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Organisation der Sozialversicherung Slowenien

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Neu aufgenommen Erstellt im Rahmen der Überarbeitung der GRA.

Dokumentdaten
Stand19.04.2016
Version001.01

Organisation der gesetzlichen Sozialversicherung

Die slowenische gesetzliche Sozialversicherung umfasst folgende Zweige der Sozialversicherung:

  • die Renten- und Invalidenversicherung (siehe Abschnitt 2.1).
  • die Krankenversicherung (Träger: Zavod za zdravstveno zavarovanje Slovenije).
    Sie erbringt Geld- und Sachleistungen bei Krankheit und Unfällen sowie bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit infolge von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten.
  • die Arbeitslosenversicherung (Träger: Zavod Republike Slovenije za zaposlovanje).
    Sie gewährt Arbeitslosengeld an die pflichtversicherten Personen.
  • die Elternschaftsversicherung (Träger: Centri za socialno delo).
    Sie gewährt Kindergeld und ähnliche Geldleistungen, die berechtigte Personen im Zusammenhang mit der Erziehung von Kindern erhalten.

Eine eigenständige gesetzliche Unfallversicherung existiert in Slowenien nicht. Leistungen aufgrund eines Arbeitsunfalls oder bei Berufskrankheit werden von der Krankenversicherung oder der Renten- und Invalidenversicherung erbracht.

Die Sozialversicherung wird grundsätzlich durch Beiträge der Arbeitnehmer und Arbeitgeber finanziert. Die Elternschaftsversicherung wird aus Steuermitteln finanziert.

Organisation der Rentenversicherung

In Slowenien besteht neben der gesetzlichen Renten- und Invalidenversicherung (siehe Abschnitt 2.1) eine zusätzliche Rentenversicherung (siehe Abschnitt 2.2).

Die gesetzliche Renten- und Invalidenversicherung

Die gesetzliche Renten- und Invalidenversicherung ist ein öffentlich-rechtliches Sicherungssystem.

Sie erbringt Leistungen bei Invalidität, Alter und Tod (siehe GRA zu Leistungen der Rentenversicherung Slowenien). Hierzu gehören auch Invaliditätsrenten oder Renten wegen Todes, wenn der Leistungsfall aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit eingetreten ist.

Zum versicherten Personenkreis siehe GRA zu Art. 1 Buchstabe t und v VO (EG) Nr. 883/2004 Slowenien: Versicherungszeiten und Wohnzeiten, Slowenien.

Finanziert werden die Leistungen im Umlageverfahren durch Beiträge der Arbeitgeber und Arbeitnehmer und - soweit erforderlich - aus dem Staatshaushalt.

Träger der gesetzlichen Rentenversicherung ist die Renten- und Invalidenversicherungsanstalt Sloweniens (Zavod za pokojninsko in invalidsko zavarovanje Slovenije, ZPIZ).

Gesetzliche Grundlage ist das Gesetz über die Renten- und Invaliditätsversicherung (Zakon o pokojninskem in invalidskem zavarovanju, ZPIZ).

Die zusätzliche Rentenversicherung

Die zusätzliche Rentenversicherung bildet die zweite Säule der slowenischen Rentenversicherung. Es handelt sich hierbei um ein kapitalgedecktes Rentenversicherungssystem.

Für bestimmte Personengruppen und Wirtschaftszweige besteht die Pflicht, die zusätzliche Rentenversicherung abzuschließen (zum Beispiel für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst und Arbeitnehmer, die als besonders gesundheitsgefährdend eingestufte Berufe ausüben).

Ansonsten ist der Abschluss der zusätzlichen Rentenversicherung freiwillig. Sie kann unter bestimmten Voraussetzungen über den Arbeitgeber als eine Art betriebliche Zusatzversicherung erfolgen. Außerdem besteht die Möglichkeit, eine individuelle Zusatzversicherung abzuschließen.

Voraussetzung für eine Versicherung in der zusätzlichen Rentenversicherung ist, dass die versicherte Person auch in der gesetzlichen Renten- und Invalidenversicherung versichert ist.

Die zusätzliche Rentenversicherung erbringt grundsätzlich nur Leistungen bei Alter.

Gesetzliche Grundlage ist wie für die gesetzlichen Renten- und Invalidenversicherung das Gesetz über die Renten- und Invaliditätsversicherung (Zakon o pokojninskem in invalidskem zavarovanju, ZPIZ).

Vom Gemeinschaftsrecht erfasste Systeme

Die Mitgliedstaaten geben in Erklärungen (siehe Art. 9 VO (EG) Nr. 883/2004) die Rechtsvorschriften bekannt, für die das Europarecht entsprechend Art. 3 VO (EG) Nr. 883/2004 gilt.

Nach der Erklärung Sloweniens wird das Gesetz über die Renten- und Invaliditätsversicherung (Zakon o pokojninskem in invalidskem zavarovanju, ZPIZ) und somit sowohl die gesetzliche Renten- und Invalidenversicherung als auch die zusätzliche Rentenversicherung von der VO (EG) Nr. 883/2004 erfasst.

Zwischenstaatliches Verfahren

Das zwischenstaatliche Verfahren ist mit der Renten- und Invalidenversicherungsanstalt Sloweniens ZPIZ (siehe Abschnitt 2.1) zu führen.

Die Anschrift kann dem Infodienst des rvGlobal® (Infodienst//Anschriften//Ausländische Versicherungsträger) oder der Anschriften-Datei "Ausl. RV-Träger" in rvDialog entnommen werden.

Die zusätzliche Rentenversicherung (siehe Abschnitt 2.2) ist in das zwischenstaatliche Verfahren nicht eingebunden und in diesem Zusammenhang mit der Anwendung des Europarechts auch nicht von Bedeutung.

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