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Rechtsgrundlagen Brasilien

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Ergänzung der Fundstelle zum Inkrafttreten am 01.05.2013

Dokumentdaten
Stand06.02.2015
Version001.01

Rechtsgrundlagen

Die Beziehungen auf dem Gebiet der gesetzlichen Rentenversicherung zwischen der Föderativen Republik Brasilien und der Bundesrepublik Deutschland werden durch folgende Rechtsgrundlagen geregelt:

  • Abkommen über Soziale Sicherheit vom 03.12.2009 sowie Schlussprotokoll und Durchführungsvereinbarung (vergleiche Abschnitt 2),
  • Verwaltungsvereinbarung vom 16.12.2010 (vergleiche Abschnitt 3).

Darüber hinaus sind über die Regelung von Nummer 3 Buchstabe a SP zum SVA-Brasilien auch Versicherungszeiten einer Person zu berücksichtigen, die in einem Staat zurückgelegt wurden, in dem die VO (EWG) Nr. 1408/71 oder die VO (EG) Nr. 883/2004 anzuwenden ist (vergleiche Abschnitt 4).

Diese GRA soll einen Überblick über den Anwendungsbereich dieser Rechtsgrundlagen und deren Verhältnis zueinander geben.

Sozialversicherungsabkommen

Das „Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Föderativen Republik Brasilien über Soziale Sicherheit“ (SVA-Brasilien) vom 03.12.2009 (BGBl. 2010 II, S. 920) ist am 01.05.2013 (BGBl. 2013 II, S. 1094) in Kraft getreten. Mit dem Abkommen in Kraft getreten sind gleichzeitig

  • das „Schlussprotokoll zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Föderativen Republik Brasilien über Soziale Sicherheit“ (SP zum SVA-Brasilien) und
  • die „Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens vom 03.12.2009 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Föderativen Republik Brasilien über Soziale Sicherheit“ (DV zum SVA-Brasilien).

Das Schlussprotokoll sowie die Durchführungsvereinbarung sind Bestandteile des Abkommens.

Das SVA-Brasilien regelt die Beziehungen der Föderativen Republik Brasilien und der Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet der Rentenversicherung, der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung, der Alterssicherung der Landwirte sowie der Unfallversicherung (Art. 2 SVA-Brasilien). Die Systeme der gesetzlichen Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung werden grundsätzlich nicht vom Abkommen erfasst.

Das Abkommen ist ein so genanntes „offenes Abkommen“, da es auf alle Personen Anwendung findet, die sozialversicherungsrechtliche Beziehungen zu einem oder beiden Vertragsstaaten haben, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und ihrem gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 3 SVA-Brasilien). Es regelt für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung insbesondere die Versicherungspflicht bei Aufenthalt im anderen Vertragsstaat, die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten für den Anspruchserwerb, den Leistungsexport, die Gleichstellung der Anträge sowie die gegenseitige Unterstützung bei der Erstellung ärztlicher Gutachten. Das Schlussprotokoll und die Durchführungsvereinbarung ergänzen die Regelungen des Abkommens.

Näheres zu den Regelungen des Abkommens und des Schlussprotokolls kann der GRA zu Übersicht zum SVA-Brasilien oder den GRAen zu den einzelnen Vorschriften entnommen werden.

Näheres zu den Regelungen der Durchführungsvereinbarung kann der GRA zu Übersicht DV zum SVA-Brasilien, entnommen werden.

Verwaltungsvereinbarung

Die "Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Föderativen Republik Brasilien über Soziale Sicherheit“ (VV zum SVA-Brasilien) wurde am 16.12.2010 unterzeichnet. Sie ist am gleichen Tag wie das Abkommen am 01.05.2013 in Kraft getreten.

Die Verwaltungsvereinbarung, die nur für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung (einschließlich der Alterssicherung der Landwirte) gilt, ergänzt die Regelungen des Abkommens (vergleiche Abschnitt 2). Sie regelt insbesondere das Einreichen und Bearbeiten der Anträge, das Zahlverfahren, den (künftigen) Sterbedatenabgleich beziehungsweise das Lebensbescheinigungsverfahren sowie die gegenseitige Benachrichtigung der deutschen und brasilianischen Träger über alle für die Leistungsgewährung erheblichen Tatsachen sowie über den Ausgang des Leistungsverfahrens.

Näheres zu den Regelungen der Verwaltungsvereinbarung kann der GRA zu Übersicht VV zum SVA-Brasilien entnommen werden.

VO (EWG) Nr. 1408/71 und VO (EG) Nr. 883/2004

Nach Nummer 3 Buchst. a SP zum SVA-Brasilien berücksichtigt der deutsche Träger - soweit erforderlich - auch Versicherungszeiten einer Person, die in einem Staat zurückgelegt worden sind, in dem die VO (EWG) Nr. 1408/71 oder die VO (EG) Nr. 883/2004 anzuwenden ist. Da bei Inkrafttreten des SVA-Brasilien alle EU-/EWR-Mitgliedstaaten sowie die Schweiz die VO (EG) Nr. 883/2004 anwenden, geht die Nennung der VO (EWG) Nr. 1408/71 ins Leere.

Nummer 3 Buchst. a SP zum SVA-Brasilien schränkt das Verbot der multilateralen Vertragsanwendung nach Art. 2 Absatz 2 Satz 1 SVA-Brasilien ein und ermöglicht, dass für den Anspruch auf eine deutsche Rente neben deutschen und brasilianischen Versicherungszeiten abkommensübergreifend auch Versicherungs- und Wohnzeiten in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) beziehungsweise der Schweiz berücksichtigt werden können.

Dabei ist es nicht von Bedeutung, ob für die betreffende Person auch tatsächlich die VO (EG) Nr. 883/2004 Anwendung findet.

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