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§ 67 SGB VI: Rentenartfaktor

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Im Zuge einer erneuten Abstimmung der GRA mit den anderen Rentenversicherungsträgern wurden redaktionelle Änderungen vorgenommen.

Dokumentdaten
Stand22.06.2016
Erstellungsgrundlage in der Fassung des AVmEG vom 21.03.2001 in Kraft getreten am 01.01.2002
Rechtsgrundlage

§ 67 SGB VI

Version001.01

Inhalt der Regelung

Die Vorschrift legt die Rentenartfaktoren fest, die für die einzelnen Rentenarten maßgebend sind.

Der Rentenartfaktor bestimmt seit dem 01.01.1992 in Abhängigkeit von den unterschiedlichen Sicherungszielen der einzelnen Rentenarten die Rentenhöhe.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Die Vorschrift des § 67 SGB VI wird durch die Regelung des § 82 SGB VI und durch die Übergangsregelungen der §§ 255, 265 Abs. 7 und 308 Abs. 1 SGB VI ergänzt.

Besondere Rentenartfaktoren gelten nach § 82 SGB VI für die knappschaftliche Rentenversicherung, weil deren Leistungen auch die betriebliche Altersversorgung umfassen, die aus den höheren Arbeitgeberbeitragsanteilen resultiert (vergleiche GRA zu § 82 SGB VI). Die Vorschrift des § 265 Abs. 7 SGB VI ist eine Übergangsregelung zu § 82 SGB VI (vergleiche GRA zu § 265 SGB VI, Abschnitt 1).

Nach § 255 Abs. 1 SGB VI ist für große Witwenrenten und Witwerrenten der Rentenartfaktor 0,6 maßgebend, wenn der Ehegatte vor dem 01.01.2002 verstorben ist oder die Ehe vor diesem Zeitpunkt geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 02.01.1962 geboren wurde. § 255 Abs. 2 SGB VI bestimmt, welcher Rentenartfaktor bei der Berechnung einer Witwenrente oder Witwerrente an vor dem 01.07.1977 geschiedene Ehegatten zu berücksichtigen ist (vergleiche GRA zu § 255 SGB VI, Abschnitt 1).

Nach § 308 Abs. 1 SGB VI beträgt der Rentenartfaktor für Umstellungsrenten, die als Renten wegen Erwerbsunfähigkeit gelten, 0,8667. Nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze nach dem 31.12.1991 beträgt der Rentenartfaktor 1,0 (vergleiche GRA zu § 308 SGB VI, Abschnitte 3 und 4).

Bestand am 31.12.2000 ein Anspruch auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit oder auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, besteht dieser Anspruch nach § 302b Abs. 1 S. 1 SGB VI auf der Grundlage der bis zum 31.12.2000 maßgeblichen Rentenartfaktoren bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze weiter, solange die Voraussetzungen erfüllt sind, die für die Bewilligung der Leistung maßgebend waren. Bei befristeten Renten gilt dies gemäß § 302b Abs. 1 S. 2 SGB VI auch für einen Anspruch nach Ablauf der Frist.

Allgemeines

Der Rentenartfaktor berücksichtigt, dass die einzelnen Rentenarten von unterschiedlichen Sicherungszielen geprägt sind, und ermöglicht, diesen Unterschieden bei der Festlegung der Rentenhöhe Rechnung zu tragen. Er bestimmt somit das Sicherungsziel der jeweiligen Rentenart im Verhältnis zu einer Vollrente wegen Alters (§ 63 Abs. 4 SGB VI). Der Rentenartfaktor ist neben den persönlichen Entgeltpunkten (§ 66 SGB VI) und dem aktuellen Rentenwert (§ 68 SGB VI in Verbindung mit § 255e SGB VI) ein weiterer Faktor in der Rentenformel (§ 64 SGB VI) zur Ermittlung der Rentenhöhe.

Abhängigkeit des Rentenartfaktors vom Sicherungsziel der Rente

Für Renten wegen Alters beträgt der Rentenartfaktor in der allgemeinen Rentenversicherung 1,0. Die Altersrenten sind damit der Maßstab für die sonstigen Renten, deren Höhe unter Berücksichtigung ihres jeweiligen Sicherungsziels im Verhältnis zu den Altersrenten durch § 67 SGB VI bestimmt wird.

Rentenartfaktor bei Versichertenrenten

Der Rentenartfaktor bewirkt, dass Renten mit voller Lohnersatzfunktion bei gleicher Beitragsleistung höher als Renten mit Lohnzuschussfunktion oder mit Unterhaltsersatzfunktion ausfallen.

Die Altersrenten sind Leistungen mit voller Lohnersatzfunktion. Aus diesem Grunde beträgt der Rentenartfaktor bei Altersrenten nach § 67 Nr. 1 SGB VI 1,0.

Die Renten wegen voller Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 2 SGB VI) sichern wie die Altersrenten den vollen Erwerbsausfall. Sie können von Versicherten in Anspruch genommen werden, die aus gesundheitlichen Gründen eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur noch unter drei Stunden täglich ausüben können. Da die Renten wegen voller Erwerbsminderung insoweit ebenfalls Leistungen mit voller Lohnersatzfunktion sind, beträgt der Rentenartfaktor auch bei diesen Renten nach § 67 Nr. 3 SGB VI 1,0.

Die Erziehungsrenten (§ 47 SGB VI) sind wie die Altersrenten und die Renten wegen voller Erwerbsminderung Leistungen mit voller Lohnersatzfunktion. Daher beträgt der Rentenartfaktor auch bei diesen Renten nach § 67 Nr. 4 SGB VI 1,0.

Die Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 1 SGB VI) sollen ausschließlich gesundheitlich bedingte Lohneinbußen ausgleichen; ein aufgehobenes Leistungsvermögen soll durch Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung hingegen nicht ausgeglichen werden. Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung können von Versicherten in Anspruch genommen werden, die noch in der Lage sind, täglich eine Erwerbstätigkeit von drei bis unter sechs Stunden auszuüben. Da es sich bei Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung um Leistungen mit Lohnzuschussfunktion handelt, beträgt der Rentenartfaktor bei diesen Renten nach § 67 Nr. 2 SGB VI 0,5 und ist deshalb nur halb so hoch wie der bei den Renten wegen voller Erwerbsminderung. Dies gilt ebenfalls für Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI).

Rentenartfaktor bei Hinterbliebenenrenten

Witwenrenten und Witwerrenten sind Leistungen mit Unterhaltsersatzfunktion. Bei Witwenrenten und Witwerrenten ist zwischen kleinen Witwenrenten und Witwerrenten (§ 46 Abs. 1 SGB VI) und großen Witwenrenten und Witwerrenten (§ 46 Abs. 2 SGB VI) zu unterscheiden. Der Rentenartfaktor beträgt bei kleinen Witwenrenten und Witwerrenten nach § 67 Nr. 5 SGB VI 0,25 und bei großen Witwenrenten und Witwerrenten nach § 67 Nr. 6 SGB VI 0,55. Sowohl für kleine Witwenrenten und Witwerrenten als auch für große Witwenrenten und Witwerrenten beträgt der Rentenartfaktor bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Kalendermonats, in dem der Ehegatte verstorben ist (Sterbevierteljahr), gemäß § 67 Nr. 5 und 6 SGB VI 1,0. Dieser für das Sterbevierteljahr höhere Rentenartfaktor berücksichtigt die sich für den überlebenden Ehegatten durch den Tod des Versicherten und durch die Umstellung auf neue Lebensverhältnisse ergebenden Mehraufwendungen.

Die Neufassung der Nummer 6 des § 67 SGB VI steht im Zusammenhang mit der durch das Altersvermögensergänzungsgesetz zum 01.01.2002 in Kraft getretenen Reform der Hinterbliebenenrenten. Wegen der Einführung der Kinderkomponente bei den Witwenrenten und Witwerrenten (vergleiche GRA zu § 78a SGB VI) ist der Versorgungssatz bei diesen Renten von 60 Prozent (der bisherige Rentenartfaktor betrug 0,6) auf 55 Prozent (dies entspricht dem aktuellen Rentenartfaktor in Höhe von 0,55) der vollen Rente des Verstorbenen nach Ablauf des sogenannten Sterbevierteljahres herabgesetzt worden.

Waisenrenten sind wie Witwenrenten und Witwerrenten Leistungen mit Unterhaltsersatzfunktion. Bei Halbwaisenrenten (§ 48 Abs. 1 SGB VI) beträgt der Rentenartfaktor 0,1 und bei Vollwaisenrenten (§ 48 Abs. 2 SGB VI) 0,2 (§ 67 Nr. 7 und 8 SGB VI).

Besonderheiten beim Rentenartfaktor für Witwenrenten und Witwerrenten

Der Todestag des Versicherten bestimmt den Beginn des Zeitraumes, für den der Rentenartfaktor in Höhe von 1,0 zugrunde zu legen ist (sogenanntes Sterbevierteljahr). Auf den Zeitpunkt des Beginns der Witwenrente oder Witwerrente ist nicht abzustellen.

Siehe Beispiele 1 und 2

Die Witwenrente oder Witwerrente ist nur dann in Höhe der Versichertenrente zu zahlen, wenn der Rentenbeginn in den Zeitraum fällt, für den der Rentenartfaktor 1,0 maßgebend ist (Sterbevierteljahr).

Siehe Beispiele 3 und 4

Der Rentenartfaktor beträgt für Renten mit Unterhaltsersatzfunktion, das heißt für Witwenrenten und Witwerrenten nach Ablauf des sogenannten Sterbevierteljahres, bei der

  • großen Witwenrente oder Witwerrente 0,55 und bei der
  • kleinen Witwenrente oder Witwerrente 0,25.

Das gilt auch in den Fällen, in denen sich gemäß § 99 Abs. 2 S. 3 SGB VI wegen verspäteter Antragstellung ein Rentenbeginn nach dem Ablauf des Sterbevierteljahres ergibt.

Siehe Beispiel 5

Solange der Rentenartfaktor der Witwenrente oder Witwerrente 1,0 beträgt, wird die Witwenrente oder Witwerrente nicht nach der Ehedauer aufgeteilt (§ 91 S. 2 SGB VI).

Bei der Einkommensanrechnung nach § 97 SGB VI wird Einkommen, das mit einer Witwenrente oder Witwerrente zusammentrifft, nicht angerechnet, solange deren Rentenartfaktor 1,0 beträgt.

Die Nichtleistungsvorschrift des § 93 SGB VI wird jedoch auch in der Zeit angewendet, in der der Rentenartfaktor der Witwenrente oder Witwerrente 1,0 beträgt. Der Grenzbetrag im Sinne des § 93 Abs. 3 SGB VI ist für das sogenannte Sterbevierteljahr unter Zugrundelegung des Rentenartfaktors 1,0 zu errechnen (im Einzelnen vergleiche GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitte 2 und 5).

Witwenrenten und Witwerrenten werden gemäß § 78a Abs. 1 S. 4 SGB VI nicht um einen Zuschlag nach § 78a SGB VI erhöht, solange der Rentenartfaktor 1,0 beträgt.

Renten mit knappschaftlichem Leistungsanteil

Die Rentenartfaktoren für die in der knappschaftlichen Rentenversicherung maßgebenden persönlichen Entgeltpunkte ergeben sich aus den Regelungen des § 82 SGB VI und des § 265 Abs. 7 SGB VI.

Beispiel 1: Beginn und Ende des Sterbevierteljahres

(Beispiel zu Abschnitt 3.3)

Tod des Versicherten am 01.04.2012

Lösung:

Beginn des Sterbevierteljahres am 01.04.2012

Ende des Sterbevierteljahres am 31.07.2012

Beispiel 2: Beginn und Ende des Sterbevierteljahres

(Beispiel zu Abschnitt 3.3)

Tod des Versicherten am 02.04.2012

Lösung:

Beginn des Sterbevierteljahres am 02.04.2012

Ende des Sterbevierteljahres am 31.07.2012

Beispiel 3: Rentenbeginn im Sterbevierteljahr

(Beispiel zu Abschnitt 3.3)

Tod des Versicherten am 01.04.2012

kein Bezug einer Versichertenrente bis zum Tod des Versicherten

Beginn der Witwenrente am 01.04.2012

Lösung:

Die Witwenrente ist für die Zeit vom 01.04.2012 bis 31.07.2012 in Höhe der Versichertenrente zu zahlen; für diese Zeit ist der Berechnung der Rente ein Rentenartfaktor in Höhe von 1,0 zugrunde zu legen.

Beispiel 4: Rentenbeginn im Sterbevierteljahr

(Beispiel zu Abschnitt 3.3)

Tod des Versicherten am 01.04.2012

Bezug einer Versichertenrente bis zum Tod des Versicherten

Beginn der Witwenrente am 01.05.2012

Lösung:

Die Witwenrente ist für die Zeit vom 01.05.2012 bis 31.07.2012 in Höhe der Versichertenrente zu zahlen; für diese Zeit ist der Berechnung der Rente ein Rentenartfaktor in Höhe von 1,0 zugrunde zu legen.

Beispiel 5: Rentenartfaktor nach Ablauf des Sterbevierteljahres

(Beispiel zu Abschnitt 3.3)

Tod des Versicherten am 02.04.2011

Antrag auf große Witwenrente am 15.09.2012

Beginn der großen Witwenrente am 01.09.2011

Lösung:

Die große Witwenrente ist vom Rentenbeginn am 01.09.2011 an unter Berücksichtigung eines Rentenartfaktors in Höhe von 0,55 zu berechnen.

AVmEG vom 21.03.2001 (BGBl. I S. 403)

Inkrafttreten: 01.01.2002

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/5495

Durch Artikel 1 Nummer 15 des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensergänzungsgesetz - AVmEG -) ist in Nummer 6 der Vorschrift die Zahl 0,6 durch die Zahl 0,55 ersetzt worden. Die Neuregelung ist am 01.01.2002 in Kraft getreten (Artikel 12 Absatz 1 des Gesetzes).

EM-ReformG vom 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827)

Inkrafttreten: 24.12.2000 beziehungsweise 01.01.2001

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/4230

Durch Artikel 22 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (EM-ReformG) wurde die Vorschrift in der Fassung des Rentenreformgesetzes 1999 mit Wirkung ab 24.12.2000 (Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes) zwar aufgehoben. Im Ergebnis ist sie aber durch Artikel 1 Nummer 19 des Gesetzes - wie mit dem Rentenreformgesetz 1999 vorgesehen - neu gefasst worden. Die Neufassung der Vorschrift ist am 01.01.2001 in Kraft getreten (Artikel 24 Absatz 1 des Gesetzes).

Korrekturgesetz vom 19.12.1998 (BGBl. I S. 3843)

Inkrafttreten: 01.01.1999

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/45

Durch Artikel 1 § 1 des Gesetzes zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte (Korrekturgesetz) ist das zum 01.01.2000 vorgesehene Inkrafttreten der durch Artikel 1 Nummer 32 des Rentenreformgesetzes 1999 geänderten Vorschrift auf den 01.01.2001 verschoben worden; sie wäre allerdings nur dann zu diesem Zeitpunkt in Kraft getreten, wenn bis zu diesem Zeitpunkt durch Gesetz nicht - wie mit dem Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit geschehen - etwas anderes geregelt worden wäre.

RRG 1999 vom 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998)

Inkrafttreten: 01.01.2000

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/8011

Durch Artikel 1 Nummer 32 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1999 - RRG 1999 -) sollten die Nummern 2 und 3 der Vorschrift mit den Rentenartfaktoren für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit mit Wirkung ab 01.01.2000 (Artikel 33 Absatz 13 RRG 1999) neu gefasst werden. In der Nummer 2 sollten die Worte „Renten wegen Berufsunfähigkeit“ durch die Worte „Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung“ und außerdem der Rentenartfaktor 0,6667 durch den Wert 0,5 ersetzt werden. In der Nummer 3 sollten die Worte „Renten wegen Erwerbsunfähigkeit“ durch die Worte „Renten wegen voller Erwerbsminderung“ ersetzt werden.

RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4124

Durch Artikel 1 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992 -) ist die Vorschrift am 01.01.1992 mit dem SGB VI in Kraft getreten (Artikel 85 Absatz 1 RRG 1992). Im § 67 SGB VI sind die in der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten (seit 01.01.2005 allgemeine Rentenversicherung) für die einzelnen Rentenarten maßgebenden Rentenartfaktoren festgelegt worden.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 67 SGB VI