Leistungen der Rentenversicherung Quebec
veröffentlicht am |
04.04.2023 |
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Änderung | Die quebecischen Leistungen wurden für 2023 um 6,5 % erhöht (siehe Abschnitt 5). |
Stand | 21.03.2023 |
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Erstellungsgrundlage | 01.01.2023 Anpassung der Leistungen aus der QPP |
Version | 005.00 |
- Rentenversicherung von Quebec (Régime de rentes du Québec)
- Altersrente (rente de retraite)
- Invalidenleistungen (prestations pour invalidité)
- Hinterbliebenenleistungen (prestations de survivants)
- Aktuelle Werte
Rentenversicherung von Quebec (Régime de rentes du Québec)
Neben dem 1952 eingeführten Volksrentensystem für ganz Kanada (siehe GRA zu Leistungen der Rentenversicherung Kanada, Abschnitt 1), besteht in der kanadischen Provinz Quebec die eigenständige Rentenversicherung von Quebec (Quebec Pension Plan - QPP oder auf Französisch Régime de rentes du Québec - RRQ). Sie ist, wie die Kanadische Rentenversicherung (Canada Pension Plan), 1966 eingeführt worden und ihr hinsichtlich des Leistungskataloges sehr ähnlich. Auch sie umfasst Invaliden-, Alters- und Hinterbliebenenleistungen. Dafür werden neben Ehen und eingetragenen gleichgeschlechtlichen Partnerschaften (union civile/civil union) auch eheähnliche Gemeinschaften (conjoint de fait/de facto union) berücksichtigt; letztere müssen mindestens drei Jahre bestanden haben - sofern aus ihnen ein Kind hervorgegangen ist, genügt ein Jahr. Ebenso werden neben leiblichen und adoptierten Kindern auch solche berücksichtigt, die mit dem Versicherten seit mindestens einem Jahr im gemeinsamen Haushalt gelebt haben.
Die Leistungen werden in der Regel jährlich zum Jahresbeginn an die veränderten Lebenshaltungskosten angepasst. Sie unterliegen der Einkommenssteuer, die pauschal und im Voraus vom Leistungsbetrag abgezogen wird (siehe GRA zu Organisation der Sozialversicherung Kanada, Abschnitt 4). Verbindungsstelle ist das Büro für Sozialversicherungsvereinbarungen bei der Rentenversicherung von Quebec (Bureau des ententes de sécurité sociale de Retraite Québec, vor 2016 bei Régie des rentes du Québec - siehe GRA zu Organisation der Sozialversicherung Quebec, Abschnitt 4).
Versicherungspflichtig in der Rentenversicherung von Quebec sind Arbeitnehmer und Selbständige im Alter von 18 bis 70 Jahren, wenn ein bestimmter jährlicher Mindestverdienst (exemption générale/basic exemption) erreicht wird. Der Beitrag wird je zur Hälfte vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen, Selbständige zahlen den vollen Beitragssatz. Er erhöhte sich seit 2012 jährlich um 0,15 %. Seit 2019 gibt es einen Zusatzbeitrag (régime supplémentaire/additional plan). Dieser wird bis 2023 schrittweise von 0,3 % auf 2,0 % erhöht. Als Zeiteinheit kennt die Rentenversicherung von Quebec das Jahr. Besteht Beitragspflicht, weil der jährliche Mindestverdienst erreicht wird - was bei einem Durchschnittsverdienst nach drei Monaten der Fall ist -, wird ein Versicherungsjahr erworben. Beiträge werden nur bis zu einer bestimmten Einkommenshöhe, Beitragsbemessungsgrenze (maximum des gains admissibles/maximum pensionable earnings) erhoben, die jeweils zum Jahresbeginn entsprechend der Entwicklung des Durchschnittsverdienstes angepasst wird (siehe Abschnitt 5). Im Jahr 2024 wird zusätzlich ein Beitrag in Höhe von 4 % für Einkommen, die die Beitragsbemessungsgrenze übersteigen bis zu einem Einkommen von 107 % dieser Grenze erhoben und ab dem Jahr 2025 für Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze bis zu einem Einkommen von 114 % dieser Grenze.
Im Fall der Ehescheidung, Aufhebung der eingetragenen Partnerschaft oder Trennung eheähnlicher Gemeinschaften werden die in dieser Zeit von beiden Partnern erzielten Einkommen addiert und dann hälftig geteilt, auch wenn schon eine Altersrente bezogen wird. Ein solcher Versorgungsausgleich (partage des revenus de travail/partition of employment earnings) erfolgt automatisch, bei eheähnlichen Gemeinschaften sowie bei Scheidungen und Aufhebungen außerhalb Quebecs auf Antrag. Um Einkommenssteuer zu sparen, kann das erzielte Einkommen auch ohne Scheidung, Aufhebung oder Trennung nach Vollendung des 60. Lebensjahres auf beide Partner aufgeteilt werden. Haben beide Beiträge zur Rentenversicherung von Quebec entrichtet, müssen zudem beide Altersrente beziehen. Ein solches Rentensplitting der Altersrente (division de la rente de retraite/retirement pension sharing) endet bei Scheidung oder Aufhebung der Partnerschaft, nach zwölf Monaten bei Trennung einer eheähnlichen Gemeinschaft, wenn einer der Partner stirbt oder auf Antrag. Es kann dann wieder die Altersrente in ungesplitteter Höhe zustehen.
Eine Renteninformation (relevé de participation/statement of participation) wird alle vier Jahre versandt und ist telefonisch oder über das Internet abrufbar. Zur Anspruchsprüfung und -berechnung werden durch sogenannte Wanderversicherungsvorschriften auch die Beiträge zur Kanadischen Rentenversicherung (Canada Pension Plan - CPP) von der Rentenversicherung von Quebec mit berücksichtigt. Eine Beitragserstattung oder Übertragung in ein anderes Sicherungssystem gibt es nicht.
Altersrente (rente de retraite)
Die Regelaltersgrenze in der Rentenversicherung von Quebec liegt bei Vollendung des 65. Lebensjahres. Die Altersrente (rente de retraite/retirement pension) kann aber auch bereits nach Vollendung des 60. Lebensjahres vorzeitig beansprucht oder bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres hinausgeschoben werden. Die Mindestversicherungszeit für den Anspruch liegt bei einem Beitragsjahr, das heißt, bereits mit einem Jahresbeitrag besteht ein Anspruch auf Altersrente.
Bei einem Rentenbeginn ab 2014 wird keine Beschäftigungsaufgabe oder Beschränkung der Beschäftigung mehr verlangt, vielmehr sind aufgrund einer fortgeführten oder neu aufgenommenen Beschäftigung grundsätzlich bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres weiter Beiträge zu zahlen, wenn der jährliche Mindestverdienst erreicht wird. Nach Rentenbeginn gezahlte Beiträge wirken sich seit 2009 in Form eines Rentenzuschlags (supplément à la rente de retraite/retirement pension supplement) rentenerhöhend aus. Dabei wird die (vorzeitige) Altersrente bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres jeweils zum Jahresbeginn um 0,5 % des im Vorjahr erzielten beitragspflichtigen Einkommens erhöht, auch wenn die maximale Altersrente schon erreicht ist. Bei Rentenbeginn vor 2014 war bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Bedingung, dass die Erwerbstätigkeit aufgegeben, auf ein zulässiges Maß beschränkt oder mit dem Arbeitgeber eine Vereinbarung zur Reduzierung des Gehalts um mindestens 20 % geschlossen wurde. Eine erneute Beschäftigungsaufnahme war jedoch rentenunschädlich.
Die Höhe der Altersrente beträgt 25 % des Durchschnittsverdienstes bis zur Maximalrente. Diese Lohnersatzquote wird seit dem Jahr 2019 über einen langen Zeitraum auf 33,33 % erhöht (27 % im Jahr 2033, 31 % im Jahr 2048, 33,33 % im Jahr 2065). Als mit Beiträgen belegungsfähiger Zeitraum zur Bildung des Durchschnittsverdienstes ergibt sich die Zeit nach Vollendung des 18. Lebensjahres (frühestens ab 1966) bis zum Beginn der Altersrente, maximal bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres oder dem Tod. Bei der Berechnung werden Monate des quebecischen oder kanadischen Invalidenrentenbezuges, der unreduzierten Einkommensersatz-Entschädigung (Unfallrente) durch die quebecische Berufsgenossenschaft - CSST -, Monate des Anspruchs auf quebecische oder kanadische Familienleistungen für ein Kind unter sieben Jahren (Kindergeld) sowie Monate, in denen wenig oder gar nicht verdient wurde, bis zu 15 % des Gesamtzeitraumes abgesetzt, wenn dies für den Berechtigten günstiger ist.
Der vorzeitige Rentenbeginn nach Vollendung des 60. Lebensjahres führt zu dauerhaften Rentenabschlägen. Bei Personen, die vor 1954 geboren wurden, beträgt er für jeden Monat des Leistungsbezuges vor Vollendung des 65. Lebensjahres 0,5 %, für ein Jahr Vorbezug ergibt sich danach ein Abschlag von 6 %, bei fünf Jahren Vorbezug ein maximaler Abschlag von 30 %. Für Personen, die ab 1954 geboren wurden, variiert der Abschlag in Abhängigkeit von der sich ergebenden Rentenhöhe sowie dem Rentenbeginn, wie hier in visueller Übersicht dargestellt:
Rentenbeginn | Abschlag für jeden Monat des Leistungsbezuges vor Vollendung des 65. Lebensjahres | Maximaler Abschlag beim frühestmöglichen Rentenbezug ab dem 60. Lebensjahr |
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in 2014 | 0,5 bis 0,53 % | 30 bis 31,8 % |
in 2015 | 0,5 bis 0,56 % | 30 bis 33,6% |
in 2016 oder später | 0,5 bis 0,60 % | 30 bis 36 % |
Ein Verzicht auf die Altersrente bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres ist ebenfalls möglich, wodurch sich seit 2013 die Altersrente um einen Rentenzuschlag von 0,7 % für jeden Monat der Nichtinanspruchnahme bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres dauerhaft erhöht, der maximale Zuschlag beträgt nach fünf Jahren 42 %. Eine rückwirkende Rentenzahlung nach Vollendung des 65. Lebensjahres kann für maximal zwölf Monate vor dem Rentenantrag erfolgen. Bei Rentenanträgen in 2014 konnte eine rückwirkende Zahlung noch für maximal 60 Monate bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres erfolgen, wenn sie vor 2014 lag und die Erwerbstätigkeit aufgegeben wurde.
Invalidenleistungen (prestations pour invalidité)
Zu den Invalidenleistungen aus der Rentenversicherung von Quebec gehören die Invalidenrente, die Rente für das Kind eines Invaliden und der Zusatzbetrag bei Invalidität. Eine Invalidenrente (rente d'invalidité/disability pension) aus der Rentenversicherung von Quebec wird Versicherten vor Vollendung des 65. Lebensjahres gewährt, die aufgrund ihrer Invalidität nicht in der Lage sind, regelmäßig irgendeiner Arbeit auf Vollzeitbasis nachzugehen. Der Bezug einer unreduzierten Einkommensersatz-Entschädigung (Unfallrente) durch die quebecische Berufsgenossenschaft - CSST -, die ab 1986 bewilligt wurde, steht der zeitgleichen Invalidenrente aus der Rentenversicherung von Quebec entgegen, sie kann aber unmittelbar an diese anschließen.
Die Invalidität muss als „schwer und dauerhaft“ anerkannt sein. Im Sinne des quebecischen Rechts ist sie nicht „schwer“, wenn trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung ein bestimmtes jährliches Einkommen erzielt werden kann (siehe Abschnitt 5). Eine schwere Invalidität ist dann „dauerhaft“, wenn zu erwarten ist, dass sie auf unbestimmte Zeit ohne Möglichkeit der Besserung vorliegen wird. Bis einschließlich des Monats, in dem die Invalidität eingetreten ist, müssen als beitragsrechtliche Voraussetzungen entweder:
- zwei der letzten drei Jahre,
- fünf der letzten zehn Jahre oder zumindest
- die Hälfe des Versicherungslebens nach vollendetem 18. Lebensjahr, aber nicht weniger als zwei Jahre,
mit Jahresbeiträgen zur Rentenversicherung von Quebec belegt sein.
Personen zwischen dem 60. und 65. Lebensjahr, die aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht mehr in der Lage sind, ihre bisherige Tätigkeit auszuüben und diese aufgegeben haben, können seit 2013 eine Invalidenrente aus der Rentenversicherung von Quebec erhalten, wenn sie
- vier der letzten sechs Jahre
mit Jahresbeiträgen belegt haben.
Nach der Vereinbarung können deutsche Versicherungszeiten und Zeiten des Leistungsbezuges einer deutschen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zur Erfüllung der beitragsrechtlichen Voraussetzungen mit berücksichtigt werden (Art. 16 SVV-Quebec). Der Rentenbeginn liegt aber erst nach einer dreimonatigen Wartefrist nach Feststellung der Invalidität. Die Höhe der Invalidenrente setzt sich aus einem Festbetrag und einem einkommensbezogenen Anteil, in Höhe von 75 % der Altersrente zum 65. Lebensjahr, bis zu einer Maximalrente zusammen (siehe Abschnitt 5).
Bei Vollendung des 65. Lebensjahres wird die Invalidenrente automatisch in eine Altersrente umgewandelt. Die Altersrente wird allerdings reduziert gewährt, 0,5 % für jeden Monat (6 % für jedes Jahr), in dem die Invalidenrente zwischen dem 60. und 65. Lebensjahr bezogen wurde; ab 2014 ist zudem wichtig, in welchem Jahr der Altersrentenbeginn liegt (siehe Abschnitt 2). Beim Bezug einer Invalidenrente zum Beispiel ab Vollendung des 63. Lebensjahres würde die Altersrente mindestens 18 % niedriger ausfallen.
Für den Unterhalt von Kindern vor Vollendung des 18. Lebensjahres kann, auch wenn das Kind erwerbstätig ist, eine Rente für das Kind eines Invaliden (rente d'enfant de personne invalide/pension for a disabled person's child) in Form eines festen Zusatzbetrags gewährt werden (siehe Abschnitt 5). Als Kinder werden seit 2012 neben leiblichen und adoptierten auch solche anerkannt, die mit dem Invaliditätsrentenempfänger seit mindestens einem Jahr im gemeinsamen Haushalt leben. Die Rente für das Kind eines Invaliden endet, wenn das Kind Anspruch auf Waisenrente hat.
Seit 2013 ist es beim Bezug einer vorzeitigen Altersrente zudem nicht mehr möglich, bei Eintritt der Invalidität in die Invalidenrente zu wechseln. Stattdessen kann ein Zusatzbetrag bei Invalidität (montant additionnel pour invalidité/additional amount for disability) gewährt werden, wenn die Altersrente bereits sechs Monate bezogen wurde und vier der letzten sechs Jahre vor Eintritt der Invalidität mit Jahresbeiträgen belegt sind. Ein Zusatzbetrag bei Invalidität zur Altersrente schließt die Gewährung der Rente für ein Kind eines Invaliden aus.
Hinterbliebenenleistungen (prestations de survivants)
Zu den Hinterbliebenenleistungen aus der Rentenversicherung von Quebec gehören die Hinterbliebenenrente, die Waisenrente und das Sterbegeld. Als Mindestversicherungszeit für alle drei Leistungen müssen
- ein Drittel des Versicherungslebens - dies ist die Zeit zwischen Vollendung des 18. und des 70. Lebensjahres beziehungsweise dem Tod des Versicherten -, mindestens aber drei Jahre, oder
- zehn Jahre
mit Jahresbeiträgen belegt sein.
Hatte der Verstorbene eine schwere gesundheitliche Beeinträchtigung, genügen
- ein Viertel des Versicherungslebens, mindestens aber drei Jahre mit Jahresbeiträgen.
Nach der Vereinbarung können deutsche Versicherungszeiten und Zeiten des Leistungsbezuges einer deutschen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zur Erfüllung der beitragsrechtlichen Voraussetzungen mit berücksichtigt werden (Art. 16 SVV-Quebec). Unter einer „schweren Beeinträchtigung“ im Sinne der quebecischen Steuervorschriften wird eine schwere und anhaltende Minderung geistiger oder körperlicher Funktionen verstanden, die mindestens zwölf Monate angedauert hat oder andauern wird und die Grundfertigkeiten des täglichen Lebens, wie zum Beispiel Sehen, Sprechen, Hören, Gehen, Essen oder Ankleiden, deutlich einschränkt.
Eine Hinterbliebenenrente (rente de conjoint survivant/surviving spouse's pension) kann an Ehepartner, eingetragene Partner oder Partner eheähnlicher Gemeinschaften gezahlt werden; Letztere müssen mindestens drei Jahre bestanden haben oder aus ihnen muss ein Kind hervorgegangen sein. Die Hinterbliebenenrente beginnt nach dem Monat des Todes, wenn sie innerhalb von zwölf Monaten beantragt wird, denn eine rückwirkende Zahlung ist grundsätzlich nur für zwölf Monate möglich. Die Höhe der Hinterbliebenenrente setzt sich vor Vollendung des 65. Lebensjahres aus einem Festbetrag und einem einkommensbezogenen Anteil, in Höhe von 37,5 % der Altersrente zum 65. Lebensjahr, bis zu einer Maximalrente zusammen. Bei minderjährigen Kindern oder bei Invalidität erhöht sich die Rente entsprechend. Nach vollendetem 65. Lebensjahr des Hinterbliebenen stehen dann 60 % der Altersrente bezogen auf das 65. Lebensjahr bis zu einer Maximalrente zu (siehe Abschnitt 5). Seit 2013 erhöhen auch Rentenzuschläge des Versicherten die Hinterbliebenenrente.
Bei Wiederheirat fällt die Hinterbliebenenrente seit 1984 nicht mehr weg. Neben einer Hinterbliebenenrente kann auch eine Alters- oder Invalidenrente aus der Rentenversicherung von Quebec gezahlt werden. Dazu werden die Beträge zu einer kombinierten Rente zusammengeführt und gedeckelt (rente combinée/combined pension).
Für den Unterhalt minderjähriger Kinder des Verstorbenen kann an den Erziehenden Waisenrente (rente d'orphelin/orphan's pension) aus der Rentenversicherung von Quebec gezahlt werden. Dabei handelt es sich um einen monatlichen Festbetrag (siehe Abschnitt 5). Berücksichtigt werden können leibliche und adoptierte Kinder sowie seit 2012 auch Kinder, die mit dem Verstorbenen mindestens ein Jahr in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben. Waisenrente steht nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes zu. Sie beginnt im Monat nach dem Tod des Versicherten und kann für maximal zwölf Monate rückwirkend gezahlt werden. Es kann nur ein Waisenrenten-Festbetrag gewährt werden, eine „Vollwaisenrente“ gibt es nicht.
Das Sterbegeld (prestation de décès/death benefit) ist ein einmaliger Pauschalbetrag, der vorrangig an den gezahlt wird, der die Beerdigungskosten des Verstorbenen getragen hat, wenn dieser es innerhalb von 60 Tagen nach dem Tod geltend macht; danach kann er an die Erben gezahlt werden. In jedem Fall ist das Sterbegeld innerhalb von fünf Jahren nach dem Tod geltend zu machen. Die Höhe entspricht der Höhe der Beitragsleistung bis zu einem Maximalbetrag (siehe Abschnitt 5). Ist die Mindestversicherungszeit für Hinterbliebenenleistungen nicht erfüllt, genügt es bei Todesfällen ab 2013 auch, wenn der Verstorbene mindestens 500,00 kanadische Dollar (CAD) als Beitrag entrichtet hat und noch keine Alters- oder Invalidenrente bezog.
Aktuelle Werte
Die Rentenversicherung von Quebec (Retraite Québec) veröffentlich jährlich die aktuellen Werte im Internet. Dort können neben der Geringfügigkeitsgrenze und der Beitragsbemessungsgrenze auch der Beitragssatz und der Zusatzbeitrag abgerufen werden.