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§ 82a SGB X: Informationspflichten, wenn Sozialdaten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Neu aufgenommen

Dokumentdaten
Stand15.05.2018
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 17.07.2017 in Kraft getreten am 25.05.2018
Rechtsgrundlage

§ 82a SGB X

Version001.01

Inhalt der Regelung

Die Vorschrift enthält ergänzend zu den in Art. 14 Abs. 5 DSGVO genannten Ausnahmen Einschränkungen der Informationspflichten des Verantwortlichen aus Artikel 14 Abs. 1, 2 und 4 DSGVO, wenn die Sozialdaten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Die Einschränkungen der Informationspflichten nach Art. 14 DSGVO beruhen auf Art. 23 Abs. 1 Buchst. a bis e DSGVO.

Nach § 83 Abs. 1 Nr. 1 SGB X ist in Fällen des § 82a Abs. 1, 4 und 5 SGB X auch das Auskunftsrecht der betroffenen Person nach Art. 15 DSGVO entsprechend eingeschränkt.

Ausnahmen von der Informationspflicht (§ 82a Abs. 1 SGB X)

Art. 14 Abs. 1 und 2 DSGVO verpflichtet den Verantwortlichen, die betroffene Person zum Zeitpunkt der Datenerhebung bei Dritten zu informieren.

Bereits Art. 14 Abs. 5 DSGVO selbst regelt die Ausnahmen, dass die Information unterbleiben kann, wenn die betroffene Person

  • a) bereits über die Informationen verfügt,
  • b) die Erteilung der Information sich als unmöglich erweist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde,
  • c) die Erlangung oder Offenlegung der personenbezogenen Daten durch Rechtsvorschriften, denen der Verantwortliche unterliegt und die geeignete Maßnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Person vorsehen, ausdrücklich geregelt ist oder
  • d) die personenbezogenen Daten einem Berufsgeheimnis unterliegen.

Die Deutsche Rentenversicherung erhebt Daten grundsätzlich bei der betroffenen Person. Ohne deren Mitwirkung dürfen Daten bei Dritten ausschließlich auf der Grundlage des § 67a Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Buchst. a - c, Nr. 2 Buchst. a - bb SGB X (siehe GRA zu § 67a SGB X) erhoben werden.

Die Informationspflichten nach Art. 14 Abs. 1 und 2 DSGVO finden daher nach Art. 14 Abs. 5 Buchst. c DSGVO bei der Datenerhebung bei Dritten durch die Rentenversicherungsträger keine Anwendung.

Darüber hinaus ergänzt § 82a Abs. 1 SGB X, dass die Pflicht zur Information auch dann nicht besteht,

  • 1. soweit die Erteilung der Information
  • a) die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgaben gefährden würde oder
  • b) die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde, oder
  • 2. soweit die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten geheim gehalten werden müssen

und deswegen das Interesse der betroffenen Person an der Informationserteilung zurücktreten muss.

Ergänzend zu der Ausnahme nach Art. 14 Abs. 5 Buchst. d DSGVO, der auf Rechtsvorschriften oder Satzungsregelungen zum Berufsgeheimnis abstellt, wird hier von der Informationspflicht abgesehen, wenn sich die Geheimhaltungspflicht aus anderen Rechtsvorschriften ergibt (zum Beispiel § 25 Abs. 3 SGB X, § 119 SGG) oder die Informationen ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen. Diese Regelung dient der sozialen Sicherheit und gleichzeitig dem Schutz der Rechte und Freiheiten anderer Personen.

Durch die Möglichkeit, von der Information der betroffenen Person abzusehen, wenn diese Information ihrem Wesen nach geheim gehalten werden muss, wird sichergestellt, dass vertrauliche Informationen an die öffentliche Verwaltung gegeben werden können, die beispielsweise für die Beurteilung der Leistungspflicht eines Sozialleistungsträgers wesentlich sind, ohne dass ein Informant die Offenlegung seiner Identität zu befürchten hat.

Die Ausnahme von der Informationspflicht gilt aber nur, wenn überwiegende berechtigte Interessen eines Dritten an der Geheimhaltung vorliegen und deswegen das Interesse der betroffenen Person an der Informationserteilung zurücktreten muss.

Die Informationspflichten nach Art. 14 Abs. 1 und 2 DSGVO finden daher auch bei einer Datenzulieferung an die Rentenversicherungsträger keine Anwendung (Art. 14 Abs. 5 Buchst. c DSGVO).

Unterrichtungspflichten bei Erhebung von Sozialdaten bei nicht-öffentlichen Stellen (§ 82a Abs. 2 SGB X)

Werden Sozialdaten bei einer nicht-öffentlichen Stelle erhoben, ist diese Stelle auf die Rechtsvorschrift, die zur Auskunft verpflichtet, sonst auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen.

Nicht-öffentliche Stellen sind in § 67 Abs. 5 SGB X definiert und können auch natürliche Personen sein (siehe GRA zu § 67 SGB X).

Die Pflicht zur Auskunft ergibt sich zum Beispiel für den Arbeitgeber aus § 98 SGB X und § 18e SGB IV, für Angehörige und Unterhaltspflichtige aus § 99 SGB X und für den Arzt im Rahmen des § 100 SGB X.

Schutzmaßnahmen bei Entfallen der Information nach Abs. 1 (§ 82a Abs. 3 SGB X)

Die Regelung legt fest, dass der Verantwortliche geeignete Maßnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Person zu treffen hat, wenn eine Information der betroffenen Person trotz bestehender Informationspflicht nach Maßgabe des Absatzes 1 unterbleibt.

Zu den geeigneten Maßnahmen zählt die Bereitstellung dieser Informationen für die Öffentlichkeit. Eine Veröffentlichung in allgemein zugänglicher Form kann etwa die Bereitstellung der Information auf einer allgemein zugänglichen Webseite des Verantwortlichen sein (ErwG 58 DSGVO). Die Information hat in Entsprechung zu Art. 12 Abs. 1 DSGVO in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu erfolgen.

Der Verantwortliche hat schriftlich zu fixieren, aus welchen Gründen er von einer Information abgesehen hat. Die Stichhaltigkeit der Gründe unterliegt der Kontrolle durch die zuständige Aufsichtsbehörde, die durch die Dokumentationspflicht ermöglicht wird.

Für die Rentenversicherungsträger, die keine Informationspflichten nach Art. 14 Abs. 1 und 2 DSGVO treffen (Art. 14 Abs. 5 Buchst. c DSGVO) läuft die Vorschrift ins Leere.

Ausnahmen von der Informationspflicht über Kategorien von Empfängern (§ 82a Abs. 4 SGB X)

Art. 14 Abs. 1 Buchst. e DSGVO verpflichtet den Verantwortlichen, insbesondere über Empfänger oder Kategorien von Empfängern personenbezogener Daten zum Zeitpunkt der Datenerhebung zu informieren.

Die Regelung des § 82a Abs. 4 SGB X soll das bis zum Inkrafttreten der DSGVO geltende Recht aus § 67a Abs. 5 S. 3 SGB X in der Fassung bis 24.05.2018 erhalten und verweist auf den § 82 Abs. 1 SGB X.

Danach muss der Verantwortliche nur in folgenden Situationen über den Teilaspekt Weitergabe beziehungsweise Übermittlung der erhobenen Sozialdaten vorab informieren:

  • soweit die betroffene Person nach den Umständen des Einzelfalles nicht mit der Nutzung oder der Übermittlung von Sozialdaten an diese Kategorien von Empfängern rechnen muss,
  • soweit es sich nicht um Speicherung, Veränderung, Nutzung, Übermittlung, Einschränkung der Verarbeitung oder Löschung von Sozialdaten innerhalb einer in § 35 SGB I genannten Stelle oder einer Organisationseinheit im Sinne von § 67 Abs. 4 S. 2 SGB X handelt, oder
  • soweit es sich (bei der Kategorie von Empfängern) nicht um eine in § 35 SGB I genannte Stelle oder um Organisationseinheiten im Sinne von § 67 Abs. 4 S. 2 SGB X handelt, die auf Grund eines Gesetzes zur engen Zusammenarbeit verpflichtet sind.

Die Leistungsträger im Sinne des § 35 SGB I und deren Verbände sind gemäß § 86 SGB X verpflichtet, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem SGB eng zusammenzuarbeiten. Das Gleiche gilt gemäß § 12 SGB IX für die Rehabilitationsträger im Sinne des § 6 SGB IX. Die betroffenen Personen dürften von der Übermittlung an andere Sozialleistungsträger in den allermeisten Fällen bereits unterrichtet sein (Art. 14 Abs. 5 Buchst. a DSGVO). Sie müssen in diesen Fällen jedenfalls mit einer Nutzung innerhalb des Sozialleistungsträgers und der Übermittlung an andere Träger rechnen.

Dies bedeutet, dass auch keine Unterrichtungspflicht hinsichtlich möglicher Datenempfänger nach § 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X (GRA zu § 69 SGB X) besteht.

Im Übrigen treffen die Rentenversicherungsträger nach Art. 14 Abs. 5 Buchst. c DSGVO die gesamten in Art. 14 Abs. 1 und 2 DSGVO aufgeführten Informationspflichten bei der Datenerhebung nicht, soweit sie Daten ausschließlich auf der Grundlage gesetzlicher Vorschriften erheben (siehe Ausführungen zu Abschnitt 2), dies gilt auch für Informationen über Empfänger oder Kategorien von Empfängern der Daten.

Zustimmung zur Information (§ 82a Abs. 5 SGB X)

Die Norm betrifft den Fall der Informationserteilung bei Datenübermittlung durch öffentliche Stellen an Staatsanwaltschaften und Gerichte im Bereich der Strafverfolgung, an Polizeibehörden, Verfassungsschutzbehörden, den Bundesnachrichtendienst und den Militärischen Abschirmdienst (vergleiche GRA zu § 68 SGB X, GRA zu § 72 SGB X und GRA zu § 73 SGB X).

Durch die Zustimmungspflicht soll die Gefährdung der ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben dieser Behörden vermieden werden; insbesondere könnte die betroffene Person vorzeitig von laufenden Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden oder der anderen Behörden erfahren, so dass die Gefahr von Verdunklungshandlungen entstehen könnte.

Ob eine solche Gefahr besteht, kann nur die Stelle beantworten, die die Daten erhalten hat. Die Regelung stützt sich auf Art. 23 Abs. 1 Buchst. a, b, c, d und e DSGVO.

Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 17.07.2017 (BGBl. I S. 2541)

Inkrafttreten: 25.05.2018

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/12611

Durch Artikel 24 des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 17.07.2017 wurden die datenschutzrechtlichen Vorschriften im SGB X an die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) angepasst. § 82a SGB X wurde eingeführt.

§ 82a Abs. 1 Nr. 2 SGB X greift als Ausnahme von der Informationspflicht den bis zum 24.05.2018 in § 83 Abs. 4 Nr. 3 SGB X enthaltenen Regelungsgehalt auf.

§ 82a Abs. 2 SGB X entspricht der bisherigen Regelung in § 67a Abs. 4 SGB X und bleibt als spezifische Bestimmung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Buchst. e in Verbindung mit Abs. 2 und Abs. 3 S. 1 Buchst. b, S. 2 DSGVO erhalten.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 82a SGB X