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§ 15 SGB IX: Leistungsverantwortung bei Mehrheit von Rehabilitationsträgern

Änderungsdienst
veröffentlicht am

31.01.2022

Änderung

Ergänzung in Abschn. 2 zur Beteiligung von Jobcentern und Arbeitsagenturen; redaktionelle Ergänzung/Präzisierung in Abschn. 4.1

Dokumentdaten
Stand18.01.2022
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen vom 23.12.2016 in Kraft getreten am 01.01.2018
Rechtsgrundlage

§ 15 SGB IX

Version003.00
Schlüsselwörter
  • 0102

  • 0139

  • 0280

  • 1841

  • 1891

  • 1990

  • 6620

  • 6621

  • 6630

  • 6631

Inhalt der Regelung

Die Vorschrift erfasst in Erweiterung der Regelungen zur Zuständigkeitsklärung nach § 14 SGB IX die Fallgestaltungen, in denen mehrere Leistungen unterschiedlicher Rehabilitationsträger in Betracht kommen.

Absatz 1 verpflichtet den nach § 14 SGB IX leistenden Rehabilitationsträger im Hinblick auf Teilleistungen außerhalb seines Leistungsgesetzes zu unverzüglicher Einschaltung des jeweils eigentlich sachlich zuständigen Rehabilitationsträgers.

Nach Absatz 2 sind bei der umfassenden Bedarfsermittlung gegebenenfalls die Feststellungen weiterer Rehabilitationsträger einzuholen und in die Teilhabeplanung einzubeziehen.

Absatz 3 regelt die Möglichkeiten und Voraussetzungen einer Erbringung einzelner Leistungen durch die beteiligten Rehabilitationsträger jeweils "im eigenen Namen" sowie einer Gesamtleistungserbringung durch den Leistenden "im eigenen Namen".

Nach Absatz 4 gelten bei Beteiligung mehrerer Rehabilitationsträger für die Leistungsentscheidung abweichende Fristen. Außerdem wird der Leistende verpflichtet, den Antragsteller über verteilte Zuständigkeiten, Beteiligungen und die maßgeblichen Fristen jeweils zu informieren.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Die Regelung wird ergänzt und beeinflusst durch die Vorgaben

Anzuwendendes Recht

Nach § 301 Abs. 1 S. 1 SGB VI sind für Leistungen zur Teilhabe jeweils bis zu deren Ende die Vorschriften weiter anzuwenden, die im Zeitpunkt der Antragstellung oder, wenn den Leistungen ein Antrag nicht vorausging, der Inanspruchnahme galten.

Es gilt somit grundsätzlich das am Tag der rechtswirksamen Antragstellung maßgebende Recht, und zwar sowohl hinsichtlich der Antragsprüfung (Zuständigkeitsklärung, konkrete Bedarfsfeststellung, Fristen und Anspruchsvoraussetzungen), als auch hinsichtlich der Leistungserbringung.

Leistungen mehrerer Rehabilitationsträger

Die Leistungsmöglichkeiten der einzelnen Trägerbereiche (Rentenversicherung, Krankenversicherung, Unfallversicherung, Bundesagentur für Arbeit, Eingliederungshilfe usw.) richten sich zunächst nach den ihnen in § 6 Abs. 1 SGB IX jeweils zugeordneten Leistungsgruppen (§ 5 SGB IX). Innerhalb dieser Leistungsgruppen bestimmen die Rehabilitationsträger ihre Zuständigkeit nach dem für sie maßgebenden Leistungsgesetz - und zwar sowohl in Abgrenzung zu den anderen Trägern des eigenen Sozialleistungsbereiches (zum Beispiel innerhalb der Rentenversicherung), als auch zu den Trägern anderer Sozialleistungsbereiche mit identischen Leistungsgruppen (zum Beispiel bei medizinischer Rehabilitation die Rentenversicherung in Abgrenzung zur Krankenversicherung und zur Eingliederungshilfe, bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben die Rentenversicherung in Abgrenzung zur Bundesagentur für Arbeit und zur Eingliederungshilfe und so weiter).

Umfasst der Antrag auf Teilhabeleistungen mehrere Leistungen und fallen diese teilweise in die sachliche Zuständigkeit anderer Rehabilitationsträger, oder ist eine individuelle Bedarfslage zu vermuten, die teilweise in die sachliche Zuständigkeit anderer Rehabilitationsträger fällt (wie zum Beispiel im Falle geteilter Zuständigkeit von Kranken- und Rentenversicherung für Zahnersatz und bestimmte Hilfsmittel), so sind diese anderen Träger durch den nach § 14 SGB IX Leistenden bei der umfassenden Feststellung des Rehabilitationsbedarfs zu beteiligen. Hierfür gelten besondere Fristen, siehe Abschnitt 5.

Der Rehabilitationsträger, der in seiner Rolle als nach § 14 SGB IX Leistender das gegebenenfalls erforderliche Teilhabeplanverfahren durchführt und andere Rehabilitationsträger beteiligt, behält die Koordinierungsverantwortung im Hinblick auf eine rechtzeitige, fristgerechte Entscheidung über den gesamten Antrag.

Dabei sind nach § 22 SGB IX erforderlichenfalls weitere öffentliche Stellen (zum Beispiel Pflegekassen, Integrationsämter, auch wenn diese jeweils keine Rehabilitationsträger sind) einzubeziehen. Siehe auch GRA zu § 22 SGB IX. Zur notwendigen Beteiligung der Jobcenter beziehungsweise der Arbeitsagenturen ab 01.01.2022 in Fällen, in denen Betroffene Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem SGB II erhalten oder beantragt haben, siehe zudem GRA zu § 19 SGB IX.

Dies gilt auch, wenn die Erbringung mehrerer Leistungen in Form eines Persönlichen Budgets (§ 29 SGB IX) beantragt wird. Siehe auch GRA zu § 29 SGB IX.

Betroffen sind sowohl Leistungen anderer Leistungsgruppen als der eigenen als auch Leistungen der eigenen Leistungsgruppen, für die im individuellen Fall die Zuständigkeit nicht gegeben ist (zum Beispiel weil die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind). Diese Unterscheidung bestimmt jedoch das weitere Verfahren. Siehe Abschnitte 2.1, 3 und 4.

Leistungscharakteristik

Die Frage, ob eine konkrete Leistung den eigenen oder aber fremden Leistungsgruppen zuzuordnen ist, wird nicht vorrangig von ihrer jeweiligen Bezeichnung, sondern insbesondere von ihrer Leistungscharakteristik beziehungsweise Zielsetzung bestimmt.

  • Beispiel 1:
    So können Wohnungshilfen im Bereich der Rentenversicherung unter bestimmten Voraussetzungen (berufsbezogene Notwendigkeit) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und somit Leistungen einer der Rentenversicherung eigenen Leistungsgruppe darstellen, siehe GRA zu § 49 SGB IX. Sind sie jedoch ohne Bezug zum Erwerbsleben Bestandteil der persönlichen Lebensführung eines behinderten Menschen und sollen vorrangig elementare Grundbedürfnisse befriedigen, so sind sie als Leistungen zur sozialen Teilhabe außerhalb der eigenen Leistungsgruppen angesiedelt. Dies beträfe gegebenenfalls auch lediglich Teilleistungen im Rahmen beantragter komplexer Wohnungshilfen (Unterscheidung innerhalb/außerhalb des Wohnbereichs).
  • Beispiel 2:
    Leistungen, wie sie sowohl Rentenversicherung und Bundesagentur für Arbeit als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, als auch die Integrationsämter im Rahmen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben erbringen können (zum Beispiel Arbeitsassistenz, Kfz-Hilfe, technische Arbeitshilfen) sind (und bleiben) nach ihrer Charakteristik Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (und somit der eigenen Leistungsgruppe zugeordnet), unabhängig davon, welcher der Träger sie im Einzelfall erbringt.
  • Beispiel 3:
    Sind Kfz-Hilfen beantragt, kommt eine Leistungserbringung durch die Rentenversicherung im Rahmen der Kfz-Hilfe-Verordnung als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in Betracht. Darüber hinausgehende Bedarfslagen (die Höhe der finanziellen Unterstützung betreffend) wären entweder den Leistungen zur sozialen Teilhabe zuzuordnen (zur Befriedigung elementarer Grundbedürfnisse) oder wiederum den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (bei ausschließlich erwerbsbezogener Bedarfslage und zugleich bestehender Bedürftigkeit).
  • Beispiel 4:
    Auch komplexe Versorgungsbedarfe, wie sie zum Beispiel aus schweren plötzlichen Erkrankungen und Einschränkungen (Schlaganfall, Querschnittslähmung) resultieren können, sind in der Regel nicht einer einzigen Leistungsgruppe oder einem einzelnen Träger zuzuordnen, da absehbar verschiedene Leistungen (zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben und/oder zur sozialen Teilhabe, zum Beispiel in Form von Wohnungsumbauten und so weiter) erforderlich sind oder werden.

Leistungen außerhalb der eigenen Leistungsgruppen

Können einzelne Leistungen von dem nach § 14 SGB IX Leistenden nicht erbracht werden, weil sie sich gänzlich außerhalb der eigenen Leistungsgruppen befinden (aus Sicht der Rentenversicherung sind dies also Leistungen zur sozialen Teilhabe oder zur Teilhabe an Bildung, beachte hierzu Abschnitt 2.1), ist nach § 15 Abs. 1 SGB IX der entsprechend sachlich zuständige Trägerbereich (die Eingliederungshilfe beziehungsweise die Jugendhilfe) zu beteiligen.

Hierzu wird der Antrag insoweit (die entsprechenden Teilleistungen betreffend) unverzüglich dem Rehabilitationsträger zur Entscheidung zugeleitet, der für diese Leistungen voraussichtlich sachlich zuständig ist (sogenannte Antragssplittung). Unverzügliches Zuleiten bedeutet dabei, dass es "ohne schuldhaftes Verzögern" und so rechtzeitig erfolgt, dass noch eine fristgerechte Entscheidung des beteiligten Trägers (siehe Abschnitt 5) zu erwarten ist.

Beteiligungsverfahren nach § 15 Abs. 1 SGB IX

Das Beteiligungsverfahren kann entweder selbst anzustoßen sein (als nach § 14 SGB IX Leistender) oder in einer Einbindung durch einen anderen Träger (den nach § 14 SGB IX Leistenden) bestehen.

Der Rehabilitationsträger, dem der Antrag zur Beurteilung des Anspruchs auf Teilleistungen zugeleitet wurde, entscheidet über diese Leistungen in eigener Zuständigkeit und nach seinem Leistungsgesetz und erbringt zudem die gegebenenfalls erforderlichen Leistungen selbst ("im eigenen Namen").

Zugleich wird der nach § 14 SGB IX in der Rolle des Leistenden befindliche Rehabilitationsträger über die getroffene Entscheidung informiert, die damit Bestandteil des von ihm nach § 19 Abs. 1 und 2 SGB IX zu erstellenden Teilhabeplans wird.

Leistungen der eigenen Leistungsgruppen

Können einzelne Leistungen der eigenen Leistungsgruppen oder Teile einer solchen Leistung von dem nach § 14 SGB IX Leistenden nicht erbracht werden (aus Sicht der RV sind dies also Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben), weil die maßgebenden Anspruchsvoraussetzungen (versicherungsrechtliche und/oder persönliche) nicht erfüllt sind oder Ausschlussgründe vorliegen, ist nach § 15 Abs. 2 SGB IX ein gegebenenfalls sachlich zuständiger anderer Trägerbereich derselben Leistungsgruppe (im Sinne des sogenannten weiten Rehabilitationsbedarfs also zum Beispiel die Krankenversicherung, Unfallversicherung oder Eingliederungshilfe) zu beteiligen. Hierzu zählen beispielsweise Leistungen des Zahnersatzes und bestimmte Hilfsmittel, wenn für sie eine geteilte Zuständigkeit verschiedener Trägerbereiche in Betracht kommt (KV: Grundbedarfslage, RV: berufsspezifische Bedarfslage).

Im Unterschied zum Verfahren bei Leistungen fremder Leistungsgruppen (siehe Abschnitt 3) wird hierbei der andere Rehabilitationsträger nur zur Stellungnahme (die entsprechenden Teilleistungen betreffend) aufgefordert. Auch hier erfolgt die Übersendung beziehungsweise Rücksendung jeweils unverzüglich - "ohne schuldhaftes Verzögern" und so rechtzeitig, dass noch von einer fristgerechten Entscheidung (siehe Abschnitt 5) durch den nach § 14 SGB IX Leistenden auszugehen ist.

Beachte:

Eine Ausnahme bilden die Hörhilfen, soweit für sie die von KV und RV gemeinsam erarbeitete "Empfehlung zum Verfahren bei Beteiligung verschiedener Leistungsträger im Rahmen der Hörhilfenversorgung" Abweichendes vorgibt.

Beteiligungsverfahren nach § 15 Abs. 2 SGB IX

Das Beteiligungsverfahren kann entweder selbst anzustoßen sein (als nach § 14 SGB IX Leistender) oder in einer Einbindung durch einen anderen Träger (den nach § 14 SGB IX Leistenden) bestehen.

Der Rehabilitationsträger, dem der Antrag zur Beurteilung des Anspruchs auf Teilleistungen übersandt wurde, trifft - gegebenenfalls mit Beratung durch den Übersendenden (Leistenden) - zu den Teilleistungen die erforderlichen Feststellungen zu Anspruch und Leistungsumfang in eigener Zuständigkeit und nach seinem Leistungsgesetz und informiert den Leistenden entsprechend. Werden die Feststellungen fristgerecht getroffen (siehe Abschnitt 5), ist der Leistende daran gebunden. Er trifft die Gesamtentscheidung (Bewilligungen und Ablehnungen der Teilleistungen) und erbringt die gegebenenfalls erforderlichen Leistungen entsprechend. Zu den hieraus möglicherweise resultierenden Erstattungsansprüchen siehe GRA zu § 16 SGB IX.

Der Beteiligte kann die gegebenenfalls erforderlichen Leistungen aber auch selbst bewilligen und erbringen ("im eigenen Namen"), wenn dies im Teilhabeplan konkretisiert wurde und soweit der Antragsteller dem nicht aus wichtigem Grund widerspricht (§ 15 Abs. 3 SGB IX).

In jedem Falle werden die Feststellungen Bestandteil des durch den Leistenden nach § 19 Abs. 1 und 2 SGB IX zu erstellenden Teilhabeplans. Siehe GRA zu § 19 SGB IX.

Besonderheit: Integrationsämter als Beteiligte

Die Integrationsämter sind keine Rehabilitationsträger im Sinne des § 6 SGB IX. Sie sollen jedoch nach § 185 Abs. 7 SGB IX den gleichen Verpflichtungen einer zügigen Zuständigkeitsprüfung, umfassenden Bedarfsfeststellung und gegebenenfalls Weiterleitung unterliegen, wie die Rehabilitationsträger. Dies gilt allerdings nur, sofern ein Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben unmittelbar beim Integrationsamt gestellt wird oder sofern ein solcher Antrag (oder auch nur ein Antragsteil) dorthin weitergegeben wird.

In der Anwendung der §§ 14, 15 Abs. 1, 16 und 17 SGB IX existiert das Integrationsamt demnach ausschließlich als Erstangegangener. Eine echte Weiterleitung im Sinne des § 14 SGB IX an das Integrationsamt eröffnet das SGB IX hingegen nicht. Jegliche Weiterleitungen/Weitergaben an Integrationsämter sind von diesen als nach § 16 Abs. 2 SGB I zu betrachten - auch wenn separate Vereinbarungen sich hierfür beispielsweise an die Fristvorgaben des § 14 SGB IX anlehnen.

Dies gilt insbesondere auch für Fallgestaltungen, die üblicherweise zu einem Beteiligungsverfahren nach § 15 SGB IX führen. Das Integrationsamt sieht sich in der Folge als den für den betreffenden Antragsteil Leistenden Träger.

Nur für die Antragsteile, die beim Rentenversicherungsträger verbleiben (wegen einer in dessen sachliche Zuständigkeit fallenden eigenen Leistungsgruppe und nicht erfolgter Weiterleitung beziehungsweise nicht vorhandener Weiterleitungsmöglichkeit) behält der RV-Träger die Rolle des Leistenden.

Rückmeldungen von Informationen für einen Teilhabeplan werden vor diesem Hintergrund (kein Antragssplitting, kein Beteiligungsverfahren) nicht gefordert und müssen also auch nicht abgewartet beziehungsweise erteilt werden.

Besondere Fristen im Beteiligungsverfahren

Im Beteiligungsverfahren gelten besondere Fristen für die Feststellung des individuellen Rehabilitationsbedarfs beziehungsweise die Leistungsentscheidung.

Grundsätzlich ist nach § 15 Abs. 4 S. 1 SGB IX in Fällen der Beteiligung nicht innerhalb von drei Wochen, sondern innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Antrags bei dem nach § 14 SGB IX Leistenden (das heißt, als Erstangegangener: nach Eingang des für die Zuständigkeitsklärung vollständigen Antrags; als Zweitangegangener: nach Antragseingang; als Drittangegangener: nach Antragseingang beim Zweitangegangenen, § 14 Abs. 3 SGB IX) eine Entscheidung zu treffen - und zwar unabhängig davon, wer die Entscheidung letztlich trifft (entweder Leistender oder Beteiligter im eigenen Namen).

Wird eine Teilhabeplankonferenz durchgeführt (siehe § 20 SGB IX) gilt stattdessen nach § 15 Abs. 4 S. 2 SGB IX eine Frist von zwei Monaten. Die Frist von zwei Monaten nach Antragseingang bei dem nach § 14 SGB IX Leistenden stellt zugleich die Rahmenfrist dar, innerhalb der abschließend über das beziehungsweise die Antragsbegehren zu entscheiden ist. Beachte GRA zu § 18 SGB IX.

Daneben ist jedoch nach § 15 Abs. 2 SGB IX in dem Beteiligungsverfahren nach den Abschnitten 4 und 4.1 der Leistende nur dann an die Feststellungen des jeweiligen Beteiligten gebunden, wenn sie bei dem Leistenden innerhalb von zwei Wochen nach Anforderung beziehungsweise - bei Begutachtung durch den Beteiligten - innerhalb von zwei Wochen nach Rücklauf des Gutachtens eingehen. Wird diese Frist nicht eingehalten, stellt der Leistende den Rehabilitationsbedarf nach allen im Sinne des SGB IX für den Betroffenen in Betracht kommenden Leistungsgesetzen (also nicht nur im Rahmen seiner eigenen) selbst fest.

Die Verantwortung für die Unterrichtung des Antragstellers über die Beteiligung weiterer Träger, deren Zuständigkeiten und die maßgeblichen Fristen liegt bei dem nach § 14 SGB IX Leistenden.

Rechtsmittelverfahren

Widerspruch und Klage richten sich nach § 84 Abs. 1 SGG gegen den Rehabilitationsträger, der den jeweiligen Verwaltungsakt erlassen hat.

Trägt der nach § 14 SGB IX Leistende die Gesamtverantwortung, weil er den Verwaltungsakt hinsichtlich aller Leistungsbegehren erlassen hat, richten sich Widerspruch und Klage gegen diesen Träger. Betrifft der Widerspruch oder die Klage Leistungsbestandteile eines anderen beteiligten Leistungsträgers, so wird dieser informiert und dessen Stellungnahme eingeholt (§ 93 SGB X in Verbindung mit § 89 Abs. 3 SGB X). Im Widerspruchsverfahren entscheidet dann der leistende Träger im Namen aller beteiligten Träger. Kann dem Widerspruch nicht abgeholfen werden, wird der Widerspruchsbescheid durch die für den leistenden Träger zuständige Widerspruchsstelle erteilt.

Im sozialgerichtlichen Verfahren sind alle beteiligten Träger notwendig beizuladen (§ 75 Abs. 2 SGG).

Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz - BTHG) vom 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234)

Inkrafttreten: 01.01.2018

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/9522

Das Bundesteilhabegesetz stellt im Wesentlichen eine weitreichende Überarbeitung des SGB IX dar. Die bisherigen Regelungen wurden neu geordnet und ergänzt. Neue Regelungen zur umfassenden Bedarfsfeststellung und Teilhabeplanung sowie zu Fristen und Erstattungsoptionen wurden aufgenommen.

§ 15 SGB IX neuer Fassung regelt das Beteiligungsverfahren bei Leistungen mehrerer Rehabilitationsträger. Er greift das im bisherigen § 10 Abs. 1 S. 1 SGB IX erwähnte Verfahren der Leistungskoordinierung zwischen mehreren Trägern verschiedener Leistungsgruppen auf.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 15 SGB IX