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§ 59 AFG:

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.10.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 82 des Gesetzes zur Reform der Arbeitsförderung (Arbeitsförderungs-Reformgesetz - AFRG) vom 24.03.1997 (BGBl. I S. 594), Artikel 6 des Gesetzes zur Umsetzung des Programms für mehr Wachstum und Beschäftigung in den Bereichen der Rentenversicherung und Arbeitsförderung (Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz -WFG) vom 25.09.1996 (BGBl. I S 1461)

Inkrafttreten01.01.1997
Gültig bis31.12.1997
Version002.00

(1) Kann der Behinderte wegen der Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Fortbildung oder Umschulung keine ganztägige Erwerbstätigkeit ausüben, so kann an ihn Übergangsgeld geleistet werden. Das gleiche gilt, wenn der Behinderte keine ganztägige Erwerbstätigkeit ausüben kann, weil er

1.an einer Maßnahme der Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung oder
2.an einer Maßnahme der beruflichen Ausbildung in einem Betrieb oder in einer überbetrieblichen Einrichtung

teilnimmt, sowie für die Zeit, in der der Behinderte wegen Teilnahme an einer Berufsfindung oder Arbeitserprobung kein oder ein geringeres Arbeitsentgelt erzielt. Übergangsgeld kann nur geleistet werden, wenn der Behinderte innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Maßnahme mindestens 720 Kalendertage eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung ausgeübt oder Arbeitslosengeld oder im Anschluß daran Arbeitslosenhilfe bezogen hat. Die Frist von fünf Jahren gilt nicht für Antragsteller, die zur Sicherung des Lebensunterhalts zur Aufnahme einer Beschäftigung gezwungen sind und überwiegend wegen der Betreuung und Erziehung eines Kindes keine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben. Die Frist von fünf Jahren verlängert sich

1.um höchstens fünf Jahre für jedes Kind, soweit wegen der Betreuung und Erziehung keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde,
2.um die Dauer einer Beschäftigung als Arbeitnehmer (§ 168 Abs. 1 Satz 1) im Ausland, die für die weitere Ausübung des Berufs oder für den beruflichen Aufstieg nützlich und üblich ist, jedoch höchstens um zwei Jahre,

wenn die Zeiten nach Nummer 1 oder 2 in die Frist nach Satz 3 oder in die jeweils verlängerte Frist hineinreichen. § 104 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Satz 3 sowie § 107 gelten entsprechend. Übergangsgeld kann auch an Behinderte geleistet werden, die innerhalb des letzten Jahrs vor Beginn der Maßnahme einen Berufsausbildungsabschluß auf Grund einer Zulassung zur Prüfung nach § 40 Abs. 3 Berufsbildungsgesetz oder § 37 Abs. 3 Handwerksordnung erworben haben oder deren Prüfungszeugnis auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 43 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz oder nach § 40 Abs. 1 Handwerksordnung dem Zeugnis über das Bestehen der Abschlußprüfung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf gleichgestellt worden ist; der Zeitraum von einem Jahr verlängert sich um Zeiten, in denen der Antragsteller nach dem Erwerb des Prüfungszeugnisses beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet war.

(2) Der Berechnung des Übergangsgelds sind 80 vom Hundert des entgangenen regelmäßigen Arbeitsentgelts (Regelentgelt), höchstens jedoch das entgangene regelmäßige Nettoarbeitsentgelt zugrunde zu legen. Das Übergangsgeld beträgt

1.bei einem Behinderten, der die Voraussetzungen des § 111 Abs. 1 Nr. 1 erfüllt, oder dessen Ehegatte, mit dem er in häuslicher Gemeinschaft lebt, eine Erwerbstätigkeit nicht ausüben kann, weil er den Behinderten pflegt oder selbst der Pflege bedarf, 75 vom Hundert,
2.bei den übrigen Behinderten 68 vom Hundert des nach Satz 1 oder § 59a maßgebenden Betrags.

Das Übergangsgeld wird für Kalendertage gezahlt. Ist es für einen ganzen Kalendermonat zu zahlen, so ist dieser mit 30 Tagen anzusetzen.

(3) Für die Berechnung des Regelentgelts das von dem Behinderten im letzten vor Beginn der Maßnahme abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum des letzten Beschäftigungsverhältnisses, mindestens während der letzten abgerechneten vier Wochen (Bemessungszeitraum) erzielte und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (§ 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) verminderte Arbeitsentgelt durch die Zahl der Stunden zu teilen, für die es gezahlt wurde. Das Ergebnis ist mit der Zahl der sich aus dem Inhalt des Arbeitsverhältnisses ergebenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden zu vervielfachen und durch sieben zu teilen. Ist das Arbeitsentgelt nach Monaten bemessen oder ist eine Berechnung des Regelentgelts nach den Sätzen 1 und 2 nicht möglich, so gilt der 30. Teil des in dem letzten vor Beginn der Maßnahme abgerechneten Kalendermonat erzielten und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (§ 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) verminderten Arbeitsentgelts als Regelentgelt. § 164 Abs. 1 und 4 gilt entsprechend.

(3a) § 47a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(4) Das Regelentgelt wird bis zur Höhe der nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 für den Beitrag zur Bundesanstalt geltenden Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt.

(5) Behinderten, die nicht die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 3 bis 7 erfüllen und bis zum Beginn der Maßnahme Arbeitslosenhilfe bezogen haben, kann ein Übergangsgeld in Höhe des Betrags gewährt werden, den sie als Arbeitslosenhilfe zuletzt bezogen haben. Hätte sich die Arbeitslosenhilfe in der Zeit, in der der Antragsteller an der beruflichen Maßnahme teilnimmt, erhöht, so erhöht sich das Übergangsgeld vom gleichen Tag an entsprechend.

(6) Der Anspruch auf Übergangsgeld ruht, solange ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht.

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