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3 RK 56/64

Gründe

Nach § 168 Abs. 2 RVO i.d.F. vom 17.03.1945 (RGBl. I 41) bleiben Dienstleistungen versicherungsfrei, wenn sie von Personen, die sonst berufsmäßig nicht als Gefolgschaftsmitglieder tätig sind, zwar laufend oder in regelmäßiger Wiederkehr, aber nur nebenher und gegen ein geringes Entgelt ausgeführt werden. Bei der Prüfung, ob eine Beschäftigung nebenher ausgeübt wird, kommt es auf den streitigen Zeitraum, nicht aber auf die Zeit vorher an (vgl. BSG 14, 29 = SozR Nr. 4 zu § 168 RVO). Wie der Senat in diesem Urteil weiter ausgesprochen hat, liegt eine nebenher verrichtete Tätigkeit dann vor, wenn dem Dienstleistenden für eine andere berufliche Tätigkeit noch ausreichend Zeit bleibt, wie es bei einer Tätigkeit bis zu 20 Stunden wöchentlich in der Regel zutreffen wird. Da dieser Zeitraum von der beigeladenen Frau F. niemals überschritten wurde, ist die zeitliche Voraussetzung für eine Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung erfüllt. Das Gesetz verlangt aber weiter, daß die Tätigkeit gegen ein geringes Entgelt ausgeübt wird. Ein Entgelt gilt nach der hier maßgebenden alten Fassung des § 168 Abs. 2 RVO als geringfügig, wenn es durchschnittlich 15,00 DM in der Woche (65,00 DM im Monat) nicht übersteigt, ein höheres Entgelt aber, wenn es durchschnittlich 1/5 des Gesamteinkommens nicht überschreitet. In der ..... streitigen Zeit vom 01.07.1956 bis zum 29.07.1957 betrug das vom Kläger gezahlte Arbeitsentgelt einschließlich Sachleistungen der beigeladenen Frau E. monatlich etwa 50,00 DM, also weniger als 65;00 DM monatlich, wie es § 168 Abs. 2 RVO verlangt. Versicherungspflicht ist aber trotzdem begründet, weil das bei dem Bauunternehmer van der L. verdiente Entgelt von etwa 36,50 DM monatlich dem bei dem Kläger erzielten hinzugerechnet werden muß. Zwar besagt § 168 Abs. 2 RVO darüber nichts. Die von dem Revisionskläger angeführte Vorschrift des § 66 Abs. 2 Satz 3 AVAVG, wonach bei der Frage der Verspflicht mehrere geringfügige Beschäftigungen nicht zusammengerechnet werden dürfen, gilt schon ihrem Wortlaut nach nur für die ArbIV. Anlaß für diese gesetzliche Regelung war die Erwägung, daß Personen, die mehrere geringfügige Beschäftigungen nebeneinander ausüben, nicht durch Zusammenrechnung ihrer Einkünfte für einzelne ihrer Beschäftigungsverhältnisse den Schutz der ArbIV sollen erlangen können. Ihre Arbeitslosigkeit wäre auch nur sehr schwer feststellbar, vor allem ist es zweifelhaft, ob sie der Arbeitsvermittlung i.S. des § 75 AVAVG zur Verfügung stehen, wenn sie in einem Beschäftigungsverhältnis, nicht aber in allen arbeitslos werden. Außerdem müßte bei Wegfall nur einer Beschäftigung das Einkommen aus den anderen Beschäftigungen im Rahmen des § 95 AVAVG auf ein etwa zu gewährendes Arbeitslosengeld angerechnet werden. In der Praxis würde dies nicht selten darauf hinauslaufen, daß diese Personen, wenn man sie als beitragspflichtig ansehen wollte, oft Beiträge zahlen müßten, ohne bei Verlust einer Arbeitsstelle in den vollen Genuß von Versicherungsleistungen kommen zu können. Daher erscheint ein Ausschluß aus der ArbIV gerechtfertigt. Alle diese Erwägungen gelten jedoch nicht in der KrV. Hier kann beim Auftreten einer mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Erkrankung in der Regel überhaupt keine Arbeit mehr ausgeführt werden, es fallen also die Einkünfte aus den mehreren Arbeitsverhältnissen gleichzeitig fort und es besteht ein Bedürfnis nach Versicherungsschutz, sofern die Arbeitsentgelte zusammen die im Gesetz bestimmte Grenze überschreiten. Diese Arbeitnehmer, die mehrere geringfügige Beschäftigungen ausüben, aber im Endergebnis doch mehr als geringfügig tätig sind, dürfen im Endergebnis nicht anders behandelt werden, als wenn sie nur für einen Arbeitgeber tätig waren. Dies entspricht auch den Grundgedanken der GE 2518 vom 18.01.1919 (AN 1919, 289). Danach ist die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung einer Person, die gleichzeitig bei verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt ist, nicht getrennt für jedes einzelne Beschäftigungsverhältnis, sondern einheitlich nach dem erzielten jährlichen Gesamteinkommen zu beurteilen. Dieser Auffassung hat sich der Senat auch bei Beurteilung der Versicherungspflicht eines Angestellten, der als Angestellter bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt ist, in BSG 17, 168 (= SozR Nr. 32 zu § 165 RVO) angeschlossen. Man muß daher unter Berücksichtigung des Schutzgedankens der KrV zu dem Ergebnis kommen, daß bei der Frage, ob eine geringfügige und daher versicherungsfreie Nebenbeschäftigung vorliegt, die Einnahmen aller Nebenbeschäftigungen zusammenzuzählen sind. § 66 Abs. 2 Satz 3 AVAVG ist daher nicht entsprechend anwendbar.

Bei Annahme der Versicherungspflicht infolge Zusammenrechnung der Entgelte aus mehreren Nebenbeschäftigungen entstehen auch keine Schwierigkeiten für die Beitragserhebung. Hier wäre § 396 RVO zumindest entsprechend anwendbar. Hiernach haften die Arbeitgeber als Gesamtschuldner für die vollen Beiträge, wenn der Versicherte gleichzeitig in mehreren versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnissen steht, und auf Antrag eines Arbeitgebers verteilt das VA die Beiträge. Jedenfalls kann man eine Beitragspflicht nicht - wie der Kläger meint - in dem Sinne annehmen, daß nur dasjenige Beschäftigungsverhältnis versicherungspflichtig wird, das zur Überschreitung der in § 168 RVO genannten Grenze führt (ebenso Peters, Handbuch der KrV § 168, Anm. Nr. 9d S. 17/132/8; Gölkel, BKK 1956, 385; Brenner, BKK 1957, 225; WzS 1955, 301).

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