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§ 67a SGB X: Datenerhebung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Redaktionelle Überarbeitung

Dokumentdaten
Stand11.06.2018
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 17.07.2017 in Kraft getreten am 25.05.2018
Rechtsgrundlage

§ 67a SGB X

Version002.01

Inhalt der Regelung

Nach § 67a Abs. 1 S. 1 SGB X ist das Erheben von Sozialdaten zulässig, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung einer Aufgabe der erhebenden Stelle nach dem Sozialgesetzbuch erforderlich ist. § 67a Abs. 1 S. 2 SGB X enthält die Regelung für die Erhebung der besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 DSGVO und § 22 Abs. 2 BDSG.

Sozialdaten sind nach § 67a Abs. 2 S. 1 SGB X grundsätzlich bei der betroffenen Person zu erheben; Ausnahmen davon sind nur unter den Voraussetzungen des § 67a Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Buchst. a) – c) und Nr. 2 Buchst. a) – bb) SGB X zulässig.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Aufgrund der Öffnungsklausel des Art. 6 Abs. 1 Buchst. c) und e) in Verbindung mit Abs. 2 und Abs. 3 S. 1 Buchst. b) DSGVO wird die Rechtsgrundlage für die Erhebung von Sozialdaten durch den deutschen Gesetzgeber spezifiziert. Rechtsgrundlage ist hier § 67a SGB X.

Die Begriffsbestimmungen der Sozialdaten sind in § 67 Abs. 2 SGB X ergänzend zu Art. 4 der DSGVO definiert, der Begriff der besonderen Kategorien personenbezogener Daten in Art. 9 Abs. 1 DSGVO und § 22 Abs. 2 BDSG.

Nach Art. 4 Nr. 2 DSGVO ist das Erheben Teil der Verarbeitung. Für welche Aufgaben Sozialdaten erhoben werden dürfen, konkretisiert § 67 Abs. 3 SGB X.

Welchen Informationspflichten bei der Erhebung der Daten gegenüber der betroffenen Person nachzukommen ist, regeln Art. 13 DSGVO und Art. 14 DSGVO. Die Regelungen der §§ 82, 82a SGB X schränken die Informationspflichten der Art. 13 DSGVO und Art. 14 DSGVO ein.

Hinsichtlich der Anforderungen an eine Einwilligung ist Art. 7 DSGVO in Verbindung mit § 67b Abs. 2 SGB X maßgebend.

Zulässigkeit der Datenerhebung

§ 67a SGB X bestimmt die Voraussetzungen einer rechtmäßigen Erhebung von Sozialdaten im Bereich der Sozialverwaltung. § 67a Abs. 1 S. 1 SGB X regelt zunächst die allgemeinen Voraussetzungen, unter denen Sozialdaten erhoben werden dürfen (Abschnitt 2.1). § 67a Abs. 1 S. 2 SGB X enthält spezielle Regelungen für die Erhebung besonderer Kategorien personenbezogener Daten (Abschnitt 2.2).

Gesetzliche Aufgabenerfüllung und Erforderlichkeit

Nach § 67a Abs. 1 S. 1 SGB X ist das Erheben von Sozialdaten zulässig, wenn die Kenntnis der Daten zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe der erhebenden Stelle erforderlich ist. Eine Einwilligung der betroffenen Person in die Datenerhebung ist dann nicht erforderlich.

Welche Aufgaben hierzu - neben den sich unmittelbar aus den Büchern des SGB ergebenden Aufgaben - gehören, definiert § 67 Abs. 3 SGB X (GRA zu § 67 SGB X).

Erforderlich ist die Kenntnis der Sozialdaten dann, wenn sie notwendig ist, um die gesetzliche Aufgabe rechtmäßig, vollständig und in angemessener Zeit erfüllen zu können. Daraus folgt, dass regelmäßig nur die zur unmittelbaren Aufgabenerfüllung benötigten Daten erhoben werden dürfen. Eine Datenerhebung „auf Vorrat“ ist somit grundsätzlich unzulässig.

Anmerkung: Die Speicherung der Sozialdaten in den Versicherungskonten für einen (möglichen) späteren Leistungsfall oder im Rahmen eines Versorgungsausgleichsverfahrens ist keine Vorratsdatenspeicherung, da diese Erhebungen zur Erfüllung der in § 148 Abs. 1 SGB VI genannten Aufgaben erforderlich und damit zulässig sind.

Es ist auch zulässig, Sozialdaten Verstorbener zu erheben, wenn diese zum Beispiel bei Hinterbliebenenrenten für die Aufgabenerfüllung benötigt werden.

Darüber hinaus ist die Erhebung von Sozialdaten nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. a DSGVO auch zulässig, wenn eine Einwilligung der betroffenen Person vorliegt.

Erhebung besonderer Kategorien personenbezogener Daten

Art. 9 Abs. 1 DSGVO untersagt zwar grundsätzlich die Verarbeitung besonderer personenbezogener Daten. Nach Art. 9 Abs. 2 Buchst. b DSGVO ist eine Verarbeitung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten jedoch zulässig, wenn der Verantwortliche aus dem Recht der sozialen Sicherheit Rechte ausüben und seinen diesbezüglichen Pflichten nachkommen muss (vergleiche auch § 67a Abs. 1 S. 2 SGB X).

Besondere Kategorien personenbezogener Daten sind nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO Angaben über

  • die rassische und ethnische Herkunft,
  • religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen,
  • politische Meinungen,
  • die Gewerkschaftszugehörigkeit,
  • genetische Daten
  • biometrische Daten
  • Gesundheitsdaten
  • das Sexualleben oder die sexuelle Orientierung.

Auf die GRA zu Art. 9 DSGVO wird ergänzend hingewiesen.

§ 67a Abs. 1 S. 2 SGB X erlaubt die Erhebung von Sozialdaten aus dem Bereich besonderer Kategorien personenbezogener Daten, wenn deren Kenntnis zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe erforderlich ist. Eine Einwilligung der betroffenen Person in die Datenerhebung ist dann nicht erforderlich.

Es ist zu beachten, dass Gesundheitsdaten im ärztlichen Behandlungsverhältnis der ärztlichen Schweigepflicht unterliegen, so dass für die Anforderung von ärztlichen und psychologischen Unterlagen bei Ärzten und Einrichtungen eine Schweigepflichtentbindung erforderlich ist.

Die Erhebung und Verarbeitung von Daten ethnischer Herkunft und religiöser oder philosophischer Überzeugungen ist zum Beispiel wegen der Regelungen über die Anerkennung von Ersatzzeiten (§ 250 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI) oder über die vorzeitige Wartezeiterfüllung (§ 245 Abs. 2 Nr. 6 SGB VI) und der Voraussetzungen des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (§ 1 WGSVG) erforderlich, da die Leistungsvoraussetzungen an den Verfolgtenbegriff des Bundesentschädigungsgesetzes (§§ 1, 2 BEG) anknüpfen. Auch das Fremdrentengesetz setzt Erhebungen dieser Art von Daten voraus (§ 1 FRG in Verbindung mit §§ 1 bis 6 BVFG).

Angaben über politische Meinungen sind zum Beispiel notwendig bei der Bearbeitung von Ansprüchen nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz (§§ 1 bis 5 BerRehaG).

Daten über die Gesundheit sind erforderlich zum Beispiel zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe (§ 10 SGB VI) und für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§§ 43, 240 SGB VI).

Ohne die Kenntnis von Angaben über das Sexualleben oder die sexuelle Orientierung könnten im Einzelfall medizinische Leistungen nicht im notwendigen Umfang bewilligt werden, zum Beispiel bei Leistungen zur Teilhabe.

Ersterhebungsgrundsatz

§ 67a Abs. 2 S. 1 SGB X enthält den sogenannten Ersterhebungsgrundsatz. Danach sind Sozialdaten grundsätzlich bei der betroffenen Person zu erheben. Dies ergibt sich aus dem informationellen Selbstbestimmungsrecht.

In der Praxis wird dem Ersterhebungsgrundsatz regelmäßig dadurch entsprochen, dass die betroffene Person zur Leistungsgewährung einen Antrag stellen muss. In den dafür konzipierten Formularen werden die erforderlichen Daten erhoben. Sollten danach weitere Ermittlungen bei Dritten erforderlich sein, gelten die unter Abschnitt 5 erläuterten Bedingungen.

Ohne Mitwirkung der betroffenen Person dürfen Daten bei Dritten grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen des § 67a Abs. 2 S. 2 SGB X erhoben werden. Als Mitwirkung ist jedoch auch die Einwilligung der betroffenen Person im Einzelfall anzusehen (Amtliche Begründung BT-Drucksache 12/5187), sodass § 67a Abs. 2 S. 2 SGB X nur dann zu beachten ist, wenn die betroffene Person nicht in die Datenerhebung bei Dritten eingewilligt hat.

Voraussetzungen für die Datenerhebung bei Sozialleistungsträgern

Bei den in § 35 SGB I genannten Leistungsträgern und den ihnen nach § 69 Abs. 2 SGB X gleichgestellten Stellen ist eine Datenerhebung nach § 67a Abs. 2 S. 2 Nr. 1 SGB X zulässig, wenn die nachfolgenden drei Voraussetzungen erfüllt sind.

1.Die in § 35 SGB I genannte Stelle muss zur Übermittlung der Daten an die erhebende Stelle befugt sein, dies ist regelmäßig über § 69 SGB X der Fall.
2.Die Erhebung bei der betroffenen Person würde einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern. Erfolgt die Datenerhebung bei der betroffenen Person mittels Formblattanträgen (beispielsweise Rentenantrag, Antrag auf Leistungen zur Teilhabe oder Antrag auf Kontenklärung), kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass eine zusätzlich notwendige Datenerhebung bei der betroffenen Person einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeutet. Es kann unterstellt werden, dass sie alle ihr bekannten Informationen in dem Antrag angegeben und ihr vorliegende Unterlagen beigefügt hat. Die ergänzenden Daten dürfen in diesen Fällen bei anderen Personen oder Stellen erhoben werden.

Hinweis:

Sollte sich im Laufe der Antragsbearbeitung herausstellen, dass Daten erhoben werden müssen, nach denen die betroffene Person noch nicht befragt wurde, hat diese Erhebung zunächst wieder über die betroffene Person zu erfolgen.

3.Es dürfen keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegend schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden. Auch diese Voraussetzung ist regelmäßig gegeben, da von der gesetzlichen Rentenversicherung Daten nur dann erhoben werden, wenn sie zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe erforderlich sind.

In der Praxis ist vor einer Datenerhebung bei einem anderen Sozialleistungsträger oder einer ihm gleichgestellten Stelle insbesondere zu prüfen, ob die Erhebung über die betroffene Person einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Nur wenn dies eindeutig bejaht werden kann, ist die unmittelbare Erhebung bei dem Sozialleistungsträger beziehungsweise der gleichgestellten Stelle zulässig.

Dies ist der Fall bei Anfragen, in denen die betroffene Person sich wegen der von ihr verlangten Angaben ohnehin selbst an diese dritten Stellen wenden müsste (zum Beispiel bei Krankenkassen wegen rentenrechtlicher Zeiten, bei Berufsgenossenschaften oder Agenturen für Arbeit wegen der Höhe der von dort gewährten Leistungen).

Eine Auflistung von Sozialleistungsträgern und ihnen gleichgestellten Stellen kann der GRA zu § 69 SGB X, Anlage 1 entnommen werden.

Voraussetzungen für die Datenerhebung bei anderen Personen oder Stellen

Nach § 67a Abs. 2 S. 2 Nr. 2 SGB X dürfen Daten bei anderen Personen oder Stellen ohne Mitwirkung der betroffenen Person nur erhoben werden, wenn eine der nachfolgenden drei Voraussetzungen vorliegt.

1.

Die Datenerhebung ist nach§ 67a Abs. 2 S. 2 Nr. 2 Buchst. a SGB X bei anderen Personen oder Stellen zulässig, wenn eine Rechtsvorschrift des Sozialgesetzbuchs die Erhebung bei ihnen zulässt oder die Übermittlung an die erhebende Stelle ausdrücklich vorschreibt.

Erforderlich ist, dass die Rechtsvorschrift sowohl die erhebende Stelle als auch die Stelle nennt, bei der die Daten erhoben werden. Die Stelle muss nicht namentlich genannt sein; es reicht aus, wenn sie allgemein umschrieben ist, zum Beispiel bei der Ermittlung von Einkommensänderungen nach § 18e Abs. 1 und 3 SGB IV und bei der Auskunftspflicht des Arbeitgebers nach § 98 Abs. 1 SGB X, wenn die Auskunft über die Art und Dauer der Beschäftigung, den Beschäftigungsort und das Arbeitsentgelt für die Erbringung von Sozialleistungen erforderlich ist (zum Beispiel Anforderung des Fragebogens zur Prüfung des Berufsbildes). Ist nach § 116 Abs. 2 SGB VI der Antrag auf Leistungen zur Rehabilitation in einen Rentenantrag umzudeuten, gilt dies nur, wenn die betroffene Person vorher unzweifelhaft zu erkennen gegeben hat, dass sie eine Antragsfiktion akzeptiert.

§ 21 Abs. 4 SGB X regelt ausdrücklich die Übermittlungsbefugnis der Finanzbehörden an die Sozialleistungsträger, soweit die Übermittlung von Einkommens- und Vermögensdaten für die Verfahren nach dem SGB erforderlich ist. Das Steuergeheimnis, das sich aus § 30 AO ergibt, wird dadurch durchbrochen.

Darüber hinaus können auch Vorschriften, die nicht ausdrücklich eine Datenerhebung ohne Mitwirkung der betroffenen Person gestatten, jedoch „zulassen“, zu einer Datenerhebung direkt bei den im Gesetz bezeichneten Stellen legitimieren. Hierunter fällt zum Beispiel § 100 Abs. 2 S. 3 BVFG bezüglich der Vertriebenen- oder Flüchtlingseigenschaft, der regelt, dass die Vertriebenen- und Flüchtlingseigenschaften nur auf Ersuchen einer Behörde, die für die Gewährung von Rechten und Vergünstigungen an Vertriebene und Flüchtlinge zuständig ist, festgestellt wird. Hier ist die gesetzliche Rentenversicherung mit einbezogen, wenn nur über die Vertriebenen- und Flüchtlingseigenschaft rentenrechtliche Zeiten anrechenbar sind.

Hinweis:Die allgemeinen Amtshilfevorschriften (§§ 3 ff. SGB X) stellen dagegen keine Rechtsvorschriften dar, die eine Datenerhebung bei anderen Personen oder Stellen nach § 67a Abs. 2 S. 2 Nr. 2 Buchst. a SGB X rechtfertigen können.
2.Ferner ist die Datenerhebung bei anderen Personen oder Stellen zulässig, wenn die Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch ihrer Art nach eine Erhebung bei ihnen erforderlich machen (§ 67a Abs. 2 S. 2 Nr. 2 Buchst. b SGB X). Hierunter fällt zum Beispiel die Erteilung von Gutachtenaufträgen.
3.

Wenn die Erhebung bei der betroffenen Person einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde (§ 67a Abs. 2 S. 2 Nr. 2 Buchst. b SGB X), ist eine unmittelbare Erhebung bei Dritten zulässig (vergleiche Abschnitt 4.).

Von einem unverhältnismäßigen Aufwand kann zum Beispiel ausgegangen werden:

  • wenn die erhebende Stelle sich ohnehin selbst an die dritten Stellen wenden müsste (zum Beispiel Anfragen bei der Fehlerbereinigung nach der DEÜV),
  • bei Verfahren, in denen zu einem bestimmten Stichtag eine Vielzahl von Daten erhoben werden muss (zum Beispiel für das Zusammentreffen von Renten und von Einkommen bei der Rentenanpassung), und
  • bei Anfragen, in denen der Versicherte sich wegen der von ihm verlangten Angaben ohnehin selbst an die dritten Stellen wenden müsste.

Beachte:

Zusätzlich dürfen keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden. Dies kann regelmäßig als erfüllt angesehen werden, wenn nur die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe erforderlichen Daten erhoben werden und keine Kenntnis über einen gegenteiligen Willen der betroffenen Person vorliegt (zum Beispiel ein Hinweis bei der Antragstellung auf keinen Fall von einem bestimmten Gutachter untersucht zu werden).

Besonderheit für Datenerhebungen bei Schulen, Fachhochschulen und Hochschulen

Datenerhebungen bei Fachhochschulen/Hochschulen sind stets erst dann vorzunehmen, wenn die betroffene Person zuvor gebeten wurde, die erforderlichen Daten/Unterlagen selbst vorzulegen oder in eine ersatzweise Erhebung durch die Rentenversicherung einzuwilligen. Dies gilt sowohl für das Kontenklärungsverfahren als auch für Anfragen im Zusammenhang mit der Prüfung einer (weiteren) Waisenrentenberechtigung (AGGDS 1/2008, TOP 11). Gleiches gilt für Anfragen bei Schulen.

Die ersuchte Stelle (Schule, Fachhoch- oder Hochschule) trägt die Verantwortung für die Zulässigkeit der Datenübermittlung. Sie muss prüfen, ob eine Rechtsgrundlage die Datenübermittlung an die Deutsche Rentenversicherung erlaubt. Hierfür ist es wichtig, in der Anfrage darauf hinzuweisen, dass die Daten zur gesetzlichen Aufgabenerfüllung erforderlich sind. Die gesetzliche Aufgabe ist konkret zu benennen, zum Beispiel Überprüfung der Waisenrentenberechtigung, Kontenklärungsverfahren oder Rückforderung einer Überzahlung.

Liegt eine Einwilligung der betroffenen Person vor, ist im Auskunftsersuchen an die ersuchte Stelle (Schule, Fachhoch- oder Hochschule) zu bestätigen, dass eine Einwilligung der betroffenen Person zur Erhebung der erbetenen Daten vorliegt. Die gesetzliche Aufgabe der Deutschen Rentenversicherung ist nicht zu benennen.

Maschinelle Datenabgleiche

Zur Vermeidung von Leistungsmissbrauch und zur Bekämpfung von Schwarzarbeit werden vermehrt Datenbestände verschiedener Sozialleistungsträger automatisiert mit anderen Sozialleistungsträgern und sonstigen Stellen (zum Beispiel Bundeszentralamt für Steuern) abgeglichen, zum Beispiel nach § 52 SGB II oder § 118 SGB XII. Auch hier handelt es sich um Datenerhebungen im Sinne von § 67a SGB X und Datenübermittlungen (Verarbeitungen) im Sinne von Art. 4 Nr. 2 DSGVO.

Die Zulässigkeit dieser Datenabgleiche, die in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingreifen, wurde zu § 52 SGB II ausdrücklich durch das Bundessozialgericht bestätigt (BSG vom 24.04.2015, AZ: B 4 AS 39/14 R).

Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 17.07.2017 (BGBl. S. 2541)

Inkrafttreten: 25.05.2018

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/12611

Durch Artikel 24 des Gesetzes erfolgte eine redaktionelle Überarbeitung der Absätze 1 und 2. Aufgrund der in Art. 13 DSGVO und Art. 14 DSGVO geregelten Informationspflichten gegenüber der betroffenen Person sind die Absätze 3 bis 5 des § 67a SGB X aufgehoben worden. § 67a Abs. 3 S. 2 SGB X in der Fassung bis 24.05.2018 entspricht in Teilen § 82 Abs. 1 SGB X in der Fassung ab 25.05.2018. § 67a Abs. 4 SGB X in der Fassung bis 24.05.2018 wurde in Teilen in § 82a Abs. 2 SGB X in der Fassung ab 25.05.2018 übernommen. § 67a Abs. 5 S. 3 SGB X in der Fassung bis 24.05.2018 wurde in § 82a Abs. 4 SGB X in der Fassung ab 25.05.2018 übernommen.

Gesetz zur Änderung des BDSG und anderer Gesetze vom 18.05.2001 (BGBl. I S. 904)

Inkrafttreten: 23.05.2001

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/5822 vom 04.04.2001

Mit Artikel 8 § 2 des Gesetzes zur Änderung des BDSG und anderer Gesetze wurden umfassende Änderungen in den Absätzen 1 und 3 vorgenommen und Absatz 5 wurde angefügt.

2. SGBÄndG vom 13.06.1994 (BGBl. I S. 1229)

Inkrafttreten: 01.07.1994

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 12/5187 und 12/7324

Durch Artikel 6 Nummer 4 des 2. SGBÄndG ist das Zweite Kapitel des SGB X umfassend überarbeitet worden. § 67a SGB X wurde neu aufgenommen.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 67a SGB X