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Art. 1 Buchstabe t und v VO (EG) Nr. 883/2004 Liechtenstein: Versicherungszeiten und Wohnzeiten

Änderungsdienst
veröffentlicht am

03.06.2023

Dokumentdaten
Stand16.09.2015
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz) - vom 23.06.2014 in Kraft getreten am 01.07.2014
Version003.00

Allgemeines

In Art. 1 Buchst. t und v VO (EG) Nr. 883/2004 werden die Begriffe „Versicherungszeiten“ und „Wohnzeiten“ definiert.

Ob liechtensteinische Versicherungszeiten im Sinne der Verordnung vorliegen, richtet sich nach liechtensteinischem Recht (siehe GRA zu Art. 1 Buchst. t, u und v VO (EG) Nr. 883/2004 - Allgemeines, Abschnitt 5.1). Die Zeiten müssen nach den Rechtsvorschriften und in den Systemen zurückgelegt worden sein, die aus Sicht Liechtensteins vom sachlichen Geltungsbereich des Europarechts erfasst werden. Liechtenstein hat dazu auch eine Erklärung nach Art. 9 VO (EG) Nr. 883/2004 abgegeben (siehe GRA zu Organisation der Sozialversicherung Liechtenstein, Abschnitt 3).

Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang Versicherungszeiten vorliegen, trifft die liechtensteinische Verbindungsstelle, die „Liechtensteinische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung“ (siehe GRA zu Organisation der Sozialversicherung Liechtenstein, Abschnitt 4). Sie teilt die Zeiten im liechtensteinischen Versicherungsverlauf E 205 FL mit (siehe Abschnitt 6).

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

  • Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004
    Diese Vorschrift ermöglicht, dass der Eintritt bestimmter Sachverhalte oder Ereignisse im anderen Mitgliedstaat die gleiche Wirkung entfaltet, als seien sie im eigenen Rechtskreis eingetreten (zum Beispiel mitgliedstaatliche Sachverhalte als Dehnungstatbestände in Rahmenzeiträumen).
  • Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004
    Diese Vorschrift regelt die Zusammenrechnung mit mitgliedstaatlichen Versicherungszeiten und Wohnzeiten.
  • Art. 51 VO (EG) Nr. 883/2004
    Diese Vorschrift regelt die Besonderheiten bei der Zusammenrechnung von Zeiten für die Sondersysteme der Arbeitnehmer und Selbständigen.
  • Art. 52 VO (EG) Nr. 883/2004
    Je nachdem, ob der Rentenanspruch ohne oder mit Anwendung des Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 gegeben ist, sieht Art. 52 VO (EG) Nr. 883/2004 unterschiedliche Berechnungen der Leistung vor (autonom/anteilig oder nur anteilig).
  • Art. 12 VO (EG) Nr. 987/2009
    Diese Vorschrift regelt, welche mitgliedstaatlichen Zeiten beim Zusammentreffen heranzuziehen sind.
  • Art. 13 VO (EG) Nr. 987/2009
    Diese Vorschrift legt fest, wie mitgliedstaatliche Zeiten in anderen Zeiteinheiten für die Zusammenrechnung nach Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 umzurechnen sind.
  • Beschluss Nr. H6 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 16.12.2010
    Der Beschluss ist zur Auslegung von Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 und zur einheitlichen Rechtsanwendung in den Mitgliedstaaten ergangen. Er legt fest, dass alle Zeiten eines anderen Mitgliedstaates - ungeachtet der Wirkung in dem Mitgliedstaat ihres Entstehens - für die Zusammenrechnung zu verwenden sind, sofern nicht besondere nationale Voraussetzungen dies über Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 ausschließen. Er gilt im Verhältnis zu Liechtenstein frühestens ab frühestens ab 01.06.2012.

Versicherungs- und Beitragspflicht

Die Versicherungs- und Beitragspflicht in der liechtensteinischen AHV/IV orientiert sich nicht nur an der Erwerbstätigkeit. Pflichtversichert sind grundsätzlich alle Personen, die in Liechtenstein einen zivilrechtlichen Wohnsitz haben. Daneben sind in Liechtenstein grundsätzlich alle Personen pflichtversichert, die als Arbeitnehmer beschäftigt oder die selbstständig erwerbstätig sind. Liechtensteinische Versicherungszeiten können frühestens ab 01.01.1954 (Einführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung) zurückgelegt sein.

Für Beschäftigte und Selbstständige beginnt die Beitragspflicht mit der Aufnahme der Erwerbstätigkeit, frühestens am 1. Januar des Kalenderjahres, das der Vollendung des 17. Lebensjahres des Versicherten folgt. In der Zeit vom 01.01.1954 bis zum 31.12.1981 begann die Beitragspflicht für Erwerbstätige bereits frühestens am 01. Januar des Kalenderjahres, das der Vollendung des 15. Lebensjahres folgte. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar des Kalenderjahres, das der Vollendung des 20. Lebensjahres folgt.

Die Beitragspflicht endet für Männer und Frauen regelmäßig mit Ablauf des Kalendermonats, indem das ordentliche Rentenalter von 64 Jahren erreicht wird. Für Frauen des Jahrgangs 1940 und älter galt abweichend hiervon das ordentliche Rentenalter von 62 Jahren und für Frauen der Jahrgänge von 1941 bis 1945 von 63 Jahren. Für Nicht-Erwerbstätige endet die Beitragspflicht bei vorzeitigem Rentenbezug mit dem Vormonat des Rentenbeginns. Bezieher einer liechtensteinischen Invalidenrente sind ebenfalls bis zum Bezug einer Altersrente weiter beitragspflichtig.

Zeiten ohne Beitragspflicht

Von 1954 bis einschließlich 1996 waren Ehefrauen, die keine Erwerbstätigkeit ausübten (Hausfrauen), bei Wohnsitz in Liechtenstein von der Beitragspflicht befreit. Die in diesem Zeitraum zurückgelegten „Versicherungszeiten ohne Beitragspflicht“ sind Versicherungszeiten im Sinne der Verordnung.

Aufgrund geänderter gesetzlicher Bestimmungen müssen seit 1997 auch die nicht erwerbstätigen Ehepartner einen Mindestbeitrag zur AHV/IV entrichten. Eine Beitragstragung durch den Ehepartner, wie in der Schweiz, gibt es in Liechtenstein nicht.

Freiwillige Versicherung

Die Zahlung freiwilliger Beiträge zur liechtensteinischen Rentenversicherung ist erheblich eingeschränkt worden. Sie ist nur für Landesbürger des Fürstentums Liechtenstein zugelassen, die sich außerhalb Liechtensteins, der EU/EWR-Mitgliedstaaten beziehungsweise der Schweiz aufhalten.

Versicherungsverlauf

Die liechtensteinische Verbindungsstelle teilt die dortigen Versicherungszeiten im Formblatt E 205 FL verbindlich für die anderen Mitgliedstaaten mit (siehe BSG vom 25.02.1992, AZ: 4 RA 28/91, SozR 3-6050 Art. 46 Nr. 5). Nur wenn im Einzelfall erhebliche Zweifel an der Richtigkeit bestehen, wird die liechtensteinische Verbindungsstelle um Überprüfung gebeten.

Es gibt fünf Arten von Versicherungszeiten, die je nach Art der Versicherungszeit beziehungsweise Art der Beiträge wie folgt gekennzeichnet sind:

  1. (1) Beiträge aus Arbeitnehmertätigkeit
  2. (2) Beiträge aus freiwilliger Versicherung
  3. (3) Beiträge aus selbständiger Tätigkeit
  4. (4) Beiträge Nichterwerbstätiger
  5. (10) Versicherungszeiten ohne Beitragspflicht

Sie sind allesamt Versicherungszeiten im Sinne von Art. 1 Buchst. t VO (EG) Nr. 883/2004und werden in Monaten angegeben, sodass sie nicht umgerechnet werden müssen. Gleichgestellte Zeiten im Sinne der Verordnung, wie deutsche beitragsfreie Zeiten, gibt es in Liechtenstein nicht.

Die Zeiten des Bezuges der Arbeitslosenentschädigung werden im Versicherungsverlauf gekennzeichnet.

Beispielhafte Darstellung des liechtensteinischen Versicherungsverlaufes:

8

Jahr

(vom 1.1 bis 31.12)

Zahl der Monate

Art der Versicherungszeiten

Art der Beiträge (15)

Bemerkungen (16) (17)
1954
1955
2007
2008
8.1GesamtversicherungszeitMonate
8.2Bemerkungen

Wirkung der Zeiten

Alle bescheinigten liechtensteinischen Versicherungszeiten haben anspruchsbegründenden Charakter. Sie werden sowohl für die Anspruchsprüfung (siehe GRA zu Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 2) als auch die Berechnung (siehe GRA zu Art. 52 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 3) berücksichtigt.

Werden bei der Prüfung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit verlangt, so können nur die Beiträge aus Arbeitnehmertätigkeit (1) und die Beiträge aus selbständiger Tätigkeit (3) berücksichtigt werden. Beiträge aus freiwilliger Versicherung (2), als Nichterwerbstätiger (4) sowie Versicherungszeiten ohne Beitragspflicht (10) können nicht berücksichtigt werden (siehe GRA zu Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 5.5.1).

Grundsätzlich ist jeder Arbeitnehmer mit Arbeitsort in Liechtenstein auch obligatorisch gegen Arbeitslosigkeit versichert. Nicht versichert sind selbstständig Tätige. Sind die Voraussetzungen erfüllt, können Personen im Erwerbsalter, die in Liechtenstein wohnen und ganz oder teilweise arbeitslos sind, vom Arbeitsmarkt Service Liechtenstein (AMS FL) liechtensteinische Arbeitslosenentschädigung (Taggeld) beziehen. Sie beruht auf der zuvor versicherten Beschäftigung, gilt als Lohn und ist rentenversicherungspflichtig. Bezugszeiten werden daher als „Beiträge aus Arbeitnehmertätigkeit (1)“ im E 205 FL bestätigt, wobei die Monate des Arbeitslosenbezuges gesondert gekennzeichnet werden. Sie werden ohne Unterscheidung als „Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit“ berücksichtigt. Bei der Prüfung der Wartezeit von 45 Jahren (§ 51 Abs. 3a SGB VI) oder den entsprechenden Vertrauensschutzprüfungen ergeben sich Besonderheiten (siehe GRA zu Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitte 5.4 und 6).

Übersicht liechtensteinischer Zeiten

Liechtensteinische Versicherungszeiten wirken sich bei Ansprüchen und Berechnungen wie folgt aus:

  • Wartezeiten von 5, 15, 20 und 35 Jahren
    Bei den Wartezeiten von 5, 15, 20 und 35 Jahren sowie der Wartezeit von 5 Jahren vor 01/1984 (§ 50 Abs. 1, 2 und 4 SGB VI, § 241 Abs. 2 SGB VI, § 242 Abs. 2 SGB VI, § 243b SGB VI) werden berücksichtigt:
    • Beiträge aus Arbeitnehmertätigkeit,
    • Beiträge aus freiwilliger Versicherung,
    • Beiträge aus selbständiger Tätigkeit,
    • Beiträge Nichterwerbstätiger,
    • Versicherungszeiten ohne Beitragspflicht.
  • Wartezeit von 45 Jahren und Vertrauensschutzregelung für den Zugangsfaktor bei Rentenbeginn vor dem 01.07.2014
    Bei der Wartezeit von 45 Jahren (§ 50 Abs. 5 SGB VI) und für die 40 beziehungsweise 35 Jahre (§§ 77 Abs. 4, 264d S. 2 SGB VI) für den Zugangsfaktor werden folgende Zeiten berücksichtigt:
    • Beiträge aus Arbeitnehmertätigkeit, mit Ausnahme der wegen des Bezuges von Arbeitslosenentschädigung,
    • Beiträge aus selbständiger Tätigkeit.
  • Wartezeit von 45 Jahren und Vertrauensschutzregelung für den Zugangsfaktor bei Rentenbeginn ab dem 01.07.2014
    Bei der Wartezeit von 45 Jahren (§ 50 Abs. 5 SGB VI) und für die 40 beziehungsweise 35 Jahre (§§ 77 Abs. 4, 264d S. 2 SGB VI) für den Zugangsfaktor werden folgende Zeiten berücksichtigt:
    • Beiträge aus Arbeitnehmertätigkeit,
      einschließlich der während Arbeitslosigkeit gekennzeichneten Beiträge. Zeiten der Arbeitslosigkeit, in denen eine einkommensabhängige Leistung mit Fürsorge- oder Sozialhilfecharakter bezogen wurde, die nicht berücksichtigt werden können, gibt es in Liechtenstein nicht.
      Ausgeschlossen bleiben die als Zeiten der Arbeitslosigkeit (Bezug von Arbeitslosenentschädigung) gekennzeichneten Beiträge aus Arbeitnehmertätigkeit in den letzten zwei Jahren vor dem deutschen Rentenbeginn, sofern die Arbeitslosigkeit nicht durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe bedingt ist (§ 51 Abs. 3a S. 1 Nr. 3 zweiter Halbs. SGB VI). Das gilt auch, wenn der Arbeitgeber seinen Sitz im Ausland hat (vergleiche GRA zu Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 7.3).
    • Beiträge aus freiwilliger Versicherung,
      mindestensestens 18 Jahre mit deutschen und mitgliedstaatlichen Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit (ohne Pflichtbeitragszeiten, in denen eine einkommensabhängige Leistung bei Arbeitslosigkeit mit Sozialhilfecharakter oder Fürsorgecharakter bezogen wurde) vorliegen.
      Nicht zu berücksichtigen sind liechtensteinische Beiträge aus freiwilliger Versicherung in den letzten zwei Jahren vor dem deutschen Rentenbeginn, wenn gleichzeitig
      • deutsche Pflichtbeitragszeiten wegen Arbeitslosigkeit oder Anrechnungszeiten im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI oder wenn
      • gleichzeitig andere mitgliedstaatliche Beitragszeiten oder gleichgestellte Zeiten aufgrund von Arbeitslosigkeit (unabhängig von einem entsprechenden Leistungsbezug)
      vorliegen.
      Deutsche und mitgliedstaatliche Zeiten der Arbeitslosigkeit, in denen eine einkommensabhängige Leistung wegen Arbeitslosigkeit mit Fürsorgecharakter oder Sozialhilfecharakter bezogen wurde, stehen der Berücksichtigung der freiwilligen Beiträge in den letzten zwei Jahren vor dem deutschen Rentenbeginn jedoch nicht entgegen (vergleiche GRA zu Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 5.4.2).
    • Beiträge aus selbständiger Tätigkeit.
  • Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit
    Als Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit (§ 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI , § 51 Abs. 3a S. 1 Nr. 4 SGB VI, § 53 Abs. 1 S. 2 und 2 S. 1 SGB VI, § 237 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI,§ 237a Abs. 1 Nr. 3 SGB VI, § 245 Abs. 3 Nr. 2 SGB VI) werden berücksichtigt:
    • Beiträge aus Arbeitnehmertätigkeit,
    • Beiträge aus selbständiger Tätigkeit.
  • wartezeitähnliche Tatbestandsmerkmale von 25, 35 Jahren und lückenlose Belegung ab 01/1984
    Bei den wartezeitähnlichen Tatbestandsmerkmalen von 25 sowie 35 Jahren und für die lückenlose Belegung der Zeit ab 01/1984 (§§ 70 Abs. 3a, 120a Abs. 4, 241 Abs. 2, 242 Abs. 2, 262 Abs. 1 SGB VI) werden berücksichtigt:
    • Beiträge aus Arbeitnehmertätigkeit,
    • Beiträge aus freiwilliger Versicherung,
    • Beiträge aus selbständiger Tätigkeit,
    • Beiträge Nichterwerbstätiger,
    • Versicherungszeiten ohne Beitragspflicht.
  • Aufschubzeit
    Als Aufschubzeit (§ 43 Abs. 4 SGB VI, § 45 Abs. 4 SGB VI, § 237 Abs. 1 Nr. 4 und 2 S. 2 SGB VI) werden berücksichtigt:
    • Beiträge Nichterwerbstätiger,
    • Versicherungszeiten ohne Beitragspflicht,
    sofern diesen Zeiten auch Sachverhalte zugrunde lagen, die über Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 gleichgestellt werden können (siehe GRA zu Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 5.2). Diese sind nicht aus dem liechtensteinischen Versicherungsverlauf ersichtlich und werden gesondert ermittelt.
  • Knappschaftliche Besonderheiten
    Für die Wartezeit von 5 und 25 Jahren (§§ 50 Abs. 1 und 3, 238 Abs. 1 und 4, 239 Abs. 1 und 2 SGB VI) für die deutschen knappschaftlichen Sonderleistungen (§§ 40, 45, 238, 239 SGB VI) sowie die Voraussetzung „3 Jahre knappschaftliche Pflichtbeitragszeiten“ für die Rente für Bergleute wegen verminderter Berufsfähigkeit im Bergbau (§ 45 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI) sind nur solche Zeiten zu berücksichtigen, die nach Art. 51 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen wären.
  • 20 Jahre Beitragszeiten
    Bei der Sonderregelung nach § 75 Abs. 3 SGB VI werden berücksichtigt:
    • Beiträge aus Arbeitnehmertätigkeit,
    • Beiträge aus freiwilliger Versicherung,
    • Beiträge aus selbständiger Tätigkeit,
    • Beiträge Nichterwerbstätiger,
    • Versicherungszeiten ohne Beitragspflicht.

Tabellarisch dargestellt ergibt sich daraus folgende Aufstellung:

Eintrag im E 205 LI (beziehungsweise FL)
Berücksichtigung im Rahmen der VO (EG) Nr. 883/2004Arbeitnehmer (1)freiwillig (2)selbständig (3)Nichterwerbstätige (4)ohne Beitragspflicht (10)
für Anspruch und Berechnungjajajajaja
5, 15, 20, 35 Jahre Wartezeit, 5 Jahre Wartezeit vor 01/1984
(§ 50 Abs. 1, 2 und 4 SGB VI, § 241 Abs. 2 SGB VI, § 242 Abs. 2 SGB VI, § 243b SGB VI)
jajajajaja
45 Jahre Wartezeit, Zugangsfaktor bei Rentenbeginn vor 01.07.2014
(§§ 50 Abs. 5, 77 Abs. 4, 264d S. 2 SGB VI)
ja1neinjaneinnein
45 Jahre Wartezeit, Zugangsfaktor bei Rentenbeginn ab 01.07.2014
(§ 50 Abs. 5, 77 Abs. 4, 264d S. 2 SGB VI)
ja2ja3janeinnein
Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit
(§ 43 Abs. 1 Nr. 2 und 2 Nr. 2 SGB VI, § 51 Abs. 3a S. 1 Nr. 4 SGB VI, § 53 Abs. 1 S. 2 und 2 S. 1 SGB VI, § 237 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI, § 237a Abs. 1 Nr. 3 SGB VI, § 245 Abs. 3 Nr. 2 SGB VI)
janeinjaneinnein
25, 35 Jahre rentenrechtliche Zeiten und lückenlose Belegung ab 01/1984
(§§ 70 Abs. 3a, 120a Abs. 4, 241 Abs. 2, 242 Abs. 2, 262 Abs. 1 SGB VI)
jajajajaja
Aufschubzeit nach Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004
(§ 43 Abs. 4 SGB VI, § 45 Abs. 4 SGB VI, § 237 Abs. 1 Nr. 4 und 2 S. 2 SGB VI)
neinneinneinja4ja4
20 Jahre Beitragszeiten nach EM
(§ 75 Abs. 3 SGB VI)
jajajajaja

Fußnote 1: Mit Ausnahme der „Beiträge aus Arbeitnehmertätigkeit (1)“ bei Arbeitslosigkeit.

Fußnote 2: Mit Ausnahme der „Beiträge aus Arbeitnehmertätigkeit (1)“ bei Arbeitslosigkeit in den letzten zwei Jahren vor dem deutschen Rentenbeginn, sofern die Arbeitslosigkeit nicht durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe bedingt ist.

Fußnote 3: Wenn mindestens 18 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorliegen. Nicht zu berücksichtigen sind liechtensteinische Beiträge aus freiwilliger Versicherung in den letzten zwei Jahren vor dem deutschen Rentenbeginn, wenn gleichzeitig deutsche oder mitgliedstaatliche Beitragszeiten oder gleichgestellte Zeiten aufgrund von Arbeitslosigkeit vorliegen.

Fußnote 4: Sofern diesen Zeiten auch Sachverhalte zugrunde lagen, die über Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 gleichgestellt werden können (siehe GRA zu Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 5.2). Diese sind nicht aus dem liechtensteinischen Versicherungsverlauf ersichtlich und werden gesondert ermittelt.

VO (EG) Nr. 883/2004 vom 29.04.2004

Inkrafttreten: 20.05.2004

Quelle: Amtsblatt (EU) Nr. L 200/1 vom 07.06.2004 (berichtigte Fassung)

Anzuwenden ab: 01.06.2012

Art. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 ist mit der VO (EG) Nr. 883/2004 vom 29.04.2004 am 20.05.2004 in Kraft getreten und im Verhältnis zu Liechtenstein ab 01.06.2012 anwendbar (Art. 90 Abs. 1 S. 2 Buchst. c VO (EG) Nr. 883/2004).

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