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Organisation der Sozialversicherung Liechtenstein

Änderungsdienst
veröffentlicht am

08.11.2021

Änderung

In Abschnitt 1 (Organisation der SV) wurden die Träger der jeweiligen Zweige ergänzt und in Abschnitt 4 (Zwischenstaatlliches Verfahren) FaxNr. und E-Mail der AHV-IV-FAK korrigiert.

Dokumentdaten
Stand28.09.2021
Version003.00

Organisation der Sozialversicherung

Das liechtensteinische System der sozialen Sicherheit ist mit dem der Schweiz vergleichbar. Die gesetzliche Sozialversicherung sieht folgende Leistungen vor:

  • Geldleistungen und Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft erbracht von zurzeit 3 zugelassenen Krankenkassen,
  • Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten gezahlt von zurzeit 9 Versicherern für die obligatorische Unfallversicherung,
  • Leistungen bei Invalidität, Alter und Tod gezahlt von AHV und IV (siehe Abschnitt 2),
  • Leistungen bei Arbeitslosigkeit gezahlt vom Arbeitsmarktservice des Amts für Volkswirtschaft und
  • Familienleistungen gezahlt von der FAK.

Hinzu kommen noch Leistungen, die allein vom Staat aus allgemeinen Steuermitteln finanziert werden und daher wohnsitzgebunden und teils einkommensabhängig und vermögensabhängig sind. Sie werden auch nach dem Europarechtrecht nicht in die anderen Mitgliedstaaten exportiert (Art. 3 Abs. 3 VO (EG) Nr. 883/2004 in Verbindung mit Art. 70 VO (EG) Nr. 883/2004 und Anhang X VO (EG) Nr. 883/2004):

  • Ergänzungsleistungen (EL) zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung,
  • Mutterschaftszulagen und
  • Blindenbeihilfen.

Für die Risiken Invalidität, Alter und Tod gilt in Liechtenstein das 3-Säulen-Prinzip. Die erste Säule bildet die gesetzliche Rentenversicherung, dort Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) sowie Invalidenversicherung (IV) genannt. Sie ist als allgemeine Volksversicherung für die gesamte Wohnbevölkerung ausgestaltet. Die zweite Säule bildet die betriebliche Personalvorsorge (BPV) - vergleichbar den deutschen Betriebsrenten. Sie ist als Pflichtversicherung grundsätzlich für alle Arbeitnehmer ausgestaltet und bietet zusätzliche Vorsorge für das Alter, bei Invalidität und im Todesfall. Ergänzt werden diese durch die dritte Säule, die freie Vorsorge, in Form von privaten Lebensversicherungen und Rentenversicherungen sowie sonstigen Kapitalanlagen.

Organisation der gesetzlichen Rentenversicherung

Die gesetzliche Rentenversicherung in Liechtenstein ist innerhalb der Sozialversicherung in zwei eigenständige, aber eng verbundene Versicherungszweige unterteilt. Deren Durchführung erfolgt durch zwei selbständige, unter staatlicher Aufsicht stehende öffentlich-rechtliche Anstalten, die mit der Familienausgleichskasse unter einem Dach arbeiten (AHV-IV-FAK-Anstalten).

  • Die Alters- und Hinterlassenenversicherung - AHV
    soll bei Wegfall des Erwerbseinkommens infolge Alters oder Todes den Existenzgrundbedarf decken. Die AHV erbringt Leistungen im Alter (Altersrenten) oder an die Hinterlassenen (Witwenrenten, Witwerrenten und Waisenrenten). Die Leistungen sind abhängig von der Höhe des bisherigen Einkommens und der Beitragsdauer (siehe GRA zu Leistungen der Rentenversicherung Liechtenstein, Abschnitt 3).
  • Die Invalidenversicherung - IV
    bezweckt die Eingliederung beziehungsweise Wiedereingliederung von Personen, die wegen Geburtsgebrechen, Krankheitsfolgen oder Unfallfolgen behindert sind. Eine Rentenzahlung erfolgt erst, wenn eine Eingliederung oder Wiedereingliederung ins Erwerbsleben nicht möglich ist und sich durch die verminderte Leistungsfähigkeit Erwerbseinbußen von mindestens 40 % gegenüber einer gesunden Vergleichsperson ergeben (siehe GRA zu Leistungen der Rentenversicherung Liechtenstein, Abschnitt 2.1).

Die Unterscheidung in zwei Zweige der gesetzlichen Rentenversicherung ist historisch, aber auch gesetzlich bedingt (siehe GRA zu Rechtsgrundlagen Liechtenstein, Abschnitt 1). Beide Zweige beruhen auf dem Versicherungsprinzip und werden im Umlageverfahren unter Beteiligung des Staates finanziert.

Als sogenannte Einwohnerversicherung ist grundsätzlich jede Person mit Wohnsitz in Liechtenstein pflichtrentenversichert (siehe GRA zu Art. 1 Buchstabe t und v VO (EG) Nr. 883/2004 Liechtenstein, Abschnitt 2). Da der versicherte und beitragspflichtige Personenkreis in beiden Zweigen identisch ist, berücksichtigen sie bei der Anspruchsprüfung und Berechnung auch dieselben Versicherungszeiten. Es gibt daher nur einen liechtensteinischen Versicherungsverlauf (siehe GRA zu Art. 1 Buchstabe t und v VO (EG) Nr. 883/2004 Liechtenstein, Abschnitt 5).

Vom Europarecht erfasste Systeme

Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und auch Liechtenstein, als EWR-Staat, geben Erklärungen ab, welche innerstaatlichen Rechtsvorschriften und Systeme vom Europarecht erfasst werden sollen (siehe GRA zu Art. 9 VO (EG) Nr. 883/2004).

Neben den in Abschnitt 2 genannten Zweigen der gesetzlichen Rentenversicherung (AHV/IV), wird auch die betriebliche Personalvorsorge (BPV), vergleichbar den deutschen Betriebsrenten, vom sachlichen Geltungsbereich der VO (EG) Nr. 883/2004 erfasst, um Leistungen in die Mitgliedstaaten exportieren zu können. Besonderheiten für die deutsche Anspruchsprüfung ergeben sich daraus nicht, da die BPV weder mit einem mitgliedstaatlichen Sondersystem noch mit der liechtensteinischen AHV/IV koordiniert ist. Zusätzlich zu berücksichtigende Versicherungszeiten in der BPV liegen ebenfalls nicht vor, da parallel Beschäftigungszeiten im System der gesetzlichen Rentenversicherung der ersten Säule, der AHV/IV vorliegen.

Sondersysteme (zum Beispiel für Beamte) gibt es in Liechtenstein nicht.

Zwischenstaatliches Verfahren

Zuständiger Träger und Verbindungsstelle ist die Liechtensteinische Alters- und Hinterlassenenversicherung oder die Invalidenversicherung. Das zwischenstaatliche Verfahren wird mit den AHV-IV-FAK-Anstalten in Vaduz durchgeführt:

Adresse:Liechtensteinische AHV-IV-FAK
Gerberweg 2
Postfach 84
9490 Vaduz
LIECHTENSTEIN
Telefon:00423 238 16 16
Fax00423 238 16 00
E-Mail:ahv@ahv.li
Internet:https://www.ahv.li/

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