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Beitragserstattung Philippinen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Neu aufgenommen

Dokumentdaten
Stand05.04.2018
Version001.01

Allgemeines

Anträge auf Beitragserstattung sind nach Maßgabe des § 210 SGB VI in Verbindung mit den abkommensrechtlichen Bestimmungen des SVA-Philippinen über die Gleichstellung der Versicherungspflicht und Berechtigung zur freiwilligen Versicherung zu prüfen.

Die vorliegende GRA enthält hinsichtlich der Berechtigung zur freiwilligen Versicherung lediglich die typischen Fälle im Zusammenhang mit dem SVA-Philippinen. Im Übrigen sind hinsichtlich der Berechtigung zur freiwilligen Versicherung nach § 7 SGB VI die Ausführungen in der GRA zu Nr. 3 Buchst. c und d SP zum SVA-Philippinen und in der GRA zu § 7 SGB VI, Abschnitt 4, zu beachten.

Versicherte, die nicht versicherungspflichtig und nicht zur freiwilligen Versicherung berechtigt sind

Eine Beitragserstattung gemäß § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI kann derjenige Versicherte beanspruchen, der weder der Versicherungspflicht unterliegt noch zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung berechtigt ist. Des Weiteren muss seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht eine Wartefrist von 24 Kalendermonaten verstrichen sein.

Gleichstellung der Versicherungspflicht

Das SVA-Philippinen stellt die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung der Philippinen einer Versicherungspflicht in der deutschen Rentenversicherung nicht gleich. Eine Beitragserstattung ist daher trotz bestehender Versicherungspflicht nach den Rechtsvorschriften der Philippinen möglich.

Für philippinische Staatsangehörige, die in der Rentenversicherung eines der Nachfolgestaaten der ehemaligen SFR Jugoslawien (Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Kroatien, Mazedonien, Montenegro, Serbien und Slowenien) oder der türkischen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind, kommt eine Beitragserstattung unabhängig vom Aufenthaltsort nicht in Betracht, weil die entsprechenden Abkommen eine Versicherungspflicht in den dortigen Rentenversicherungen einer Versicherungspflicht nach deutschen Rechtsvorschriften gleichstellen. Im Antrag auf Beitragserstattung ist daher darauf zu achten, was der Versicherte bezüglich einer Beitragsleistung zu einem ausländischen Versicherungsträger angibt.

Darüber hinaus ist auch die Versicherungspflicht nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats der EU für philippinische Staatsangehörige, die über die VO (EG) Nr. 859/2003 oder VO (EU) Nr. 1231/2010 (sogenannte „Drittstaatsverordnungen“) in das Europarecht einbezogen sind, einer Versicherungspflicht nach deutschen Rechtsvorschriften gleichgestellt (Art. 10 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 1408/71 und Art. 5 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004). Aufgrund der Berechtigung zur freiwilligen Versicherung besteht in diesem Fall zwar ohnehin kein Erstattungsanspruch, die Versicherungspflicht hat jedoch Bedeutung für den Beginn der Wartefrist (siehe Abschnitt 2.3).

Berechtigung zur freiwilligen Versicherung

Die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung schließt eine Beitragserstattung nach § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI aus.

Eine Beitragserstattung ist deshalb im Zusammenhang mit dem SVA-Philippinien insbesondere nicht möglich für

  • philippinische Staatsangehörige, die über die VO (EG) Nr. 859/2003 oder VO (EU) Nr. 1231/2010 (sogenannte „Drittstaatsverordnungen“) in den Geltungsbereich der VO (EWG) Nr. 1408/71 oder VO (EG) Nr. 883/2004 einbezogen und damit zur freiwilligen Versicherung berechtigt sind, wenn sie einen Vorbeitrag in der deutschen Rentenversicherung zurückgelegt haben (Anhang VI, E. Deutschland, Nr. 4 Buchst. b VO (EWG) Nr. 1408/71 oder Anhang XI VO (EG) Nr. 883/2004, Deutschland, Nr. 4),
  • philippinische Staatsangehörige, Flüchtlinge und Staatenlose, die sich gewöhnlich in den Philippinen aufhalten, wenn sie für mindestens 60 Monate deutsche Beiträge wirksam entrichtet haben, weil sie dann nach Nr. 3 Buchst. d S. 1 SP zum SVA-Philippinen zur freiwilligen Versicherung berechtigt sind.

Besteht die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung nach § 7 SGB VI hingegen nicht, kommt eine Beitragserstattung nach § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI grundsätzlich in Betracht. Im Zusammenhang mit dem SVA-Philippinen ist dies insbesondere der Fall für

  • philippinische Staatsangehörige, die sich gewöhnlich außerhalb der EU (also auch in den Philippinen) aufhalten (zur EU gehören nicht Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz), wenn sie für weniger als 60 Monate deutsche Beiträge wirksam entrichtet haben,
  • Flüchtlinge und Staatenlose, die sich gewöhnlich in den Philippinen aufhalten, wenn sie für weniger als 60 Monate deutsche Beiträge wirksam entrichtet haben, und
  • Personen, die nicht deutsche oder philippinische Staatsangehörige sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den Philippinen haben, unabhängig von der Anzahl der geleisteten deutschen Beiträge, sofern sie nicht nach inner-, über- oder zwischenstaatlichen Regelungen das Recht zur freiwilligen Versicherung haben (vergleiche GRA zu § 7 SGB VI, Abschnitt 4).

Wartefrist

Eine Beitragserstattung ist nur möglich, wenn seit dem Ausscheiden aus der deutschen Versicherungspflicht eine Wartefrist von 24 Kalendermonaten vergangen ist. Für den Beginn der Wartefrist ist gegebenenfalls auch auf das Ausscheiden aus den in Abschnitt 2.1 genannten Rentenversicherungen abzustellen.

Versicherte, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, wenn ein Anspruch auf Rente nicht besteht

Das SVA-Philippinen schließt eine Beitragserstattung nach Maßgabe des § 210 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI nicht aus. Eine Beitragserstattung nach dieser Vorschrift ist somit für Philippiner, Flüchtlinge, Staatenlose und andere Personen möglich.

Bei der Prüfung der allgemeinen Wartezeit ist zu beachten, dass deutsche und philippinische Versicherungszeiten sowie die anderen nach dem SVA-Philippinen anrechenbaren Versicherungszeiten (Art. 10 SVA-Philippinen) zusammenzurechnen sind. Dies gilt unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Versicherten und unabhängig vom gewöhnlichen Aufenthalt, da der persönliche Geltungsbereich des Abkommens insoweit nicht eingeschränkt ist.

Hinterbliebene, wenn ein Anspruch auf Rente wegen Todes nicht besteht

Das SVA-Philippinen schließt eine Beitragserstattung nach Maßgabe des § 210 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI nicht aus. Eine Beitragserstattung nach dieser Vorschrift ist somit für den vom Abkommen erfassten Personenkreis grundsätzlich möglich. Bei der Prüfung der allgemeinen Wartezeit ist zu beachten, dass deutsche und philippinische Versicherungszeiten sowie die anderen nach dem SVA-Philippinen anrechenbaren Versicherungszeiten zusammenzurechnen sind (Art. 10 SVA-Philippinen). Dies gilt unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Hinterbliebenen und unabhängig vom gewöhnlichen Aufenthalt, da der persönliche Geltungsbereich des SVA-Philippinen insoweit nicht eingeschränkt ist.

Versicherte, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind

Versicherungsfreie und von der Versicherungspflicht befreite Personen sind nach § 210 Abs. 1a S. 1 SGB VI nur erstattungsberechtigt, wenn sie die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben und kein Ausschlussgrund nach § 210 Abs. 1a S. 2 SGB VI vorliegt.

Bei der Prüfung der allgemeinen Wartezeit ist zu beachten, dass deutsche und philippinische sowie die anderen nach dem SVA-Philippinen anrechenbaren Versicherungszeiten zusammenzurechnen sind. Näheres zur Zusammenrechnung ergibt sich aus der GRA zu Art. 10 SVA-Philippinen.

§ 210 Abs. 1a SGB VI bezieht sich nur auf Personen, die nach dem SGB VI versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind. Der Status eines Beamten nach den Rechtsvorschriften der Philippinen führt somit nicht zur Versicherungsfreiheit in der deutschen Rentenversicherung. Auch stehen Befreiungen von der Versicherungspflicht nach den Rechtsvorschriften der Philippinen Befreiungen von der Versicherungspflicht im Sinne von § 210 Abs. 1a SGB VI nicht gleich. Zu einer Gleichstellung dieser Sachverhalte hätte es einer ausdrücklichen Regelung im SVA-Philippinen bedurft.

Sonstiges

Der Erstattung deutscher Beiträge steht die Bewilligung einer Leistung nach den Rechtsvorschriften der Philippinen nicht entgegen.

Besteht der Anspruch auf eine Rentenleistung nach den Rechtsvorschriften der Philippinen nur im Wege der Zusammenrechnung der nach dem Abkommen anzurechnenden Versicherungszeiten mit deutschen Versicherungszeiten (Art. 10 SVA-Philippinen), ist eine Erstattung der deutschen Beiträge nicht möglich.

Die Verfallswirkung der Beitragserstattung bezieht sich ausschließlich auf rentenrechtliche Zeiten im Sinne des § 54 SGB VI (§ 210 Abs. 6 SGB VI). Philippinische Zeiten werden hiervon nicht berührt.

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