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§ 194 SGB VI: Gesonderte Meldung und Hochrechnung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

09.03.2024

Dokumentdaten
Stand26.02.2024
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020 in Kraft getreten am 01.07.2020
Rechtsgrundlage

§ 194 SGB VI

Version010.00

Inhalt der Regelung

Die Vorschrift ist eine Kombination aus einer Verfahrensregelung für die Meldung von beitragspflichtigen Einnahmen zur Rentenversicherung und der Ermächtigung zur Hochrechnung von beitragspflichtigen Einnahmen aus beitragspflichtigen Einnahmen abgelaufener Zeiträume. Sie dient der Beschleunigung der Verfahren bei Rentenfestsetzungen und Kontenklärungen für den Versorgungsausgleich. Im Rentenantragsverfahren ermöglicht sie eine endgültige Feststellung der Rente vor Eintritt des Rentenfalls selbst und gewährleistet damit die Nahtlosigkeit zwischen dem Bezug von Arbeitsentgelt, einer Sozialleistung, dem Bezug von Übergangsgebührnissen oder einer Zeit der nicht erwerbsmäßigen Pflegetätigkeit und der Rente. Die Berücksichtigung der hochgerechneten beitragspflichtigen Einnahmen bei der Rentenberechnung erfolgt nach den Regelungen des § 70 Abs. 4 SGB VI (vergleiche GRA zu § 70 SGB VI).

  • Absatz 1 enthält besondere Meldepflichten für den Arbeitgeber. Auf Verlangen des Versicherten hat er die beitragspflichtigen Einnahmen aus abgelaufenen Zeiträumen zu melden. Dies gilt nach Satz 2 nicht nur für Renten- sondern auch für Versorgungsausgleichsverfahren bei einem Auskunftsersuchen des Familiengerichts. Gemäß Satz 3 erfolgt die Aufforderung zur Meldung elektronisch durch den Träger der Rentenversicherung, wenn die meldende Stelle für das elektronische Verfahren registriert wurde. Bei Anträgen auf Altersrente rechnet der Rentenversicherungsträger nach Eingang der Gesonderten Meldung die noch fehlenden voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahmen (für maximal drei Kalendermonate) bis zum Rentenbeginn hoch. Die Hochrechnung erfolgt aus den beitragspflichtigen Einnahmen der letzten 12 gemeldeten Kalendermonate. Die Regelung, die in erster Linie eine nahtlose Rentenbescheiderteilung an den Versicherten ermöglicht, ist zum 01.01.2008 komplett neu gestaltet worden.
  • Absatz 2 regelt die besonderen Meldepflichten der Sozialleistungsträger, des Bundesministeriums der Verteidigung oder der von ihm bestimmten Stelle, der Pflegekassen sowie der privaten Versicherungsunternehmen. Diese haben nach Aufforderung durch den Rentenversicherungsträger eine Gesonderte Meldung nach Absatz 1 für die beitragspflichtigen Einnahmen aus abgelaufenen Zeiträumen abzugeben, in denen während des Bezuges von Sozialleistungen, Übergangsgebührnissen oder aufgrund einer nicht erwerbsmäßig ausgeübten Pflegetätigkeit Rentenversicherungspflicht bestand. Bei Anträgen auf Altersrente rechnet der Rentenversicherungsträger nach Eingang der Gesonderten Meldung die noch fehlenden voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahmen (für maximal drei Kalendermonate) bis zum Rentenbeginn hoch. Die Hochrechnung erfolgt aus den gemeldeten beitragspflichtigen Einnahmen der letzten zwölf Kalendermonate. Für den Hochrechnungszeitraum sind zu gegebener Zeit von der jeweiligen Stelle die entsprechenden maschinellen Meldungen nach der DEÜV (Abmeldung/Jahresmeldung) abzugeben; für den Zeitraum der Gesonderten Meldung dürfen keine weiteren Meldungen erstattet werden.
  • Absatz 3 bestimmt, dass für die Beitragsberechnung die tatsächlichen beitragspflichtigen Einnahmen maßgebend sind.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Die Pflicht der Arbeitgeber hinsichtlich der Bescheinigung abgelaufener Zeiträume beruhte bisher ausschließlich auf der Grundlage des § 98 SGB X. Über die spezielle Regelung des § 194 Abs. 1 SGB VI hinaus stellt § 98 SGB X weiterhin die Grundnorm für die Auskunftspflicht der Arbeitgeber für die Belange der Sozialversicherung dar. Sozialleistungsträger, Pflegekassen und private Versicherungsunternehmen haben Bescheinigungen für abgelaufene Zeiträume bisher ausschließlich auf der Grundlage der §§ 67a, 69 Abs. 1 SGB X ausgestellt. Darüber hinaus enthält § 194 Abs. 2 SGB VI nunmehr eine spezielle Regelung zur Abgabe Gesonderter Meldungen für abgelaufene Zeiträume.

Für die Gesonderte Meldung nach § 194 SGB VI gelten die Regelungen der DEÜV (§ 1 DEÜV). Die Gesonderte Meldung ist als sonstige Meldung in § 12 Abs. 5 DEÜV beziehungsweise § 38 Abs. 3 DEÜV aufgenommen worden und erhält im allgemeinen Meldeverfahren zwischen dem Arbeitgeber, der Einzugsstelle und den Rentenversicherungsträgern den Abgabegrund 57.

Die Berücksichtigung der hochgerechneten beitragspflichtigen Einnahmen bei der Rentenberechnung erfolgt nach den Regelungen des § 70 Abs. 4 SGB VI (siehe GRA zu § 70 SGB VI).

Allgemeines

Die Gesetzliche Rentenversicherung sieht es aufgrund ihres Selbstverständnisses als unumgänglich an, ihren Versicherten einen nahtlosen Übergang vom Erwerbsleben in die Rente, unter der Prämisse einer endgültigen Rentenfeststellung mit allen Kalendermonaten an rentenrechtlichen Zeiten bis zum Rentenbeginn, zu gewähren. Die endgültige Rentenfeststellung erfolgt daher in der Regel vor Aufgabe des aktiven Versichertenlebens. Für einen Zeitraum von maximal 3 Kalendermonaten vor Rentenbeginn liegen der Rentenberechnung somit nicht die tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen, sondern die vom Rentenversicherungsträger hochgerechneten beitragspflichtigen Einnahmen zu Grunde. Für die so ermittelte Rente gilt das Nichtneufeststellungsgebot des § 70 Abs. 4 SGB VI.

Die Neugestaltung der Vorschrift ist durch die Abkehr von der vorausschauenden Betrachtungsweise geprägt. Gleichzeitig wurde die Vorschrift erweitert, da man vor dem Hintergrund der vollständigen Ermittlung sämtlicher für die Rentenfestsetzung rechtserheblicher Tatsachen auch eine Meldung der Entgelte für zurückliegende, noch nicht per DEÜV gemeldete Zeiträume für erforderlich hielt, die der Arbeitgeber bisher ausschließlich auf der Grundlage des § 98 SGB X - die Sozialleistungsträger, Pflegekassen und privaten Versicherungsunternehmen auf der Grundlage der §§ 67a, 69 Abs. 1 SGB X - zu bescheinigen hatten.

Gesonderte Meldung und Hochrechnung - Arbeitgeber und Beschäftigte

Die ab dem 01.01.2008 bestehende Rechtslage dient der Entlastung der Arbeitgeber, insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft und gewährleistet gleichzeitig die Beibehaltung der frühzeitigen Rentenbescheiderteilung und nahtlosen Rentengewährung. Die Arbeitgeber erstatten bereits seit dem 01.01.2006 Meldungen ausschließlich durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfen (§ 28a Abs. 1 SGB IV). Deshalb wünschten sie, von der Erstellung manueller Bescheinigungen hinsichtlich künftiger Arbeitsentgeltansprüche mit entsprechender rentenrechtlicher Wirksamkeit freigestellt zu werden.

Die folgenden Ausführungen zur gesonderten Meldung (vergleiche Abschnitt 3.1 ff.) gelten nicht nur für abhängig Beschäftigte mit Versicherungspflicht nach § 1 SGB VI, sondern auch für Bezieher von Vorruhestandsgeld mit Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 4 SGB VI, für Wehrdienstleistende mit Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 2 SGB VI sowie für Personen, die sich in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art mit Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 2a SGB VI befinden. Ein Anwendungsspielraum für eine anschließende Hochrechnung (vergleiche Abschnitt 3.2 ff.) ergibt sich hingegen nur für Beschäftigte mit Versicherungspflicht nach § 1 SGB VI und bei Bezug eines Vorruhestandsgeldes, weil in den anderen Fällen aufgrund des Lebensalters dieser Personenkreise regelmäßig kein zeitlicher Bezug zum Beginn einer Altersrente bestehen kann.

Gesonderte Meldung

Die Pflicht zur Abgabe der Meldung ist in § 28a Abs. 1 S. 1 Nr. 7 SGB IV geregelt und wurde als sonstige Meldung in § 12 Abs. 5 DEÜV aufgenommen. Die Aufforderung zur Meldung erfolgt seit 01.01.2018 elektronisch durch die Rentenversicherungsträger. Die Gesonderte Meldung ist wie jede andere Meldung des Arbeitgebers seit dem 01.01.2006 ausschließlich durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfen zu erstatten. Sie erhält den Abgabegrund 57.

Arbeitgeber

Arbeitgeber ist jede natürliche oder juristische Person, die einen Anderen (Arbeitnehmer) in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt.

Abweichend von dem Begriff des Arbeitgebers kann die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten eine Gesonderte Meldung abgeben. Innerhalb der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist die Minijob-Zentrale zur Berechnung, zum Einzug der Beiträge sowie zur Erstellung der Arbeitsentgeltmeldung verpflichtet. Insofern ist sie nunmehr auch der Ersteller für eine Gesonderte Meldung nach § 194 SGB VI.

Die Gesonderte Meldung ist nicht abzugeben für selbständige Künstler und Publizisten, die nach dem KSVG versicherungspflichtig sind, auch wenn die Meldungen durch die Künstlersozialkasse wie bei versicherungspflichtigen Arbeitnehmern erfolgen.

Verlangen des Rentenantragstellers

Nach dem Wortlaut § 194 Abs. 1 S. 1 SGB VI haben die Arbeitgeber auf Verlangen des Rentenantragstellers die beitragspflichtigen Einnahmen für abgelaufene Zeiträume frühestens drei Monate vor Rentenbeginn gesondert zu melden. § 194 SGB VI ist eine Verfahrensvorschrift, die sicherstellt, dass der Rentenbescheid schnellstmöglich beziehungsweise noch vor Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erteilt werden kann und vor dem Beginn der vollständig berechneten Rente keine Lücke entstehen lässt. Für die Nahtlosigkeit der Bescheiderteilung bei Altersrenten kommt es nicht mehr auf die Vorausschau des Arbeitgebers, sondern auf die Hochrechung des Rentenversicherungsträgers an. Das Verlangen des Rentenantragstellers bezieht sich daher auf die Hochrechnung der voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahmen für den verbleibenden Beschäftigungszeitraum bis zum Rentenbeginn und darauf, dass dieses Hochrechnungsergebnis bei der Rentenberechnung berücksichtigt wird. Es kommt also in Rentenfällen wegen Alters nicht nur darauf an, dass der Arbeitgeber die Gesonderte Meldung auf Wunsch des Versicherten frühestens mit der Entgeltabrechnung des vierten Monats vor Rentenbeginn abgibt, sondern auch darauf, dass der Rentenversicherungsträger aus dieser Gesonderten Meldung eine Hochrechnung veranlasst und diese der Rentenberechnung zugrunde legt. Das Verlangen des Rentenantragstellers zur Abgabe der Gesonderten Meldung ist daher weniger wörtlich gegenüber dem Arbeitgeber als vielmehr gegenüber dem Rentenversicherungsträger zum Ausdruck zu bringen.

Dies gilt nicht, wenn allein die Verfahrensregelung der Gesonderten Meldung nach § 194 Abs. 1 S. 1 SGB VI Anwendung finden soll (zum Beispiel bei Renten wegen Verminderter Erwerbsfähigkeit, Renten wegen Todes [Hinterbliebenenrenten, Erziehungsrenten] und im Versorgungsausgleichsverfahren). In den Fällen, in denen keine Rente wegen Alters zu gewähren ist und dementsprechend keine Hochrechnung erfolgt, bezieht sich das Verlangen des Versicherten allein auf die Abgabe der Gesonderten Meldung vom Arbeitgeber.

Ist eine bestehende Altersteilrente in eine Altersvollrente umzuwandeln, ist keine Hochrechnung zu veranlassen und dementsprechend muss der Arbeitgeber auch keine Gesonderte Meldung abgeben. In diesen Fällen handelt es sich nicht um einen neuen Rentenbeginn im Sinne des § 194 SGB VI, es werden lediglich Zuschläge an Entgeltpunkten aus den Beiträgen nach Beginn der Rente (Teilrente) wegen Alters ermittelt (§ 76d SGB VI). Das Nahtlosigkeitserfordernis der Bescheiderteilung besteht aus Sicht der Rentenversicherungsträger in den Fällen des schleichenden Übergangs vom Teilerwerbsleben in die Vollrente nicht.

Verlangen des Rentenantragstellers liegt nicht vor

Bringt der Rentenantragsteller gegenüber dem Rentenversicherungsträger zum Ausdruck, dass er die Möglichkeit der Nahtlosigkeit zwischen Beschäftigungsende und Rentenbezug mit Hilfe der Hochrechnung nicht nutzen möchte, findet § 194 Abs. 1 S. 1 und 6 SGB VI keine Anwendung. Der Arbeitgeber meldet das Ende der Beschäftigung gemäß § 28a Abs. 1 Nr. 2 SGB IV in Verbindung mit § 8 Abs. 1 DEÜV mit der nächsten Lohn- beziehungsweise Gehaltsabrechnung, spätestens nach sechs Wochen, mit Meldegrund 30 (Abmeldung).

Zeitpunkt der Gesonderten Meldung

Der Arbeitgeber hat die Gesonderte Meldung nach § 12 Abs. 5 DEÜV frühestens mit der Entgeltabrechnung zu erstatten, die den letzten Tag des vierten Kalendermonats vor Rentenbeginn beinhaltet. Ist zu diesem Zeitpunkt noch keine Jahresmeldung übermittelt worden, ist diese zeitgleich zu erstatten.

Siehe Beispiel 1

Zeitraum der Gesonderten Meldung

Die Gesonderte Meldung muss den Zeitraum enthalten, der im laufenden Kalenderjahr noch nicht gemeldet wurde und darf grundsätzlich nicht früher als mit dem letzten Tag des vierten Kalendermonats vor Rentenbeginn enden.

Beachte:

Vom Grundsatz, dass die Gesonderte Meldung immer am letzten Tag des Kalendermonats enden muss, kann ausnahmsweise dann abgewichen werden, wenn die Gesonderte Meldung an Stelle einer Unterbrechungsmeldung (§ 9 DEÜV) erstattet wurde (zum Beispiel wenn die Entgeltfortzahlung während Arbeitsunfähigkeit endet).

Zeitraum der gesonderten Meldung Zeitraum der gesonderten Meldung

Eine Gesonderte Meldung, die einen Zeitraum beinhaltet, der vor dem letzten Tag des vierten Kalendermonats vor Rentenbeginn oder nicht am Monatsletzten des dritten bis ersten Kalendermonats vor Rentenbeginn endet, darf einer Hochrechnung nicht zugrunde gelegt werden. In diesen Fällen ist davon auszugehen, dass das Beschäftigungsverhältnis unterbrochen ist, beziehungsweise vorzeitig geendet hat. Steht der Versicherte weiterhin in einem sozialrechtlich relevanten Versicherungsverhältnis und soll die Nahtlosigkeit des Rentenbezuges gewährleistet sein, hat der Versicherte sein Verlangen zur Abgabe einer Gesonderten Meldung erneut an die nunmehr zuständige Stelle (entweder an einen anderen Arbeitgeber, einen Sozialleistungsträger oder eine private Pflegekasse) zu richten.

Inhalt der Gesonderten Meldung

Die Gesonderte Meldung enthält:

  • die Versicherungsnummer,
  • den Namen,
  • das Geburtsdatum,
  • die Staatsangehörigkeit,
  • den Tätigkeitsschlüssel,
  • die Betriebsnummer,
  • die zuständige Einzugsstelle,
  • den Arbeitgeber,
  • gegebenenfalls eine Anschriftenänderung,
  • das in der Rentenversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt beziehungsweise die beitragspflichtigen Einnahmen,
  • in Fällen, in denen die beitragspflichtige Einnahme in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 163 Abs. 7 SGB VI bemessen wird, das Arbeitsentgelt, das ohne Anwendung dieser Regelung zu berücksichtigen wäre und
  • den Zeitraum, in dem das angegebene Arbeitsentgelt oder die beitragspflichtigen Einnahmen erzielt wurden.

Das beitragspflichtige Arbeitsentgelt beziehungsweise die beitragspflichtigen Einnahmen Beschäftigter ergeben sich aus den §§ 162 und 163 SGB VI in Verbindung mit § 14 SGB IV und der SvEV.

Meldungen im Anschluss an die Gesonderte Meldung

Sind beitragspflichtige Einnahmen mit einer Gesonderten Meldung übermittelt worden, dürfen diese weder bei der Jahresmeldung noch bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erneut gemeldet werden (§ 5 Abs. 3 S. 2 DEÜV). Eine weitere Meldung des Arbeitgebers darf deshalb nur den anschließenden Zeitraum beinhalten. Dies betrifft in der Regel den Zeitraum, für den die Hochrechnung erfolgt.

Meldungen, die aus anderem Anlass abgegeben werden

Hat der Arbeitgeber für den Zeitraum der Gesonderten Meldung bereits eine Meldung abgegeben, zum Beispiel wegen eines Krankenkassenwechsels (Abgabegrund 31), eines Beitragsgruppenwechsels (Abgabegrund 32), eines Wechsels des Entgeltabrechnungssystems (Abgabegrund 36) oder einer sonstigen Änderung im Beschäftigungsverhältnis (Abgabegrund 33) ist diese Meldung weder zu stornieren, noch als Gesonderte Meldung zu wiederholen. Der Arbeitgeber hat daher gar keine Möglichkeit mehr, eine Gesonderte Meldung im Sinne des § 194 Abs. 1 SGB VI in Verbindung mit § 12 Abs. 5 DEÜV abzugeben. Wenn Meldungen aus den oben genannten Anlässen den Meldezeitraum der Gesonderten Meldung voll umfassen, können sie einer Gesonderten Meldung gleichstehen. Stimmt der Rentenantragsteller einer Hochrechnung zu, darf der Rentenversicherungsträger auch aus diesen Meldungen hochrechnen.

Versorgungsausgleichsverfahren

Bei Auskunftsersuchen der Familiengerichte im Versorgungsausgleichsverfahren müssen die Träger der deutschen Rentenversicherung nach § 5 VersAusglG insbesondere die auf die Ehezeit entfallende Rentenanwartschaft der gesetzlichen Rentenversicherung errechnen. Nach § 194 Abs. 1 S. 2 SGB VI haben die Arbeitgeber in diesen Fällen die Verpflichtung, die beitragspflichtigen Einnahmen für abgelaufene, aber noch nicht gemeldete Beschäftigungszeiträume zu melden, damit vorstehende Berechnung schnellstmöglich durchgeführt werden kann. Die Verpflichtung, die beitragspflichtigen Einnahmen aus abgelaufenen Zeiträumen zu melden, ergibt sich (auch in Fällen vorliegender Auskunftsersuchen des Familiengerichts in Versorgungsausgleichverfahren) aus § 28a Abs. 1 S. 1 Nr. 7 SGB IV. Bei einem vom Ehezeitraum abweichenden Meldezeitraum der Gesonderten Meldung ist der Teil der beitragspflichtigen Einnahmen, der zeitlich der Ehezeit zuzuordnen ist, nach § 123 Abs. 3 SGB VI zu ermitteln. Eine Hochrechnung ist nicht durchzuführen.

Hochrechnung

Erfolgt eine Gesonderte Meldung, hat der Rentenversicherungsträger bei Anträgen auf Altersrenten auf der Grundlage der für die letzten 12 Kalendervormonate vor dem Hochrechnungszeitraum gemeldeten beitragspflichtigen Einnahmen für die letzten maximal drei Kalendermonate vor Rentenbeginn die der Rentenberechnung zugrunde zu legenden voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahmen zu berechnen.

Eine Hochrechnung erfolgt nur, wenn die Gesonderte Meldung mit dem letzten Tag des letzten gemeldeten Kalendermonats endet. Eine Gesonderte Meldung, die vor dem letzten Tag endet, darf einer Hochrechnung nicht zugrunde gelegt werden. Dies gilt auch, wenn der letzte Kalendermonat der Gesonderten Meldung der dritte, zweite oder erste Kalendermonat vor Rentenbeginn ist. In diesen Fällen ist davon auszugehen, dass das Beschäftigungsverhältnis unterbrochen ist, es also voraussichtlich nicht ununterbrochen bis zum Rentenbeginn andauert, beziehungsweise das Beschäftigungsverhältnis vorzeitig geendet hat. Um in diesen Fällen die Rentenbescheiderteilung vor Rentenbeginn zu gewährleisten, muss der Rentenantragsteller Auskunft darüber geben, ob er sich in einem anderen sozialrechtlich relevanten Versicherungsverhältnis befindet. Gegebenenfalls ist dann eine weitere Gesonderte Meldung von einem anderen Arbeitgeber, einem Sozialleistungsträger oder einer privaten Pflegekasse abzugeben.

Die Hochrechnung ist selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn vorab bekannt ist, dass die Höhe des Hochrechnungsergebnisses von der Höhe der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahme abweichen wird. Dies betrifft insbesondere Versicherte, deren Arbeitsentgelt über der Beitragsbemessungsgrenze liegt, für die eine fiktive Beitragsbemessungsgrundlage gilt (siehe GRA zu § 162 SGB VI, Abschnitt 3).

Eine Hochrechnung ist auch dann durchzuführen, wenn der Rentenbescheid erst nach Rentenbeginn erteilt werden kann, aber die tatsächlichen beitragspflichtigen Einnahmen noch nicht gemeldet sind. Sind die beitragspflichtigen Einnahmen dagegen bereits gemeldet, sind diese der Rentenberechnung zugrunde zu legen.

Wurde vom Arbeitgeber eine Gesonderte Meldung ohne Verlangen des Versicherten abgegeben, erfolgt ohne Einwilligung der den Rentenantrag stellenden Person hieraus keine Hochrechnung. In diesen Fällen erfolgt die Festsetzung Rente nach Eingang der Abmeldung und der damit gemeldeten beitragspflichtigen Einnahmen für die letzten drei Monate vor Rentenbeginn sowie mit den mit der Gesonderten Meldung bereits gemeldeten beitragspflichtigen Einnahmen.

Soll anstelle einer Rente wegen Erwerbsminderung eine Regelaltersrente nach § 115 Abs. 3 SGB VI gezahlt werden, ist eine Gesonderte Meldung anzufordern und eine Hochrechnung durchzuführen, wenn der Versicherte beitragspflichtige Einnahmen während des Bezuges der Rente wegen Erwerbsminderung erzielt hat.

Bei der Berechnung einer unmittelbar auf eine Teilrente wegen Alters folgenden Vollrente wegen Alters ist keine Hochrechnung zu veranlassen und dementsprechend muss der Arbeitgeber keine Gesonderte Meldung abgeben. In diesen Fällen handelt es sich nicht um einen erstmaligen Rentenbeginn im Sinne des § 194 SGB VI, sondern es werden lediglich Zuschläge an Entgeltpunkten aus den Beiträgen nach Beginn der Teilrente wegen Alters ermittelt.

Wird nach Rentenfestsetzung und Bescheiderteilung die Gesonderte Meldung korrigiert, hat keine erneute Hochrechnung zu erfolgen. Im Zeitpunkt der Bescheiderteilung lagen die Voraussetzungen für die Hochrechnung nach § 194 Abs. 1 S. 6 SGB VI vor, sie sind durch die Korrektur der Gesonderten Meldung im Nachhinein nicht entfallen. In diesem Fall ist die Rente mit der korrigierten Gesonderten Meldung und den gemeldeten tatsächlichen beitragspflichtigen Einnahmen im Hochrechnungszeitraum neu festzustellen.

Zwölf-Kalendermonats-Zeitraum

Der Zwölf-Kalendermonats-Zeitraum umfasst den Kalendermonat, in dem der Zeitraum der Gesonderten Meldung endet und die 11 davor liegenden Kalendermonate.

Die Gesonderte Meldung aus einer Beschäftigung muss immer am Monatsletzten enden.

Beitragspflichtige Einnahmen, die vor dem Zwölf-Kalendermonats-Zeitraum liegen, sind bei der Bestimmung der hochzurechnenden beitragspflichtigen Einnahmen nicht zu berücksichtigen. Beginnt der Zwölf-Kalendermonats-Zeitraum im Laufe eines Kalenderjahres und liegt für dieses Kalenderjahr eine Jahresmeldung vor, wird die auf den Zwölf-Kalendermonats-Zeitraum entfallende anteilige beitragspflichtige Einnahme durch rechnerische Aufteilung (§ 123 Abs. 3 SGB VI) ermittelt.

Darstellung des Zwölf-Kalendermonats-Zeitraumes Darstellung des Zwölf-Kalendermonats-Zeitraumes

Zwölf-Kalendermonats-Zeitraum bei Mehrfachbeschäftigung

Hat der Versicherte Beschäftigungsverhältnisse bei verschiedenen Arbeitgebern, hat jeder Arbeitgeber aus jedem Beschäftigungsverhältnis eine Gesonderte Meldung abzugeben. Dabei kann das Ende der Gesonderten Meldungen variieren. Sowohl der Zwölf-Kalendermonats-Zeitraum als auch die voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahmen sind aus jedem Beschäftigungsverhältnis getrennt zu ermitteln. Das gilt auch, wenn neben dem Arbeitgeber auch Sozialleistungsträger, Pflegekassen oder private Versicherungsunternehmen Gesonderte Meldungen abzugeben haben.

Darstellung des Zwölf-Kalendermonats-Zeitraumes bei Mehrfachbeschäftigung Darstellung des Zwölf-Kalendermonats-Zeitraumes bei Mehrfachbeschäftigung

Gemeldete beitragspflichtige Einnahmen

Das beitragspflichtige Arbeitsentgelt beziehungsweise die beitragspflichtigen Einnahmen Beschäftigter ergeben sich aus den §§ 162 und 163 SGB VI in Verbindung mit § 14 SGB IV und der SvEV (siehe GRA zu § 162 SGB VI und GRA zu § 163 SGB VI und GRA zu § 14 SGB IV).

Der Hochrechnung sind nur mittels gesicherter und verschlüsselter Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfen gemeldete beitragspflichtige Einnahmen zugrunde zu legen. Entgeltabrechnungen beziehungsweise -bescheinigungen für den Versicherten oder Bescheinigungen über erstattete Meldungen (§ 25 DEÜV) können der Hochrechnung nicht zugrunde gelegt werden. Dies gilt auch für manuelle Bescheinigungen des Arbeitgebers.

Eine im Zwölf-Kalendermonats-Zeitraum liegende gesondert (mit Abgabegrund 54) gemeldete Einmalzahlung, ist für die Hochrechnung zu berücksichtigen. Einmalzahlungen, die der Arbeitgeber als Sondermeldungen nach § 11 Abs. 3 DEÜV meldet und die nicht im Rahmen der März-Klausel (§ 23a Abs. 4 SGB IV) dem Vorjahr zuzurechnen sind (siehe GRA zu § 23a SGB IV, Abschnitt 11), werden in die Hochrechnung ohne Auswirkung auf die Anzahl der belegten SV-Tage im Zwölf-Kalendermonats-Zeitraum einbezogen.

Wertguthaben aus Störfällen flexibler Arbeitszeitregelungen werden nicht in die Hochrechnung einbezogen. Wertguthaben erfüllen den besonderen Zweck, Zeiten einer Freistellung gemäß § 7 Abs. 1a SGB IV sozialrechtlich abzusichern. Im Störfall wird dieser Zweck nicht mehr erfüllt. Das vorhandene Wertguthaben ist nach § 23b Abs. 2, 2a SGB IV beitragspflichtig. Hieraus ergeben sich jedoch keine rechtlichen Anknüpfungspunkte für eine Berücksichtigung im Hochrechnungszeitraum.

Beitragspflichtige Arbeitsentgelte aus Meldungen bei Freistellungen im Insolvenzverfahren (DEÜV Abgabegrund 72) werden nicht hochgerechnet. Diese fiktiven Arbeitsentgeltmeldungen reichen bereits an das Ende des Beschäftigungsverhältnisses heran. Sie beinhalten den Zeitraum vom Insolvenztag des Arbeitgebers bis zum rechtlichen Ende des Beschäftigungsverhältnisses.

Voraussichtliche beitragspflichtige Einnahme

Mit der Hochrechnung bestimmt der Rentenversicherungsträger die voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahmen für den verbleibenden Beschäftigungszeitraum bis zum Rentenbeginn. Dabei bezieht sich der Begriff ‘voraussichtlich’ nicht auf die Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen, sondern auf die Art der beitragspflichtigen Einnahmen und die Dauer des Hochrechnungszeitraumes. Der Rentenversicherungsträger geht dabei grundsätzlich davon aus, dass der Versicherte die beitragspflichtigen Einnahmen für die der Arbeitgeber eine Gesonderte Meldung abgegeben hat bis zum Rentenbeginn auch weiterhin bezieht. Ist im Zeitpunkt der Hochrechnung bekannt, dass das Beschäftigungsende nicht an den Rentenbeginn heranreichen wird, verkürzt sich der Zeitraum des voraussichtlichen Bezuges und damit der Hochrechnungszeitraum.

Hochrechnungszeitraum

Der Zeitraum, für den der Rentenversicherungsträger die Hochrechnung vornimmt, schließt stets taggenau an das Ende der Gesonderten Meldung an und endet nach maximal drei Kalendermonaten. Dabei muss der Hochrechnungszeitraum nicht mit dem Tag vor Rentenbeginn enden. Die Hochrechnung endet zwar grundsätzlich mit dem letzten Tag des Kalendermonats vor Rentenbeginn. Ist jedoch bekannt, dass die Beschäftigung früher aufgegeben wird, endet die Hochrechnung bereits mit dem Tag, an dem die beitragspflichtige Einnahme voraussichtlich nicht mehr erzielt wird. Liegen keine abweichenden Angaben vor, wird grundsätzlich für die Bestimmung des Endzeitpunktes der Hochrechnung unterstellt, dass die beitragspflichtigen Einnahmen bis zum letzten Tag des Kalendermonats vor Rentenbeginn vorliegen.

Darstellung des Hochrechnungszeitraumes Darstellung des Hochrechnungszeitraumes

Siehe Beispiele 2 und 3

Volle Kalendermonate sind mit 30 Tagen anzusetzen. Dies gilt auch dann, wenn in einem Kalendermonat mehrere Beitragszeiten nahtlos aufeinander folgen. Bei Teilmonatszeiträumen, in denen Tage nicht belegt sind, ist die tatsächliche Zahl der Tage zugrunde zu legen.

Durchführung der Hochrechnung

Die Summe der gemeldeten beitragspflichtigen Einnahmen innerhalb des Zwölf-Kalendermonats-Zeitraums ist mit der Anzahl der hochzurechnenden Tage zu multiplizieren und anschließend durch die Anzahl der mit diesen beitragspflichtigen Einnahmen belegten Tage im Zwölf-Kalendermonats-Zeitraum zu dividieren:

Formel Formel

Die Anzahl der belegten Tage beträgt bei durchgehender Meldung 360 Tage. Dies gilt selbst dann, wenn daneben Beitragszeiten auf Grund eines Entgeltersatzleistungsbezuges liegen.

Siehe Beispiel 4

Die Hochrechnung erfolgt jeweils nur aus der beitragspflichtigen Einnahme, für die eine Gesonderte Meldung oder eine ihr gleichstehende Meldung (siehe Abschnitt 3.1.7) erstattet wurde und die voraussichtlich bis zum Rentenbeginn bezogen wird oder innerhalb des Hochrechnungszeitraums endet. Dabei sind innerhalb des Zwölf-Kalendermonats-Zeitraums alle beitragspflichtigen Einnahmen gleicher Herkunft (derselbe Arbeitgeber, Rechtskreis) und gleicher Art (Personenkreis, Versicherungszweig) zu berücksichtigen.

Siehe Beispiel 5

Wechsel in den Übergangsbereich sind bei der Bestimmung der gleichen Art des Beschäftigungsverhältnisses nicht zu beachten.

Eine im Zwölf-Kalendermonats-Zeitraum liegende gesondert (mit Abgabegrund 54) gemeldete Einmalzahlung, ist für die Hochrechnung zu berücksichtigen. Einmalzahlungen, die der Arbeitgeber als Sondermeldungen nach § 11 Abs. 3 DEÜV meldet und die nicht im Rahmen der März-Klausel (§ 23a Abs. 4 SGB IV) dem Vorjahr zuzurechnen sind (siehe GRA zu § 23a SGB IV, Abschnitt 11), werden in die Hochrechnung ohne Auswirkung auf die Anzahl der belegten SV-Tage im Zwölf-Kalendermonats-Zeitraum einbezogen.

Auch in Fällen, in denen eine durchgehende Entgeltmeldung trotz kurzfristiger Unterbrechung der Beschäftigung erstattet wurde, weil eine Unterbrechungsmeldung nach § 9 Abs. 1 DEÜV nicht abzugeben war, sind für die Hochrechnung nach dem Wortlaut des § 194 Abs. 1 S. 6 SGB VI die gemeldeten Zeiträume und Entgelte maßgebend. Die Zeiten der kurzfristigen Unterbrechung führen zu keiner Verringerung der Anzahl der belegten Tage im Zwölf-Kalendermonats-Zeitraum.

Ergebnis der Hochrechnung

Das Hochrechnungsergebnis ist auf einen vollen Betrag bürgerlich zu runden (§ 123 SGB VI in Verbindung mit § 5 Abs. 4 DEÜV). Ist das Hochrechnungsergebnis aufzuteilen, weil der Hochrechnungszeitraum über ein Jahresende hinausgeht erfolgt die Rundung nach der Aufteilung zum Jahresende.

Das Hochrechnungsergebnis kann die anteilige (maximal 3) monatliche Beitragsbemessungsgrenze überschreiten. Die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze unter Berücksichtigung aller beitragspflichtigen Einnahmen im laufenden Kalenderjahr darf jedoch nicht überschritten werden.

Keine erneute Hochrechnung nach Rentenfestsetzung

Sind Rentenfestsetzung und Bescheiderteilung für die Altersrente erfolgt, ist keine erneute Hochrechnung zu veranlassen. Dies gilt selbst dann, wenn die Gesonderte Meldung korrigiert wird oder im Nachhinein bekannt wird, dass die der Hochrechnung zugrunde liegende beitragspflichtige Einnahme nicht bis zum Rentenbeginn bezogen wurde. Für eine Korrektur des Hochrechnungsergebnisses besteht nach Rentenbescheiderteilung kein Bedarf mehr, da das Hochrechnungsergebnis lediglich die Nahtlosigkeit der Rentenbescheiderteilung gewähren soll. Im Zeitpunkt der Bescheiderteilung lagen die Voraussetzungen für die Hochrechnung vor. Sie sind durch die Korrektur der Gesonderten Meldung oder den Wegfall der beitragspflichtigen Einnahme im Nachhinein nicht entfallen. Die Rente ist unter Berücksichtigung der tatsächlichen beitragspflichtigen Einnahmen im Hochrechnungszeitraum neu festzustellen, wenn sich nach Bescheiderteilung eine Änderung der Beitragsbemessungsgrundlage, die Grundlage der Hochrechnung gewesen ist, herausstellt, zum Beispiel aufgrund einer neuen Meldung.

Hinweis:

Einer Rente wegen Alters kann immer nur die ‘richtige’ Hochrechnung aus der Erstfestsetzung oder - in allen anderen Fällen - das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt zugrunde liegen.

Hinsichtlich rechtlicher Folgen

  • einer ‘falschen’ Hochrechnung,
  • des Wegfalls des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts vor dem Ende des Hochrechnungszeitraumes oder
  • der Neufeststellung der Rente wegen Alters aus sonstigen Gründen

wird auf die GRA zu § 70 SGB VI, Abschnitt 9.3 verwiesen.

Gesonderte Meldung und Hochrechnung – Sozialleistungsbezieher, Bezieher von Übergangsgebührnissen und Pflegepersonen

Obwohl als Neuregelung zur Entlastung von Arbeitgebern geschaffen, wurde das Verfahren zur Abgabe von Gesonderten Meldungen mit § 194 Abs. 2 SGB VI auch auf Sozialleistungsträger, das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle, Pflegekassen und private Versicherungsunternehmen erstreckt. Damit wurden für Sozialleistungsbezieher, Bezieher von Übergangsgebührnissen und Pflegepersonen grundsätzlich die gleichen rechtlichen Bedingungen wie für abhängig Beschäftigte geschaffen (vergleiche Abschnitt 3.1). Für Rentenantragsteller sind beitragspflichtige Einnahmen für abgelaufene Zeiträume frühestens drei Monate vor Rentenbeginn gesondert zu melden. Das gilt entsprechend bei Auskunftsersuchen des Familiengerichts im Versorgungsausgleichverfahren.

Bei Anträgen auf Altersrente errechnet der Rentenversicherungsträger im Anschluss an den Zeitraum der Gesonderten Meldung, wie auch bei abhängig Beschäftigten, die voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahmen bis zum Rentenbeginn für bis zu drei Monate selbst - sogenannte Hochrechnung (vergleiche Abschnitt 3.2). Die Hochrechnung erfolgt auf der Basis der für die letzten zwölf Kalendermonate gemeldeten beitragspflichtigen Einnahmen. Für den Hochrechnungszeitraum sind zu gegebener Zeit gegebenenfalls die Jahresmeldung und/oder die Abmeldung nach § 191 S. 1 Nr. 2 SGB VI, § 192b Abs. 1 SGB VI und § 44 Abs. 3 SGB XI) zu erstatten.

Gesonderte Meldung

Nach § 1 DEÜV in der Fassung ab 01.01.2008 gelten die Vorschriften dieser Verordnung unter anderem auch für Gesonderte Meldungen auf Grund des § 194 SGB VI.

Nach § 38 Abs. 1 DEÜV haben Leistungsträger Zeiträume, in denen Personen nach § 3 S. 1 Nr. 3, 3a (ALG II für Zeiten bis zum 31.12.2010) oder 4 SGB VI oder nach § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB VI versicherungspflichtig sind unter Angabe der der Leistung zugrunde liegenden beitragspflichtigen Einnahmen zu melden. Pflegekassen und private Versicherungsunternehmen wenden diese Vorschrift analog an.    
Nach § 40b DEÜV hat das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle Zeiträume, in denen Personen nach § 3 S. 1 Nr. 2b SGB VI versicherungspflichtig sind, unter Angabe der der Leistung zugrunde liegenden beitragspflichtigen Einnahmen zu melden.

Die Zeiten sind jeweils für das Beitrittsgebiet und das übrige Bundesgebiet zu kennzeichnen.

Die Frist zur Abgabe einer Gesonderten Meldung richtet sich nach § 38 Abs. 3 S. 2 DEÜV in Verbindung mit § 12 Abs. 5 DEÜV. Die Meldung ist innerhalb eines Monats nach dem Verlangen des Antragstellers abzugeben. Ist zu diesem Zeitpunkt eine Jahresmeldung noch nicht erfolgt, ist diese zum gleichen Zeitpunkt zu erstatten.

Die Gesonderte Meldung erhält im Datenbaustein DBEZ „Entgeltersatzleistungen“ den Abgabegrund 04 und erfolgt regelmäßig durch maschinelle Übermittlung im Rahmen des DEÜV-Verfahrens. Für Bezieher von Übergangsgebührnissen und für Pflegepersonen erhält die Gesonderte Meldung im Datenbaustein DBME „Meldesachverhalt“ den Abgabegrund 57.

Die regulären Meldungen bei beendetem Bezug von Entgeltersatzleistungen mit dem Abgabegrund 02 oder die Jahresmeldung mit dem Abgabegrund 03 sind gegenüber der Gesonderten Meldung vorrangig, wenn sie früher/zeitgleich abzugeben sind. Das gilt auch hinsichtlich der Meldungen bei Beendigung der Pflegetätigkeit beziehungsweise bei beendetem Bezug von Übergangsgebührnissen mit dem Abgabegrund 30 oder der Jahresmeldung mit dem Abgabegrund 50.

Meldepflichtige Stelle

Zuständig für die Abgabe der Meldungen sind die Stellen, die auch für die Abgabe der regulären Meldungen verantwortlich sind (§ 191 SGB VI,§ 192b SGB VI, § 44 Abs. 3 S. 1 SGB XI). Zuständig sind die Leistungsträger, gegen die der Anspruch auf die Sozialleistung besteht, das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw) als die vom Bundesministerium der Verteidigung bestimmte Stelle für Bezieher von Übergangsgebührnissen sowie bei nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen die sozialen Pflegekassen beziehungsweise privaten Versicherungsunternehmen, bei der der Pflegebedürftige versichert ist.

Verlangen des Rentenantragstellers

Nach dem Wortlaut des § 194 Abs. 2 SGB VI haben auch die in Absatz 2 genannten Stellen Gesonderte Meldungen nach Absatz 1 Satz 1 zu erstatten; für die Hochrechnung gilt Absatz 1 Satz 6 entsprechend. Für die Anforderung der Gesonderten Meldung und die Durchführung der Hochrechnung ist das Verlangen beziehungsweise die Zustimmung des Versicherten nicht erforderlich. Der Wortlaut des Absatzes 2 stellt - anders als der Wortlaut des Absatzes 1 - nicht ausdrücklich auf das Verlangen des Versicherten für die Anforderung einer Gesonderten Meldung und die Durchführung der Hochrechnung ab. Da sich durch die Berechnung der Rente unter Berücksichtigung der Hochrechnung im Vergleich zur Berücksichtigung der tatsächlichen beitragspflichtigen Einnahmen regelmäßig keine beziehungsweise in Einzelfällen minimale Rentenminderungen ergeben, ist es für die verwaltungspraktikable Sicherstellung einer rechtzeitigen Rentenbewilligung und die Vermeidung der Weitergewährung insbesondere von Sozialleistungen wie Krankengeld oder Arbeitslosengeld über den Rentenbeginn hinaus, auch folgerichtig (AGFAVR 3/2008, TOP 6, Anlage 3, AF 3). Das entspricht im Übrigen auch der bis zum 31.12.2007 vertretenen Rechtsauffassung zum Wortlaut der Regelung bei Anforderung von Entgeltvorausbescheinigungen. Gesonderte Meldungen werden daher grundsätzlich nicht über den Versicherten, sondern direkt bei der meldepflichtigen Stelle angefordert, anschließend vom Rentenversicherungsträger hochgerechnet und der Berechnung der Altersrente zugrunde gelegt.

Zeitpunkt der Gesonderten Meldung

Die meldepflichtige Stelle hat die Gesonderte Meldung nach § 38 Abs. 3 S. 2 DEÜV innerhalb eines Monats nach dem Verlangen des Antragstellers zu erstatten. Ist zu diesem Zeitpunkt noch keine Jahresmeldung abgegeben worden, ist diese zeitgleich abzugeben.

Der Rentenversicherungsträger fordert die meldepflichtigen Stellen zur Abgabe einer Gesonderten Meldung auf. Mit dieser Aufforderung wird fristauslösend das ‘Verlangen des Antragstellers’ gegenüber der meldepflichtigen Stelle zum Ausdruck gebracht. Die Frist beginnt am Tag nach dem die Aufforderung bei der meldepflichtigen Stelle eingeht; sie endet nach einem Monat.

Eine Gesonderte Meldung für abgelaufene Zeiträume kann frühestens drei Monate vor dem Beginn einer Altersrente abgegeben werden und muss den vierten Monat vor Rentenbeginn beinhalten. Geht die Aufforderung zur Abgabe einer Gesonderten Meldung vor diesem Zeitpunkt bei der meldepflichtigen Stelle ein, beginnt die Frist zur Abgabe der Meldung grundsätzlich frühestens am ersten Tag des dritten Monats vor Rentenbeginn.

Siehe Beispiel 7

Wird im Einzelfall eine Leistung bis zum letzten Tag des vierten Monats vor Rentenbeginn schon vor diesem Tag abgerechnet (zum Beispiel bei Arbeitslosengeld II in der Zeit bis zum 31.12.2010 oder Übergangsgebührnissen ab dem 01.01.2021), ist die Abgabe der Gesonderten Meldung bereits mit dieser Abrechnung möglich.

Siehe Beispiel 8

Zeitraum der Gesonderten Meldung

Die Gesonderte Meldung muss den Zeitraum enthalten, der im laufenden Kalenderjahr noch nicht gemeldet wurde und darf grundsätzlich nicht früher als mit dem letzten Tag des vierten Kalendermonats vor Rentenbeginn enden (AGFAVR 2/2007, TOP 8).

Zeitraum der Gesonderten Meldung Zeitraum der Gesonderten Meldung

Endet der Zeitraum einer Gesonderten Meldung vor dem letzten Tag des vierten Kalendermonats vor Rentenbeginn oder vor dem vom Rentenversicherungsträger vorgegebenen Mindestzeitpunkt, darf hieraus keine Hochrechnung erfolgen (AGFAVR 2/2007, TOP 8). In diesen Fällen ist davon auszugehen, dass der Sozialleistungsbezug, der Bezug der Übergangsgebührnisse beziehungsweise die nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeit vorzeitig geendet hat. Steht der Versicherte weiterhin in einem sozialversicherungsrechtlich relevanten Versicherungsverhältnis und soll die Nahtlosigkeit des Rentenbezuges gewährleistet werden, ist eine weitere Gesonderte Meldung für den Folgezeitraum erforderlich, die voraussichtlich den letzten Tag des vierten Kalendermonats vor Rentenbeginn beinhalten wird.

Siehe Beispiel 9

Anders als bei abhängiger Beschäftigung kann die Gesonderte Meldung aus einer Sozialleistung, dem Bezug von Übergangsgebührnissen oder nicht erwerbsmäßig ausgeübten Pflegetätigkeit allerdings auch innerhalb eines Kalendermonats enden. Schließt die Gesonderte Meldung dabei mindestens den letzten Tag des vierten Monats vor Rentenbeginn ein und liegen keine Angaben des Versicherten oder anderweitige Hinweise dahingehend vor, dass dieses Versicherungsverhältnis zwischenzeitlich bereits beendet wurde, kann davon ausgegangen werden, dass die Gesonderte Meldung zutreffend abgegeben wurde.

Inhalt der Gesonderten Meldung

Wie bei den bisher bekannten regulären Abmeldungen oder Jahresmeldungen enthält auch die Gesonderte Meldung, neben den allgemeinen Daten eines Versicherten (Versicherungsnummer, Name, Vorname und so weiter), folgende Angaben:

  • Leistungsart (zum Beispiel 00 gleich Krankengeld)
  • Beginn und Ende des versicherungspflichtigen Zeitraumes
  • Entgelt (gleich beitragspflichtige Einnahmen)
  • Kennzeichnung des Rechtskreises
  • Betriebsnummer der meldenden Stelle
  • Abgabegrund (04 oder 57 gleich Gesonderte Meldung)
  • Datum zu dem die Meldung erstellt wurde.

Meldepflichten nach Abgabe einer Gesonderten Meldung

Wurde eine Gesonderte Meldung abgegeben, dürfen nach § 5 Abs. 3 S. 2 DEÜV für diesen Zeitraum keine weiteren Meldungen erstattet werden (AGFAVR 2/2007, TOP 8).

Ausnahme:

Ist die meldepflichtige Stelle (noch) nicht in der Lage Gesonderte Meldungen maschinell abzugeben, kann die Gesonderte Meldung auch manuell auf den entsprechenden Formularen abgegeben werden. In diesen Fällen kann der Zeitraum ausnahmsweise zu gegebener Zeit in das reguläre Meldeverfahren (Jahresmeldung, Abmeldung) einbezogen werden.

Meldungen, die aus anderem Anlass abgegeben werden

Wurde durch den Rentenversicherungsträger eine Gesonderte Meldung für die Zeit bis zum 31.12. eines Jahres angefordert (Rentenbeginn spätestens 01.04. des Folgejahres) und geht stattdessen eine entsprechende Jahresmeldung (Abgabegrund 03 oder 50) ein, bestehen keine Bedenken, diese Jahresmeldung einer Gesonderten Meldung gleichzustellen und eine Hochrechnung zu veranlassen (analoge Anwendung AGFAVR 2/2007, TOP 8).

Geht anstelle der angeforderten Gesonderten Meldung jedoch eine Abmeldung (Abgabegrund 02 oder 30) ein, kann diese grundsätzlich nicht einer Gesonderten Meldung gleichgestellt werden und Grundlage einer Hochrechnung sein.

Versorgungsausgleichsverfahren

Beitragspflichtige Einnahmen von Sozialleistungsbeziehern, Beziehern von Übergangsgebührnissen oder nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen sind auch bei Auskunftsersuchen des Familiengerichts im Versorgungsausgleichsverfahren für abgelaufene Zeiträume gesondert zu melden. Die Verpflichtung, beitragspflichtige Einnahmen aus abgelaufenen Zeiträumen zu bescheinigen, ergab sich nach dem bis zum 31.12.2007 geltenden Recht allein aus den §§ 67a, 69 Abs. 1 SGB X.

Im Übrigen wird auf den Abschnitt 3.1.8 verwiesen.

Gesonderte Meldung bei Mehrfachversicherung

Bestehen zeitgleich mehrere Versicherungsverhältnisse nebeneinander - zum Beispiel nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeit neben abhängiger Beschäftigung oder nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeit für zwei verschiedene Pflegebedürftige -, hat jede meldepflichtige Stelle eine Gesonderte Meldung abzugeben. In diesem Fällen können die Gesonderten Meldungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten beginnen und/oder enden.

Hochrechnung

Erfolgt eine Gesonderte Meldung für Zeiten des Sozialleistungsbezugs, des Bezugs von Übergangsgebührnissen oder einer nicht erwerbsmäßig ausgeübten Pflegetätigkeit, hat der Rentenversicherungsträger bei Anträgen auf Altersrente auf der Grundlage der für die letzten 12 Kalendermonate vor dem Hochrechnungszeitraum gemeldeten beitragspflichtigen Einnahmen für die letzten maximal 3 Kalendermonate vor Rentenbeginn die der Rentenberechnung zugrunde zu legenden voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahmen zu berechnen.

Eine Hochrechnung erfolgt nur, wenn die Gesonderte Meldung mit dem letzten Tag unmittelbar an den Hochrechnungszeitraum heranreicht. Das ist regelmäßig der Fall, wenn die Gesonderte Meldung mit dem letzten Tag des vierten Kalendermonats vor Rentenbeginn beziehungsweise mit dem vom Rentenversicherungsträger vorgegebenen Mindestzeitpunkt endet. Eine Gesonderte Meldung, die vorher endet, darf einer Hochrechnung grundsätzlich nicht zugrunde gelegt werden (vergleiche Abschnitt 4.1.4).

Eine Hochrechnung ist auch dann durchzuführen, wenn der Rentenbescheid erst nach Rentenbeginn erteilt werden kann, aber die tatsächlichen beitragspflichtigen Einnahmen noch nicht gemeldet sind. Sind die tatsächlichen beitragspflichtigen Einnahmen dagegen bereits gemeldet, sind diese der Rentenberechnung zugrunde zu legen (AGFAVR 3/2008, TOP 6, Anlage 3, AF 1).

Wird nach Rentenfestsetzung und Bescheiderteilung die Gesonderte Meldung korrigiert, hat keine erneute Hochrechnung zu erfolgen, Im Zeitpunkt der Bescheiderteilung lagen die Voraussetzungen für die Hochrechnung vor, sie sind durch die Korrektur der Gesonderten Meldung im Nachhinein nicht entfallen. In diesem Fall ist die Rente mit der korrigierten Gesonderten Meldung und den gemeldeten tatsächlichen beitragspflichtigen Einnahmen im Hochrechnungszeitraum neu festzustellen (AGFAVR 2/2007, TOP 8).

Zwölf-Kalendermonats-Zeitraum

Der Zwölf-Kalendermonats-Zeitraum umfasst den Monat, in dem der Zeitraum der Gesonderten Meldung endet und die elf davor liegenden Kalendermonate (AGFAVR 2/2007, TOP 8).

Der letzte Monat der Gesonderten Meldung ist auch dann taggenau in den Zwölf-Kalendermonats-Zeitraum einzubeziehen, wenn die Gesonderte Meldung innerhalb eines Kalendermonat endet (§ 122 Abs. 1 SGB VI) und der Hochrechnungszeitraum direkt anschließt.

Siehe Beispiel 10

Beitragspflichtige Einnahmen, die vor dem Zwölf-Kalendermonats-Zeitraum liegen, sind bei der Bestimmung der hochzurechnenden beitragspflichtigen Einnahmen nicht zu berücksichtigen. Beginnt der Zwölf-Kalendermonats-Zeitraum im Laufe eines Kalenderjahres und liegt für dieses Kalenderjahr eine durchgehende Jahresmeldung vor, wird die auf den Zwölf-Kalendermonats-Zeitraum entfallende anteilige beitragspflichtige Einnahme durch pauschale Aufteilung im Sinne des § 123 Abs. 3 SGB VI) ermittelt (AGFAVR 2/2007, TOP 8).

Zwölf-Kalendermonats-Zeitraum Zwölf-Kalendermonats-Zeitraum

Zwölf-Kalendermonats-Zeitraum bei Mehrfachversicherung

Bei mehreren Versicherungsverhältnissen und dementsprechend mehreren Gesonderten Meldungen (vergleiche Abschnitt 4.1.9) kann das Ende der Gesonderten Meldungen variieren. In diesen Fällen sind sowohl der Zwölf-Kalendermonats-Zeitraum als auch die in diesem Zeitraum gemeldeten beitragspflichtigen Einnahmen aus jedem Versicherungsverhältnis getrennt zu ermitteln (AGFAVR 2/2007, TOP 8).

Zwölf-Kalendermonats-Zeitraum bei Mehrfachbeschäftigung Zwölf-Kalendermonats-Zeitraum bei Mehrfachbeschäftigung

Meldungen im Zwölf-Kalendermonats-Zeitraum

Der Hochrechnung sind grundsätzlich nur beitragspflichtige Einnahmen zugrunde zu legen, die im Rahmen der DEÜV maschinell gemeldet worden sind.

Ausgenommen davon sind die Fälle, in denen die Gesonderte Meldung noch nicht maschinell, sondern manuell abgegeben wurde (vergleiche Abschnitt 4.1.6). Ebenso davon ausgenommen sind die Fälle, in denen die Speicherung vom Rentenversicherungsträger aufgrund besonderer Meldebescheinigungen außerhalb des maschinellen Verfahrens erfolgte (zum Beispiel Meldungen bei Bezug von versicherungspflichtigen Sozialleistungen der Kriegsopferfürsorge, der Unfallversicherung, der Kriegsopferversorgung).

Voraussichtliche beitragspflichtige Einnahme

Mit der Hochrechnung bestimmt der Rentenversicherungsträger die voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahmen für den verbleibenden Zeitraum bis zum Rentenbeginn. Dabei bezieht sich der Begriff ‘voraussichtlich’ nicht auf die Höhe der tatsächlich zu erwartenden beitragspflichtigen Einnahmen, sondern auf die Art des Versicherungsverhältnisses und dessen Dauer. Der Rentenversicherungsträger geht dabei grundsätzlich davon aus, dass das für den Versicherten mit einer Gesonderten Meldung zutreffend gemeldete Versicherungsverhältnis auch bis zum Rentenbeginn weiterhin vorliegt. Ist im Zeitpunkt der Hochrechnung bekannt, dass dieses Versicherungsverhältnis bereits vor dem Rentenbeginn enden wird, verkürzt sich der Hochrechnungszeitraum entsprechend und damit auch die Höhe der insgesamt zu berücksichtigenden beitragspflichtigen Einnahmen (AGFAVR 3/2008, TOP 6, Anlage 3 AF 6).

Hochrechnungszeitraum

Der Zeitraum, für den der Rentenversicherungsträger die Hochrechnung vornimmt, schließt stets taggenau an das Ende der gesonderten Meldung an (AGFAVR 2/2007, TOP 8), endet spätestens am letzten Tag vor Rentenbeginn und dauert insgesamt höchstens 3 Monate.

Hochrechnungszeitraum Hochrechnungszeitraum

Die Hochrechnung erfolgt zwar in der Regel für die letzten drei Kalendermonate vor Rentenbeginn; sie kann jedoch auch nur für die letzten zwei Kalendermonate oder nur den letzten Kalendermonat erfolgen.

Soweit bei Sozialleistungsbeziehern, Beziehern von Übergangsgebührnissen oder Pflegepersonen Gesonderte Meldungen ausnahmsweise zutreffend im Laufe eines Monats enden, schließt die Hochrechnung ebenfalls taggenau an deren Ende an (Folgetag). Endet im Einzelfall eine zutreffende Gesonderte Meldung im Laufe des letzten Monats vor Rentenbeginn, wäre eine Hochrechnung ebenfalls ab dem Folgetag für die noch verbleibenden Tage des letzten Monats vor Rentenbeginn möglich.

Bei der Bestimmung des Endzeitpunkts der Hochrechnung wird unterstellt, dass eine Leistung voraussichtlich bis zum Tag vor Rentenbeginn geleistet wird, wenn die Gesonderte Meldung den letzten Tag des viertletzten Kalendermonats vor Rentenbeginn beinhaltet und der Versicherte keine abweichenden Angaben macht (AGFAVR 2/2007, TOP 8).

Die Hochrechnung muss nicht für den gesamten verbleibenden Zeitraum bis zum Tag vor dem Rentenbeginn erfolgen, sondern kann auch früher enden. Ist bekannt, dass zum Beispiel die Sozialleistung wegen einer Höchstdauer (zum Beispiel Krankengeld bis zur 78. Woche) nicht bis zum letzten Tag vor Rentenbeginn bezogen wird, endet die Hochrechnung bereits mit dem Tag, an dem die beitragspflichtige Einnahme voraussichtlich letztmalig bezogen wird (AGFAVR 2/2007, TOP 8).

Hochrechnungszeitraum Hochrechnungszeitraum

Bei Bezug von Arbeitslosengeld sind für das Ende des Hochrechnungszeitraumes in bestimmten Fällen Besonderheiten zu beachten. Die Hochrechnung endet auch dann am 31. des Monats, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld in einem Monat mit 31 Tagen bereits am 30. des Monats endet (AGFAVR 3/2008, TOP 6, Anlage 3 AF 8). Im Übrigen wird Arbeitslosengeld, sofern die Anspruchsdauer noch nicht erschöpft ist, über den Tag an dem Versicherte die Regelaltersgrenze erreichen hinaus, für den gesamten Kalendermonat gezahlt (§ 136 Abs. 2 SGB III).

Im Hochrechnungszeitraum sind maximal für 90 Kalendertage (drei Kalendermonate) beitragspflichtige Einnahmen zu berechnen. Volle Kalendermonate sind stets mit 30 Tagen anzusetzen. Ein voller Kalendermonat liegt zum Beispiel auch dann vor, wenn die Hochrechnung innerhalb eines Kalendermonats nahtlos an den letzten Tag der Gesonderten Meldung anschließt und beide Zeiträume zusammen den gesamten Kalendermonat belegen. Bei Teilmonaten ist die tatsächliche Zahl der Tage zugrunde zu legen.

Siehe Beispiel 11

Beginnt der Hochrechnungszeitraum am 31. eines Monats, sind im Rahmen der Hochrechnung beitragspflichtige Einnahmen für den 31. Tag nicht zu ermitteln, wenn die Gesonderte Meldung die ersten 30 Tage dieses Monats bereits durchgehend belegt.

Siehe Beispiel 12

Durchführung der Hochrechnung

Die Summe der gemeldeten beitragspflichtigen Einnahmen innerhalb des Zwölf-Kalendermonats-Zeitraums (Abschnitt 4.2.3) ist mit der Anzahl der hochzurechnenden Tage (Abschnitt 4.2.5) zu multiplizieren und anschließend durch die Anzahl der mit diesen beitragspflichtigen Einnahmen belegten Tage im Zwölf-Kalendermonats-Zeitraum zu dividieren (AGFAVR 2/2007, TOP 8):

Formel Formel

Die Hochrechnung erfolgt jeweils nur aus der beitragspflichtigen Einnahme, für die eine Gesonderte Meldung erstattet wurde und die voraussichtlich (höchstens) bis zum Rentenbeginn zu berücksichtigen ist. Dabei sind innerhalb des Zwölf-Kalendermonats-Zeitraums alle beitragspflichtigen Einnahmen zu berücksichtigen, die nach Art (derselbe Personenkreis, dieselbe Leistungsart, Versicherungszweig) und Herkunft (dieselbe meldepflichtige Stelle, bis Dezember 2024 derselbe Rechtskreis) der Gesonderten Meldung entsprechen (AGFAVR 2/2007, TOP 8).

Siehe Beispiel 13

Durch das Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz vom 17. Juli 2017 (BGBI. I S. 2575) ist bei der Gesonderten Meldung für Zeiträume ab Januar 2025 nur noch das Merkmal Rechtskreis (West) möglich. Die Auswertung des Zwölf-Kalendermonats-Zeitraumes bleibt gesetzlich verpflichtend bestehen. Damit ist bei einer Hochrechnung mit einer Gesonderten Meldung für bis zu 11 Monaten im Jahr 2025 (nur Rechtskreis West möglich) auch die für das Jahr 2024 gemeldete beitragspflichtige Einnahme im Zwölf-Kalendermonats-Zeitraum heranzuziehen, wenn die Betriebsnummer identisch ist. Das gilt auch, wenn die gemeldete beitragspflichtige Einnahme im Jahr 2024 mit abweichendem Rechtskreis (Ost) gekennzeichnet ist. Durch den Wegfall der Anlage 10 ab dem Jahr 2025 erfolgt die Hochrechnung mit den gemeldeten beitragspflichtigen Einahmen bei identischer Betriebsnummer ohne unzulässiges Mischen von Ost- und Westentgelten.

Siehe Beispiel 14

Berechnung der Beiträge

§ 194 SGB VI ist eine reine Verfahrensregelung zur Gewährleistung der Nahtlosigkeit der Rentenbescheiderteilung. Diese Verfahrensvorschrift hat keine Auswirkung auf die Beitragszahlung zur Rentenversicherung. Beitragspflichtig ist die tatsächliche beitragspflichtige Einnahme, auf die der Versicherte einen Anspruch hat (siehe GRA zu § 22 SGB IV). Die vom Rentenversicherungsträger hochgerechnete und der Altersrente zugrunde liegende beitragspflichtige Einnahme im Sinne des § 194 Abs. 1 S. 6 SGB VI ist eine fiktive Rechengröße und tritt nicht an die Stelle der tatsächlichen beitragspflichtigen Einnahme, aus der die Rentenversicherungsbeiträge zu zahlen sind.

Beispiel 1: Zeitpunkt der Gesonderten Meldung

(Beispiel zu Abschnitt 3.1.3)

SachverhaltDatum
Rentenantragstellung31.05.2020
Rentenbeginn01.12.2020

Lösung:

Die Gesonderte Meldung ist mit der Entgeltabrechnung zu erstellen, die den Kalendermonat August 2020 beinhaltet.

Beispiel 2: Hochrechnungszeitraum

(Beispiel zu Abschnitt 3.2.5)

Rentenbeginn 01.02.2020

Für 2019 liegt bereits die Jahresentgeltmeldung vor.

Lösung:

Die Hochrechnung ist für den Zeitraum vom 01.01.2020 bis 31.01.2020 vorzunehmen.

Die Berechnung erfolgt aus dem Zwölf-Kalendermonats-Zeitraum vom 01.01.2019 bis 31.12.2019.

Beispiel 3: Hochrechnungszeitraum

(Beispiel zu Abschnitt 3.2.5)

Rentenbeginn 01.06.2020

Die Gesonderte Meldung für den Zeitraum vom 01.01.2020 bis 29.02.2020 und die Jahresentgeltmeldung für 2019 liegen vor.

Lösung:

Die Hochrechnung ist für den Zeitraum vom 01.03.2020 bis 31.05.2020 vorzunehmen.

Die Berechnung erfolgt aus dem Zwölf-Kalendermonats-Zeitraum vom 01.03.2019 bis 29.02.2020.

Beispiel 4: Durchführung der Hochrechnung

(Beispiel zu Abschnitt 3.2.6)

SachverhaltDatumBetrag
Rentenbeginn01.05.2020
Gesonderte Meldung (beitragspflichtiges Arbeitsentgelt)01.01.2020 bis 31.01.2020 5.000,00 EUR
Meldungen
Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt01.01.2019 bis 31.12.201960.000,00 EUR
Krankengeld (beitragspflichtige Einnahme)28.01.2019 bis 02.02.2019    667,00 EUR

Lösung:

Für den Zeitraum vom 01.02.2020 bis 30.04.2020 ist die Hochrechnung nur aus dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt im Zwölf-Kalendermonats-Zeitraum durchzuführen.

Der maßgebliche Zwölf-Kalendermonats-Zeitraum geht vom 01.02.2019 bis zum 31.01.2020. Krankengeldtage sind weder vom Gesamtzeitraum abzusetzen noch sind die Teilmonate mit ihren tatsächlichen (Arbeitsentgelt-) Tagen zugrunde zu legen.

ZeitraumAnzahl TageBerechnungBetrag
01.02.2019 bis 31.12.2019330 Tage60.000,00 EUR mal 330 Tage geteilt durch 360 Tage55.000,00 EUR
01.01.2020 bis 31.01.202030 Tage  5.000,00 EUR
Summe360 Tage60.000,00 EUR
Hochrechnungsergebnis (01.02.2020 bis 30.04.2020)60.000,00 EUR mal 90 Tage geteilt durch 360 Tage15.000,00 EUR

Beispiel 5: Durchführung der Hochrechnung

(Beispiel zu Abschnitt 3.2.6)

SachverhaltZeitraumBetrag
Rentenbeginn01.06.2020
Gesonderte Meldung (beitragspflichtiges Arbeitsentgelt)01.01.2020 bis 29.02.2020 6.000,00 EUR
Meldungen
Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt01.01.2019 bis 15.03.2019 7.000,00 EUR
Krankengeld (beitragspflichtige Einnahme)16.03.2019 bis 21.05.2019 5.000,00 EUR
Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt22.05.2019 bis 31.12.201923.280,00 EUR
01.03.2019 bis 15.03.201915 Tage7.000,00 EUR mal 15 Tage
geteilt durch 75 Tage
  1.400,00 EUR
22.05.2019 bis 31.12.2019220 Tage23.280,00 EUR
01.01.2020 bis 29.02.202060 Tage  6.000,00 EUR
Summe295 Tage30.680,00 EUR
Hochrechnungsergebnis (01.03.2020 bis 31.05.2020)30.680,00 EUR mal 90 Tage
geteilt durch 295 Tage
  9.360,00 EUR

Lösung:

Für den Zeitraum vom 01.03.2020 bis 31.05.2020 ist die Hochrechnung nur aus dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt durchzuführen.

Der maßgebliche Zwölf-Kalendermonats-Zeitraum geht vom 01.03.2019 bis zum 29.02.2020.

ZeitraumAnzahl TageBerechnungBetrag
01.03.2019 bis 15.03.201915 Tage7.000,00 EUR mal 15 Tage geteilt durch 75 Tage  1.400,00 EUR
22.05.2019 bis 31.12.2019220 Tage23.280,00 EUR
01.01.2020 bis 29.02.202060 Tage  6.000,00 EUR
Summe295 Tage30.680,00 EUR
Hochrechnungsergebnis (01.03.2020 bis 31.05.2020)30.680,00 EUR mal 90 Tage geteilt durch 295 Tage  9.360,00 EUR

Beispiel 6: unbelegt


Beispiel 7: Zeitpunkt der Gesonderten Meldung für sonstige Versicherte

(Beispiel zu Abschnitt 4.1.3)

SachverhaltZeitpunkt
Rentenantragstellung31.05.2020
Rentenbeginn01.12.2020
Eingang der Aufforderung beim Sozialleistungsträger (Gesonderte Meldung bis 31.08.2020)15.07.2020

Lösung:

Die Frist für die Abgabe der Gesonderten Meldung beginnt frühestens am 01.09.2020 (erster Tag des dritten Monats vor Rentenbeginn) und endet am 30.09.2020 (nach einem Monat).

Beispiel 8: Zeitpunkt der Gesonderten Meldung für sonstige Versicherte

(Beispiel zu Abschnitt 4.1.3)

SachverhaltZeitpunkt
Rentenantragstellung31.05.2021
Rentenbeginn01.12.2021
Eingang der Aufforderung beim BAPersBw (Gesonderte Meldung Übergangsgebührnisse bis 31.08.2021)15.07.2021

Lösung:

Die normale Frist für die Abgabe der Gesonderten Meldung beginnt frühestens am 01.09.2021 (erster Tag des 3. Monats vor Rentenbeginn) und endet am 30.09.2021 (nach einem Monat). Ausnahmsweise kann die Gesonderte Meldung jedoch bereits vor dem 01.09.2021 abgegeben werden, weil die Übergangsgebührnisse für den Monat August (4. Monat vor Rentenbeginn) bereits vor dem 01.09.2021 abgerechnet werden.

Beispiel 9: Zeitraum der Gesonderten Meldung für sonstige Versicherte

(Beispiel zu Abschnitt 4.1.4)

SachverhaltZeitpunkt oder Zeitraum
Rentenantragstellung (Krankengeldbezieher)15.07.2020
Rentenbeginn01.12.2020
Eingang der Aufforderung bei der Krankenkasse (Gesonderte Meldung bis 31.08.2020)15.08.2020
Zeitraum der eingehenden Gesonderten Meldung01.01.2020 bis 31.07.2020

Lösung:

Die Gesonderte Meldung endet vor dem letzten Tag des 4. Kalendermonats vor Rentenbeginn und kann daher nicht der Hochrechnung zugrunde gelegt werden. Es sind Ermittlungen für den verbleibenden Zeitraum bis zum Rentenbeginn zu führen, um gegebenenfalls für die Folgezeit erneut eine Gesonderte Meldung anfordern zu können (zum Beispiel bei Wiederaufnahme der Beschäftigung nach Krankengeldbezug).

Beispiel 10: Zwölf-Kalendermonats-Zeitraum für sonstige Versicherte

(Beispiele zu Abschnitt 4.2.1)

SachverhaltZeitpunkt oder Zeitraum
Rentenbeginn01.11.2020
Zeitraum der eingehenden Gesonderten Meldung01.01.2020 bis 17.08.2020

Anzeichen für eine Beendigung des Versicherungsverhältnisses vor Rentenbeginn sind nicht erkennbar.

Lösung:

Die Hochrechnung ist für den Zeitraum vom 18.08. bis 31.10.2020 vorzunehmen.

Die Berechnung erfolgt aus dem Zwölf-Kalendermonats-Zeitraum vom 01.09.2019 bis 17.08.2020.

Beispiel 11: Hochrechnungszeitraum für sonstige Versicherte

(Beispiel zu Abschnitt 4.2.5)

SachverhaltZeitpunkt oder Zeitraum
Rentenbeginn01.11.2020
Zeitraum der Gesonderten Meldung01.01.2020 bis 15.08.2020
Zwölf-Kalendermonats-Zeitraum01.09.2019 bis 15.08.2020
Hochrechnungszeitraum16.08.2020 bis 31.10.2020

Lösung:

Bei der Hochrechnung für die Zeit vom 16.08.2020 bis 31.10.2020 sind beitragspflichtige Einnahmen für 75 Tage zu errechnen. Der Monat August 2020 ist ein voller Kalendermonat und daher mit 30 Tagen anzusetzen. Da der Monat August bereits für 15 Tage durch die Gesonderte Meldung belegt ist, verbleiben noch 15 Tage.

Beispiel 12: Hochrechnungszeitraum für sonstige Versicherte

(Beispiel zu Abschnitt 4.2.5)

SachverhaltZeitpunkt oder Zeitraum
Rentenbeginn01.11.2020
Zeitraum der Gesonderten Meldung (Krankengeld)01.01.2020 bis 30.08.2020
Zwölf-Kalendermonats-Zeitraum01.09.2019 bis 30.08.2020
Hochrechnungszeitraum31.08.2020 bis 31.10.2020

Lösung:

Für den Hochrechnungszeitraum vom 31.08.2020 bis 31.10.2020 sind beitragspflichtige Einnahmen für 60 Tage zu errechnen, weil der Monat August bereits durch die Gesonderte Meldung voll mit 30 Tagen belegt ist.

Beispiel 13: Durchführung der Hochrechnung für sonstige Versicherte

(Beispiel zu Abschnitt 4.2.6)

SachverhaltZeitpunkt oder ZeitraumBetrag
Rentenbeginn01.06.2020
Gesonderte Meldung:
Beitragspflichtige Einnahmen aus Arbeitslosengeld

01.01.2020 bis 29.02.2020

  2.000,00 EUR
Meldungen
Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt aus Beschäftigung01.01.2019 bis 15.03.2019  7.000,00 EUR
Beitragspflichtige Einnahme aus Krankengeld16.03.2019 bis 21.05.2019  2.750,00 EUR
Beitragspflichtige Einnahmen aus Arbeitslosengeld22.05.2019 bis 31.12.201913.000,00 EUR
Zwölf-Kalendermonats-Zeitraum01.03.2019 bis 29.02.2020

Lösung:

Für den Zeitraum vom 01.03.2020 bis 31.05.2020 ist die Hochrechnung nur aus den beitragspflichtigen Einnahmen durchzuführen, die aufgrund des Arbeitslosengeld-Bezuges zu berücksichtigen sind. Bei den beitragspflichtigen Einnahmen aus dem Krankengeldbezug handelt es sich zwar auch um eine versicherungspflichtige Entgeltersatzleistung im Sinne des § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI, es handelt sich aber nicht um dieselbe Entgeltersatzleistung und damit um eine andere „Entgeltlinie“ (abweichender Personenkreis, Leistungsart und Sozialleistungsträger).

Beispiel 14: Durchführung der Hochrechnung ab 2025

(Beispiel zu Abschnitt 4.2.6)

SachverhaltZeitpunkt oder ZeitraumBetrag
Rentenbeginn01.10.2025
Gesonderte Meldung mit Betriebsnummer 1234567801.01.2025 bis 30.06.2025

beitragspflichtige Einnahme aus Arbeitsentgelt (Rechtskreis West)24.000 EUR
Zwölf-Kalendermonats-Zeitraum mit Betriebsnummer 12345678

01.07.2024 bis 30.06.2025

beitragspflichtige Einnahme aus Arbeitsentgelt anteilig aus 2024 (Rechtskreis Ost)26.000 EUR
beitragspflichtige Einnahme aus Arbeitsentgelt aus der Gesonderten Meldung (Rechtskreis West)24.000 EUR
Hochrechnungszeitraum01.07.2025 bis 30.09.2025

Lösung:

Die Hochrechnung erfolgt aus den gemeldeten beitragspflichtigen Einnahmen der letzten zwölf Kalendermonate vor Hochrechnung, weil die Betriebsnummer der Meldungen identisch ist.

Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 28.06.2022 (BGBl. S. 969)

Inkrafttreten: 01.10.2022

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 20/1408

Durch Artikel 9 Nr. 9 wurde mit Wirkung ab dem 01.10.2022 in Absatz 1 Satz 1 und 6 jeweils die Angabe "§ 163 Absatz 10" durch die Angabe "§ 163 Absatz 7" ersetzt. Es handelt sich hier um eine Folgeänderung, da die Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen im Übergangsbereich seit dem 01.10.2022 neu in § 163 Abs. 7 geregelt ist.

Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020 (BGBl. I S. 1248)

Inkrafttreten: 01.07.2020, 01.01.2021

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksachen 19/17586 und 19/19037

Durch Artikel 6 Nummer 15a wurde mit Wirkung ab dem 01.01.2021 in Absatz 2 Satz 1 die Angabe „Satz 1“ durch die Wörter „Satz 1 und 2“ ersetzt. Dadurch wird klargestellt, dass auch in Fällen des Absatzes 2 Gesonderte Meldungen bei einem Auskunftsersuchen des Familiengerichts im Versorgungsausgleichsverfahren abzugeben sind.

Außerdem wurden nach dem Wort „Sozialleistungen“ die Wörter „das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle über die beitragspflichtigen Einnahmen von Beziehern von Übergangsgebührnissen“ eingefügt. Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der durch Artikel 29 des Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetzes vom 04.08.2019 mit Wirkung ab 01.01.2021 eingeführten Rentenversicherungspflicht für Bezieher von Übergangsgebührnissen.

Gesetz über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz) vom 28.11.2018 (BGBl. I S. 2016)

Inkrafttreten: 01.07.2019

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 19/5586

Die Änderung erfolgte um sicherzustellen, dass im Rahmen der Gesonderten Meldung und Hochrechnung nach § 194 bei einer Beschäftigung im Übergangsbereich das tatsächliche Arbeitsentgelt maßgebend ist.

Fünftes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG) vom 15.04.2015 (BGBl. I S. 583)

Inkrafttreten: 01.01.2017

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/3699

Die Aufforderung des Rentenversicherungsträgers an den Arbeitgeber zur Abgabe einer Gesonderten Meldung nach § 194 Sechstes Buch muss im elektronischen Verfahren erfolgen, so dass ein vollautomatisierter Prozess im DEÜV-Meldeverfahren angestoßen wird. Dadurch werden Medienbrüche im Verfahren vermieden und der Prozess beschleunigt.

Zweites Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft vom 07.09.2007 (BGBl. I S. 2246)

Inkrafttreten: 01.01.2008

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/4391

Durch Artikel 24 ist § 194 SGB VI neu gefasst worden. Arbeitgeber, Sozialleistungsträger, Pflegekassen und private Versicherungsunternehmen haben ab dem 01.01.2008 keine Entgeltvorausbescheinigungen mehr auszustellen. Stattdessen werden sie verpflichtet, für bereits abgerechnete Zeiträume Meldungen zu erstatten. Für den bis zum Rentenbeginn verbleibenden Zeitraum der Beschäftigung, des Entgeltersatzleistungs-/Arbeitslosengeld II-Bezuges beziehungsweise der nicht erwerbsmäßig ausgeübten Pflegetätigkeit (maximal drei Kalendermonate) hat der Rentenversicherungsträger aus den bis zum Hochrechnungs-Zeitraum gemeldeten beitragspflichtigen Einnahmen der letzten 12 Kalendermonate eine Hochrechnung vorzunehmen.

§ 194 SGB VI in der Fassung bis zum 31.12.2007 regelte Folgendes:

  • Absatz 1 regelte die Vorausbescheinigung von Arbeitsentgelt in Fällen der Beantragung einer Rente wegen Alters und entsprach inhaltlich im Wesentlichen dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht.
  • Absatz 2 ist durch das Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 15.12.1995 (BGBl. I S. 1824) zum 01.01.1996 eingefügt worden und regelte die Vorausbescheinigung der beitragspflichtigen Einnahmen von Beziehern von Sozialleistungen sowie der beitragspflichtigen Einnahmen nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen.
  • Absatz 3 bestimmte, dass für die Beitragsberechnung die tatsächlichen beitragspflichtigen Einnahmen maßgebend sind.

Auf Verlangen der Versicherten, die eine Rente wegen Alters beantragten, hatten Arbeitgeber das voraussichtliche Arbeitsentgelt für die Zeit bis zum Ende der Beschäftigung höchstens bis zu drei Monaten im Voraus zu bescheinigen. Voraussehbare beitragspflichtige Einmalzahlungen waren beim voraussichtlichen Arbeitsentgelt zu berücksichtigen. War für den voraus zu bescheinigenden Zeitraum die Höhe des Arbeitsentgelts nicht vorhersehbar, war das voraus zu bescheinigende Arbeitsentgelt nach dem Durchschnitt des in den letzten 6 Monaten erzielten Arbeitsentgelts zu berechnen.

Für Bezieher von Sozialleistungen oder für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen, die eine Rente wegen Alters beantragten, hatten die Leistungsträger beziehungsweise die Pflegekassen oder privaten Versicherungsunternehmen die voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahmen im Sinne des § 166 SGB VI für die Zeit bis zum voraussichtlichen Ende des Leistungsbezuges, längstens jedoch bis zu drei Monaten im Voraus zu bescheinigen.

RV-Nachhaltigkeitsgesetz vom 21.07.2004 (BGBl. I S. 1791)

Inkrafttreten: 01.08.2004

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 15/2678

Durch Artikel 1 des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes vom 21.07.2004 ist der Begriff des Arbeitsentgelts in Absatz 2 um den Begriff des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts erweitert worden. Diese Konkretisierung erfolgte aufgrund der Einführung der Gleitzonenregelung für den Niedriglohnbereich mit dem Zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl. I S. 4621).

SGB VI-ÄndG vom 15.12.1995 (BGBl. I S. 1824)

Inkrafttreten: 01.01.1996

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/2590

Durch Artikel 1 Nr. 34 ist Absatz 2 neu gefasst worden. Vorausbescheinigungen sind nunmehr auch für Bezieher von Sozialleistungen und nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen von den Leistungsträgern und Pflegekassen sowie privaten Versicherungsunternehmen auszustellen. Absatz 3 wurde angefügt und in der Überschrift die Worte ‘ über Arbeitsentgelt’ gestrichen.

RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4124

§ 194 wurde durch RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) eingeführt und löst die Vorschriften gleichen Inhalts der bis zum 31.12.1991 geltenden §§ 1401 Abs. 1 RVO, 123 Abs. 1 AVG ab.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 194 SGB VI