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§§ 56 bis 60 SGB XI: Beitragszahlung aus Renten

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.03.2025

Änderung

Neu erstellt. Die bisherigen Abschnitte 5 bis 8 der GRA zu §§ 55 bis 60 SGB XI wurden in diese GRA übernommen. In den jetzigen Abschnitten 1, 1.1, 5 und 7 wurden Ergänzungen vorgenommen. Abschnitt 6 ist neu.

Dokumentdaten
Stand27.02.2025
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz - PUEG) vom 19.06.2023 in Kraft getreten am 01.07.2023
Rechtsgrundlage

§§ 56 bis 60 SGB XI

Version004.00

Inhalt der Regelungen

Die Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit durch die soziale Pflegeversicherung erfolgt im Rahmen eines eigenständigen Zweiges der Sozialversicherung. Träger der sozialen Pflegeversicherung sind die Pflegekassen, die bei den gesetzlichen Krankenkassen eingerichtet sind.

Für in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherte Rentner finden hinsichtlich der Beitragsbemessung die in der Krankenversicherung geltenden Vorschriften auch in der Pflegeversicherung Anwendung.

Die Rentenversicherungsträger haben für krankenversicherungspflichtige Rentenbezieher die Beiträge zur Pflegeversicherung aus der Rente einzubehalten und an die Pflegeversicherung abzuführen.

In der GRA werden die wesentlichen, den Rentenbezug berührenden Regelungen zur Beitragszahlung in der sozialen Pflegeversicherung behandelt.

Dies sind

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

  • Da das Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung weitgehend dem Beitragsrecht in der gesetzlichen Krankenversicherung folgt, stehen die Ausführungen in der GRA zu §§ 249a und 255 SGB V im engen Zusammenhang mit den Ausführungen in dieser GRA.
  • § 55 SGB XI regelt die rechtlichen Grundlagen zu den Beitragssätzen - auch in Abhängigkeit von der Kinderanzahl - und zur Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Pflegeversicherung (siehe GRA zu § 55 SGB XI).
  • § 55a SGB XI regelt das digitale Verfahren zur Erhebung und zum Nachweis der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder sowie der Elterneigenschaft (siehe GRA zu § 55a SGB XI).
  • § 59a SGB XI regelt die Berücksichtigung des Beitragsabschlags für Eltern bei der Beitragstragung.

Beitragsfreiheit (§ 56 SGB XI)

Beitragsfreiheit besteht nach § 56 Abs. 1 SGB XI kraft Gesetzes für Familienangehörige und Lebenspartner, wenn sie in der sozialen Pflegeversicherung nach § 25 SGB XI familienversichert sind (siehe auch GRA zu §§ 20 ff. SGB XI, Abschnitt 3).

Darüber hinaus sind Rentenantragsteller nach § 56 Abs. 2 SGB XI bis zum Beginn der Rente beitragsfrei, sofern nicht Beitragspflicht aufgrund eines anderen Sachverhalts (zum Beispiel aufgrund eines eigenen Rentenbezugs oder eines Bezugs von Arbeitsentgelt) besteht.

Gemäß § 56 Abs. 4 SGB XI können sich auf Antrag Empfänger von Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG), dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung oder dem Beamtenversorgungsgesetz von der Beitragspflicht befreien lassen, wenn

  • sie sich bereits in stationärer Pflege befinden und
  • sie keine Familienangehörigen haben, für die eine Familienversicherung nach § 25 SGB XI besteht.

Der Antrag auf Beitragsfreiheit ist jeweils bei der für den Berechtigten zuständigen Pflegekasse zu stellen. Die Pflegekasse entscheidet über das Vorliegen von Beitragsfreiheit und gibt dem jeweiligen Rentenversicherungsträger eine entsprechende Meldung.

Besteht Beitragsfreiheit, bezieht sich diese auch auf den Beitragszuschlag für Kinderlose nach 55 Abs. 3 SGB XI.

Beitragspflichtige Einnahmen (§ 57 SGB XI)

§ 57 SGB XI legt fest, welche Einnahmen der Mitglieder der Beitragsbemessung in der sozialen Pflegeversicherung zugrunde zu legen sind. Die soziale Pflegeversicherung folgt auch hier weitgehend den Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung, sodass die in der gesetzlichen Krankenversicherung geltenden Vorschriften auch in der sozialen Pflegeversicherung Anwendung finden.

§ 57 Abs. 1 SGB XI verweist auf die Vorschriften der §§ 226 bis 232a SGB V und §§ 233 bis 238 SGB V, sodass für krankenversicherungspflichtige Rentner der Beitragsbemessung zur sozialen Pflegeversicherung wie in der gesetzlichen Krankenversicherung

  • die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung (siehe Abschnitt 3.1),
  • die der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) und
  • das Arbeitseinkommen

zugrunde zu legen sind.

Renten der gesetzlichen Rentenversicherung

Als beitragspflichtige Renten der gesetzlichen Rentenversicherung gelten entsprechend § 228 Abs. 1 SGB V die Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie die Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung. Der Beitragspflicht unterliegt wie in der gesetzlichen Krankenversicherung der Zahlbetrag der jeweiligen Rente (siehe GRA zu §§ 249a und 255 SGB V, Abschnitt 2).

Besonderheit bei Waisenrenten

Seit dem 01.01.2017 sind Waisenrenten für Waisen, die

auch in der sozialen Pflegeversicherung beitragsfrei (§ 57 Abs. 1 S. 1 SGB XI in Verbindung mit § 237 S. 2 SGB V).

Da der Rentenversicherungsträger an der Tragung der Pflegeversicherungsbeiträge ohnehin nicht beteiligt ist (siehe Abschnitt 4), werden in diesen Fällen aus der Waisenrente keine Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung gezahlt (siehe GRA zu §§ 249a und 255 SGB V, Abschnitt 2.3).

Hinweis:

Ob eine Waise die Voraussetzungen für die beitragsfreie Kranken- und Pflegeversicherungspflicht erfüllt, entscheidet allein die zuständige Krankenkasse.

Beitragstragung (§ 59 SGB XI)

Bei Mitgliedern der sozialen Pflegeversicherung, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, gelten für die Tragung der Beiträge zur Pflegeversicherung grundsätzlich die gesetzlichen Regelungen des Krankenversicherungsrechts (§ 59 Abs. 1 S. 1 erster Halbs. SGB XI). Das sind § 250 Abs. 1 und 3 SGB V und § 251 SGB V.

Anders als in der gesetzlichen Krankenversicherung sind jedoch die aus der Rente zu zahlenden Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung seit dem 01.04.2004 von den versicherungspflichtigen Rentnern in voller Höhe allein zu tragen (§ 59 Abs. 1 S. 1 zweiter Halbs. SGB XI). Bis zum 31.03.2004 war der Rentenversicherungsträger auch an der Beitragstragung zur sozialen Pflegeversicherung zur Hälfte beteiligt.

Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, tragen ihren Beitrag - ebenso wie Versicherungsberechtigte nach §§ 26, 26a SGB XI - von jeher allein.

Der Beitragszuschlag nach § 55 Abs. 3 SGB XI ist von allen Mitgliedern der sozialen Pflegeversicherung allein aufzubringen.

Keine Beitragsabschläge bei Beitragstragung durch Dritte (§ 59a SGB XI)

Bei Mitgliedern, die nicht an der Beitragszahlung beteiligt sind, da die Beiträge von Dritten getragen werden, wie zum Beispiel bei Beziehern von Arbeitslosengeld, Bürgergeld oder Verletztengeld und Übergangsgeld, findet der Beitragsabschlag nach § 55 Abs. 3 S. 4 und 5 SGB XI keine Berücksichtigung (§ 59a S. 2 SGB XI).

Beitragszahlung (§ 60 SGB XI)

Soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung von demjenigen zu zahlen, der sie zu tragen hat (§ 60 Abs. 1 S. 1 SGB XI).

Für die Zahlung der Beiträge zur Pflegeversicherung aus der Rente gilt jedoch § 255 SGB V entsprechend (§ 60 Abs. 1 S. 2 SGB XI). Daher haben die Rentenversicherungsträger die von krankenversicherungspflichtigen Rentnern aus der Rente zu tragenden Beiträge zur Pflegeversicherung (gegebenenfalls einschließlich des Beitragszuschlags für Kinderlose) bei der Zahlung der Rente einzubehalten und an die Deutsche Rentenversicherung Bund weiterzuleiten, die sie dem zwischen den einzelnen Pflegekassen bestehenden Finanzausgleich zuführt. Auf die Ausführungen in der GRA zu §§ 249a und 255 SGB V, Abschnitte 5 bis 7 wird insoweit verwiesen.

Bei versicherungspflichtigen Rentenberechtigten, die Mitglied der landwirtschaftlichen Krankenkasse sind, werden die aus der Rente zu zahlenden Pflegeversicherungsbeiträge zwar ebenfalls vom Rentenversicherungsträger bei der Rentenzahlung einbehalten, aber nicht an den Ausgleichsfonds der sozialen Pflegeversicherung weitergeleitet. Stattdessen erfolgt die Weiterleitung - wie in der gesetzlichen Krankenversicherung (siehe GRA zu §§ 249a und 255 SGB V, Abschnitt 6) - direkt an die landwirtschaftliche Krankenkasse (§ 60 Abs. 1 S. 2 SGB XI i. V. m. §§ 50 und 50a KVLG 1989).

Hinweis:

Für bereits am 31.12.1994 laufende Rentenzahlungen, aus denen Krankenversicherungsbeiträge einbehalten wurden, erfolgte zum 01.01.1995 maschinell die Beitragszahlung zur Pflegeversicherung. Über die Beitragseinbehaltung aus der Rente für die soziale Pflegeversicherung sind die Rentner - ohne Erteilung eines gesonderten Bescheides - im Rahmen einer Rentenanpassungsmitteilung informiert worden.


Freiwillig krankenversicherte Rentner, die Mitglied der sozialen Pflegeversicherung sind, haben ihren Beitrag - ebenso wie Versicherungsberechtigte nach §§ 26, 26a SGB XI - selbst an die Pflegekasse zu zahlen.

 Verfahren bei Änderung der Beitragshöhe für laufende Rentenzahlungen (Kontoauszugsverfahren)

Ändert sich die Höhe der aus der laufenden Rente zu zahlenden Pflegeversicherungsbeiträge aufgrund von Beitragssatzänderungen, erhalten krankenversicherungspflichtige Rentner (§ 60 Abs. 1 SGB XI in Verbindung mit § 255 SGB V) hierüber wie in der gesetzlichen Krankenversicherung in der Regel keinen schriftlichen Bescheid mehr. Dem Rentner werden die Änderungen im Auszahlungsbetrag der Rente stattdessen über den Kontoauszug seiner Bank mitgeteilt (sogenanntes Kontoauszugsverfahren, siehe auch GRA zu §§ 249a und 255 SGB V, Abschnitt 7.1).

Hierzu werden die Aussagen zur Rentenzahlung im Kontoauszug für den Monat, in dem die Änderung der Beitragshöhe erstmalig wirksam wird, ergänzt (siehe Abschnitte 7.1 bis 7.5).

Hinweis:

im Zusammenhang mit dem Wirksamwerden von Beitragsabschlägen nach § 55 Abs. 3 S. 4 und 5 SGB XI und nachfolgenden Änderungen findet das Kontoauszugsverfahren vorerst keine Anwendung.

Die von der Anwendung des Kontoauszugsverfahrens außerdem ausgenommenen Fälle sind in der GRA zu §§ 249a und 255 SGB V, Abschnitt 7.1.5 beschrieben. Hinsichtlich der verfahrensrechtlichen Bewertung des Kontoauszugsverfahrens gelten die Ausführungen in der GRA zu §§ 249a und 255 SGB V, Abschnitt 7.1.4.

Zusätzliche Aussagen im Kontoauszug bei der Erhöhung des Beitragszuschlags für Kinderlose zum 01.01.2022

Mit Wirkung vom 01.01.2022 ist der Beitragszuschlag für Kinderlose um 0,1 Beitragssatzpunkte auf 0,35 % angehoben worden. Bei den hiervon betroffenen rentenberechtigten Personen enthält daher der Kontoauszug für den Monat Januar 2022 zusätzlich den folgenden Hinweis:

BEITRAGSSATZ PFLEGEVERSICHERUNG X,XX PROZENT

IHR NEUER PV-BEITRAG XXX,XX EUR (BISHER: XXX,XX EUR)

Zusätzliche Aussagen im Kontoauszug bei der Beitragssatzänderung zum 01.01.2019

Mit Wirkung vom 01.01.2019 an ist der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung um 0,5 % auf 3,05 % angehoben worden. Da vom selben Zeitpunkt an in der gesetzlichen Krankenversicherung auch die hälftige Tragung des Zusatzbeitrages eingeführt worden ist (siehe GRA zu §§ 249a und 255 SGB V, Abschnitt 5.1), enthielt der Kontoauszug für den Monat Januar 2019 zusätzlich den folgenden Hinweis:

NEU: PV-BEITRAG XXX,XX EUR (X,XXX PROZENT)

NEU: HALBE TRAGUNG KV-ZUSATZBEITRAG IHR ANTEIL XXX,XX EUR

Bei den in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung versicherungspflichtigen Rentnern ist vom 01.01.2019 an neben dem geänderten Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung und der veränderten Tragung der Krankenversicherungsbeiträge (siehe GRA zu §§ 249a und 255 SGB V, Abschnitt 4.4.1) auch ein anderer Beitragssatz zur Krankenversicherung zu berücksichtigen gewesen (siehe GRA zu § 247 SGB V, Abschnitt 10.1). Bei diesem Personenkreis enthielt der Kontoauszug für den Monat Januar 2019 deshalb den folgenden Hinweis:

NEU PV-BEITRAG XXX,XX EUR (X,XXX PROZENT), HALBE TRAGUNG KV-BEITRAG (15,5 PROZENT) IHR ANTEIL XXX,XX EUR

Zusätzliche Aussagen im Kontoauszug bei der Beitragssatzänderung zum 01.01.2017

Mit Wirkung vom 01.01.2017 an ist der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung um 0,2 % auf 2,55 % angehoben worden. Der Kontoauszug enthielt in diesem Monat zusätzlich den folgenden Hinweis:

BEITRAGSSATZ PFLEGEVERSICHERUNG X,XXX PROZENT

IHR NEUER BEITRAG XX,XX EUR

Zusätzliche Aussagen im Kontoauszug bei der Beitragssatzänderung zum 01.01.2015

Mit Wirkung vom 01.01.2015 an ist der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung um 0,3 % auf 2,35 % angehoben worden. Der Kontoauszug enthielt in diesem Monat zusätzlich den folgenden Hinweis:

BEITRAGSSATZ PFLEGEVERSICHERUNG X,XXX PROZENT

IHR NEUER BEITRAG XX,XX EUR

Zusätzliche Aussagen im Kontoauszug bei der Beitragssatzänderung zum 01.01.2013

Mit Wirkung vom 01.01.2013 an ist der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung um 0,1 % auf 2,05 % angehoben worden. Der Kontoauszug enthielt in diesem Monat zusätzlich den folgenden Hinweis:

BEITRAGSSATZ PFLEGE X,XXX % beziehungsweise PROZENT

IHR NEUER BEITRAG XX,XX

Im Folgenden sind nur die wesentlichen gesetzlichen Änderungen der im Abschnitt 1 beschriebenen Rechtsnormen, soweit sie im Zusammenhang mit dem Rentenbezug stehen, dargestellt.

Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz – PUEG) vom 19.06.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 155)

Inkrafttreten: 01.07.2023

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 20/6544

Durch Inkrafttreten des PUEG ist der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung zum 01.07.2023 angehoben worden (§ 55 Abs. 1 SGB XI). Der Beitragssatz darf auch künftig begrenzt angehoben werden, wenn die Finanzmittel der sozialen Pflegeversicherung absehbar eine Monatsausgabe der Pflegekassen zu unterschreiten droht (§ 55 Abs. 1a SGB XI). Der Beitragszuschlag für Kinderlose ist zum 01.07.2023 von 0,35 Beitragssatzpunkten auf 0,6 Beitragssatzpunkte angehoben worden (§ 55 Abs. 2 SGB XI). Mit Artikel 1 des PUEG wurde als Folge des Urteils des BVerfG vom 07.04.2022 (AZ: 1 BvL 3/18, 1 BvR 2824/17, 1 BvR 2257/16, 1 BvR 717/16) durch die Einführung von Beitragsabschlägen ab dem 01.07.2023 (§ 55 Abs. 3 S. 4 SGB XI) die Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz beseitigt, als beitragspflichtige Eltern unabhängig von der Zahl der von ihnen betreuten Kinder mit gleichen Beiträgen zur sozialen Pflegeversicherung belastet werden. Die Wirksamkeit der Vorlage eines Geburtsnachweises eines Kindes wurde in § 55 Abs. 3b SGB XI neu geregelt. Die Umsetzung des Beitragsabschlags muss nach § 55 Abs. 3d SGB XI spätestens bis zum 30.06.2025 erfolgen.  

Zwölftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetz und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) vom 16.12.2022 (BGBl. I S. 2328) 

Inkrafttreten: 01.01.2023

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 20/3873 

Durch Inkrafttreten des Bürgergeld-Gesetzes zum 01.01.2023 sind im § 55 SGB XI in Abs. 3 S.7 und Abs. 5 S. 1 das Wort „Arbeitslosengeld II“ gegen das Wort „Bürgergeld“ ersetzt worden.

Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz – GVWG) vom 11.07.2021 (BGBl. I S. 2754)

Inkrafttreten: 01.01.2022

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 19/30560

Durch Artikel 2 Nummer 14 des GVWG ist der Beitragszuschlag für Kinderlose (§ 55 Abs. 3 S. 1 SGB XI) mit Wirkung vom 01.01.2022 an um 0,1 Beitragssatzpunkte auf 0,35 % der beitragspflichtigen Einnahmen angehoben worden (siehe Abschnitt 4.2).

Fünftes Gesetz zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Beitragssatzanpassung vom 17.12.2018 (BGBl. I S. 2587)

Inkrafttreten: 01.01.2019

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 19/5464

Durch Artikel 1 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Beitragssatzanpassung ist der Beitragssatz auf 3,05 % (§ 55 Abs. 1 S. 1 SGB XI) angehoben worden.

Zweites Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Zweites Pflegestärkungsgesetz - PSG II) vom 21.12.2015 (BGBl. I S. 2424)

Inkrafttreten: 01.01.2017

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/5926

Durch Artikel 2 Nummer 32 des PSG II wurde der Beitragssatz auf 2,55 % (§ 55 Abs. 1 S. 1 SGB XI) angehoben.

Erstes Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Erstes Pflegestärkungsgesetz - PSG I) vom 17.12.2014 (BGBl. I S. 2222)

Inkrafttreten: 01.01.2015

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/1798

Durch Artikel 1 Nummer 21 des PSG I wurde der Beitragssatz auf 2,35 % angehoben (§ 55 Abs. 1 S. 1 SGB XI).

Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz - PNG) vom 23.10.2012 (BGBl. I S. 2246)

Inkrafttreten: 01.01.2013

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 17/9369

Durch Artikel 1 Nummer 25 des PNG wurde der Beitragssatz auf 2,05 % angehoben (§ 55 Abs. 1 S. 1 SGB XI).

Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) vom 28.05.2008 (BGBl. I S. 874)

Inkrafttreten: 01.07.2008

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksachen 16/7439, 16/8525

Durch Artikel 1 Nummer 34 Buchstabe a des Pflege-Weiterentwicklungsgesetzes wurde der Beitragssatz auf 1,95 % angehoben (§ 55 Abs. 1 S. 1 SGB XI). Darüber hinaus wurde durch die Ergänzung des § 55 Abs. 3a SGB XI klargestellt, dass die Zuschlagsbefreiung bei Adoptiv- und Stiefeltern nur dann möglich ist, wenn die Adoptiv- und Stiefelterneigenschaft zu einem Zeitpunkt erlangt worden ist, in dem das Kind noch nicht erwachsen und wirtschaftlich selbständig war (Artikel 1 Nummer 34 Buchstabe b Pflege-Weiterentwicklungsgesetz).

Gesetz zur Berücksichtigung von Kindererziehung im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung (Kinder-Berücksichtigungsgesetz - KiBG) vom 15.12.2004 (BGBl. I S. 3448)

Inkrafttreten: 01.01.2005

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksachen 15/3671, 15/3837

Mit Artikel 1 Nummer 1 des KiBG wurde als Folge des Urteils des BVerfG vom 03.04.2001, AZ: 1 BvR 1629/94, der Beitragszuschlag für Kinderlose eingeführt (§ 55 Abs. 3 SGB XI), wobei für Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung von Januar bis April 2005 eine Übergangsregelung vorgesehen wurde (§ 55 Abs. 4 SGB XI). Darüber hinaus wurde durch Artikel 1 Nummer 4 des KiBG bestimmt, dass der Beitragszuschlag für Kinderlose vom Mitglied selbst zu tragen ist (§ 59 Abs. 5 SGB XI). Außerdem legte Artikel 1 Nummer 5 des KiBG fest, dass der Beitragszuschlag für Kinderlose von demjenigen zu zahlen ist, der auch den Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung zahlt (§ 60 Abs. 5 SGB XI).

Zweites Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 27.12.2003 (BGBl. I S. 3013)

Inkrafttreten: 01.04.2004

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/1830

Mit Artikel 6 Nummer 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze wird die hälftige Beitragstragung durch den Rentenversicherungsträger aufgegeben. Die Beiträge zur Pflegeversicherung aus der Rente sind vom Mitglied allein zu tragen (§ 59 Abs. 1 S. 1 SGB XI).

Gesetz zur Sicherung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der gesetzlichen Rentenversicherung (Beitragssatzsicherungsgesetz - BSSichG) vom 23.12.2002 (BGBl. I S. 4637)

Inkrafttreten: 01.01.2003

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/28

Artikel 3 des BSSichG stellt sicher, dass die bisher in der gesetzlichen Krankenversicherung geltende Beitragsbemessungsgrenze auch weiterhin in der Pflegeversicherung Anwendung findet.

Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (Pflege-Versicherungsgesetz - PflegeVG) vom 26.05.1994 (BGBl. I S. 1014)

Inkrafttreten: 01.01.1995

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksachen 12/5262, 12/5920, 12/5952

Mit Artikel 1 des PflegeVG wurde neben der Kranken-, Unfall-, Renten- und Arbeitslosenversicherung die soziale Pflegeversicherung als 5. Säule des Sozialversicherungssystems eingeführt und als 11. Buch in das Sozialgesetzbuch eingegliedert. Unter anderem wurde ein bundeseinheitlicher Beitragssatz festgelegt (§ 55 Abs. 1 S. 1 SGB XI). Er betrug in der Zeit vom 01.01.1995 bis 30.06.1996 1 % und ab 01.07.1996 1,7 %. Darüber hinaus wurde festgelegt, dass für Personen, bei denen § 28 Abs. 2 SGB XI Anwendung findet (das sind regelmäßig Beamte), der Beitragssatz nur die Hälfte des Beitragssatzes nach § 55 Abs. 1 S. 1 SGB XI beträgt (§ 55 Abs. 1 S. 2 SGB XI).

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§§ 56 bis 60 SGB XI