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L 8 An 223/95

Tatbestand

Streitig ist, welches Recht für einen nach März 1992 nachgemeldeten Nachversicherungsbeitrag anzuwenden ist.

Der im Jahre 19.. geborene Abteilungspfleger (nachfolgend: Bediensteter) war bei dem Land Berlin (Kläger) vom 1. Oktober 1973 bis zu seinem Ausscheiden am 31. Dezember 1990 als Beamter versicherungsfrei beschäftigt. Nach seinem Ausscheiden nahm er eine Tätigkeit als Angestellter auf.

Der Kläger berechnete einen Nachversicherungsbeitrag in Höhe von 93.450,78 DM, der bei der Beklagten mit Wertstellung vom 6. März 1992 einging. Für die Berechnung war der Kläger von dem tatsächlich gezahlten Bruttoentgelt ausgegangen. Für die Sonderzuwendungen in den Dezembermonaten der Jahre 1973 bis 1983 hatte er die Bezüge auf die monatliche Beitragsbemessungsgrenze für die Rentenversicherungspflicht begrenzt. Tatsächlich hatte der Bedienstete in diesen Monaten aufgrund der jährlichen Sonderzuwendungen höhere Bruttoentgelte erhalten.

Mit Schreiben vom 16. Juni 1992 verlangte die Beklagte von dem Kläger auch für die genannten Dezembermonate eine Nachversicherungsberechnung, ausgehend von den tatsächlich gezahlten, über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beträgen, weil eine Begrenzung auf die Beitragsbemessungsgrenze nur statthaft sei, wenn die jährlichen und nicht die monatlichen Bezüge oberhalb dieser Werte lägen. Nachdem der Kläger dies zunächst mit Schreiben vom 29. Juni 1992 abgelehnt hatte, schloß er sich später unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) der Rechtsauffassung der Beklagten an und teilte mit Schreiben vom 20. Januar 1994 dieser mit, er sei der Auffassung, daß sich in Fällen der vorliegenden Art, in denen Personen, die vor dem 1. Januar 1992 aus einer nachversicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeschieden seien und die Nachversicherung dem Grunde nach spätestens zum 31. März 1992 durchgeführt worden sei, sich der Berechnung des noch zu zahlenden Differenzbetrages nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht richte. Die Landeshauptkasse Berlin sei angewiesen worden, den Differenzbetrag von 702,55 DM zu überweisen. Die Wertstellung dieses Betrages bei der Beklagten erfolgte am 2. Februar 1994.

Mit Bescheid vom 3. Mai 1994 forderte die Beklagte den Kläger unter Hinweis auf § 181 Abs. 1 und 4 Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch (SGB VI) auf, den restlichen Nachversicherungsdifferenzbetrag von 810,44 DM zu überweisen. Für nachgemeldete Entgeltbeträge (hier: Sonderzuwendungen) seien die restlichen Nachversicherungsbeiträge auch dann nach dem Recht zum Zeitpunkt der Zahlung dieser Beiträge zu berechnen, wenn bereits ein Teil der Nachversicherungsbeiträge bis 31. März 1992 nach undynamisierten Entgelten und einem Beitragssatz von 17,7 v.H. gezahlt worden sei. Nach der dem Bescheid beigefügten Berechnung des Nachversicherungsgesamtbeitrages ergab sich für das Entrichtungsjahr 1994 bei einem Beitragssatz von 19,2 % und einer Summe der Entgelte für die Nachversicherung von 7.880,16 DM der Nachversicherungsgesamtbeitrag von 1.512,99 DM.

Gegen diesen, am 9. Mai 1994 bei der Senatsverwaltung für Justiz eingegangenen Bescheid hat der Kläger am 7. Juni 1994 bei dem Sozialgericht Berlin Klage erhoben mit dem Antrag, den Bescheid der Beklagten vom 3. Mai 1994 aufzuheben. Die Rechtsansicht der Beklagten, wonach infolge des Rentenreformgesetzes die Beiträge für die Nachversicherung nunmehr grundsätzlich nach § 181 Abs. 4 SGB VI zu erhöhen seien, wenn nicht gemäß § 277 Satz 3 SGB VI die Nachversicherungsbeiträge bis zum 31. März 1992 vollständig eingegangen seien, überzeuge nicht. Sinn und Zweck der Übergangsvorschrift des § 277 Satz 3 SGB VI sei es, dem Nachversicherungsschuldner die Möglichkeit einzuräumen, die Berechnung und Durchführung der Nachversicherungsschuld ohne die sich aus § 181 Abs. 4 SGB VI ergebende Erhöhung der Beiträge in einer angemessenen Zeit nach Inkrafttreten der neuen gesetzlichen Regelung vorzunehmen, wenn die nachzuversichernde Person bereits vor dem 1. Januar 1992 - wie hier geschehen - aus einer nachversicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeschieden sei. Diese angemessene Zeit habe das Gesetz mit drei Monaten festgesetzt. Sie sei vorliegend eingehalten worden. Die fragliche Berechnung habe das Justizverwaltungsamt, wenn auch mit einem aufgrund der damals von ihm vertretenen Rechtsauffassung fehlerhaften Ergebnis, vorgenommen und die seinerzeit für zutreffend erachteten und mit einer mindestens vertretbaren Begründung errechneten Beiträge noch innerhalb des Monats März 1992 überwiesen. Damit sei - wie es § 277 Satz 3 SGB VI verlange - die Nachversicherung dem Grunde nach durchgeführt und dem Sinn der gesetzlichen Regelung genügt worden. Entgegen der Ansicht der Beklagten könne die Übergangsvorschrift nicht zum Zweck haben, fehlerhafte Berechnungen, die zu einer geringfügigen Unterzahlung vor dem 31. März 1992 geführt hätten, mit der Folge zu sanktionieren, daß der Unterzahlungsbetrag zu dynamisieren sei, wenn eine nachberechnete geringfügige Summe erst nach dem 31. März 1992 gezahlt werde. Würde man der Auffassung der Beklagten folgen, müßten folgerichtig auch gegebenenfalls erst später von der einen oder anderen Seite erkannte reine Kalkulationsfehler zu einer Dynamisierung und damit Erhöhung der entsprechenden Beiträge führen. Das könne aber vom Regelungsgehalt des § 277 SGB VI nicht erfaßt sein. Bei der Zahlung im März 1992 habe es sich nicht um eine Art Abschlagszahlung gehandelt. Die Zahlung sei nach der seinerzeit vorzunehmenden Berechnung abschließend erfolgt.

Demgegenüber hat die Beklagte darauf hingewiesen, der Nachversicherungsschuldner habe das Recht und die Rechengrößen zu beachten, die im Zeitpunkt der Zahlung der Nachversicherungsbeiträge (Wertstellung beim Versicherungsträger) gelten. Das betreffe sowohl den Beitragssatz, das Entgelt im Rahmen der Dynamisierung als auch z.B. die Behandlung von Einmalzahlungen als Entgelt gemäß der ab 1. Januar 1992 geltenden Vorschrift des § 164 Abs. 2 SGB VI. Unter Berücksichtigung der Rechengrößen im Jahre 1995 betrage der zu zahlende Nachversicherungsbeitrag nunmehr insgesamt 1.440,14 DM. Abzüglich des bereits überwiesenen Betrages in Höhe von 702,55 DM stehe noch ein Differenzbetrag in Höhe von 737,59 DM aus (Schriftsatz mit Berechnung des Nachversicherungsgesamtbeitrages vom 15. Februar 1995). Insoweit werde der Forderungsbescheid vom 3. Mai 1994 abgeändert.

Durch Urteil vom 22. Mai 1995 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, von einer notwendigen Beiladung des Versicherten sei abgesehen worden, da die Entscheidung über die zwischen den Beteiligten streitbefangene Dynamisierung der Nachversicherungsdifferenzbeträge in die Sphäre des nachzuversichernden Bediensteten nicht unmittelbar eingreife. Für den Nachzuversichernden habe die streitbefangene Dynamisierung der Entgelte keine unmittelbaren Auswirkungen. Eines Widerspruchsverfahrens habe es gemäß § 78 Abs. 1 Ziffer 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht bedurft. Die isolierte Anfechtungsklage sei statthaft, jedoch nicht begründet. Das Gericht habe auf die bei Erlaß des Bescheides vom 3. Mai 1994 maßgebliche Sach- und Rechtslage abgestellt, zumal die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 15. Februar 1995 mitgeteilt habe, sie werde den streitbefangenen Bescheid entsprechend der im Jahre 1995 geltenden Rechengrößen abändern. Dies ändere indes nichts daran, daß die von dem Kläger der Beklagten mit Schreiben vom 20. Oktober 1993 übermittelten weiteren Entgelte des Bediensteten nach § 181 Abs. 4 SGB VI zu aktualisieren seien. Maßgeblich sei die seit 1. Januar 1992 geltende Regelung des § 171 Abs. 4 SGB VI. Entgegen der Ansicht des Klägers sei die hierzu ergangene Übergangsvorschrift des § 277 Satz 3 SGB VI vorliegend nicht einschlägig. Dies folge bereits daraus, daß die offene Nachversicherungsschuld des Klägers nicht bis zum 31. März 1992 gezahlt, sondern vielmehr lediglich ein unzutreffend berechneter Teil der Nachversicherungsdifferenz (702,55 DM) am 2. Februar 1994 bei der Beklagten eingegangen sei. Der Gesetzgeber habe sich im Interesse einer klaren Stichtagsregelung ausdrücklich des Begriffs „Zahlung“ bedient, der bereits vom Wortsinn her der von dem Kläger vertretenen extensiven Auslegung nicht zugänglich sei. Zahlung bedeute aber regelmäßig die Wertstellung beim Nachversicherungsgläubiger, mithin der Beklagten. Aus dem Sinn und Zweck der Regelung ergebe sich nicht, daß der Gesetzgeber demgegenüber auf den ausfüllungsbedürftigen unbestimmten Rechtsbegriff der „Durchführung der Nachversicherung dem Grunde nach“ habe abstellen wollen. Hierbei sei zu berücksichtigen, daß sich die Übergangsfrist, bei deren Einhaltung eine Erhöhung der Nachversicherungsbeiträge nach § 181 Abs. 4 SGB VI entfalle, an dem gesetzgeberischen Ziel der Neuregelung zu orientieren habe. Dieses gebiete aber eine enge Auslegung der Übergangsvorschrift des § 277 Satz 3 SGB VI. Die vom Kläger vertretene Auslegung würde in Fällen wie dem vorliegenden die mit dem alten Recht verbundene unbefriedigende Belastung der Solidargemeinschaft der gesetzlichen Rentenversicherung bis zu einem nicht näher fixierten Endpunkt vorschreiben. Zudem wäre nicht exakt eingrenzbar, wann bzw. von welchem prozentualen Betrag an die Nachversicherung „dem Grunde nach“ durchgeführt wäre. Die vom Gesetzgeber getroffene klare Stichtagsregelung sei in ihrer Ausgestaltung im übrigen dem Sozialversicherungsrecht nicht fremd. Es sei nicht nachvollziehbar, daß es insoweit zu einer systemwidrigen Spaltung der Besoldungsansprüche des Bediensteten kommen sollte, an der Höhe des Besoldungsanspruchs ändere sich nämlich durch die vorzunehmende Dynamisierung nichts. Die Aktualisierung der Entgelte diene vielmehr einzig der Ermittlung der Nachversicherungsschuld. Eine andere Beurteilung könne auch nicht daraus folgen, daß der vom Kläger geschuldete Differenzbetrag im Verhältnis zum gesamten Nachversicherungsbetrag verhältnismäßig geringfügig sei. § 277 Abs. 3 SGB VI spreche insoweit von „Beiträgen für die Nachversicherung“, womit der Gesetzgeber erkennbar auf die Durchführung der gesamten Nachversicherung abhebe. Diese sei aber erst mit der Wertstellung sämtlicher Beiträge für die Nachversicherung beim Nachversicherungsgläubiger abgeschlossen. Es obliege dem Nachversicherungsschuldner - ohne vorherige Mitwirkungspflicht des zuständigen Versicherungsträgers - die Beiträge entsprechend den gesetzlichen Regelungen zu ermitteln und dem Nachversicherungsgläubiger mitzuteilen. Diese Mitteilungspflicht umfasse grundsätzlich auch die Höhe der tatsächlich von dem ausgeschiedenen Bediensteten erzielten Entgelte. Erst deren Mitteilung ermögliche es dem Versicherungsträger, die Berechnung der Nachversicherungsschuld auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Dieser Mitteilungspflicht sei der Kläger erst mit seinem Schreiben an die Beklagte vom 20. Oktober 1993 nachgekommen. Die Versäumung der Übergangsfrist des § 277 Satz 3 SGB VI sei mithin allein durch das fehlerhafte Verhalten des Klägers bedingt gewesen.

Gegen das am 24. Juli 1995 zugestellte Urteil richtet sich die am 21. August 1995 eingelegte Berufung des Klägers, mit der er weiterhin die Auffassung vertritt, die Vorschrift des § 277 Satz 3 SGB sei vorliegend anwendbar, da die offene Nachversicherungsschuld bis zum 31. März 1992 gezahlt worden sei. Die Berechnung der Beiträge und die Zahlung sei im Februar 1993 vorgenommen worden, so daß eine Dynamisierung nach § 181 Abs. 4 SGB VI nicht vorzunehmen gewesen sei. Auch eine Dynamisierung der Differenzbeträge, die infolge der damaligen Nichtberücksichtigung der anteiligen Jahresbeitragsbemessungsgrundlage entstanden seien, komme nicht in Betracht. Dies stehe mit dem Sinn und Zweck des § 277 Satz 3 nicht in Einklang. Der Ausschuß für Arbeit und Sozialordnung des Bundestages habe § 277 (§ 269a der BT-Drucks. 11/5490 S. 1679) neu eingefügt mit folgender Begründung (BT-Drucks. 11/5530, S. 118 f): „. . . Satz 3 sieht im Hinblick auf Nachversicherungsfälle, die gegen Ende des Jahres 1991 eingetreten sind, eine angemessene Zeit zur Durchführung der Nachversicherung vor, ohne daß damit eine Erhöhung der Beiträge nach § 176 (jetzt: § 181) Abs. 4 verbunden ist.“ Durch diese Vorschrift solle dem Nachversicherungsschuldner die Möglichkeit eingeräumt werden, die Berechnung und Durchführung der Nachversicherungsschuld auch noch in den ersten drei Monaten des Jahres 1992 vorzunehmen, wenn die nachzuversichernde Person (kurz) vor dem 1. Januar 1992 aus einer nachversicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeschieden sei; die Vorschrift diene aber nicht dazu, fehlerhafte Berechnungen, die zu einer Unterzahlung geführt hätten, mit der Folge zu korrigieren, daß der Unterzahlungsbetrag zu dynamisieren sei, wenn die noch anstehende Summe erst nach dem 31. März 1992 gezahlt werde. Der nach § 181 Abs. 1 SGB VI maßgebliche Zeitpunkt knüpfe nicht an die Richtigkeit der Berechnung der Beiträge an, sondern daran, daß die Beiträge überhaupt berechnet und aufgrund dieser Berechnung gezahlt worden seien. Sei also die Nachversicherung überhaupt durchgeführt worden, komme eine Dynamisierung auch dann nicht in Betracht, wenn der berechnete Betrag zu niedrig sei. Im vorliegenden Fall gehe es nicht um eine verspätete Zahlung; vielmehr sei der - zwar unrichtig ermittelte - Nachversicherungsbeitrag innerhalb der erweiterten Frist dem Konto der Beklagten rechtzeitig gutgeschrieben worden. Der Fall der rechtzeitigen - zwar unrichtig festgesetzten - Zahlung der Nachversicherungsbeiträge sei jedoch nicht mit dem Fall der verspäteten Zahlung der Nachversicherungsbeiträge vergleichbar.

Der Kläger beantragt,

  • das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. Mai 1995 sowie den Bescheid der Beklagten vom 3. Mai 1994 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

  • die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung verweist sie auf ihr bisheriges Vorbringen und die zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des sozialgerichtlichen Urteils. Der Ansicht des Klägers könne nicht gefolgt werden, daß eine Durchführung der Nachversicherung „dem Grunde nach“ für die Anwendbarkeit des § 277 Satz 3 SGB VI genüge. Zahle der Nachversicherungsschuldner Teilbeträge verspätet (nach dem 31. März 1992) sei § 277 Satz 3 SGB VI nicht anwendbar und eine Dynamisierung nach § 181 Abs. 4 SGB VI unumgänglich. Diese Auffassung entspreche auch dem Beratungsergebnis zu Tagungsordnungspunkt 8 der Sitzung April 1995 des Fachausschusses für Versicherung und Rente vom 5. September 1995 in Frankfurt am Main. Danach gelte, sofern die Nachversicherungssumme nicht in voller Höhe gezahlt werden, als Zeitpunkt der Zahlung der bereits gezahlten Nachversicherungsbeiträge der Tag der Wertstellung dieses Geldeingangs beim Rentenversicherungsträger und für den Restbetrag der Tag der Wertstellung dieses Geldeingangs beim Rentenversicherungsträger.

Wegen des Sachverhalts im übrigen wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die Akten des Sozialgerichts - S 8 An 3101/94 - und die Akten der Beklagten betreffend den Versicherten, die vorlagen und Gegenstand der Beratung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Der Senat hat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entschieden (§ 124 Abs. 2 SGG).

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft, weil das Sozialgericht die Berufung gemäß § 144 SGG zugelassen hat, wobei ausreichend ist, daß die Zulassung der Berufung in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ausgesprochen wurde (Meyer-Ladewig, SGG, 5. Aufl., § 144 Nr. 39).

Der Senat stimmt dem Sozialgericht darin zu, daß es vorliegend ausnahmsweise der Beiladung des nachzuversichernden Bediensteten nicht bedurfte. Nach § 75 Abs. 2 Alt. 1 SGG sind Dritte zum Verfahren notwendig beizuladen, wenn sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Nach der Rechtsprechung des BSG sind die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt, wenn die im Rechtsstreit zu erwartende Entscheidung über das streitige Rechtsverhältnis zugleich an die Rechtssphäre eines Dritten unmittelbar eingreift (BSG SozR 1500 § 75 Nr. 49). Das ist hier nicht gegeben. Die Höhe der nachzuentrichtenden Beiträge hat keine Auswirkung auf die für den Bediensteten zu berücksichtigenden versicherungspflichtigen Entgelte.

Die Berufung ist jedoch nicht begründet.

Die isolierte Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 3. Mai 1994, mit dem die Beklagte den Kläger aufgefordert hat, einen restlichen Nachversicherungsbetrag zu überweisen, der sich aus der Berechnung der Nachversicherungsbeiträge für die nachgemeldeten Entgelte gemäß § 181 Abs. 1 und 4 SGB VI (Rentengrößen 1994) ergibt, ist zwar zulässig. Das BSG hat ausdrücklich festgestellt, daß der Rentenversicherungsträger zuständig und befugt sei, auch gegenüber öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern die Entrichtung der Nachversicherungsbeiträge durch Verwaltungsakt einzufordern, d.h. die Beitragspflicht und Beitragshöhe verbindlich festzustellen (vgl. BSG SozR 2400 § 124 Nr. 6). Hierfür bestehe regelmäßig dann ein Bedürfnis, wenn Meinungsverschiedenheiten über das Bestehen der Beitragspflicht oder über die Höhe des zu entrichtenden Nachversicherungsbeitrags vorlägen (BSG SozR 3-2200 § 1402 Nr. 1 und 4 RA 16/91 vom 21. Juli 1992, Die Beiträge 1993 S. 355 - 362). Die Klage ist jedoch nicht begründet:

Die Nachversicherung hatte hier gemäß § 233 Abs. 1 SGB VI noch unter den Voraussetzungen der bisherigen Vorschriften (§ 9 AVG) zu erfolgen, da der Bedienstete vor dem 1. Januar 1992 ausgeschieden war. Da die Nachversicherung gem. § 124 AVG jedoch bis zum 31. Dezember 1991 nicht durchgeführt war, ist für die Durchführung der Nachversicherung das ab 1. Januar 1992 geltende neue Recht des SGB VI maßgebend (§ 277 S. 1 SGB VI).

Das bedeutet, daß für die Berechnung und Tragung der Beiträge bei der Nachversicherung § 181 SGB VI gilt. Ausnahmsweise sind nach § 277 Satz 3 SGB VI die Beiträge für die Nachversicherung in den Fällen des Satzes 1 nicht nach § 181 Abs. 4 SGB VI (zuletzt geändert ab 1. Januar 1996 durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des SGB VI und anderer Gesetze vom 15. Dezember 1995 - BGBl. I S. 1824 -) zu erhöhen, wenn die „Zahlung bis zum 31. März 1992 erfolgt“ ist. Entsprechend dieser Vorschrift waren die Beiträge in Höhe von 93.450,78 DM, die der Kläger der Beklagten mit Wertstellung zum 6. März 1992 gezahlt hat, nicht nach § 181 Abs. 4 SGB VI zu erhöhen. Das Sozialgericht hat aber zutreffend darauf hingewiesen, daß die Ausnahmevorschrift des § 277 Satz 3 SGB VI insoweit nicht einschlägig sei, als die Zahlung des Restbeitrages nicht bis zum 31. März 1992 erfolgt sei. Der Kläger hat die von ihm im Januar 1994 der Beklagten nachgemeldeten Beiträge in Höhe von 702,55 DM erst mit Wertstellung zum 2. Februar 1994 gezahlt. Auf die Vorschrift des § 277 Satz 3 SGB VI hätte sich der Kläger nur dann berufen können, wenn er „die Beiträge für die Nachversicherung“, d.h. die nach dem Gesetz richtig und vollständig berechneten Beiträge für die Nachversicherung, bis zum 31. März 1992 vollständig gezahlt hätte. Daß dies geschehen ist, wird vom Kläger inzwischen selbst nicht mehr behauptet. Darauf, daß der Kläger über die Höhe der nachzuentrichtenden Beiträge früher anderer Auffassung war bzw. daß darüber Rechtsstreite anhängig waren, kommt es nicht an. Um Nachteile zu vermeiden hätte der Kläger durchaus - evt. unter Vorbehalt - von Anfang an die von der Beklagten geforderten Beträge an diese zahlen können. Das BSG hat in seinen Urteilen vom 31. März 1992 (SozR 3-2200 § 1402 Nr. 1) und vom 21. Juli 1992 (4 RA 16/91) lediglich festgestellt, was ohnehin rechtens war, nämlich daß von Anfang an die Beiträge unter Hinzurechnung der Weihnachtsgeldbeträge bis zur jährlichen Beitragsbemessungsgrenze nachzuentrichten waren. In seinem Urteil vom 31. März 1992 hat es darüber hinaus klargestellt, daß der Arbeitgeber seiner grundsätzlich unverzüglich mit dem Nachversicherungsfall entstandenen Pflicht nachzukommen hat, den Nachversicherungsbeitrag sofort und in gesetzlicher Höhe an den Rentenversicherungsträger zu entrichten. Erst dadurch erlösche die Beitragsschuld (§ 362 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Der Kläger kann sich somit für die noch offenen Nachzahlungsbeiträge nicht auf die Vorschrift des § 277 Satz 3 SGB VI berufen; denn er hat mit der Zahlung im März 1992 die geschuldete Leistung nicht vollständig bewirkt, d.h. „die Zahlung“ der Beiträge für die Nachversicherung ist nicht bis zum 31. März 1992 erfolgt. Um Wiederholungen zu vermeiden verweist der Senat, insbesondere wegen der Auslegung des Begriffs „Zahlung“ in § 277 Satz 3 SGB VI, auf die zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des sozialgerichtlichen Urteils und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG). Die Höhe der noch ausstehenden Nachversicherungsschuld hat die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid zutreffend berechnet. Die endgültige Höhe des nachzuentrichtenden Betrags richtet sich allerdings gemäß § 181 Abs. 1 SGB VI nach dem Zeitpunkt der endgültigen Zahlung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 4 SGG.

Die Revision hat der Senat zugelassen, da er der Rechtssache gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG grundsätzliche Bedeutung beigemessen hat.

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