Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

§ 37 SGB X: Bekanntgabe des Verwaltungsaktes

Änderungsdienst
veröffentlicht am

05.02.2024

Änderung

Überarbeitung des Abschnitts 8.5 mit Blick auf das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 04.05.2021

Dokumentdaten
Stand15.01.2024
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetz zur Digitalisierung von Verwaltungsverfahren bei der Gewährung von Familienleistungen vom 03.12.2020 in Kraft getreten am 10.12.2020
Rechtsgrundlage

§ 37 SGB X

Version003.00

Inhalt der Regelung

In § 37 SGB X sind die formalen Auswirkungen der Bekanntgabe auf den Eintritt der Wirksamkeit dargelegt. Erst durch die ordnungsgemäße Bekanntgabe wird die Existenz eines Verwaltungsaktes begründet.

Es werden zwar die Pflicht zur Bekanntgabe, die Form und der Adressatenkreis normiert, der Begriff Bekanntgabe selbst wird jedoch nicht definiert.

Absatz 1 bestimmt die Verpflichtung, dem Beteiligten einen Verwaltungsakt bekanntzugeben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Auch einem Bevollmächtigten ist ein Verwaltungsakt bekanntzugeben.

Absatz 2 regelt, dass ein schriftlicher Verwaltungsakt bei postalischer Übermittlung im Inland sowie ein elektronisch übermittelter Verwaltungsakt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post beziehungsweise nach Absendung als bekanntgegeben gilt, es sei denn, er ist nicht oder später zugegangen. Bei Zweifeln obliegt die Beweisführung für den Zugang oder den Zeitpunkt des Zugangs der Behörde.

Absatz 2a regelt, dass elektronische Verwaltungsakte mit Einwilligung der berechtigten Person über ein Abrufverfahren in Portalen mit einer Zugangsfiktion bekannt gegeben werden können.

Absatz 2b erklärt die Regelung zur Bekanntgabe von elektronischen Verwaltungsakten des § 9 OZG für die Sozialleistung Elterngeld für anwendbar.

Absatz 3 ermöglicht die öffentliche Bekanntgabe von Verwaltungsakten unter der Voraussetzung, dass dies durch eine Rechtsvorschrift zugelassen ist oder dass es sich um eine Allgemeinverfügung handelt.

Absatz 4 legt die Art und Weise der ausnahmsweise zulässigen öffentlichen Bekanntgabe von schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakten fest.

Absatz 5 schreibt vor, dass die Vorschriften über die Bekanntgabe mittels Zustellung unberührt bleiben.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Die Bekanntgabe des Verwaltungsaktes ist eine der Voraussetzungen seiner Wirksamkeit nach § 39 Abs. 1 SGB X.

Bekanntgabe eines elektronischen Verwaltungsaktes durch Bereitstellung zum Datenabruf über ein Postfach eines OZG-Nutzerkontos nach § 9 Onlinezugangsgesetz (OZG).

Bekanntgabe

Die Bekanntgabe des Verwaltungsaktes ist sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht von Bedeutung. Die Bekanntgabe des Verwaltungsaktes ist eine der Voraussetzungen seiner Wirksamkeit nach § 39 Abs. 1 SGB X, sowohl hinsichtlich des zeitlichen Beginns, als auch der materiell-rechtlichen Verfügung des Verwaltungsaktes. Das Verwaltungsverfahren findet mit der Bekanntgabe des Verwaltungsaktes seinen Abschluss. Damit erst wird der Verwaltungsakt rechtlich existent. Ein Verwaltungsakt, der zwar erlassen, aber nicht bekannt gemacht wurde, ist im Rechtssinne nicht vorhanden und stellt nur einen Entwurf dar.

Bekanntgabe bedeutet, dass der „Verwaltungsakt“ (zum Beispiel Bescheid) behördlich gewollt in den Zugang des Betroffenen gerät, durch welche zulässige Übermittlungsart auch immer. Hierbei wird nicht zwingend die tatsächliche Kenntnisnahme durch den Empfänger verlangt. Es reicht aus, wenn dieser objektiv und unter regelmäßigen Umständen in die Lage versetzt wird, Kenntnis zu erlangen. Die Bekanntgabe setzt auch voraus, dass der Zugang des Verwaltungsaktes bei dem Betroffenen mit Wissen und Wollen der Verwaltung erfolgt, und nicht zufällig oder versehentlich. Ein Verwaltungsakt gilt zum Beispiel auch dann als bekanntgegeben, wenn der Inhalt des Verwaltungsaktes - trotz Annahme - nicht zur Kenntnis genommen wird. Die Mitteilung der Post, ein Brief liege zur Abholung bereit, gilt noch nicht als Annahme, weil der Verwaltungsakt noch nicht in den tatsächlichen Wahrnehmungsbereich des Betroffenen gelangt ist.

Darüber hinaus ist die Bekanntgabe sowohl für den Beginn als auch für die Frist von Rechtsbehelfen maßgebend, zum Beispiel nach § 84 Abs. 1 SGG bei Widersprüchen oder nach § 87 Abs. 1 SGG bei Klagen. Auch hinsichtlich einzelner beziehungsweise aller materiellen Rechtsfolgen ist der Zeitpunkt der Bekanntgabe maßgebend, so zum Beispiel bei:

Vollzogen ist die Bekanntgabe mit dem Zugang des Verwaltungsaktes in den bewussten oder unbewussten Wahrnehmungsbereich des Betroffenen.

Arten der Bekanntgabe

Die Form der Bekanntgabe richtet sich grundsätzlich nach den Gesetzen des jeweiligen Sachrechts, das heißt nach der Form, in der ein Verwaltungsakt erlassen werden muss. Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden (§ 33 SGB X). Fehlt eine derartige Regelung, steht die Wahl der Form im Ermessen der Behörde. Ist die Form vorgeschrieben, ist die fehlerfreie Bekanntgabe des Verwaltungsaktes auch nur in dieser Form möglich.

Im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung werden gegenwärtig regelmäßig schriftliche Verwaltungsakte erlassen, mit der Folge, dass auch die Bekanntgabe der Form nach schriftlich dokumentiert werden muss.

Als Mittel der schriftlichen Bekanntgabe stehen unter anderem Boten der Behörde, die Post oder ähnliche Kurier- und Beförderungsdienste zur Verfügung.

Die Bekanntgabe kann

  • schriftlich durch
    • Zugang als einfacher Brief (§ 37 Abs. 2 SGB X),
    • förmliche Zustellung nach dem Verwaltungszustellungsgesetz gemäß § 37 Abs. 5 in Verbindung mit § 65 SGB X (Sonderfall der Bekanntgabe),
    • Übergabe des Schriftstückes (auch durch Bote oder Kurier),
    • Übermittlung als Telegramm,
  • elektronisch (auch Telefax, Computerfax, durch Abruf über öffentlich zugängliche Netze oder in OZG-Nutzerkonten),
  • öffentlich oder
  • mündlich

erfolgen.

Die Wahl der Bekanntgabeart obliegt im Einzelfall dem Ermessen der Behörde.

In der gesetzlichen Rentenversicherung bedürfen Verwaltungsakte grundsätzlich nicht der förmlichen Zustellung, es genügt die Bekanntgabe durch Zugang. Dieser erfolgt in der Regel durch Übersendung des Verwaltungsaktes als einfacher verschlossener Brief im allgemeinen Briefverkehr. Das gleiche gilt auch für die Übermittlung durch Eilboten oder Telefax - nicht aber durch Paket oder Päckchen.

So können auch Rentenablehnungsbescheide mit einfachem Brief bekannt gegeben werden.

Der Zugang wird auch durch die Aushändigung an den Adressaten bewirkt.

Zugangsvermutung

Für den postalischen Zugang im Inland gilt zugunsten des Empfängers die unwiderlegbare Vermutung, dass ein zur Post gegebener schriftlicher Verwaltungsakt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post dem Empfänger zugegangen ist. Selbst bei nachweislichem Zugang vor dem dritten Tag, ist allein maßgeblich der dritte Tag nach der Aufgabe zur Post (Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 12.10.2012, AZ: L 2 SB 329/12 B, unter Hinweis auf weitere Rechtsprechung). Die Vorschrift dient der Verwaltungsvereinfachung, sie erspart der Behörde eventuell den Zugangsnachweis.

Die Zugangsvermutung ist ausgeschlossen, wenn der Verwaltungsakt überhaupt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt (nicht innerhalb der drei Tage) zugegangen ist.

Die Aufgabe zur Post ist datumsmäßig in den Akten der Behörde festzuhalten. Fehlt der Postaufgabe- oder ein Absendevermerk in der Akte, greift die Zugangsvermutung, dass ein zur Post gegebener schriftlicher Verwaltungsakt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post dem Empfänger zugegangen ist, nicht (Urteil des BSG vom 28.11.2006, AZ: B 2 U 33/05 R). In diesen Fällen darf nicht davon ausgegangen werden, dass das Bescheiddatum auch gleichzeitig dem Tag der Aufgabe des Bescheides zur Post entspricht. Die Behörde muss dann zunächst einmal nachweisen, an welchem Tag die Sendung zur Post gegeben worden ist. Die Zugangsvermutung darf aber materiell-rechtlich nicht zu Lasten des Betroffenen ausgelegt werden, so darf zum Beispiel vor Ablauf der „drei Tage” der Verwaltungsakt nicht zurückgefordert werden, mit der Begründung, dass er noch nicht bekannt gegeben und somit nicht wirksam sei. Unter dem Begriff „Post“ ist die Übermittlung im allgemeinen Briefverkehr durch einen privaten Dienstleister (zum Beispiel die Deutsche Post AG) zu verstehen.

Soweit durch einen Verwaltungsakt eine mit der Bekanntgabe beginnende Frist für die Vornahme einer Handlung gesetzt wird, kommt es nur auf den gesetzlich vermuteten Zugangszeitpunkt an. Die Dreitagesfrist beginnt gemäß § 26 Abs. 3 SGB X mit dem Tag nach der Aufgabe zur Post, das ist die Einlieferung bei der Post oder der Einwurf in einen Briefkasten. Im letzteren Fall gilt der Tag, der auf den Einwurf folgenden Leerung als Tag der Aufgabe zur Post. Bei der "3-Tages-Fiktion" des Absatzes 2 handelt es sich nicht um eine Frist im Sinne des § 64 Abs. 3 SGG, sondern vielmehr um einen Termin beziehungsweise einen Zeitpunkt. Ein schriftlicher Verwaltungsakt gilt bei der Übermittlung durch die Post im Inland auch dann am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn dieser Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt (RBRTN 1/2010, TOP 21, Urteil des BSG vom 06.05.2010, AZ: B 14 AS 12/09 R, siehe auch GRA zu § 64 SGG).

Nicht als Zugang ist die bloße Nachricht anzusehen, dass ein Brief bei der Post hinterlegt ist und zur Abholung bereit liegt.

Da § 37 SGB X eine Zugangsvermutung in der Form eines gesetzlich normierten Anscheinsbeweises aufstellt, muss der Zugangszeitpunkt nur dann von Amts wegen ermittelt werden, wenn der Empfänger die Vermutung durch entsprechenden Tatsachenvortrag erschüttert. Gefordert wird ein substantiiertes Bestreiten in der Weise, dass der Betreffende einen abweichenden Geschehensablauf schlüssig vorträgt, weil anderenfalls die Zugangsvermutung wertlos wäre. Andererseits dürfen die Anforderungen an die Substantiierungspflicht nicht überspannt werden (BSG vom 23.05.2000, AZ: B 1 KR 27/99 R, unter Hinweis auf weitere Rechtsprechung). Um der Behörde die konkrete Beweislast aufzubürden, muss der Bescheidempfänger substantiierte Umstände vorbringen, die einen verspäteten Zugang möglich erscheinen lassen, etwa eine Adressänderung, Ausfall der Postzustellung zur fraglichen Zeit et cetera.

Macht der Empfänger dagegen geltend, dass der Verwaltungsakt überhaupt nicht zugegangen ist, fehlt es an der Bekanntgabe. Den Ausführungen des Empfängers kann, soweit diese schlüssig und nachvollziehbar sind, gefolgt werden, weil dem Empfänger im Regelfall aus logischen Gründen nicht möglich ist, näher darzulegen, ihm sei ein per einfachen Brief übersandtes Schreiben nicht zugegangen. Anders ist der Sachverhalt beim behaupteten verspäteten Zugang; hier kann der Empfänger vortragen, wann genau und unter welchen Umständen er die Erklärung erhalten hat. Der Rentenversicherungsträger trägt die materielle Beweislast für den Zugang sowie für den gegebenenfalls rechtzeitigen Zugang beziehungsweise den Zeitpunkt des Zugangs. Unter Umständen muss die Bekanntgabe wiederholt werden.

Bei Aushändigung des Verwaltungsaktes durch die Behörde ist dieses Datum der Zeitpunkt des Zuganges. Die Übergabe ist durch den Empfänger zu bestätigen.

Für den postalischen Zugang im Ausland gilt die Zugangsvermutung von drei Tagen nicht. Der fiktive Zeitpunkt des Zugangs ist - aufgrund der unterschiedlichen Postlaufzeiten in das Ausland - gesetzlich nicht bestimmt. Dennoch sind auch Verwaltungsakte im Ausland bekanntzugeben, dabei ist regelmäßig der bloße Zugang mit einfachem Brief möglich. Denn die Übersendung einer Verwaltungsentscheidung ins Ausland auf dem Postweg dient lediglich der Benachrichtigung über einen im Inland vollzogenen Hoheitsakt. Im Ermessen der Behörde steht es unter den in § 14 SGB X genannten Voraussetzungen die Benennung eines Empfangsbevollmächtigten im Inland zu verlangen, soweit nichts anderes geregelt ist.

Bekanntgabe elektronisch übermittelter Verwaltungsakte

Ein Verwaltungsakt, der elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tage nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

Der elektronisch übermittelte Verwaltungsakt kann zwar als schriftlicher oder auf andere Art und Weise erlassener Verwaltungsakt verstanden werden, gleichwohl stellt er nach dem Gesetz eine besondere Form dar. Mit der elektronischen Übermittlung wird auch die Übermittlung durch Telefax erfasst. Dies trägt der Rechtsprechung Rechnung, wonach Telefax und auch Computerfax mit eingescannter Unterschrift oder mit dem Hinweis, dass der benannte Urheber wegen der gewählten Übertragungsform nicht unterschreiben kann, der Schriftform bei bestimmten Schriftsätzen in Prozessen mit Vertretungszwang genügen (siehe BT-Drucksache 15/5216, S. 13). Eine elektronische Übermittlung setzt jedoch voraus, dass der Berechtigte hierfür einen Zugang eröffnet hat (vergleiche auch GRA zu § 36a SGB I).

Die für die elektronische Übermittlung im Inland geltende Zugangsfiktion (Zugangsvermutung von drei Tagen) gilt auch für Übermittlungen in das Ausland. Bei der elektronischen Übermittlung wird die Übermittlungsdauer technisch bestimmt, wobei die räumliche Entfernung zum Empfänger praktisch keine Rolle mehr spielt. Es ist deshalb gerechtfertigt, die bisherige, auf die Übermittlung im Inland beschränkte Fiktionswirkung auf die Übermittlung in das Ausland auszudehnen.

Bei elektronischer Übermittlung ist die Übermittlungszeit so kurz, dass die Entfernung zum Bestimmungsort bedeutungslos wird. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Zwar erfolgt eine elektronische Übermittlung in der Regel unmittelbar, sodass grundsätzlich bei ihr der Zugang spätestens am Tage nach der Übermittlung vermutet werden könnte; im Hinblick darauf, dass zum Beispiel im Internet der Übertragungsweg nicht vorhersagbar ist und daher nicht von einer Übermittlung am gleichen Tage ausgegangen werden kann, wird hier aber wie bei der postalischen Versendung ein Zeitraum von drei Tagen vorgesehen. Um Unterschiede bei der Übermittlung zu unterschiedlichen Tageszeiten auszugleichen, wird der Zugang erst am dritten Tag nach der Absendung vermutet. Mit der Bezugnahme auf die Absendung des Dokuments wird gleichzeitig ein der Aufgabe zur Post vergleichbarer Anknüpfungspunkt gewählt (vergleiche BT-Drucksache 14/9000, S. 34). Zur Ermittlung der Frist von drei Tagen siehe Abschnitt 4.

Ist ein elektronischer Verwaltungsakt empfangsbedürftig zu übermitteln, kann die Empfangsbestätigung schriftlich oder elektronisch erfolgen.

Ist ein elektronischer Verwaltungsakt im Rahmen des Verfahrens ePostfach bekannt zu geben, gelten die Ausführungen im Abschnitt 6.

Bekanntgabe über Abrufverfahren in Portalen (Absatz 2a)

Mit Einwilligung des Beteiligten können elektronische Verwaltungsakte bekannt gegeben werden, indem sie dem Beteiligten (siehe Abschnitt 8.1) zum Abruf über öffentlich zugängliche Netze bereitgestellt werden.

Die Rentenversicherungsträger können dabei bekanntzugebende Verwaltungsakte zum Beispiel im Rahmen des Verfahrens ePostfach bereitstellen, so dass sie von dem Adressaten über das Internet jederzeit und von jedem Ort abgerufen werden können. Da die Verwaltungsakte nicht wie bei der herkömmlichen Bekanntgabe von dem Rentenversicherungsträger an den Adressaten übermittelt, sondern nur zur Abholung bereitgestellt werden, setzt diese Form der Bekanntgabe die Einwilligung des Beteiligten voraus. Die Einwilligung kann für das gesamte Verwaltungsverfahren einem Rentenversicherungsträger gegenüber erteilt und jederzeit mit Wirkung für die Zukunft gegenüber dem Rentenversicherungsträger widerrufen werden.

Die Rentenversicherungsträger haben zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Ein zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt gilt am dritten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung des Verwaltungsaktes an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben. Im Zweifel hat der Rentenversicherungsträger den Zugang der Benachrichtigung nachzuweisen. Auf den tatsächlichen Abruf durch die abrufberechtigte Person ist grundsätzlich nicht abzustellen.

Kann der Rentenversicherungsträger den von der abrufberechtigten Person bestrittenen Zugang der Benachrichtigung nicht nachweisen, gilt der Verwaltungsakt an dem Tag als bekannt gegeben, an dem die abrufberechtigte Person den Abruf des Verwaltungsaktes tatsächlich durchgeführt hat. Trägt die berechtigte Person substantiiert und unwiderlegbar vor, die Benachrichtigung erst nach dem gesetzlich fingierten Tag der Bekanntgabe (Dreitagesvermutung) erhalten zu haben, gilt der Verwaltungsakt an dem Tag als bekannt gegeben, an dem der Abruf tatsächlich erfolgte. Gelingt dem Rentenversicherungsträger der Nachweis des vom Adressaten bestrittenen Zugangs der Benachrichtigung nicht und der Bescheid wurde von der berechtigten Person auch nicht tatsächlich abgerufen, ist der Verwaltungsakt nicht wirksam bekannt gegeben worden. In diesem Fall ist die Bekanntgabe zu wiederholen.

Die Rentenversicherungsträger müssen durch geeignete Identifizierungsmittel sicherstellen, dass nur Berechtigte auf den Verwaltungsakt zugreifen können. Der elektronische Verwaltungsakt muss für den Adressaten speicherbar sein, damit er im Rechtsverkehr verwendbar ist. Ein System mit reiner Lesefunktion reicht deshalb nicht aus.

Die entsprechenden technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz der personenbezogenen Daten richten sich nach der Sicherheit der Verarbeitung im Sinne des Art. 32 DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung, Pseudonymisierung, Verschlüsselung, Belastbarkeit der Systeme). Eine Benachrichtigung über die Bereitstellung zum Abruf darf grundsätzlich nur dann durch unverschlüsselte E-Mail erfolgen, wenn der Betroffene ausdrücklich sein Einverständnis dazu gegeben hat.

Wird vom Beteiligten die Versandart per De-Mail gewählt, sollte die Benachrichtigung auf dem besonders sicheren Weg einer De-Mail-Nachricht nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes erfolgen. Die Vorschrift stellt zudem klar, dass die Einwilligung in das Abrufverfahren keinen Anspruch auf Bekanntgabe in dieser Form vermittelt.

Bekanntgabe von elektronischen Verwaltungsakten in OZG-Nutzerkonten (Absatz 2b)

In Angelegenheiten nach dem Abschnitt 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes gilt abweichend von Absatz 2a dieser Vorschrift für die Bekanntgabe von elektronischen Verwaltungsakten § 9 des Onlinezugangsgesetzes (OZG). Damit sollen die zuständigen Verwaltungsträger in die Lage versetzt werden, die neue Regelung zur Bekanntgabe von elektronischen Verwaltungsakten in § 9 OZG zu nutzen. Die daraus gewonnenen Erfahrungen werden in die Prüfung einfließen, ob die Regelung zur Bekanntgabe in § 9 OZG gegebenenfalls für weitere Sozialleistungsbereiche übernommen werden kann.

Für die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung ist Absatz 2b dieser Vorschrift unbeachtlich.

Bekanntgabe an Beteiligte

Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Bekanntgabeempfänger können beispielsweise der Antragsteller (siehe Abschnitt 8.1), ein Bevollmächtigter (siehe Abschnitt 8.4), der gesetzliche Vertreter oder Betreuer (siehe Abschnitt 8.5) sowie juristische Personen sein. Ist der Verwaltungsakt für mehrere Personen bestimmt, oder werden mehrere Personen von ihm betroffen, ist er jedem Beteiligten bekannt zu geben. Es ist nicht ausreichend, wenn mehreren Beteiligten nur ein Bescheid übermittelt wird. Haben mehrere Bekanntgabeempfänger einen gemeinsamen Bevollmächtigten, genügt die Übermittlung eines Bescheides an den Bevollmächtigten.

Antragsteller

Als Adressat kommt regelmäßig der Antragsteller oder derjenige in Betracht, an den die Behörde den Verwaltungsakt richten möchte. Diese stellen Beteiligte nach § 12 Abs. 1 SGB X dar. Der Adressat muss hinreichend bestimmt sein. Kleinere Fehler in der Adressierung schaden nicht, solange der Adressat bestimmbar ist und der Verwaltungsakt zugestellt werden kann. Der Adressat eines Bescheides muss nicht zwangsläufig im Anschriftenfeld des Verwaltungsaktes bezeichnet sein. Im Falle einer gesetzlichen Vertretung zum Beispiel reicht es aus, wenn der Adressat aus dem Bescheidinhalt bestimmbar ist. Beteiligten Dritten ist der Verwaltungsakt ebenfalls bekanntzugeben, soweit sie im Sinne von § 12 SGB X materiell-rechtlich betroffen sind.

Geschäfts- und Handlungsunfähiger

Voraussetzung für die Bekanntgabe an Betroffene und Dritte ist, dass diese nach § 11 SGB X handlungsfähig sind. Soweit keine volle Geschäftsfähigkeit vorliegt (zum Beispiel bei Minderjährigen), ist der Verwaltungsakt an den gesetzlichen Vertreter (zum Beispiel Elternteil: hier genügt die Bekanntgabe nur an einen Elternteil; Vormund, Betreuer) bekanntzugeben. Die Bekanntgabe nur an den Minderjährigen führt zu einem unwirksamen Verwaltungsakt.

Soweit gemäß § 36 SGB I Minderjährigen eine partielle Handlungsfähigkeit nach Vollendung des 15. Lebensjahres eingeräumt ist, wie zum Beispiel einer minderjährigen Waise, ist ihnen der Bescheid bekanntzugeben, falls nicht der gesetzliche Vertreter nach § 36 Abs. 2 SGB I die Bekanntgabe an sich gefordert hat.

Mehrere Personen

Wenn der Verwaltungsakt für mehrere Personen bestimmt ist, zum Beispiel für Ehegatten oder für eine Erbengemeinschaft, muss er jedem einzelnen der Beteiligten gesondert bekanntgegeben werden. In Fällen einer Erbengemeinschaft ist es erforderlich, jedem einzelnen Erben einen Bescheid zu übersenden. Wenn mehrere Beteiligte jedoch einen gemeinsamen Bevollmächtigten haben, genügt (eine) Bekanntgabe an diesen.

Bevollmächtigter

Soweit ein Bevollmächtigter im Sinne von § 13 Abs. 1 SGB X bestellt ist, kann nach § 37 SGB X die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes dem Bevollmächtigten gegenüber vorgenommen werden. Für die Bekanntgabe ist allein § 37 SGB X maßgebend. Diese Vorschrift ist daher als „lex specialis“ zu § 13 Abs. 3 S. 1 SGB X zu sehen. Somit steht es im Ermessen der Behörde, ob sie die Bekanntgabe gegenüber dem Bevollmächtigten oder dem Betroffenen vornimmt.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Ermessen sich allerdings soweit reduziert haben, dass eine Bekanntgabe nur noch an den Bevollmächtigten vorgenommen werden darf. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn vorangegangene Bescheide dem Bevollmächtigten bekannt gegeben wurden. Erfolgt anschließend (wieder) eine Bekanntgabe an den Betroffenen, ist diese Bekanntgabe ermessensfehlerhaft und die Widerspruchsfrist nach § 84 Abs. 1 SGG wird nicht in Gang gesetzt.

In den allermeisten Fällen, insbesondere bei der erstmaligen Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes, hat die Behörde im Rahmen ihres Ermessens ein Wahlrecht.

Darüber hinaus steht es auch noch im Ermessen der Behörde, bei Bekanntgabe an den Bevollmächtigten, den Verwaltungsakt zusätzlich dem Betroffenen bekannt zu geben beziehungsweise umgekehrt. Bei Bekanntgabe sowohl an den Betroffenen als auch an den Bevollmächtigten gilt die erste Bekanntgabe als die für die Wirksamkeit maßgebliche.

Bei der Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten (§ 14 SGB X) ist ebenfalls ein behördliches Wahlrecht gegeben.

Bei der Bekanntgabe an einen Bevollmächtigten ist im Bescheidkopf der Adressat, das heißt der Betroffene des Verwaltungsaktes, anzugeben. Die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes an einen Bevollmächtigten muss grundsätzlich mit einem gesonderten Anschreiben erfolgen.

Ein im Inland wohnhafter Bevollmächtigter kann beim Rentenversicherungsträger beantragen, den Bescheid unmittelbar an den im Ausland wohnhaften Berechtigten zu senden. Dies hat zur Folge, dass die Widerspruchsfrist nach § 84 Abs. 1 S. 2 SGG drei Monate beträgt und nach Bekanntgabe des Bescheides an den Berechtigten zu laufen beginnt (AGZWSR 1/2003, TOP 10).

Gesetzlicher Vertreter oder Betreuer

Sämtliche nicht nach § 11 SGB X Handlungsfähigen müssen einen gesetzlichen Vertreter haben. Dem gesetzlichen Vertreter ist der Verwaltungsakt bekannt zu geben. Dies gilt grundsätzlich auch bei Personen, für die ein Betreuer bestellt worden ist innerhalb des ihm zugewiesenen Aufgabenkreises (vergleiche auch GRA zu § 13 SGB X, Abschnitt 7.4). Auf ausdrücklichen Wunsch des Betreuers kann die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes gegenüber einer im Sinne des § 11 SGB X handlungsfähigen betreuten Person erfolgen (vergleiche auch GRA zu § 11 SGB X, Abschnitt 4). Der Betreuer hat in diesen Fällen keinen gesetzlichen Anspruch auf Übersendung einer Abschrift.

Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an einen nach § 11 SGB X Handlungsunfähigen hat zur Folge, dass der Verwaltungsakt nicht wirksam bekannt gegeben ist.

Bekanntgabe an Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Bei der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR oder GdbR, auch BGB-Gesellschaft genannt) verpflichten sich mindestens 2 Personen durch Gesellschaftsvertrag zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks. Der Vertragsschluss erfolgt formlos. Der Gesellschaftsvertrag kann (auch) mündlich abgeschlossen werden.

Die BGB-Gesellschaft ist für sich nicht rechtsfähig, die einzelnen Gesellschafter haften persönlich mit ihrem Privatvermögen und die Führung der Geschäfte steht den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu.

Gemäß § 51 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 714 BGB wird eine BGB-Gesellschaft durch diejenigen Gesellschafter gerichtlich und außergerichtlich vertreten, denen die Geschäftsführungsbefugnis zusteht, soweit der Gesellschaftsvertrag keine abweichende Regelungen enthält. Obliegt die Führung der Geschäfte den Gesellschaftern gemeinschaftlich, vertreten die Gesellschafter die Gesellschaft als Gesamtvertreter.

Für die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes sollte die GbR mit ihrem Namen auf dem Verwaltungsakt benannt werden, wenn sich die GbR für ihre Teilnahme am Rechtsverkehr einen entsprechenden Namen gegeben hat. Ist dies nicht der Fall, sollte der Bescheid an jeden Gesellschafter versendet werden. Es bestehen allerdings keine Bedenken, wenn bei Insolvenzabweisung nur an einen Gesellschafter ein Bescheid erteilt wird.

Bekanntgabe an Kommanditgesellschaft

Eine Kommanditgesellschaft (KG) ist eine Personengesellschaft, in der sich zwei oder mehr natürliche Personen oder juristische Personen zusammengeschlossen haben, um unter einer gemeinsamen Firma ein Handelsgewerbe zu betreiben, wobei für Verbindlichkeiten der Gesellschaft mindestens ein Gesellschafter unbeschränkt haftet (Komplementär) und ein weiterer Gesellschafter nur beschränkt haftet (Kommanditist).

Zwar kann ein Verwaltungsakt nur einer natürlichen Person tatsächlich bekanntgegeben werden. Dies bedeutet aber nicht, dass die Person, die befugt ist, den Bescheid für eine KG tatsächlich entgegenzunehmen, auch als Empfänger schriftlich namentlich bezeichnet werden muss. Für die wirksame Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes an eine KG braucht der Name des gesetzlichen Vertreters nicht auf dem Verwaltungsakt angegeben zu werden (Beschluss des BSG vom 22.03.2001, AZ: B 12 RA 11/00 B).

Für die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes an eine Kommanditgesellschaft (KG) genügt die Angabe ihres Namens (zum Beispiel: Muster KG) auf dem Verwaltungsakt. Ergibt sich aus dem Akteninhalt (ohne weitere Ermittlungen) der Name des Komplementärs, sollte dieser Name zusätzlich benannt werden (zum Beispiel: Muster KG vertreten durch den Komplementär Herrn Max Mustermann).

Bekanntgabe an offene Handelsgesellschaft

Eine offene Handelsgesellschaft (Abkürzung: OHG oder oHG) ist eine Personenhandelsgesellschaft, in der sich zwei oder mehr natürliche Personen oder juristische Personen zusammengeschlossen haben, um unter einer gemeinsamen Firma ein Handelsgewerbe zu betreiben.

Die Gesellschafter einer OHG haften nach § 128 HGB für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft als Gesamtschuldner persönlich. Jeder Gesellschafter haftet unmittelbar, unbeschränkt und gesamtschuldnerisch. Der Gläubiger kann jeden Gesellschafter direkt in Anspruch nehmen, unabhängig davon, ob der Gesellschafter die Verbindlichkeit persönlich eingegangen ist.

Für die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes sollte der Name der Handelsgesellschaft (zum Beispiel: Muster OHG) benannt werden. Ergibt sich aus dem Akteninhalt (ohne weitere Ermittlungen) der Name eines die Gesellschaft vertretenden Gesellschafters, sollte dieser Name zusätzlich benannt werden (zum Beispiel: Muster OHG vertreten durch den Gesellschafter Herrn Max Mustermann).

Bekanntgabe an Aktiengesellschaft

Die gegründete Aktiengesellschaft (AG) ist von allen Gründern, dem ersten Vorstand und dem ersten Aufsichtsrat zum Handelsregister anzumelden. Erst durch die Eintragung in das Handelsregister wird die AG zur juristischen Person. Die Eintragung hat bei der AG rechtsbegründenden Charakter. Da die AG eine Kapitalgesellschaft ist, wird sie in Abteilung B des Handelsregisters eingetragen.

Der Vorstand vertritt die AG nach außen (gerichtlich und außergerichtlich), ihm obliegen die Gesamtgeschäftsführungsbefugnis und die Gesamtvertretungsmacht.

Für die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes sollte der Name der Aktiengesellschaft auf dem Verwaltungsakt benannt werden. Ergibt sich aus dem Akteninhalt (ohne weitere Ermittlungen) der Name eines die AG vertretenden Mitglieds des Vorstandes (zum Beispiel: Name des Vorstandsvorsitzenden), sollte dieser Name zusätzlich benannt werden (zum Beispiel: Muster AG vertreten durch den Vorstand/Vorstandsvorsitzenden Herrn Max Mustermann).

Bekanntgabe an AG & Co. KG

Die AG und Co. KG (AG & Co. KG) ist eine Kommanditgesellschaft, deren persönlich haftender Gesellschafter/Komplementär nicht eine natürliche Person ist, sondern eine AG.

Für die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes sollte der Name der AG & Co. KG auf dem Verwaltungsakt benannt werden. Ergibt sich aus dem Akteninhalt (ohne weitere Ermittlungen) der Name eines die AG vertretenden Mitglieds des Vorstandes (zum Beispiel: Name des Vorstandsvorsitzenden), sollte dieser Name zusätzlich benannt werden (zum Beispiel: Muster AG & Co. KG vertreten durch den Vorstand/Vorstandsvorsitzenden der AG Herrn Max Mustermann).

Bekanntgabe an GmbH

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist eine juristische Person des Privatrechts und gehört zur Gruppe der Kapitalgesellschaften. Zur Gründung ist mindestens eine Person (Einmann-GmbH) notwendig. Es können aber auch beliebig viele weitere Personen am Gründungsakt teilnehmen.

Die GmbH muss einen oder mehrere Geschäftsführer haben. Geschäftsführer können nur natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Personen sein. Die Geschäftsführer vertreten die GmbH gerichtlich und außergerichtlich gegenüber Dritten. Die Vertretungsmacht der Geschäftsführer ist Dritten gegenüber unbeschränkt und unbeschränkbar.

Für die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes sollte der Name der Gesellschaft (zum Beispiel: Muster GmbH) auf dem Verwaltungsakt benannt werden. Ergibt sich aus dem Akteninhalt (ohne weitere Ermittlungen) der Name eines Geschäftsführers, sollte dieser Name zusätzlich benannt werden (zum Beispiel: Muster GmbH vertreten durch den (Gesellschafter-) Geschäftsführer Herrn Max Mustermann).

Bekanntgabe an GmbH & Co. KG

Bei der GmbH & Co. KG handelt es sich um eine Sonderform der Kommanditgesellschaft und somit eine Personengesellschaft, bei der der Komplementär (persönlich haftende Gesellschafter) eine GmbH ist.

Die GmbH & Co. KG wird durch die GmbH (Komplementär) vertreten, die typischerweise auch die alleinige Geschäftsführungsbefugnis besitzt (§ 164 HGB). Der Kommanditist ist im Regelfall von der Geschäftsführung ausgeschlossen.

Für die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes sollte der Name der GmbH & Co. KG auf dem Verwaltungsakt benannt werden. Ergibt sich aus dem Akteninhalt (ohne weitere Ermittlungen) der Name eines Geschäftsführers der GmbH, sollte dieser Name zusätzlich benannt werden (zum Beispiel: Muster GmbH & Co. KG vertreten durch den Geschäftsführer der GmbH Herrn Max Mustermann).

Bekanntgabe in Insolvenzfällen

Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (gegebenenfalls schon vorher bei Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters) verliert der Schuldner die Befugnis, sein Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen. Die Verwaltungs- und Verfügungsrechte werden durch den Insolvenzverwalter ausgeübt, der im Rahmen seiner Tätigkeit die finanziellen Pflichten des Schuldners zu erfüllen hat. Die Insolvenzmasse betreffende Verwaltungsakte können nicht mehr durch Bekanntgabe an den Inhaltsadressaten (Schuldner) wirksam werden. Bekanntgabeadressat aller die Insolvenzmasse betreffenden Verwaltungsakte ist der Insolvenzverwalter.

Bekanntgabe an Nachlassverwalter

Die Nachlassverwaltung (§ 1975 BGB) ist eine Form der Nachlasspflegschaft. Es handelt sich um eine auf Antrag durch das Nachlassgericht (das Amtsgericht am letzten Wohnsitz des Verstorbenen) angeordnete Pflegschaft mit dem Ziel der Befriedigung der Nachlassgläubiger. Sie dient insbesondere bei unübersichtlichem Nachlass der Trennung des eigenen Vermögens des Erben vom Nachlass und bewirkt, dass die Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten auf den Nachlass beschränkt wird.

Mit der Anordnung der Nachlasspflegschaft geht die Befugnis, den Nachlass zu verwalten und über ihn zu verfügen, vom Erben auf den Nachlassverwalter über. Ein Anspruch, der sich gegen den Nachlass richtet, kann nur gegen den Nachlassverwalter geltend gemacht werden (§ 1984 Abs. 1 BGB).

Für die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes sollte der Name der Erbengemeinschaft und der Name des Nachlassverwalters auf dem Verwaltungsakt benannt werden (zum Beispiel: Erbengemeinschaft XYZ vertreten durch den Nachlassverwalter ZZZ).

Zustellung anstelle Bekanntgabe

Unter Zustellung ist die zu beurkundende und unter Einhaltung der Vorschriften des VwZG vorzunehmende Übergabe eines Verwaltungsaktes in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift oder seine Vorlage in Urschrift zu verstehen.

Das Erfordernis der förmlichen Zustellung ist in Sachgesetzen geregelt. Für die gesetzliche Rentenversicherung ergibt es sich zum Beispiel aus den besonderen Teilen des Sozialgesetzbuches.

§ 37 Abs. 5 und § 65 SGB X stellen Vorschriften dar, die sich nicht gegenseitig ausschließen, sondern nebeneinander stehen. Der Vorbehalt des Absatzes 5 zugunsten besonderer Vorschriften über die Zustellung betrifft nur die förmliche Zustellung. § 65 Abs. 1 SGB X bestimmt, dass, soweit die Zustellung unter anderem durch bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts vorgeschrieben ist, die §§ 2 bis 10 VwZG gelten. § 65 Abs. 2 SGB X verweist für die übrigen Behörden auf die jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über das Zustellungsverfahren.

Folgen von Bekanntgabemängeln

Für den Fall einer fehlerhaften Bekanntgabe gilt der Verwaltungsakt als nicht rechtsexistent, das heißt er wird gegenüber dem Betroffenen nicht wirksam. Dennoch kann der nicht bekannt gegebene Verwaltungsakt, ähnlich der Situation beim nichtigen Verwaltungsakt, hinsichtlich seines Erlasses, angefochten werden.

Die Bekanntgabe ist eine amtliche Handlung, „private“ Bekanntgaben - auch durch den zuständigen Bediensteten - sind ungültig. Ungewollte, zufällige Bekanntgaben ergeben einen bedeutungslosen Scheinverwaltungsakt.

Der Bekanntgabe im Sinne dieser Rechtsvorschrift unterliegen nur die regelnden Teile des Verwaltungsaktes, das heißt die erlassende Behörde, der Adressat und die vollständige Verfügung.

Bekanntgabemängel können eine fehlende oder fehlerhafte Bekanntgabe, eine inhaltliche Abweichung oder ein Zustellungsmangel sein.

  • Fehlende oder fehlerhafte Bekanntgabe
    Ein Verwaltungsakt, der entweder gar nicht oder fehlerhaft bekanntgegeben worden ist, erlangt gegenüber dem Adressaten beziehungsweise sonstigen Betroffenen nach § 39 Abs. 1 SGB X keine Wirksamkeit.
    Fehlerhaft ist die Bekanntgabe, die in anderer Form als zwingend notwendig vorgenommen wird, die wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt oder die an einen falschen Adressaten gerichtet ist. Der Verwaltungsakt wird als solcher entweder überhaupt nicht existent oder aber, wenn die Fehlerhaftigkeit der Bekanntgabe nur einzelne Beteiligte betrifft, lediglich diesen gegenüber nicht wirksam. Rechtsbehelfsfristen beginnen dann nicht zu laufen. Auch eine Bindungswirkung für die Behörde tritt in diesen Fällen nicht ein.
    Die Verletzung der Verpflichtung zur Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes ist eine Amtspflichtverletzung, aus der der Betroffene bei Verschulden der Verwaltung Ausgleichsansprüche herleiten kann.
    Nennt der Versicherungsträger im Anschriftenfeld eines Bescheides nicht den Adressaten selbst, sondern nur dessen Bevollmächtigten, so ist dies unschädlich, wenn der Adressat aus dem sonstigen Inhalt des Bescheides mit einer jeden Zweifel ausschließenden Sicherheit entnommen werden kann (BSG vom 21.02.1985, AZ: 11 RA 6/84).
  • Inhaltliche Abweichung
    Weicht der bekannt gegebene Verwaltungsakt von dem Inhalt der Urschrift ab, wird er mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wurde. Geringfügige Art- und Formverstöße bei der Bekanntgabe führen nicht zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes, soweit ein tatsächlicher Zugang erfolgt ist.
  • Zustellungsmängel
    Bei Zustellungsmängeln ist eine Heilung möglich. Diese ist spätestens dann gegeben, sobald ein Zugang nachweislich erfolgt ist. Die Beweislast trägt die Behörde. Gegebenenfalls ist eine erneute formgerechte Zustellung erforderlich.
Gesetz zur Digitalisierung von Verwaltungsverfahren bei der Gewährung von Familienleistungen vom 03.12.2020 (BGBl. I S. 2668)

Inkrafttreten: 10.12.2020

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 19/23774

Mit Artikel 9 des Gesetzes zur Digitalisierung von Verwaltungsverfahren bei der Gewährung von Familienleistungen wurden die Absätze 2a und 2b neugefasst. Die bisherige Regelung des Absatzes 2a, die bei der Bekanntgabe von elektronischen Verwaltungsakten grundsätzlich auf den tatsächlichen Abruf durch die abrufberechtigte Person abstellt, hat sich als ineffizient und wenig praktikabel erwiesen. Mit der Rechtsänderung wird die bisherige Regelung des Absatzes 2a durch die Regelung des Absatzes 2b ersetzt und dabei auf alle Sozialleistungsträger erstreckt.

Mit der Neufassung des Absatzes 2b sollen die für die Durchführung des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit zuständigen Verwaltungsträger in die Lage gesetzt werden, die neuen Regelungen zur Bekanntgabe von elektronischen Verwaltungsakten in § 9 Onlinezugangsgesetz (OZG) zu nutzen. Die daraus gewonnenen Erfahrungen werden in die Prüfung einfließen, ob diese Regelung für weitere Sozialleistungsbereiche übernommen wird.

Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020 (BGBl. I S. 1248)

Inkrafttreten: 01.07.2020

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 19/17586

Mit Artikel 8 Nummer 2 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze wurde mit Wirkung ab 01.07.2020 (Artikel 28 Absatz 1 des Gesetzes) Absatz 2b eingefügt. Damit werden Krankenkassen, die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende in die Lage versetzt, im Rahmen eines Pilotverfahrens Erfahrungen mit den Auswirkungen einer Zugangsfiktion bei der Bekanntgabe von elektronischen Verwaltungsakten über Abrufverfahren in Portalen zu sammeln.

Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18.07.2016 (BGBl. I S. 1708)

Inkrafttreten: 01.01.2017

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/8434

Nach § 37 Absatz 2 wurde ein Absatz 2a eingefügt. Mit Einwilligung des Beteiligten können elektronische Verwaltungsakte jetzt dadurch bekannt gegeben werden, dass sie von dem Beteiligten oder seinem Bevollmächtigten über öffentlich zugängliche Netze abgerufen werden können.

Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze vom 21.12.2008 (BGBl. I S. 2940)

Inkrafttreten: 01.01.2009

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/10901

In § 37 Abs. 2 SGB X wurde Satz 1 durch folgende Sätze ersetzt:

„Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben.“

Bislang enthält die Vorschrift nur Regelungen über den Zeitpunkt der Bekanntgabe bei einer Übermittlung im Inland, wobei zwischen Übermittlung per Post und elektronischer Übermittlung unterschieden wird. Die bereits für die elektronische Übermittlung im Inland geltende Zugangsfiktion mit einer Dreitagefrist wird ausgedehnt auf Übermittlungen in das Ausland. Bei der elektronischen Übermittlung wird die Übermittlungsdauer technisch bestimmt, wobei die räumliche Entfernung zum Empfänger praktisch keine Rolle mehr spielt. Es ist deshalb gerechtfertigt, die bisherige, auf die Übermittlung im Inland beschränkte Fiktionswirkung auf die Übermittlung in das Ausland auszudehnen. Nachteile für den Empfänger entstehen dadurch nicht, da nach § 36a Abs. 1 SGB I die elektronische Übermittlung voraussetzt, dass dieser hierfür einen Zugang eröffnet. Eine generelle Ausweitung der Fiktionsregelung für die Übermittlung per Post auf Übermittlungen in das Ausland erscheint dagegen wegen der gegenwärtigen, noch sehr unterschiedlichen Postlaufzeiten nicht angezeigt.

3. VwVfÄndG vom 21.08.2002 (BGBl. I S. 3322)

Inkrafttreten: 01.02.2003

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/9000, S. 35

Durch das 3. VwVfÄndG vom 21.08.2002 wurde § 37 SGB X mit Wirkung vom 01.02.2003 in den Absätzen 2 und 4 geändert. Der Absatz 2 wurde neu gefasst, in Absatz 4 wurden in Satz 1 nach dem Wort „schriftlichen“ die Worte „oder elektronischen“ eingefügt.

2. VwVfÄndG vom 06.08.1998 (BGBl. I S. 2024)
Inkrafttreten: 14.08.1998

Durch das 2. VwVfÄndG vom 06.08.1998 wurde § 37 SGB X mit Wirkung vom 14.08.1998 im Absatz 2 dahingehend geändert, dass die Wörter „Geltungsbereich dieses Gesetzes“ durch das Wort „Inland“ ersetzt wurden.

Einigungsvertragsgesetz vom 23.09.1990 (BGBl. II S. 885)
Inkrafttreten: 03.10.1990 beziehungsweise 01.01.1991

Im Beitrittsgebiet gilt § 37 SGB X ab dem 03.10.1990 (Art. 1 des Einigungsvertragsgesetzes vom 23.09.1990, im Bereich der Rentenversicherung ist er aber erst ab dem 01.01.1991 anzuwenden (Art. 8 und Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet D III Nr. 2 des Einigungsvertrages vom 31.08.1990, BGBl. II, 889).

SGB X vom 18.08.1980 (BGBl. I S. 1469, 2218)

Inkrafttreten: 01.01.1981

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 8/2034

Der § 37 SGB X wurde mit dem SGB X vom 18.08.1980 eingeführt und ist ab dem 01.01.1981 in Kraft (Art. II § 40 Abs. 1 SGB X).

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 37 SGB X