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§ 303 SGB VI: Witwerrente

Änderungsdienst
veröffentlicht am

22.08.2022

Änderung

In den Abschnitten 3.3 und 3.5.2 wurde eine gesetzliche Neuregelung ergänzt.

Dokumentdaten
Stand03.08.2022
Erstellungsgrundlage in der Fassung des RRG 1992 vom 18.12.1989 in Kraft getreten am 01.01.1992
Rechtsgrundlage

§ 303 SGB VI

Version005.00
Schlüsselwörter
  • 0650

  • 1449

Inhalt der Regelung

§ 303 SGB VI beinhaltet die zusätzlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Witwerrente nach §§ 46, 243 SGB VI, sofern die Versicherte vor dem 01.01.1986 gestorben ist oder die Ehegatten bis zum 31.12.1988 eine wirksame Erklärung über die weitere Anwendung des bis zum 31.12.1985 geltenden Hinterbliebenenrentenrechts abgegeben haben.

In diesen Fällen besteht ein Anspruch auf Witwerrente

  • für den Ehemann, wenn die Verstorbene den Unterhalt ihrer Familie im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tod überwiegend bestritten hat und
  • für den früheren Ehemann (Scheidung vor dem 01.07.1977), wenn die Verstorbene den Unterhalt des geschiedenen Ehemannes im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tod überwiegend bestritten hat.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Im Zusammenhang mit § 303 SGB VI sind folgende Regelungen von Bedeutung:

  • §§ 46, 243 SGB VI
    § 303 SGB VI ergänzt die §§ 46, 243 SGB VI, sofern die Versicherte vor dem 01.01.1986 gestorben ist oder die Ehegatten bis zum 31.12.1988 eine wirksame Erklärung über die weitere Anwendung des bis zum 31.12.1985 geltenden Hinterbliebenenrentenrechts abgegeben haben.
  • § 314 SGB VI
    Ist der Tod vor dem 01.01.1986 eingetreten oder haben die Ehegatten bis zum 31.12.1988 eine wirksame Erklärung über die weitere Anwendung des bis zum 31.12.1985 geltenden Hinterbliebenenrentenrechts abgegeben, findet eine Einkommensanrechnung nach § 97 SGB VI nicht statt (siehe auch GRA zu § 314 SGB VI).
  • § 314a Abs. 2 SGB VI
    Hatte der Versicherte oder die Witwe oder der Witwer am 18.05.1990 den gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet, ist § 314 SGB VI nicht anzuwenden (siehe auch GRA zu § 314a SGB VI). Dies hat unter anderem zur Folge, dass bei einem Tod der Versicherten vor dem 01.01.1986 im Beitrittsgebiet § 97 SGB VI anzuwenden ist.

Allgemeines

Die Vorschrift wahrt den bis zum 31.12.1985 geltenden Rechtszustand

  • für Todesfälle vor dem 01.01.1986 und
  • für Fälle, in denen die Ehegatten eine wirksame Erklärung zur weiteren Anwendung des „alten“ Hinterbliebenenrentenrechts abgegeben haben.

In den alten Bundesländern erfolgt in diesen Fällen beim Rentenanspruch für den Witwer keine Einkommensanrechnung (§§ 314, 314a SGB VI).

Obwohl in § 303 SGB VI nur die bis zum 31.12.1988 abgegebenen Erklärungen genannt sind, erfasst die Vorschrift auch Erklärungen, die erst nach dem 31.12.1988 beim Rentenversicherungsträger eingegangen und als wirksam anerkannt worden sind.

Begründung: Ehegatten konnten gegenüber dem für einen der Ehegatten zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung bis zum 31.12.1988 übereinstimmend erklären, dass für sie die am 31.12.1985 geltenden Rechtsvorschriften für Renten an Witwen und Witwer anzuwenden sind, wenn beide Ehegatten vor dem 01.01.1936 geboren waren und ihre Ehe vor dem 01.01.1986 geschlossen worden ist (Art. 2 § 17a Abs. 2 AnVNG, Art. 2 § 18 Abs. 3 ArVNG, Art. 2 § 13a Abs. 2 KnVNG). Entsprechendes galt für frühere Ehegatten, deren Ehe vor dem 01.07.1977 geschieden, für nichtig erklärt oder aufgehoben wurde (Art. 2 § 18 Abs. 4 AnVNG, Art. 2 § 19 Abs. 4 ArVNG, Art. 2 § 14 Abs. 4 KnVNG). Die Frist für den Eingang oder die Abgabe der übereinstimmenden Erklärung der Ehegatten oder früheren Ehegatten zur Wahl des alten Hinterbliebenenrechts beim Rentenversicherungsträger oder einer der in § 16 SGB I erfassten Stellen lief am 02.01.1989 ab (§ 26 Abs. 3 S. 1 SGB X). Hatten einer oder beide Ehegatten oder frühere Ehegatten bis zum 02.01.1989 schriftlich oder mündlich beim Rentenversicherungsträger oder einer der in § 16 SGB I genannten Stellen - nachweislich - um eine Auskunft oder Beratung gebeten, endete die Frist zur Abgabe der übereinstimmenden Erklärung drei Monate nach dem Zugang der Auskunft beziehungsweise der Durchführung der Beratung (FAVR 5/88, TOP 12).

Hinweis:

Ist der Eingang der Erklärung in beiden maschinellen Konten widerspruchsfrei dokumentiert, besteht kein Zweifel an der Abgabe einer wirksamen Erklärung, selbst wenn das Original ohne reproduzierbare Kopie vernichtet wurde (LSG Baden-Württemberg vom 19.07.2007, AZ: L 7 R 4083/06 und LSG Nordrhein-Westfalen vom 25.11.2020, AZ: L 3 R 15/18).

Zusätzliche Anspruchsvoraussetzungen für eine Witwerrente nach § 46 Abs. 1 bis 3 SGB VI

Ist eine Versicherte vor dem 01.01.1986 gestorben oder haben die Ehegatten eine wirksame Erklärung zur weiteren Anwendung des bis zum 31.12.1985 geltenden Hinterbliebenenrentenrechts abgegeben, ist für den Ehemann ein Anspruch auf Witwerrente nach § 46 SGB VI nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 303 SGB VI möglich, das heißt, die verstorbene Versicherte muss den Unterhalt der Familie im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand überwiegend bestritten haben. Die Prüfung dieser Voraussetzung erfolgt nach folgenden Grundsätzen:

  • Es sind alle der Familie zugeflossenen Unterhaltsmittel im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand festzustellen.
  • Anschließend ist zu ermitteln, welche Unterhaltsmittel die verstorbene Ehefrau eingebracht hat.
  • Beträgt ihr Anteil mehr als die Hälfte aller der Familie zugeflossenen Unterhaltsmittel, hat sie den überwiegenden Unterhalt der Familie bestritten.

Begriff der Familie

Eine Familie im Sinne des § 303 SGB VI hat bestanden, wenn die Ehegatten in Familiengemeinschaft, regelmäßig also in häuslicher Gemeinschaft lebten. Bei einem Getrenntleben der Ehegatten ist das Erfordernis nach dem überwiegenden Unterhalt der Familie durch die Ehefrau nicht erfüllbar. In diesem Fall kann ein Anspruch auf Witwerrente nur entstehen, wenn die Ehefrau den Ehemann überwiegend unterhalten hat (im Ergebnis auch BSG vom 05.07.1973, AZ: 11 RA 142/72, SozR RVO § 1266 Nr. 14, und BSG vom 26.08.1987, AZ: 11a RA 18/86).

Der Begriff „Getrenntleben“ ist im Sinne des § 1361 BGB zu verstehen. Nicht jedes Getrenntleben führt daher zur Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft. Die eheliche Lebensgemeinschaft ist zum Beispiel nicht aufgehoben, wenn sich einer der Ehegatten aus beruflichen Gründen, zur Ableistung des Wehrdienstes oder aus Krankheitsgründen (Krankenhausaufenthalt) woanders aufhält und die Ehegatten an der Familiengemeinschaft festhalten.

Auch der Aufenthalt eines Ehegatten in einem Pflegeheim führt nicht zur Aufhebung der Familiengemeinschaft. Die Einkünfte dieses Ehegatten gehören weiterhin zum Familieneinkommen. Zur Wertung der Pflegeleistungen siehe Abschnitte 3.3 und 3.5.2.

Zur Familie gehören neben den Ehegatten die im Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Kinder. Außerdem zählen dazu die nicht mehr im Haushalt lebenden Kinder, die einen Unterhaltsanspruch gegen beide Ehegatten haben.

Nicht zur Familie gehören die anderen Verwandten, wie Eltern und Geschwister der Ehegatten, selbst wenn sie im gemeinsamen Haushalt leben. Auch die nicht im Haushalt lebenden Kinder, die einen Unterhaltsanspruch nur gegen einen Ehegatten haben (zum Beispiel das nichteheliche Kind des Mannes), gehören ebenfalls nicht zur Familie.

Letzter wirtschaftlicher Dauerzustand

Maßgebender Zeitraum, in welchem die Versicherte den Unterhalt ihrer Familie überwiegend bestritten haben muss, ist der letzte wirtschaftliche Dauerzustand vor ihrem Tod. Dieser rechnet von der letzten vor dem Tod der Versicherten eingetretenen wesentlichen Änderung in den Verhältnissen eines Familienmitgliedes mit Dauerwirkung und endet regelmäßig mit dem Tod der Versicherten.

  • Grundsätze
    Waren die wirtschaftlichen Verhältnisse der Familie seit längerem im Wesentlichen unverändert, so sind als Dauerzustand die letzten 12 Kalendermonate vor dem Tod der Versicherten zugrunde zu legen.
    Siehe Beispiel 1
    Sind dagegen in den letzten 12 Kalendermonaten noch wesentliche Änderungen eingetreten, beginnt der maßgebende Zeitraum mit dem Eintritt der letzten Änderung. Der letzte wirtschaftliche Dauerzustand kann sich daher auch aus einer recht kurzen Zeit ergeben, wenn dieser Zustand nach einer am Todestag vorgenommenen objektiven Betrachtung ohne den Tod für einen ins Gewicht fallenden Zeitraum fortgedauert hätte (BSG vom 25.10.1979, AZ: 4 RJ 47/78, SozR 2200 § 1266 Nr. 12). Wesentliche Änderungen, die zu einem neuen Dauerzustand führen, können unter anderem sein
    • die Arbeitsaufnahme beziehungsweise Arbeitsaufgabe der Ehefrau oder auch des Ehemannes,
    • der Beginn des Rentenbezuges bei einem Ehepartner,
    • der Beginn von Pflegeleistungen,
    • die Änderung des Pflegegrades (bis 31.12.2016 Pflegestufe) oder
    • die Geburt eines Kindes.

    Siehe Beispiel 2
    Ein Rentenbezug begründet allerdings nur einen neuen wirtschaftlichen Dauerzustand, wenn die Rentenzahlung noch zu Lebzeiten der Versicherten einsetzte. Rentenzahlungen nach dem Tod der Versicherten bleiben unberücksichtigt, selbst wenn der Rentenbescheid noch zu Lebzeiten der Versicherten bekanntgegeben worden ist (BSG vom 28.09.1978, AZ: 4/5 RJ 16/77, SozR 2200 § 1266 Nr. 8).
    Änderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen, die nach einer am Todestag der Ehefrau vorgenommenen Betrachtung nur einen vorübergehenden Charakter hatten, führen zu keinem neuen Dauerzustand. Es ist dann von dem letzten Dauerzustand vor dieser Änderung auszugehen.
    Auch Änderungen, die erst nach dem Tod der Versicherten eintreten sollten beziehungsweise eintraten, können keinen neuen wirtschaftlichen Dauerzustand begründen. Das gilt selbst dann, wenn die künftige Entwicklung bereits absehbar war.
    Siehe Beispiel 3
  • Wirtschaftlicher Dauerzustand bei vorangegangener Krankheit
    Bei der Feststellung des wirtschaftlichen Dauerzustandes bleibt eine Krankheitszeit der Versicherten unberücksichtigt, wenn diese Krankheit zum Tod führte und nicht länger als ein Jahr gedauert hat. In diesem Fall ist der letzte Dauerzustand vor der Krankheitszeit maßgebend.
    Siehe Beispiel 4
    Hat die Krankheit dagegen länger als ein Jahr gedauert, so ist die Krankheit selbst wirtschaftlicher Dauerzustand, auch wenn sie die Ursache für den Tod der Frau war. Eine solche Krankheitszeit kann daher nicht außer Betracht bleiben (BSG vom 24.04.1980, AZ: 1 RA 3/79, SozR 2200 § 1266 Nr. 15). In diesem Fall sind auch wesentliche Änderungen während der Krankheitszeit zu berücksichtigen.
    Siehe Beispiel 5
    Ein besonderer Abschnitt im Verlauf der Erkrankung, der gesondert zu werten ist, kann eine stationäre Behandlung vor dem Tod der Versicherten sein (BSG vom 01.12.1983, AZ: 4 RJ 33/82). Der letzte wirtschaftliche Dauerzustand endet gegebenenfalls mit dem Beginn der stationären Behandlung. Dies gilt entsprechend, wenn die Versicherte bereits langjährig erkrankt war, aber erst kurzfristig vor dem Tod plötzlich eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes eintritt. In einem derartigen Fall bleibt die erst kurzzeitig vorliegende Verschlechterung außer Betracht, da sie nicht prägend für den letzten wirtschaftlichen Dauerzustand war. Von einer kurzzeitigen Verschlechterung dürfte regelmäßig auszugehen sein, wenn der Zeitraum weniger als sechs Monate vor dem Tod andauerte.
    Siehe Beispiel 7
    Von dieser Ausnahme werden jedoch die Fälle nicht erfasst, in denen eine „schleichende und kontinuierliche Krankheitsentwicklung“ erfolgt. In derartigen Fällen verbleibt es bei der Grundregelung, dass die letzte wesentliche Änderung (zum Beispiel die Erhöhung des Pflegegrades – bis 31.12.2016 Pflegestufe –) den letzten wirtschaftlichen Dauerzustand bestimmt.
    Siehe Beispiel 8
    Auch eine Erkrankung des Ehemannes, die weniger als ein Jahr vor dem Tod der Versicherten eintritt, kann eine Neubestimmung des letzten wirtschaftlichen Dauerzustandes erforderlich machen.
    Siehe Beispiel 9

Leistungen zum Unterhalt der Familie

Zur Ermittlung des „Unterhalts der Familie“ sind sämtliche Leistungen zu erfassen, die dem Familienunterhalt im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand (vergleiche Abschnitt 3.2 zugeflossen sind. Dabei ist regelmäßig davon auszugehen, dass sämtliche Einkünfte der Familie auch ihrem Unterhalt dienten. Das gilt selbst bei verhältnismäßig hohen Einkünften, denn die Unterhaltsbedürfnisse einer Familie bestimmen sich nach dem jeweiligen Lebensstandard (BSG vom 14.02.1964, AZ: 1 RA 203/60, SozR RVO § 1266 Nr. 4). Aufwendungen für einen gehobenen Lebensstandard (Zweitwohnung, Ferienwohnung, aufwendige Reisen und Ähnliches) sind damit ebenfalls Leistungen zum Familienunterhalt. Ebenso ist es bei Aufwendungen zur Vermögensbildung, wie Spareinlagen, Sparverträge, Kauf von Wertpapieren (vergleiche BSG vom 26.05.1971, AZ: 12/11 RA 40/70, SozR RVO § 1266 Nr. 10).

Die Leistungen für den Familienunterhalt können sich aus Barbezügen und Dienstleistungen zusammensetzen. Unbeachtlich ist, wer die Leistungen für den Familienunterhalt beigesteuert hat. Leistungen dritter Personen oder Stellen sind daher ebenfalls zu erfassen.

Nicht zum Familieneinkommen gehören die Einkünfte oder Aufwendungen, die wegen ihrer ausschließlichen Zweckbestimmung nur für ein Familienmitglied von vornherein als Unterhaltsbeitrag der Familie ausscheiden. Insbesondere kommen hierfür folgende Beträge in Betracht:

  • Aufwendungen für Unterhaltsverpflichtungen, die sich nur gegen ein Familienmitglied richten (zum Beispiel nichteheliches Kind des Mannes),
  • Aufwendungen für eine Zweitwohnung, die nur ein Familienmitglied für seine Berufsausübung benötigte (BSG vom 03.02.1977, AZ: 11 RA 38/76, SozR 2200 § 1266 Nr. 5),
  • Einkünfte eines Kindes - zum Beispiel seine Ausbildungsvergütung -, die allein seinem Unterhaltsbedarf dienten (BSG vom 01.08.1968, AZ: 4 RJ 305/65, SozR RVO § 1266 Nr. 6),
  • Beträge zur Schuldentilgung, soweit die Kreditaufnahme nicht dem Familienunterhalt diente. Das ist vor allem dann der Fall, wenn die Kreditaufnahme für die berufliche Tätigkeit eines Ehegatten erfolgte,
  • Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI,
  • Leistungen der vollstationären Pflege nach § 43 SGB XI (BSG vom 03.02.2022, AZ: B 5 R 33/21 R). Das entgegenstehende Urteil des BSG vom 16.03.2006, AZ: B 4 RA 15/05 R ist damit in diesem Punkt obsolet. Leistungen nach § 43c SGB XI, die Pflegebedürftige als Leistungszuschlag erhalten zu dem von ihnen zu zahlenden Eigenanteil an den pflegebedingten Aufwendungen bei einer vollstationären Pflege.

Tilgungsbeträge für private Schulden können dagegen nicht vom Familieneinkommen abgesetzt werden (vergleiche BSG vom 03.02.1977, AZ: 11 RA 38/76, SozR 2200 § 1266 Nr. 5). Solche Beträge - insbesondere wenn die Kreditaufnahme zur Anschaffung langlebiger Wirtschaftsgüter, wie Auto, Wohnungseinrichtung und so weiter, für die Familie erfolgte - rechnen zum Familienunterhalt.

Regelmäßig gehören auch Ausgaben für Hobbys der einzelnen Familienmitglieder zum Familienunterhalt, denn hierauf erstrecken sich ebenfalls die „Lebensbedürfnisse der Familie“.

Zu den Leistungen, die dem Familienunterhalt zugeflossen sind, gehören Geldeinkünfte (vergleiche Abschnitt 3.4) und Dienstleistungen (vergleiche Abschnitt 3.5).

Geldeinkünfte der Familie

Es sind die Beträge zu berücksichtigen, die der Familie als Unterhalt zur Verfügung standen. Bei steuerpflichtigen Beträgen, sind dabei die Steuern (Lohn-, Einkommen- und Kirchensteuer) abzuziehen. Nicht abzuziehen sind dagegen die Sozialversicherungsbeiträge, unabhängig davon, ob es sich um Pflicht- oder freiwillige Beiträge handelt (vergleiche BSG vom 16.03.1989, AZ: 4/1 RA 17/87, weil Sozialversicherungsbeiträge der Vorsorge für Alter, Krankheit und Arbeitslosigkeit dienen und damit ein Beitrag zum Familienunterhalt sind.

Zu den Geldeinkünften gehören insbesondere:

a)Bar- und Sachbezüge aus Dienst- oder Arbeitsverhältnissen, wie Gehälter, Löhne, Deputate, Gratifikationen, Tantiemen. Abzuziehen sind hiervon neben den Steuern auch tatsächlich entstandene Kosten für Fahrten zum und vom Arbeitsplatz und für die Anschaffung von Berufskleidung, sofern das betreffende Familienmitglied diese Kosten getragen und aus seinem Einkommen bestritten hat (BSG vom 16.12.1981, AZ: 11 RA 69/80, SozR 2200 § 1266 Nr. 19). Zu den Barbezügen gehören auch die vermögenswirksamen Leistungen des Arbeitgebers und die Arbeitnehmer-Sparzulage, nicht aber der Zuschuss des Arbeitgebers zur freiwilligen Krankenversicherung des Arbeitnehmers.
b)Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Diese ergeben sich aus:
1.den Gesamteinnahmen aus dem Betrieb gemindert um die tatsächlichen Betriebsausgaben und die tatsächlich gezahlten Steuern und
2.den Privatentnahmen (vergleiche hierzu ausdrücklich BSG vom 16.06.1982, SozR 2200 § 1266 Nr. 22 und BSG vom 23.04.1981, SozR 2200 § 1266 Nr. 17).

Abzuziehen sind nur die Betriebsausgaben, die das Einkommen tatsächlich gemindert haben. Rein steuerliche Abzüge - wie zum Beispiel die „Beträge für Abnutzung“ (AfA) - können daher das Gesamteinkommen nicht mindern (vergleiche BSG vom 14.01.1982, AZ: 4 RJ 75/80, SozR 2200 § 1266 Nr. 20 und in diesem Sinne auch BGH vom 16.01.1985, AZ: IVb ZR 59/83, NJW 1985, S. 909).

Hat der selbständig Erwerbstätige im Rahmen der Feststellung nach 1. höhere Einnahmen aus seiner selbständigen Tätigkeit erwirtschaftet als er durch die Privatentnahme und gegebenenfalls durch die private Nutzung von Betriebsfahrzeugen entnommen hat, ist bei der Feststellung seines Beitrags allein auf die Beträge aus 1. abzustellen.

Führt das Ergebnis aus 1. zu einem Verlust, können dennoch zum Beispiel aus vorhandenen liquiden Mitteln Privatentnahmen getätigt worden sein. In einem solchen Fall sind dies dann die Beträge, die dem Familienunterhalt zufließen. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn mit den Privatentnahmen Verluste (zum Beispiel in einer anderen Firma) ausgeglichen wurden. In diesem Fall stünden die Privatentnahmen ausnahmsweise dem Unterhalt der Familie nicht zur Verfügung.

Zum Einkommen, das dem Unterhalt der Familie zur Verfügung steht, gehören nicht die reinvestierten Gewinne (BSG vom 23.04.1981, AZ: 1 RA 13/79, SozR 2200 § 1266 Nr. 17).

c)Einkünfte mit einkommensersetzendem oder entschädigendem Charakter; dazu rechnen das Krankengeld, das Arbeitslosengeld, die Arbeitslosenhilfe, ferner Rentenbezüge sowie Pensionen jeder Art, die Renten aus der gesetzlichen Renten- oder Unfallversicherung, Versorgungsrenten, Ausgleichsrenten, Betriebsrenten sowie private Leibrenten, schließlich auch das einem Familienmitglied gewährte Blinden- oder Pflegegeld (zum Pflegegeld vergleiche BSG vom 01.02.1995, AZ: 13 RJ 13/94). Zu den Einkünften gehört jedoch nicht der Zuschuss zur freiwilligen oder privaten Krankenversicherung.
d)

Erträge aus Kapitalvermögen und Immobilien, insbesondere Zinsen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Wertpapieren.

Zu berücksichtigen ist ebenso der Mietwert des von der Familie genutzten Wohnungs- oder Hauseigentums (BSG vom 23.04.1981, AZ: 1 RA 13/79, SozR 2200 § 1266 Nr. 17). Der Mietwert des eigen genutzten Wohneigentums bestimmt sich nach den örtlich üblichen vergleichbaren Mieten. Er kann zum Beispiel über die örtlichen Mietspiegel, gegebenenfalls auch über Anfragen bei den zuständigen Städten oder Gemeinden ermittelt werden. Dieser Wert ist um die Beträge zu verringern, die für den Kapitaldienst (Zinsen/Tilgung) aufzubringen und wegen der Eigennutzung (Grundbesitzabgaben und Ausgaben für Instandhaltung) erforderlich waren. Von der Feststellung des Mietwertes ist abzusehen, wenn das eigen genutzte Wohneigentum beiden Ehegatten zu gleichen Teilen gehörte.

e)

Leistungen dritter Stellen oder Personen; das sind unter anderem

Sozialhilfe nach dem SGB XII
(BSG vom 29.11.1979, AZ: 4 RJ 47/79, SozSich 1980, 127)

Kindergeld nach dem BKGG
(BSG vom 15.06.1976, AZ: 11 RA 102/75)

Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz
(BSG vom 30.05.1978, AZ: 1 RA 71/77, SozR 2200 § 1266 Nr. 7)

Zuwendungen von Verwandten oder Freunden

f)Einmalzahlungen, soweit sie Dauercharakter hatten wie zum Beispiel das Weihnachts- oder Urlaubsgeld. Einmalzahlungen bleiben dagegen außer Betracht, wenn die Einmaligkeit dieser Leistungen von vornherein feststand, wie zum Beispiel die Zahlung aus Anlass eines Dienstjubiläums.

Bezüglich von Geldeinkünften bei Aufenthalt im Ausland ist Folgendes zu beachten:

  • Bei einem Aufenthalt im Ausland oder in der DDR (vor der Währungsunion) sind die Einkünfte in der jeweiligen Landeswährung zugrunde zu legen, denn diese haben die wirtschaftlichen Verhältnisse der Familie bestimmt. Sind zum Beispiel der Familie bei einem Aufenthalt im Ausland Einkünfte aus anderen Ländern zugeflossen (zum Beispiel Renten aus der Bundesrepublik Deutschland), dann sind die Beträge maßgebend, die in der Landeswährung zur Auszahlung gelangt sind. Eine Umrechnung der ausländischen Einkünfte in Euro erfolgt nicht, weil anderenfalls eine Verfälschung der tatsächlichen Verhältnisse eintreten könnte. § 17a SGB IV findet damit keine Anwendung.
  • Der Nachweis über das entsprechende Einkommen kann durch Vorlage der Auszahlungsbelege (Kontoauszüge der Bank) erfolgen.
  • Kann der Antragsteller keine Nachweise darüber erbringen, welche Beträge ihm ausgezahlt worden sind, erfolgt eine Umrechnung der Einkünfte aus der Bundesrepublik Deutschland anhand eines monatlichen Durchschnittskurses.

Dienstleistungen als Familienunterhalt

Die Dienstleistungen, die dem Familienunterhalt dienten, sind mit ihrem wirtschaftlichen Wert zu berücksichtigen. Dies gilt auch für unentgeltliche Dienstleistungen Dritter (vergleiche Abschnitt 3.5.1). Dieser Wert ist den Geldeinkünften der Familie zuzurechnen.

Von der Bewertung der Haushaltsführung und Kindererziehung ist jedoch abzusehen, wenn die Bewertung nicht entscheidend dafür ist, ob die Ehefrau den überwiegenden Unterhalt der Familie bestritten hat, zum Beispiel, wenn

a)beide Ehegatten im gleichen oder nahezu gleichen Umfang berufstätig waren,
b)beide Ehegatten nicht berufstätig - zum Beispiel Rentner - waren,
c)die Geldeinkünfte der Familie ausschließlich von einem Ehegatten stammten.

Zu a) und b)

Hier ist davon auszugehen, dass beide Ehegatten im gleichen Maß zur Haushaltsführung und zur Kindererziehung verpflichtet waren. Der wirtschaftliche Wert der Dienstleistungen, der jedem Ehegatten zur Hälfte zuzurechnen wäre, würde sich damit aufheben.

Das gilt selbst dann, wenn der Witwer geltend macht, seine Frau habe die Dienstleistungen allein verrichtet. Insoweit kommt es nicht auf die tatsächlichen Dienstleistungen des Witwers an, sondern nur darauf, inwieweit er hierzu gemäß § 1360 S. 1 BGB rechtlich verpflichtet war (BSG vom 26.05.1971, AZ: 12/11 RA 40/70, SozR RVO § 1266 Nr. 10). Bei den genannten Sachverhalten sind aber in aller Regel beide Ehegatten zum gleichen Anteil an der Haushaltsführung und der Kindererziehung verpflichtet.

Eine andere Beurteilung ergibt sich lediglich, wenn feststeht, dass ein Ehegatte aus gesundheitlichen, altersmäßigen oder besonderen beruflichen Gründen die Dienstleistungen für die Familie nur im geringeren Umfang als der andere verrichten konnte. Der wirtschaftliche Wert der Dienstleistungen ist dann zu ermitteln.

Zu c)

Der Wert der Dienstleistungen hat in den Geldeinkünften der Familie seine obere Grenze; er kann damit den Wert dieser Einkünfte nicht überschreiten (vergleiche BSG vom 30.04.1971, AZ: 1 RA 101/70, SozR RVO § 1266 Nr. 9). Hat mithin nur der Witwer Geldeinkünfte gehabt, konnte die Ehefrau mit ihren Dienstleistungen in keinem Fall den Familienunterhalt überwiegend bestritten haben.

Zu den Werten für die Haushaltsführung und Kindererziehung vergleiche Abschnitt 3.5.1, zur Pflegetätigkeit Abschnitt 3.5.2.

Wert der Haushaltsführung und Kindererziehung

Der wirtschaftliche Wert der Haushaltsführung und der Kindererziehung entspricht den Aufwendungen für eine „angestellte Haushaltsführerin“.

  • Dienstleistungen in den alten Bundesländern für Todesfälle vor dem 01.01.1992
    Sofern von der Bewertung der Haushaltsführung nicht abgesehen werden kann, ist grundsätzlich von den Tabellenwerten der Leistungsgruppe 5 der Anlage 11 zu § 22 FRG (Hauswirtschaftsangestellte) auszugehen (vergleiche Anlage 1, Abschnitt 1- Haushaltsführung). Eine Bewertung unter dem Gesichtspunkt des Schadenersatzes (§ 844 Abs. 2 BGB) scheidet aus (vergleiche BSG vom 17.03.1970, AZ: 11/12 RJ 478/67, SozR RVO § 1266 Nr. 7).
    Als Wert der Kindererziehung ist der Betrag zugrunde zu legen, der als Erhöhungsbetrag zu einer Vollwaisenrente nach § 46 AVG, § 1269 RVO zu leisten war, also jährlich 1/10 der allgemeinen Bemessungsgrundlage nach § 32 AVG, § 1255 RVO (vergleiche Anlage 1, Abschnitt 2 - Kindererziehung). Für die Bewertung kommen nur die im Haushalt lebenden Kinder der Familie in Betracht. Volljährige nicht gebrechliche Kinder scheiden aus, denn es fallen keine Erziehungsleistungen für die Ehegatten mehr an. Darüber hinaus sind diese Kinder verpflichtet, selbst für sich zu sorgen.
  • Dienstleistungen in den neuen Bundesländern vor 1992
    Auch im Beitrittsgebiet sind für einen Anspruch auf Witwerrente nach § 46 Abs. 1 bis 3 SGB VI die zusätzlichen Anspruchsvoraussetzungen des § 303 SGB VI zu beachten, wenn die versicherte Ehefrau vor dem 01.01.1986 gestorben ist. Da Dienstleistungen mit ihrem tatsächlichen wirtschaftlichen Wert zu berücksichtigen sind, ist auch für die Haushaltstätigkeit im Beitrittsgebiet der Wert zu beachten, der ortsüblich für eine entsprechende Tätigkeit aufzubringen gewesen wäre. Zu beachten sind damit die Werte der Anlage 14 SGB VI, Qualifikationsgruppe 5 der Tabelle 18 (Bereich: Bildung, Kultur, Gesundheits- und Sozialwesen), dividiert durch die Werte der Anlage 10 SGB VI. Sind auch Kinder erzogen worden, ist eine Erhöhung auf die Qualifikationsgruppe 4 vorzunehmen. Da es sich bei den DM-Beträgen der Anlage 14 SGB VI um glaubhaft gemachte Werte handelt, die für § 256b SGB VI gekürzt worden sind, ist der Wert noch um 1/5 zu erhöhen (vergleiche § 22 Abs. 1 FRG). Die Werte bis einschließlich 1985 sind in der Anlage 2 enthalten.
  • Dienstleistungen ab 1992
    Nach der Umstellung der Tabellenwerte zum FRG und Wegfall der Bewertungsgrundlage für die Kindererziehung sind für Todesfälle ab 01.01.1992 die bisherigen Maßstäbe zur Bewertung der Dienstleistungen nicht mehr verwertbar. Da das BSG bereits in der Vergangenheit eine regionale tarifliche Bewertung bevorzugt hat, ist ab 01.01.1992 generell der regionale Tariflohn für eine Hausangestellte - mit nicht nur den einfachsten Tätigkeitsmerkmalen - als Bewertungsmaßstab für die Haushaltsführung in der Ehe zugrunde zu legen. Wird ein Kind erzogen, ist eine Erhöhung des Wertes für die Dienstleistungen durch Berücksichtigung eines höheren Tariflohnes für die Haushaltstätigkeit, der als Tätigkeitsmerkmal auch Erziehungs- und Betreuungsleistungen zum Inhalt hat, vorzunehmen. Eine Nettoumrechnung der ermittelten Beträge hat dabei nicht zu erfolgen (BSG vom 12.09.1990, AZ: 5 RJ 67/89).
    Die Tarifwerte der Dienstleistungen für Todesfälle ab 1992 sind der Anlage 3 zu entnehmen.
  • Dienstleistungen im Ausland
    Haben die Ehegatten während des letzten wirtschaftlichen Dauerzustandes im Ausland gelebt, so können die Dienstleistungen nicht nach dem Tabellenwert der Leistungsgruppe 5 zum FRG oder anderen inländischen Maßstäben bewertet werden. Diese Werte berücksichtigen allein die inländischen Lohnverhältnisse und geben daher den Wert der Haushaltsführung in anderen Gebieten auch nicht annähernd wieder. Hier muss auf Löhne für entsprechende Berufe (Hauswirtschaftsangestellte, Hausangestellte) im jeweiligen Land abgestellt werden.

Im Rahmen der Verteilung der so ermittelten in- und ausländischen Sätze ist Folgendes zu beachten:

Die Sätze sind noch dem Lebenszuschnitt der Familie anzupassen. So ist zum Beispiel eine Kürzung vorzunehmen, wenn die Haushaltsführung keiner Vollzeitbeschäftigung entsprach. Im Allgemeinen ist bei einem kinderlosen Ehepaar, bei denen beide Ehegatten voll berufstätig waren, der Wert der Haushaltsführung um die Hälfte zu kürzen. Das Gleiche gilt bei einem Rentnerhaushalt (vergleiche Urteil des LSG Hamburg vom 13.06.1978, AZ: 1 JBf 99/77, VDR-Dok. 114/79 zu 4.05.01).

Ist ein Ehegatte voll berufstätig und der andere Ehegatte halbtags tätig, so ist der Tabellenwert - einschließlich eventueller Erhöhungsbeträge - regelmäßig um 25 % zu kürzen.

War an der Haushaltsführung eine gewerbliche Haushaltshilfe gegen Bezahlung beteiligt, so mindert sich der Wert der Haushaltsführung vor einer Verteilung auf die Ehegatten und gegebenenfalls Dritten um die Ausgaben für die Haushaltshilfe.

Siehe Beispiel 10

Erfolgte hingegen eine unentgeltliche Hilfe bei der Haushaltsführung, beispielsweise durch Verwandte oder Nachbarn, so stellt dies eine Leistung Dritter dar, die den Familienunterhalt erhöht (entsprechend BSG vom 25.11.1976, AZ: 11 RA 138/75, SozR 2200§ 1266 Nr. 4). In diesem Fall ist der oben genannte Wert zwischen den Ehegatten und den Dritten zu verteilen.

Siehe Beispiel 10

Zur Verpflichtung beider Ehegatten zur Mitarbeit an der Haushaltsführung vergleiche Abschnitt 3.6.2.

Mit einem Pflegegeldbezug nach § 37 SGB XI oder Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI sind bereits Beträge für Hilfen bei der Haushaltsführung abgegolten. Näheres hierzu vergleiche Abschnitt 3.5.2.

Schließlich darf der Wert der Haushaltsführung - zusammen mit dem Wert der Kindererziehung - nicht das Familieneinkommen überschreiten; gegebenenfalls ist er auf die Höhe des Familieneinkommens zu kürzen.

Wert der Pflegetätigkeit

Eine Pflegetätigkeit ist als besonderer Unterhaltsbeitrag in den Familienunterhalt einzubeziehen, wenn die Pflege eines Familienangehörigen über das übliche Maß der Haushaltstätigkeit hinausgeht, die an sich die Betreuung eines erkrankten Familienmitglieds einschließt. Eine über das übliche Maß hinausgehende Pflege liegt regelmäßig vor, wenn Pflegegeld/Pflegesachleistungen erbracht wurden. In einem derartigen Fall ergibt sich je nach Art der Leistung Folgendes:

  • Pflegegeldbezug nach § 37 SGB XI
    Würde der/die Pflegebedürftige allein vom Ehegatten gepflegt, ist davon auszugehen, dass der Wert dieser Pflegeleistung dem nach dem Pflegeversicherungsgesetz gezahlten Pflegegeld entspricht. Hiermit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass dem Familienunterhalt wertmäßig zum einen das Pflegegeld zufließt und zum anderen der Wert der erbrachten Pflegeleistung. Wirtschaftlich wird der Familienunterhalt also durch beide Beiträge erhöht (BSG vom 01.02.1995, AZ: 13 RJ 13/94).
    Bei einer Pflege (auch) durch andere Personen mindert sich der Wert der Pflegetätigkeit der Pflegeperson. Erfolgt die weitere Pflege unentgeltlich, liegt eine Leistung Dritter vor, die den Familienunterhalt erhöht.
  • Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI
    Wurden ausschließlich Pflegesachleistungen gemäß § 36 SGB XI gewährt, ist eine Bewertung der Pflege nicht erforderlich, da zum Familieneinkommen Einkünfte oder Aufwendungen, die wegen ihrer ausschließlichen Zweckbestimmung nur für ein Familienmitglied bestimmt sind, nicht gehören (vergleiche Abschnitt 3.3).
  • Pflegesachleistungen mit Restpflegegeld nach § 38 SGB XI (Kombinationsleistung)
    Wurde im Rahmen einer Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI neben Pflegesachleistungen auch ein Restpflegegeld gezahlt, gelten die Ausführungen zum Pflegegeldbezug hinsichtlich der Wertung des Restpflegegeldes.
  • Vollstationäre Pflege nach § 43 SGB XI; Leistungszuschlag nach § 43c SGB XI
    Leistungen der vollstationären Pflege nach § 43 SGB XI sind zweckgebunden und kommen allein der pflegebedürftigen Person zugute. Selbst wenn die Zahlung direkt an die pflegebedürftige Person erfolgt, sind die Leistungen der vollstationären Pflege nicht als Unterhaltsbeitrag der Familie zu bewerten (BSG vom 03.02.2022, AZ: B 5 R 33/21 R). Gleiches gilt auch für die Leistungen nach § 43c SGB XI, die Pflegebedürftige als Leistungszuschlag erhalten zu dem, von ihnen zu zahlenden Eigenanteil an den pflegebedingten Aufwendungen bei einer vollstationären Pflege.
    Darüber hinaus bleiben solche Leistungen unberücksichtigt, die das Pflegeheim von dritten Stellen zur Bestreitung der durch die Einkünfte der pflegebedürftigen Person nicht abgedeckten Pflegekosten erhält, weil sie ebenfalls nur der pflegebedürftigen Person und nicht der Familie zugutekommen.

Sowohl im Falle des Bezuges von Pflegegeld nach § 37 SGB XI als auch bei Erhalt von Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI werden im Rahmen der Pflege bereits Beträge für Hilfen bei der Haushaltsführung abgegolten (§§ 36 Abs. 1 S. 1, 37 Abs. 1 S. 2 SGB XI). Diese sind bei der Bewertung der Haushaltsführung individuell zu berücksichtigen. Ist der Umfang des Bedarfs für die hauswirtschaftliche Versorgung im Vergleich zum Gesamtumfang der Pflege bekannt – für den Zeitraum bis 31.12.2016 beispielsweise aus dem vom medizinischen Dienst der Pflegekasse erstellten Gutachten zur Feststellung einer Pflegestufe -, bietet es sich an, die Haushaltsführung um den entsprechenden prozentualen Anteil zu kürzen.

Siehe Beispiel 10

Unterhaltsanteil der verstorbenen Ehefrau

Von den Gesamteinkünften (Geldeinkünfte, Dienstleistungen), die der Familie in dem maßgebenden Bewertungszeitraum zum Unterhalt zur Verfügung standen, ist der Anteil der Ehefrau festzustellen. Das sind die Beträge, die aus ihrem Rechtsverhältnis, ihrem Besitz beziehungsweise Vermögen oder ihren Dienstleistungen stammten. Dabei kommt es auf die Verhältnisse an, die tatsächlich vorgelegen haben. Möglichkeiten, nach denen die Einkommen der Ehegatten auch anders hätten gestaltet werden können, sind nicht zu berücksichtigen (vergleiche BSG vom 10.06.1980, AZ: 11 RA 94/79, SozR 2200 § 1266 Nr. 16). Zuwendungen von dritter Seite sind den Einkünften der Ehefrau nicht hinzuzurechnen.

Für die Feststellung des Einkommensanteils der Ehefrau ist es unbeachtlich, in welchen güterrechtlichen Verhältnissen die Ehegatten gelebt haben. Selbst wenn eine Gütergemeinschaft (§ 1415 BGB ff.) bestanden hat, entfällt auf die Ehefrau der Einkommensanteil, den sie erwirkt hat (BSG vom 27.02.1980, AZ: 1 RJ 44/79, SozR 2200 § 1266 Nr. 14).

Geldeinkünfte der Ehefrau

Geldeinkünfte der Ehefrau sind insbesondere die Bar- oder Sachbezüge (vermindert um die steuerlichen Abgaben) aus ihrem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, die Einkünfte mit einkommensersetzendem oder entschädigendem Charakter aus ihrem Rechtsverhältnis (gegebenenfalls ebenfalls vermindert um die steuerlichen Abgaben) und die Erträgnisse aus ihrem Kapital beziehungsweise Eigentum. Zum letzteren gehört auch der Mietwert des von der Familie genutzten Wohneigentums, wenn sie die Eigentümerin war.

Waren die Ehegatten gemeinsam in einem nur auf den Namen des einen Ehegatten laufenden Geschäftsbetrieb tätig, so ist regelmäßig davon auszugehen, dass eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts im Sinne der § 705 BGB ff., zumindest als sog. Innengesellschaft vorgelegen hat. In dieser Gesellschaft war jeder der Ehegatten ohne Rücksicht auf die Art und Größe seines Beitrages zum gemeinsamen Geschäft mit gleichen Anteilen am Gewinn und Verlust beteiligt (§ 722 BGB). Die Erträgnisse aus diesem Betrieb sind beiden Ehegatten zu gleichen Teilen anzurechnen.

Von einer Innengesellschaft ist selbst dann auszugehen, wenn die gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse durch arbeitsvertragliche Regelungen überlagert waren und der eine Ehegatte im Außenverhältnis als versicherungspflichtiger Arbeitnehmer mit einem festen Arbeitsentgelt in Erscheinung trat (vergleiche BSG vom 16.06.1982, AZ: 11 RA 42/81, SozR 2200 § 1266 Nr. 22). Das Bestehen einer Innengesellschaft braucht den Ehegatten nicht bewusst gewesen zu sein; sie dürfen lediglich keinen dem entgegenstehenden Willen gehabt haben. In den Fällen, in denen trotz eines Arbeitsvertrages eine Innengesellschaft bestanden hat, sind die Erträgnisse aus dem Betrieb - einschließlich des Arbeitslohnes für den einen Ehegatten - jedem Ehegatten zu gleichen Teilen zuzurechnen.

Eine Innengesellschaft in Form der Ehegattengesellschaft hat allerdings nicht vorgelegen bei einer

  • nur geringfügigen familienhaften Mitarbeit eines Ehegatten
  • nur untergeordneten Mitarbeit eines Ehegatten.

Auf den Ehegatten, der in dem Betrieb des anderen Ehegatten nur im geringfügigen Umfang oder nur mit untergeordneten Arbeiten tätig war, entfallen die Einkünfte, die ausdrücklich für ihn vereinbart waren.

Anteil der Ehefrau an den Dienstleistungen

Der Anteil der Ehefrau an dem Wert der Dienstleistungen bemisst sich nach dem Prozentsatz, zu dem sie nach den Verhältnissen der Eheleute zur Mitarbeit verpflichtet war. Ein Vorbringen des Witwers, seine Frau habe den Haushalt allein geführt, obwohl er ebenfalls zur Mitarbeit verpflichtet war, kann daher die Aufteilung nicht beeinflussen.

Im Allgemeinen gelten folgende Grundsätze:

a)Waren beide Ehegatten berufstätig, der eine aber im größeren Umfang als der andere, so verteilt sich der Wert in dem umgekehrten Verhältnis der Beanspruchung durch die Berufstätigkeit. War zum Beispiel der Ehemann 40 Stunden und die Ehefrau 20 Stunden wöchentlich berufstätig, so sind dem Mann ein Drittel und der Frau zwei Drittel des Wertes an Haushaltsführung/Kindererziehung zuzurechnen.
b)

Waren auch andere Personen an der Haushaltsführung beteiligt, so ist vorab der auf diese Personen entfallende Wert (ausgehend von dem tatsächlichen Anteil dieser Personen an den Dienstleistungen) festzustellen. Der Restbetrag ist dann nach den Grundsätzen zu a) zwischen den Ehegatten aufzuteilen. Zur Unterscheidung einer gewerblichen und unentgeltlichen Haushaltshilfe siehe Abschnitt 3.5.1.

siehe Beispiel 10.

Besondere Verhältnisse des Einzelfalles können aber eine andere Aufteilung des Wertes der Dienstleistungen rechtfertigen. Das wird regelmäßig der Fall sein, wenn ein Ehegatte aus gesundheitlichen, altersmäßigen oder besonderen beruflichen Gründen nur in eingeschränktem Umfang die Dienstleistungen verrichten konnte.

Hierbei ist zu beachten, dass auch der Anteil eines erkrankten beziehungsweise pflegebedürftigen Ehegatten bei der Erledigung der Haushaltstätigkeiten - selbst bei einem Pflegegrad 2, 3 oder 4 (bis 31.12.2016 Pflegestufe I oder II) - nicht unberücksichtigt bleiben sollte. Bei der Aufteilung ist zu beachten, dass die Haushaltsführung nicht nur aus körperlichen, sondern darüber hinaus auch aus planerischen, organisatorischen und handwerklichen Arbeiten besteht (beispielsweise: Ausführung von kleineren Reparaturen, Erstellen der Einkaufsliste oder des Essensplanes). Ein Ehegatte, für den nach seinen Fähigkeiten und Kräften bestimmte Aufgaben der Haushaltsführung nicht in Frage kommen, hat vor allem den Teil der Aufgaben zu übernehmen, zu dem er in der Lage ist.

Überwiegender Unterhalt durch die Ehefrau

Von den gesamten der Familie zugeflossenen Unterhaltsmitteln (vergleiche Abschnitt 3.3) muss der Anteil der verstorbenen Ehefrau (vergleiche Abschnitt 3.6) mehr als die Hälfte betragen haben. In den Fällen, in denen sich das Familieneinkommen nicht nur aus den Leistungen der Ehegatten, sondern auch aus Leistungen dritter Stellen oder Personen zusammensetzte, genügt es also nicht, wenn der Anteil der Ehefrau höher war als der des Ehemannes.

Siehe Beispiel 6

Es kommt nicht darauf an, in welchem Maße der Unterhaltsanteil der Ehefrau über der Hälfte des Familieneinkommens lag. Ein "überwiegender Unterhalt" durch die Ehefrau liegt daher auch vor, wenn ihr Unterhaltsbeitrag nur minimal die Hälfte des Familieneinkommens überschritten hat (BSG vom 27.02.1980, AZ: 1 RJ 44/79, SozR 2200 § 1266 Nr. 14).

Zusätzliche Anspruchsvoraussetzungen für eine Witwerrente an den geschiedenen Ehemann nach § 243 Abs. 1 bis 4 SGB VI

Ist ein Anspruch auf Witwerrente aus der Versicherung der geschiedenen Ehefrau an die zusätzlichen Voraussetzungen des § 303 S. 2 SGB VI gebunden (vergleiche Abschnitt 1), ist zusätzlich zu den sich aus § 243 Abs. 1 bis 4 SGB VI ergebenden Anspruchsvoraussetzungen auch erforderlich, dass die Verstorbene den Unterhalt des geschiedenen Ehemannes im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor ihrem Tod überwiegend bestritten hat. Damit sind die vergleichbaren unterhaltsrechtlichen Voraussetzungen zu erfüllen, die für die Leistung einer Witwerrente nach § 303 Satz 1 SGB VI vorliegen müssen - hier allerdings nicht auf die Familie, sondern auf den früheren Ehemann bezogen.

  • Zunächst ist festzustellen, welche Unterhaltsmittel dem geschiedenen Ehemann im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand zugeflossen sind.
  • Sodann ist zu ermitteln, welche Unterhaltsmittel von der verstorbenen geschiedenen Ehefrau zugeflossen sind.
  • Beträgt dieser Anteil mehr als die Hälfte aller Unterhaltsmittel, die dem geschiedenen Ehemann zur Verfügung standen, hat die verstorbene geschiedene Ehefrau überwiegend seinen Unterhalt bestritten.

 

Beispiel 1: Letzter wirtschaftlicher Dauerzustand

(Beispiel zu Abschnitt 3.2)

Tod der Ehefrau am 12.05.2013

Beide Ehegatten waren seit Jahren Rentenempfänger.

Lösung:

Maßgebend für den letzten wirtschaftlichen Dauerzustand ist die Zeit vom 01.05.2012 bis 30.04.2013.

Beispiel 2: Letzter wirtschaftlicher Dauerzustand

(Beispiel zu Abschnitt 3.2)

Tod der Ehefrau am 12.05.2001

Die Ehefrau war beschäftigt bis zum 31.12.2000.

Sie erhielt eine Altersrente ab 01.01.2001.

Lösung:

Maßgebend für den letzten wirtschaftlichen Dauerzustand ist die Zeit vom 01.01.2001 bis 30.04.2001.

Beispiel 3: Letzter wirtschaftlicher Dauerzustand

(Beispiel zu Abschnitt 3.2)

Tod der Ehefrau am 12.05.2000

Mit Bescheid vom 28.04.2000 wurde der Ehefrau eine Altersrente bewilligt ab 01.06.2000.

Lösung:

Die künftige Entwicklung, wie die Rentengewährung muss unberücksichtigt bleiben. Für den wirtschaftlichen Dauerzustand kann nur auf solche, voraussichtlich dauerhaften Verhältnisse abgestellt werden, die vor dem Tod der Ehefrau konkret vorlagen.

Beispiel 4: Wirtschaftlicher Dauerzustand bei vorangegangener Krankheit der verstorbenen Ehefrau

(Beispiel zu Abschnitt 3.2)

Tod der Ehefrau am 12.05.2014

Sie erhielt eine Altersrente ab 01.06.2000.

Die Ehefrau erlitt einen Schlaganfall am 14.01.2014.

Nach einem längeren Krankenhausaufenthalt verstarb sie im Pflegeheim.

Lösung:

Maßgebend für den letzten wirtschaftlichen Dauerzustand ist die Zeit vom 01.01.2013 bis 31.12.2013.

Beispiel 5: Wirtschaftlicher Dauerzustand bei vorangegangener Krankheit der verstorbenen Ehefrau

(Beispiel zu Abschnitt 3.2)

Tod der Ehefrau am 12.05.2013

Seit 1999 erhielt die Ehefrau eine Altersrente. Sie war seit 2011 krank. Ab Oktober 2012 wurde laufend Pflegegeld nach § 37 SGB XI gezahlt.

Lösung:

Die Krankheitszeit kann wegen ihrer Dauer nicht außer Betracht bleiben. Mit der laufenden Pflegegeldzahlung trat zum 01.10.2012 eine weitere wesentliche Änderung ein.

Letzter wirtschaftlicher Dauerzustand ist mithin die Zeit vom 01.10.2012 bis 30.04.2013.

Beispiel 6: Überwiegender Unterhalt durch die Ehefrau

(Beispiel zu Abschnitt 3.7)

Rente der Ehefrau monatlich 700,00 EUR

Rente des Ehemannes monatlich 600,00 EUR

Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz monatlich 200,00 EUR

Das Familieneinkommen beträgt monatlich 1.500,00 EUR. Dienstleistungen waren nicht zu bewerten.

Lösung:

Die Voraussetzungen des § 303 Satz 1 SGB VI liegen nicht vor, weil der Einkommensanteil der Ehefrau nicht die Hälfte des Familieneinkommens überstieg. Das Wohngeld ist kein Unterhaltsbeitrag der Ehefrau, da es sich um die Leistung einer dritten Stelle handelt.

Beispiel 7: Wirtschaftlicher Dauerzustand bei vorangegangener Krankheit der verstorbenen Versicherten

(Beispiel zu Abschnitt 3.2)

Tod der Ehefrau am 12.05.2017

Die Ehefrau war seit 2012 erkrankt. Seit dem 01.10.2015 erhielt sie Pflegegeld der Pflegestufe I (ab 01.01.2017 Pflegegrad°2 oder 3) nach § 37 SGB XI. Am 24.01.2017 erlitt sie unerwartet einen Herzinfarkt und erhielt infolge dessen ab 01.03.2017 laufend Pflegesachleistungen des Pflegegrades 5 nach § 36 SGB XI.

Lösung:

Maßgebend für den letzten wirtschaftlichen Dauerzustand ist die Zeit vom 01.01.2016 bis 31.12.2016.

Beispiel 8: Wirtschaftlicher Dauerzustand bei vorangegangener Krankheit der verstorbenen Versicherten

(Beispiel zu Abschnitt 3.2)

Tod der Ehefrau am 12.03.2017

Die Ehefrau war erkrankt seit 15.01.2006.

Bezug von Pflegegeld nach § 37 SGB XI der Pflegestufe I ab 01.10.2007, Pflegestufe II ab 01.10.2010 und der Pflegestufe III ab 01.12.2016.

Lösung:

Maßgebend für den letzten wirtschaftlichen Dauerzustand ist die Zeit vom 01.12.2016 bis 28.02.2017.

Beispiel 9: Wirtschaftlicher Dauerzustand bei einer Erkrankung des Ehemannes

(Beispiel zu Abschnitt 3.2)

Tod der Versicherten aufgrund eines plötzlichen Herzinfarktes ohne vorhergehende Erkrankung am 12.05.2013

Der Ehemann erlitt am 14.10.2012 ohne vorhergehende Erkrankung einen Schlaganfall mit anschließenden gesundheitlichen Einschränkungen.

Lösung:

Maßgebend für den letzten wirtschaftlichen Dauerzustand ist die Zeit vom 01.10.2011 bis 30.09.2012.

Beispiel 10: Bewertung der Haushaltsführung im Zusammenhang mit Pflege

(Beispiel zu den Abschnitten 3.5.1, 3.5.2)

Tod der Versicherten am 12.05.2013

Beide Ehegatten waren Rentner.

Die Versicherte bezog Pflegegeld der Pflegestufe I ab 01.11.2011.

Nach dem Pflegegutachten beträgt der Bedarf für die hauswirtschaftliche Versorgung im Verhältnis zum Gesamtumfang der Pflege 20 %.

Laut Angabe des Ehemannes erfolgte die Haushaltsführung überwiegend durch ihn. Einmal in der Woche half für zwei Stunden

a) unentgeltlich die Tochter der Ehegatten,

b) eine gewerbliche Putzfrau. Diese erhielt 120,00 EUR im Monat.

Lösung:

Aus der Anlage 3 ist der für das Bundesland geltende Tariflohn für den letzten wirtschaftlichen Dauerzustand zu bestimmen.

Dieser ist, da es sich um einen Rentnerhaushalt handelt, um die Hälfte zu kürzen.

Im Anschluss daran ist der hälftige Tarifwert, da mit dem Pflegegeld bereits ein Teil der Haushaltstätigkeit abgegolten ist, um 20 % zu kürzen.

Erst der danach verbleibende restliche Tarifwert, das sind 80 % der Hälfte, steht dann für eine Bestimmung der Beiträge der Ehegatten und Dritten zur Verfügung.

Beispiel a:

Der restliche Tarifwert ist zwischen beiden Ehegatten, da beide Ehegatten zur Mitarbeit an der Haushaltsführung verpflichtet sind - siehe Abschnitt 3.6.2 - und der Tochter zu verteilen. Die unentgeltliche Hilfe der Tochter erhöht den Familienunterhalt als eine Leistung Dritter.

Beispiel b:

Der restliche Tarifwert ist um die Ausgaben für die Putzfrau in Höhe von 120,00 EUR monatlich zu mindern. Diese Ausgaben sind im Familienunterhalt nicht gesondert zu erfassen. Der verbleibende Restbetrag ist zwischen den Ehegatten, da beide Ehegatten zur Mitarbeit an der Haushaltsführung verpflichtet sind - siehe Abschnitt 3.6.2 - zu verteilen.

RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4124

Die Vorschrift entspricht den bis zum 31.12.1985 geltenden § 43 AVG, § 1266 RVO und §°66 RKG. Diese wurden durch das HEZG zum 31.12.1985 aufgehoben. Die Fortwirkung des bis zum 31.12.1985 geltenden Rechts ergab sich ab 01.01.1986 über Art. 2 §§°17a bis 18a AnVNG, Art.°2 §§°18 bis 19a ArVNG und §§°13a, 14 KnVNG.

Anlage 1Dienstleistungen in den alten Bundesländern für Todesfälle vor dem 01.01.1992
Anlage 2Dienstleistungen im Beitrittsgebiet für Todesfälle vor dem 01.01.1986
Anlage 3Dienstleistungen für Todesfälle ab 01.01.1992

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 303 SGB VI