§ 8 SGB IV: Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige Tätigkeit
veröffentlicht am |
22.02.2020 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Sozialgesetzbuchs über den Schutz der Sozialdaten sowie zur Änderung anderer Vorschriften (Zweites Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzbuchs - 2. SGBÄndG) vom 13.06.1994 (BGBl. I S. 1229) |
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Inkrafttreten | 18.06.1994 |
Gültig bis | 31.03.1999 |
Version | 002.00 |
(1) Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn
1. | die Beschäftigung regelmäßig weniger als fünfzehn Stunden in der Woche ausgeübt wird und das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat | |
a) | (gestrichen) | |
b) | ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (§ 18), | |
bei höherem Arbeitsentgelt ein Sechstel des Gesamteinkommens nicht übersteigt, | ||
2. | die Beschäftigung innerhalb eines Jahres seit ihrem Beginn auf längstens zwei Monate oder fünfzig Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, daß die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt die in Nummer 1 genannten Grenzen übersteigt. |
(2) Bei der Anwendung des Absatzes 1 sind mehrere geringfügige Beschäftigungen nach Nummer 1 oder Nummer 2 zusammenzurechnen. Eine geringfügige Beschäftigung liegt nicht mehr vor, sobald die Voraussetzungen des Absatzes 1 entfallen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit anstelle einer Beschäftigung eine selbständige Tätigkeit ausgeübt wird.