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Leistungen der Rentenversicherung Vereinigtes Königreich

Änderungsdienst
veröffentlicht am

26.09.2022

Änderung

In den Abschnitten 2.2, 5, 6, 7 und 8 wurden alle veränderlichen Werte entfernt, sie können bei Bedarf im Internet abgefragt werden.

Dokumentdaten
Stand07.09.2022
Version005.00

Allgemeines

Das System der sozialen Sicherheit im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland deckt die rentenrechtlichen Versicherungsrisiken der Invalidität, des Alters und des Todes ab. Es werden

  • Leistungen bei Invalidität (vergleiche Abschnitt 2),
  • Altersrenten (vergleiche Abschnitt 3) und
  • Hinterbliebenenleistungen (vergleiche Abschnitt 4)

gezahlt.

Nachfolgend erläutert werden jedoch nur die Leistungen in Großbritannien. Nahezu die gleichen Regelungen gelten auch in Nordirland.

Dagegen kennt das System der sozialen Sicherheit in Gibraltar nur Leistungen wegen Alters und bei Tod (vergleiche Abschnitt 11).

Über die Ansprüche auf Leistungen im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland sowie in Gibraltar entscheiden ausschließlich die zuständigen dortigen Träger. Verbindliche Auskünfte zum ausländischen Recht dürfen von der Deutschen Rentenversicherung nicht erteilt werden.

Leistungen bei Invalidität

Ab 2016 wurde die bedarfsorientierte, beitragsunabhängige Leistung - income-related Employment and Support Allowance - ESA (IR) - schrittweise durch Universal Credit ersetzt. Neue Ansprüche auf ESA (IR) wurden im Dezember 2018 bis auf wenige Ausnahmen abgeschafft. Inzwischen gibt es nur noch die beitragsabhängige Leistung New Style Employment and Support Allowance (NS ESA).

Mit Wirkung vom 27.10.2008 an waren neue Rechtsvorschriften über eine Beschäftigungs- und Unterstützungsbeihilfe bei Arbeitsunfähigkeit - Employment and Support Allowance (ESA) – eingeführt worden. Die neuen Regelungen ersetzten die bisherigen Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit und die Sozialhilfeleistungen für nicht arbeitsfähige Personen. Die Employment and Support Allowance konnte daher als beitragsabhängige oder als bedarfsorientierte, beitragsunabhängige Leistung bezogen werden.

Bei der Leistungsgewährung wird unterschieden in

  • eine Beurteilungsphase - Assessment Phase (vergleiche Abschnitt 2.1) und
  • eine Haupt-/Leistungsphase - Main Phase/Employment and Support Phase (vergleiche Abschnitt 2.2).

Für Personen, die bereits vor dem 27.10.2008 Anspruch auf Incapacity Benefit hatten, wird diese Leistung weitergezahlt, solange die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Incapacity Benefit wurde gezahlt als Leistung bei kurzfristiger Arbeitsunfähigkeit (Short-term Incapacity Benefit) und als Leistung bei dauernder Arbeitsunfähigkeit (Long-term Incapacity Benefit).

Incapacity Benefits haben ab 13.04.1995 die früheren Sickness und Invalidity Benefits abgelöst.

Employment and Support Allowance (ESA) - Assessment Phase

Die Leistungen in der bis zu 13 Wochen dauernden Beurteilungsphase (Assessment Phase) werden zu einem niedrigeren Satz gezahlt. Während dieser Phase werden zur Prüfung des Anspruchs die funktionellen Fähigkeiten beurteilt. Das Leistungsniveau entspricht der Grundleistung für Arbeitssuchende.

Die Leistungen während der Beurteilungsphase fallen in Bezug auf die Anwendung des Europarechts bis zur 13. Woche unter die Leistungen nach Kapitel I (Krankheit) und sind damit dem deutschen Krankengeld vergleichbar.

Employment and Support Allowance (ESA) - Employment and Support Phase

Medizinische Voraussetzungen:

Es besteht Arbeitsunfähigkeit infolge körperlicher oder geistiger Krankheit oder Behinderung.

Mindestgrad der Erwerbsunfähigkeit:

Vollständig erwerbsunfähig (100 %).

Arbeitsfähigkeitsüberprüfung (Work Capability Assessment):

Medizinische Prüfung, ob die für einen Leistungsbezug erforderlichen Bedingungen der Arbeitsunfähigkeit erfüllt sind. Dabei wird geprüft, inwieweit der Arbeitnehmer überhaupt noch eine Erwerbstätigkeit ausüben kann. Als Erwerbstätigkeit wird dabei jede Beschäftigung gegen Entgelt auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verstanden, die mindestens 16 Stunden pro Woche ausgeübt werden kann.

Im Rahmen eines Tests werden anhand von 21 Kriterien mit unterschiedlichem Schweregrad körperliche und geistige Fähigkeiten bei alltäglichen Tätigkeiten getestet. Bei Einschränkungen von Funktionen werden Punkte vergeben. Arbeitsunfähigkeit liegt dann vor, wenn ein bestimmter Punktwert (grundsätzlich 15) erreicht oder überschritten wird.

Anhand von 11 Kriterien wird ferner geprüft, ob funktionelle Einschränkungen bei arbeitsbezogenen Tätigkeiten vorliegen. Ist dies der Fall, erfolgt die Einordnung in die „Support“-Gruppe (SG). Personen, die keine Einschränkungen aufweisen, werden der „Work-related activity“ Gruppe (WRAG) zugeordnet und müssen an Maßnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung teilnehmen.

Leistungen bei Beschäftigungsförderung (sogenanntes "ESA WRAG" bei Einordnung in die Work-related activity Gruppe) sind zunächst auf 365 Tage begrenzt und fallen bei Anträgen ab 01.04.2016 in Bezug auf die Anwendung des Europarechts bis zum 365. Tag unter die Leistungen nach Kapitel I (Krankheit). Sie sind damit dem deutschen Krankengeld vergleichbar.

Wartezeit:

  • Eins der letzten drei Steuerjahre vor dem Jahr der Arbeitsunfähigkeit muss mit Pflichtbeiträgen der Klasse 1 oder 2 für das 25-Fache der wöchentlichen unteren Einkommensgrenze (LEL) belegt sein und
  • in jedem der zwei Steuerjahre vor dem Jahr der Arbeitsunfähigkeit müssen Pflichtbeiträge der Klassen 1 oder 2 für das 50-Fache der wöchentlichen unteren Einkommensgrenze (LEL) gezahlt oder Credits gutgeschrieben worden sein.

Für Personen, die unter die „youth provision“ fallen (Personen vor Vollendung des 25. Lebensjahres), sowie für überlebende Ehepartner und Partner von Lebenspartnerschaften können auch andere Voraussetzungen maßgeblich sein.

Dauer der Rente:

Die Leistung wird gezahlt von der 14. Woche nach Antragstellung bis zum gesetzlichen Rentenalter (siehe Abschnitt 3).

Kumulation:

Keine Auswirkungen auf die beitragsabhängige Leistung hat der Bezug von Pflegebeihilfe (Attendance Allowance), Unterhaltsbeihilfe für Behinderte (Disability Living Allowance, Personal Independence Payment) und Grundrenten für Kriegsversehrte oder wegen eines Arbeitsunfalls. Bei Bezug der beitragsunabhängigen Leistung werden mehr als geringfügige Einkünfte und Vermögen angerechnet.

Unter bestimmten Bedingungen sind Erwerbseinkünfte unschädlich.

Die Zahlung der beitragsabhängigen Leistung während des Bezuges von Arbeitslosengeld (Jobseeker’s Allowance) oder gesetzlichem Krankengeld (Statutory Sick Pay) ist nicht möglich.

Staatliche Altersrenten (State Pensions)

Nach dem 05.04.1951 geborene Männer und nach dem 05.04.1953 geborene Frauen erhalten ab 06.04.2016 die neue staatliche Rente (New State Pension), vergleiche Abschnitt 3.1. Diese löst die vorherige staatliche Grundrente (Basic State Pension - siehe Abschnitte 3.2 und 3.3), die verdienstbezogenen staatlichen Zusatzrenten (Additional State Pensions - siehe Abschnitte 3.5 und 3.6), das proportionale Altersruhegeld (Graduated Retirement Benefit - siehe Abschnitt 3.4) sowie die Alterszulage wegen Vollendung des 80. Lebensjahres (Age Addition - siehe Abschnitt 8) ab. Ist der bis zum 06.04.2016 erworbene Leistungsanspruch nach altem Recht höher als der Höchstbetrag der neuen staatlichen Rente, wird die Differenz als geschützter Betrag (protected payment) zusätzlich zum Höchstbetrag der New State Pension gezahlt. Frauen, die sich vor 1970 entschieden haben, Beiträge zum reduzierten Satz für verheiratete Frauen oder keine Beiträge der Klasse 2 bei Selbständigkeit zu zahlen und dies auch mindestens bis zum 35. Jahr vor dem Erreichen des gesetzlichen Rentenalters getan haben, erhalten eine Altersrente vom Typ Category B (siehe Abschnitt 3.3) aus den Zeiten des (verstorbenen) Ehemannes/Lebenpartners, sofern diese höher ist. Ergänzend dazu kann auch noch eine staatliche Zusatzrente (siehe Abschnitte 3.5 und 3.6) gezahlt werden.

Bei Personen, die das gesetzliche Rentenalter vor dem 06.04.2016 erreicht haben (vor dem 06.04.1951 geborene Männer und vor dem 06.04.1953 geborene Frauen), setzt sich die Altersrente ab dem gesetzlichen Rentenalter zusammen aus

  • der staatlichen Grundrente (Basic State Pension) Category A und/oder B, vergleiche Abschnitt 3.2 und Abschnitt 3.3 und
  • gegebenenfalls dem proportionalen Altersruhegeld (Graduated Retirement Benefit) für versicherte Zeiten vom 06.04.1961 bis zum 05.04.1975, vergleiche Abschnitt 3.4, und
  • gegebenenfalls einer verdienstbezogenen staatlichen Zusatzrente (Additional State Pension) aus
    • der entgeltbezogenen Zusatzrente (State Earnings Related Pension - SERPS) für versicherte Zeiten vom 06.04.1978 bis zum 05.04.2002, vergleiche Abschnitt 3.5, und
    • der Zweiten Staatsrente (State Second Pension - S2P) für versicherte Zeiten vom 06.04.2002 bis zum 05.04.2016, vergleiche Abschnitt 3.6.

    Die Zusatzrenten sind ein Teil der staatlichen Rente. Ein Anspruch auf eine Zusatzrente besteht unabhängig von einem Anspruch auf eine Grundrente und kann auch gezahlt werden, wenn die Anspruchsvoraussetzungen für die Grundrente nicht erfüllt sind. Die Zusatzrente wird gegebenenfalls zusammen mit der Grundrente ausgezahlt. Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich.
    Als Ersatz für die staatliche Zusatzrente konnten von 1978 bis zum 05.04.2016 die Zusatzrentenbeiträge wahlweise an Betriebsrentensysteme (Occupational Pensions) oder Privatrentensysteme (Personal Pensions) gezahlt werden, sofern eine bestimmte Einkommensgrenze erreicht wurde (sogenanntes „contracting out“).

An vor dem 06.04.1951 geborene Männer und vor dem 06.04.1953 geborene Frauen, die keine oder nur eine geringe staatliche Altersrente erhalten, kann ab Vollendung des 80. Lebensjahres eine beitragsunabhängige Rente (Over 80 Pension/Category D Retirement Pension) gezahlt werden, vergleiche Abschnitt 3.7.

Gesetzliches Rentenalter:

Stufenweise Anhebung des gesetzlichen Rentenalters vom 65. auf das 66. Lebensjahr wie folgt:

GeburtstagTag des Erreichens des gesetzlichen Rentenalters
06.12.1953 bis 05.01.195406.03.2019
06.01.1954 bis 05.02.195406.05.2019
06.02.1954 bis 05.03.195406.07.2019
06.03.1954 bis 05.04.195406.09.2019
06.04.1954 bis 05.05.195406.11.2019
06.05.1954 bis 05.06.195406.01.2020
06.06.1954 bis 05.07.195406.03.2020
06.07.1954 bis 05.08.195406.05.2020
06.08.1954 bis 05.09.195406.07.2020
06.09.1954 bis 05.10.195406.09.2020

Zwischen dem 06.04.2026 und dem 05.03.2028 wird das Rentenalter stufenweise von 66 auf 67 Jahre und zwischen dem 06.04.2044 und dem 05.04.2046 von 67 auf 68 Jahre angehoben.

Für vor dem 06.12.1953 geborene Frauen erfolgte von 2010 bis 2018 eine stufenweise Anhebung vom 60. auf das 65. Lebensjahr.

Rentenbeginn:

Die Renten beginnen mit Erreichen des gesetzlichen Rentenalters, wenn der Antrag in den darauffolgenden 12 Monaten gestellt wird.

Rentenaufschub:

Nach dem 05.04.1951 geborene Männer und nach dem 05.04.1953 geborene Frauen erhalten eine Erhöhung aller Teile der späteren staatlichen Rente um 1 % je aufgeschobene 9 Wochen (circa 5,8 % pro Jahr), gezahlt als „Extra State Pension“.

Vor dem 06.04.1951 geborene Männer und vor dem 06.04.1953 geborene Frauen erhalten bei einem Aufschub wahlweise

  • die Erhöhung von allen Teilen der späteren staatlichen Rente je aufgeschobene 5 Wochen um 1 % (circa 10,4 % pro Jahr), gezahlt als „Extra State Pension“, oder,
  • wenn die Rente für mindestens 12 Monate aufgeschoben wurde, die Zahlung der staatlichen Rente ohne Erhöhung, aber Auszahlung eines Abfindungsbetrags (one-off lump-sum payment) aus der Verzinsung der nicht gezahlten Rentenbeträge mit einem Prozentsatz von 2 % über dem Zinssatz der Bank von England.

Dies gilt nicht, wenn während des Aufschubs Carer’s Allowance oder Severe Disablement Allowance bezogen wird. Den Erhöhungsbetrag oder die Abfindung erhalten im Todesfall auch hinterbliebene Ehepartner und eingetragene Lebenspartner.

New State Pension

Anspruchsberechtigte Personen:

  • nach dem 05.04.1951 geborene Männer und nach dem 05.04.1953 geborene Frauen

Versicherungsrechtliche Voraussetzungen:

  • Erwerb von 10 „qualifying years“ aus eigenen Zeiten

Qualifying Years

Das Arbeitsleben umfasst den Zeitraum vom Beginn des Steuerjahres, in dem das 16. Lebensjahr vollendet wurde, bis zum Ende des letzten Steuerjahres vor Erreichen des Rentenalters. Das Steuerjahr beginnt jeweils im April eines Jahres und endet 12 Monate später.

Für das Arbeitsleben werden „qualifying years“ ermittelt, indem die für das jeweils maßgebende Steuerjahr entrichteten Beiträge in einen Entgeltfaktor (earning factor) umgerechnet werden. Erreicht oder übersteigt der Entgeltfaktor in seiner Summe einen für das maßgebende Steuerjahr gesetzlich festgelegten Wert (qualifying earning factor), so hat der Arbeitnehmer ein „qualifying year“ (Beitragsjahr) erworben. Der „qualifying earning factor“ ist ein Wert, der sich aus der 52-fachen (zwischen 06.04.1975 und 05.04.1978 aus der 50-fachen) wöchentlichen unteren Einkommensgrenze (LEL) errechnet. Für Zeiten vor dem 06.04.1975 wird die Anzahl der „qualifying years“ ermittelt, indem die gezahlten oder gutgeschriebenen Beiträge durch 50 geteilt und aufgerundet werden.

Für die Errechnung der „qualifying years“ ist es nicht erforderlich, dass tatsächlich 50 beziehungsweise 52 Wochenbeiträge entrichtet worden sind. Entscheidend ist vielmehr der der Beitragsleistung zu Grunde liegende Verdienst, sodass mit einem entsprechend hohen Verdienst auch in kurzer Zeit ein Beitragsjahr erworben werden kann. Für die Erfüllung eines „qualifying years“ herangezogen werden nicht nur Pflichtbeiträge und freiwillige Beiträge (Klassen 1 bis 3), sondern auch Zeiten, für die Beiträge als gezahlt gelten und Credits.

Beiträge zum reduzierten Satz für verheiratete Frauen werden nur bei nach dem 05.04.1953 geborenen Frauen für die „qualifying years“ berücksichtigt.

Kumulation:

Die Fortsetzung oder Aufnahme einer abhängigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit nach Erreichen des gesetzlichen Rentenalters hat keine Auswirkungen auf den Rentenanspruch.

Category A Retirement Pension

Anspruchsberechtigte Personen:

  • Vor dem 06.04.1951 geborene Männer und vor dem 06.04.1953 geborene Frauen bei Erreichen des gesetzlichen Rentenalters, wenn die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen
    • mit eigenen Zeiten oder
    • mit eigenen Zeiten und Zeiten eines verstorbenen Ehegatten oder verstorbenen eingetragenen Lebenspartners (Category A Substitution) oder
    • mit eigenen Zeiten und den bis zum Ende der Ehezeit/Lebenspartnerschaftszeit zurückgelegten Zeiten eines geschiedenen Ehegatten oder Lebenspartners (Category A Substitution)
    erfüllt werden und
  • vor dem 06.04.1953 geborene Witwen und vor dem 06.04.1951 geborene Witwer, die aufgrund eines Todes vor dem 09.04.2001 unter erleichterten Bedingungen Long-term Incapacity Benefit beziehen (Umwandlung in eine Category A Retirement Pension, wenn sie das gesetzliche Rentenalter erreichen).

Versicherungsrechtliche Voraussetzungen:

  • Für Personen, die das gesetzliche Rentenalter nach dem 05.04.2010 erreichen:
    Erwerb von mindestens einem „qualifying year“.
  • Für Personen, die das gesetzliche Rentenalter vor dem 06.04.2010 erreicht haben:
    Seit dem 06.04.1975 müssen für ein „qualifying year“ Beiträge der Klasse 1, 2 oder 3 gezahlt worden sein oder als gezahlt gelten (oder vor dem 06.04.1975 50 Beiträge der niedrigsten Klasse).
    Die Rentenhöhe ist nach der Anzahl der Versicherungsjahre mit „qualifying years“ innerhalb des Arbeitslebens prozentual gestaffelt. Eine Rente bei einer Dichte von weniger als 25 % „qualifying years“ im gesamten Arbeitsleben kann aber nicht gewährt werden.

Qualifying Years

Erläuterung zu den „qualifying years“ siehe unter Abschnitt 3.1

Beiträge zum reduzierten Satz für verheiratete Frauen werden bei vor dem 06.04.1953 geborenen Frauen für die „qualifying years“ nicht berücksichtigt.

Kumulation:

Die Fortsetzung oder Aufnahme einer abhängigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit nach Erreichen des gesetzlichen Rentenalters hat keine Auswirkungen auf den Rentenanspruch.

Category B Retirement Pension

Anspruchsberechtigte Personen:

Ehefrauen (ab 06.04.2010 auch Ehemänner und gleichgeschlechtliche eingetragene Lebenspartner) und Witwen, Witwer sowie hinterbliebene Lebenspartner, die das gesetzliche Rentenalter vor dem 06.04.2016 erreichen (also vor dem 06.04.1951 geborene Männer und vor dem 06.04.1953 geborene Frauen), können auf Antrag aus den bis zum 05.04.2016 zurückgelegten Versicherungszeiten des anderen Ehepartners/Lebenspartners eine Altersrente beziehen. Ein Anspruch besteht auch für nach dem 05.04.1953 geborene Frauen, die sich vor 1970 entschieden, Beiträge zum reduzierten Satz für verheiratete Frauen oder keine Beiträge der Klasse 2 bei Selbständigkeit zu zahlen und dies auch mindestens bis zum 35. Jahr vor dem Erreichen des gesetzlichen Rentenalters getan haben.

Voraussetzungen für Ehefrauen:

  • Beide Ehepartner haben das gesetzliche Rentenalter erreicht,
  • der Ehemann erfüllt die Beitragsvoraussetzungen für eine Altersrente vom Typ Category A vor dem 06.04.2016 und
  • in der Zeit vor dem 06.04.2010: Der Ehemann bezog eine solche Rente.

Voraussetzungen für Ehemänner/eingetragene Lebenspartner (ab 06.04.2010):

  • Beide Ehepartner/Lebenspartner haben das gesetzliche Rentenalter erreicht,
  • die Ehefrau/der Lebenspartner ist nach dem 05.04.1950 geboren und
  • die Ehefrau/der Lebenspartner erfüllt die Beitragsvoraussetzungen für eine Altersrente vom Typ Category A vor dem 06.04.2016.

Voraussetzungen für Witwen:

  • Bei Tod des versicherten Ehemannes nach dem Erreichen des gesetzlichen Rentenalters der Witwe:
    • Der verstorbene Ehemann hatte die Beitragsvoraussetzungen für eine Altersrente vom Typ Category A vor dem 06.04.2016 erfüllt.
  • Bei Tod des versicherten Ehemannes vor dem Erreichen des gesetzlichen Rentenalters der Witwe:
    • Die Witwe erreicht das gesetzliche Rentenalter,
    • sie geht keine neue Ehe oder eine Lebenspartnerschaft ein und
    • sie hatte bei Tod des Ehemannes vor dem 09.04.2001 unmittelbar vor dem Erreichen des gesetzlichen Rentenalters einen Anspruch auf Widow’s Pension oder Widowed Mother’s Allowance oder
    • sie hat bei Tod des Ehemannes nach dem 08.04.2001 nach dem 45. Lebensjahr Widowed Parent’s Allowance oder zu irgendeiner Zeit Bereavement Allowance bezogen.

Voraussetzungen für Witwer und überlebende eingetragene Lebenspartner:

  • Bei Tod der versicherten Ehefrau/des versicherten Lebenspartners nach dem Erreichen des gesetzlichen Rentenalters des Witwers/überlebenden Partners:
    • Die verstorbene Ehefrau/Der verstorbene Partner erfüllt die Beitragsvoraussetzungen für eine Altersrente vom Typ Category A vor dem 06.04.2016 und
    • hatte zum Zeitpunkt des Todes das gesetzliche Rentenalter erreicht (erforderlich nur bei Tod vor dem 06.04.2010).
  • Bei Tod der versicherten Ehefrau/des versicherten Lebenspartners nach dem 08.04.2001, aber vor dem Erreichen des gesetzlichen Rentenalters des Witwers/überlebenden Partners:
    • Der Witwer/überlebende Partner erreicht das gesetzliche Rentenalter,
    • er geht keine neue Ehe oder eine Lebenspartnerschaft ein und
    • er hat nach dem 45. Lebensjahr Widowed Parent’s Allowance oder zu irgendeiner Zeit Bereavement Allowance bezogen.
  • Bei Tod der versicherten Ehefrau vor dem 09.04.2001:
    • Der Witwer erreicht nach dem 05.04.2010 das gesetzliche Rentenalter,
    • er geht keine neue Ehe oder eine Lebenspartnerschaft ein,
    • er war beim Tod der Ehefrau zwischen 45 und 65 Jahre alt (bei Tod vor dem 11.04.1988 zwischen 40 und 65 Jahre) oder er war jünger und hatte Kinder, für die der Anspruch auf Kindergeld zwischen seinem 45. und 65. Lebensjahr endete (bei Tod vor dem 11.04.1988 zwischen dem 40. und 65. Lebensjahr), und
    • die Verstorbene hat die für einen Mann erforderlichen Beitragsvoraussetzungen für eine Widow’s Pension erfüllt.

Kumulation:

Die Fortsetzung oder Aufnahme einer abhängigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit nach Erreichen des gesetzlichen Rentenalters hat keine Auswirkungen auf den Rentenanspruch.

Auf eine Category B Retirement Pension werden Kriegswitwenrenten und Witwenrenten wegen eines Arbeitsunfalls angerechnet.

Proportionales Altersruhegeld (Graduated Retirement Benefit - GRB)

Graduated Retirement Benefit ist die staatliche Zusatzrente an vor dem 06.04.1951 geborene Männer und vor dem 06.04.1953 geborene Frauen aus einer zusätzlichen Versicherung in der Zeit vom 06.04.1961 bis zum 05.04.1975.

Anspruchsberechtigte Personen:

  • Versicherte:
    • Erreichen des gesetzlichen Rentenalters,
    • Wartezeit ist mit eigenen Beiträgen erfüllt.
  • Witwen:
    • Erreichen des gesetzlichen Rentenalters,
    • Wartezeit ist mit den Beiträgen des Verstorbenen erfüllt.
  • Witwer, deren Ehefrau in der Zeit vom 06.04.1979 bis zum 05.04.2010 verstorben ist:
    • Beide Ehepartner haben vor dem Tod der Ehefrau das gesetzliche Rentenalter erreicht,
    • Wartezeit ist mit den Beiträgen der Verstorbenen erfüllt.
  • Witwer, deren Ehefrau nach dem 05.04.2010 verstorben ist:
    • Erreichen des gesetzlichen Rentenalters,
    • Wartezeit ist mit den Beiträgen der Verstorbenen erfüllt.
  • Überlebende eingetragene Lebenspartner, deren Partner in der Zeit vom 05.12.2005 bis zum 05.04.2010 verstorben ist:
    • Beide Partner haben vor dem Tod des einen Partners das gesetzliche Rentenalter erreicht,
    • Wartezeit ist mit den Beiträgen des Verstorbenen erfüllt.
  • Überlebende eingetragene Lebenspartner, deren Partner nach dem 05.04.2010 verstorben ist:
    • Erreichen des gesetzlichen Rentenalters,
    • Wartezeit ist mit den Beiträgen des Verstorbenen erfüllt.

Wartezeit:

Erforderlich ist eine Beitragszahlung von GBP 7,50 bei Männern oder GBP 9 bei Frauen. Der erforderliche Beitrag für Frauen wird in der Zeit vom 06.04.2010 bis zum 05.04.2020 im Hinblick auf die Angleichung der Altersgrenzen auf den Beitrag für Männer gesenkt.

Kumulation:

Die Fortsetzung oder Aufnahme einer abhängigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit nach Erreichen des gesetzlichen Rentenalters und der Bezug von anderen Sozialleistungen haben keine Auswirkungen auf den Rentenanspruch.

Entgeltbezogene staatliche Zusatzrente (State Earnings Related Pension - SERPS)

Die State Earnings Related Pension ist die staatliche Zusatzrente (Additional State Pension) aus einer zusätzlichen Versicherung in der Zeit vom 06.04.1978 bis zum 05.04.2002 an vor dem 06.04.1951 geborene Männer und vor dem 06.04.1953 geborene Frauen.

Anspruchsberechtigte Personen:

  • Versicherte, die das gesetzliche Rentenalter vor dem 06.04.2016 erreicht haben und die Wartezeit mit eigenen Zeiten erfüllen,
  • Witwen, Witwer und überlebende eingetragene Lebenspartner, die das gesetzliche Rentenalter vor dem 06.04.2016 erreicht haben, wenn der Verstorbene die Wartezeit erfüllt, und
  • geschiedene Ehegatten oder Partner einer aufgelösten Lebensgemeinschaft, die das gesetzliche Rentenalter vor dem 06.04.2016 erreicht haben, wenn sie die Wartezeit mit den geteilten Anwartschaften (shared pension) des Anderen erfüllen.

Wartezeit:

Zwischen dem 06.04.1978 und dem 05.04.2002 müssen mindestens in einem Steuerjahr Beiträge der Klasse 1 aufgrund von Einkünften erzielt worden sein, die über der jährlichen unteren Einkommensgrenze (LEL) lagen. Zeiten vom 06.04.1997 bis zum 05.04.2002, in denen die Beitragszahlung zu einem anderen Zusatzrentensystem gewählt wurde (sogenanntes „contracting out“), können nicht berücksichtigt werden.

Kumulation:

Die Fortsetzung oder Aufnahme einer abhängigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit nach Erreichen des gesetzlichen Rentenalters und der Bezug von anderen Sozialleistungen haben keine Auswirkungen auf den Rentenanspruch.

Wegfall der Rente:

Heiraten Hinterbliebene wieder oder begründen sie eine (neue) Lebenspartnerschaft, fällt die Hinterbliebenenleistung weg.

Zweite Staatsrente (State Second Pension - S2P)

Die State Second Pension ist die staatliche Zusatzrente (Additional State Pension) aus einer zusätzlichen Versicherung in der Zeit ab 06.04.2002 an vor dem 06.04.1951 geborene Männer und vor dem 06.04.1953 geborene Frauen.

Anspruchsberechtigte Personen:

  • Versicherte, die das gesetzliche Rentenalter vor dem 06.04.2016 erreicht haben und die Wartezeit mit eigenen Zeiten erfüllen,
  • Witwen, Witwer und überlebende eingetragene Lebenspartner, wenn die für eine Category B Retirement Pension erforderlichen persönlichen Voraussetzungen vorliegen (siehe Abschnitt 3.3) und der Verstorbene die Wartezeit erfüllt, und
  • geschiedene Ehegatten oder Partner einer aufgelösten Lebensgemeinschaft, die das gesetzliche Rentenalter vor dem 06.04.2016 erreicht haben, wenn sie die Wartezeit mit den geteilten Anwartschaften (shared pension) des Anderen erfüllen.

Wartezeit:

Wenigstens in einem Steuerjahr ab dem 06.04.2002 muss eine der folgenden Bedingungen erfüllt sein:

  • Einkünfte oberhalb der jährlichen unteren Einkommensgrenze (LEL) oder
  • keine Einkünfte oder Einkünfte unterhalb der unteren Einkommensgrenze (LEL), wenn die betreffende Person entweder ein Kind unter sechs Jahren versorgt, für das Kindergeld (Child Benefit) bezogen wird oder eine kranke oder behinderte Person pflegt und Anspruch auf die Beihilfe für Pflegepersonen (Carer's Allowance) oder auf die Übernahme der Rentenversicherungsbeiträge durch den Staat für Zeiten von Erziehung oder Pflege (Home Responsibilities Protection, HRP) hat oder
  • Bezug einer Beihilfe bei schwerer Behinderung (Severe Disablement Allowance) oder einer Leistung bei dauernder Arbeitsunfähigkeit (long-term Incapacity Benefit), falls Beiträge der Klasse 1 für wenigstens ein Zehntel des Arbeitslebens seit 1978 entrichtet wurden oder solche Beiträge als gezahlt gelten oder
  • Bezug des Unterstützungsanteils (Support component) oder für 52 Wochen des Anteils zur Beschäftigungsförderung (Work Related activity component) der Employment and Support Allowance (ESA).

Kumulation:

Die Fortsetzung oder Aufnahme einer abhängigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit nach Erreichen des gesetzlichen Rentenalters und der Bezug von anderen Sozialleistungen haben keine Auswirkungen auf den Rentenanspruch.

Wegfall der Rente:

Heiraten Hinterbliebene wieder oder begründen sie eine (neue) Lebenspartnerschaft, fällt die Hinterbliebenenleistung weg.

Category D Retirement Pension

Diese Altersrente ist nicht beitragsabhängig und wurde für Personen geschaffen, die aufgrund einer unzureichenden oder keiner Beitragsleistung nur eine geringe oder keine Altersrente beziehen. Sie ist mit einer Leistung der Grundsicherung im Alter in Deutschland vergleichbar.

Voraussetzungen:

  • Vollendung des 80. Lebensjahres,
  • Mann geboren vor dem 06.04.1951, Frau geboren vor dem 06.04.1953
  • gewöhnlicher Aufenthalt in England, Schottland oder Wales am Tag der Vollendung des 80. Lebensjahres oder - sofern später - bei Antragstellung und
  • innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von 20 Jahren nach Vollendung des 60. Lebensjahres muss eine Wohnzeit von 10 Jahren oder mehr in Großbritannien nachgewiesen werden. Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat werden dabei auch berücksichtigt.

Kumulation:

Bei Bezug einer Altersrente vom Typ Category A oder B oder einer staatlichen Zusatzrente wird nur die Differenz zwischen diesen Leistungen und dem vollen Betrag der Category D-Leistung gezahlt.

Hinterbliebenenleistungen

Mit Wirkung vom 06.04.2017 an wurden neue Rechtsvorschriften über Hinterbliebenenleistungen eingeführt. Die neuen Regelungen gelten einheitlich für Witwen und Witwer sowie für hinterbliebene eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner. Witwen und Witwer aus gleichgeschlechtlichen Ehen sind gleichgestellt. Die neue Leistung Bereavement Support Payment hat die bisherigen Hinterbliebenenleistungen und die vor dem 09.04.2001 gezahlten Leistungen an Witwen (Widow's Benefits) abgelöst. Für Hinterbliebene, die vor dem 06.04.2017 bzw. vor dem 09.04.2001 Anspruch auf eine der alten Leistungen hatten, wird diese Leistung weitergezahlt, solange die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.

Bereavement Support Payment bei Tod nach dem 05.04.2017:

  • Trauerunterstützungsgeld - Bereavement Support Payment (vergleiche Abschnitt 4.1)

Bereavement Benefits bei Tod nach dem 08.04.2001 und vor dem 06.04.2017:

  • Einmaliges Trauergeld - Bereavement Payment (vergleiche Abschnitt 4.2),
  • Beihilfe für verwitwete Elternteile - Widowed Parent´s Allowance (vergleiche Abschnitt 4.3),
  • Trauerbeihilfe - Bereavement Allowance (vergleiche Abschnitt 4.4).

Voraussetzung für die Zahlung von Bereavement Benefits ist, dass der verstorbene Partner Beiträge zur Sozialversicherung gezahlt hat. Zeiten des Hinterbliebenen werden nicht berücksichtigt.

Widow's Benefits bei Tod vor dem 09.04.2001:

  • Beihilfe für verwitwete Mütter - Widowed Mother's Allowance (vergleiche Abschnitt 4.5),
  • Witwenrente - Widow's Pension (vergleiche Abschnitt 4.6).

Bei Bezug von Widowed Parent’s Allowance, Widowed Mother’s Allowance und Widow’s Pension kann auch eine entgeltbezogene Zusatzrente (SERP) gezahlt werden (vergleiche Abschnitt 4.7).

Trauerunterstützungsgeld (Bereavement Support Payment)

Anspruchsberechtigte Personen:

  • Witwen,
  • Witwer und
  • hinterbliebene gleichgeschlechtliche eingetragene Lebenspartner

Wartezeit:

Der Verstorbene

  • hat insgesamt 25 Beiträge der Klassen 1 oder 2 gezahlt oder
  • der Tod ist durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten.

Voraussetzungen:

Tod nach dem 05.04.2017 und der Hinterbliebene hat zum Zeitpunkt des Todes

  • das gesetzliche Rentenalter (vergleiche Abschnitt 3) noch nicht erreicht.

Kumulation:

Der Leistungsbezug ist auch mit Arbeitseinkommen unbeschränkt möglich.

Wegfall:

Der Anspruch entfällt

  • 18 Monate nach dem Tod oder
  • bei Erreichen des gesetzlichen Rentenalters.

Trauergeld (Bereavement Payment)

Anspruchsberechtigte Personen:

  • Witwen,
  • Witwer und
  • hinterbliebene gleichgeschlechtliche eingetragene Lebenspartner.

Wartezeit:

Der Verstorbene hat

  • vor dem 06.04.1975 insgesamt 25 Beiträge der Klassen 1, 2 oder 3 gezahlt oder
  • nach dem 05.04.1975 in einem Steuerjahr Beiträge für das 25-Fache der untersten Verdienstklasse gezahlt oder
  • der Tod ist durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten.

Voraussetzungen:

Tod vor dem 06.04.2017 und der Hinterbliebene hat zum Zeitpunkt des Todes

  • das gesetzliche Rentenalter (vergleiche Abschnitt 3) noch nicht erreicht oder
  • das gesetzliche Rentenalter erreicht und der verstorbene Ehepartner oder Lebenspartner hatte beim Tod keinen Anspruch auf eine Altersrente vom Typ Category A und
  • nicht eheähnlich mit einem anderen Partner zusammengelebt.

Kumulation:

Der Leistungsbezug ist auch mit Arbeitseinkommen unbeschränkt möglich.

Beihilfe für verwitwete Elternteile (Widowed Parent’s Allowance)

Anspruchsberechtigte Personen:

  • Witwen,
  • Witwer und
  • hinterbliebene gleichgeschlechtliche eingetragene Lebenspartner.

Wartezeit:

Der Verstorbene hat

  • entweder vor dem 06.04.1975 insgesamt 50 Beiträge der niedrigsten Klasse oder nach dem 05.04.1975 ein „qualifying year“ (vergleiche Abschnitt 3.2) aufgrund von Beiträgen der Klassen 1, 2 oder 3 zurückgelegt und für mindestens 25 % des Arbeitslebens „qualifying years“ erworben oder
  • Leistungen bei dauernder Arbeitsunfähigkeit (long-term Incapacity Benefit) im Jahr oder während des Jahres vor dem Tod/des Erreichens des gesetzlichen Rentenalters bezogen und für mindestens 25 % des Arbeitslebens „qualifying years“ erworben oder
  • der Tod ist durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten.

Voraussetzungen:

Tod vor dem 06.04.2017 und der Hinterbliebene

  • hat das gesetzliche Rentenalter (vergleiche Abschnitt 3) noch nicht erreicht und
  • versorgt ein Kind unter 16 Jahren oder unter 19 Jahren bei Vollzeitausbildung, für das ein Anspruch auf Kindergeld (Child Benefit) besteht oder die Witwe erwartet ein Kind des Verstorbenen.

Kumulation:

Der Leistungsbezug ist auch mit Arbeitseinkommen unbeschränkt möglich.

Wegfall:

Der Anspruch entfällt

  • bei Ende der Kindererziehung oder wenn das Kind die Altersgrenzen für den Anspruch auf Kindergeld erreicht,
  • bei Wiederheirat/Eintrag einer neuen Lebenspartnerschaft oder
  • mit Erreichen des gesetzlichen Rentenalters (eine anschließende Grundrente wird mindestens in Höhe der Widowed Parent’s Allowance gezahlt).

Er ruht für die Zeit des eheähnlichen Zusammenlebens mit einem neuen Partner.

Trauerbeihilfe (Bereavement Allowance)

Anspruchsberechtigte Personen:

  • Witwen,
  • Witwer und
  • hinterbliebene gleichgeschlechtliche eingetragene Lebenspartner.

Wartezeit:

Der Verstorbene hat

  • entweder vor dem 06.04.1975 insgesamt 50 Beiträge der niedrigsten Klasse oder nach dem 05.04.1975 ein „qualifying year“ (vergleiche Abschnitt 3.2) aufgrund von Beiträgen der Klassen 1, 2 oder 3 zurückgelegt und für mindestens 25 % des Arbeitslebens „qualifying years“ erworben oder
  • Leistungen bei dauernder Arbeitsunfähigkeit (long-term Incapacity Benefit) im Jahr oder während des Jahres vor dem Tod/des Erreichens des gesetzlichen Rentenalters bezogen und für mindestens 25 % des Arbeitslebens „qualifying years“ erworben oder
  • der Tod ist durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten.

Voraussetzungen:

Tod vor dem 06.04.2017 und der Hinterbliebene

  • hat zum Zeitpunkt des Todes das 45. Lebensjahr vollendet, aber das gesetzliche Rentenalter (vergleiche Abschnitt 3) noch nicht erreicht und
  • bezieht kein Beihilfe für verwitwete Elternteile (Widowed Parent's Allowance, vergleiche Abschnitt 4.3).

Kumulation:

Der Leistungsbezug war auch mit Arbeitseinkommen unbeschränkt möglich.

Wegfall:

Der Anspruch entfiel

  • mit der 53. Woche nach dem Todestag,
  • bei Wiederheirat/Eintrag einer neuen Lebenspartnerschaft oder
  • mit Erreichen des gesetzlichen Rentenalters.

Er ruhte für die Zeit des eheähnlichen Zusammenlebens mit einem neuen Partner.

Beihilfe für verwitwete Mütter (Widowed Mother's Allowance)

Anspruchsberechtigte Personen:

  • Witwen

Wartezeit:

Der Verstorbene hat

  • entweder vor dem 06.04.1975 insgesamt 50 Beiträge der niedrigsten Klasse oder nach dem 05.04.1975 ein „qualifying year“ (vergleiche Abschnitt 3.2) aufgrund von Beiträgen der Klassen 1, 2 oder 3 zurückgelegt und für mindestens 25 % des Arbeitslebens „qualifying years“ erworben oder
  • Leistungen bei dauernder Arbeitsunfähigkeit (long-term Incapacity Benefit) im Jahr oder während des Jahres vor dem Tod/des Erreichens des gesetzlichen Rentenalters bezogen und für mindestens 25 % des Arbeitslebens „qualifying years“ erworben oder
  • der Tod ist durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten.

Voraussetzungen:

Leistung für Mütter, die vor dem 09.04.2001 Witwen wurden und ein Kind versorgen, für das Kindergeld (Child Benefit) gezahlt wird.

Kumulation:

Der Leistungsbezug ist auch mit Arbeitseinkommen unbeschränkt möglich.

Wegfall:

Der Anspruch entfällt

  • bei Ende der Kindererziehung oder wenn das Kind die Altersgrenzen für den Anspruch auf Kindergeld erreicht,
  • bei Wiederheirat/Eintrag einer neuen Lebenspartnerschaft oder
  • bei Bezug einer staatlichen Altersrente (dabei wird die Grundrente mindestens in Höhe der Widowed Mother's Allowance gezahlt).

Er ruht für die Zeit des eheähnlichen Zusammenlebens mit einem neuen Partner.

Witwenrente (Widow's Pension)

Anspruchsberechtigte Personen:

  • Witwen

Wartezeit:

Der Verstorbene hat

  • entweder vor dem 06.04.1975 insgesamt 50 Beiträge der niedrigsten Klasse oder nach dem 05.04.1975 ein „qualifying year“ (vergleiche Abschnitt 3.2) aufgrund von Beiträgen der Klassen 1, 2 oder 3 zurückgelegt und für mindestens 25 % des Arbeitslebens „qualifying years“ erworben oder
  • Leistungen bei dauernder Arbeitsunfähigkeit (long-term Incapacity Benefit) im Jahr oder während des Jahres vor dem Tod/des Erreichens des gesetzlichen Rentenalters bezogen und für mindestens 25 % des Arbeitslebens „qualifying years“ erworben oder
  • der Tod ist durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten.

Voraussetzungen:

Leistung für Frauen, die vor dem 09.04.2001 Witwen wurden und zum Zeitpunkt des Todes des Ehemannes oder bei Ende des Bezugs der Beihilfe für verwitwete Mütter (Widowed Mother's Allowance, vergleiche Abschnitt 4.5) das 45. Lebensjahr vollendet haben.

Kumulation:

Der Leistungsbezug ist auch mit Arbeitseinkommen unbeschränkt möglich.

Wegfall:

Der Anspruch entfällt

  • bei Wiederheirat/Eintrag einer neuen Lebenspartnerschaft,
  • mit Erreichen des 65. Lebensjahres oder
  • bei Bezug einer staatlichen Altersrente (dabei wird die Grundrente mindestens in Höhe der Widow’s Pension gezahlt).

Er ruht für die Zeit des eheähnlichen Zusammenlebens mit einem neuen Partner.

Entgeltbezogene staatliche Zusatzrente (State Earnings Related Pension - SERPS)

Anspruchsberechtigte Personen:

  • Witwen,
  • Witwer und
  • überlebende eingetragene Lebenspartner,

die Widowed Parent’s Allowance, Widowed Mother’s Allowance oder Widow’s Pension beziehen.

Wartezeit:

Der Verstorbene hat zwischen dem 06.04.1978 und dem 05.04.2002 mindestens in einem Steuerjahr Beiträge der Klasse 1 aufgrund von Einkünften erzielt, die über der jährlichen unteren Einkommensgrenze (LEL) lagen. Nicht berücksichtigt werden können Zeiten vom 06.04.1997 bis zum 05.04.2002, in denen die Beitragszahlung zu einem anderen Zusatzrentensystem gewählt wurde (sogenanntes „contracting out“).

Wegfall der Rente:

Die Hinterbliebenenleistung endet, wenn

  • der Hinterbliebene wieder heiratet oder eine (neue) Lebenspartnerschaft begründet oder
  • die Widowed Parent’s Allowance oder die Widowed Mother’s Allowance wegfällt.

Waisenleistungen

Das britische Recht kennt keine Waisenrenten.

Für Kinder eines Verstorbenen können jedoch folgende Leistungen gezahlt werden:

  • Kindergeld (Child Benefit) wird als wöchentlicher Festbetrag für Kinder bis zum 16. Lebensjahr und bei fortdauernder grundlegender Ausbildung bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres gezahlt. Die Höhe ist unterschiedlich, je nachdem ob es sich um das erste Kind oder ein weiteres Kind der Familie handelt.
  • Pflegschaftsgeld (Guardian's Allowance) wird als wöchentlicher Festbetrag an Personen gezahlt, die eine Vollwaise in die Familie aufnehmen. Voraussetzung ist, dass der Empfänger das Recht auf Kindergeld (Child Benefit) für dieses Kind hat und dass ein Elternteil des Kindes Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates war oder wenigstens 52 Wochen in einem Zeitraum von zwei Jahren nach dem 16. Lebensjahr im Vereinigten Königreich gewohnt hat. In seltenen Ausnahmefällen kann diese Leistung auch gezahlt werden, wenn nur ein Elternteil gestorben ist.
  • Einkommensabhängige Kinderleistung (Child Tax Credit) wird als wöchentlicher Festbetrag für Kinder bis zum 16. Lebensjahr und bei fortdauernder grundlegender Ausbildung bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres gezahlt. Die Höhe ist abhängig vom Bruttoeinkommen des Antragstellers.

Rentenhöhe

Invalidität:

  • Long-term Incapacity Benefit:
    • Wöchentlicher Festbetrag.
  • Employment and Support Allowance (ESA) in der Employment and Support Phase:
    • wöchentlicher Grundbetrag oder
    • wöchentlicher Grundbetrag und Unterstützungsanteil (Support component).
    Bei Bezug der bedarfsorientierten, beitragsunabhängigen Leistung Universal Credit können höhere Beträge - auch für Ehegatten und eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner - gezahlt werden.

Staatliche Altersrenten (State Pensions):

  • New State Pension
    An nach dem 05.04.1951 geborene Männer und nach dem 05.04.1953 geborene Frauen wird eine volle New State Pension mit einem Pauschalbetrag pro Woche gezahlt, wenn 35 „qualifying years“ vorhanden sind. Sind weniger als die erforderlichen „qualifying years“ vorhanden, wird eine anteilige New State Pension ermittelt. Diese beträgt 1/35 für jedes zurückgelegte „qualifying year“.
    Sofern vor dem 06.04.2016 eine Versicherung bestand, wird zum 06.04.2016 eine Vergleichsberechnung durchgeführt. Der höhere Betrag der New State Pension oder nach altem Recht aus Basic State Pension (Category A/B) und Additional State Pension steht dann zu. Ist der am 06.04.2016 bereits erworbene Leistungsanspruch aus Basic State Pension und Additional State Pension höher als der Höchstbetrag der New State Pension, wird die Differenz als „protected payment“ zusätzlich zum Höchstbetrag der New State Pension gezahlt. Bei Tod nach dem 05.04.2016 und Heirat oder Eintrag der Lebenspartnerschaft vor dem 06.04.2016 erhalten Witwen, Witwer und überlebende eingetragene Ehepartner, die das gesetzliche Rentenalter nach dem 05.04.2016 erreichen, die Hälfte vom „protected payment“ des Verstorbenen.
  • Altersrente vom Typ Category A
    An vor dem 06.04.1951 geborene Männer und vor dem 06.04.1953 geborene Frauen wird eine volle Basic Pension mit einem Pauschalbetrag pro Woche gezahlt, wenn 30 „qualifying years“ vorhanden sind.
    Wurde das gesetzliche Rentenalter vor dem 06.04.2010 erreicht, gelten bei Männern 44 und bei Frauen 39 „qualifying years“ als Voraussetzung für eine volle Basic Pension. Allerdings war eine Reduzierung auf bis zu 20 „qualifying years“ für jedes Steuerjahr möglich, das ab April 1978 nicht als „qualifying year“ berücksichtigt werden kann und das mit folgenden, Home Responsibilities Protection - HRP - genannten Zeiten belegt ist:
    • Kindergeldbezug für ein Kind unter 16 Jahren (ab 06.04.2003 auch für Pflegeeltern),
    • Pflege für mindestens 35 Stunden pro Woche von einer Person, die Pflege- oder Behindertengeld erhalten hat oder
    • Sozialhilfebezug während der Pflege einer kranken oder behinderten Person im eigenen Haus.
    Sind weniger als die erforderlichen oder gegebenenfalls reduzierten „qualifying years“ vorhanden, wird eine anteilige pro-rata Basic Pension ermittelt. Bei Personen, die das gesetzliche Rentenalter nach dem 05.04.2010 erreichen, beträgt diese 1/30 für jedes zurückgelegte „qualifying year“.
    Bei Ehefrauen (ab 06.04.2010 auch bei Ehemännern und eingetragenen Lebenspartnern), Witwen, Witwern und hinterbliebenen Lebenspartnern, die auch einen Anspruch auf eine Rente der Category B haben, wird die Category-A-Leistung erhöht um den niedrigeren Betrag
    • aus der Differenz zwischen der Category B und der Category-A-Leistung oder
    • der Category-B-Leistung.
    Die erhöhte Category-A-Leistung darf jedoch die Höchstrente (vergleiche Abschnitt 7) nicht übersteigen. Wenn der Partner noch lebt, darf sie 60 % der Höchstrente nicht überschreiten.
  • Altersrente vom Typ Category B
    Vor dem 06.04.1951 geborene Männer und vor dem 06.04.1953 geborene Frauen können eine Altersrente vom Typ Category B erhalten. Die Rente entspricht dem Category A-Betrag, wenn die Person, die die Zeiten zurückgelegt hat, verstorben ist. Sie beträgt 60 % des Category A-Betrages, sofern sie noch lebt. Nach vorangegangenem Bezug von Widow’s Pension und Widowed Parent’s oder Widowed Mother’s Allowance wird die Category B-Leistung in Höhe dieser Leistungen gezahlt.
    Besteht auch ein Anspruch auf eine Category A-Leistung aus den eigenen Zeiten, wird nur eine der beiden Leistungen gezahlt. Die Category A-Leistung kann jedoch bis zu dem Betrag der Category B-Leistung aufgestockt werden (siehe oben bei Category A).
  • Altersrente vom Typ Category D
    Vor dem 06.04.1951 geborene Männer und vor dem 06.04.1953 geborene Frauen können eine Altersrente vom Typ Category D erhalten. Die Rente beträgt maximal 60 % des vollen Category A-Pauschalbetrages. Die Leistung wird reduziert um die Beträge der an den Betreffenden gezahlten Altersrenten vom Typ Category A oder B und der staatlichen Zusatzrenten.

Proportionales Altersruhegeld (Graduated Retirement Benefit):

Die wöchentlich zustehende Zusatzrente wird in zwei Rentenschritten ermittelt:

  • Die Summe der Beitragszahlungen im Zeitraum vom 06.04.1961 bis zum 05.04.1975 wird durch den Faktor 9,0 für Frauen und 7,5 für Männer geteilt. Das Ergebnis wird bürgerlich gerundet.
  • Dieser Wert wird mit dem aktuellen Festbetrag multipliziert.

Der Faktor 9,0 für Frauen wird ab 06.04.2010 auf den Faktor 7,5 für Männer reduziert.

Witwen, Witwer und überlebende eingetragene Ehepartner erhalten die Hälfte der Rente des Verstorbenen.

Entgeltbezogene Zusatzrente (State Earnings Related Pension, SERPS):

  • Für Zeiten vom 06.04.1978 bis zum 05.04.1988:
    Der jährliche Rentenbetrag entspricht 25 % des angepassten Mehreinkommens zwischen der unteren und der oberen Einkommensgrenze, geteilt durch die Anzahl der Jahre vom 06.04.1978 bis zum Steuerjahr vor Erreichen des Rentenalters.
  • Für Zeiten vom 06.04.1988 bis zum 05.04.2002:
    Der jährliche Rentenbetrag entspricht bei einem Rentenbeginn ab 06.04.2009 20 % des angepassten Mehreinkommens zwischen der unteren und der oberen Einkommensgrenze, geteilt durch die Anzahl der Jahre vom 06.04.1978 bis zum Steuerjahr vor Erreichen des Rentenalters.
    Nicht berücksichtigt werden Zeiten vom 06.04.1997 bis zum 05.04.2002, in denen die Beitragszahlung zu einem anderen Zusatzrentensystem gewählt wurde (sogenanntes „contracting out“). Für Zeiten des „contracting out“ vor dem 06.04.1997 kann sich der Rentenbetrag unter Umständen bis auf Null reduzieren.
    Witwen, Witwer und Hinterbliebene eingetragene Lebenspartner erhalten in Abhängigkeit vom Geburtsdatum des Verstorbenen zwischen 100 % und 50 % des Betrages, auf den der Verstorbene Anspruch hatte.

Zweite Staatsrente (State Second Pension, S2P):

  • Für Personen, die das gesetzliche Rentenalter ab 06.04.2010 erreichen, errechnet sich die jährliche Rente geteilt durch die Anzahl der Jahre vom 06.04.1978 bis zum Steuerjahr vor Erreichen des Rentenalters nach folgenden Raten:
    • Das Doppelte der SERPS-Rate für Einkünfte zwischen jährlicher unterer Einkommensgrenze (LEL) und Niedrigeinkommensschwelle (LET).
    • Die Hälfte der SERPS-Rate für Einkünfte zwischen der Niedrigeinkommensschwelle (LET) und dem oberen Rückstellungswert (UAP).
  • Für Personen, die das gesetzliche Rentenalter bis zum 05.04.2010 erreichen, errechnet sich die jährliche Rente geteilt durch die Anzahl der Jahre vom 06.04.1978 bis zum Steuerjahr vor Erreichen des Rentenalters nach folgenden Raten:
    • Das Doppelte der (für Zeiten ab 1988 geltenden) SERPS-Rate für Einkünfte zwischen der jährlichen unteren Einkommensgrenze (LEL) und der Niedrigeinkommensschwelle (LET).
    • Die Hälfte der SERPS-Rate für Einkünfte zwischen der Niedrigeinkommensschwelle (LET) und der oberen Einkommensschwelle (UET).
    • Die SERPS-Rate für Einkünfte zwischen der oberen Einkommensschwelle (UET) und dem oberen Rückstellungswert (UAP).

Für Zeiten, in denen die Beitragszahlung zu einem anderen Zusatzrentensystem gewählt wurde (sogenanntes „contracting out“), kann sich der Rentenbetrag unter Umständen bis auf Null reduzieren.

Witwen, Witwer und überlebende eingetragene Lebenspartner erhalten die Hälfte der Rente des Verstorbenen.

Hinterbliebenenleistungen (Bereavement Benefits):

  • Das Trauerunterstützungsgeld (Bereavement Support Payment) wird zunächst als einmaliger Festbetrag und für bis zu 18 Monate nach dem Tod in zusätzlichen monatlichen Beträgen gezahlt.
    Hinterbliebene, die Kindergeld beziehen, zum Kindergeldbezug berechtigt sind oder zum Zeitpunkt des Todes schwanger waren, erhalten dabei einen erhöhten Betrag.
  • Das Trauergeld (Bereavement Payment) wurde als einmaliger steuerfreier Pauschalbetrag in Höhe von GBP 2000 gezahlt.
  • Widowed Parent’s Allowance, Widowed Mother's Allowance und Widow's Pension (55 Jahre bei Tod des Versicherten oder Wegfall der Widowed Mother’s Allowance) wird als Festbetrag pro Woche gezahlt, sofern der Verstorbene für mindestens 90 % des Arbeitslebens „qualifying years“ erwoben hat. Wurden weniger „qualifying years“ zurückgelegt, wird eine anteilige Leistung festgestellt.
    Widow's Pension wird um 7 % für jedes Jahr gekürzt, das der Tod vor dem 55. Lebensjahr des Hinterbliebenen oder dem Wegfall der Widowed Mother’s Allowance eintrat.

Mindestrente

  • New State Pension:
    1/35 der vollen Rente.
  • Altersrente vom Typ Category A, bei der das gesetzliche Rentenalter nach dem 05.04.2010 erreicht wird:
    1/30 der vollen Rente.
  • Altersrente vom Typ Category A, bei der das gesetzliche Rentenalter vor dem 06.04.2010 erreicht wird, Widowed Parent’s Allowance, Widowed Mother's Allowance und Widow's Pension:
    Anspruch auf 25 % der vollen Rente, wenn für 25 % des Arbeitslebens (des Verstorbenen) „qualifying years“ vorhanden sind. Dieser Betrag wird bei der Widow's Pension um 7 % für jedes Jahr gekürzt, das der Tod vor dem 55. Lebensjahr des Hinterbliebenen oder dem Wegfall der Widowed Mother’s Allowance eintrat.

Höchstrente

  • New State Pension:
    Ein Anspruch auf die volle Rentenhöhe pro Woche entsteht, wenn 35 „qualifying years“ vorhanden sind. Eine Aufstockung um einen geschützten Betrag (protected payment) aufgrund des am 06.04.2016 bereits erworbenen Leistungsanspruchs aus Basic State Pension und Additional State Pensions und Graduated Retirement Benefit ist möglich.
  • Altersrente vom Typ Category A:
    Ein Anspruch auf die volle Rentenhöhe pro Woche entsteht, wenn 30 „qualifying years“ vorhanden sind. Wurde das gesetzliche Rentenalter vor dem 06.04.2010 erreicht, gelten bei Männern 44 und bei Frauen 39 „qualifying years“ als Voraussetzung für eine volle Rente. Die Anzahl der erforderlichen Jahre konnte vor dem 06.04.2010 durch die HRP-Regelung reduziert werden (vergleiche Abschnitt 5).
  • Proportionales Altersruhegeld (Graduated Retirement Benefit):
    Maximal 86 „Einheiten“ (vor dem 06.04.2010 für Frauen 72 "Einheiten") ergeben einen wöchentlichen Maximalbetrag. Witwen, Witwer und überlebende eingetragene Lebenspartner erhalten die Hälfte dieses Betrages.
  • Entgeltbezogene Zusatzrente (SERPS/S2P):
    Aus eigenen und abgeleiteten Ansprüchen eines Hinterbliebenen wird ein Betrag pro Woche gezahlt, maximal jedoch der aktuelle Höchstbetrag.
  • Widowed Parent’s Allowance, Widowed Mother's Allowance und Widow's Pension:
    Ein Anspruch auf die volle Rentenhöhe pro Woche entsteht, wenn für mindestens 90 % des Arbeitslebens des Verstorbenen „qualifying years“ vorhanden sind. Dieser Betrag wird bei der Widow's Pension um 7 % für jedes Jahr gekürzt, das der Tod vor dem 55. Lebensjahr des Hinterbliebenen oder dem Wegfall der Widowed Mother’s Allowance eintrat.

Zulagen

Invaliditätsalterszulage (Incapacity Age Addition), nur Bestandsfälle:

Zur Leistung bei dauernder Arbeitsunfähigkeit (Long-term Incapacity Benefit) wird eine Zulage gezahlt, deren Höhe sich nach dem Alter des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit richtet (Eintritt der Arbeitsunfähigkeit in einem Alter von unter 35 Jahren oder Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zwischen dem 35. und dem 45. Lebensjahr).

Dieser Betrag wird auch zusätzlich zur Grundrente (Basic Pension Category A) gezahlt, wenn in den acht Wochen vor dem Erreichen des gesetzlichen Rentenalters long-term Incapacity Benefit bezogen wurde.

Alterszulage (Age Addition), nur Bestandsfälle:

Ab Vollendung des 80. Lebensjahres wird an vor dem 06.04.1951 geborene Männer und vor dem 06.04.1953 geborene Frauen zusätzlich zur Grundrente (Basic Pension) eine wöchentliche Alterszulage (einschließlich der nicht beitragsabhängigen Rente) gezahlt.

Zulagen für Unterhaltsberechtigte (Increases for dependents):

Zulagen in Form von Festbeträgen können gezahlt werden

  • für unterhaltsberechtigte Erwachsene (Dependent adults) bei Incapacity Benefits,
  • für vor dem 06.04.2010 beginnenden Altersrenten vom Typ Category A
    • für Ehe- und eingetragene Lebenspartner ohne Einkommen und
    • für eine Person ohne Einkommen, die sich um das unterhaltsberechtigte Kind des Betreffenden kümmert und
  • bei Leistungsbeginn vor dem 06.04.2003 für unterhaltsberechtigte Kinder (Dependent children), solange Anspruch auf Kindergeld (Child Benefit) besteht bei Incapacity Benefits, Altersrenten vom Typ Category A, Widowed Mother’s Allowances und Widowed Parent’s Allowances.

Besondere beitragsfreie Zulagen:

  • Weihnachtsgeld (Christmas Bonus):
    Jährlicher Festbetrag an alle Sozialleistungsbezieher in der ersten Dezemberwoche.
  • Winterheizungsgeld (Winter Fuel Payments):
    Jährlicher Festbetrag an Personen ab dem gesetzlichen Rentenalter für Frauen. Die Höhe ist abhängig davon, ob der Anspruchsberechtigte mit weiteren Personen zusammenlebt.
    Besondere beitragsfreie Zulagen (sozialhilfeähnlich):
  • Kaltwettergeld (Cold Weather Payment):
    Zahlbar an Empfänger von Beschäftigungs- und Unterstützungsleistungen bei Arbeitsunfähigkeit (Employment and Support Allowance) oder Rentenbeihilfe (Pension Credit). Ein Festbetrag wird automatisch gewährt, wenn eine bestimmte Wetterstation für sieben aufeinander folgende Tage eine Durchschnittstemperatur von 0 °C oder weniger feststellt oder prognostiziert.
  • Rentenbeihilfe (Pension Credit):
    Wöchentlicher steuerfinanzierter Aufstockungsbetrag an Personen ab dem gesetzlichen Rentenalter, deren Einkünfte oder - bei Zusammenleben mit einem Partner - deren gemeinsame Einkünfte unterhalb der festgelegten Beträge liegen.

Rentenzahlung und Rentenanpassung

Die Renten werden auf ein Konto überwiesen oder in Ausnahmen per Scheck gezahlt.

  • Long-term Incapacity Benefit, Employment and Support Allowance und Hinterbliebenenrenten:
    Die Auszahlung erfolgt in der Regel zweiwöchentlich rückwirkend an einem nach den letzten beiden Stellen der Versicherungsnummer bestimmten Zahltag, dem sogenannten "Payday". Auch rückwirkende wöchentliche, 4-wöchentliche und 13-wöchentliche Zahlungen sind möglich.
  • Altersrenten werden in der Regel 4-wöchentlich rückwirkend an einem nach den letzten beiden Stellen der Versicherungsnummer bestimmten Zahltag ("Payday") nach dem Tag der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen oder des beantragten aufgeschobenen Rentenbeginns gezahlt. Auch rückwirkende wöchentliche, zweiwöchentliche und 13-wöchentliche Zahlungen sind möglich. Beträge unter wöchentlich GBP 5 werden einmal jährlich rückwirkend gezahlt.

Eine gesetzliche Anpassung der Renten erfolgt jährlich im April. Die Rente wird jedoch nur angepasst, wenn der Rentenbezieher in der EU/EWR/Schweiz wohnt.

Rentenauskünfte

Rentenauskünfte über die staatlichen Renten (State Pension statement) werden auf Antrag vom "Future Pension Centre" beim britischen Versicherungsträger, dem Department for Work and Pensions (DWP), bis zu 30 Tage (4 Monate bei Online-Anträgen) vor Erreichen des gesetzlichen Rentenalters erteilt. Zeiten in anderen Mitgliedstaaten werden dabei nicht berücksichtigt.

Gibraltar

Leistungen bei Invalidität

Leistungen bei Invalidität kennt das Recht Gibraltars nicht.

Altersrenten (Old Age Pension - OAP)

  • Altersgrenze:
    Männer: 65 Jahre.
    Frauen: 60 Jahre.
  • Wartezeit:
    156 Beiträge.
  • Rentenberechnung:
    Festbetrag, der in voller Höhe gezahlt wird, wenn durchschnittlich 50 Beiträge oder Credits pro Jahr zurückgelegt worden sind. Sind weniger Zeiten vorhanden, wird ein reduzierter Betrag gezahlt. Für unterhaltsbedürftige Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, die die Altersgrenze noch nicht erreicht haben, wird eine Zulage gezahlt.

Ehepartner, hinterbliebene Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, die selbst die Wartezeit nicht erfüllen, können bei Vollendung der Altersgrenze eine Altersrente aus der Versicherung des Ehegatten erhalten, wenn dieser die Altersgrenze erreicht und die Wartezeit erfüllt. Lebt der Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner noch, wird der halbe Betrag gezahlt.

Beihilfe für Hinterbliebene (Survivor’s Bereavement Allowance - SBA)

  • Anspruchsberechtigte:
    Hinterbliebene Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, sofern sie zum Zeitpunkt des Todes die Altersgrenze für eine Altersrente noch nicht erreicht hatten oder wenn für den Verstorbenen kein Altersrentenanspruch bestand.
  • Wartezeit:
    250 Beiträge.
  • Rentenberechnung:
    Festbetrag, der in voller Höhe gezahlt wird, wenn der Verstorbene durchschnittlich 45 Beiträge oder Credits pro Jahr zurückgelegt hat. Sind weniger Zeiten vorhanden, wird ein reduzierter Betrag gezahlt. Für unterhaltspflichtige Kinder wird eine Zulage gezahlt.
  • Wegfall:
    Die Leistung fällt weg nach der 13. Woche nach dem Tod, bei Wiederheirat oder bei eheähnlichem Zusammenleben.

Beihilfe für verwitwete Eltern (Widowed Parent’s Allowance - WPA)

  • Anspruchsberechtigte:
    Hinterbliebene Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, die ein unterhaltspflichtiges Kind erziehen.
  • Wartezeit:
    250 Beiträge.
  • Rentenberechnung:
    Festbetrag, der in voller Höhe gezahlt wird, wenn der Verstorbene durchschnittlich 45 Beiträge oder Credits pro Jahr zurückgelegt hat. Sind weniger Zeiten vorhanden, wird ein reduzierter Betrag gezahlt. Für unterhaltspflichtige Kinder wird eine Zulage gezahlt.
  • Beginn:
    Die Leistung beginnt nach Wegfall der höheren Survivor’s Bereavement Allowance.
  • Wegfall:
    Die Leistung fällt weg, sofern ein unterhaltsberechtigtes Kind nicht mehr erzogen wird, bei Wiederheirat oder bei eheähnlichem Zusammenleben.

Hinterbliebenenrente (Survivor's pension - SP)

  • Anspruchsberechtigte:
    Hinterbliebene Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, die
    • bei Ende der Survivor’s Bereavement Allowance keine Kinder haben, wenn sie zum Zeitpunkt des Todes über 40 Jahre alt und über ein Jahr verheiratet oder verpartnert waren,
    • bei Ende der Widowed Parent’s Allowance über 40 Jahre alt sind, wenn ein Jahr seit der Hochzeit oder dem Eintrag der Partnerschaft vergangen ist,
    • bei Ende der Survivor’s Bereavement Allowance oder der Widowed Parent’s Allowance aufgrund von körperlichen oder geistigen Gebrechen nicht in der Lage sind, sich selbst zu unterhalten oder
    • bei Ende der Survivor’s Bereavement Allowance oder der Widowed Parent’s Allowance ein Kind des Verstorbenen erwarten.
  • Wartezeit:
    250 Beiträge.
  • Rentenberechnung:
    Festbetrag, der in voller Höhe gezahlt wird, wenn der Verstorbene durchschnittlich 45 Beiträge oder Credits pro Jahr zurückgelegt hat. Sind weniger Zeiten vorhanden, wird ein reduzierter Betrag gezahlt.
  • Wegfall:
    Die Leistung fällt weg
    • bei Geburt des Kindes (zugunsten einer Widowed Parent’s Allowance),
    • wenn die Unfähigkeit sich selbst zu unterhalten endet,
    • bei Vollendung der Altersgrenze für eine Altersrente,
    • bei Wiederheirat oder
    • bei eheähnlichem Zusammenleben.

Waisenleistungen

Das Recht Gibraltars kennt keine Waisenrenten.

Für Kinder eines Verstorbenen kann jedoch an Personen, die eine Vollwaise in die Familie aufnehmen, Pflegschaftsgeld (Guardian's Allowance) als wöchentlicher Festbetrag gezahlt werden, wenn insgesamt 26 Beiträge gezahlt wurden und entweder 13 Beiträge oder Credits im Jahr vor dem Tod des letzten Elternteils vorhanden sind oder durchschnittlich 13 Beiträgen oder Credits pro Jahr zurückgelegt sind.

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