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Artikel 3 SVA-Brasilien: Persönlicher Geltungsbereich

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.05.2013
Version001.00

Dieses Abkommen bezieht sich:

a)unmittelbar auf:
i. Staatsangehörige der Vertragsstaaten,
ii.Flüchtlinge im Sinne des Artikels 1 des Abkommens der Vereinten Nationen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des Protokolls vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,
iii.Staatenlose im Sinne des Artikels 1 des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen;
b)mittelbar auf andere Personen hinsichtlich der Rechte, die sie von einer unmittelbar erfassten Person im Sinne von Buchstabe a) dieses Artikels ableiten;
c)auf Drittstaatsangehörige, soweit sie nicht zu den unmittelbar oder mittelbar erfassten Personen gemäß Buchstaben a) und b) dieses Artikels gehören.
(vgl. Nr. 4 SP)

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