Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

Art. 1 Abs. 1 Nr. 7 SVA-Philippinen: Versicherungszeiten

Änderungsdienst
veröffentlicht am

24.08.2024

Änderung

Ergänzung im Abschnitt 4: Ab 01.04.2024 können auch in Korea zurückgelegte Zeiten berücksichtigt werden.

Dokumentdaten
Stand02.08.2024
Rechtsgrundlage

Art. 1 SVA-Philippinen

Version005.00

Inhalt der Regelung

Art. 1 Abs. 1 Nr. 7 SVA-Philippinen definiert den Begriff „Versicherungszeiten“. Danach sind „Versicherungszeiten“ in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland und die Republik der Philippinen Beitragszeiten und Beschäftigungszeiten, die in den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt wurden, als solche bestimmt sind, und sonstige nach diesen Rechtsvorschriften anerkannte Zeiten, die anzurechnen sind.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

  • Art. 10 SVA-Philippinen
    Die Vorschrift regelt die Zusammenrechnung der vertragsstaatlichen Versicherungszeiten für den Erwerb von Rentenansprüchen.
    Art. 10 Abs. 3 SVA-Philippinen schränkt das Verbot der multilateralen Vertragsanwendung ein und bestimmt, dass der deutsche und der philippinische Träger - soweit erforderlich - auch Versicherungszeiten einer Person berücksichtigt, die in einem Staat zurückgelegt worden sind, mit dem beide Staaten ein gleichartiges Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen haben. Dies gilt auch für Versicherungszeiten, die in einem Staat zurückgelegt worden sind, in dem die VO (EG) Nr. 883/2004 anzuwenden ist, sofern die Republik der Philippinen mit dem betreffenden Staat ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat.
  • Art. 11 SVA-Philippinen
    Die Vorschrift enthält Besonderheiten für den deutschen Träger zur Berücksichtigung philippinischer Versicherungszeiten oder Dehnungstatbestände bei der Anspruchsprüfung.
  • Art. 23 SVA-Philippinen
    Die Vorschrift bestimmt, dass für die Feststellung eines Leistungsanspruches auch die vertragsstaatlichen Versicherungszeiten berücksichtigt werden, die vor Inkrafttreten des SVA-Philippinen zurückgelegt wurden.
  • Nr. 8 Buchst. a SP zum SVA-Philippinen
    Die Vorschrift schränkt das Verbot der multilateralen Vertragsanwendung ein und bestimmt, dass der deutsche Träger - soweit erforderlich - auch Versicherungszeiten einer Person berücksichtigt, die in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat beziehungsweise der Schweiz zurückgelegt worden sind.
  • Art. 4 Abs. 4 VV zum SVA-Philippinen
    Die Vorschrift regelt die Bescheinigung der vertragsstaatlichen Versicherungszeiten im Rentenverfahren.
  • Art. 6 VV zum SVA-Philippinen
    Die Vorschrift regelt die Bescheinigung der vertragsstaatlichen Versicherungszeiten außerhalb des Rentenverfahrens.

Deutsche Versicherungszeiten

Nach Art. 1 Abs. 1 Nr. 7 SVA-Philippinen sind deutsche Versicherungszeiten die Beitragszeiten und Beschäftigungszeiten, die nach den deutschen Rechtsvorschriften als solche bestimmt sind, und sonstige nach diesen Rechtsvorschriften anerkannte Zeiten, die anzurechnen sind.

Somit lässt sich für das Abkommen der Begriff der deutschen Versicherungszeit grundsätzlich unterteilen in Versicherungszeiten und den Versicherungszeiten gleichgestellte Zeiten. Den Versicherungszeiten gleichgestellt sind Zeiten, für die keine Beiträge gezahlt werden, die aber in bestimmten Fällen bei der Prüfung des Rentenanspruchs und gegebenenfalls auch bei der Berechnung der Rente berücksichtigt werden können.

Hierzu zählen grundsätzlich alle rentenrechtlichen Zeiten im Sinne von § 54 SGB VI, die nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland (SGB VI, FRG) oder über Versicherungslastregelungen anrechenbar sind.

„Deutsche Versicherungszeiten“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Nr. 7 SVA-Philippinen, die im Formblatt DE/PH 5 bescheinigt werden, sind:

  • Beitragszeiten (siehe Abschnitt 2.1),
  • Ersatzzeiten (siehe Abschnitt 2.2) sowie
  • Wartezeitmonate aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich, einem Rentensplitting oder einer geringfügigen Beschäftigung (siehe Abschnitt 2.3).

Im Rahmen des Abkommens werden die nur bei den Altersrenten für langjährig Versicherte und schwerbehinderte Menschen anspruchsbegründenden Berücksichtigungszeiten, Anrechnungszeiten sowie die Zurechnungszeit nicht in den deutschen Versicherungsverlauf (Formblatt DE/PH 5) aufgenommen, weil es im philippinischen Rentenversicherungsrecht für langjährig Versicherte keine dem deutschen Recht vergleichbare Wartezeitregelung von 35 Jahren (§ 50 Abs. 4 SGB VI) gibt.

Beitragszeiten

Beitragszeiten sind Zeiten, für die Pflichtbeiträge gezahlt worden sind oder nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten, und Zeiten, in denen freiwillige Beiträge entrichtet wurden. Insbesondere handelt es sich hierbei um

Als Beitragszeiten gelten auch Zeiten, für die Entgeltpunkte gutgeschrieben worden sind, weil gleichzeitig Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes für mehrere Kinder vorliegen (§ 55 Abs. 1 S. 3 SGB VI in Verbindung mit § 70 Abs. 3a Buchst. b SGB VI).

Über die Gutschrift von Beitragszeiten nach § 55 Abs. 1 S. 3 SGB VI in Verbindung mit § 70 Abs. 3a Buchst. b SGB VI kann, wenn weniger als 25 Jahre rentenrechtliche deutsche Zeiten vorliegen und philippinische Versicherungszeiten sowie gegebenenfalls anrechenbare Versicherungszeiten/Wohnzeiten in einem Drittstaat behauptet werden, mit denen die 25 Jahre erfüllt werden könnten, erst entschieden werden, wenn der philippinische Versicherungsverlauf (PH/DE 5) und der Versicherungsverlauf des betreffenden Drittstaats vorliegt. Philippinische Versicherungszeiten sowie anrechenbare Versicherungszeiten/Wohnzeiten in einem Drittstaat können für das Erfordernis der "25 Jahre rentenrechtlicher Zeiten" mitberücksichtigt werden (siehe GRA zu Art. 10 SVA-Philippinen).

Beitragszeiten werden im Formblatt DE/PH 5 stets bescheinigt. Dabei wird eine Unterscheidung in Pflichtbeitragszeiten oder freiwillige Beitragszeiten vorgenommen. Pflichtbeitragszeiten werden im Formblatt DE/PH 5 in der Spalte „Versicherungsart“ als Beitragszeit mit „BZ“ und in der Spalte „Bemerkungen“ als Pflichtbeitrag mit „PB“ gekennzeichnet. Sofern es sich um freiwillige Beiträge handelt, werden diese in der Spalte „Bemerkungen“ mit „FB“ gekennzeichnet.

Beitragszeiten nach § 55 Abs. 1 S. 3 SGB VI in Verbindung mit § 70 Abs. 3a Buchst. b SGB VI werden in der Spalte „Bemerkungen“ mit dem Zusatz „KI“ für „Zeiten wegen gleichzeitiger Kindererziehung“ bescheinigt.

Ist ein Monat neben einer Beitragszeit mit einer Anrechnungszeit, Zurechnungszeit, Ersatzzeit oder Berücksichtigungszeit belegt, wird dieser Monat als Beitragszeit bescheinigt.

Ersatzzeiten

Ersatzzeiten (§§ 250, 251 SGB VI) sind den Beitragszeiten gleichgestellte Zeiten.

Ersatzzeiten werden im Formblatt DE/PH 5 stets bescheinigt und in der Spalte „Versicherungsart“ mit „EZ“ gekennzeichnet.

Wartezeitmonate aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich, einem Rentensplitting oder einer geringfügigen Beschäftigung

Neben den originären Beitrags- und Ersatzzeiten werden für die Wartezeiten auch Monate aus

berücksichtigt.

Die aus Zuschlägen ermittelten Wartezeitmonate sind zeitlich nicht zuzuordnen und werden im Formblatt DE/PH 5 in der Spalte „Versicherungsart“ mit den Zusätzen „VA“, „RS“ oder „GB“ ohne Zeitraumangabe bescheinigt.

Im Einzelfall kann, sofern eine ausdrückliche Anfrage des philippinischen Versicherungsträgers vorliegt, im Formblatt DE/PH 5 auch der Ehe-, Lebenspartnerschafts- oder Splittingzeitraum beziehungsweise der Beginn und das Ende der geringfügigen Beschäftigung ausgewiesen werden. Dies hat jedoch keinen Einfluss auf den Charakter der aus den jeweiligen Zuschlägen ermittelten Wartezeitmonate. Sie bleiben trotz Angabe eines Zeitraumes zeitlich nicht zuordenbar.

Versicherungslastregelungen

Zeiten, die aufgrund von Versicherungslastregelungen in die deutsche Last fallen, werden mit allen Konsequenzen zu deutschen Versicherungszeiten und sind daher im Formblatt DE/PH 5 zu bescheinigen.

Versicherungszeiten, die aufgrund von Versicherungslastregelungen aus der deutschen Rentenversicherung ausgeschieden sind, sind so zu betrachten, als wären sie in der deutschen Rentenversicherung niemals existent gewesen. Derartige Zeiten können folglich keine deutschen Versicherungszeiten im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Nr. 7 SVA-Philippinen sein.

Keine Versicherungszeiten

Nicht als deutsche Versicherungszeiten können berücksichtigt werden:

  • Berücksichtigungszeiten für Zuschlag bei Witwen- und Witwerrenten,
  • Beiträge zur Höherversicherung,
  • Beiträge zum Ausgleich der Minderung beim Versorgungsausgleich/einer Rentenanwartschaft,
  • Beiträge für Arbeitsentgelte im ‘Störfall’,
  • Zeiten, die in die Versicherungslast eines anderen Staates fallen,
  • Ausländische ‘weniger als’ - Zeiten und
  • Zeiten nach dem deutsch-polnischen Abkommen vom 09.10.1975,
  • Beschäftigungszeiten in einem Sonderversorgungssystem einer internationalen Organisation nach dem RVIOBeschZG (siehe GRA zu § 3 RVIOBeschZG, Abschnitt 2).

Philippinische Versicherungszeiten

Nach Art. 1 Abs. 1 Nr. 7 SVA-Philippinen sind philippinische Versicherungszeiten sämtliche Zeiten, die nach philippinischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen sind. Philippinische Versicherungszeiten können im System der Sozialen Sicherheit - SSS - (siehe Abschnitt 3.1) oder im System der Versicherung von Staatsbediensteten (GSIS) (siehe Abschnitt 3.2) in Form von Beitragszeiten zurückgelegt werden. Gleichgestellte Zeiten kennt das philippinische Recht nicht.

Versicherungszeiten im System der Sozialen Sicherheit (SSS)

Im System der Sozialen Sicherheit (siehe GRA zu Organisation der Sozialversicherung Philippinen) können

  • Pflichtbeitragszeiten und
  • freiwillige Beitragszeiten

zurückgelegt werden.

Pflichtbeitragszeiten entstehen für Zeiten, in denen eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im privaten Sektor ausgeübt wurde. Zum versicherten Personenkreis gehören ausschließlich Personen, die Rentenversicherungsbeiträge zahlen. Dies kann auch aufgrund eines Sozialleistungsbezuges (zum Beispiel Krankengeld, Mutterschaftsgeld) der Fall sein. Krankengeld wird bis zu 120 Tage kalenderjährlich, höchstens 240 Tage für dieselbe Krankheit gezahlt. Mutterschaftsgeld wird für die ersten vier Geburten jeweils für 60 Tage bei natürlichen Geburten oder Fehlgeburten und für 78 Tage bei Kaiserschnittgeburten gezahlt. Arbeitslosengeld kennt das philippinische Recht nicht.

Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten des Bezuges einer teilweisen Erwerbsminderungsrente, für die Beiträge als gezahlt gelten.

Freiwillige Beiträge können zahlen

  • nicht arbeitende Ehegatten eines pflichtversicherten Mitglieds des SSS (Non-Working Spouse - NWS),
  • philippinische Staatsangehörige, die im Ausland arbeiten (Overseas Filipino Workers - OFW) und
  • Personen, die nicht mehr pflichtversichert sind beziehungsweise nicht mehr NWS oder OFW sind.

Versicherungszeiten im System der Versicherung von Staatsbediensteten (GSIS)

Staatsbedienstete sind beim System der Versicherung von Staatsbediensteten pflichtversichert. Es können nur Pflichtbeitragszeiten entstehen.

Bescheinigung der Zeiten im Formblatt PH/DE 5

Die im System der Sozialen Sicherheit und im System der Versicherung von Staatsbediensteten zurückgelegten Versicherungszeiten werden im Formblatt PH/DE 5 bescheinigt.

Zuständig für die Ausstellung des PH/DE 5 sind das SSS beziehungsweise das GSIS als zuständige Verbindungsstellen nach Art. 19 Abs. 2 Nr. 2 SVA-Philippinen. Diese bescheinigen die nach philippinischen Rechtsvorschriften anrechnungsfähigen Versicherungszeiten.

Mit den philippinischen Verbindungsstellen SSS und GSIS wurde vereinbart, dass philippinische Versicherungszeiten im Formblatt PH/DE 5 stets in der Zeiteinheit „Monat“ bescheinigt werden.

Das SSS bescheinigt nur volle Monate, auch wenn die Beschäftigung innerhalb eines Monats anfängt oder beendet wird.

Das GSIS bescheinigt die Monate prozentual mit Dezimalstellen, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Monats anfängt oder beendet wird. Die Zeiten werden bei zusammenhängender Beschäftigung und gleichbleibendem Gehalt in einer Zeile bestätigt. Bei einem Gehaltsanstieg erfolgt die Bestätigung in einer neuen Zeile.

Pflichtbeitragszeiten werden im Formblatt PH/DE 5 in der Spalte Bemerkungen mit „PB“, freiwillige Beiträge mit „FB“ und Pflichtbeiträge, die während des Bezuges einer teilweisen Erwerbsminderungsrente als gezahlt gelten, mit „DP“ gekennzeichnet.

Die im Formblatt PH/DE 5 bescheinigten philippinischen Versicherungszeiten sind regelmäßig verbindlich, denn über Art und Umfang der anzuerkennenden Versicherungszeiten entscheiden allein die philippinischen Versicherungsträger unter Beachtung ihrer nationalen Rechtsvorschriften. Sollten sich unter Berücksichtigung der Ausführungen in den Abschnitten 3.1 und 3.2 Zweifel an der Richtigkeit des mitgeteilten Versicherungsverlaufes ergeben, können die philippinischen Versicherungsträger ausnahmsweise um Überprüfung ihrer Angaben gebeten werden.

Werden Beiträge ohne Angabe von Zeiträumen oder nur mit einem Datum des Beginns aufgeführt, wird zu einem späteren Zeitpunkt ein neues Formblatt PH/DE 5 mit einer Aufschlüsselung dieser Beiträge auf konkrete Zeiträume übersandt.

Wirkung der Zeiten

Die im Formblatt PH/DE 5 bescheinigten Pflichtbeitragszeiten und freiwilligen Beitragszeiten haben anspruchsbegründenden Charakter. Sie können regelmäßig für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen (siehe GRA zu Art. 10 SVA-Philippinen), nicht jedoch für die Rentenberechnung (siehe GRA zu Art. 11 SVA-Philippinen) berücksichtigt werden.

Versicherungszeiten in einem Drittstaat

Als Ausnahme zum Verbot der multilateralen Vertragsanwendung wurden in Art. 10 Abs. 3 SVA-Philippinen und Nr. 8 Buchst. a SP zum SVA-Philippinen spezielle Regelungen aufgenommen, nach denen die jeweilige Anspruchsprüfung nicht nur auf deutsche und philippinische Versicherungszeiten begrenzt ist.

Für die Prüfung der deutschen Anspruchsvoraussetzungen können neben deutschen und philippinischen Versicherungszeiten auch Versicherungszeiten in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat beziehungsweise der Schweiz sowie in Japan (ab 01.08.2018), Kanada/Quebec und Korea (ab 01.04.2024) berücksichtigt werden.

In welcher Art und Weise Versicherungszeiten in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat beziehungsweise der Schweiz sowie in Japan (ab 01.08.2018), Kanada/Quebec und Korea (ab 01.04.2024) im Rahmen des SVA-Philippinen herangezogen werden können, kann der GRA zu Art. 10 SVA-Philippinen entnommen werden.

Gesetz zu dem Abkommen vom 19.09.2014

Inkrafttreten: 10.04.2015 (Gesetz), 01.06.2018 (Abkommen)

Quelle: BGBl. II 2015 S. 419 ff.

Mit dem vorgenannten Gesetz wurde das Abkommen Bestandteil der deutschen Rechtsordnung. Das Abkommen und damit auch Art. 1 SVA-Philippinen sind nach Austausch der Ratifikationsurkunden zum 01.06.2018 in Kraft getreten.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

Art. 1 SVA-Philippinen