Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

Leistungen der Rentenversicherung Slowenien

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

In Abschnitt 6 und 7 wurden die Erläuterungen zu Rentenanpassung in Slowenien bzw. zur slowenischen Jahreszulage aktualisiert. Schreiben der ZPIZ vom 27.02.2018 zur Rentenanpassung und zur Jahreszulage

Dokumentdaten
Stand28.03.2018
Version001.00

Allgemeines

Die gesetzliche Grundlage für die slowenische Rentenversicherung ist das Gesetz über die Renten- und Invaliditätsversicherung vom 10.12.1999 (Zakon o pokojninskem in invalidskem zavarovanju, ZPIZ), in der Fassung vom 04.12.2012 (ZPIZ-2), die am 01.01.2013 in Kraft getreten ist.

Sondersysteme für besondere Berufsgruppen (zum Beispiel Beamte, Kirchenbedienstete) existieren nicht.

Die folgenden Informationen sollen nur einen allgemeinen Überblick geben. Die Angaben sind unverbindlich und können nicht zur Grundlage von Beratungen der Versicherten gemacht werden. Über die Ansprüche auf slowenische Leistungen entscheidet ausschließlich der zuständige slowenische Rentenversicherungsträger.

Leistungen der slowenischen Rentenversicherung

Die slowenische Rentenversicherung kennt folgende Rentenarten:

  • Invalidenrente (siehe Abschnitt 2.1),
  • Altersrente (siehe Abschnitt 2.2) und
  • Hinterbliebenenrente (siehe Abschnitt 2.3).

Neben den Renten kennt die slowenische Rentenversicherung auch Sachleistungen (Berufliche Rehabilitationsmaßnahmen, Abschnitt 2.1.1) und weitere Geldleistungen (siehe Abschnitte 2.1.2 und 7).

Beachte:

Ein Anspruch auf eine slowenische Rente besteht regelmäßig nur, wenn eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit nicht mehr ausgeübt wird. Dabei steht dem Anspruch auch eine in Deutschland ausgeübte versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit entgegen.

Eine Alters- oder Hinterbliebenenrente kann allerdings neben einer in Slowenien versicherten Teilzeitbeschäftigung oder -tätigkeit als Teilrente gezahlt werden (siehe Abschnitt 2.4).

Invaliditätsrente

Das Gesetz über die Renten- und Invaliditätsversicherung unterscheidet drei Kategorien der Invalidität:

  • Zur Invaliditätskategorie I gehören Versicherte, die nicht mehr in der Lage sind, eine Erwerbstätigkeit zu verrichten.
  • Zur Invaliditätskategorie II gehören Versicherte, deren Leistungsvermögen in ihrem bisherigen Beruf um mindestens 50 % vermindert ist.
  • Die Invaliditätskategorie III erfasst Versicherte,
    • die mindestens halbtags aber nicht mehr Vollzeit erwerbsfähig sind,
    • deren Leistungsvermögen in ihrem Beruf mehr als 50 % beträgt oder
    • die ihren Beruf noch vollschichtig ausüben können, jedoch nicht in der Lage sind, ihre Tätigkeit auf der Stelle weiter auszuüben, die sie vor Eintritt der Invalidität innehatten.

Die Invalidität wird von der Invaliditätskommission des slowenischen Rentenversicherungsträgers festgestellt.

Anspruch auf Invaliditätsrente haben Versicherte

  • der Invaliditätskategorie I,
  • der Invaliditätskategorie II, wenn sie ohne berufliche Rehabilitationsmaßnahmen nicht fähig sind, eine andere entsprechende Arbeit zu verrichten und ihnen diese berufliche Rehabilitation nicht angeboten wird, weil sie das 55. Lebensjahr bereits vollendet haben,
  • der Invaliditätskategorie II, wenn sie ohne berufliche Rehabilitation keine Teilzeitbeschäftigung von mindestens vier Stunden täglich ausüben können, und ihnen diese berufliche Rehabilitation nicht angeboten wird, weil sie das 50. Lebensjahr bereits vollendet haben
    oder
  • der Invaliditätskategorie II oder III, wenn sie keine angemessene Beschäftigung oder Tätigkeit finden, weil sie das 65. Lebensjahr vollendet haben.

Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sind vom Lebensalter der Versicherten zum Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität abhängig:

  • Tritt die Invalidität vor Vollendung des 21. Lebensjahres ein, sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, wenn der Versicherte zum Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität pflichtversichert ist oder mindestens 3 Monate Versicherungszeiten zurückgelegt hat.
  • Bei Eintritt der Invalidität nach Vollendung des 21. Lebensjahres aber vor Vollendung des 30. Lebensjahres muss ein Viertel des Zeitraums zwischen Vollendung des 20. Lebensjahres und Eintritt der Invalidität mit Versicherungszeiten belegt sein.
  • In allen anderen Fällen muss ein Drittel des Zeitraums zwischen Vollendung des 20. Lebensjahres und Eintritts der Invalidität mit Versicherungszeiten belegt sein.

Bei Versicherten mit Berufsabschluss beginnt der maßgebende Zeitraum erst ab Vollendung 26. Lebensjahres und bei Versicherten mit einem Bachelor- beziehungsweise Masterabschluss ab Vollendung des 29. Lebensjahres.

Zeiten des Wehrdienstes, des Zivildienstes oder der Ausbildung für die Polizeireserve sowie Zeiten der Arbeitslosigkeit können den Zeitraum, für den eine Belegung mit Versicherungszeiten erforderlich ist, beeinflussen.

Beruht die Invalidität auf einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit besteht für Versicherte ein Anspruch auf Invaliditätsrente gegebenenfalls unabhängig von den zurückgelegten Versicherungszeiten.

Berufliche Rehabilitation

Die slowenische Renten- und Invaliditätsversicherung erbringt Leistungen zur beruflichen Rehabilitation.

Anspruch auf berufliche Rehabilitation haben Versicherte, die zur Invaliditätskategorie II zählen (siehe Abschnitt 2.1) und

  • entweder
    • zum Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität das 55. Lebensjahr noch nicht erreicht haben und
    • bei denen im Hinblick auf ihre verbliebene Erwerbsfähigkeit eine Ausbildung für eine andere Vollzeittätigkeit möglich ist.
  • oder
    • zum Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität das 50. Lebensjahr noch nicht erreicht haben und
    • bei denen im Hinblick auf ihre verbliebene Erwerbsfähigkeit eine Ausbildung für eine andere Teilzeitarbeit von mindestens vier Stunden täglich möglich ist.

Bis zur Beendigung der beruflichen Rehabilitationsmaßnahme erhalten die Versicherten Rehabilitationsgeld (nadomestilo za cas poklicne rehabilitacije). Die Leistung beträgt in der Regel 130% der Invaliditätsrente (siehe Abschnitte 2.1 und 3.1), auf die die Person zum Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität Anspruch gehabt hätte.

Ersatzleistungen

Versicherte, die der Invaliditätskategorie II oder III angehören und entweder keine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder eine solche nur in Teilzeit ausüben beziehungsweise ausüben können, haben unter bestimmten weiteren Voraussetzungen Anspruch auf Ersatzleistungen wie das Invaliditätsgeld (nadomestilo za invalidnost), die Teilbeihilfe (delno nadomestilo) oder die Überbrückungsleistung (zacasno nadomestilo). Mit den Leistungen soll der Einkommensverlust ausgeglichen werden, der den Versicherten entsteht, weil sie nicht mehr vollzeitbeschäftigt oder -tätig sein können beziehungsweise keinen Teilzeitarbeitsplatz finden können, der ihrem Restleistungsvermögen entspricht. In der Regel besteht ein Anspruch auf diese Leistungen erst nach Durchführung einer beruflichen Rehabilitationsmaßnahme.

Die Höhe der Leistungen wird auf Grundlage der Invaliditätsrente berechnet, auf die die Versicherten Anspruch hätten, wenn die Voraussetzungen hierfür erfüllt wären. Je nach Art der Ersatzleistung wird ein bestimmter Prozentsatz der fiktiven Invaliditätsrente gezahlt.

Altersrente

Die slowenische Renten- und Invaliditätsversicherung zahlt

  • Altersrenten ohne Abschlag (siehe Abschnitt 2.2.1) und
  • eine vorgezogene Altersrente mit Abschlag (siehe Abschnitt 2.2.2).

Die Altersrente wird unter bestimmten Voraussetzungen auch als Teilrente gewährt (siehe Abschnitt 2.4).

Versicherte, die die Voraussetzungen für eine slowenische Altersrente oder vorgezogene Altersrente erfüllen, aber weiter im unveränderten Umfang beschäftigt beziehungsweise selbständig tätig und in der slowenischen Renten- und Invaliditätsversicherung versichert sind, können 20% der monatlichen Altersrente oder vorgezogenen Altersrente erhalten, auf welche sie dem Grunde nach Anspruch hätten. Die Zahlung erfolgt bis zur Beendigung der Versicherung in der slowenischen Renten- und Invaliditätsversicherung oder bis zur Inanspruchnahme einer Teilrente, jedoch längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres.

Altersrente ohne Abschlag

Versicherte haben Anspruch auf Altersrente

  • nach Vollendung des 65. Lebensjahres und Erfüllung der Wartezeit von 15 Jahren oder
  • nach Vollendung des 60. Lebensjahres und Erfüllung der Wartezeit von 40 Jahren.

Bei Erfüllung der Voraussetzungen werden beide Altersrenten abschlagsfrei gezahlt.

  • Altersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres
    Für weibliche Versicherte, die die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt hatten, lag die Altersgrenze bis 2012 bei 63 Jahren; seither wurde sie jährlich um 6 Monate angehoben und liegt seit 2016 bei 65 Jahren.
    Für weibliche Versicherte, die die Wartezeit von 20 Jahren erfüllen, gilt die Altersgrenze von 65 Jahren erst ab dem 01.01.2020. Im Jahr 2017 gilt für sie eine Altersgrenze von 63 Jahren und 6 Monaten. In der Übergangzeit bis zum 01.01.2020 wird die Altersgrenze jährlich um 6 Monate angehoben.
    Für männliche Versicherte, die die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt hatten, lag die Altersgrenze bis 2012 bei 63 Jahren; seither wurde sie jährlich um 6 Monate angehoben und liegt seit 2016 ebenfalls bei 65 Jahren.
  • Altersrente nach Vollendung des 60. Lebensjahres
    Auf die Wartezeit von 40 Jahren für die Altersrente nach Vollendung des 60. Lebensjahres werden hinzugekaufte Zeiten und Zeiten einer freiwilligen Versicherung (siehe GRA zu Art. 1 Buchstabe t und v VO (EG) Nr. 883/2004 Slowenien: Versicherungszeiten und Wohnzeiten, Versicherungszeiten und Wohnzeiten Slowenien, Abschnitt 2.1.2) nicht angerechnet.
    In einer Übergangszeit werden die Altersgrenze auf 60 Jahre und die Wartezeit auf 40 Jahre angehoben, wobei für männliche Versicherte eine andere Übergangszeit als für weibliche Versicherte gilt.
    Für männliche Versicherte gilt die Altersgrenze von 60 Jahren ab dem 01.01.2018. Vor 2013 lag diese Altersgrenze bei 58 Jahren und wird seither jährlich um 4 Monate angehoben. Sie müssen bereits seit 2013 die Wartezeit von 40 Jahren erfüllen. Im Jahr 2017 haben Männer Anspruch auf diese Altersrente, wenn sie die Altersgrenze von 59 Jahren und 8 Monaten erreicht und die Wartezeit von 40 Jahren erfüllt haben.
    Für weibliche Versicherte gilt die Altersgrenze von 60 Jahren ab 01.01.2019 und die Wartezeit von 40 Jahre ab dem 01.01.2018. Vor 2013 lag diese Altersgrenze bei 58 Jahren und wird seither um jährlich 4 Monate angehoben; die Wartezeit lag bis 2012 bei 38 Jahren und wird seither ebenfalls um jährlich 4 Monate angehoben. Im Jahr 2017 haben Frauen Anspruch auf diese Altersrente, wenn sie die Altersgrenze von 59 Jahren und 4 Monaten erreicht und eine Wartezeit von 39 Jahren und 8 Monaten erfüllt haben.

Beim Vorliegen der folgenden Sachverhalte kann es zu einem früheren Rentenbeginn kommen:

  • Für die Erziehung eines Kindes im ersten Lebensjahr kann das Rentenalter um 6 Monate für ein Kind, 16 Monate für zwei Kinder, 26 Monate für 3 Kinder, 36 Monate für vier Kinder, 48 Monate für fünf oder mehr Kinder herabgesetzt werden.
    Bei Versicherten (Männer und Frauen) mit erfüllter Wartezeit von 40 Jahren wird die Altersgrenze von 60 Jahren für Frauen höchstens auf 56 Jahre beziehungsweise für Männer höchstens auf 58 Jahre herabgesetzt.
    Bei Versicherten (Männer und Frauen) mit erfüllter Wartezeit von 38 Jahren wird die Altersgrenze von 65 auf höchstens 61 Jahre herabgesetzt.
  • Wegen der Ableistung des Pflichtwehrdienstes kann bei Männern die Altersgrenze um 2/3 der Dauer der Wehrpflicht herabgesetzt werden, jedoch höchstens von 65 auf 63 Jahre beziehungsweise von 60 auf 58 Jahre.
  • Für Versicherte, die die Wartezeit von 40 Jahren erfüllen und vor Vollendung des 18. Lebensjahres Versicherungszeiten zurückgelegt haben, kann die Altersgrenze in dem Umfang herabgesetzt werden, in dem Versicherungszeiten vor dem 18. Lebensjahr zurückgelegt wurden. Die Altersgrenze kann für Frauen nicht unter 57 Jahre (beziehungsweise bis zum 31.12.2018 unter 56 Jahre) und für Männer nicht unter 58 Jahre herabgesetzt werden. Die Herabsetzung der Altersgrenze müssen die Versicherten beantragen.
  • Sind Versicherungszeiten mit erhöhter Dauer (zum Beispiel aufgrund gesundheitsgefährdender Tätigkeit) zu berücksichtigen, kann die Altersgrenze herabgesetzt werden. Wie weit die Altersgrenze herabgesetzt werden kann, hängt unter anderem vom Umfang der Versicherungszeiten mit erhöhter Dauer ab.
  • Für Versicherte mit einer körperlichen Schädigung von 70 % (nach slowenischem Recht), Kriegsinvaliden und Versicherte mit besonderen Erkrankungen (zum Beispiel multipler Sklerose) kann die Altersgrenze herabgesetzt werden.

In der Regel ist die für den Versicherten günstigste Regelung zur Absenkung der Altersgrenze anzuwenden.

Nehmen Versicherte eine Altersrente nach Erfüllung der Voraussetzungen nicht in Anspruch, wird für jeweils 3 Monate der Nichtinanspruchnahme ein Zuschlag von 1% der Rente, maximal aber 12% der Rente gewährt.

Vorgezogene Altersrente nach Vollendung des 60. Lebensjahres

Versicherte haben Anspruch auf vorgezogene Altersrente, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet und 40 Jahre Versicherungszeiten zurückgelegt haben.

Die vorgezogene Altersrente unterscheidet sich von der Altersrente ab vollendetem 60. Lebensjahr (siehe Abschnitt 2.2.1) zum einen in den auf die Wartezeit anrechenbaren Versicherungszeiten. Bei der vorzeitigen Altersrente werden auch hinzugekaufte Zeiten und Zeiten der freiwilligen Versicherung berücksichtigt.

Zum anderen wird die vorgezogene Altersrente stets mit einem Abschlag gezahlt. Für jeden Monat, den die vorzeitige Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, wird die Rente um 0,3% gemindert, maximal um 18%.

Die Altersgrenze und die Dauer der Wartezeit gelten ab dem 01.01.2019. In einer Übergangszeit wird die Altersgrenze auf 60 Jahre und die Wartezeit auf 40 Jahre angehoben, wobei für männliche Versicherte eine andere Übergangszeit als für weibliche Versicherte gilt.

Für männliche Versicherte gilt die Altersgrenze von 60 Jahren ab dem 01.01.2018. Sie müssen bereits seit 2013 die Wartezeit von 40 Jahren erfüllen. Im Jahr 2017 haben sie Anspruch auf diese Altersrente, wenn sie die Altersgrenze von 59 Jahren und 8 Monaten erreicht haben.

Für weibliche Versicherte gilt die Altersgrenze von 60 Jahren ab 01.01.2019 und die Wartezeit von 40 Jahre ab dem 01.01.2018. Im Jahr 2017 haben sie Anspruch auf diese Altersrente, wenn sie die Altersgrenze von 59 Jahren und 4 Monaten erreicht und eine Wartezeit von 39 Jahren und 8 Monaten erfüllt haben. In der Übergangszeit wird die Altersgrenze bis zum 01.01.2019 beziehungsweise die Wartezeit bis zum 01.01.2018 jährlich um 4 Monate angehoben.

Hinterbliebenenrenten

Anspruch auf Hinterbliebenenrente haben

  • Witwen, Witwer, Lebenspartner und geschiedene Ehegatten (siehe Abschnitt 2.3.1),
  • Kinder (siehe Abschnitt 2.3.2) und
  • Eltern (siehe Abschnitt 2.3.3),

der/des verstorbenen Versicherten, wenn die/der verstorbene Versicherte zum Zeitpunkt ihres/seines Todes die Voraussetzungen für den Bezug einer Altersrente, einer vorgezogenen Altersrente oder einer Invalidenrente erfüllt hat oder bereits eine Altersrente, vorgezogene Altersrente oder Invalidenrente bezogen hat.

Wurde der Tod der/des Versicherten durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht, haben Hinterbliebene unabhängig vom Umfang der zurückgelegten Versicherungszeit Anspruch auf Hinterbliebenenrente.

Die Hinterbliebenenrente wird unter bestimmten Voraussetzungen als Teilrente gewährt (siehe Abschnitt 2.4).

Haben die Berechtigten neben dem Anspruch auf Hinterbliebenenrente auch einen Anspruch auf Versichertenrente, besteht nur Anspruch auf eine dieser Renten. Die Berechtigten können wählen, welche Rente sie beziehen möchten. Entscheiden sich die Berechtigten für den Bezug der eigenen Versichertenrente, können sie zusätzlich maximal 15% der Hinterbliebenenrente erhalten, wenn der Gesamtrentenbetrag aus Versichertenrente und anteiliger Hinterbliebenenrente bestimmte Grenzbeträge nicht überschreitet.

Witwen, Witwer, Lebenspartner und geschiedene Ehegatten

Anspruch auf Hinterbliebenenrente haben

  • Witwen oder Witwer
  • außereheliche Lebenspartner, wenn die Lebenspartnerschaft bis zum Tod der/des Versicherten mindestens 3 Jahre bestanden hat; ist ein gemeinsames Kind vorhanden, reicht es aus, dass die außereheliche Lebenspartnerschaft 1 Jahr bestanden hat,
  • gleichgeschlechtliche Lebenspartner, wenn eine eingetragene Lebenspartnerschaft bestanden hat, und
  • geschiedene Ehegatten, die gegenüber der/dem verstorbenen Versicherten einen gerichtlich festgestellten oder vereinbarten Unterhaltsanspruch hatten,

wenn sie zum Zeitpunkt des Todes der/des Versicherten

  • ein Kind oder mehrere Kinder der/des Verstorbenen versorgen, das/die aus der Versicherung der/des Verstorbenen waisenrentenberechtigt ist oder sind,
  • vollständig erwerbsunfähig sind oder dies innerhalb eines Jahres nach dem Tod der/des Versicherten werden,
  • das 58. Lebensjahr vollendet haben oder
  • das 53. Lebensjahr vollendet haben, wobei die Rentenzahlung dann erst mit 58 Jahren beginnt.

Die Altersgrenzen von 58 Jahren beziehungsweise 53 Jahren gelten ab dem Jahr 2022. Vor 2013 lagen diese Altersgrenzen bei 53 Jahren beziehungsweise 48 Jahren. Die Altersgrenzen werden schrittweise jährlich um 6 Monate angehoben. Im Jahr 2017 gelten Altersgrenzen von 55 Jahren und 6 Monaten beziehungsweise 50 Jahren und 6 Monaten. Die Altersgrenzen werden schrittweise jährlich um 6 Monate angehoben.

Kinder

Anspruch auf Hinterbliebenenrente (Waisenrente) haben eheliche, nichteheliche und adoptierte Kinder sowie Stiefkinder der/des verstorbenen Versicherten. Für Stiefkinder besteht ein Anspruch nur, wenn die/der verstorbene Versicherte ihnen zum Zeitpunkt des Todes Unterhalt gezahlt hat. Zu den Kindern zählen auch Enkelkinder und andere elternlose Kinder, die zum Zeitpunkt des Todes der/des verstorbenen Versicherten von diesem unterhalten wurden.

Der Anspruch besteht bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres.

Ist ein Kind nach Vollendung des 15. Lebensjahres arbeitslos gemeldet, besteht bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf die Waisenrente. Ein Kind in regulärer Schulausbildung oder Studienausbildung ist längstens bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres waisenrentenberechtigt.

Ist ein Kind vollständig erwerbsunfähig, besteht der Waisenrentenanspruch, solange die Arbeitsunfähigkeit andauert, wenn es während des Rentenanspruchs (also bis 15/18/26 Jahre) erwerbsunfähig wird oder wenn es erwerbsunfähig ist (und älter als 15/18/26 Jahre) und vom Verstorbenen bis zu dessen Tod unterhalten wurde.

Eltern

Die Eltern oder Adoptiveltern der/des verstobenen Versicherten haben Anspruch auf Hinterbliebenenrente, wenn sie zum Zeitpunkt des Todes der/des Versicherten von diesem unterhalten wurden und das 60. Lebensjahr vollendet haben oder davor, unabhängig vom Alter, wenn sie vollständig erwerbsunfähig sind.

Teilrente

Es besteht die Möglichkeit die Altersrente, die vorgezogene Altersrente oder die Hinterbliebenenrente als Teilrente in Anspruch zu nehmen. Die Regelung gilt für Rentenbezieher, die nach Rentenbeginn wieder eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit in Slowenien aufnehmen, wenn sie diese in Teilzeit ausüben. Die Teilzeitbeschäftigung oder -tätigkeit neben dem Rentenbezug muss seit dem 01.01.2016 mindestens 2 Stunden täglich oder 10 Stunden wöchentlich umfassen. Rentner, die wieder eine Vollzeitbeschäftigung oder -tätigkeit aufnehmen, erhalten dagegen keine Rente.

Die Teilrente wird entsprechend dem Umfang der Teilzeitarbeit gezahlt. Üben die Rentner zum Beispiel eine Halbtagsbeschäftigung im Umfang von 4 Stunden täglich aus, wird die Rente zu 50% gezahlt.

Bei Altersrentnern wird die Teilrente erhöht um 5% gezahlt. Eine Altersteilrente wird längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres gezahlt.

Diese Regelung gilt nur, wenn die Rentner eine Teilzeitbeschäftigung oder -tätigkeit ausüben, die zur Pflichtversicherung in der slowenischen Renten- und Invaliditätsversicherung führt. Nehmen Rentner eine versicherte Teilzeitbeschäftigung oder -tätigkeit auf, die zur Pflichtversicherung in der Rentenversicherung eines anderen Staates (zum Beispiel in Deutschland) führt, wird die Zahlung der slowenischen Rente eingestellt.

Rentenberechnung

Die Höhe der slowenischen Rente hängt im Wesentlichen von dem während der Beschäftigungsphase erzielten Einkommen, von dem Rentenversicherungsbeiträge gezahlt wurden, und der Summe der Versicherungsjahre der Versicherten ab.

Berechnung der Versichertenrenten

Die bestimmenden Faktoren für die Berechnung der Versichertenrente sind das frühere Einkommen, die Anzahl der Versicherungsjahre, das Geschlecht und das Alter zum Zeitpunkt des Rentenantrags (vor oder nach der regulären Altersgrenze). Bei der Invaliditätsrente kann auch die Ursache der Invalidität Einfluss auf die Rentenhöhe haben.

Grundlage für die Berechnung der slowenischen Versichertenrente bildet der Durchschnitt aus dem Nettoeinkommen beziehungsweise der Bemessungsgrundlage, von denen Beiträge gezahlt wurden, der Versicherten aus den günstigsten aufeinanderfolgenden 24 Versicherungsjahren seit dem 01.01.1970 (Rentenbemessungsgrundlage). Das Jahr des Rentenbeginns bleibt dabei unberücksichtigt.

In einer Übergangszeit bis zum Jahr 2018 wird die Anzahl der Versicherungsjahre, aus denen die Rentenbemessungsgrundlage berechnet wird, schrittweise um ein Jahr erhöht. 2017 liegen der Berechnung der Versichertenrente die günstigsten aufeinanderfolgenden 23 Versicherungsjahre zu Grunde.

Aus der Summe aller vom Versicherten zurückgelegten Versicherungsjahre ergibt sich ein bestimmter Prozentsatz. Aus der Anwendung des Prozentsatzes auf die Rentenbemessungsgrundlage ergibt sich der Rentenzahlbetrag. Bei 15 Jahren Versicherungszeiten gilt für Männer ein Prozentsatz von 26 % und für Frauen von 29 % der Rentenbemessungsgrundlage. Bei 40 Jahren Versicherungszeiten beträgt der Prozentsatz für Männer 57,25% und für Frauen im Jahr 2016 64,25 %. Für Frauen wird der bei 40 Jahren Versicherungszeiten zu berücksichtigende Prozentsatz abgeschmolzen und ab 01.01.2023 60,25 % betragen.

Bei der Berechnung der Invaliditätsrente wird für Versicherte, die die Altersgrenze für eine Altersrente noch nicht erreicht haben, eine Zurechnungszeit berücksichtigt.

Berechnung der Hinterbliebenenrenten

Die Höhe der Hinterbliebenenrente hängt von der Höhe der Rente, die die/der Verstorbene erhalten hat oder hätte sowie von der Anzahl der anspruchsberechtigten Personen ab.

Der Berechnung der Hinterbliebenenrente liegt die Versichertenrente (Invaliditäts- oder Altersrente) zu Grunde, die die/der Verstorbene bezogen hat. Wenn die/der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes keine Rente bezogen hat, wird die Hinterbliebenenrente entweder aus Altersrente oder Invaliditätsrente berechnet, je nachdem was für die Hinterbliebenen günstiger ist.

Je nach Anzahl der anspruchsberechtigten Personen wird die Rente in Höhe von 70 % (1 Anspruchsberechtigter), 80 % (2 Anspruchsberechtigte), 90 % (3 Anspruchsberechtigte) oder 100 % (4 und mehr Anspruchsberechtigte) der Versichertenrente der/des Verstorbenen gezahlt. Nähere Verwandte haben Vorrang vor entfernteren Verwandten.

Mindest- und Höchstrente

Berechtigte erhalten eine Mindestrente in Höhe von 26 % (männliche Versicherte) beziehungsweise 29 % (weibliche Versicherte) der Mindestrentenbemessungsgrundlage, wenn mindestens 15 Jahre Versicherungszeiten zu berücksichtigen sind.

Die Höhe der Mindestrentenbemessungsgrundlage wird jährlich durch die Renten- und Invaliditätsversicherungsanstalt Sloweniens festgelegt. Sie beträgt 76,5 % des monatlichen Durchschnittslohns in Slowenien des vorausgegangenen Kalenderjahrs abzüglich Steuern und Beiträge, im Jahr 2015 beispielsweise 769,19 EUR.

Es existiert kein gesetzlich festgelegter Betrag für eine Höchstrente. Allerdings ergibt sich aus der Berechnungssystematik ein Höchstbetrag, da die maximale Rentenbemessungsgrundlage das 4-fache der Mindestrentenbemessungsgrundlage beträgt.

Rentenzahlung

Die Renten werden einmal monatlich rückwirkend ausgezahlt.

Hat der Rentenberechtigte seinen Wohnsitz in Deutschland, erfolgt die Rentenzahlung über den zuständigen deutschen Rentenversicherungsträger.

Der slowenische Rentenversicherungsträger übersendet Rentnern mit Wohnsitz außerhalb Sloweniens einmal jährlich eine Lebensbescheinigung zur Kontrolle. Die Rentner müssen die Lebensbescheinigung bis Ende Juli des Jahres zurücksenden. Liegt die Lebensbescheinigung dem slowenischen Rentenversicherungsträger Ende Juli nicht vor, wird die Rente eingestellt. Reicht der Rentner die Lebensbescheinigung nach Einstellung der Rentenzahlung nach, wird die Rente nachträglich ab Zeitpunkt der Einstellung ausgezahlt.

Rentenanpassung

Die Rentenanpassung erfolgt zum 01.01. eines Jahres und wird in der Regel mit der Rentenzahlung im Februar umgesetzt.

Gelegentlich erfolgt in einem Jahr auch eine zweite Anpassung der Renten. Welche Voraussetzungen für eine zweite Anpassung erfüllt sein müssen, ist nicht bekannt.

Die Rentenanpassung ist abhängig von der Entwicklung der Bruttogehälter und der Lebenshaltungskosten in Slowenien.

Sonstige Leistungen

Der slowenische Rentenversicherungsträger zahlt neben den Renten und Ersatzleistungen (siehe Abschnitt 2.1.2) weitere Leistungen. Hierzu gehören unter anderem:

  • Jahreszulage (letni dodatek)
    Bezieher einer Rente aus der slowenischen Renten- und Invaliditätsversicherung haben Anspruch auf die einmal jährlich gezahlte Jahreszulage, wenn ihre slowenische Rente einen festgelegten Grenzbetrag nicht überschreitet. Seit dem Jahr 2017 werden bei der Prüfung des Grenzbetrags auch ausländische Renten berücksichtigt. Die Höhe der Jahreszulage und der Grenzbetrag, bis zudem sie gezahlt wird, werden in der Regel jährlich angepasst.
    Die Höhe der Jahreszulage hängt von der Höhe der Summe der Rentenbeträge eines Rentenbeziehers ab, je niedriger die Summe der Renten, desto höher die Jahreszulage.
    Die Jahreszulage ist Teil der slowenischen Rentenzahlung und wird an Berechtigte, die allein eine slowenische Rente beziehen, in der Regel im Juli eines Jahres ausgezahlt.
    Beziehen die Berechtigten auch eine ausländische Rente, hängt der Zeitpunkt, zu dem die Jahreszulage ausgezahlt wird, davon ab, wann sie die Höhe ihrer ausländischen Rente gegenüber dem slowenischen Träger nachweisen. Gehen die erforderlichen Unterlagen bis zum 30.09. eines Jahres beim slowenischen Rentenversicherungsträger ein, erfolgt die Zahlung der Jahreszulage spätestens zum Ende desselben Jahres. Bei Eingang der Unterlagen vor dem 30.09. eines Jahres, kann die Jahreszulage gegebenenfalls auch zu einem früheren Zeitpunkt ausgezahlt werden.
    Reichen die Berechtigten die Unterlagen nicht bis zum 30.09. eines Jahres ein, wird die Jahreszulage nur in der geringsten Höhe ausgezahlt.
  • Zulage für Hilfe und Pflege (dodatek za pomoc in postrezbo)
    Rentenbezieher mit gewöhnlichem Aufenthalt in der EU, dem EWR oder der Schweiz, die für die Verrichtung der Grundlebensbedürfnisse auf ständige Hilfe und Pflege angewiesen sind, können eine Zulage für Hilfe und Pflege erhalten.
  • Behindertenbeilhilfe (invalidnina)
    Die Behindertenbeihilfe wird auch als Invaliditätszulage für eine körperliche Schädigung (invalidnina za telesno okvaro) bezeichnet.
    Die Behindertenbeihilfe erhalten Versicherte oder Rentenbezieher, die infolge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder eines sonstigen (Freizeit-)Unfalls dauerhaft körperlich beeinträchtigt sind. Unter körperlicher Beeinträchtigung versteht man den Verlust, die wesentliche Schädigung oder das Versagen einzelner Organe oder Körperteile, wodurch für den Versicherten eine normale Aktivität erschwert wird und die Verrichtung der alltäglichen Aufgaben mit größeren Anstrengungen verbunden ist. Die Leistung wird unabhängig davon gezahlt, ob aufgrund der körperlichen Beeinträchtigungen Invalidität (Abschnitt 2.1) eintritt.
    Die Höhe hängt von Ursache und Grad (8 Grade) der körperlichen Beeinträchtigung ab. Ist die Beeinträchtigung Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit, wird eine höhere Behindertenbeihilfe gezahlt, als wenn sie Folge eines Freizeitunfalls ist.
    Nach den ab 01.01.2013 geltenden slowenischen Rechtsvorschriften gehört die Behindertenbeilhilfe nicht mehr zu den Leistungen der Renten- und Invaliditätsversicherung. Bislang fehlt aber eine Neuregelung für diese Leistung. Bis zur Schaffung einer Neuregelung wird die Behindertenbeihilfe dem Grunde nach auf Grundlage der bis zum 31.12.2012 geltenden Regelungen gezahlt, sofern die körperlichen Beeinträchtigungen Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit sind.
     

Zusatzinformationen