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Leistungen der Rentenversicherung Quebec

Änderungsdienst
veröffentlicht am

09.02.2026

Änderung

Anhebung der Versicherungspflichtgrenze auf das 72. Lebensjahr, Beitragssatzsenkung ab 2026 (Abschnitt 1), Rechtsänderungen bei Altersrenten (Abschnitt 2) und Invalidenleistungen (Abschnitt 3) sowie Anpassungen bei Hinterbliebenenleistungen (Abschnitt 4).

Dokumentdaten
Stand01.01.2026
Erstellungsgrundlage 01.01.2026 Rechtänderung QPP
Version006.00

Rentenversicherung von Quebec (Régime de rentes du Québec)

Neben dem 1952 eingeführten Volksrentensystem für ganz Kanada (siehe GRA zu Leistungen der Rentenversicherung Kanada, Abschnitt 1), besteht in der kanadischen Provinz Quebec die eigenständige Rentenversicherung von Quebec (Quebec Pension Plan - QPP oder auf Französisch Régime de rentes du Québec - RRQ). Sie ist, wie die Kanadische Rentenversicherung (Canada Pension Plan), 1966 eingeführt worden und ihr hinsichtlich des Leistungskataloges sehr ähnlich.

Auch sie umfasst Invaliden-, Alters- und Hinterbliebenenleistungen. Dafür werden neben Ehen und eingetragenen gleichgeschlechtlichen Partnerschaften (union civile/civil union) auch eheähnliche Gemeinschaften (conjoint de fait/de facto union) berücksichtigt; letztere müssen mindestens drei Jahre bestanden haben - sofern aus ihnen ein Kind hervorgegangen ist, genügt ein Jahr. Ebenso werden neben leiblichen und adoptierten Kindern auch solche berücksichtigt, die mit dem Versicherten seit mindestens einem Jahr im gemeinsamen Haushalt gelebt haben.

Die Leistungen werden in der Regel jährlich zum Jahresbeginn an die veränderten Lebenshaltungskosten angepasst. Sie unterliegen der Einkommenssteuer, die pauschal und im Voraus vom Leistungsbetrag abgezogen wird (siehe GRA zu Organisation der Sozialversicherung Kanada, Abschnitt 4). Verbindungsstelle ist das Büro für Sozialversicherungsvereinbarungen bei der Rentenversicherung von Quebec - BESS (Bureau des ententes de sécurité sociale de Retraite Québec - siehe GRA zu Organisation der Sozialversicherung Quebec, Abschnitt 4).

Versicherungspflichtig in der Rentenversicherung von Quebec sind Arbeitnehmer und Selbständige im Alter von 18 bis 72 Jahren, wenn ein bestimmter jährlicher Mindestverdienst (exemption générale/basic exemption) erreicht wird. Der Beitrag wird je zur Hälfte vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen, Selbständige zahlen den vollen Beitragssatz. Seit 2019 (RRQ Bonification/QPP Enhancement) gibt es zudem einen ersten Zusatzbeitrag (régime supplémentaire/additional plan). Im Jahr 2026 liegt der Beitragssatz bei 10,6 % (Grundbeitrag) + 2 % (erster Zusatzbeitrag). Als Zeiteinheit kennt die Rentenversicherung von Quebec das Jahr. Besteht Beitragspflicht, weil der jährliche Mindestverdienst von 3.500 kanadische Dollar (CAD) erreicht wird, wird ein Versicherungsjahr erworben.

Beiträge werden nur bis zu einer bestimmten Einkommenshöhe, der Beitragsbemessungsgrenze (maximum des gains admissibles/maximum pensionable earnings) erhoben, die jeweils zum Jahresbeginn entsprechend der Entwicklung des Durchschnittsverdienstes angepasst wird und im Jahr 2026 bei 74.600 CAD liegt (siehe Abschnitt 5). Seit dem Jahr 2024 gibt es eine zweite Beitragsbemessungsgrenze für Einkommen oberhalb der ersten. Die zweite Beitragsbemessungsgrenze liegt seit dem Jahr 2025 14 % höher als die erste und liegt im Jahr 2026 bei 85.000 CAD. Von ihr wird ein zweiter Zusatzbeitrag mit einem Beitragssatz von 8 % fällig.

Im Fall der Ehescheidung, Aufhebung der eingetragenen Partnerschaft oder Trennung eheähnlicher Gemeinschaften, werden die in dieser Zeit von beiden Partnern erzielten Einkommen addiert und dann hälftig geteilt, auch wenn schon eine Altersrente bezogen wird. Ein solcher Versorgungsausgleich (partage des revenus de travail/partition of employment earnings) erfolgt automatisch, bei eheähnlichen Gemeinschaften sowie bei Scheidungen und Aufhebungen außerhalb Quebecs auf Antrag.

Um Einkommenssteuer zu sparen, kann das erzielte Einkommen auch ohne Scheidung, Aufhebung oder Trennung nach Vollendung des 60. Lebensjahres auf beide Partner aufgeteilt werden. Haben beide Beiträge zur Rentenversicherung von Quebec entrichtet, müssen zudem beide Altersrente beziehen. Ein solches Rentensplitting der Altersrente (division de la rente de retraite/retirement pension sharing) endet bei Scheidung oder Aufhebung der Partnerschaft, nach zwölf Monaten bei Trennung einer eheähnlichen Gemeinschaft, wenn einer der Partner stirbt oder auf Antrag. Es kann dann wieder die Altersrente in ungesplitteter Höhe zustehen.

Eine Renteninformation (relevé de participation/statement of participation) wird alle vier Jahre versandt und ist telefonisch oder über das Internet abrufbar. Zur Anspruchsprüfung und -berechnung werden durch sogenannte Wanderversicherungsvorschriften auch die Beiträge zur Kanadischen Rentenversicherung (Canada Pension Plan - CPP) von der Rentenversicherung von Quebec mit berücksichtigt. Eine Beitragserstattung oder Übertragung in ein anderes Sicherungssystem gibt es nicht.

Altersrente (rente de retraite)

Die Regelaltersgrenze in der Rentenversicherung von Quebec liegt bei Vollendung des 65. Lebensjahres. Die Altersrente (rente de retraite/retirement pension) kann aber auch bereits nach Vollendung des 60. Lebensjahres vorzeitig beansprucht oder bis zur Vollendung des 72. Lebensjahres hinausgeschoben werden.

Die Mindestversicherungszeit für den Anspruch liegt bei einem Beitragsjahr, das heißt, bereits mit einem Jahresbeitrag besteht ein Anspruch auf Altersrente. Eine Beschäftigungsaufgabe oder Beschränkung der Beschäftigung wird nicht verlangt. Vielmehr sind aufgrund einer fortgeführten oder neu aufgenommenen Beschäftigung grundsätzlich bis zur Vollendung des 72. Lebensjahres weiter Beiträge zu zahlen, wenn der jährliche Mindestverdienst erreicht wird.

Nach Vollendung des 65. Lebensjahres bis zur Vollendung des 72. Lebensjahres kann der Rentenberechtigte sich jedoch entscheiden, keine Beiträge mehr zu zahlen. Diese Entscheidung kann in einem späteren Jahr widerrufen werden. Nach Rentenbeginn gezahlte Beiträge wirken sich in Form eines Rentenzuschlags (supplément à la rente de retraite/retirement pension supplement) rentenerhöhend aus. Dabei wird die (vorzeitige) Altersrente bis zur Vollendung des 72. Lebensjahres jeweils zum Jahresbeginn um 0,5 % des im Vorjahr erzielten beitragspflichtigen Einkommens erhöht, auch wenn die maximale Altersrente schon erreicht ist.

Die Höhe der Altersrente beträgt 25 % des Durchschnittsverdienstes bis zur Maximalrente. Diese Lohnersatzquote wird seit dem Jahr 2019 über einen langen Zeitraum auf 33,33 % erhöht (27 % im Jahr 2033, 31 % im Jahr 2048, 33,33 % im Jahr 2065). Als mit Beiträgen belegungsfähiger Zeitraum zur Bildung des Durchschnittsverdienstes ergibt sich die Zeit nach Vollendung des 18. Lebensjahres (frühestens ab 1966) bis zum Beginn der Altersrente, maximal bis zur Vollendung des 72. Lebensjahres oder dem Tod. Bei der Berechnung des Durchschnittsverdienstes bleiben Monate des Bezuges

  • einer quebecischen oder kanadischen Invalidenrente,
  • einer ungekürzten Einkommensersatzleistung (Unfallrente) der quebecischen Berufsgenossenschaft (Kommission für Normen, Gerechtigkeit, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz - CNESST) und
  • einer quebecischen oder kanadischen Familienleistung für Kinder unter sieben Jahren (Kindergeld)

unberücksichtigt. Seit 01.01.2026 können Monate einer ungekürzten Einkommensersatzleistung (Unfallrente) der quebecischen Berufsgenossenschaft (CNESST) nicht mehr abgesetzt werden, wenn die Leistung mindestens 24 Monate bezogen wurde. Darüber können bis zu 15 % des Gesamtzeitraumes der Monate, in denen wenig oder gar nicht verdient wurde, von der Berechnung des Durchschnittsverdienstes ausgenommen werden, wenn dies günstiger ist.

Der vorzeitige Rentenbeginn nach Vollendung des 60. Lebensjahres führt zu dauerhaften Rentenabschlägen. Für Personen, die ab 1954 geboren wurden, variiert der Abschlag in Abhängigkeit von der sich ergebenden Rentenhöhe sowie dem Rentenbeginn. Ein Verzicht auf die Altersrente bis zur Vollendung des 72. Lebensjahres ist ebenfalls möglich, wodurch sich die Altersrente um einen Rentenzuschlag von 0,7 % für jeden Monat der Nichtinanspruchnahme bis zur Vollendung des 72. Lebensjahres dauerhaft erhöht, der maximale Zuschlag beträgt nach sieben Jahren 58,8 %. Eine rückwirkende Rentenzahlung nach Vollendung des 65. Lebensjahres kann auf Antrag für maximal zwölf Monate vor dem Rentenantrag erfolgen. Es ergibt sich folgende visuelle Übersicht:

Rentenbeginn nach LebensjahrenAbzug in %Erhöhung in %
60-30 bis -36 
61-24 bis -28,8 
62-18 bis -21,6 
63-12 bis -14,4 
64-6 bis -7,2 
6500
66 +8,4
67 +16,8
68 +25,2
69 +33,6
70 +42,0
71 +50,4
72 +58,8

 lnvalidenleistungen (prestations pour invalidité)

Zu den lnvalidenleistungen aus der Rentenversicherung von Quebec gehören die Invalidenrente, die Rente für das Kind eines Invaliden und vor 2024 der Zusatzbetrag bei Invalidität. Eine Invalidenrente (rente d'invalidité/disability pension) aus der Rentenversicherung von Quebec wird Versicherten vor Vollendung des 65. Lebensjahres gewährt, die aufgrund ihrer Invalidität nicht in der Lage sind, regelmäßig irgendeiner Arbeit auf Vollzeitbasis nachzugehen.

Der Bezug einer unreduzierten Einkommensersatzleistung (Unfallrente) durch die quebecische Berufsgenossenschaft - CSST -, die ab 1986 bewilligt wurde, steht der zeitgleichen Invalidenrente aus der Rentenversicherung von Quebec entgegen, sie kann aber unmittelbar an diese anschließen.

Die Invalidität muss als „schwer und dauerhaft" anerkannt sein. Im Sinne des quebecischen Rechts ist sie nicht „schwer", wenn trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung ein bestimmtes jährliches Einkommen erzielt werden kann (siehe Abschnitt 5). Eine schwere Invalidität ist dann „dauerhaft", wenn zu erwarten ist, dass sie auf unbestimmte Zeit ohne Möglichkeit der Besserung vorliegen wird. Bis einschließlich des Monats, in dem die Invalidität eingetreten ist, müssen als beitragsrechtliche Voraussetzungen entweder:

  • zwei der letzten drei Jahre,
  • fünf der letzten zehn Jahre oder zumindest
  • die Hälfe des Versicherungslebens nach vollendetem 18. Lebensjahr, aber nicht weniger als zwei Jahre,

mit Jahresbeiträgen zur Rentenversicherung von Quebec belegt sein.

Personen zwischen dem 60. und 65. Lebensjahr, die aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht mehr in der Lage sind, ihre bisherige Tätigkeit auszuüben beziehungsweise diese reduzieren müssen, können eine Invalidenrente aus der Rentenversicherung von Quebec erhalten, wenn sie

  • drei der letzten sechs Jahre

mit Jahresbeiträgen belegt haben. Nach der Vereinbarung können deutsche Versicherungszeiten und Zeiten des Leistungsbezuges einer deutschen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zur Erfüllung der beitragsrechtlichen Voraussetzungen mitberücksichtigt werden (Art. 16 SVV-Quebec). Der Rentenbeginn liegt aber erst nach einer dreimonatigen Wartefrist nach Feststellung der Invalidität.

Die Aufgabe der Erwerbstätigkeit ist nicht erforderlich, jedoch muss der Verdienst niedriger sein als der Verdienst aus einer wesentlichen Erwerbstätigkeit. Der Verdienst, ab dem eine Erwerbstätigkeit als wesentlich gilt, wird jährlich neu festgelegt (siehe Abschnitt 5). Aufgrund einer fortgeführten oder neu aufgenommenen Beschäftigung sind grundsätzlich weiter Beiträge zu zahlen, wenn der jährliche Mindestverdienst erreicht wird.

Die Höhe der Invalidenrente setzt sich bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres aus einem Festbetrag und einem einkommensbezogenen Anteil, in Höhe von 75 % der Altersrente zum 65. Lebensjahr, bis zu einer Maximalrente zusammen (siehe Abschnitt 5). Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, erhalten neben dem Festbetrag der Invalidenrente keinen einkommensbezogenen Teil der Invalidenrente (mehr), sondern stattdessen QPP-Altersrente. Dabei wird unterstellt, dass diese Personen – sowie Antragsteller auf Invalidenrente, die das 59. Lebensjahr vollendet haben – einen Antrag auf QPP-Altersrente gestellt haben. Dieser unterstellte Antrag auf Altersrente kann zurückgenommen werden. Die QPP-Altersrente wird für jeden Monat, in dem diese zwischen dem 60. und 65. Lebensjahr bezogen wird, reduziert gewährt (siehe Abschnitt 2). Nach Vollendung des 65. Lebensjahres wird die Altersrente nicht mehr reduziert und die Invalidenrente fällt weg. Dafür ist keine Antragstellung notwendig.

Für den Unterhalt von Kindern vor Vollendung des 18. Lebensjahres kann, auch wenn das Kind erwerbstätig ist, eine Rente für das Kind eines Invaliden (rente d'enfant de personne invalide/pension for a disabled person's child) in Form eines festen Zusatzbetrags gewährt werden (siehe Abschnitt 5). Als Kinder werden neben leiblichen und adoptierten auch solche anerkannt, die mit dem lnvaliditätsrenten-Empfänger seit mindestens einem Jahr im gemeinsamen Haushalt leben. Die Rente für das Kind eines Invaliden endet, wenn das Kind Anspruch auf Waisenrente hat.

Von 2013 bis 2023 war es beim Bezug einer vorzeitigen Altersrente nicht mehr möglich, bei Eintritt der Invalidität in die Invalidenrente zu wechseln. Stattdessen konnte ein Zusatzbetrag bei Invalidität (montant additionnel pour invalidité/additional amount for disability) gewährt werden, wenn die Altersrente bereits sechs Monate bezogen wurde und vier der letzten sechs Jahre vor Eintritt der Invalidität mit Jahresbeiträgen belegt waren. Ein Zusatzbetrag bei Invalidität zur Altersrente schloss die Gewährung der Rente für ein Kind eines Invaliden aus. Der Zusatzbeitrag bei Invalidität wurde ab 01.01.2024 aufgehoben und wird nicht mehr an neue Rentenbezieher gezahlt. Stattdessen ist es möglich, Invalidenrente (nur Festbetrag) und vorzeitige Altersrente gleichzeitig zu beziehen. Personen, denen am Stichtag 31.12.2023 der Zusatzbeitrag bei Invalidität zustand, erhalten diesen weiter, bis sie nicht mehr invalide sind, das 65. Lebensjahr vollenden oder sterben.

Hinterbliebenenleistungen (prestations de survivants)

Zu den Hinterbliebenenleistungen aus der Rentenversicherung von Quebec gehören die Hinterbliebenenrente, die Waisenrente und das Sterbegeld. Als Mindestversicherungszeit für alle drei Leistungen müssen

  • ein Drittel des Versicherungslebens - dies ist die Zeit zwischen Vollendung des 18. Lebensjahres und dem Beginn der Altersrente aus dem QPP oder der Vollendung des 72. Lebensjahres beziehungsweise dem Tod des Versicherten -, mindestens aber drei Jahre, oder
  • zehn Jahre

mit Jahresbeiträgen belegt sein.

Hatte der Verstorbene eine schwere gesundheitliche Beeinträchtigung, genügen

  • ein Viertel des Versicherungslebens, mindestens aber drei Jahre mit Jahresbeiträgen.

Nach der Vereinbarung können deutsche Versicherungszeiten und Zeiten des Leistungsbezuges einer deutschen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zur Erfüllung der beitragsrechtlichen Voraussetzungen mitberücksichtigt werden (Art. 16 SVV-Quebec).

Unter einer „schweren Beeinträchtigung" im Sinne der quebecischen Steuervorschriften wird eine schwere und anhaltende Minderung geistiger oder körperlicher Funktionen verstanden, die mindestens zwölf Monate angedauert hat oder andauern wird und die Grundfertigkeiten des täglichen Lebens, wie zum Beispiel Sehen, Sprechen, Hören, Gehen, Essen oder Ankleiden, deutlich einschränkt.

Eine Hinterbliebenenrente (rente de conjoint survivant/surviving spouse's pension) kann an Ehepartner, eingetragene Partner oder Partner eheähnlicher Gemeinschaften gezahlt werden; Letztere müssen mindestens drei Jahre bestanden haben oder aus ihnen muss ein Kind hervorgegangen sein. Die Hinterbliebenenrente beginnt nach dem Monat des Todes, wenn sie innerhalb von zwölf Monaten beantragt wird, denn eine rückwirkende Zahlung ist grundsätzlich nur für zwölf Monate möglich.

Die Höhe der Hinterbliebenenrente setzt sich vor Vollendung des 65. Lebensjahres aus einem Festbetrag und einem einkommensbezogenen Anteil, in Höhe von 37,5 % der Altersrente zum 65. Lebensjahr, bis zu einer Maximalrente zusammen. Bei minderjährigen Kindern oder bei Invalidität erhöht sich die Rente entsprechend. Nach vollendetem 65. Lebensjahr des Hinterbliebenen stehen dann 60 % der Altersrente bezogen auf das 65. Lebensjahr bis zu einer Maximalrente zu (siehe Abschnitt 5). Auch Rentenzuschläge des Versicherten erhöhen die Hinterbliebenenrente.

Bei Wiederheirat fällt die Hinterbliebenenrente nicht weg. Neben einer Hinterbliebenenrente kann auch eine Alters- oder Invalidenrente aus der Rentenversicherung von Quebec gezahlt werden. Dazu werden die Beträge zu einer kombinierten Rente zusammengeführt und gedeckelt (rente combinée/combined pension).

Für den Unterhalt minderjähriger Kinder des Verstorbenen kann an den Erziehenden Waisenrente (rente d'orphelin/orphan's pension) aus der Rentenversicherung von Quebec gezahlt werden. Dabei handelt es sich um einen monatlichen Festbetrag (siehe Abschnitt 5). Berücksichtigt werden können leibliche und adoptierte Kinder sowie Kinder, die mit dem Verstorbenen mindestens ein Jahr in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben. Waisenrente steht nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes zu. Sie beginnt im Monat nach dem Tod des Versicherten und kann für maximal zwölf Monate rückwirkend gezahlt werden. Es kann nur ein Waisenrenten-Festbetrag gewährt werden, eine „Vollwaisenrente" gibt es nicht.

Das Sterbegeld (prestation de décès/death benefit) ist ein einmaliger Pauschalbetrag, der vorrangig an den gezahlt wird, der die Beerdigungskosten des Verstorbenen getragen hat, wenn dieser es innerhalb von 60 Tagen nach dem Tod geltend macht. Nach dieser Frist kann es an die Person gezahlt werden, die zuerst den Antrag gestellt hat, also auch einem Erben oder Nachlassverwalter. In jedem Fall ist das Sterbegeld innerhalb von fünf Jahren nach dem Tod geltend zu machen. Die Bestattungskosten werden bis zu einem Maximalbetrag getragen (2.500 kanadische Dollar - CAD), bei geringeren Kosten kann die Differenz den Erben ausgezahlt werden. Ist die Mindestversicherungszeit für Hinterbliebenenleistungen nicht erfüllt, genügt es auch, wenn der Verstorbene mindestens 500 kanadische Dollar (CAD) als Beitrag entrichtet hat und noch keine Alters- oder Invalidenrente bezog.

Aktuelle Werte (Le Régime de rentes du Québec en chiffres)

Die quebecische Rentenbehörde (Retraite Québec) veröffentlicht jährlich die aktuellen Werte im Internet. Die quebecische Steuerbehörde (Revenu Québec) veröffentlicht die Beitragsbemessungsgrenzen und -sätze:

Québec Pension Plan Figures

Maximum Pensionable Earnings and Québec Pension Plan Contribution Rate

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