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§ 20 SGB IV: Aufbringung der Mittel, Übergangsbereich

Änderungsdienst
veröffentlicht am

04.02.2023

Änderung

Abschn. 4.1 und 4.2 Berechnungsformel für die Zeit ab 01.01.2023 ergänzt wg. Anhebung des oberen Grenzbetrages im Übergangsbereich

Dokumentdaten
Stand12.12.2022
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 28.11.2018 in Kraft getreten am 01.07.2019
Rechtsgrundlage

§ 20 SGB IV

Version005.00

Inhalt der Regelung

Absatz 1 enthält als Grundsatznorm eine Aufzählung der Finanzierungsquellen für die Träger der Sozialversicherung. Danach werden die Mittel der Sozialversicherungsträger zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben aufgebracht durch Beiträge der Versicherten, der Arbeitgeber und Dritter, durch staatliche Zuschüsse und durch sonstige Einnahmen.

Absatz 2 definiert einen sogenannten Übergangsbereich für Beschäftigungsverhältnisse mit einem Arbeitsentgelt ab dem Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze (520,01 Euro ab 01.10.2022) bis 2.000,00 Euro im Monat (ab 01.01.2023).

Absatz 2a regelt die Berechnung der beitragspflichtigen Einnahme für Beschäftigungen im Übergangsbereich sowie den zur Bestimmung des vom Arbeitnehmer zu tragenden Anteils am Sozialversicherungsbeitrag. Es wird klargestellt, dass bei der Berechnung die §§ 121 und 123 SGB VI anzuwenden sind. Zudem wird festgelegt, dass die Regelungen des Abs. 2a nicht für Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, gelten.

Absatz 3 regelt, abweichend von den Bestimmungen in den einzelnen Versicherungszweigen, für besondere Personengruppen die grundsätzliche alleinige Beitragstragung durch den Arbeitgeber. Hierbei handelt es sich um Auszubildende, deren Arbeitsentgelt 325,00 Euro im Monat nicht übersteigt sowie um Versicherte, unabhängig von der Höhe des Entgeltes, die ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz leisten.

Korrespondierende/ergänzende Vorschriften

Die Aufbringung der Mittel für die gesetzliche Rentenversicherung wird im Wesentlichen in den §§ 153 ff., 213 bis 217, 287d, 287e SGB VI geregelt.

Die Berechnung der beitragspflichtigen Einnahmen innerhalb des Übergangsbereiches war für die gesetzliche Rentenversicherung bis zum 30.09.2022 in § 163 Abs. 10 SGB VI geregelt. Dieser wurde aufgehoben und für die Zeit ab 01.10.2022 durch § 163 Abs. 7 SGB VI ersetzt, der zur Berechnung der beitragspflichtigen Einnahme auf § 20 Abs. 2a S. 1 SGB IV verweist. Die Beitragstragung innerhalb des Übergangsbereiches wird durch § 168 Abs. 1 Nr. 1d SGB VI bestimmt, der für Zeiten ab 01.10.2022 neu gefasst wurde. Für Personen, die in der Zeit bis zum 31.07.2003 zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt waren sowie Personen, die ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr ableisteten, war die Beitragstragung in § 168 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI in der Fassung bis zum 31.07.2003 geregelt.

Mittel der Sozialversicherung (Absatz 1)

Unter „Mittel“ im Sinne des Absatz 1 sind alle wirtschaftlichen Werte zu verstehen, die dem Versicherungsträger zur Erfüllung seiner gesetzlich umschriebenen Aufgaben zur Verfügung stehen. Es handelt sich dabei um Beiträge, staatliche Zuschüsse und sonstige Einnahmen.

Beiträge

Die wichtigste Finanzierungsquelle stellen die Beiträge dar. Unter Beiträgen im Sinne des Sozialversicherungsrechts sind grundsätzlich alle Geldleistungen zu verstehen, die Versicherte, Arbeitgeber oder Dritte zur Deckung des Finanzbedarfs des Versicherungsträgers aufbringen. Die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, Krankenversicherung und Pflegeversicherung sowie die Beiträge für die Bundesagentur für Arbeit werden beim Bestehen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses grundsätzlich durch die Versicherten und deren Arbeitgeber je zur Hälfte aufgebracht. Bei der gesetzlichen Unfallversicherung sind die Beiträge allein vom Arbeitgeber zu tragen.

Beiträge Dritter sind die Beiträge, die weder vom Arbeitgeber noch von den Versicherten aufgebracht werden, sondern Dritten auferlegt sind. Hierzu gehören insbesondere die Beiträge des Bundes für Wehrdienst- und Zivildienstleistende und die Beiträge der Rentenversicherungsträger zur Krankenversicherung der Rentner.

Staatliche Zuschüsse

Als zusätzliche Finanzierungsquelle stehen den Sozialversicherungsträgern auch staatliche Zuschüsse zur Verfügung. Diese werden vor allem an die Rentenversicherungsträger gezahlt. Die Zuschüsse für die allgemeine Rentenversicherung sind in § 213 SGB VI und für die knappschaftliche Rentenversicherung in § 215 SGB VI geregelt. Sonderregelungen für das Beitrittsgebiet bestehen in § 287e SGB VI.

sonstige Einnahmen

Unter sonstigen Einnahmen, die relativ geringe Bedeutung haben, sind insbesondere die Vermögenserträge, Säumniszuschläge, Geldbußen sowie Ersatz- und Erstattungsansprüche zu verstehen.

Übergangsbereich (Absatz 2)

Ein Beschäftigungsverhältnis im Übergangsbereich nach § 20 Abs. 2 SGB IV liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt aus der mehr als geringfügig entlohnten Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV ab 01.01.2023 regelmäßig 2.000,00 Euro im Monat nicht übersteigt, das regelmäßige Arbeitsentgelt demnach 520,01 Euro bis 2.000,00 Euro im Monat beträgt. Vom 01.10.2022 bis 31.12.2022 umfasste der Übergangsbereich Beschäftigungen, in denen Entgelte zwischen 520,01 Euro und 1.600,00 Euro und bis zum 30.09.2022 von 450,01 Euro bis 1.300,00 Euro erzielt wurden. Werden mehrere Beschäftigungen ausgeübt, gelten die besonderen Regelungen des Übergangsbereichs, wenn das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt (Gesamtarbeitsentgelt) in den jeweiligen Zeiträumen innerhalb des Übergangsbereichs liegt.

Siehe Beispiel 1 bis 4

Für Beschäftigungen, die vor dem 01.07.2019 aufgenommen wurden und über den 30.06.2019 hinaus fortbestanden, waren im Zusammenhang mit der Einführung des Übergangsbereichs keine Bestandsschutzregelungen geschaffen worden. Die Regelungen des Übergangsbereichs galten vom 01.07.2019 an daher uneingeschränkt für die mehr als geringfügigen Beschäftigungen, die bereits vor dem 01.07.2019 aufgenommen wurden und deren regelmäßiges Arbeitsentgelt die Entgeltgrenze von 1.300,00 Euro im Monat nicht überschritten. Davon betroffen waren insofern auch die Beschäftigungen mit einem Arbeitsentgelt von 450,01 Euro bis 850,00 Euro, die bis zum 30.06.2019 innerhalb der Gleitzone ausgeübt worden sind.

Weitere Ausführungen sind dem Gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zur versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Behandlung von Beschäftigungsverhältnissen im Übergangsbereich nach § 20 Abs. 2 SGB IV vom 21.03.2019 zu entnehmen.

Für Arbeitnehmer, die in ihrer Beschäftigung am 30.09.2022 ein regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 450,01 Euro bis 520,00 Euro erzielten und versicherungspflichtig in der Rentenversicherung waren, gibt es (im Unterschied zu den anderen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung) keine versicherungsrechtlichen Bestandsschutzgegelungen. Sie unterliegen vom 01.10.2022 an nunmehr als nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV geringfügig entlohnt Beschäftigte weiterhin der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung (§ 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI), von der sie sich nach § 6 Abs. 1b SGB VI befreien lassen können.

Auf die Ausführungen im Gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zur versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Behandlung von Beschäftigungsverhältnissen vom 16.08.2022 zu § 20 Absatz 2 SGB IV ab 01.10.2022 wird hingewiesen.

Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts

Die besonderen beitragsrechtlichen Regelungen zum Übergangsbereich finden Anwendung, wenn das monatliche Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung bzw. bei Bestehen mehrerer Beschäftigungsverhältnisse ab 01.01.2023 regelmäßig von 520,01 Euro bis 2.000,00 Euro (bis 30.09.2022 von 450,01 bis 1.300,00 Euro und vom 01.10.2022 bis 31.12.2022 von 520,01 bis 1.600,00 Euro) liegt. Übergangsbereichsfälle liegen demnach nicht vor, wenn lediglich Teilarbeitsentgelte (zum Beispiel wegen Ablaufs der Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit oder bei Beginn bzw. Ende der Beschäftigung im Laufe eines Kalendermonats) innerhalb des Übergangsbereichs liegen.

Bei der Prüfung der Frage, ob das Arbeitsentgelt im Übergangsbereich liegt, ist vom regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen. Dabei finden dieselben Grundsätze Anwendung, die auch für die Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgeltes bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen gelten. Insoweit wird auf die GRA zu § 8 SGB IV verwiesen. Hierbei ist grundsätzlich auf das Arbeitsentgelt abzustellen, auf das der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat (zum Beispiel aufgrund eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder einer Einzelabsprache); insoweit kommt es auf die Höhe des tatsächlich gezahlten Arbeitsentgelts nicht an. Ein arbeitsrechtlich zulässiger Verzicht auf künftig entstehende Arbeitsentgeltansprüche mindert das zu berücksichtigende Arbeitsentgelt.

Einmalige Einnahmen

Einmalige Einnahmen, deren Gewährung mit hinreichender Sicherheit (zum Beispiel aufgrund eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags oder aufgrund Gewohnheitsrechts wegen betrieblicher Übung) mindestens einmal jährlich zu erwarten ist, sind bei der Ermittlung des Arbeitsentgelts zu berücksichtigen (vergleiche analog BSG vom 28.02.1984, AZ: 12 RK 21/83). So bleiben zum Beispiel Jubiläumszuwendungen bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts unberücksichtigt, da es sich nicht um jährlich wiederkehrende Zuwendungen handelt. Hat der Arbeitnehmer auf die Zahlung einer einmaligen Einnahme verzichtet, kann die einmalige Einnahme bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts nicht berücksichtigt werden. Im Übrigen sind einmalige Einnahmen bei der Ermittlung des Arbeitsentgelts nur insoweit zu berücksichtigen, als sie aus der zu beurteilenden Beschäftigung resultieren. Soweit einmalige Einnahmen aus ruhenden Beschäftigungsverhältnissen (zum Beispiel bei Wehrdienst oder Elternzeit) gezahlt werden, bleiben sie außer Betracht.

Schwankendes Arbeitsentgelt

Bei schwankender Höhe des Arbeitsentgelts und in den Fällen, in denen im Rahmen eines Dauerarbeitsverhältnisses saisonbedingt unterschiedliche Arbeitsentgelte erzielt werden, ist der regelmäßige Betrag durch Schätzung zu ermitteln. Dabei ist bei einem seit einem Jahr oder länger beschäftigten Arbeitnehmer von dem im Vorjahr erzielten Arbeitsentgelt auszugehen; bei neu eingestellten Arbeitnehmern kann von der Vergütung eines vergleichbaren Arbeitnehmers ausgegangen werden. Diese Feststellung bleibt für die Vergangenheit auch dann maßgebend, wenn sie infolge nicht sicher voraussehbarer Umstände mit den tatsächlichen Arbeitsentgelten aus der Beschäftigung nicht übereinstimmt (vergleiche analog Urteile des BSG vom 27.09.1961, AZ: 3 RK 12/57, vom 23.11.1966, AZ: 3 RK 56/64, und BSG vom 23.04.1974, AZ: 4 RJ 335/72).

Steuerfreie Einnahmen

Nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 16 SvEV (bis 15.04.2015: § 14 Abs. 1 S. 3 SGB IV) gehören steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nr. 26 und 26a EStG genannten steuerfreien Einnahmen nicht zum Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung. Hierunter fallen zum Beispiel die Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder für die Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen bis zur Höhe von insgesamt 3.000,00 Euro im Kalenderjahr ab 2021 (bis 31.12.2020: 2.400,00 Euro, bis 31.12.2012: 2.100,00 Euro, bis 31.12.2006: 1.848,00 Euro). Der steuerliche Freibetrag ist für die Ermittlung des Arbeitsentgelts in der Sozialversicherung in gleicher Weise zu berücksichtigen wie im Steuerrecht, das heißt, der steuerfreie Jahresbetrag von 3.000,00 Euro ab 01.01.2021 kann pro rata (zum Beispiel monatlich mit 250,00 Euro angesetzt oder en bloc (zum Beispiel jeweils zum Jahresbeginn beziehungsweise zu Beginn der Beschäftigung) ausgeschöpft werden. Sofern eine Beschäftigung im Laufe eines Kalenderjahres beendet wird und der Steuerfreibetrag noch nicht verbraucht ist, wird durch eine (rückwirkende) volle Ausschöpfung des Steuerfreibetrags die versicherungs- und beitragsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung nicht geändert, siehe GRA zu § 14 SGB IV Aufwandsentschädigungen.

Dies gilt für steuerfreie Einnahmen nach § 3 Nr. 26a EStG entsprechend. Die vorstehenden Ausführungen gelten auch für weitere steuerfreie Einnahmen, die zusätzlich zum Arbeitsentgelt gewährt werden nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SvEV, die kein Arbeitsentgelt darstellen. Sie bleiben bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts unberücksichtigt.

Mehrfachbeschäftigung

Arbeitsentgelte aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung, die neben einer nicht geringfügigen versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung ausgeübt wird, sind bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts nicht zu berücksichtigen (§ 163 Abs. 7 SGB VI, § 226 Abs. 4 S. 1 SGB V, § 344 Abs. 4 SGB III). Eine Zusammenrechnung der Arbeitsentgelte scheidet für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung damit auch in den Fällen aus, in denen der geringfügig entlohnt Beschäftigte der Rentenversicherungspflicht unterliegt. Arbeitsentgelte aus kurzfristigen Beschäftigungen sind ebenfalls nicht anzurechnen. Arbeitsentgelte aus mehreren – für sich betrachtet – geringfügig entlohnten Beschäftigungen sind hingegen zu berücksichtigen, wenn diese wegen der vorgeschriebenen Zusammenrechnung nach § 8 Abs. 2 S. 1 SGB IV mit anderen geringfügig entlohnten Beschäftigungen oder als weitere geringfügig entlohnte Beschäftigung(en) mit einer versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung für den Arbeitnehmer zur Versicherungspflicht aufgrund mehr als geringfügiger Beschäftigung führen.

Nettoarbeitsentgelt

Ist für eine Beschäftigung ein Nettoarbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 2 SGB IV vereinbart, ist bei dem für die Prüfung, ob es sich um eine Beschäftigung im Übergangsbereich handelt, zugrunde zu legenden Bruttoarbeitsentgelt nicht der reduzierte Arbeitnehmerbeitrag, sondern der reguläre Arbeitnehmerbeitrag zu berücksichtigen, siehe GRA zu § 14 SGB IV Nettobezüge.

Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahme für Beschäftigungen im Übergangsbereich ab 01.10.2022 (Absatz 2a)

Die Berechnung und Beitragstragung für Beschäftigungen im Übergangsbereich wurde durch das Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 28.06.2022 für die Zeit ab 01.10.2022 in § 20 Abs. 2a SGB VI neu geregelt.

Bei Beschäftigungen mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt im Übergangsbereich gelten für die Beitragsberechnung und Beitragstragung besondere Regelungen. Diese bewirken, dass Arbeitnehmer nur einen reduzierten Beitragsanteil zu den einzelnen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung zu tragen haben, der mit zunehmendem Arbeitsentgelt gleitend ansteigt, bis er an der oberen Grenze des Übergangsbereiches seine reguläre Höhe erreicht. Im gleichen Maße wird der Beitragsanteil des Arbeitgebers von rund 28 Prozent, bei regelmäßigen Einkünften ab Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze, bei steigendem Einkommen, abgeschmolzen.

Die Beitragsberechnung im Übergangsbereich erfolgt auf der Grundlage von drei verschiedenen beitragspflichtigen Einnahmen, die jeweils unter Anwendung einer eigenen Berechnungsformel zu ermitteln sind. Die Berechnung der beitragspflichtigen Einnahme für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist in § 20 Abs. 2a S. 1 SGB IV und für den Beitragsanteil des Arbeitnehmers in § 20 Abs. 2a S. 6 SGB IV geregelt. In Übergangsfällen ist die beitragspflichtige Einnahme für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag nach § 134 SGB IV zu ermitteln. Für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung findet § 134 SGB IV jedoch nur Anwendung auf Beschäftige in Privathaushalten, die sich nicht von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1b SGB VI befreien lassen (§ 276b SGB VI). Die Sätze 1 und 6 gelten ausdrücklich nicht für Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind (GRA zu § 1 SGB VI).

Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahme zur Berechnung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages (§ 20 Abs. 2a S. 1 SGB IV)

Bei Arbeitnehmern, die ab 01.10.2022 gegen ein regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereiches beschäftigt waren, wurde für die Berechnung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages nicht das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, sondern ein Betrag, der nach folgender Formel ermittelt wurde:

Formel zur Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahme für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag für Beschäftigungen im Übergangsbereich ab 01.10.2022 (§ 20 Absatz 24 Satz 1 SGB IV) Formel § 20 Absatz 2a Satz 1 SGB IV

Infolge der Anhebung des oberen Grenzbetrages des Übergangsbereiches auf 2.000,00 EUR war die Formel entsprechend anzupassen und lautet für Zeiten ab 01.01.2023:

Formel zur Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahme zur Berechnung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags für Beschäftigungen im Übergangsbereich nach § 20 Abs. 2a SGB IV für Zeiten ab 01.01.2023. Formel § 20 Abs. 2a SGB IV für Zeiten ab 01.01.2023

BEist gleichbeitragspflichtige Einnahme
AEist gleichmonatliches Arbeitsentgelt des Beschäftigungsverhältnisses
Gist gleichGeringfügigkeitsgrenze
Fist gleich

Faktor, der sich ergibt, wenn der Wert 28 vom Hundert durch den Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf das Arbeitsentgelt entstanden ist, geteilt wird. Der Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz eines Kalenderjahres ergibt sich aus der Summe der zum 01.01. desselben Kalenderjahres geltenden Beitragssätze in der allgemeinen Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie zur Arbeitsförderung und des um den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz erhöhten allgemeinen Beitragssatzes in der gesetzlichen Krankenversicherung. Der Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz und der Faktor F sind vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31.12. eines Jahres für das folgende Kalenderjahr im Bundesanzeiger bekannt zu geben.

Für den Zeitraum vom 01.10.2022 bis 31.12.2022 ist der Faktor F in § 20 Abs. 2a S. 4 SGB IV mit dem Wert 0,7009 festgelegt worden.

Es ist darauf zu achten, dass Zwischenergebnisse nicht zu runden sind. Das Endergebnis der Berechnung ist auf zwei Dezimalstellen zu runden; die zweite Dezimalstelle ist um 1 zu erhöhen, wenn sich in der dritten Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben würde (§ 20 Abs. 2a S. 7 SGB IV in Verbindung mit § 123 SGB VI).

Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahme zur Berechnung des Beitragsanteils des Arbeitnehmers (§ 20 Abs. 2a S. 6 SGB IV)

Grundlage für die Ermittlung des Beitragsanteils des Arbeitnehmers zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag bildet eine nach § 20 Abs. 2a S. 6 SGB IV reduzierte beitragspflichtige Einnahme, die im Zeitraum vom 01.10.2022 bis 31.12.2022 nach folgender Formel berechnet wurde:

Formel zur Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahme für den Arbeitnehmeranteil (§ 20 Absatz 2a Satz 6 SGB IV) Berechnungsformel § 20 Absatz 2a Satz 6 SGB IV

Infolge der Anhebung des oberen Grenzbetrages des Übergangsbereiches war die Formel entsprechend anzupassen und lautet für Zeiten ab 01.01.2023:

Formel zur Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahme für den Arbeitnehmeranteil (§ 20 Abs. 2a S. 6 SGB IV) für Zeiten ab 01.01.2023. Formel § 20 Abs. 2a S. 6 SGB IV ab 01.01.2023

BEist gleichbeitragspflichtige Einnahme
AEist gleichmonatliches Arbeitsentgelt des Beschäftigungsverhältnisses
Gist gleichGeringfügigkeitsgrenze

Es ist darauf zu achten, dass Zwischenergebnisse nicht zu runden sind. Das Endergebnis der Berechnung ist auf zwei Dezimalstellen zu runden; die zweite Dezimalstelle ist um 1 zu erhöhen, wenn sich in der dritten Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben würde (§ 20 Abs. 2a S. 7 SGB IV in Verbindung mit § 123 SGB VI).

Beitragspflichtige Einnahme zur Ermittlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags in Übergangsfällen (§ 134 SGB IV)

Für den Zeitraum vom 01.10.2022 bis 31.12.2023 wurde mit § 134 SGB IV eine Übergangsregelung zur Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahme für Beschäftigte geschaffen, die am 30.09.2022 in einer mehr als geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV oder nach § 8a SGB IV in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV versicherungspflichtig waren und nach der neuen Regelung als geringfügig Beschäftigte zu beurteilen sind.

Aufgrund von Bestandsschutzregelungen bleibt im Bereich der Kranke-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung die Versicherungspflicht für mehr als geringfügig Beschäftigte, bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen, über den 30.09.2022 hinaus, längstens bis zum 31.12.2023 erhalten (§ 7 Abs. 2 SGB V, § 20 Abs. 1 S. 1 SGB XI, § 454 Abs. 2 SGB II).

Im Bereich der Rentenversicherung findet § 134 SGB IV gemäß § 276b SGB VI nur Anwendung auf Beschäftigte in Privathaushalten (§ 8a SGB IV in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV), die sich nicht von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1b SGB VI befreien lassen.

Hinsichtlich der Anwendung der Regelung in den einzelnen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung wird auf die Ausführungen im Gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenverbände vom 16.08.2022 "Versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Behandlung von Beschäftigungsverhältnissen im Übergangsbereich nach § 20 Abs. 2 SGB IV ab dem 01.10.2022" hingewiesen.

Beitragspflichtige Einnahmen in Teilmonaten

Wird eine Beschäftigung, aus der ein regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereiches bezogen wird, nicht für einen vollen Kalendermonat ausgeübt (zum Beispiel Beginn beziehungsweise Ende der Beschäftigung im Laufen eines Kalendermonats oder Ablauf der Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit), ist die anteilige beitragspflichtige Einnahme ausgehend von der monatlichen beitragspflichtigen Einnahme zu berechnen.

Das monatliche Arbeitsentgelt ist nach folgender Formel zu ermitteln:

Formel zur Ermittlung des monatlichen Arbeitsentgelts aus einem anteiligen Arbeitsentgelt für Teilmonat Formel monatliches Arbeitsentgelt

Auf der Grundlage des monatlichen Arbeitsentgelts ist die beitragspflichtige Einnahme für die Berechnung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages nach Abschnitt 4.1 und für den Beitragsanteil des Arbeitnehmers nach Abschnitt 4.2 zu ermitteln.

Das jeweilige Ergebnis ist anschließend nach der folgenden Formel wieder auf die entsprechnede Anzahl der Kalendertage zu reduzieren:

Formel zur Ermittlung der anteiligen beitragspflichtigen Einnahme bei Beschäftigung im Übergangsbereich für Teilmonate Formel zur Ermittlung der anteiligen beitragspflichtigen Einnahme

Die Regelungen des Übergangsbereiches finden auch dann Anwendung, wenn das anteilige Arbeitsentgelt unterhalb des Übergangsbereiches liegt. Bei der Beurteilung, ob die Einnahme dem Übergangsbereich zuzuordnen ist, ist allein auf das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt abzustellen.

Berechnungsformel für Beschäftigungszeiten bis 30.09.2022

Bei Arbeitnehmern, die bis zum 30.09.2022 gegen ein regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereiches beschäftigt waren, wurde in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung nach § 226 Abs. 4 SGB V, § 57 Abs. 1 SGB XI, § 163 Abs. 10 SGB VI in der Fassung bis 30.09.2022 und § 344 Abs. 4 SGB III für die Berechnung des Beitrags als beitragspflichtige Einnahme nicht das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, sondern ein Betrag, der nach folgender Formel berechnet wurde:

Bild 1 zu § 20 SGB IV: Aufbringung der Mittel, Übergangsbereich

AE ist gleich monatliches Arbeitsentgelt des Beschäftigungsverhältnisses

F ist gleich Faktor, der sich ergibt, wenn der Wert 30 % durch den Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf das Arbeitsentgelt entstanden ist, geteilt wird. Der Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz eines Jahres ergibt sich aus der Summe der zum 01.01. desselben Kalenderjahres geltenden Beitragssätze in der allgemeinen Rentenversicherung, in der gesetzlichen Pflegeversicherung sowie in der Arbeitslosenversicherung und des um den durchschnittlichen Zusatzbeitrag erhöhten Beitragssatzes in der gesetzlichen Krankenversicherung. Der Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz und der Faktor F sind vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31.12. eines Jahres für das folgende Kalenderjahr im Bundesanzeiger bekannt zu geben.

Zur Formel siehe Aktuelle Werte "Gleitzonen-/Übergangsbereichsformel - Faktor F".

Für das Jahr 2020 gilt:

Ab 01.01.2020 beträgt der Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz 39,75 % (Krankenversicherung 14,6 % zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes in Höhe von 1,1%, Pflegeversicherung 3,05 %, Rentenversicherung 18,6 %, Arbeitslosenversicherung 2,4 %).

Der Faktor F für das Kalenderjahr 2020 beträgt somit 0,7547.

Die gekürzte Formel des Übergangsbereichs für das Jahr 2020 lautet:

1,12986470588 mal Arbeitsentgelt minus 168,824117647

Das Ergebnis der Berechnung ist auf zwei Dezimalstellen zu runden; die zweite Dezimalstelle ist um 1 zu erhöhen, wenn sich in der dritten Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben würde.

Siehe Beispiel 5

Übergangsbereich und Versicherungsrecht

Für Arbeitnehmer, die eine Beschäftigung innerhalb des Übergangsbereiches ausüben, besteht in allen Zweigen der Sozialversicherung grundsätzlich Versicherungspflicht nach den allgemeinen Vorschriften. Die in den einzelnen Versicherungszweigen geltenden versicherungsrechtlichen Regelungen finden uneingeschränkt Anwendung.

Übergangsbereich und Beitragsrecht

Grundlage für den vom Arbeitgeber zu zahlenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag aus einer Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs bildet eine reduzierte beitragspflichtige Einnahme, die nach der Berechnungsformel errechnet wird.

Die Höhe des vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu tragenden Beitragsanteils ergibt sich aus den besonderen Regelungen zur Beitragstragung bei Beschäftigungen innerhalb des Übergangsbereichs (§ 249 Abs. 3 SGB V, § 58 Abs. 5 S. 2 SGB XI, § 168 Abs. 1 Nr. 1d SGB VI in der Fassung bis 30.09.2022, § 346 Abs. 1a SGB III) und § 2 Abs. 2 S. 2 und 3 BVV.

Das Verfahren zur Beitragsberechnung erfolgt in drei Schritten:

1.) Gesamtbeitrag für jeden Versicherungszweig:

Der Beitrag wird durch die Anwendung des halben Beitragssatzes auf die beitragspflichtige Einnahme und anschließender Verdoppelung des gerundeten Ergebnisses ermittelt (§ 2 Abs. 2 S. 1 BVV). Dies gilt gleichermaßen für die Ermittlung des Zusatzbeitrages in der Krankenversicherung.

Darüber hinaus ist der Beitragszuschlag in der Pflegeversicherung bei Kinderlosigkeit von 0,25 % nach § 55 Abs. 3 SGB XI, der von den Arbeitnehmern alleine zu tragen ist, durch Anwendung des Beitragszuschlags auf die reduzierte beitragspflichtige Einnahme gesondert zu berechnen und dem nach den besonderen beitragsrechtlichen Regelungen des Übergangsbereichs ermittelten Arbeitnehmerbeitragsanteil hinzuzurechnen (§ 2 Abs. 2 S. 5 BVV).

2.) Beitragsanteil des Arbeitgebers:

Der Arbeitgeberbeitragsanteil zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung wird durch Anwendung des halben Beitragssatzes zur Krankenversicherung zuzüglich des halben kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes, des halben Beitragssatzes zur Pflegeversicherung, des halben Beitragssatzes zur Rentenversicherung und des halben Beitragssatzes zur Arbeitslosenversicherung auf das der Beschäftigung zugrunde liegende Arbeitsentgelt ermittelt. Dabei ist der Arbeitgeberbeitragsanteil für jeden Versicherungszweig eigenständig und nicht in Summe aller halben Beitragssätze zu berechnen (§ 2 Abs. 2 S. 2 BVV).

3.) Beitragsanteil des Arbeitnehmers:

Der Abzug des jeweiligen Arbeitgeberbeitragsanteils von dem im ersten Schritt für jeden Versicherungszweig ermittelten Gesamtbeitrag ergibt den jeweiligen Beitragsanteil des Arbeitnehmers (§ 2 Abs. 2 S. 3 BVV),

Siehe Beispiel 6

Übergangsbereich und Melderecht

In § 28a Abs. 1 SGB IV sind alle Meldetatbestände abschließend aufgeführt; ein Meldetatbestand für den Eintritt in eine oder den Austritt aus einer Beschäftigung des Übergangsbereiches wurde nicht aufgenommen. Bei einem Eintritt oder Austritt einer Beschäftigung in oder aus dem Übergangsbereich sind demnach keine Meldungen durch den Arbeitgeber abzugeben.

Die Meldung gemäß § 5 Abs. 10 DEÜV ist gesondert zu kennzeichnen, sofern ein Arbeitsentgelt gemeldet wird (Jahresmeldung, Abmeldung, Unterbrechungsmeldung). Entgeltmeldungen, die ausschließlich Zeiträume ab dem 01.07.2019 umfassen und einen Entgeltabrechnungszeitraum innerhalb des Übergangsbereichs enthalten, sind wie folgt zu kennzeichnen:

  • 1 ist gleich monatliches Arbeitsentgelt durchgehend innerhalb des Übergangsbereichs; tatsächliche Arbeitsentgelte in allen Entgeltabrechnungszeiträumen von 450,01 Euro bis 1.300,00 Euro.
  • 2 ist gleich monatliches Arbeitsentgelt sowohl innerhalb als auch außerhalb des Übergangsbereichs; Meldung umfasst sowohl Entgeltabrechnungszeiträume mit Arbeitsentgelten von 450,01 Euro bis 1.300,00 Euro als auch solche mit Arbeitsentgelten unter 450,01 Euro und/oder über 1.300,00 Euro.

In den Meldungen ist zusätzlich zur Angabe der reduzierten beitragspflichtigen Einnahme das tatsächliche Arbeitsentgelt, das ohne Anwendung der Regelungen des Übergangsbereichs zu berücksichtigen wäre, zu erfassen (§ 28a Abs. 3 S. 2 Nr. 2 Buchst. c SGB IV).

Bei unterschiedlichen Anwendungen der Regelungen in einzelnen Zweigen der Sozialversicherung richtet sich die Kennzeichnung der Meldungen nach der versicherungs- und beitragsrechtlichen Beurteilung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die Regelungen des Übergangsbereichs in der gesetzlichen Rentenversicherung nur deshalb keine Anwendung finden, weil bspw. aufgrund des Bezugs einer Vollrente wegen Alters Rentenversicherungsfreiheit besteht und lediglich der Arbeitgeberbeitragsanteil nach § 172 Abs. 1 SGB VI zu zahlen ist. Auch in diesen Fällen ist die Meldung zu kennzeichnen und die reduzierte beitragspflichtige Einnahme sowie das tatsächliche Arbeitsentgelt vorzugeben.

Ausnahmen

Die besonderen Regelungen zum Übergangsbereich gelten ausdrücklich nicht

  • für Personen, die zu ihrer Berufsausbildung (zum Beispiel Auszubildende, Praktikanten) beschäftigt sind (§ 163 Abs. 10 S. 6 SGB VI),
  • für Teilnehmer am freiwilligen sozialen und freiwilligen ökologischen Jahr und an einem Bundesfreiwilligendienst,
  • bei Beschäftigungen, für deren Beitragsberechnung fiktive Arbeitsentgelte zugrunde gelegt werden (zum Beispiel bei der Beschäftigung behinderter Menschen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei Mitgliedern geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörigen ähnlicher Gemeinschaften, § 162 SGB VI),
  • für Arbeitsentgelte aus Wiedereingliederungsmaßnahmen nach einer Arbeitsunfähigkeit. Maßgebend sind in diesen Fällen nicht die reduzierten, sondern die „vollen“ Arbeitsentgelte,
  • für versicherungspflichtige Arbeitnehmer, deren monatliches Arbeitsentgelt regelmäßig mehr als 1.300,00Euro beträgt und nur wegen Kurzarbeit (Kug) so weit gemindert ist, dass das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt (Ist-Entgelt) die obere Übergangsbereichsgrenze von 1.300,00 Euro unterschreitet.

Gleitzone bis 30.06.2019

Wurde ein Beschäftigungsverhältnis nach dem 31.12.2012 aufgenommen, lag ein Beschäftigungsverhältnis in der Gleitzone nach Absatz 2 vor, wenn das aus der Beschäftigung regelmäßig erzielte Arbeitsentgelt 450,01 Euro bis 850,00 Euro im Monat betrug.

Bis 30.06.2019 wurde bei der Rentenberechnung nach Anwendung der Gleitzonenformel (§ 163 Abs. 10 SGB VI in der Fassung bis 30.06.2019) das verminderte beitragspflichtige Arbeitsentgelt berücksichtigt, es sei denn, es wurde auf die Anwendung der Gleitzonenformel verzichtet.

Ab 1.7.2019 ist bei der Rentenberechnung entgegen der bisherigen Regelung das tatsächliche Arbeitsentgelt zu berücksichtigen, auch wenn dies nicht vollständig durch Beiträge abgedeckt ist (§ 70 Abs. 1a SGB VI). Somit besteht nicht länger ein Nachteil für die Versicherten; demzufolge ist ein Verzicht wie bisher in § 163 Abs. 10 S. 6 und 7 SGB VI in der Fassung bis 30.06.2019 nicht mehr erforderlich. Konsequenterweise sind daher diese Sätze gestrichen worden und ein Verzicht nicht länger möglich.

Weitere Ausführungen sind dem Gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung „Versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Behandlung von Beschäftigungsverhältnissen in der Gleitzone“ vom 09.12.2014 zu entnehmen.

Besondere Personengruppen (Absatz 3)

Aufgrund der geringen Einkünfte war es erforderlich, für bestimmte Personenkreise Sonderregelungen zu treffen.

Personen in der Berufsausbildung

Für Versicherte, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind (zum Beispiel Auszubildende, Praktikanten) und ein Arbeitsentgelt erhalten, dass monatlich 325,00 Euro nicht übersteigt, hat der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag allein zu tragen. Wird diese Grenze infolge einmalig gezahlten Arbeitsentgelts überschritten, ist Satz 2 anzuwenden. Der auf das 325,00 Euro übersteigende Entgelt entfallende Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird je zur Hälfte vom Versicherten und dessen Arbeitgeber getragen. Wird die Grenze von 325,00 Euro dauerhaft überschritten, haben der zur Ausbildung Beschäftigte sowie dessen Arbeitgeber den auf den gesamten Lohn entfallenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag zur Hälfte zu tragen.

Siehe Beispiel 7

Ableistung eines Jugendfreiwilligendienstes/Bundesfreiwilligendienstes

Unabhängig vom Verdienst hat der Arbeitgeber die Beiträge allein in voller Höhe zu tragen, wenn der Versicherte ein freiwilliges soziales Jahr (FSJ) oder ein freiwilliges ökologisches Jahr (FÖJ) im Sinne des Jugendfreiwilligendienstes leistet.

Die Aussetzung der Wehrpflicht mit Wirkung ab 01.07.2011 durch das Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 führte zur Aussetzung des Wehrersatzdienstes beziehungsweise des Zivildienstes. Seit dem 01.07.2011 gibt es den Bundesfreiwilligendienst (BFD). Dieser ist ein Angebot, sich außerhalb von Beruf und Schule für einen Zeitraum zwischen sechs und 24 Monaten in sozialen, kulturellen, ökologischen oder anderen gemeinwohlorientierten Tätigkeitsfeldern zu engagieren. Auf den BFD finden die entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen entsprechende Anwendung, die auch für die Jugendfreiwilligendienste (FSJ und FÖJ) gelten. Die Regelung ist seit dem 03.05.2011 in Kraft.

Hinsichtlich der versicherungsrechtlichen Regelungen wird auf die GRA zu § 1 SGB VI, Abschnitt 2.1 verwiesen.

 

Beispiel 1: Zusammentreffen mehrerer Beschäftigungsverhältnisse

(Beispiel zu Abschnitt 3)
Beschäftigung A: monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von350,00 Euro
Beschäftigung B: monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von250,00 Euro
Lösung:
Die monatlichen Arbeitsentgelte der beiden geringfügigen Beschäftigungen liegen zwar jeweils unterhalb des Übergangsbereiches, da jedoch die Summe der monatlichen Arbeitsentgelte der aufgrund der Zusammenrechnung versicherungspflichtigen Beschäftigungen in Höhe von 600,00 Euro innerhalb des Übergangsbereiches liegt, finden die besonderen Regelungen des Übergangsbereiches Anwendung.

Beispiel 2: Zusammentreffen mehrerer Beschäftigungsverhältnisse

(Beispiel zu Abschnitt 3)
Beschäftigung A: monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von780,00 Euro
Beschäftigung B: monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von1.300,00 Euro
Lösung:
Die monatlichen Arbeitsentgelte der Beschäftigungen liegen zwar jeweils im Übergangsbereich, da jedoch die Summe der monatlichen Arbeitsentgelte in Höhe von 2.080,00 Euro den oberen Grenzbetrag von 2.000 EUR (Beschäftigungszeit ab 01.01.2023) übersteigt, finden die besonderen Regelungen des Übergangsbereichs keine Anwendung.

Beispiel 3: Zusammentreffen von einer geringfügig entlohnten Beschäftigung mit einer nicht geringfügigen versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung

(Beispiel zu Abschnitt 3)
Beschäftigung A: monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von1.800,00 Euro
Beschäftigung B: monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von220,00 Euro
Lösung:
Da es sich bei der Beschäftigung B um die „erste“ geringfügig entlohnte Beschäftigung handelt, ist in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung eine Zusammenrechnung der Arbeitsentgelte aus beiden Beschäftigungen ausgeschlossen, auch wenn die geringfügig entlohnte Beschäftigung B der Rentenversicherungspflicht unterliegt. In der Arbeitslosenversicherung sind Zusammenrechnungen geringfügig entlohnter Beschäftigungen mit Hauptbeschäftigungen generell ausgeschlossen. Das monatliche Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung A liegt demnach innerhalb des Übergangsbereichs. Die besonderen Regelungen des Übergangsbereichs finden daher auf die Beschäftigung A Anwendung.

Beispiel 4: Zusammentreffen mehrerer geringfügig entlohnter Beschäftigungen mit einer nicht geringfügigen versicherungspflichtigen (Haupt-) Beschäftigung

(Beispiel zu Abschnitt 3)
Beschäftigung A: monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von1.600,00 Euro
Beschäftigung B: monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von220,00 Euro (ab 01.08.)
Beschäftigung C: monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von500,00 Euro (ab 01.09.)
Lösung:
Da es sich bei der Beschäftigung B um die „erste“ geringfügig entlohnte Beschäftigung handelt, ist in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung eine Zusammenrechnung der Arbeitsentgelte aus den Beschäftigungen A und B ausgeschlossen, auch wenn die geringfügig entlohnte Beschäftigung B der Rentenversicherungspflicht unterliegt. In der Arbeitslosenversicherung sind Zusammenrechnungen geringfügig entlohnter Beschäftigungen mit Hauptbeschäftigungen generell ausgeschlossen. Das monatliche Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung A liegt demnach zunächst weiterhin im Übergangsbereich. Die besonderen Regelungen zum Übergangsbereich finden daher auf die Beschäftigung A zunächst Anwendung. Mit Aufnahme der Beschäftigung C sind jedoch die Arbeitsentgelte aus der Beschäftigung A und C in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung zusammenzurechnen. Da die Summe der Arbeitsentgelte (2.100,00 Euro) den Grenzbetrag von 2.000,00 Euro (ab 01.01.2023) übersteigt, finden ab 01.09. für die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung die besonderen Regelungen des Übergangsbereichs keine Anwendung mehr. Etwas anderes gilt jedoch für die Arbeitslosenversicherung, in der auch eine Zusammenrechnung der Nebenbeschäftigungen untereinander ausgeschlossen ist. Hier handelt es sich bei der Beschäftigung A auch über den 31.08. hinaus um einen Anwendungsfall des Übergangsbereichs.

Beispiel 5: Gleitzone/Beitragspflichtige Einnahmen

(Beispiel zu Abschnitt 5)
monatliches Arbeitsentgelt im Jahr 2019650,00 EUR
Beendigung der Beschäftigung am12.11.2019
November-Arbeitsentgelt260,00 EUR
Lösung:
monatliche beitragspflichtige Einnahme (aus 650,00 EUR) 1,12885882353 mal 650,00 minus 167,5164705888 ist gleich566,24 EUR
anteilige beitragspflichtige Einnahme vom 566,24 mal 12 geteilt durch 30 ist gleich01.11. bis 12.11.2020226,50 EUR

Beispiel 6: Gleitzone/Beitragspflichtige Einnahmen

(Beispiel zu Abschnitt 5.2)
monatliches Arbeitsentgelt im Jahr 2020950,00 EUR
Lösung:

beitragspflichtige Einnahme (aus 950,00 EUR)

1,12986470588 mal 950,00 EUR minus 168,824117647

904,55 EUR

Beitrag (904,55 EUR mal 9,3 % mal 2)

abzüglich

Arbeitgeberbeitragsanteil (950,00 EUR mal 9,3 %)

Arbeitnehmerbeitragsanteil

168,24 EUR

88,35 EUR

79,89 EUR

Beispiel 7: Einnahmen von Personen in der Berufsausbildung (Auszubildende)

(Beispiel zu Abschnitt 7.1)
Auszubildender erhält ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von300,00 EUR
Im November wird ein zusätzliches Weihnachtsgeld gezahlt in Höhe von200,00 EUR
Im Monat November belaufen sich die beitragspflichtigen Einnahmen auf500,00 EUR
Lösung:

Aus 325,00 EUR (laufendes Arbeitsentgelt und einmalig gezahltes Weihnachtsgeld bis zur Geringverdienergrenze) hat der Arbeitgeber

den Gesamtsozialversicherungsbeitrag allein zu tragen. Die Beiträge aus den restlichen 175,00 EUR tragen der Arbeitnehmer (Auszubildender) und der Arbeitgeber je zur Hälfte.

Art. 3 Nummer 2 des Gestzes zur Zahlung einer Energiepauschale an Renten-und Versorgungsbeziehende und zur Erweiterung des Übergangsbereichs vom 07.11.2022 (BGBl. I S.1985)

Inkrafttreten: 01.01.2023

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache: 20/3938, 20/4095

In Absatz 2, 2a Satz 1 und 6 wird jeweils die Angabe "1.600" durch die Angabe "2.000" ersetzt.

Art. 7 des Gesetzes zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 28.06.2022 (BGBl. I S. 969)

Inkrafttreten: 01.10.2022

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache: 20/1408

In Absatz 2 wird die Obergrenze des Übergangsbereiches auf 1 600 Euro im Monat angehoben.

Absatz 2a wurde neu eingefügt und beinhaltet die Berechnung der beitragspflichtigen Einnahme für Beschäftigungen im Übergangsbereich für Zeiten ab 01.10.2022.

Art. 4 des Gesetzes über Leistungsverbesserungen und -Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 28.11.2018 (BGBl. I S. 2016)

Inkrafttreten: 01.07.2019

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 19/4668

In der Überschrift wird das Wort „Gleitzone“ durch das Wort „Übergangsbereich“ ersetzt.

Absatz 2 erster Halbsatz wird wie folgt gefasst:

„Der Übergangsbereich im Sinne dieses Gesetzbuches umfasst Arbeitsentgelte aus mehr als geringfügigen Beschäftigungen nach § 8 Absatz 1 Nummer 1, die regelmäßig 1 300 Euro im Monat nicht übersteigen;“.

Art. 2 des Gesetzes zur Stärkung des Ehrenamts (Ehrenamtsstärkungsgesetz) vom 21.03.2013 (BGBl. I S. 556)

Inkrafttreten: 01.01.2013

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 17/11632

§ 3 EStG wurde wie folgt geändert:

a) In Nummer 26 Satz 1 wurde die Angabe „2 100 Euro“ durch die Angabe „2 400 Euro“ ersetzt.

b) In Nummer 26a Satz 1 wurde die Angabe „500 Euro“ durch die Angabe „720 Euro“ ersetzt.

Art. 1 des Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 05.12.2012 (BGBl. I S. 2474)

Inkrafttreten: 01.01.2013

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 17/10773

In Absatz 2 wurden die Wörter "vor, wenn das daraus erzielte Arbeitsentgelt zwischen 400,01 Euro und 800,00 Euro im Monat liegt und die Grenze von 800,00" durch die Wörter "mit einem daraus erzielten Arbeitsentgelt von 450,01 Euro bis 850,00 Euro im Monat vor, das die Grenze von 850,00" ersetzt.

Art. 8 des Gesetzes zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes vom 28.04.2011 (BGBl. I S. 687)

Inkrafttreten: 03.05.2011

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 17/4803

In Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wurden nach dem Wort „Jugendfreiwilligendienstegesetzes“ die Wörter „oder einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz“ eingefügt.

Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze vom 15.07.2009 (BGBl. I S. 1939)

Inkrafttreten: 22.07.2009

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/12596

In Absatz 3 Satz 2 wurde der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Satzteil angefügt: „in der gesetzlichen Krankenversicherung gilt dies nur für den um den Beitragsanteil, der allein vom Arbeitnehmer zu tragen ist, reduzierten Beitrag.“

Art. 2 Absatz 10 des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten vom 16.05.2008 (BGBl. I S. 842)

Inkrafttreten: 01.06.2008

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/6519

Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wurde neu gefasst: „Versicherte ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes leisten.“

Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Sozialgesetzbuches und anderer Gesetze vom 24.07.2003 (BGBl. I S. 1526)

Inkrafttreten: 01.08.2003

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 15/812 und 15/1199

Absatz 3 wurde angefügt: "Der Arbeitgeber trägt abweichend von den besonderen Vorschriften für Beschäftigte in den einzelnen Versicherungszweigen den Gesamtsozialversicherungsbeitrag allein, wenn

1.Versicherte, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, ein Arbeitsentgelt erzielen, das auf den Monat bezogen 325,00 Euro nicht übersteigt, oder
2.Versicherte ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres leisten.

Wird infolge einmalig gezahlten Arbeitsentgelts die in Satz 1 genannte Grenze überschritten, tragen die Versicherten und die Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag von dem diese Grenze übersteigenden Teil des Arbeitsentgelts jeweils zur Hälfte."

Art. 2 des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl. I S. 4621)

Inkrafttreten: 01.04.2003

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/26

Die Überschrift wurde durch Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe a und Absatz 2 durch Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe b des oben angeführten Gesetzes mit Wirkung ab 01.04.2003 neu gefasst.

Mit Absatz 2 wurde eine neue Gleitzone eingeführt, mit der die sogenannte Niedriglohnschwelle beseitigt werden soll, die in Beschäftigungsverhältnissen bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze zu einem abrupten Anstieg auf den vollen Sozialversicherungsbeitrag führen würde.

Art. 4 des Gesetzes zur Reform der Arbeitsförderung vom 24.03.1997 (BGBl. I S. 594)

Inkrafttreten: 01.01.1998

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/4941

In Absatz 1 wurden nach dem Wort "Sozialversicherung" die Wörter "einschließlich der Arbeitsförderung" eingefügt.

Art. 25 des Jahressteuergesetzes 1997 vom 20.12.1996 (BGBl. I S. 2049)

Inkrafttreten: 01.01.1997

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 13/4849 und 13/5951

Der bisherige Text der Vorschrift wurde Absatz 1. Mit Einführung des Haushaltsscheckverfahrens zum 01.01.1997 wurde Absatz 2 eingefügt.

Sozialgesetzbuch (SGB) - Viertes Buch - vom 23.12.1976 - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (BGBl. I S. 3845)

Inkrafttreten: 01.07.1977

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 7/4122 und 7/5457

Die Vorschrift (jetzt Absatz 1) ist am 01.07.1977 in Kraft getreten (Art. II § 21 Abs. 1 SGB IV). Nach der Gesetzesbegründung handelt es sich um eine Grundsatzvorschrift für die Finanzierung der Sozialversicherung. Sie dient dem Verständnis der nachfolgenden Vorschriften des SGB IV, die sich auf die Beiträge als die wichtigste Finanzierungsquelle der Sozialversicherung beziehen.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 20 SGB IV