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§ 172 SGB VI: Arbeitgeberanteil bei Versicherungsfreiheit und Befreiung von der Versicherungspflicht

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.02.2024

Änderung

umfassende rechtliche Aktualisierung und redaktionelle Überarbeitung

Dokumentdaten
Stand02.02.2024
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben vom 08.12.2016 in Kraft getreten am 01.01.2017
Rechtsgrundlage

§ 172 SGB VI

Version004.00

Inhalt der Regelung

Die Vorschrift regelt die Zahlung von Arbeitgeberanteilen in Sonderfällen.

Absatz 1 der Vorschrift ist in Zusammenhang mit § 5 Abs. 4 SGB VI zu sehen und soll Wettbewerbsvorteile für Arbeitgeber verhindern, die Rentner oder Versorgungsbezieher oder diesen vergleichbare Personen, die versicherungsfrei sind, beschäftigen. Danach hat der Arbeitgeber für Beschäftigte, die versicherungsfrei sind, grundsätzlich den Arbeitgeberanteil zu tragen.

Mit Wirkung vom 01.01.2012 wurde Absatz 2 aufgehoben und durch die Regelung in § 172a SGB VI ersetzt.

Absatz 3 bestimmt die Höhe des vom Arbeitgeber zu tragenden Pauschalbeitrages für geringfügig Beschäftigte, die in dieser Beschäftigung nicht versicherungspflichtig sind.

In Absatz 3a ist die Höhe des Pauschalbeitrages für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten geregelt, sofern in dieser Beschäftigung keine Versicherungspflicht vorliegt.

Absatz 4 erklärt die Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag und von Bußgeldvorschriften des SGB IV für entsprechend anwendbar.

Ergänzende/korrespondierende Vorschriften

§ 172 Abs. 2 SGB VI wurde zum 01.01.2012 aufgehoben und durch § 172a SGB VI ersetzt. Damit wurde klargestellt, dass in einer berufsständischen Versorgung nur das Mitglied Beitragsschuldner zur berufsständischen Versorgungseinrichtung ist und dass der Arbeitgeber dem Mitglied den Arbeitgeberbeitrag als Zuschuss schuldet.

§ 276a Abs. 1 SGB VI regelt die Pauschalbeitragszahlung des Arbeitgebers bei fortbestehender Versicherungsfreiheit nach § 230 Abs. 8 S. 1 SGB VI über den 31.12.2012 hinaus, sofern nicht auf die Versicherungsfreiheit verzichtet wurde.

§ 276a Abs. 1a SGB VI regelt, dass nach § 172 Abs. 1 SGB VI der Arbeitgeberbeitragsanteil für Beschäftigte zu zahlen ist, die nach § 230 Abs. 9 SGB VI über den 31.12.2016 hinaus versicherungsfrei sind.

Allgemeines

Die Vorschrift ist in Zusammenhang mit § 5 Abs. 4 SGB VI zu sehen. Wie schon bei § 113 AVG (§ 1386 RVO/§ 130 Abs. 7 RKG) sollen durch die Regelung Wettbewerbsvorteile von Arbeitgebern verhindert werden, die Rentner oder Versorgungsbezieher oder diesen vergleichbare Personen, die versicherungsfrei sind, beschäftigen. Die Arbeitgeber sollen behandelt werden, als wenn sie Arbeitnehmer beschäftigen, für die Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen wären.

Weiterhin bestimmt die Norm den besonderen Arbeitgeberanteil (Pauschalbeitrag) bei geringfügig entlohnten Beschäftigten beziehungsweise bei geringfügig entlohnten Beschäftigten im Privathaushalt. Für eine kurzfristige Beschäftigung, die nicht berufsmäßig ausgeübt wird, sind dagegen keine Arbeitgeberanteile zu zahlen.

Näheres zur Versicherungsfreiheit ergibt sich aus der GRA zu § 5 SGB VI.

Die nach § 172 Abs. 1 SGB VI zu zahlenden Beiträge führen nicht zu Beitragszeiten bei den Beschäftigten. Die Beiträge kommen der Solidargemeinschaft zugute.

Eine Ausnahme gilt für geringfügig entlohnte Beschäftigte nach § 172 Abs. 3 und 3a SGB VI, die nach § 6 Abs. 1b SGB VI von der Versicherungspflicht befreit sind. Bei ihnen werden nach § 76b SGB VI aus den vom Arbeitgeber getragenen Beitragsanteilen Zuschläge an Entgeltpunkten berechnet, die sich nach § 52 Abs. 2 SGB VI auch auf die Wartezeit auswirken.

Personen, für die Arbeitgeberanteile nach Absatz 1 zu zahlen sind

Für Beschäftigte, die zu den Personenkreisen gehören, die in den nachfolgenden Abschnitten 3.1 bis 3.4 benannt werden und als solche versicherungsfrei sind, ist grundsätzlich der Arbeitgeberbeitragsanteil nach § 172 Abs. 1 SGB VI zu zahlen. Das gilt auch für Beschäftigte, die nach § 20 Abs. 2 SGB IV ein Arbeitsentgelt im Übergangsbereich (bis 30.06.2019: in der Gleitzone) beziehen (vergleiche Abschnitte 7.1 und 7.2).

Zu den Besonderheiten in der knappschaftlichen Rentenversicherung vergleiche Abschnitt 3.5 und zu den Ausnahmen vergleiche Abschnitt 3.6.

Bezieher einer Vollrente wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1)

Seit dem 01.01.2017 sind nach § 5 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 SGB VI Bezieher einer Vollrente wegen Alters nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, versicherungsfrei. Nach der bis zum 31.12.2016 geltenden Rechtslage waren Bezieher einer Vollrente wegen Alters unabhängig vom Erreichen der Regelaltersgrenze versicherungsfrei. Für Personen, die am 31.12.2016 wegen Vollrentenbezugs vor Erreichen der Regelaltersgrenze versicherungsfrei beschäftigt waren, gilt § 230 Abs. 9 SGB VI und § 276a Abs. 1a SGB VI. Dies gilt nach Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 auch für Bezieher einer Vollrente wegen Alters eines anderen EU-/EWR-Mitgliedstaates beziehungsweise der Schweiz, sofern diese nicht auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben (VO (EG) Nr. 883/2004, Anhang XI Deutschland Nr. 1). Der Bezug einer Teilrente löst dagegen keine Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 SGB VI aus. § 172 Abs. 1 SGB VI kommt insoweit nicht zur Anwendung.

Die Norm ist nur auf Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung anzuwenden. Ein entsprechender Rentenbezug zum Beispiel aus der Alterssicherung der Landwirte ist unbeachtlich.

Versorgungsbezieher (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2)

Nach § 5 Abs. 4 S.1 Nr. 2 SGB VI sind Bezieher einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen nach Erreichen einer Altersgrenze versicherungsfrei. Es kommt dabei auf die für die jeweilige Versorgung maßgebende individuelle Altersgrenze der in den Ruhestand versetzten Beamten, Richter, Berufssoldaten der Bundeswehr, DO-Angestellten, Geistlichen der evangelischen/katholischen Kirche (mit Ausnahmen), Kirchenbeamten und sonstigen Personen mit kirchen- oder beamtenrechtlicher Versorgung an. Versicherungsfrei nach § 5 Abs. 4 S.1 Nr. 2 SGB VI sind auch Bezieher einer Versorgung nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nach Erreichen einer Altersgrenze oder Personen, die die in der Gemeinschaft übliche Versorgung im Alter nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI erhalten (Ausnahme siehe Abschnitt 3.6).

Die Höhe der Versorgung spielt keine Rolle.

Erreichen der Regelaltersgrenze (Absatz 1 Satz 1 Nummer 3)

Nach § 5 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 SGB VI sind versicherungsfrei Personen, die bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht versichert waren. Maßgebender Zeitpunkt war bis zum 31.12.2007 das 65. Lebensjahr. Durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz ist ab 01.01.2008 auf das Erreichen der Regelaltersgrenze abzustellen.

Beitragserstattung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 4)

Nach § 5 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 SGB VI sind versicherungsfrei Personen, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Beitragserstattung (§ 210 SGB VI) aus ihrer Versicherung erhalten haben. Auch Beschäftigte, die sich zu früheren Zeiten die Beiträge haben erstatten lassen und seitdem nicht mehr versichert waren, sind bei Aufnahme einer weiteren Beschäftigung nach Erreichen der Regelaltersgrenze versicherungsfrei.

Knappschaftliche Beiträge (Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz)

Die Vorschrift folgt der grundsätzlichen Regelung über die Tragung der Beiträge für die in der knappschaftlichen Rentenversicherung versicherten Personen nach § 168 Abs. 3 SGB VI. Danach ist zuerst der auf den Versicherten entfallende Beitragsanteil so zu ermitteln, als wäre er in der allgemeinen Rentenversicherung versichert. Danach ist der übrige vom Arbeitgeber zu tragende Beitragsanteil nach dem für die knappschaftliche Rentenversicherung geltenden Beitragssatz zu ermitteln.

Ausnahmen

Für versicherungsfrei geringfügig Beschäftigte und die behinderten Menschen, die in einer Werkstatt für Behinderte oder in einer anderen in § 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI genannten Einrichtung beschäftigt sind, regelt § 172 Abs. 1 S. 2 SGB VI, dass der Arbeitgeberanteil nicht zu entrichten ist, da dies nicht dem Sinn und Zweck des § 172 SGB VI entspräche. Bei den geringfügig entlohnten Beschäftigten hat der Arbeitgeber aber für Zeiten ab dem 01.04.1999 einen Pauschalbeitrag nach § 172 Abs. 3 SGB VI oder § 172 Abs. 3a SGB VI zu zahlen (vergleiche Abschnitte 5.2 und 6).

Für einige Personengruppen, die als Beschäftigte zum Personenkreis des § 5 Abs. 4 SGB VI gehören, sind bei einer Beschäftigung gleichwohl keine Arbeitgeberbeitragsanteile gemäß § 172 Abs. 1 SGB VI zu zahlen. Besteht vor Anwendung des § 5 Abs. 4 SGB VI bereits Versicherungsfreiheit oder eine Befreiung von der Versicherungspflicht aus bestimmten Gründen, so ist der Arbeitgeber - wie auch der Versicherte - von der Beitragszahlung befreit. Es ist somit kein Arbeitgeberbeitragsanteil nach § 172 Abs. 1 SGB VI zu zahlen.

Dem § 172 SGB VI liegen arbeitsmarkt- beziehungsweise wirtschaftspolitische Erwägungen zugrunde. Diese Motive sind in bestimmten Fällen nicht relevant, sodass in diesen Fällen von einer Anwendung des § 172 Abs. 1 SGB VI und damit der Zahlung des Arbeitgeberbeitragsanteils abgesehen werden kann. Betroffen sind davon insbesondere:

  • Wegen des Überschreitens der Jahresarbeitsverdienstgrenze Befreite nach Art. 2 § 1 AnVNG oder Art. 2 § 1 KnVNG (§ 231 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI)
    Ein Arbeitgeberbeitragsanteil ist nicht zu zahlen.
  • Befreite Selbstständige im Beitrittsgebiet aufgrund eines Versicherungsvertrages nach § 20 SVG (§ 231a SGB VI)
    Ein Arbeitgeberbeitragsanteil ist nicht zu zahlen.
  • Befreite nach Art. 2 § 1 des 2. RVÄndG (Ehegattenbeschäftigung: § 231 Abs. 1 S. 1 SGB VI)
    Ein Arbeitgeberbeitragsanteil nach § 172 Abs. 1 SGB IV ist während der weiteren Beschäftigung beim Ehegatten nicht zu zahlen. Nimmt der nach Art. 2 § 1 des 2. RVÄndG befreite Ehegatte, zum Beispiel als Bezieher einer Vollrente wegen Alters, eine Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber auf, kommen § 172 Abs. 1, Abs. 3 oder 3a SGB VI zur Anwendung.
  • Versicherungsfreiheit wegen geringfügiger Beschäftigung (Rechtslage bis 31.03.1999)
    (§ 5 Abs. 2 SGB VI in Verbindung mit § 8 SGB IV in der Fassung bis 31.03.1999)
    Ein Arbeitgeberbeitragsanteil war nicht zu zahlen, wenn die Beschäftigung bereits als geringfügige Beschäftigung versicherungsfrei blieb.
  • Bezieher von Lohn-(Entgelt)-Ersatzleistungen
    Bei dem Grunde nach bestehender Versicherungspflicht gemäß § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI beziehungsweise § 4 Abs. 3 SGB VI ist ein Arbeitgeberbeitragsanteil nicht zu zahlen.
  • Personen, die für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, und Personen während der Qualifizierung im Rahmen einer Unterstützten Beschäftigung
    Bei dem Grunde nach bestehender Versicherungspflicht nach § 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI ist ein Arbeitgeberbeitragsanteil nicht zu zahlen.
  • Bezieher einer in der Gemeinschaft üblichen Versorgung
    Nach § 5 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 SGB VI sind Personen versicherungsfrei, die die in der Gemeinschaft übliche Versorgung im Alter (vergleiche § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI) erhalten. Nach der Zielsetzung des § 172 Abs. 1 SGB VI sollen durch die Regelung Wettbewerbsvorteile verhindert werden. Arbeitet während des Erhalts der Altersversorgung ein Mitglied geistlicher Genossenschaften, eine Diakonisse oder ein Angehöriger ähnlicher Gemeinschaften weiterhin im Dienst für die Gemeinschaft, ist ein Arbeitgeberbeitragsanteil von der geistlichen Genossenschaft beziehungsweise Gemeinschaft nicht zu fordern. Die Zielsetzung des § 172 SGB VI rechtfertigt diese Auslegung.

Personen, für die Arbeitgeberanteile nach Absatz 2 zu zahlen waren

Nach § 172 Abs. 2 SGB VI trugen bis 31.12.2011 die Arbeitgeber für Beschäftigte, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht befreit waren, die Hälfte des Beitrags zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, höchstens aber die Hälfte des Beitrags, der zu zahlen wäre, wenn die Beschäftigten nicht von der Versicherungspflicht befreit worden wären. Mit der Einführung des § 172a SGB VI zum 01.01.2012 konnte die Vorschrift entfallen. Insoweit wird auf die GRA zu § 172a SGB VI „Beitragszuschüsse des Arbeitgebers für Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen“ verwiesen.

Geringfügig entlohnte Beschäftigte, für die Arbeitgeberanteile nach Absatz 3 zu zahlen sind

Nach § 172 Abs. 3 SGB VI hat der Arbeitgeber eines geringfügig entlohnten Beschäftigten im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV einen Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 15 vom Hundert des Arbeitsentgelts aus dieser Beschäftigung zu zahlen; dies gilt auch für Versicherte der knappschaftlichen Rentenversicherung. Ausnahmen gelten ggf. für Praktikanten vergleiche Abschnitt 5.3. Für geringfügige kurzfristige Beschäftigungen im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV gilt § 172 Abs. 3 SGB VI nicht.

Voraussetzung für die Zahlung des Pauschalbeitrags ist, dass der Beschäftigte in der geringfügigen Beschäftigung

ist.

Die Zahlung des Pauschalbeitrags für geringfügig entlohnte Beschäftigte, die in der geringfügigen Beschäftigung nach § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2012 versicherungsfrei waren und nach § 230 Abs. 8 SGB VI weiterhin versicherungsfrei sind, ist in § 276a Abs. 1 SGB VI geregelt.

Für Beamte, die neben ihrer Beamtenbeschäftigung eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausüben, auf die die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft erstreckt worden ist, ist kein Pauschalbeitrag zu zahlen; sie sind versicherungsfrei nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI.

Von der Rentenversicherungspflicht befreite Personen

Die Behandlung geringfügig entlohnter Beschäftigungen wurde mit Wirkung vom 01.01.2013 durch das Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 05.12.2012 (BGBl. I S. 2474) geändert. Ab diesem Zeitpunkt aufgenommene geringfügig entlohnte Beschäftigungen sind grundsätzlich nach § 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI versicherungspflichtig in der Rentenversicherung. Allerdings kann sich der Beschäftigte nach § 6 Abs. 1b SGB VI auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen. Wird die Befreiung beantragt, sind vom Arbeitgeber Pauschalbeiträge zu zahlen.

Der Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung ist auch für Personen zu zahlen, die aus anderen Gründen nach § 6 SGB VI oder nach § 229 Abs. 6 SGB VI von der Rentenversicherungspflicht befreit worden sind oder die am 31.12.1991 von der Rentenversicherungspflicht befreit waren und dies auch über diesen Zeitpunkt hinaus nach den § 231 und § 231a SGB VI geblieben sind, wenn die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht diese geringfügig entlohnte Beschäftigung erfasst.

Nehmen Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke eine geringfügig entlohnte versicherungspflichtige Beschäftigung auf, ist für diese wie folgt zu unterscheiden:

  • Handelt es sich bei der geringfügig entlohnten Beschäftigung um eine berufsspezifische Beschäftigung (zum Beispiel in Hauptbeschäftigung nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI von der Rentenversicherungspflicht befreiter Apotheker nimmt geringfügig entlohnte Beschäftigung als Apotheker auf), besteht für die geringfügig entlohnte Beschäftigung eine Befreiungsmöglichkeit von der Rentenversicherungspflicht sowohl nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI (wegen Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgung) als auch nach § 6 Abs. 1b SGB VI (aufgrund der geringfügigen Entlohnung). Erfolgt die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für die geringfügige Beschäftigung nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI, sind keine Pauschalbeiträge nach § 172 Abs. 3 SGB VI an den Rentenversicherungsträger zu zahlen. Vielmehr ist § 172a SGB VI einschlägig. Erfolgt die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für die geringfügige Beschäftigung hingegen nach § 6 Abs. 1b SGB VI (wegen der geringfügigen Entlohnung), sind Pauschalbeiträge nach § 172 Abs. 3 SGB VI zu zahlen.
  • Handelt es sich bei der geringfügig entlohnten Beschäftigung um eine berufsfremde Beschäftigung (zum Beispiel in Hauptbeschäftigung nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI von der Rentenversicherungspflicht befreiter Apotheker nimmt geringfügig entlohnte Beschäftigung als Servicekraft auf), kommt eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ausschließlich nach § 6 Abs. 1b SGB VI (wegen der geringfügigen Entlohnung) in Frage. Ggf. sind Pauschalbeiträge nach § 172 Abs. 3 SGB VI an den Rentenversicherungsträger zu zahlen.

Rentenversicherungsfreie geringfügig Beschäftigte

Nach ausdrücklicher Bestimmung in § 172 Abs. 3 S. 1 SGB VI fällt der Pauschalbeitrag von 15 vom Hundert des Arbeitsentgelts aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung auch für diejenigen Personen an, die nach § 5 Abs. 4 SGB VI rentenversicherungsfrei sind. Hierunter fallen

  • Bezieher einer Vollrente wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze (Nummer 1),
  • Bezieher einer Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze, also Ruhestandsbeamte und gleichgestellte Personen, sowie Bezieher einer berufsständischen Altersversorgung (Nummer 2) und
  • Personen nach Erreichen der Regelaltersgrenze, die bis dahin nicht versichert waren oder danach aus ihrer Versicherung eine Beitragserstattung erhalten haben (Nummer 3).

Praktikanten

Ob vom Arbeitgeber für Praktikanten, mit einem Arbeitsentgelt bis zur Geringfügigkeitsgrenze Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung zu zahlen sind, richtet sich danach, ob es sich um ein vorgeschriebenes oder nicht vorgeschriebenes Praktikum handelt.

Vorgeschriebene Praktika

Personen in vorgeschriebenen Vor- und Nachpraktika sind zur Berufsausbildung beschäftigt, so dass für sie die besonderen beitragsrechtlichen Regelungen (zum Beispiel §§ 168 Abs. 1 Nr. 1b, 172 Abs. 3, 276a SGB VI) für geringfügig Beschäftigte nicht gelten. Der Arbeitgeber hat keinen Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung zu zahlen.

Beiträge zur Rentenversicherung nach den besonderen beitragsrechtlichen Regelungen für geringfügig Beschäftigte sind aber für eine neben dem vorgeschriebenen Vor- oder Nachpraktikum ausgeübte geringfügig entlohnte Beschäftigung zu zahlen, da nach § 8 Abs. 2 S. 1 SGB IV in Verbindung mit § 6 Abs. 1b S. 3 SGB VI eine versicherungspflichtige (Haupt-)Beschäftigung (vorgeschriebenes Vor- oder Nachpraktikum) nicht mit einer (ersten) geringfügig entlohnten (Neben-)Beschäftigung zusammenzurechnen ist. Werden weitere geringfügig entlohnte Beschäftigungen neben dem vorgeschriebenen Vor- oder Nachpraktikum ausgeübt, sind für diese dagegen Rentenversicherungsbeiträge nach den allgemeinen, für mehr als geringfügige versicherungspflichtige Arbeitnehmer geltenden, beitragsrechtlichen Regelungen zu zahlen.

Für vorgeschriebene Zwischenpraktika besteht nach § 5 Abs. 3 SGB VI Rentenversicherungsfreiheit, so dass keine Beiträge zu zahlen sind. Für geringfügig entlohnte Beschäftigungen, die neben einem vorgeschriebenen Zwischenpraktikum (rentenversicherungsfreie Beschäftigung) ausgeübt werden, sind Rentenversicherungsbeiträge aufgrund einer geringfügig entlohnten Beschäftigung zu zahlen, wenn das (auch aus mehreren geringfügig entlohnten Beschäftigungen insgesamt) erzielte Arbeitsentgelt in der Summe die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet. Anderenfalls fallen Rentenversicherungsbeiträge nach den allgemeinen, für mehr als geringfügige versicherungspflichtige Arbeitnehmer geltenden, beitragsrechtlichen Regelungen an.

Nicht vorgeschriebene Praktika

Werden nicht vorgeschriebene Vor- oder Nachpraktika geringfügig entlohnt ausgeübt, gelten die beitragsrechtlichen Regelungen für geringfügig entlohnte Beschäftigungen (zum Beispiel §§ 168 Abs. 1 Nr. 1b, 172 Abs. 3 SGB VI). Beiträge zur Rentenversicherung aufgrund einer geringfügig entlohnten Beschäftigung sind daher zu zahlen, wenn das (auch aus mehreren geringfügig entlohnten Beschäftigungen insgesamt) erzielte Arbeitsentgelt in der Summe die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt.

Nach § 172 Abs. 3 S. 2 SGB VI gilt die Regelung über den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung nicht für Studierende, die während der Dauer eines Studiums als ordentlich Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten (Zwischenpraktikum), das nicht in ihrer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist und die Kriterien für eine nach § 5 Abs. 4 SGB VI rentenversicherungsfreie oder insbesondere nach § 6 Abs. 1b SGB VI von der Rentenversicherungspflicht befreite geringfügig entlohnte Beschäftigung erfüllt. Für diese Praktikanten sind Pauschalbeiträge daher nicht zu zahlen. Für eine neben einem solchem Praktikum ausgeübte geringfügig entlohnte Beschäftigung hat der Arbeitgeber Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen, sofern die Arbeitsentgelte (unter Berücksichtigung des Arbeitsentgelts aus dem geringfügig entlohnten freiwilligen Zwischenpraktikum) in der Summe die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreiten.

Sofern das nicht in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebene geringfügig entlohnte Zwischenpraktikum rentenversicherungspflichtig ist, weil der Praktikant entweder bei Beschäftigungsaufnahme vor dem 01.01.2013 auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet oder bei Beschäftigungsaufnahme nach dem 31.12.2012 nicht von seinem Befreiungsrecht nach § 6 Abs. 1b SGB VI Gebrauch gemacht hat, sind Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zu zahlen, die zusammen vom Arbeitgeber und Praktikanten zu tragen sind. Der Arbeitgeber trägt dabei einen Beitragsanteil in Höhe von 15 % des Arbeitsentgelts (§ 168 Abs. 1 Nr. 1b SGB VI).

Geringfügig entlohnte Beschäftigte in Privathaushalten, für die Arbeitgeberanteile nach Absatz 3a zu zahlen sind

Die Personen des Absatzes 3a unterscheiden sich von denen des Absatzes 3 dadurch, dass es sich bei der geringfügig entlohnten Beschäftigung um eine solche in einem Privathaushalt nach § 8a S. 2 SGB IV handelt. Die in den Abschnitten 5, 5.1 und 5.2 genannten Besonderheiten gelten somit analog.

Für geringfügig entlohnte Beschäftigte im Privathaushalt gilt die Besonderheit, dass Pauschalbeiträge vom Arbeitgeber zur Rentenversicherung nur in Höhe von 5 % des Arbeitsentgelts im Sinne des § 14 SGB IV zu zahlen sind.

Für geringfügige kurzfristige Beschäftigungen im Sinne des § 8a i. V. m. § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV gilt § 172 Abs. 3a SGB VI nicht.

Höhe der Beitragsanteile

Als Beitragsanteil gemäß § 172 Abs. 1 SGB VI hat der Arbeitgeber die Hälfte des Beitrags zu zahlen, der zu zahlen wäre, wenn die von dieser Vorschrift erfassten Beschäftigten (zum Beispiel Vollrentenbezieher nach Erreichen der Regelaltersgrenze, Versorgungsempfänger) versicherungspflichtig wären. In der knappschaftlichen Rentenversicherung ist statt der Hälfte des Beitrags der auf die Arbeitgeber entfallende Beitragsanteil zu zahlen (vergleiche Abschnitt 3.5).

Der Pauschalbeitrag nach § 172 Abs. 3 SGB VI beträgt für die von dieser Vorschrift erfassten geringfügig entlohnten Beschäftigten 15 % (bis 30.06.2006: 12 %) des Arbeitsentgelts, das beitragspflichtig wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären. Der Pauschalbeitrag nach § 172 Abs. 3a SGB VI für die von dieser Vorschrift erfassten geringfügig entlohnten Beschäftigten im Privathaushalt beträgt 5 % des Arbeitsentgelts, das beitragspflichtig wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären.

Gleitzone (Rechtslage bis 30.06.2019)

Bei Beschäftigungen innerhalb der Gleitzone nach § 20 Abs. 2 SGB IV war der hälftige Arbeitgeberbeitragsanteil nach § 172 Abs. 1 SGB VI auf der Grundlage des Bruttoarbeitsentgelts und nicht nach der entsprechend der Gleitzonenregelung gekürzten beitragspflichtigen Einnahme (§ 163 Abs. 10 SGB VI, § 276b SGB VI in der Fassung bis 30.06.2019) festzustellen. Der Arbeitgeber hatte damit für die von § 172 Abs. 1 SGB VI erfassten versicherungsfreien Beschäftigten, deren Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone liegt, dieselbe Beitragslast aufzubringen, wie für versicherungspflichtig Beschäftigte, deren Arbeitsentgelt außerhalb der Gleitzone liegt.

Weitere Ausführungen sind dem Rundschreiben der Spitzenverbände Versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Behandlung von Beschäftigungsverhältnissen in der Gleitzone vom 09.12.2014 zu entnehmen.

Übergangsbereich (Rechtslage ab 01.07.2019 und 01.10.2022)

Grundlage für den vom Arbeitgeber zu zahlenden Beitragsanteil aus einer von § 172 Abs. 1 SGB VI erfassten versicherungsfreien Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs bildete bis zum 30.09.2022 nicht die reduzierte beitragspflichtige Einnahme, die nach der Berechnungsformel des § 163 Abs. 10 SGB VI in der Fassung bis 30.09.2022 errechnet wird, sondern das tatsächliche Bruttoarbeitsentgelt (vergleiche § 168 Abs. 1 Nr. 1d SGB VI in der Fassung bis 30.09.2022).

siehe Beispiel 1

Zum 01.10.2022 haben sich die Berechnung der Beitragsanteile und die Beitragstragung geändert. Der für Beschäftigte zu zahlende Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung (§ 172 Abs. 1 SGB VI), die als Bezieher einer Altersvollrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze bzw. einer Versorgung wegen Erreichens einer Altersgrenze oder ausschließlich wegen Erreichens der Regelaltersgrenze oder wegen einer Beitragserstattung aus eigener Versicherung rentenversicherungsfrei sind (§ 5 Abs. 4 S. 1 SGB VI), ergibt sich seither aus der Anwendung des halben Beitragsssatzes auf die reduzierte beitragspflichtige Einnahme nach § 20 Abs. 2a S. 1 SGB IV. Zur Berechnung der Beitragsanteile wird auf die GRA zu § 20 SGB IV verwiesen. Weitere Ausführungen können für die Zeit bis 30.09.2022 dem Rundschreiben der Spitzenverbände Versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Behandlung von Beschäftigungsverhältnissen im Übergangsbereich nach § 20 Abs. 2 SGB IV vom 21.03.2019 entnommen werden. Für die Zeit ab 01.10.2022 bzw. ab 01.01.2023 gelten die Rundschreiben der Spitzenverbände Versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Behandlung von Beschäftigungsverhältnissen im Übergangsbereich nach § 20 Abs. 2 SGB IV vom 16.08.2022 bzw. 20.12.2022.

Beitragseinzug und Beitragsabführung nach Absatz 4

§ 172 Abs. 4 SGB VI erklärt für den Arbeitgeberanteil nach § 172 Abs. 1, 3 und 3a SGB VI die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch (§§ 28a bis 28r SGB IV) für entsprechend anwendbar. Auch wenn lediglich der Arbeitgeberbeitragsanteil zur Rentenversicherung anfällt, sind die abzuführenden Beitragsanteile im Rahmen des üblichen Beitragsverfahrens zu zahlen. Die Krankenkassen als Einzugsstellen erheben daher auch die Beitragsanteile nach § 172 Abs. 1 SGB VI.

Einzugsstelle für geringfügig Beschäftigte (auch für geringfügig Beschäftigte im Privathaushalt) ist seit dem 01.04.2003 allein die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (01.04.2003 bis 30.09.2005: die Bundesknappschaft). Sie nimmt die vom Arbeitgeber zu zahlenden Pauschalbeiträge für geringfügig entlohnte Beschäftigte entgegen und zieht auch die Rentenversicherungsbeiträge für geringfügig entlohnte Beschäftigte ein, die auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet haben.

Sofern in der geringfügig entlohnten Beschäftigung aufgrund der Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen versicherungspflichtigen Beschäftigung Versicherungspflicht besteht, sind keine Pauschalbeiträge sondern individuelle Beiträge zu zahlen. Dann ist die Krankenkasse Einzugsstelle, bei der der geringfügig Beschäftigte krankenversichert ist oder - bei privat Krankenversicherten - zuletzt krankenversichert war.

Darüber hinaus werden auch die Bußgeldvorschriften des § 111 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, 8 und Abs. 2 und 4 SGB IV für anwendbar erklärt, sodass Ordnungswidrigkeiten im Melde- und Lohnabzugsverfahren geahndet werden können.

Beispiel 1: Höhe der Beitragsanteile

(Beispiel zu Abschnitt 7.2)

  • monatliches Arbeitsentgelt im Jahr 2020 = 950,00 EUR

Die versicherte Person ist versicherungsfrei wegen des Bezugs einer Vollrente wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze.

Lösung:

beitragspflichtige Einnahme (aus 950,00 EUR) = 904,55 EUR

(1,12986470588 mal 950,00 EUR minus 168,824117647)

Beitrag (904,55 EUR mal 9,3 % mal 2) = 168,24 EUR

Arbeitgeberbeitragsanteil (950,00 EUR mal 9,3 %) = 88,35 EUR

Arbeitnehmerbeitragsanteil = entfällt

Art. 1 des Gesetzes zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexirentengesetz) vom 08.12.2016 (BGBl. I S. 2838)

Inkrafttreten: 01.01.2017

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/9787

Der Absatz 1 Satz 1 wurde als Folgeänderung zu § 5 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 SGB VI neu gefasst, da Versicherungsfreiheit wegen Bezugs einer Vollrente erst nach Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze eintritt.

Art. 4 des Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 05.12.2012 (BGBl. I S. 2474)

Inkrafttreten: 01.01.2013

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 17/10773

Der Überschrift wurden die Wörter "und Befreiung von der Versicherungspflicht" angefügt. In Absatz 3 wurden in Satz 1 nach dem Wort "Beschäftigung" die Wörter "versicherungsfrei oder" durch die Wörter "nach § 6 Absatz 1b oder nach anderen Vorschriften" ersetzt. In Absatz 3a wurden nach dem Wort "Beschäftigung" die Wörter "versicherungsfrei oder" durch die Wörter "nach § 6 Absatz 1b oder nach anderen Vorschriften" ersetzt.

Art. 4 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.2011 (BGBl. I S. 3057)

Inkrafttreten: 01.01.2012

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 17/6764

Absatz 2 wurde aufgehoben.

Art. 1 des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) vom 20.04.2007 (BGBl. I S. 554)

Inkrafttreten: 01.01.2008

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/3794

In Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wurden die Wörter „Vollendung des 65. Lebensjahres“ durch die Wörter „des Erreichens der Regelaltersgrenze“ ersetzt.

Art. 11 des Haushaltsbegleitgesetzes 2006 (HBeglG 2006) vom 29.06.2006 (BGBl. I S. 1402)

Inkrafttreten: 01.07.2006

Quelle zum Entwurf: BR-Drucksache 142/06

In Absatz 3 wurde in Satz 1 die Angabe "12 vom Hundert" durch die Angabe "15 vom Hundert" ersetzt.

Art. 1 des Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) vom 21.07.2004 (BGBl. I S. 1791)

Inkrafttreten: 01.08.2004

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/2149, 15/2678

Absatz 3 Satz 2 wurde ersetzt. Damit wird die bisherige Regelung für die Freistellung der Arbeitgeber von der Zahlung eines Pauschalbeitrages zur Rentenversicherung für Studierende, die ein nicht in ihrer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum ableisten und nur ein Arbeitsentgelt bis zu 400,00 EUR im Monat erhalten, beibehalten.

Art. 4 des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl. I S. 4621)

Inkrafttreten: 01.04.2003

Quelle zum Entwurf: BR-Drucksache 832/02; BT-Drucksache 15/26, 15/77, 15/91

Absatz 3a wurde eingefügt. Die Regelung bestimmt den besonderen Arbeitgeberanteil bei geringfügig Beschäftigten in privaten Haushalten. In Absatz 4 wurde die Angabe „Abs. 4“ durch die Angabe „Abs. 2 und 4“ ersetzt.

Art. 4 des Gesetzes zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse vom 24.03.1999 (BGBl. I S. 388)

Inkrafttreten: 01.04.1999

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/280

Absatz 1 Satz 2 wurde ergänzt durch die Worte „versicherungsfrei geringfügig Beschäftigte und“ sowie Satz 3 gestrichen. Nach Absatz 2 wurden die Absätze 3 und 4 angefügt.

Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (SGB VI-ÄndG) vom 15.12.1995 (BGBl. I S. 1824)

Inkrafttreten: 01.01.1996

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 13/2590; BR-Drucksache 496/95

In Absatz 1 wurde Satz 2 eingefügt und in Absatz 2 wurden die Worte „§ 6 Abs. 1 Nr. 1“ durch die Worte „§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1“ ersetzt.

Art. 1 und 35 des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Renten-Überleitungsgesetz RÜG) vom 25.07.1991 (BGBl. I S. 1606)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 12/405

Absatz 2 wurde angefügt, der bisherige Text wurde Absatz 1. Der Absatz 2 ist im Beitrittsgebiet bereits am 01.08.1991 in Kraft getreten.

Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (RRG 1992) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4124

Die Vorschrift entspricht den Regelungen des früheren Rechts (§ 113 AVG/§ 1386 RVO/§ 130 Abs. 7 RKG).

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 172 SGB VI