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§ 206 SGB VI: Nachzahlung für Geistliche und Ordensleute

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Die GRA ist komplett überarbeitet worden

Dokumentdaten
Stand01.07.2015
Erstellungsgrundlage in der Fassung des RÜG vom 25.07.1991 in Kraft getreten am 01.01.1992
Rechtsgrundlage

§ 206 SGB VI

Version001.01
Schlüsselwörter
  • 2

  • 1521

Inhalt der Regelung

§ 206 SGB VI räumt Geistlichen, Kirchenbeamten, Diakonissen und Mitgliedern geistlicher Genossenschaften die Möglichkeit der Sondernachzahlung freiwilliger Beiträge für versicherungsfreie Beschäftigungszeiten in den Vertreibungsgebieten ein.

Korrespondierende Vorschriften

  • § 209 SGB VI
    § 209 SGB VI legt generalisierend die Beitragsberechnung und die Voraussetzungen auch für die Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen nach § 206 SGB VI fest.

Allgemeines

§ 206 SGB VI begünstigt Geistliche und sonstige Beschäftigte der als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgesellschaften, Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige vergleichbarer karitativer Gemeinschaften aus den Vertreibungsgebieten.

Nach § 206 SGB VI können die oben genannten Personen bei Anerkennung als Vertriebene oder Spätaussiedler für entsprechende Beschäftigungen oder Tätigkeiten in den jeweiligen Herkunftsländern freiwillige Beiträge nachzahlen, wenn diese Zeiten weder - nach dem FRG - in der Rentenversicherung anzurechnen sind noch bei einer Versorgung als ruhegehaltsfähig berücksichtigt werden können.

Die Regelung stellt damit auch einen Ausgleich für die fehlende Möglichkeit der Nachversicherung dar, die bei vergleichbaren Personengruppen im Bundesgebiet im Falle des unversorgten Ausscheidens aus der versicherungsfreien Beschäftigung vorgesehen ist (vergleiche § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 3 SGB VI).

Lücken im Versicherungsverlauf können über die Nachzahlung gemäß § 206 SGB VI aber nur bei Erfüllung bestimmter versicherungsrechtlicher Voraussetzungen geschlossen werden.

§ 206 SGB VI erfasst nicht (mehr) Geistliche und Kirchenbeamte aus der DDR. Für diese Personengruppe kommt eine Nachversicherung nach § 233a SGB VI in Betracht. Bis zum 31.12.1995 bestand zusätzlich die Möglichkeit einer Nachzahlung nach der bis 31.12.1997 gültigen Vorschrift des § 284b SGB VI.

Besondere Nachzahlungsvoraussetzungen

Die Berechtigung zur Nachzahlung nach § 206 SGB VI setzt zunächst voraus, dass im Antragszeitpunkt das Recht zur freiwilligen Versicherung besteht oder nur deshalb nicht besteht, weil Versicherungspflicht vorliegt. Näheres hierzu ist der GRA zu § 209 SGB VI, Abschnitt 2 zu entnehmen.

Personenkreis

§ 206 Abs. 1 SGB VI begrenzt den zur Nachzahlung berechtigten Personenkreis auf:

  • Geistliche und sonstige Beschäftigte der als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgesellschaften (vergleiche Abschnitt 3.1.1),
  • Mitglieder geistlicher Genossenschaften (vergleiche Abschnitt 3.1.2),
  • Diakonissen (vergleiche Abschnitt 3.1.3),
  • Angehörige vergleichbarer karitativer Gemeinschaften (vergleiche Abschnitt 3.1.4).

Geistliche und sonstige Beschäftigte der als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgesellschaften

Hierunter fallen nicht nur Geistliche und mit seelsorgerischen Aufgaben betraute Kirchenbedienstete der katholischen und protestantischen Kirchen, sondern alle Arbeitnehmer der Kirchen, beispielsweise auch die überwiegend oder ausschließlich in der Kirchenverwaltung beschäftigten Personen. Für die Zugehörigkeit zum Personenkreis des § 206 Abs. 1 SGB VI ist es damit ohne Bedeutung, mit welchen Aufgaben der Kirchenbedienstete im Vertreibungsgebiet befasst war.

Neben den nach Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 S. 1 WRV (Verfassung des Deutschen Reichs vom 11.08.1919, Weimarer Reichsverfassung) geborenen Körperschaften haben viele, auch kleinere, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften den Korporationsstatus nach Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 S. 2 WRV erworben. Zu ihnen gehören zum Beispiel die Alt-Katholische Kirche, der Bund Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden (Baptisten), der Bund Freier evangelischer Gemeinden, der Bund Freikirchlicher Pfingstgemeinden, der Bund Freireligiöser Gemeinden, die Christengemeinschaft, die Evangelische Brüder-Unität (Herrnhuter Brüdergemeine), die Evangelisch-methodistische Kirche, die Gemeinschaft der Siebenten-Tags-Adventisten, die Neuapostolische Kirche, die Russisch-Orthodoxe Kirche (Moskauer Patriarchat) oder die Mennoniten (Urteil des BVerfG vom 19.12.2000, AZ: 2 BvR 1500/97).

Im Rechtsstreit um die Anerkennung der Religionsgemeinschaft Jehovas Zeugen als öffentlich-rechtliche Körperschaft im Land Berlin hat das OVG Berlin mit Urteil vom 24.03.2005, AZ: OVG 5 B 12.01, entschieden, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts vorliegen. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde mit Beschluss des BVerwG vom 01.02.2006, AZ: 7 B 80/05, zurückgewiesen. Mit Urkunde des Berliner Senats vom 13.06.2006 wurden Jehovas Zeugen in Deutschland e. V. dann die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen.

Bei einer Tätigkeit für eine Religionsgesellschaft, die nicht als öffentlich-rechtliche Körperschaft anerkannt ist, kann die Zugehörigkeit zum Personenkreis der Angehörigen vergleichbarer karitativer Gemeinschaften gegeben sein. Hierzu wird auf die Ausführungen unter Abschnitt 3.1.4 verwiesen.

Mitglieder geistlicher Genossenschaften

Unter diesen Personenkreis fallen Mitglieder der katholischen Orden (zum Beispiel Dominikaner, Franziskaner und so weiter), nicht dagegen Personen, die sogenannten „Orden der Welt“ angehören, weil hier keine vollständige Verflechtung zwischen Lebensgemeinschaft und Arbeitsbereich besteht.

Diakonissen

Hierunter fallen in Schwesterngemeinschaft lebende Frauen, die meist in Einrichtungen des Diakonischen Werkes der jeweiligen evangelischen Kirchen (sozialpflegerisch) ausgebildet wurden und vor allem in Krankenhäusern, Behinderteneinrichtungen, Diakonissenanstalten usw. tätig sind. Der Schwerpunkt der Arbeit der Diakonissen kann aber auch im kirchlich-theologischen Bereich liegen.

Angehörige vergleichbarer karitativer Gemeinschaften

Der in § 206 Abs. 1 SGB VI angesprochene Vergleich bezieht sich auf Mitglieder geistlicher Genossenschaften. Die Zugehörigkeit zu einer der geistlichen Genossenschaft vergleichbaren Gemeinschaft ist zu bejahen, wenn es sich um einen auf Religion oder Kirche bezogenen Zusammenschluss handelt. Im Gegensatz zu den Mitgliedern geistlicher Genossenschaften muss bei den Angehörigen vergleichbarer Gemeinschaften keine dauerhafte Bindung zur Gemeinschaft, sanktioniert durch Akte wie das Gelübde, vorliegen.
Zu den einer geistlichen Genossenschaft vergleichbaren Gemeinschaften zählen auch die unter den religionsgeschichtlichen Fachbegriff „neue Religionen“ einzureihenden Gemeinschaften (zum Beispiel Vereinigungskirche, Ananda Marga, Bhagwan und so weiter). Ein Nachzahlungsrecht besteht jedoch nur dann, wenn die betreffende Person einer karitativen Gemeinschaft angehörte. Dies ist zu verneinen, wenn die Gemeinschaft sich in ihrem Wirken auf die Missionierung oder auf den Erwerb wirtschaftlicher Macht beschränkt. Die steuerliche Anerkennung der gemeinnützigen Tätigkeit kann als wichtiges Indiz für eine karitative Betätigung der Gemeinschaft angesehen werden.

Anerkannte Vertriebene

Anerkannte Vertriebene im Sinne des § 206 Abs. 1 SGB VI sind Personen, die den Vertriebenenausweis A (Heimatvertriebener nach §§ 1, 2, 15 Abs. 2 Nr. 1 BVFG alter Fassung) oder den Vertriebenenausweis B (Vertriebener nach §§ 1, 15 Abs. 2 Nr. 2 BVFG alter Fassung) besitzen. Dem Vertriebenenausweis C (DDR-Flüchtling) kommt im Rahmen des § 206 SGB VI keine Bedeutung zu.
Spätaussiedler (§§ 4, 15 BVFG) wären bei enger (wortgetreuer) Auslegung des § 206 Abs. 1 SGB VI von einer Nachzahlung ausgeschlossen, da diese Regelung weder eine Gleichstellung der Spätaussiedler mit den Vertriebenen (wie § 1 Buchst. a FRG), noch eine Verweisung auf den Personenkreis der §§ 1 bis 4 BVFG (wie die §§ 250 Abs. 1 Nr. 6, 284 S. 1 SGB VI) enthält.
Die historische Absicht des Gesetzgebers (der Spätaussiedlerstatus wurde erst nach der aktuellen Fassung des § 206 SGB VI durch das RÜG rechtlich existent), die systematische Einordnung des § 206 SGB VI in die für Spätaussiedler sonst maßgebenden rentenrechtlichen Regelungen, insbesondere aber der Sinn und Zweck dieser Vorschrift sprechen allerdings gegen die Annahme eines „gesetzlich gewollten“ Ausschlusses der Spätaussiedler. Insbesondere ist kein sachlicher Grund erkennbar, warum diesem Personenkreis zwar die Nachzahlung nach § 284 SGB VI eröffnet sein sollte, nicht aber die nach § 206 SGB VI, obwohl beide Vorschriften von der grundsätzlichen Zielrichtung her (Schließung von Lücken im deutschen Versicherungsverlauf, weil zur Rentenversicherung des Herkunftslandes keine Beitragsleistung erfolgte) vergleichbar sind.
Die Rentenversicherungsträger vertreten daher die Auffassung, dass auch Spätaussiedler zu dem in § 206 Abs. 1 SGB VI genannten Personenkreis der anerkannten Vertriebenen zählen (RBRTS 1/2012, TOP 14).

Versicherungsfreie Beschäftigung oder Tätigkeit vor der Vertreibung

§ 206 Abs. 1 SGB VI verweist hinsichtlich der ausgeübten Beschäftigung oder Tätigkeit auf § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 oder 3 SGB VI. Hieraus folgt, dass für die ausgeübte Beschäftigung oder Tätigkeit im Herkunftsland eine Versorgung oder eine Versorgungsanwartschaft (außerhalb der Rentenversicherung/Sozialversicherung) gewährleistet sein musste und deshalb regelmäßig keine Beitragsleistung zur dortigen Rentenversicherung/Sozialversicherung erfolgte. In diesem Fall scheidet eine Anrechnung von Beitragszeiten nach § 15 FRG und eventuell auch die Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten nach § 16 FRG aus.
Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass bei Nichtgewährleistung einer Versorgungsanwartschaft im Herkunftsland keine Beschäftigung oder Tätigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 oder 3 SGB VI ausgeübt wurde. In diesem Fall ist nur die Anrechnung von Beitrags- beziehungsweise Beschäftigungszeiten nach dem FRG zu prüfen (zum Beispiel für sonstige Beschäftigte der anerkannten Religionsgesellschaften, vergleiche Abschnitt 3.1.1).

Keine Aufnahme einer gleichartigen Beschäftigung oder Tätigkeit im Inland

Soweit die genannten Personen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach der Vertreibung eine gleichartige Beschäftigung oder Tätigkeit wieder aufgenommen haben, besteht nach § 206 Abs. 1 SGB VI kein Nachzahlungsrecht.
Die in der Bundesrepublik Deutschland wieder aufgenommene Beschäftigung oder Tätigkeit muss nicht genau die gleiche sein, die im Herkunftsland ausgeübt wurde. Es genügt eine Gleichartigkeit. Eine gleichartige Beschäftigung wäre beispielsweise dann zu bejahen, wenn ein früheres Mitglied einer geistlichen Genossenschaft in der Bundesrepublik Deutschland eine Beschäftigung als Geistlicher (Pfarrer) aufnimmt oder umgekehrt. In derartigen Fällen geht der Gesetzgeber offensichtlich davon aus, dass die Versorgung weiterhin außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung gesichert ist.

Keine Berücksichtigung bei einer Versorgung

§ 206 Abs. 2 SGB VI schließt die Nachzahlung dann aus, wenn die im Herkunftsland ausgeübte versicherungsfreie Beschäftigung oder Tätigkeit in einer bereits gezahlten Versorgung als ruhegehaltsfähige Zeit berücksichtigt worden ist oder bei Eintritt des Versorgungsfalles als ruhegehaltsfähige Zeit anerkannt wird.
Der Ausschluss von der Nachzahlung ist auch dann zu bejahen, wenn ohne diese Zeiten bereits das höchstmögliche Ruhegehalt erreicht ist beziehungsweise wird (entsprechend der Rechtsauslegung zu § 1260c RVO, § 37c Abs. 1 AVG, vergleiche AGFAVR 3/89, TOP 2, Anlage 1, AF zu § 70 Abs. 4 SGB VI-E).
§ 206 Abs. 2 SGB VI stellt im Übrigen nicht darauf ab, aus welchem Grund die Zeiten bei der Versorgung berücksichtigt werden.

Versicherungsrechtliche Voraussetzungen

Nach § 206 Abs. 3 SGB VI ist die Nachzahlung nur zulässig, wenn

  • die allgemeine Wartezeit erfüllt ist oder
  • nach der Wohnsitznahme im Inland für mindestens 24 Kalendermonate Pflichtbeiträge gezahlt sind.

Scheitert die Berechtigung zur Nachzahlung lediglich daran, dass im Antragszeitpunkt keine der genannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt ist, bleibt die Nachzahlung solange ausgeschlossen, bis eine dieser Voraussetzungen erfüllt wird. Auf die weiteren Ausführungen unter Abschnitt 4 wird hingewiesen.

Allgemeine Wartezeit

Die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (§§ 50 Abs. 1, 51 Abs. 1 und 4 SGB VI muss im Antragszeitpunkt erfüllt sein. Hierbei werden auch Zeiten, die nach dem FRG als Beitrags- oder Beschäftigungszeiten anzuerkennen sind beziehungsweise bereits anerkannt wurden, mitgerechnet sowie gegebenenfalls nach über- und zwischenstaatlichem Recht zu berücksichtigende Zeiten.

Mindestens für 24 Kalendermonate Pflichtbeiträge im Inland

Ist im Antragszeitpunkt die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt, müssen für mindestens 24 Kalendermonate Pflichtbeiträge gezahlt sein. Hierauf sind lediglich die Pflichtbeitragszeiten nicht anzurechnen, die vor dem Zeitpunkt der Wohnsitznahme im Inland liegen. Ausgeschlossen sind damit vor allem die Pflichtbeitragszeiten, deren Anrechnungsgrundlage das FRG ist (zum Beispiel Beitragszeiten, Beschäftigungszeiten, gleichgestellte Zeiten der Kindererziehung).

Antrag

Eine Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen setzt einen entsprechenden Antrag voraus. § 206 Abs. 1 SGB VI enthält bzgl. der Antragstellung keine Ausschlussfrist. Damit ist auch eine wiederholte Antragstellung möglich, wenn zum Beispiel beim ersten Antrag die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Nachzahlung nicht erfüllt waren oder wenn bislang nur für einen Teil des möglichen Nachzahlungszeitraumes freiwillige Beiträge nach § 206 SGB VI nachgezahlt wurden.

Nachzahlungszeitraum

Die Nachzahlung freiwilliger Beiträgen ist nach § 206 Abs. 1 SGB VI nur für Zeiten der versicherungsfreien Beschäftigung oder Tätigkeit im Vertreibungsgebiet möglich, längstens jedoch bis zum 01.01.1943 zurück, soweit diese Zeiten nicht bereits mit Beiträgen belegt sind.
Mit Beiträgen belegte Zeiten werden bei Nachzahlungen nach § 206 SGB VI vor allem dann vorliegen können, wenn die versicherungsfreie Beschäftigung in den in § 16 Abs. 1 S. 1 FRG aufgeführten Vertreibungsgebieten ausgeübt wurde und deshalb Beschäftigungszeiten nach dem FRG angerechnet werden können, wenn im Herkunftsland eine Kindererziehung erfolgte, aufgrund derer Kindererziehungszeiten nach § 28b FRG anzuerkennen sind oder wenn die versicherungsfreie Beschäftigung im Laufe eines Kalendermonats begann oder endete und für den nicht versicherungsfreien Teil dieser Kalendermonate Beitrags- beziehungsweise Beschäftigungszeiten nach dem FRG anzurechnen sind (FAVR 6/93, TOP 12). Selten wird eine „Beitragsbelegung“ vorliegen, weil im Herkunftsland freiwillige Beiträge gezahlt wurden, die nach den §§ 15 und 23 FRG als Beitragszeiten anerkannt werden können.
Vor der Entscheidung über einen Nachzahlungsantrag nach § 206 SGB VI sollten aus vorgenannten Gründen die nach dem FRG anzurechnenden Zeiten festgestellt sein.
Mit Beiträgen belegt sind auch die Kalendermonate, für die bereits Beiträge nach einer anderen Vorschrift gezahlt oder nachgezahlt worden sind.
Eine weitere Begrenzung des Nachzahlungszeitraumes ergibt sich nach der Regelung des § 209 Abs. 1 S. 2 SGB VI dann, wenn im Vertreibungsgebiet eine versicherungsfreie Beschäftigung oder Tätigkeit vor Vollendung des 16. Lebensjahres ausgeübt wurde. Soweit die versicherungsfreie Beschäftigung Zeiten vor und nach der Vollendung des 16. Lebensjahres erfasst, ist eine Nachzahlung erst von der Vollendung des 16. Lebensjahres an zulässig.

Siehe Beispiele 1 und 2

Nachzahlung von Höherversicherungsbeiträgen

Versicherte, die nach § 234 SGB VI in der bis zum 31.12.1997 geltenden Fassung zur Höherversicherung berechtigt waren, konnten neben den freiwilligen Beiträgen zusätzlich Beiträge zur Höherversicherung nachzahlen. Die Nachzahlung von Höherversicherungsbeiträgen war aber nur für die Kalendermonate möglich, für die auch freiwillige Grundbeiträge nach § 206 SGB VI nachgezahlt wurden. Eine alleinige Nachzahlung von Beiträgen zur Höherversicherung konnte selbst dann nicht erfolgen, wenn im Nachzahlungszeitraum bereits Pflicht- oder freiwillige Beiträge vorhanden waren (vergleiche auch GRA zu § 209 SGB VI, Abschnitt 6).

Beitragshöhe

Die Höhe der nachzuzahlenden Beiträge richtet sich nach § 209 Abs. 2 SGB VI. Maßgebend sind

  • die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage,
  • die Beitragsbemessungsgrenze,
  • der Beitragssatz

zum Zeitpunkt der Nachzahlung.

Die Dauer des Verwaltungsverfahrens beim Rentenversicherungsträger darf sich jedoch nicht nachteilig für den Berechtigten auswirken. Deshalb bestimmt sich die Beitragshöhe weiterhin nach den Werten, die im Zeitpunkt der Antragstellung gegolten haben, wenn die Beiträge innerhalb der festgesetzten Zahlungsfrist nachgezahlt werden. Näheres hierzu ist der GRA zu § 209 SGB VI, Abschnitt 6 zu entnehmen. Die Versicherten können die Höhe der nachzuzahlenden freiwilligen Beiträge - unter Beachtung der Mindest- und Höchstbeiträge - frei wählen. Wegen der Werte vergleiche Aktuelle Werte "Beitragshöhe".

Leistungsrechtliche Auswirkungen

Die nachgezahlten Beiträge wirken sich anspruchsbegründend (zum Beispiel bei Prüfung der Wartezeit) und anspruchserhöhend (Rentenhöhe) aus, soweit sie bei der jeweiligen Rente zu berücksichtigen sind.

Eintritt des Leistungsfalles

Falls die Beitragszahlung vor Eintritt des Leistungsfalles erfolgte, sind die nachgezahlten Beiträge - soweit sie auf Zeiten vor Eintritt des Leistungsfalles entfallen - bei dieser Rente zu berücksichtigen und hierfür Entgeltpunkte zu ermitteln, andernfalls erst bei Eintritt eines späteren Leistungsfalles (§ 75 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI).

Die Rentenversicherungsträger vertraten zunächst die Auffassung, dass § 75 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und S. 2 Nr. 2 SGB VI nur für freiwillige Beiträge nach § 7 SGB VI anwendbar ist. Ausnahmsweise sollte § 75 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI, nicht aber § 75 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 SGB VI für nach Sondervorschriften nachgezahlte Beiträge gelten, soweit der Nachzahlungsantrag vor Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit gestellt wurde und wenn die entsprechenden Beiträge innerhalb einer angemessenen Frist nach Zustellung des Nachzahlungsbescheides eingezahlt wurden.

Diese Auffassung wurde im Hinblick auf die BSG-Rechtsprechung (Urteile vom 12.05.1998, AZ: B 5/4 RA 36/97 R und AZ: B 5/4 RA 73/97 R) aufgegeben. Voraussetzung für die Anrechenbarkeit von nach Sondervorschriften nachgezahlten Beiträgen ist nach der geänderten Auffassung lediglich, dass sie nach den §§ 197, 198 SGB VI wirksam für Zeiten vor Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit gezahlt werden können. Einzelheiten sind der GRA zu § 75 SGB VI, Abschnitt 3.2 zu entnehmen.

Bewertung der Beiträge

Für die nach § 206 SGB VI nachgezahlten freiwilligen Beiträge gilt nach § 70 Abs. 5 SGB VI das „In-Prinzip“. Danach werden Entgeltpunkte ermittelt, indem die den nachgezahlten Beiträgen zugrunde liegende Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt des Jahres geteilt wird, in dem die Beiträge gezahlt worden sind beziehungsweise die Nachzahlung beantragt wurde.

Soweit Höherversicherungsbeiträge nachgezahlt wurden (vergleiche Abschnitt 6), sind hieraus Steigerungsbeträge nach § 269 Abs. 1 SGB VI zu leisten.

Zuständigkeit

Es gelten die allgemeinen Grundsätze der §§ 126 ff. SGB VI. Für Versicherte, die vor dem 01.01.2005 eine Versicherungsnummer erhalten haben, ist ab 01.01.2005 § 274c Abs. 1 SGB VI zu beachten.

Beispiel 1: Tätigkeit im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI

(Beispiel zu Abschnitt 5)

Ein Versicherter, geboren am 15.03.1974, besitzt den Bundesvertriebenenausweis „A“. Der Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland erfolgte am 20.10.1991. Im Herkunftsland Rumänien war der Versicherte nach Beendigung der Schulausbildung vom 01.02.1990 bis 15.03.1991 Mitglied des Ordens der Franziskaner. In dieser Zeit übte er ausschließlich Tätigkeiten für den Orden aus.

Nach seinem Ausscheiden aus der geistlichen Genossenschaft war der Versicherte vom 25.03.1991 bis 15.09.1991 als Arbeiter in einer rumänischen Fabrik beschäftigt.

Beiträge zur rumänischen Sozialversicherung wurden nur für die Zeit der Beschäftigung als Fabrikarbeiter gezahlt.

Zur deutschen Rentenversicherung wurden vom 01.04.1992 bis 31.07.1994 Pflichtbeiträge aufgrund einer Beschäftigung in einer Brauerei entrichtet.

Seit dem 15.08.1994 übt der Versicherte eine nicht versicherungspflichtige selbstständige Tätigkeit als Immobilienmakler aus.

Lösung:

Die Ordenszugehörigkeit in Rumänien kann nicht als Beitragszeit nach § 15 FRG berücksichtigt werden. Eine Anerkennung nach § 16 FRG ist ebenfalls nicht möglich, weil der Versicherte als Mitglied einer geistlichen Genossenschaft nicht in einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des deutschen Sozialversicherungsrechts stand.

Es wurde eine Tätigkeit im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI ausgeübt. Weil der Versicherte nach seinem Zuzug keine gleichartige Beschäftigung oder Tätigkeit aufgenommen hat, die Zeit der Mitgliedschaft in der geistlichen Genossenschaft nicht als ruhegehaltsfähige Zeit bei einer Versorgung berücksichtigt ist oder wird und nach der Wohnsitznahme im Inland für mindestens 24 Kalendermonate Pflichtbeiträge gezahlt sind, erfüllt er die in § 206 Abs. 1 bis 3 SGB VI genannten Voraussetzungen für eine Beitragsnachzahlung.

Die Nachzahlung ist für die Kalendermonate von März 1990 (Vollendung des 16. Lebensjahres am 14.03.1990) bis Februar 1991 (März 1991 ist mit einer Beitragszeit nach § 15 FRG belegt) möglich (§§ 206 Abs. 1, 209 Abs. 1 S. 2 SGB VI).

Beispiel 2: Keine versicherungsfreie Tätigkeit im Herkunftsgebiet

(Beispiel zu Abschnitt 5)

Ein Versicherter, geboren am 28.06.1950, besitzt den Bundesvertriebenenausweis „A“. Der Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland erfolgte am 20.03.1986. Im Herkunftsland Rumänien war er (nach Abschluss des Theologiestudiums) unter anderem vom 01.10.1973 bis 31.07.1985 als Priester (Prediger) der rumänischen orthodoxen Kirche tätig. Während dieser Zeit erfolgte eine Beitragszahlung zur Pensionskasse dieser Religionsgemeinschaft (kein Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern System nach § 15 Abs. 2 S. 3 FRG).

Der Versicherte ist seit dem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland als Verwaltungsangestellter versicherungspflichtig beschäftigt und hat weder einen Versorgungsanspruch, noch ist ein solcher gewährleistet.

Lösung:

Die Zeit vom 01.10.1973 bis 31.07.1985 ist als Beschäftigungszeit nach § 16 FRG anrechenbar, weil sie nach dem am 01.03.1957 geltenden Bundesrecht der Versicherungspflicht in der deutschen Rentenversicherung unterlegen hätte.

Priester von Religionsgesellschaften stehen in einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des deutschen Sozialversicherungsrechts. Sie unterliegen regelmäßig dem Direktionsrecht der Religionsgemeinschaft und sind (zumindest) in einen übergeordneten Organismus eingegliedert.

Ein Anrechnungsausschluss nach § 18 Abs. 2 und 3 FRG liegt nicht vor (Beschäftigungszeiten ab 01.10.1973, keine Berücksichtigung als ruhegehaltsfähige Zeit bei einer Versorgung).

Beschäftigungszeiten stehen nach § 16 Abs. 1 S. 1 FRG einer versicherungspflichtigen Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland, für die Beiträge entrichtet sind, gleich. Für die Zeit vom 01.10.1973 bis 31.07.1985 ist eine Beitragsnachzahlung nach § 206 Abs. 1 SGB VI ausgeschlossen.

RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4124

Die Nachzahlungsvorschrift des § 206 SGB VI ist in der durch Art. 1 Nr. 37 des Renten-Überleitungsgesetzes - RÜG - vom 25.07.1991 (BGBl. 1991 I S. 1606) geänderten Fassung am 01.01.1992 in Kraft getreten (Art. 42 RÜG).

Das bis zum 31.12.1991 geltende Recht enthielt in Art. 2 § 46 Abs. 3b, Abs. 4 und 7 ArVNG/Art. 2 § 44a Abs. 3b, Abs. 4 und 7 AnVNG nur im Ansatz entsprechende Nachzahlungsregelungen. Es erfasste lediglich Geistliche und Kirchenbeamte aus der ehemaligen DDR.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 206 SGB VI