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§ 7 SGB IV Anlage 1: Beurteilte Berufsgruppen - Beschäftigung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

08.01.2024

Änderung

Ergänzungen zu diversen Stichwörtern (insbesondere Arzt, ehrenamtlicher Bürgermeister, Crowdworker, IT-Berater, Kurierfahrer, Pflegekraft, Physiotherapeut, Scrum, Arztvertreter)

Wegfall der Stichwörter ambulanter Sonntagshändler, EDV-Berater, ehrenamtlicher Rettungssanitäter, Feuerwehrführungskraft

Dokumentdaten
Stand15.12.2023
Rechtsgrundlage

§ 7 SGB IV

Version007.00

Beurteilte Berufsgruppen

Maßgeblich für die versicherungsrechtliche Beurteilung einer ausgeübten Tätigkeit ist regelmäßig eine Würdigung der Gesamtumstände im konkreten Einzelfall. Als Orientierungshilfe für die Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung zu selbständiger Tätigkeit werden in dieser Anlage einzelne Tätigkeitsfelder/Berufsgruppen angeführt, bei denen sich durch die Rechtsprechung, aufgrund von Betriebsprüfungen oder im Rahmen durchgeführter Statusfeststellungsverfahren eine allgemeine Beurteilungstendenz zeigt oder die in der Praxis häufig anzutreffen sind. Das Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zur Statusfeststellung von Erwerbstätigen enthält als Anlage 5 ebenfalls einen Katalog für bestimmte Berufsgruppen zur Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit, der im Wesentlichen den nachfolgenden Ausführungen entspricht.

Nicht zuletzt aus datenschutzrechtlichen Erwägungen wird an dieser Stelle auf die Nennung einzelner konkreter Auftraggeber/Arbeitgeber verzichtet.

Anwalt

siehe freie Berufe, Abschnitt 1.33

Architekt

siehe freie Berufe, Abschnitt 1.33

Arzt

Ärzte unterliegen in ihren eigentlichen ärztlichen Tätigkeiten keinen Weisungen. Daher kommt es entscheidend darauf an, inwieweit der Arzt in eine fremde Arbeitsorganisation eingegliedert ist. Diese Eingliederung kann nach ständiger Rechtsprechung des BSG insbesondere bei Diensten höherer Art - wie zweifelsfrei ärztlichen Tätigkeiten - zur funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess des Arbeitgebers verfeinert sein.

Vor diesem Hintergrund sind die Tätigkeiten von Ärzten zum Beispiel in einem Explantationsteam, als Hubschrauberarzt, als Notarzt oder als Notdienstarzt regelmäßig als Beschäftigungsverhältnis zu qualifizieren (zum Beispiel Urteil des BSG vom 19.10.2021, AZ: B 12 R 10/20 R).

Gemein ist diesen Tätigkeiten, dass die Arbeitsorganisation, an deren Arbeitsprozess der Arzt funktionsgerecht dienend teilnimmt, von Dritten vorgegeben ist. Diese Einschätzung gilt auch in Fällen, in denen ein Arzt eine entsprechende Tätigkeit lediglich als Nebentätigkeit etwa neben einer freiberuflichen Tätigkeit oder einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ausübt. Die Ärzte liquidieren dafür nicht nach der Gebührenordnung für Ärzte, weshalb diese Tätigkeiten nicht dem Bereich einer - gegebenenfalls daneben noch ausgeübten - freiberuflichen Tätigkeit zugeordnet werden können.

Von der Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation ist auch auszugehen, wenn ein Arzt auf der Grundlage eines Honorarvertrages, gegebenenfalls durch Vermittlung eines Dienstleistungsunternehmens, als sogenannter Honorar-, Vertretungs- oder Bereitschaftsarzt in einer stationären Einrichtung - wie einem Krankenhaus oder einer Rehabilitationsklinik - tätig ist, eine von der stationären Einrichtung geschuldete (Teil-)Leistung innerhalb der vorgegebenen Organisationsabläufe erbringt, die Einrichtungen und Betriebsmittel nutzt, arbeitsteilig mit dem ärztlichen und pflegerischen Personal in vorgegebenen Strukturen zusammenarbeitet und dadurch in einer seine Tätigkeit prägenden Art und Weise fremdbestimmt in den Betrieb der Einrichtung eingegliedert ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn keine für eine Selbständigkeit sprechenden Anhaltspunkte bestehen, die ein derartiges Gewicht hätten, dass sie die Weisungsgebundenheit und Eingliederung auch nur annähernd auf- oder überwiegen könnten (Urteile des BSG vom 04.06.2019, AZ: B 12 KR 14/18 R, BSG vom 04.06.2019, AZ: B 12 R 2/18 R, BSG vom 04.06.2019, AZ: B 12 R 5/19 R, BSG vom 04.06.2019, AZ:B 12 R 10/18 R, BSG vom 04.06.2019, AZ: B 12 R 11/18 R, BSG vom 04.06.2019, AZ: B 12 R 12/18 R, BSG vom 04.06.2019, AZ: B 12 R 20/18 R, BSG vom 04.06.2019, AZ:B 12 R 22/18 R).

Für Notärzte im Rettungsdienst gelten keine anderen Maßstäbe als für Honorarärzte im Krankenhaus. Bei der Gesamtabwägung ist auch hier maßgeblich insbesondere die Eingliederung in die Arbeitsorganisation in den Blick zu nehmen und bei Vertragsgestaltungen, in denen die Übernahme einzelner Dienste jeweils frei vereinbart wird, auf den jeweiligen Einzelauftrag abzustellen. Dass eine Einbindung in die "Rettungskette" zum einen "in der Natur der Sache" des Notarzteinsatzes liegt und zum anderen den regulatorischen Vorgaben entspricht, führt nicht dazu, dass diese Aspekte bei der Gesamtwürdigung außer Acht zu lassen sind. Für die Zuordnung eines Betriebes zu einem bestimmten Arbeitgeber kommt es darauf an, wer mit Betriebsmitteln fremdbestimmte Arbeit leisten lässt. Demgegenüber ist unerheblich, wie diese Betriebsmittel beschafft werden. Auch das Vergütungsmodell lässt Rückschlüsse auf den Arbeitgeber zu. Maßgeblich ist, wer die vom Notarzt gestellten Rechnungen bezahlt, wenn eine unmittelbare Abrechnung zwischen dem Notarzt und den Patienten bzw. Krankenkassen oder anderen Kostenträgern nicht stattfindet (Urteile des BSG vom 19.10.2021, AZ: B 12 R 10/20 R, BSG vom 19.10.2021, AZ: B 12 KR 29/19 R, BSG vom 19.10.2021, AZ: B 12 R 9/20 R).

Ärztliche Leiter Rettungsdienst (ÄLRD)

Eine Mehrzahl der landesgesetzlichen Regelungen zum Rettungsdienst sieht zwischenzeitlich die Bestellung eines Ärztlichen Leiters Rettungsdienst vor. Dieser ist im Regelfall verantwortlich für das medizinische Qualitätsmanagement der Patientenversorgung und -betreuung im Notarzt- und Rettungsdienst. Wegen der Vielfalt unterschiedlicher überregionaler und regionaler rettungsdienstlicher Strukturen sind die Aufgaben und Rechte der Institution ÄLRD jedoch nicht in allen Bundesländern einheitlich normiert.

Bei der Tätigkeit eines Ärztlichen Leiters Rettungsdienst nach den in Bayern geltenden landesrechtlichen Regelungen handelt es sich um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Dies gilt gleichermaßen, wenn die Institution des Ärztlichen Leiters Rettungsdienst auch in anderen Bundesländern vorgesehen ist und jeweils vergleichbare gesetzliche Regelungen gelten (SVBEIEC 1/2012, TOP 2).

In Bayern nimmt der Ärztliche Leiter Rettungsdienst seine Aufgaben auf der Grundlage des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes (BayRDG), der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes sowie der Vereinbarung über den Vollzug der Art. 10 bis 12 des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes zu den Ärztlichen Leitern Rettungsdienst in Bayern wahr. Darüber hinausgehende vertragliche Vereinbarungen bestehen nicht. Die flächendeckende Versorgung mit rettungsdienstlichen Leistungen ist danach eine öffentliche Aufgabe, die durch einen öffentlichen Rettungsdienst sicherzustellen ist. Als Angelegenheit des übertragenen Wirkungskreises ist die Sicherstellung des öffentlichen Rettungsdienstes Aufgabe der Landkreise und kreisfreien Gemeinden, die diese Aufgaben (im Hinblick auf die von der obersten Rettungsdienstbehörde festgelegten Rettungsdienstbereiche) im Zusammenschluss zu einem Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung (ZRF) erledigen. Als öffentlichen Rettungsdienst definiert das BayRDG die Gesamtheit aller Einrichtungen, Einsatzmittel und Personen, die aufgrund Beauftragung oder Bestellung an der Erbringung rettungsdienstlicher Leistungen beteiligt sind. Zu den Einrichtungen des öffentlichen Rettungsdienstes gehören zwingend eine integrierte Leitstelle, ein Ärztlicher Leiter Rettungsdienst sowie ganztägig einsatzbereite Rettungswachen und Notarztstandorte, die in jedem Rettungsdienstbereich vorhanden sein müssen. Die notwendige Versorgungsstruktur, die bedarfsgemäß noch weitere Einrichtungen des öffentlichen Rettungsdienstes beinhalten kann, legt der ZRF fest, der auch über erforderliche Änderungen entscheidet.

Die Funktion des Ärztlichen Leiters Rettungsdienst ist integraler Bestandteil der verantwortlich von der ZRF zu führenden Einrichtungen des öffentlichen Rettungsdienstes. Das BayRDG weist dem Ärztlichen Leiter Rettungsdienst verbindlich öffentlich-rechtliche Aufgaben und Befugnisse einschließlich Weisungsbefugnissen gegenüber anderen Personen, die Aufgaben des öffentlichen Rettungsdienstes wahrnehmen, zu. In sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht wird die Tätigkeit damit im Rahmen einer von Dritten vorgegebenen Arbeitsorganisation erbracht.

Au-pair-Verhältnisse

Ein Au-pair-Verhältnis wird definiert als vorübergehender Aufenthalt junger Menschen in ausländischen Gastfamilien, der den Sprachkenntnissen, dem Kennenlernen des Gastlandes sowie allgemein der Bildung dienen soll.

Spezielle Normen für Au-pair-Verhältnisse sieht das deutsche Sozialversicherungsrecht nicht vor.

Die Träger der Sozialversicherung gehen jedoch gemeinschaftlich davon aus, dass ein Au-pair-Verhältnis keine entgeltliche Beschäftigung in sozialversicherungsrechtlichem Sinne, sondern ein Betreuungsverhältnis besonderer Art begründet, bei

  • einer Aufnahme in die Gastfamilie wie ein eigenes Kind,
  • gelegentlicher Mithilfe im Haushalt ohne feste Arbeitszeit(en) und
  • Bezug eines lediglich geringen, angemessenen Taschengeldes neben freier Kost und Unterkunft.

Ausbeiner, Zerleger, Lohnschlächter

Ausbeiner, Zerleger, Lohnschlächter sind Personen, die von Agenturen oder Dienstleistungsbetrieben für Ausbein- oder Fleischzerlegungsarbeiten vermittelt werden. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zur Versicherungspflicht von Ausbeiner/Packer (Kolonnen) wurde die Arbeitnehmereigenschaft auch dann bejaht, wenn diese Personen im Besitz eines Gewerbescheins sind (BSG vom 25.10.1990, AZ: 12 RK 10/90; Urteil des LSG Niedersachsen vom 18.12.1991, AZ: L 4 Kr 111/89; Urteil des Bayerischen LSG vom 22.10.1992, AZ: L 4 Kr 78/88; Urteil des LSG Niedersachsen vom 15.06.1993, AZ: L 4 Kr 19/91; Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 17.12.1993, AZ: L 4 Kr 1575/91; Urteil des Hessischen LSG vom 26.10.1994, AZ: L 3/8 Kr 539/87).

Dabei sind folgende Fallgruppen zu unterscheiden:

  • Sofern ein „Vermittler mit einem fleischverarbeitenden Betrieb einen Werkvertrag schließt, worin er sich verpflichtet, eine gewisse Fleischmenge zu verarbeiten, ist der „Vermittler als Arbeitgeber für die von ihm eingesetzten Ausbeiner anzusehen.
  • Sofern einzelne Ausbeiner direkt von dem fleischverarbeitenden Betrieb eingesetzt werden, ist dieser Betrieb als Arbeitgeber anzusehen. Eventuell sind die Besonderheiten bei unständig Beschäftigten zu beachten.
  • Sofern sich mehrere Ausbeiner zu einer „gleichberechtigten Kolonne zusammengefunden haben, in der entweder alle oder auch wechselnde Personen als Ansprechpartner für den fleischverarbeitenden Betrieb fungieren, sind die einzelnen Kolonnenmitglieder Arbeitnehmer des fleischverarbeitenden Betriebes (eventuell unständige Beschäftigung).
  • Sofern es sich bei dem Auftragnehmer des fleischverarbeitenden Betriebes um eine juristische Person des Privatrechts (zum Beispiel GmbH) handelt, kann zum Auftraggeber kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis begründet werden, weil juristische Personen keine Arbeitnehmer sein können. Die eingesetzten Ausbeiner können allerdings Arbeitnehmer der auftragnehmenden juristischen Person seien (vergleiche Urteil des BSG vom 04.06.1998, AZ: B 12 KR 5/97 R).

Autoverkäufer

Autoverkäufer, die Neu- oder Gebrauchtfahrzeuge gegen Provision eines Autohauses verkaufen, führen diese Tätigkeit in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis und nicht als freie Handelsvertreter aus.

Der von der Rechtsprechung (Urteil des BAG vom 15.12.1999, AZ: 5 AZR 566/98) entwickelte Grundsatz des „Einfirmenvertreters“ als selbständiger Handelsvertreter im Sinne des § 84 Abs. 1 S. 2 HGB ist hier nicht anwendbar.

Im Baubereich Beschäftigter

In der Baubranche sind Bauarbeiter aus der Europäischen Union und dem übrigen Europa, insbesondere aus dem osteuropäischen Raum beschäftigt. Ein großer Teil von ihnen tritt als selbständig tätig auf.

In diesem Zusammenhang waren seinerzeit auch Bauarbeiter, die in Großbritannien als selbständige Maurer tätig waren, in der Bundesrepublik Deutschland als sogenannte „self-employed persons oder „sub-contractors beschäftigt worden. Für diese Personen wurde geltend gemacht, dass es sich um eine Entsendung als Selbständiger im Sinne von Art. 14a Abs. 1 Nr. 1 VO (EWG) 1408/71 handelt. Die Bauarbeiter führten eine Bescheinigung nach dem Vordruck E 101 mit sich, aus der hervorging, dass weiterhin die britischen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit Anwendung finden.

In der Vergangenheit war unklar, ob eine Entsendung von Selbständigen aus einem anderen Mitgliedstaat der EU, des EWR oder der Schweiz in eine abhängige Beschäftigung in Deutschland europarechtlich zulässig ist und ob deutsche Stellen eine von einem mitgliedstaatlichen Träger ausgestellte Bescheinigung E101 in diesen Fällen zu beachten hatten. Der EuGH hat diese Frage zwischenzeitlich in mehreren Entscheidungen bejaht (zuletzt Urteil des EuGH vom 26.01.2006, Rechtssache C-2/05, Herbosch Kiere).

Darüber hinaus ist eine Entsendung Selbständiger im Rahmen der seit dem 01.05.2010 anzuwendenden VO (EG) Nr. 883/2004 auch in abhängige Beschäftigungen zulässig, soweit es sich bei der abhängigen Beschäftigung in Bezug auf die selbständige Erwerbstätigkeit um eine „ähnliche Tätigkeit“ handelt. Einzelheiten sind der GRA zu Art. 12 VO (EG) Nr. 883/2004 zu entnehmen. Hinsichtlich der im Baubereich tätigen „self-employed-persons“ bestehen damit keine Besonderheiten mehr.

Bedienungspersonal in Gastronomiebetrieben

Das in Gastronomiebetrieben tätige Bedienungspersonal, das ein Gewerbe zur "Vermittlung von Speisen und Getränken" angemeldet hat, ist nach dem Gesamtbild der ausgeübten Tätigkeit weder persönlich noch sachlich unabhängig und übt deshalb kein Gewerbe aus. Der Schwerpunkt der Tätigkeit dieser Personen, die in einer Gaststätte Gäste bedienen, liegt nicht in der "Vermittlung von Geschäften", da das Bedienungspersonal nicht maßgeblich auf die Willensentscheidung der Gäste zur Erteilung eines Auftrags einwirken, diese liegt bei Betreten der Gaststätte schon vor (Urteil des Hessischen LSG vom 06.06.1991, AZ:  L 1 Kr 1217/89, Urteile des LSG Baden-Württemberg vom 10.12.2008, AZ: L 5 R 5976/07 und des LSG Baden-Württemberg vom 21.10.2014, AZ: L 11 R 487/13, Urteil des LSG Sachsen-Anhalt vom 18.10.2012, AZ: L 1 R 283/11).

Berater

siehe freie Berufe, Abschnitt 1.33 und IT-Berater/Spezialist, Abschnitt 1.49

Beratungsstellenleiter von Lohnsteuerhilfevereinen

siehe freie Berufe, Abschnitt 1.33

Berufsbetreuer/Betreuer

Für Volljährige, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen können, bestellt das Vormundschaftsgericht einen Betreuer (vergleiche §§ 1896 ff. BGB). Die Rechte und Pflichten eines Betreuers sind gesetzlich geregelt und nicht abdingbar. Ein Betreuer wird vom Vormundschaftsgericht bestellt, das auch den Betreuungsumfang zur Gewährung staatlichen Beistands in Form von tatsächlicher und rechtlicher Fürsorge festlegt. Eine Tätigkeit als Berufsbetreuer setzt mindestens zehn Betreuungsverhältnisse voraus. Berufsbetreuer erhalten zwar eine Vergütung, die jedoch dem Grunde wie der Höhe nach vom Vormundschaftsgericht festgelegt wird.

In dem übertragenen Aufgabenkreis vertritt der Betreuer den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich (§ 1902 BGB) und er ergreift die erforderlichen Maßnahmen unter Beachtung des Wohls und der Wünsche des Betreuten (§ 1901 Abs. 1 bis 3 BGB). Gegenüber dem Betreuungsgericht hat der Betreuer Mitteilungspflichten und bestimmte Maßnahmen bedürfen der Genehmigung des Betreuungsgerichts.

Dieser gesetzliche Rahmen ist nicht geeignet, die Voraussetzungen eines Beschäftigungsverhältnisses weder in der Rechtsbeziehung zwischen Betreuer und Betreutem noch in dem Verhältnis zwischen Betreuer und Betreuungsgericht festzustellen.

Besamungstechniker

Besamungstechniker beziehungsweise Besamungsbeauftragte (Berufsbezeichnung aktuell: Fachagrarwirt/in für Besamungswesen) üben grundsätzlich eine abhängige Beschäftigung aus (vergleiche hierzu Urteil des BAG vom 15.08.1984, AZ: 5  ZR 620/82; Urteil des Bayerischen LSG vom 19.07.1994, AZ: L 3 U 111/92).

Bewachungsgewerbe

Als Bewachungsgewerbe definiert § 34a der Gewerbeordnung (GewO) die gewerbsmäßige Bewachung von Leben oder Eigentum fremder Personen, die nach dieser Vorschrift der Erlaubnis der zuständigen Behörde bedarf. Für die Durchführung

  • von Kontrollgängen im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr,
  • des Schutzes vor Ladendieben und
  • der Bewachungen im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken

ist darüber hinaus der Nachweis einer vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung erforderlich. Dies gilt gleichermaßen für vom Gewerbetreibenden beschäftigte Personen.

Ohne Erlaubnis nach § 34a GewO darf demnach eine Person in nach Gewerberecht rechtlich zulässiger Weise nicht als Selbständiger im Bewachungsgewerbe für Dritte tätig werden (Beschluss des Bayerischen LSG vom 29.10.2014, AZ: L 5 R 868/14 B ER).

Zu Warenhausdetektiven hat die berufungsinstanzliche Rechtsprechung darüber hinaus erarbeitet:

  • Detektive, die für Detekteien im Warenhausbereich tätig sind, unterliegen der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht, wenn sie eine nach Stunden berechnete Vergütung erhalten, eine feste Arbeitszeit einzuhalten und bei der Durchführung ihrer Überwachungsaufgaben Weisungen der Geschäftsleitung Folge zu leisten haben (Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 30.06.1977, AZ: L 5 K 58/76).
  • Auch Detektive, die von einem Detektivbüro oder Bewachungsinstitut als „freie“ beziehungsweise „freiberufliche Mitarbeiter“ auf Stundenlohnbasis und ohne eigenes Unternehmerrisiko beziehungsweise ohne entsprechende Chance zu unternehmerischem Gewinn vor allem in Kaufhäusern eingesetzt werden, unterliegen als Arbeitnehmer der Sozialversicherungspflicht (Urteil des SG Frankfurt vom 09.10.1984, AZ: S 1/9 Kr 90/74, bestätigt durch das Urteil des Hessischen LSG vom 27.07.1988, AZ: L 8/Kr 166/85; Urteil des Bayerischen LSG vom 29.06.2004, AZ: L 5 KR 2/02).

Binnenschiffer

Die Ausführungen zum Stichwort Frachtführer/Unterfrachtführer, Abschnitt 1.31 gelten sinngemäß.

Bürgermeister (ehrenamtlich)

Nach der bisherigen ständigen Rechtsprechung des BSG bestand in einer Tätigkeit als ehrenamtlicher Bürgermeister dann kein Beschäftigungsverhältnis zur Gemeinde, wenn ausschließlich Repräsentationsaufgaben im Zusammenhang mit dem Wahlamt wahrgenommen wurden.

Übten die ehrenamtlichen Bürgermeister dagegen dem allgemeinen Erwerbsleben zugängliche Verwaltungsfunktionen aus, waren sie regelmäßig Beschäftigte und unterlagen grundsätzlich der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung, wenn sie für ihre Tätigkeit eine den tatsächlichen Aufwand übersteigende pauschale Aufwandsentschädigung erhielten (vergleiche unter anderen Urteile des BSG vom 21.01.1969, AZ: 3 RK 81/67, BSG vom 27.03.1980, AZ: 12 RK 56/78, BSG vom 23.09.1980, AZ: 12 RK 41/79, BSG vom 13.06.1984, AZ: 11 RA 34/83, BSG vom 22.02.1996, AZ: 12 RK 6/95, und BSG vom 25.01.2006, AZ: B 12 KR 12/05 R).

Dies galt ebenso für stellvertretende ehrenamtliche Bürgermeister, Ortsvorsteher und Beigeordnete mit eigenem Geschäftsbereich.

Die Tätigkeit eines ehrenamtlichen Bürgermeisters war dann von der weisungsgebundenen Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben geprägt, wenn nach der Ausgestaltung des Ehrenamtes in der maßgebenden Kommunalverfassung dazu eine Verpflichtung bestand; auf ein quantitatives oder qualitatives Überwiegen der Verwaltungsaufgaben kam es nicht an.

Das BSG hat seine Rechtsprechung zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von ehrenamtlichen Organtätigkeiten mit Urteil des BSG vom 16.08.2017, AZ:  B 12 KR 14/16 R zu einem ehrenamtlich tätigen Kreishandwerksmeister fortentwickelt.

Nach der fortentwickelten Rechtsprechung des BSG steht eine fehlende Beschränkung der Tätigkeit auf Repräsentationsaufgaben dem Ausschluss einer Beschäftigung nun nicht mehr entgegen, da Aufgaben und Tätigkeiten, die Ausfluss der organschaftlichen Stellung einer ein Ehrenamt ausübenden Person und nicht für jedermann frei zugänglich sind, regelmäßig nicht zu der in §  7 Abs. 1 SGB IV umschriebenen persönlichen Abhängigkeit führen. Eine ehrenamtliche Tätigkeit ist danach nicht (mehr) auf Repräsentationsaufgaben beschränkt, sondern erhält ihr Gepräge durch ihre ideellen Zwecke und Unentgeltlichkeit. Sofern finanzielle Zuwendungen geleistet werden, schließen diese die Unentgeltlichkeit des ehrenamtlichen Engagements nicht prinzipiell aus. Sie sind unschädlich, wenn sie in Form von Aufwendungsersatz konkrete und pauschal berechnete Aufwände abdecken. Die Verfolgung eines ideellen Zwecks ohne Erwerbsabsicht muss dabei objektiv erkennbar vorliegen und die gewährte Aufwandsentschädigung darf sich nicht als verdeckte Entlohnung einer Erwerbsabsicht darstellen. Die Beurteilung der Erwerbsmäßigkeit erfolgt daher nicht aus der subjektiven Sicht des Einzelnen. Vielmehr ist das ehrenamtliche Engagement objektiv zu beurteilen. Dazu ist zu klären, was vom ehrenamtlich Tätigen im konkreten Fall normativ oder mangels rechtlicher Regelung nach allgemeiner Verkehrsanschauung - von Aufwandsentschädigung und Aufwendungsersatz abgesehen - ohne Entlohnung seiner Arbeitskraft erwartet werden kann.

Mit seinen Urteilen zu ehrenamtlichen Ortsvorstehern (Urteil des BSG vom 27.04.2021, AZ: B 12 KR 25/19 R) und zu einem ehrenamtlichen Bürgermeister (Urteil des BSG vom 27.04.2021, AZ: B 12 R 8/20 R) hat das BSG entschieden, dass diese Grundsätze auch auf die versicherungsrechtliche Beurteilung ehrenamtlicher Organtätigkeiten für juristische Personen des öffentlichen Rechts, wie der kommunalen Selbstverwaltung, Anwendung finden. Soweit für die versicherungsrechtliche Beurteilung nicht die Unterscheidung von Repräsentations- und Verwaltungsaufgaben, sondern diejenige zwischen den zur Ausübung des Wahlamts erforderlichen und den darüber hinausgehenden Aufgaben maßgebend ist, führen Verwaltungsaufgaben auch für Wahlamtsinhaber zu Weisungsgebundenheit und Eingliederung, soweit sie unter arbeitsteiliger Inanspruchnahme der Organisationsstrukturen des Dienstgebers übertragen werden und ihrer Art nach nicht notwendig mit dem Wahlamt verbunden sind, sondern auch von Dritten erbracht werden könnten. Für die sozialversicherungsrechtliche Einordnung ist entscheidend, welcher Aufgabenbereich die Tätigkeit prägt. Eine ehrenamtliche Tätigkeit ist ausgeschlossen, wenn die Tätigkeit in maßgeblicher Weise durch die Funktion als Spitze der Verwaltung geprägt ist, also der ehrenamtliche Bürgermeister Dienstvorgesetzter ist und in arbeitsteiliger Weise bestehende Verwaltungsstrukturen in Anspruch nimmt. Ohne eine für alle Tätigkeiten gleichermaßen geltende Grenze der Unentgeltlichkeit muss für die dann gebotene Einzelfallbetrachtung eine Gesamtwürdigung aller festzustellenden Umstände unter Einbeziehung des mit der Aufwandsentschädigung berücksichtigten Aufwands, der mit der Tätigkeit gegebenenfalls verbundenen Kosten und eines Vergleichs mit normativen Pauschalen für ehrenamtliche Tätigkeiten in anderen Bereichen, auch außerhalb des Sozialversicherungsrechts erfolgen. Eine Höhe und Bemessung der gewährten Aufwandsentschädigung nach der Größe der Gemeinde sowie eine fehlende Orientierung an steuerrechtlichen Ehrenamtspauschalen oder im kommunalen Entschädigungsrecht vorgesehenen Aufwandsentschädigungen für hauptamtliche Bürgermeister schließen eine Anerkennung als sozialversicherungsrechtlich unentgeltliche Tätigkeit aus.

Chorleiter

Nebenberufliche Leiter von Laienchören (vokal oder instrumental), deren Zweck überwiegend nicht darauf gerichtet ist, künstlerische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten, stehen regelmäßig nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zum Chor beziehungsweise zum Trägerverein des Chores, sofern sich aus dem Engagementvertrag nichts Abweichendes ergibt.

Crowdworker

Crowdworker erbringen Leistungen unter Nutzung von Online-Plattformen. Plattformbasierte Geschäftsmodelle sind inzwischen in vielen Lebensbereichen zu finden Der Begriff "Plattformarbeit" umschreibt abstrakt eine neue Arbeits(organisations)form, bei der die Nutzer einer Nutzergruppe durch eine Online-Plattform in die Lage versetzt werden, bestimmte Arbeitsaufgaben an die Nutzer einer anderen Nutzergruppe auszulagern, die diese Arbeitsaufgaben dann gegen Entgelt verrichten. Die durch Arbeitsplattformen vermittelten Tätigkeiten sind vielfältig. Sie können entweder vollständig virtuell über die Online-Plattform verrichtet und abgewickelt werden oder sie sind zwangsläufig an einen bestimmten, physischen Ort gebunden.

Die kontinuierliche Durchführung einer Vielzahl von Kleinstaufträgen ("Mikrojobs") durch Nutzer einer Online-Plattform ("Crowdworker") auf der Grundlage einer mit dem Betreiber ("Crowdsourcer") getroffenen Rahmenvereinbarung kann im Rahmen der nach § 611a Abs. 1 Satz 5 BGB gebotenen Gesamtbetrachtung zur Annahme eines Arbeitsverhältnisses führen, wenn der Crowdworker zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtet ist, die geschuldete Tätigkeit ihrer Eigenart nach einfach gelagert und ihre Durchführungen inhaltlich vorgegeben sind sowie die Auftragsvergabe und die konkrete Nutzung der Online-Plattform im Sinne eines Fremdbestimmens durch den Crowdsourcer gelenkt wird (Urteil des BAG vom 01.12.2020, AZ: 9 AZR 102/20).

Diplomand

Bestimmte Studien- und Prüfungsordnungen sehen die Anfertigung einer Diplomarbeit vor; dies gilt ebenso im Rahmen von Bachelor- oder Masterstudiengängen. Da Unternehmen oftmals Interesse an den inhaltlichen Ergebnissen derartiger Studienabschlussarbeiten haben, werden den Studenten zur Anfertigung ihrer Arbeit die betrieblichen Einrichtungen zur Verfügung gestellt. Gegenstand einer „Diplomandenvereinbarung“ ist regelmäßig, dass die Studienabschlussarbeit zur weiteren Verwendung dem Unternehmen überlassen wird; unter Umständen werden auch Vergütungen beziehungsweise Honorare gezahlt.

Personen, die sich allein zur Erstellung der für den Studienabschluss erforderlichen Arbeit in einen Betrieb begeben und in dieser Zeit neben der Studienabschlussarbeit keine für den Betrieb verwertbare Arbeitsleistung erbringen, gehören nicht zu den abhängig Beschäftigten; Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht kommt deshalb für sie nicht in Betracht.

Doktorand

Personen, die bereits über einen Hochschulabschluss verfügen, jedoch anlässlich einer Promotion weiterhin an einer Hochschule eingeschrieben sind, befinden sich nicht mehr in der wissenschaftlichen Ausbildung. Nehmen diese sog. Doktoranden eine Beschäftigung auf, besteht grundsätzlich Versicherungspflicht als Arbeitnehmer in allen Zweigen der Sozialversicherung (BSG vom 23.03.1993, AZ: 12 RK 45/92). Die Vorschriften über die Versicherungsfreiheit von beschäftigten Studenten sind nicht anzuwenden.

Dolmetscher

siehe freie Berufe, Abschnitt 1.33

Dozent/Lehrbeauftragter/Lehrer

Die bisherigen Maßstäbe für die Statusbeurteilung von Lehrern und Dozenten sind noch von der zahlreichen älteren Rechtsprechung zu diesem Personenkreis geprägt. Danach sind Lehrer, die insbesondere durch Übernahme weiterer Nebenpflichten in den Schulbetrieb eingegliedert werden und nicht nur stundenweise Unterricht erteilen, stehen in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis (vergleiche Urteile des BAG vom 24.06.1992, AZ: 5 AZR 384/91, BAG vom 26.07.1995, AZ: 5 AZR 22/94, BAG vom 12.09.1996, AZ: 5 AZR 104/95, und BAG vom 19.11.1997, AZ: 5 AZR 21/97).

Demgegenüber stehen Dozenten/Lehrbeauftragte an Universitäten, Hoch- und Fachhochschulen, Fachschulen, Volkshochschulen, Musikschulen sowie an sonstigen - auch privaten - Bildungseinrichtungen regelmäßig nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zu diesen Schulungseinrichtungen, wenn sie mit einer von vornherein zeitlich und sachlich beschränkten Lehrverpflichtung betraut sind, weitere Pflichten nicht zu übernehmen haben und sich dadurch von den fest angestellten Lehrkräften erheblich unterscheiden (Urteile des BSG vom 01.02.1979, AZ: 12 RK 7/77, BSG vom 19.12.1979, AZ: 12 RK 52/78, BSG vom 28.02.1980, AZ: 8a RU 88/78, BSG vom 27.03.1980, AZ: 12 RK 26/79, und BSG vom 25.09.1981, AZ: 12 RK 5/80).

Mit Urteil des BSG vom 28.06.2022, AZ: B 12 R 3/20 R zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung einer an einer städtischen Musikschule tätigen Musikschullehrerin hat das BSG seine Rechtsprechung zur Statusbeurteilung von Lehrern und Dozenten fortentwickelt und insbesondere die bereits in der jüngeren Rechtsprechung zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung unter anderem von Honorarärzten, Pflegekräften, Notärzten im Rettungsdienst und Fahrkartenkontrolleuren vorgenommene Schärfung des Kriteriums der betrieblichen Eingliederung und dessen maßgebender Bedeutung auch für diesen Personenkreis angewandt. Nach dieser Entscheidung sind auch bei der Statusbeurteilung von Lehrkräften die für andere Berufs- und Tätigkeitsbilder geltenden Abgrenzungskriterien heranzuziehen.

Ergotherapeut

siehe Physiotherapeuten/Krankengymnasten, Abschnitt 1.60

Empfänger von Studienbeihilfen

Fördern Betriebe das Studium von Arbeitnehmern durch die Zahlung von monatlichen Studienbeihilfen, ist für die Dauer des Studiums von einem Beschäftigungsverhältnis auszugehen, wenn die Förderbedingungen wie zum Beispiel

  • die Fachrichtung des geförderten Studiums,
  • die Ableistung von fachpraktischen Hospitationen (unter Fortzahlung der Studienbeihilfe) im Betrieb,
  • die Anfertigung der Diplomarbeiten nach Möglichkeit in Absprache mit dem Betrieb,
  • die Verpflichtung, für eine bestimmte Zeit nach Abschluss des Studiums im Betrieb tätig zu sein,
  • die Erbringung eines Nachweises über die erfolgreiche Absolvierung des Studiums sowie
  • die Rückzahlung der Studienbeihilfe in voller Höhe, wenn die vertraglichen Vereinbarungen nicht eingehalten werden,

durch den Betrieb festgelegt werden.

Die Studienbeihilfe stellt dann Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 SGB IV dar. Mithin unterliegen die Arbeitnehmer während der Dauer des geförderten Studiums der Versicherungspflicht. Dem Fortbestand des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses steht auch nicht entgegen, wenn das Beschäftigungsverhältnis nach einer vertraglichen Vereinbarung formal beendet wird, denn hierbei handelt es sich dem Grunde nach nur um eine Beurlaubung für die Dauer des Studiums. Insbesondere eine Wiedereinstellungszusage durch den Betrieb, sowohl für den Fall des erfolgreichen Abschlusses des Studiums als auch für den Fall des Abbruchs des Studiums oder des Nichtbestehens der Prüfungen, spricht für den Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses. Für den Fortbestand spricht ebenfalls die Möglichkeit, während der Semesterferien im Betrieb zu arbeiten, sowie die Verpflichtung des Arbeitnehmers zu einer mehrjährigen Tätigkeit im Betrieb nach Abschluss des Studiums (vergleiche auch Urteile des BSG vom 18.04.1975, AZ: 3/12 RK 10/73, BSG vom 12.11.1975, AZ: 3/12 RK 13/74, und BSG vom 31.08.1976, AZ: 12/3/12 RK 20/74).

Entbindungspfleger

Entbindungspfleger sind die männlichen Kollegen der Hebammen, vergleiche daher die Ausführungen zum Stichwort Hebamme, Abschnitt 1.43.

Ernährungsberater

Ernährungsberater sind Personen, die Informationen über gesunde Ernährung, spezielle Ernährungsweisen sowie über verschiedene Diätformen vermitteln und Menschen mit ernährungsbedingten Krankheiten vornehmlich in Vorsorge- und Rehabilitationskliniken, bei Verbraucher- und Ernährungsberatungen oder Anbietern von Ernährungs- und Gesundheitsseminaren beraten.

Ein Ernährungsberater, der in einem nach dem SGB V zugelassenen Krankenhaus gegen eine feste Stundenvergütung in den Räumlichkeiten des Krankenhauses zu festgelegten Zeiten Vorträge vor Patienten des Krankenhauses hält oder für vom Krankenhaus zugeführte Patienten Einzelberatungen durchführt, ist abhängig beschäftigt (Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 27.04.2016, AZ: L 5 R 852/14).

Als Ernährungsberater bezeichnen sich auch Personen, die auf der Grundlage eines Partnervertrages Mitglieder für ein firmenspezifisches System zur zielkontrollierten Gewichtsabnahme werben und Mitglieder mit dem Ziel betreuen, in Gruppensitzungen Tipps und Informationen zur Erlangung beziehungsweise Erhaltung eines Zielgewichts unter Verwendung firmenspezifischer Produkte zu vermitteln. Hierfür mieten sie entsprechende Räumlichkeiten an und können zur Unterstützung eigenes Personal beschäftigen. Die Ernährungsberater haben zwar die Arbeitsleistung persönlich zu erbringen, sind jedoch in der Gestaltung ihrer Tätigkeit und der Bestimmung ihrer Arbeitszeit weisungsfrei. Eine abhängige Beschäftigung liegt demnach nicht vor (so im Ergebnis Urteil des BAG vom 09.05.1996, AZ: L 5 R 1944/13).

Fahrkartenkontrolleur (Service- und Sicherheitsmitarbeiter)

Fahrkartenkontrolleure sind abhängig beschäftigt, wenn sich die vertraglichen Regelungen an den "Erfordernissen des Arbeitgebers" ohne Anspruch auf ein bestimmtes Zeitkontingent orientieren, die im Dienstplan vom Arbeitgeber festgelegten Arbeitszeiten - trotz Berücksichtigung von Wünschen der Kontrolleure - kaum zeitliche Gestaltungsmöglichkeiten zulassen und weitreichende inhaltliche, technische und organisatorische Vorgaben durch den Arbeitgeber keine unternehmerischen Freiheiten erlauben.

Bei der für die Feststellung des Erwerbsstatus erforderlichen Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls, sind auch solche Umstände zu berücksichtigen, die einer Tätigkeit ihrer Eigenart nach immanent, durch gesetzliche Vorschriften oder eine öffentlich-rechtliche Aufgabenwahrnehmung bedingt sind oder auf sonstige Weise "in der Natur der Sache" liegen. Insoweit besteht eine Indizwirkung gegen eine Beschäftigung und für eine selbständige Tätigkeit, wenn bei Verrichtung der Tätigkeit eine Weisungsfreiheit verbleibt, die sie insgesamt als eine unternehmerische kennzeichnet (Urteil des BSG vom 27.04.2021, AZ: B 12 R 16/19 R).

Fahrlehrer

Die selbständige Berufsausübung als Fahrlehrer setzt das Vorhandensein sowohl der Fahrlehrererlaubnis wie auch der zur Leitung der Fahrschule berechtigenden Fahrschulerlaubnis voraus, andernfalls ist die selbständige Berufsausübung rechtlich nicht zulässig (Urteil des Bayerischen LSG vom 11.11.2014, AZ: L 5 R 910/12).

Die selbständige Berufsausübung ist allerdings auch möglich, wenn ein Fahrlehrer ohne im Besitz der Fahrschulerlaubnis zu sein, als Mitunternehmer beziehungsweise Gesellschafter einer Fahrschule, die in Form einer juristischen Person oder als nicht rechtsfähiger Verein betrieben wird, tätig ist und aufgrund seiner Mitunternehmer- beziehungsweise Gesellschafterstellung kein abhängig Beschäftigter der Fahrschule ist.

Familienhelfer

Die Hilfe zur Erziehung nach dem SBG VIII kennt als ambulante Helfer Erziehungsbeistände und Betreuungshelfer (§ 30 SGB VIII), in der sozialpädagogischen Familienhilfe Familienhelfer (§ 31 SGB VIII) und in der intensiven sozialpädagogischen Einzelfallbetreuung Einzelfallhelfer (§ 35 SGB VIII), die auch im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach § 53 ff. SGB XII tätig werden.

Der Gesamtkomplex der Hilfe zur Erziehung gehört zu den Aufgaben des öffentlichen Trägers der Jugendhilfe, der sich zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben aber auch freier Träger bedienen kann.

Strukturell vollzieht die Hilfe zur Erziehung sich in einem (sog. jugendhilferechtlichen beziehungsweise sozialhilferechtlichen) Dreiecksverhältnis zwischen dem öffentlichen Träger der Jugendhilfe, dem Leistungsberechtigten und dem Leistungserbringer. Dabei verbleibt die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung für die Hilfeleistungen beim öffentlichen Träger (§ 79 Abs. 1 SGB VIII), dem auch die Verantwortung für die Erstellung und Fortschreibung des verbindlichen Hilfeplanes (§ 36 Abs. 2 SGB VIII) obliegt.

In zwei Zurückverweisungsentscheidungen BSG vom 25.04.2012, AZ: B 12 KR 10/14 R und BSG vom 25.04.2012, AZ: B 12 KR 24/10 R, stellte das BSG heraus, eine rechtmäßige Gesamtabwägung setze voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalles wesentlichen Indizien festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar gegeneinander abgewogen werden.

Mit Urteil des BSG vom 31.03.2017, AZ: B 12 R 7/15 R, entschied das BSG, dass ein Erziehungsbeistand (§ 30 SGB VIII) selbständig tätig ist, wenn das Jugendamt weder Weisungen von erheblichem Gewicht erteilt noch eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Jugendamtes erfolgt.

Am Fehlen eines Weisungsrechts ändert die Verpflichtung des Erziehungsbeistands auf die im Hilfeplan genannten Ziele nichts. Einem bedeutsamen Weisungsrecht unterliegt der Erziehungsbeistand auch nicht aufgrund von – neben den Honorarverträgen – geschlossenen Vereinbarungen zur Sicherstellung des Schutzauftrags nach § 8a SGB VIII. Die rechtliche Struktur des Leistungserbringungsrechts der Kinder- und Jugendhilfe, wonach die Gesamtverantwortung für die Erbringung von Hilfen zur Erziehung und der besondere Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung dem Träger der Jugendhilfe zugewiesen ist, führt nicht dazu, dass die zur Erfüllung dieser Aufgaben und Pflichten nötigen Tätigkeiten nur im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werden können. Bei fehlender Verpflichtung zur Teilnahme an hauseigenen Supervisionen und Teambesprechungen besteht keine unmittelbare Einbindung in fremde betriebliche Abläufe.

Liegt das vereinbarte Honorar deutlich über dem Arbeitsentgelt eines vergleichbar eingesetzten sozialversicherungspflichtig Beschäftigten und lässt es dadurch Eigenvorsorge zu, ist dies ein gewichtiges Indiz für eine selbständige Tätigkeit. Das Fehlen von größeren Investitionen in Werkzeuge, Arbeitsgeräte oder Arbeitsmaterialien ist bei reinen Dienstleistungen kein ins Gewicht fallendes Indiz für eine abhängige Beschäftigung und gegen unternehmerisches Tätigwerden. Eine vereinbarte Verpflichtung zur höchstpersönlichen Leistungserbringung ist nur dann als gewichtiges Indiz für abhängige Beschäftigung und gegen eine Selbständigkeit zu sehen, wenn diese nicht den Eigenheiten und besonderen Erfordernissen der Erziehungsbeistandschaft geschuldet ist.

Bezogen auf die Honorarhöhe hat das BSG diese Rechtsauffassung zwischenzeitlich insofern präzisiert, dass die Höhe der erzielten Vergütung ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis nicht ausschließt, sondern nur eines von vielen in der Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden Indizien und als Ausdruck des Parteiwillens nicht ausschlaggebend ist. Die Einschränkung der indiziellen Bedeutung der Honorarhöhe ergibt sich daraus, dass die Sozialversicherung auch dem Schutz der Interessen der Mitglieder von in Pflichtversicherungssystemen zusammengeschlossenen Solidargemeinschaften verpflichtet ist. Den Beteiligten steht keine Dispositionsbefugnis in dem Sinne zu, dass sich der Auftraggeber durch die Vereinbarung eines Zuschlags zu einem üblichen Stundenlohn eines vergleichbaren abhängig Beschäftigten von der Sozialversicherung "freikaufen" kann (unter anderem Urteil des BSG vom 07.06.2019, AZ: B 12 KR 8/18 R).

Finanzbuchhalter

siehe freie Berufe, Abschnitt 1.33

Frachtführer/Unterfrachtführer

Es ist davon auszugehen, dass Frachtführer im Sinne der §§ 407 ff. HGB dann ein selbständiges Gewerbe ausüben, wenn sie beim Transport ein eigenes Fahrzeug einsetzen und für die Durchführung ihres Gewerbes eine Erlaubnis nach § 3 GüKG oder eine Gemeinschaftslizenz nach Art. 3 der Verordnung (EWG) 881/92 besitzen. Dies gilt auch dann, wenn sie als Einzelperson ohne weitere Mitarbeiter nur für ein Unternehmen tätig sind und dabei die Farben oder ein „Logo“ dieses Unternehmens nutzen. Voraussetzung ist allerdings, dass ihnen weder Dauer noch Beginn und Ende der Arbeitszeit vorgeschrieben wird und sie die - nicht nur theoretische - Möglichkeit haben, Transporte auch für weitere eigene Kunden auf eigene Rechnung durchzuführen. Ob sie diese Möglichkeit tatsächlich nutzen, ist nicht entscheidend.

Um ein eigenes Fahrzeug im Sinne der vorherigen Ausführungen handelt es sich nur dann, wenn es auf den Erwerbstätigen zugelassen ist und von ihm mit eigenem Kapitalaufwand erworben wurde. Eine indirekte oder direkte Beteiligung an der Fahrzeugfinanzierung durch den Auftraggeber spricht gegen die Annahme einer selbständigen Tätigkeit.

Kraftfahrer ohne eigenes Fahrzeug beurteilen Landessozialgerichte ganz überwiegend als abhängig Beschäftigte (vergleiche Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 21.11.2008, AZ: L 4 KR 4098/06, des Bayerischen LSG vom 14.10.2008, AZ: L 5 KR 365/06, des Hessischen LSG vom 24.02.2009, AZ: L 1 KR 249/08, des LSG Nordrhein-Westfalen vom 11.11.2005, AZ: L 13 R 112/05, hier Kranführer, sowie Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 28.02.2007, AZ: L 6 R 203/06).

Franchising

Franchising sind Dauerschuldverhältnisse eigener Art, die gesetzlich nicht kodifiziert sind. Der Franchisenehmer erhält vom Franchisegeber das Recht, bestimmte Handelswaren oder Handelsmarken, Warenzeichen, Geschäftsformen, Vertriebsmethoden und Erfahrungswissen (Know-how) zu vertreiben. Ferner ist damit auch die betriebliche Betreuung und Beratung durch den Franchisegeber verbunden. Im Gegenzug erhält der Franchisegeber vom Franchisenehmer eine Vergütung, die regelmäßig am Gewinn orientiert ist und eine einmalige sogenannte Eintrittsgebühr, die aus einem nicht unbeträchtlichen Kapitalbetrag bestehen kann. Der Franchisenehmer verpflichtet sich in der Regel ausschließlich Waren des Franchisegebers zu verkaufen und zwar im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, dabei aber mit einer vom Franchisegeber vorgegebenen einheitlichen Aufmachung und Ausstattung unter Verwendung der vom Franchisegeber gewünschten Markenbezeichnung.

Für Franchise-Unternehmen ist eine pauschalierende und typisierende Darstellung nicht möglich. Bei der Franchise-Wirtschaft handelt es sich um einen heterogenen Wirtschaftszweig, der nicht nur Franchise-Systeme unterschiedlichster Größe und Ausgestaltung, sondern auch eine hohe Branchenvielfalt aufweist. Insofern gibt es auch kein allgemeines Leitbild („Typus“) eines Franchisenehmers. Vielmehr ist auf die Besonderheiten eines jeden einzelnen Franchise-Systems abzustellen. Demzufolge ist eine sichere Beurteilung nur anhand des konkreten Franchise-Vertrages und unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse möglich.

Die Frage der Arbeitnehmereigenschaft des Franchisenehmers ist danach zu beurteilen, ob die Tätigkeit weisungsgebunden ausgeübt wird oder ob der Franchisenehmer seine Chancen auf dem Markt selbständig und im Wesentlichen weisungsfrei suchen kann.

Ein Franchiseverhältnis kann sowohl im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses als auch einer selbständigen Tätigkeit ausgeübt werden (vergleiche Urteil des BSG vom 04.11.2009, AZ: B  2 R 3/08).

Freie Berufe

Zu den freien Berufen gehören wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erziehende Tätigkeiten.

Zu den Angehörigen der freien Berufe zählen

  • Ärzte (vergleiche auch den gleichnamigen Abschnitt), Zahnärzte, Dentisten, Tierärzte, Heilpraktiker, Physiotherapeuten/Krankengymnasten, Ergotherapeuten,
  • Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte,
  • Architekten, Ingenieure, Vermessungsingenieure, Handelschemiker,
  • Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, beratende Volks- oder Betriebswirte, vereidigte Buchprüfer (vereidigte Bücherrevisoren), Finanzbuchhalter (vergleiche hierzu Urteile des BSG vom 22.06.1966, AZ: 3 RK 103/63, und BSG vom 01.04.1971, AZ: 2 RU 48/68),
  • Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer,
  • Gutachter, Makler, Lotsen, Programmierer und ähnliche Berufe wie Beratungsstellenleiter von Lohnsteuerhilfevereinen.

Allein die Zugehörigkeit zu den freien Berufen reicht aber nicht aus, um bei diesem Personenkreis auf Selbständigkeit zu erkennen. Maßgeblich ist die im Einzelfall vorzunehmende Gesamtbetrachtung, bei der festzustellen ist, ob der Einzelne in das Unternehmen des Auftraggebers eingegliedert und dadurch Arbeitnehmer ist.

Denn von der Zuordnung zum "Freien Beruf" lässt sich keine normative Wirkung in dem Sinne ableiten, dass die Angehörigen eines solchen Berufs grundsätzlich einer selbständigen Tätigkeit nachgingen und in erhöhtem Maße vor gesetzgeberischen Eingriffen geschützt wären. Auf die Verkehrsanschauung, der der Typusbegriff letztlich entspringt, kommt es für die Abgrenzung zwischen Beschäftigung und Selbständigkeit nicht an (Urteil des BSG vom 07.07.2020, AZ: B 12 R 17/18 R).

Zu Künstlern und Publizisten vergleiche Rundschreiben der Spitzenverbände vom 01.04.2022, Statusfeststellung von Erwerbstätigen, Anlage 1.

Freier Mitarbeiter

Die Bezeichnung freier Mitarbeiter sagt noch nichts über den sozialversicherungsrechtlichen Status aus und stellt für sich kein Kriterium für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit dar. Die Beurteilung ist im Wege der Gesamtbetrachtung nach den allgemeinen Kriterien vorzunehmen.

Freiwillige soziale Hilfsdienste

Bereits 1964 trat das Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres in Kraft. Seitdem gibt es ein breit gefächertes Angebot verschiedenster Institutionen für soziales Engagement. Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht kommt es dabei insbesondere auf die Frage an, ob dieses Engagement ein Beschäftigungsverhältnis begründet und ob es gegebenenfalls sozialversicherungsrechtlich besonders gefördert wird. Die Förderung in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht regelmäßig in der unbedingten Versicherungspflicht der Teilnehmer (vergleiche § 5 Abs. 2 S. 3 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2012; seitdem § 6 Abs. 1b S. 5 SGB VI).

  • Berufsvorbereitendes Soziales Jahr
    Bei dem Berufsvorbereitenden Sozialen Jahr (BSJ) handelt es sich um ein bundesweites Angebot der „Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung“. Das BSJ ist ein berufliches Orientierungsjahr zwischen Schule, Ausbildung und Beruf für junge Menschen zwischen 16 und 25 Jahren. Es bietet die Möglichkeit, Erfahrungen im Berufsalltag von Menschen mit Behinderung in einer Einrichtung der Lebenshilfe zu sammeln. Während des BSJ erfolgt eine fachliche Anleitung, eine Einführung in die Praxis und die Teilnahme an einer Fortbildung von mindestens 5 Tagen.
    Durch die Teilnahme am BSJ wird ein Beschäftigungsverhältnis in sozialversicherungsrechtlichem Sinne begründet, auf das gegebenenfalls sowohl die Geringfügigkeitsregelungen (§ 8 SGB IV) als auch die Gleitzonenregelung (§ 20 Abs. 2 SGB IV) Anwendung finden.
    Beim BSJ handelt es sich nicht um
    • eine Beschäftigung zur Berufsausbildung,
    • ein (vorgeschriebenes) Praktikum oder
    • einen freiwilligen sozialen/ökologischen Dienst im Sinne des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten.
  • Bundesfreiwilligendienst
    Durch das Gesetz zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes (BFDG) vom 28.04.2011 (BGBl. I S. 687) wurde im Zusammenhang mit der Aussetzung der gesetzlichen Wehrpflicht auch die Verpflichtung zur Ableistung des Zivildienstes als bisherigem Wehrersatzdienst ausgesetzt (§ 1a Zivildienstgesetz - ZDG).
    Als Kompensation für die soziale Infrastruktur wurde ein Bundesfreiwilligendienst (BFD) eingeführt, der dem Ziel einer Förderung des bürgerschaftlichen Engagements sowie der Stärkung der bestehenden zivilgesellschaftlichen Strukturen dienen soll. Ausgestaltet wurde der BFD als harmonische Ergänzung und Stärkung der bestehenden Freiwilligendienste.
    Im Regelfall dauert der Bundesfreiwilligendienst, der Männern und Frauen aller Generationen offen steht, zwölf zusammenhängende Monate; mindestens jedoch sechs und höchstens 18 Monate. Ausnahmsweise kann er bis zu einer Dauer von 24 Monaten verlängert werden. Die Freiwilligen erhalten für den Dienst nur unentgeltliche Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung sowie ein angemessenes Taschengeld (§ 2 Nr. 4 BDFG).
    Der Dienst als Freiwilliger im Rahmen des BFD begründet ein versicherungspflichtiges abhängiges Beschäftigungsverhältnis.
    Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit nach dem bis zum 31.12.2012 geltenden Recht schloss § 5 Abs. 2 S. 3 SGB VI alte Fassung aus; gegenwärtig ist die Versicherungspflicht sichergestellt durch den Ausschluss der Freiwilligen von der Befreiungsmöglichkeit nach § 6 Abs. 1b S. 5 SGB VI.
  • Freiwilliges Jahr im Unternehmen
    Im Rahmen eines Modellversuchs wurde ab 1998 die Durchführung eines freiwilligen Jahres im Unternehmen (FJU) erprobt. Dabei handelte es sich um eine jugend- und bildungspolitische Orientierungsmaßnahme. Ziel dieser Maßnahme war, den Teilnehmern einen Einblick in wirtschaftliche Zusammenhänge sowie freies Unternehmertum zu gewähren. Im Regelfall dauerte das freiwillige Jahr im Unternehmen zwölf Monate, von denen die ersten drei Monate als Probezeit ausgestaltet waren. Die Arbeitszeit betrug 35 Stunden pro Woche bei einem Arbeitsverdienst von 300,00 DM monatlich.
    Das freiwillige Jahr im Unternehmen ist als abhängiges Beschäftigungsverhältnis zu werten. Es führte zur Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (SVBEIEC 2/1998, TOP 1), da die seinerzeit für Geringfügigkeit geltende Grenze von 15 Wochenarbeitsstunden überschritten wurde.
  • Generationsübergreifender Freiwilligendienst
    Bei dem „Generationsübergreifenden Freiwilligendienst“ handelt es sich um ein vom BMFSFJ gefördertes Modellprogramm.
    Der Dienst wird in der Regel mit 38,5 Stunden/Woche über einen Zeitraum zwischen drei und 12 Monaten als überwiegend praktische Tätigkeit in gemeinwohlorientierten Einrichtungen geleistet, um der Einbringung und dem Erwerb persönlicher, sozialer und methodischer Kompetenzen von Menschen verschiedener Altersgruppen zu dienen. Er kann auch in dreimonatigen Blöcken geleistet werden. Es handelt sich um eine freiwillige Tätigkeit mit Bezug von Taschengeld.
    Die Teilnahme an diesem Dienst begründet ein sozialversicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis, das unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV geringfügig sein kann; die Möglichkeit der Befreiung ist nicht durch § 6 Abs. 1b S. 5 SGB VI ausgeschlossen.
  • Incoming-Freiwilligendienste
    Im Rahmen des Bundesmodellprogramms „Generationsübergreifende Freiwilligendienste“ fördert das BMFSFJ auch das Projekt „Internationale Freiwilligendienste für unterschiedliche Lebensphasen“ (IFL), mit dem Menschen aller Altersgruppen ermöglicht werden soll, sich freiwillig im weltweiten Ausland gemeinnützig zu engagieren. Teilnehmende können hier für einen begrenzten Zeitraum (3 bis 24 Monate) in sozialen, ökologischen, politischen oder kulturellen Einrichtungen mitarbeiten, dabei ihre eigenen Kompetenzen und Kenntnisse einbringen und neue Erfahrungen sammeln.
    Ein wichtiges Element des Modellvorhabens ist die Förderung eines partnerschaftlichen Austauschs zwischen Deutschland und anderen Ländern durch internationale Freiwilligendienste unter besonderer Berücksichtigung des Einsatzes ausländischer Freiwilliger in Deutschland durch sogenannte Incoming-Angebote im Rahmen von Incoming-Freiwilligendiensten.
    Die Freiwilligendienstleistenden erbringen Arbeitsleistungen, die Gegenstand von Vereinbarungen der jeweiligen Einsatzstellen sind. Der Arbeitsumfang kann dabei dem einer Volltagsbeschäftigung entsprechen. Die Dienstleistenden erhalten in der Regel monatlich 150,00 bis 250,00 EUR „Taschengeld“ zuzüglich freier Unterkunft und Verpflegung; unter Ansatz der amtlichen Sachbezugswerte für freie Unterkunft und Verpflegung fließen somit im Jahr 2023 Einnahmen in Höhe von bis zu 803,00 EUR (Jahr 2022: bis zu 761,00 EUR) monatlich zu.
    Teilnehmer an derartigen Incoming-Freiwilligendiensten unterliegen wie gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeitnehmer der Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung (SVBEIEC 2/2011, TOP 2). Bei Geringfügigkeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV ist die Möglichkeit der Befreiung nicht durch § 6 Abs. 1b S. 5 SGB VI ausgeschlossen.
  • Jugendfreiwilligendienste
    Mit dem Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (Jugendfreiwilligendienstegesetz - JFDG) vom 06.05.2008 (BGBl. I S. 842) wurden das Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres vom 17.08.1964 und das Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres vom 17.12.1993 abgelöst und in ein einheitliches Regelwerk überführt. Dabei wurden die Begriffe „Freiwilliges soziales Jahr“ und „Freiwilliges ökologisches Jahr“ ersetzt durch „freiwilliger sozialer Dienst“ und „freiwilliger ökologischer Dienst“.
    Jugendfreiwilligendienst leisten können Personen die die Vollzeitschulpflicht erfüllt haben vor Vollendung des 27. Lebensjahres. Durchgeführt werden die Dienste ganztägig als überwiegend praktische Hilfstätigkeiten
    • in gemeinwohlorientierten Einrichtungen der Wohlfahrtspflege, der Kinder- und Jugendhilfe, der Gesundheitspflege, der Kultur- und Denkmalpflege sowie des Sports (beim freiwilligen sozialen Dienst)
    • in geeigneten Stellen und Einrichtungen, die im Bereich des Natur- und Umweltschutzes einschließlich der Bildung zur Nachhaltigkeit tätig sind (beim freiwilligen ökologischen Dienst).

    Die Jugendfreiwilligendienste dauern mindestens sechs und höchstens 24 Monate, wobei die Dienste im Inland nach Vereinbarung in zeitlichen Abschnitten von mindestens drei Monaten geleistet werden können.
    Für ihren Einsatz erhalten die Freiwilligen nur unentgeltliche Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung sowie ein angemessenes Taschengeld. Das Taschengeld ist angemessen, wenn es 6 vom Hundert der in der allgemeinen Rentenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt.
    Der Dienst als Freiwilliger im Rahmen des JFDG begründet ein versicherungspflichtiges abhängiges Beschäftigungsverhältnis.
    Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit nach dem bis zum 31.12.2012 geltenden Recht schloss § 5 Abs. 2 S. 3 SGB VI alte Fassung aus; gegenwärtig ist die Versicherungspflicht sichergestellt durch den Ausschluss der Freiwilligen von der Befreiungsmöglichkeit nach § 6 Abs. 1b S. 5 SGB VI.
    Die Jugendfreiwilligendienste können auch im Ausland geleistet werden. Zu beachten ist jedoch, dass regelmäßig keine Versicherungspflicht nach § 1 SGB VI besteht, da keine Ausstrahlung im Sinne von § 4 SGB IV vorliegt oder aber die europarechtlichen Entsendevorschriften nicht erfüllt sind (vergleiche Rundschreiben der DRV Bund vom 13.06.2016, AZ: 30-82-14-01 und Gemeinsame Verlautbarung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zur versicherungsrechtlichen Beurteilung entsandter Arbeitnehmer vom 18.03.2020, Abschnitt 3.1.4)
    Kurzzeitfreiwilligendienst
    Kurzzeitfreiwilligendienste werden von karitativen Einrichtungen (zum Beispiel Caritasverbänden, Bistümern, Hilfsorganisationen, Fördervereinen etc.) angeboten. Jugendliche und junge Erwachsene im Alter zwischen 16 und 27 Jahren können sich für die Dauer von wenigen Wochen bis zu 6 Monaten in sozialen Diensten betätigen. Die Kurzzeitfreiwilligendienste werden pädagogisch begleitet und durch Zahlung eines Taschengeldes zwischen 200,00 EUR und 300,00 EUR monatlich honoriert.
    Die Teilnahme an einem Kurzzeitfreiwilligendienst begründet ein Beschäftigungsverhältnis in sozialversicherungsrechtlichem Sinne, das unter den Voraussetzungen von § 8 SGB IV geringfügig sein kann.
    Bei einem Kurzzeitfreiwilligendienst handelt es sich nicht um
    • eine Beschäftigung zur Berufsausbildung (es sei denn, es handelt sich um eine Maßnahme zur Berufsausbildungsvorbereitung für eine anschließend beginnende Berufsausbildung),
    • ein (vorgeschriebenes) Praktikum oder
    • einen freiwilligen sozialen/ökologischen Dienst im Sinne des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten.

Gebührenbeauftragter

  • GEMA
    Die Beauftragten im Außendienst der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) sind nach den Ergebnissen der Betriebsprüfungen durch die Landesversicherungsanstalten und die BfA keine abhängig Beschäftigen bei den Bezirksdirektionen der GEMA.
  • Rundfunkgebührenbeauftragte der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten
    Rundfunkgebührenbeauftragte waren Personen, die haupt- oder nebenberuflich in einem ihnen zugewiesenen Gebiet die Einhaltung der Gebührenpflicht gemäß dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag kontrollierten. Dieser Rundfunkgebührenstaatsvertrag als rechtliche Grundlage der Tätigkeit wurde am 01.01.2013 aufgehoben.
    Im Rahmen von Betriebsprüfungen durch Landesversicherungsanstalten und die BfA bei mehreren Landesrundfunkanstalten gelangten die Rentenversicherungsträger zu dem Ergebnis, dass die Rundfunkgebührenbeauftragten dieser öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten selbständig tätig sind.
    Die Rundfunkgebührenbeauftragten unterlagen in der Gestaltung ihrer Tätigkeit zwar gewissen Beschränkungen, nach dem Gesamtbild der vertraglichen Vereinbarungen und der tatsächlichen Verhältnisse waren sie jedoch in der Gestaltung der Tätigkeit und der Bestimmung der Arbeitszeit im Wesentlichen frei.

Gesellschafter

Ob das Dienstverhältnis des mitarbeitenden Gesellschafters ein - die Versicherungspflicht auslösendes - abhängiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Sozialversicherung begründet, ist nach den allgemeinen Grundsätzen zu prüfen (vergleiche GRA zu § 7 SGB IV, Abschnitt 2.7.2 ff.).

Gutachter

siehe freie Berufe, Abschnitt 1.33

Handelsvertreter

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben Grundsätze zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von Handelsvertretern erarbeitet und als Anlage zum Gemeinsamen Rundschreiben dieses Gremiums zur Statusfeststellung Erwerbstätiger vom 13.04.2010 veröffentlicht. Die nachfolgenden Ausführungen entsprechen weitestgehend diesen Grundsätzen.

Einleitung

Im Sozialversicherungsrecht orientiert sich die Abgrenzung der selbständig tätigen Handelsvertreter von den gemäß § 7 Abs. 1 SGB IV abhängig Beschäftigten an der Definition von Handelsvertretern nach dem Handelsgesetzbuch (HGB).

Der Begriff des Handelsvertreters ist in § 84 HGB definiert. Hiernach ist Handelsvertreter, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln (Vermittlungsvertreter) oder in dessen Namen abzuschließen (Abschlussvertreter). Selbständig ist, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann (§ 84 Abs. 1 S. 2 HGB).

Wer, ohne selbständig im Sinne des Absatzes 1 des § 84 HGB zu sein, ständig damit betraut ist, für einen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen, gilt nach § 84 Abs. 2 HGB als Angestellter (abhängig Beschäftigter).

Handelsvertreter im Sinne des § 84 Abs. 1 HGB sind danach ausschließlich selbständige Gewerbetreibende (Unternehmer), die zu einem anderen Unternehmer (oder mehreren Unternehmern) in einem Betrauungsverhältnis eigener Art stehen. Dieses muss darauf gerichtet sein, für den anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen Geschäfte abzuschließen. Der Handelsvertreter ist Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches und kann als solcher eine eigene Firma führen. Handelsvertreter sind nach § 92 HGB auch Versicherungs- und Bausparkassenvertreter, die die Voraussetzungen des § 84 Abs. 1 HGB erfüllen.

Der Handelsvertreter, der nach der Definition selbständiger Unternehmer ist, tritt demnach seinem Auftraggeber, der ebenfalls Unternehmer ist, rechtlich gleichgeordnet gegenüber. Die Tatsache, dass es sich bei dem Rechtsverhältnis zwischen Auftraggeber und Handelsvertreter um ein Rechtsverhältnis zwischen zwei selbständigen Unternehmern handelt, von denen jeder sein eigenes Unternehmerrisiko trägt, ist auch bei der Bestimmung der gegenseitigen Pflichten und Rechte zu berücksichtigen.

Grundzüge der Rechtsprechung

Nach Auffassung der höchstinstanzlichen Gerichte, sowohl der Arbeitsgerichtsbarkeit (Bundesarbeitsgericht - BAG) als auch der Sozialgerichtsbarkeit (Bundessozialgericht - BSG), enthält § 84 Abs. 1 S. 2 HGB eine allgemeine gesetzgeberische Wertung, die für die Abgrenzung einer selbständigen Tätigkeit von einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zu beachten ist. Ausgehend davon haben sowohl das BAG als auch das BSG in ständiger Rechtsprechung Kriterien entwickelt, die eine Abgrenzung des abhängigen Beschäftigungsverhältnisses von anderen Vertragsverhältnissen ermöglichen.

Eine Beschäftigung im sozialrechtlichen Sinne ist gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 SGB IV definiert als nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.

Beschäftigungsverhältnis

Eine Beschäftigung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt zur “funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert sein.

Selbständige Tätigkeit

Die selbständige Tätigkeit kennzeichnet demgegenüber vornehmlich das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit.

Schwierigkeiten bereitet in der Praxis immer wieder die Frage, wann ein Unternehmerrisiko als Indiz für die Selbständigkeit vorliegt und welche Bedeutung diesem Kriterium bei der Würdigung des Gesamtbildes zukommt. Nach der Rechtsprechung des BSG besteht ein Unternehmerrisiko, wenn der Erfolg eines eigenen wirtschaftlichen Einsatzes ungewiss ist. Es bedeutet regelmäßig den Einsatz eigenen Kapitals, der auch mit der Gefahr eines Verlustes verbunden sein kann.

Das Bestehen eines Unternehmerrisikos ist jedoch nicht schlechthin entscheidend. Die Belastung mit Risiken kann vielmehr nur dann für Selbständigkeit sprechen, wenn dem Unternehmerrisiko eine größere Freiheit bei der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs des Einsatzes der eigenen Arbeitskraft gegenübersteht. Die Belastung eines Erwerbstätigen, der im Übrigen nach der Gestaltung des gegenseitigen Verhältnisses als Arbeitnehmer einzustufen wäre, mit zusätzlichen Risiken, vermag keine Selbständigkeit zu begründen. Die Aufbürdung weiterer Risiken kann also nur dann Bedeutung gewinnen, wenn sie mit einem deutlichen Zuwachs an Dispositionsfreiheit und Gewinnchancen einhergeht.

Entscheidungsfindung

Für die Beurteilung, ob ein Handelsvertreter dem beauftragenden Unternehmer gegenüber die Rechtsstellung eines selbständigen Gewerbetreibenden einnimmt, kommt es auf die Gesamtumstände des Einzelfalls an. Maßgebend ist, ob nach den Abreden in dem zwischen dem Beauftragten und dem beauftragenden Unternehmer geschlossenen Vertrag und der gesamten tatsächlichen Ausgestaltung der Beziehungen der Beauftragte eine im Rechtssinn persönlich selbständige Stellung als Unternehmer eines eigenen Gewerbes innehat.

Auch mit einem als Handelsvertretervertrag oder ähnlich bezeichneten Vertragsverhältnis kann dementsprechend durchaus ein sozialversicherungsrechtlich relevantes Beschäftigungsverhältnis begründet werden.

Selbst wenn die einzelnen Regelungen in dem Vertrag für sich genommen in einem Handelsvertretervertrag zulässig und mit der Rechtsstellung eines Handelsvertreters vereinbar sind, liegt keine selbständige Tätigkeit vor, wenn zu viele Einschränkungen der handelsvertretertypischen Selbständigkeit zusammenkommen und dem Beauftragten gleichsam sämtliche Vorteile genommen sind, welche mit der selbständigen Stellung als Handelsvertreter verbunden sind; ihm letztlich nur die Nachteile bleiben, nämlich die Übernahme des wirtschaftlichen Risikos.

Der Beauftragte ist Angestellter und damit abhängig Beschäftigter, wenn er sich nach den Gesamtumständen in einer persönlichen (nicht nur wirtschaftlichen) Abhängigkeit zum auftraggebenden Unternehmer befindet.

Starke Merkmale für die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses

Den folgenden Merkmalen misst die Rechtsprechung ein sehr großes Gewicht für die Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses bei. Sie führen zu Beschränkungen, die in den Kerngehalt der Selbständigkeit eingreifen.

Dazu gehören:

  • die uneingeschränkte Verpflichtung, allen Weisungen des Auftraggebers Folge zu leisten,
  • die Verpflichtung, dem Auftraggeber regelmäßig in kurzen Abständen detaillierte Berichte zukommen zu lassen,
  • die Verpflichtung, in Räumen des auftraggebenden Unternehmens zu arbeiten,
  • die Verpflichtung, bestimmte EDV-Hard- und Software zu benutzen, sofern damit insbesondere Kontrollmöglichkeiten des Auftraggebers verbunden sind.

Derartige Verpflichtungen eröffnen dem Auftraggeber Steuerungs- und Kontrollmöglichkeiten, denen sich ein Selbständiger nicht unterwerfen muss.

Weiter gehören dazu:

  • die Verpflichtung, ein bestimmtes Mindestsoll auf hohem Niveau zu erreichen, ein „unverbindlicher Erfolgsplan“ beinhaltet zwar keine solche Vorgabe, wohl aber dann, wenn er mit Sanktionsregelungen verbunden ist. Eine Sanktionsregelung ist auch darin zu sehen, dass die Höhe eines Provisionssatzes mit der Anzahl der vermittelten Verträge steigt; der Sanktionscharakter wird umso stärker, je ausgeprägter sich die Provisionssatzsteigerung gestaltet;
  • das Verbot, Untervertreter einzustellen beziehungsweise ein Genehmigungsvorbehalt des Auftraggebers.

Derartige Beschränkungen setzen dem Geschäftsumfang des Beauftragten gewisse Grenzen. Selbständige können jedoch grundsätzlich nicht zu einem bestimmten maximalen oder minimalen Geschäftsumfang verpflichtet werden. Ihnen muss die Befugnis verbleiben, sich mit einem geringen geschäftlichen Erfolg zufrieden zu geben; genauso muss ihnen aber auch die rechtliche Möglichkeit zur geschäftlichen Expansion offen stehen.

Nahezu zwingend für die Bejahung eines Beschäftigungsverhältnisses sind diese Merkmale:

  • die Verpflichtung, nach bestimmten Tourenplänen zu arbeiten,
  • die Verpflichtung, Adresslisten abzuarbeiten

jeweils insbesondere in Verbindung mit dem

  • Verbot der Kundenwerbung aus eigener Initiative.
Starke Merkmale für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit

Ein sehr starkes Gewicht kommt bei der Abwägung zu, wenn

  • im Rahmen der Handelsvertretertätigkeit tatsächlich regelmäßig
    • "eigene" versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigt werden, gegenüber denen Weisungsbefugnis hinsichtlich Zeit, Ort und Art der Arbeitsleistung besteht oder
    • selbständig tätige Untervertreter verpflichtet werdenu und
    • dies das Gesamtbild der Tätigkeit des Handelsvertreters prägt.

  • die Tätigkeit als Handelsvertreter ohne oder nur durch geringfügige inhaltliche und zeitliche Beschränkung/Vorgaben seitens des vertretenen Unternehmers ausgeübt wird,
  • eine eigene Betriebsorganisation des Handelsvertreters mit eigener Betriebsstätte bzw. Büro und eigener Kostentragung die Tätigkeit prägen.
Variable Merkmale

Bei diesen Merkmalen kommt es auf den Umfang der Weisungsbefugnis beziehungsweise den Umfang der Beschränkung durch die einzelne Weisung an. Das Gewicht, mit dem diese Merkmale in die Gesamtabwägung eingehen, hängt von der Ausprägung im Einzelfall ab.

Alle diese Beschränkungen führen zwar nicht zwingend zur Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses. Eine Häufung verschiedener dieser Merkmale kann jedoch die Ablehnung der Selbständigeneigenschaft zur Folge haben.

Zu diesen Merkmalen gehören:

  • die zeitliche Beschränkung der Reisetätigkeit,
  • die Verpflichtung, ein bestimmtes Mindestsoll auf niedrigem Niveau zu erreichen,
  • die Verpflichtung, Bericht über die Tätigkeit zu erstatten,
  • die Verpflichtung, Untätigkeit (Urlaub, Krankheit) zu melden,
  • die Verpflichtung, Revisionen des Auftraggebers zu dulden,
  • die Verpflichtung, Weisungen hinsichtlich des äußeren Erscheinungsbildes (Büro et cetera) zu befolgen,
  • die Verpflichtung, an bestimmten Veranstaltungen (Schulungen et cetera) regelmäßig teilzunehmen,
  • die Verpflichtung, regelmäßig bestimmte Tätigkeiten zu verrichten (Bestandspflege, Verwaltung et cetera).

Bei den weiteren Merkmalen kommt es ebenfalls auf den Umfang an, also auf die Höhe der vom Auftraggeber geleisteten Zahlungen, das heißt:

  • die Zahlung einer echten Mindestprovisionsgarantie,
  • die Zahlung von Aufwendungsersatz über das handelsübliche Maß hinaus, insbesondere als monatliches Fixum.
Merkmale ohne oder mit sehr geringem Gewicht

Diesen Merkmalen kommt bei der Abwägung überhaupt kein oder nur ein sehr geringes Gewicht zu. Zur Abgrenzung kann nicht allein auf diese Kriterien zurückgegriffen werden. Sie können allenfalls Tendenzen aufzeigen beziehungsweise bestätigen.

Dazu gehören:

  • Mitteilungspflichten nach § 86 Abs. 2 HGB über Geschäftsabschlüsse,
  • Tätigwerden für mehrere Auftraggeber (bei Konzernen bzw. Konzernunternehmen i. S. des §  18 AktG handelt es sich nicht um mehrere Auftraggeber),
  • die vertragliche Verpflichtung, allgemein die Interessen des Auftragnehmers (mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns) zu wahren,
  • die Überlassung von für den Auftragnehmer unverbindlichen „Geschäftsanweisungen“ und so weiter,
  • die Tatsache, dass der Auftragnehmer seine Arbeitszeit nach den Anwesenheitszeiten der Kunden auszurichten hat,
  • die Aufstellung eines für den Auftragnehmer unverbindlichen „Erfolgsplans“ oder Ähnliches ohne Sanktionsmöglichkeiten,
  • die vertragliche Vereinbarung oder die erstmalige Zuweisung eines festen Bezirks,
  • die fehlende Befugnis, das vermittelte Produkt beziehungsweise die Produktpalette zu gestalten,
  • die Vorgabe von Verträgen für den Vertrieb der Produkte,
  • die Bindung an die vorgegebene Preisgestaltung für vermittelte Produkte,
  • das Fehlen eines zur Betreuung oder Ähnlichem zugewiesenen Kundenkreises,
  • die Vereinbarung eines Konkurrenzverbotes,
  • das Verbot, allgemein für andere Unternehmen beziehungsweise für andere Unternehmen derselben Branche tätig zu sein,
  • die vertraglich vereinbarte Beschränkung auf bestimmte Sparten,
  • Verbote, die geeignet sind, ein wettbewerbswidriges Verhalten des Auftragnehmers zu verhindern, wie
    • das Verbot systematischer Telefonwerbung,
    • das Verbot unzulässiger Kopplung von Versicherungsverträgen mit anderen Produkten,
    • das Verbot, Veröffentlichungen zu Werbezwecken vorzunehmen, die nicht mit dem Versicherungsunternehmen abgestimmt wurden,
  • die Zahlung eines Provisionsvorschusses,
  • die Zahlung von handelsüblichem Aufwendungsersatz,
  • die formalen Merkmale, wie
    • die Anmeldung eines Gewerbes,
    • die Eintragung ins Handelsregister,
    • die Zahlung von Gewerbe-, Umsatz-, und Einkommensteuer an Stelle von Lohnsteuer,
    • die Nichtzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen,
    • die Selbstfinanzierung einer privaten Kranken- und Alterssicherung,
    • die Führung einer entsprechenden Berufsbezeichnung, die Verwendung eines eigenen Briefkopfes, der Eintrag ins Fernsprechverzeichnis,
    • keine Führung einer Personalakte durch den Auftraggeber,
    • keine Teilnahme des Betroffenen an Betriebsratswahlen.

Die als formale Merkmale beschriebenen Umstände betreffen zumeist das Auftreten beider Parteien gegenüber Dritten (Behörden, Kunden, andere für den Auftraggeber Tätige). Sie dokumentieren lediglich, dass sich die Vertragspartner im Regelfall auch der Außenwelt gegenüber in einer dem Vertragswortlaut entsprechenden Weise verhalten.

Hausarbeit

siehe Telearbeit, siehe Abschnitt 1.72

Hausmeistertätigkeiten von Wohnungseigentümern für Wohnungseigentümergemeinschaften

Wird ein Wohnungseigentümer als Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft für diese tätig, so kann die Tätigkeit unentgeltlich oder entgeltlich erfolgen. Tätigkeiten, die unentgeltlich für die Eigentümergemeinschaft ausgeführt werden, sind sozialversicherungsrechtlich unbedeutend.

Überträgt die Wohnungseigentümergemeinschaft dem Miteigentümer - gegebenenfalls per Beschluss - lediglich Einzelaufgaben wie etwa Gartenpflege, Rasenmähen oder Reinigungsarbeiten‚ so liegt in der Regel kein Beschäftigungsverhältnis in sozialversicherungs-rechtlichem Sinn vor, da die übertragenen Arbeiten Ausfluss der Pflichten nach § 14 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) sind. Ferner wird sich der betreffende Wohnungseigentümer regelmäßig keine Weisungen erteilen lassen. Absprachen unter den Eigentümern oder mit dem Verwalter können grundsätzlich nicht als Weisungsgebundenheit ausgelegt werden. Wird die Tätigkeit des Wohnungseigentümers durch die übrigen Wohnungseigentümer (in der Regel ohne vertraglichen Anspruch) in Form einer finanziellen Zuwendung honoriert, stellt die Zahlung generell kein Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV dar.

Vorstehende Ausführungen gelten jedoch dann nicht, wenn der Miteigentümer von der Wohnungseigentümergemeinschaft offiziell als Hausmeister angestellt wird. Indizien sind hierfür, wenn dem Miteigentümer vertraglich

  • der umfassende Tätigkeitsbereich eines Hausmeisters übertragen wird, der auch die Pflicht zur Erledigung von Arbeiten beinhaltet, welche diesem nicht als Ausfluss der Pflichten nach § 14 WEG erwachsen,
  • Art und Weise sowie Umfang der zu erbringenden Arbeiten vorgeschrieben sind und eine Weisungsbindung durch die Eigentümergemeinschaft, vertreten durch den Verwalter (§§ 20 ff. WEG) gegeben ist,
  • alle im Zusammenhang mit der Tätigkeit anfallenden Ausgaben für Nebenkosten wie Telefon, Porto und so weiter ersetzt werden,
  • die für die Verrichtung der geschuldeten Arbeiten erforderlichen Arbeitsmittel von der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Verfügung gestellt werden,
  • ein (bezahlter) Urlaubsanspruch vertraglich vereinbart ist,
  • die vereinbarten Bezüge im Krankheitsfall fortbezahlt werden.

Eine Arbeitnehmertätigkeit kann auch vorliegen, wenn der Verwalter eine Person, die auch Wohnungseigentümer sein kann, anstellt, um Arbeiten für ihn zu erledigen, zu deren Erfüllung er von der Wohnungseigentümergemeinschaft beauftragt wurde und deren Kosten der Verwalter auch mit der Wohnungseigentümergemeinschaft abrechnet.

Hausvertrieb

Der Hausvertrieb/Direktvertrieb (Homeservice) zeichnet sich grundsätzlich dadurch aus, dass Produkte oder auch Dienstleistungen durch Nutzung eines Vertriebsnetzes von Vertriebsrepräsentanten meist in der Wohnung der Umworbenen (Kaufinteressenten) angeboten werden. Die Mitarbeiter im Außendienst der Direktvertriebsunternehmen sind häufig verkäuferische Laien.

Eine allgemeine Aussage zur versicherungsrechtlichen Beurteilung dieser Personen ist wegen der Vielfalt der Vertriebssysteme nicht möglich. Vielmehr wird eine Einzelfallprüfung im Rahmen einer Gesamtbetrachtung erforderlich. Bei einer hierarchischen Struktur muss teilweise von der Eingliederung in den Betrieb/die Organisation gesprochen werden. Letztlich müssen die Merkmale wie bei Handelsvertretern zur Beurteilung herangezogen werden.

Hebamme

Zu den Aufgaben von Hebammen gehören unter anderem die Beratung von Schwangeren, das Einleiten normaler Geburten, die Versorgung von Neugeborenen und die Überwachung des Wochenbettverlaufs. Nach dem Hebammengesetz (HebG) bedürfen Hebammen zur Berufsausübung in der Entbindungshilfe einer Erlaubnis.

Die Tätigkeit kann sowohl selbständig als auch im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses (sogenannte Anstaltshebamme) ausgeübt werden. Einer Selbständigkeit steht dabei nicht entgegen, wenn die Tätigkeit als sogenannte Beleghebamme in einem Krankenhaus oder Entbindungsheim ausgeübt wird. Beleghebammen werden als freiberufliche Hebammen selbständig tätig, wenn sie Schwangere, Gebärende, Wöchnerinnen und Neugeborene im Krankenhaus im Rahmen des Hebammengesetzes und der jeweiligen Berufsordnung in eigener Verantwortung weisungsfrei nichtärztlich geburtshilflich betreuen und die erbrachten Leistungen unmittelbar gegenüber den Patienten beziehungsweise den Versicherungsträgern abrechnen.

Hochschulassistent

Eine Tätigkeit als Hochschulassistent setzt einen qualifizierten Studienabschluss voraus. Die von einem Hochschulassistenten wahrzunehmenden Aufgaben definiert das Hochschulrahmengesetz (HRG). Danach sind wissenschaftliche Dienstleistungen in Forschung und Lehre zu erbringen, die auch dem Erwerb einer weiteren wissenschaftlichen Qualifikation förderlich sind. Zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen gehören zum Beispiel das Vermitteln von Fachwissen, praktischen Fertigkeiten und der Anwendung wissenschaftlicher Methoden an Studenten. Daneben ist die eigene wissenschaftliche Arbeit möglich.

In einer Beschäftigung als Hochschulassistent besteht grundsätzlich Versicherungspflicht, es sei denn, während der Assistentenzeit an der Hochschule erfolgte eine Berufung in ein Beamtenverhältnis.

Honorarkraft

Die Bezeichnung Honorarkraft sagt noch nichts über den sozialversicherungsrechtlichen Status aus und stellt für sich kein Kriterium für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit dar. Die Beurteilung ist im Wege der Gesamtbetrachtung nach den allgemeinen Kriterien vorzunehmen.

Hospitant

Hospitanten sind Personen, die lediglich als Gast in Betrieben oder in Schulen Kenntnisse über den betrieblichen Ablauf erlangen oder ihre vorhandenen Kenntnisse vertiefen wollen, ohne Arbeit von wirtschaftlichem Wert zu verrichten. Dabei gliedern sie sich nicht in den Betrieb ein, eine persönliche Abhängigkeit besteht nicht; dies wird auch nicht durch evtl. Zahlung einer Entschädigungsleistung erreicht. Da die Merkmale einer Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung nicht vorliegen, besteht keine Versicherungspflicht.

Den Hospitanten sind ausländische Fremdsprachenassistenten und deutsch sprechende Lehrer von Auslandsschulen gleichzustellen, wenn sie ihren Aufenthalt dazu nutzen, um ihre Sprachkenntnisse und Kenntnisse über die Kultur des Gastlandes zu vertiefen und durch den Besuch von Bildungseinrichtungen Einblicke in das Erziehungswesen und in Unterrichtsmethoden zu erhalten.

Ingenieur

siehe freie Berufe, Abschnitt 1.33

Interviewer

Von Marktforschungsinstituten beauftragte Interviewer stehen nach dem Urteil des BSG vom 14.11.1974, AZ: 8 RU 266/73, nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis, sofern deren Vergütung für die Tätigkeit sich jeweils auf einen Einzelauftrag bezieht, nicht die Existenzgrundlage bildet und mit einem unternehmereigentümlichen finanziellen Risiko verbunden ist. Weiterhin darf dem Marktforschungsinstitut kein für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis kennzeichnendes weitgehendes Verfügungsrecht über die Arbeitskraft der Interviewer eingeräumt sein. Vielmehr müssen sie bei der Durchführung des jeweiligen Auftrages zeitlich im Wesentlichen frei sein und dürfen sachlich und nur insoweit gebunden sein, als es nach der Natur des Auftrags unerlässlich ist.

Ein ausdrücklich davon abweichendes Gepräge des Gesamtbildes der Tätigkeit mit der Folge des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung hingegen liegt vor bei Telefon-Interviewern, die in den Räumlichkeiten und unter Nutzung der zur Verfügung gestellten Infrastruktur für ein Dienstleistungsunternehmen telefonische Befragungen im Auftrag von Markforschungsinstituten durchführen (Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 02.02.2006, AZ: L 16 KR 253/04). Gleiches gilt für Personen, die für ein Dienstleistungsunternehmen im Rahmen des „Reisenden-Erfassungs-Systems (RES)“ der Deutsche Bahn AG Reisende in ausgewählten Zügen befragen (Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 18.11.2005, AZ: L 4 KR 2142/02).

IT-Berater/Spezialist

IT-Berater/Spezialisten werden häufig als hochspezialisierte so genannte Wissensarbeiter ausschließlich höchstpersönlich und ohne wesentliche eigene Betriebsmittel tätig. Zudem tragen sie mangels besonderen Kapitaleinsatzes und einer Vergütung nach Zeitaufwand kein Unternehmerrisiko. Damit fehlt das eine selbständige Tätigkeit - im Unterschied zu einer Beschäftigung - typischerweise kennzeichnende Unternehmerrisiko sowie eine eigene Betriebsstätte bzw. Betriebsmittel und somit gewichtige und typische Anhaltspunkte für eine selbständige Tätigkeit.

Anhaltspunkte für eine selbständige Tätigkeit in dem zu beurteilenden Vertragsverhältnis können sich aber aus einer für Selbständige typischen Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und eine im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit ergeben. In Abgrenzung zu einer Beschäftigung ist dem gegenüberzustellen, in welchem Ausmaß die betreffende Tätigkeit in fremde Unternehmensstrukturen und Abläufe eingegliedert ist und darin aufgeht. Ist die eigenständige Ausgestaltung der Arbeitsleistung nur sehr begrenzt, so liegt in der Regel ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vor.

Insbesondere kann das Weisungsrecht auch aufs Stärkste eingeschränkt und dennoch die Dienstleistung fremdbestimmt sein, wenn sie ihr Gepräge von der Ordnung des Betriebes erhält, in dessen Dienst die Arbeit verrichtet wird. Zudem ist der Verzicht auf fachliche Weisungen jedenfalls bei Diensten höherer Art wie der von so genannten Wissensarbeitern üblich und kein Indiz für eine selbständige Tätigkeit. Darüber hinausgehende Freiheiten in der Ausgestaltung der Arbeitsleistung zum Beispiel hinsichtlich Zeit, Ort oder Organisation der Arbeit würden gegen eine Beschäftigung und für eine selbständige Tätigkeit sprechen, wenn sie prägend für die Tätigkeit sind. Das heißt, je enger der übertragene Tätigkeitsbereich abgesteckt ist, weil der Auftraggeber nicht auf eigene Gestaltungsmöglichkeiten verzichtet, desto weniger Spielraum kann der übertragenen Tätigkeit noch immanent sein und durch diesen geprägt werden.

Im Bereich der Informationstechnologie existiert zudem eine Vielzahl von Dienstleistungsunternehmen, die IT-Projekte für unterschiedlichste Wirtschaftsunternehmen durchführen und dafür IT-Berater/Spezialisten als freie Mitarbeiter rekrutieren und einsetzen.

Bei derartigen "Dreiecksverhältnissen", bei denen der Auftragnehmer mit seinen Dienstleistungen vertragliche Verpflichtungen des Auftraggebers gegenüber einem Dritten (Endkunden) erfüllt, hat sich als gewichtiges Indiz erwiesen, ob der Auftragnehmer im Rahmen eines bestehenden Dienstleistungs- oder Werkvertrages Teilleistungen erbringt, die vertraglich soweit präzisiert sind, dass auf dieser Grundlage die Dienstleistung ohne weitere Weisungen in eigener Verantwortung erbracht werden kann, oder ob die vereinbarten Tätigkeiten ihrerseits vertraglich nicht klar abgegrenzt beziehungsweise abgrenzbar sind.

Nach den vom BAG zum Recht der Arbeitnehmerüberlassung erarbeiteten Grundsätzen liegt eine Tätigkeit als Arbeitnehmer vor, wenn die geschuldete Leistung derart unbestimmt ist, dass sie erst durch Weisungen des Auftraggebers oder des Dritten konkretisiert wird. Dieser Gesichtspunkt ist nach berufungsinstanzlicher Rechtsprechung auch bei der sozialversicherungsrechtlichen Statusbestimmung bedeutsam (Urteile des LSG Baden-Württemberg vom 14.02.2012, AZ: L 11 KR 3007/11, des LSG Baden-Württemberg vom 30.07.2014, AZ: L 5 R 3157/13, des LSG Baden-Württemberg vom 18.05.2015, AZ: L 11 R 4586/12, des LSG Baden-Württemberg vom 10.06.2016, AZ: L 4 R 3072/15, des LSG Baden-Württemberg vom 26.07.2016, AZ: L 11 R 5180/13, des LSG Baden-Württemberg vom 25.04.2017, AZ: L 11 R 1911/16, des LSG Baden-Württemberg vom 07.11.2017, AZ: L 11 R 2507/16 ZVW und Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 07.11.2017, AZ:  L 11 R 4543/16, Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 05.05.2018, AZ: L 11 R 3811/16,des LSG Baden-Württemberg vom 20.04.2021, AZ: L 9 BA 1381/18, des LSG Nordrhein-Westfalen vom 15.12.2010, AZ: L 8 R 101/09, des LSG Nordrhein-Westfalen vom 26.08.2016, AZ: L 8 R 595/13, des LSG Thüringen vom 11.04.2018, AZ: L 3 R 1247/16, des LSG Berlin-Brandenburg vom 14.08.2019, AZ: L 9 KR 364/16 und des LSG Hamburg vom 27.10.2020, AZ: L 3 BA 11/20). 

Ist hiernach die nach dem Vertrag geschuldete Leistung derart unbestimmt, dass sie erst durch weitere Weisungen bzw. Vorgaben konkretisiert wird, ist dies ein maßgebliches Indiz für eine abhängige Beschäftigung.

Von maßgeblicher Bedeutung ist daher, ob und in welchem Umfang durch Weisungen, Vorgaben oder die praktische Eingliederung in den (Projekt-)Betrieb des Endkunden die Arbeitsabläufe durch organisatorische und koordinierende Maßnahmen des Auftraggebers oder seines Endkunden gesteuert werden, oder ob der Auftragnehmer weitgehend autark arbeitet.

Kann der Auftragnehmer beispielsweise selbst darüber entscheiden, welche eigenständig bearbeitbaren Arbeitspakete er übernimmt und darüber, ob er die Arbeit vom Home-Office aus oder am Betriebssitz des Kunden verrichtet und zum Beispiel nicht verpflichtet ist, an regelmäßigen Teambesprechungen teilzunehmen, spricht dies für eine selbständige Tätigkeit.

Ist hingegen die Arbeitsleistung nur im laufenden Betrieb und unter regelmäßiger Einbindung in die Arbeitsabläufe des Endkunden, zum Beispiel durch die zwingende regelmäßige Abstimmung einzelner Arbeitsschritte oder Arbeitsergebnisse innerhalb des Arbeitsauftrages mit Mitarbeitern des Endkunden (gegebenenfalls auch mit dem Projektleiter des Auftraggebers) möglich, spricht dies für eine abhängige Beschäftigung.

Maßgeblich ist demnach, ob die tatsächliche Arbeitsleistung nur in enger und regelmäßiger Einbindung in die fremden Arbeitsprozesse möglich ist.

Sofern dabei die Nutzung der IT-Umgebung des Endkunden (Datenverarbeitungsanlagen, spezielle Datenverarbeitungsprogramme und/oder Datenbanken) erforderlich ist, steht die Nutzung der speziellen (Unternehmens-)Software und der (Unternehmens-)Datenbanken im Vordergrund, die häufig schon aus Sicherheitsgründen nicht beliebig zugänglich sind. Bei der Einbindung der Arbeitsleistung in diese IT-Infrastruktur des Endkunden kommt es daher darauf an, ob diese Einbindung eine regelmäßige oder lediglich eine punktuelle Arbeit im IT-System des Endkunden erfordert.

Das BSG hat mit Urteil des BSG vom 14.03.2018, AZ: B 12 KR 12/17 R hierzu folgende Prüfungsfragen formuliert:

  • wie ist die Projektleitung organisiert,
  • wer definiert das Projekt,
  • wer trägt die Projektverantwortung,
  • wie ist das Projekt strukturiert,
  • erfolgt die Zusammenarbeit "auf Augenhöhe" mit der Projektleitung,
  • werden die abzuarbeitenden Arbeitspakete inhaltlich als externer Spezialist mit gestalterischen Freiheiten mitbestimmt,
  • sind unter der Regie der Projektleitung nach hierarchischen Vorgaben lediglich Beiträge im Projekt abzuleisten,
  • bei Zusammenarbeit im Team: wer gehört dem Team an,
  • welche konkreten Folgen ergeben sich aus der Teamstruktur für Modalitäten der Tätigkeit,
  • ergeben sich wesentliche Einschränkungen des Gestaltungsspielraums im Hinblick auf Anwesenheit im Betrieb des Endkunden sowie die Lage und Dauer der Arbeitszeiten.

Scrum ist ein Vorgehensmodell des Projekt- und Produktmanagements, insbesondere zur agilen Softwareentwicklung, das zwischenzeitlich in vielen Bereichen eingesetzt wird. Es handelt sich um eine agile Arbeitsmethode, bei der Auftragsinhalte ständig weiterentwickelt werden. Scrum bedingt eine enge Zusammenarbeit von Spezialisten mit unterschiedlichen Skills in einem Team, ständige Absprachen und Kontrollen der Arbeitsergebnisse sowie eine ständige inhaltliche und zeitliche Konkretisierung des Arbeitsauftrags. Das Entwicklungsteam organisiert seine Arbeit grundsätzlich selbst, jedoch durch Rahmenbedingungen und Regeln, die der Auftraggeber vorgibt, der auch über die Teamzusammensetzung bestimmt. In der Regel wird die persönliche Leistungserbringung vorausgesetzt. IT-Spezialisten, die in einem Scrum-Entwicklungsteam mitarbeiten, sind regelmäßig abhängig beschäftigt. Sie sind funktionsgerecht dienend in eine fremde Betriebsorganisation eingegliedert und tragen kein maßgebliches - ausnahmsweise für eine selbständige Tätigkeit sprechendes - Unternehmerrisiko.

Kirchenorganist

Personen, die nebenberuflich als Organist oder Organistin in Kirchengemeinden bei Gottesdiensten oder anderen Veranstaltungen tätig sind, stehen in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zur Kirchengemeinde. Bei ihrem Einsatz sind sie den Vorgaben der Gottesdienstordnung, die der Gemeinde zuzurechnen und keine Kraft der Natur der Sache vorgegebene Ordnung ist, unterworfen.

Kranführer

siehe Frachtführer/Unterfrachtführer, Abschnitt 1.31 und Kraftführer ohne eigenes Fahrzeug, Abschnitt 1.51

Krankengymnast

siehe Physiotherapeut/Krankengymnast, Abschnitt 1.60

Kurier-, Express- und Paketdienstfahrer

Der Wirtschaftszweig der Kurier-, Express- und Paketdienstfahrer ist durch unterschiedlichste Größen der Betriebe und Ausgestaltung der einzelnen Dienstleistungsangebote geprägt. Deshalb ist bei der Statusbeurteilung auf die Besonderheiten des einzelnen Unternehmens abzustellen. Diese Angebotsvielfalt ist auch Ursache dafür, dass sich ein Typus „Kurier, Express- oder Paketdienstfahrer“, der eine einheitliche Beurteilung rechtfertigen würde, nicht feststellen lässt. Demzufolge ist eine sichere Beurteilung nur anhand des konkreten Vertrages und unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalles möglich.

Die Frage der Arbeitnehmereigenschaft des Auftragnehmers ist danach zu beurteilen, ob die Tätigkeit weisungsgebunden ausgeübt wird oder ob er seine Chancen auf dem Markt selbständig und im Wesentlichen weisungsfrei suchen kann.

Bei diesem Personenkreis kann eine selbständige Tätigkeit aber nicht allein am Merkmal eines eigenen Fahrzeugs festgemacht werden, weil der wirtschaftliche Aufwand für den Erwerb eines solchen Fahrzeugs nicht so hoch ist, dass ein mit einem erheblichen wirtschaftlichen Risiko verbundener Aufwand begründet werden kann; in der Regel wird das eigene Privatfahrzeug für die Dienste genutzt. Zudem gehören diese Fahrer nicht zu dem in § 3 GüKG genannten Personenkreis. Sofern Kurierdienstfahrer und ähnliche Dienstleister gleichwohl über eine Erlaubnis nach § 3 GüKG oder eine Gemeinschaftslizenz nach Art. 3 der Verordnung (EWG) 881/92 verfügen, gelten die Aussagen zu Abschnitt 1.26 Frachtführern.

Transportfahrer können sozialversicherungsrechtlich als abhängig Beschäftigte einzuordnen sein, wenn sich die Rechtsbeziehungen der Vertragsparteien nicht auf die jeden Frachtführer treffenden gesetzlichen Bestimmungen beschränken, sondern wenn Vereinbarungen getroffen und praktiziert werden, die die Tätigkeit engeren Bindungen unterwerfen. Dies gilt ungeachtet der gesetzgeberischen Wertung von Frachtführern als selbständige Gewerbetreibende (§ 407 HGB) trotz weitreichender Weisungsrechte sowohl des Spediteurs als auch des Absenders und Empfängers des Frachtgutes (vergleiche § 418 HGB).

In der Delegationsmöglichkeit der eigenen Arbeitsleistung liegt kein entscheidendes Merkmal für das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit, wenn ein Transportfahrer diese Möglichkeit nur selten nutzt, regelmäßig keinen (versicherungspflichtigen) Arbeitnehmer beschäftigt und damit die persönliche Arbeitsleistung die Regel ist. Allein die Nutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs reicht für das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit nicht aus; vielmehr bedarf es Feststellungen zur Art des Transportfahrzeugs und insbesondere zur Ausgestaltung der Tätigkeit sowie der Art und Weise der Vergütung (BSG vom 11.03.2009, AZ: B 12 KR 21/07 R).

Ein Transportfahrer, der aufgrund eines Transportvertrages mit einem Laborunternehmen

  • (mit dem eigenen Kraftfahrzeug) Untersuchungsmaterial von niedergelassenen Ärzten abholt,
  • die Befunde wiederum zu den Ärzten zurückbringt,
  • dem Start- und Endpunkt der Tour (täglich durchgehend circa 7 bis 8 Stunden) sowie Abholungs- und Auslieferungszeitpunkte bei den Ärzten genau vorgegeben werden,
  • dessen je Tour gefahrene Kilometer von einem Fahrdienstleiter kontrolliert werden,
  • der keine Transporte für andere Auftraggeber durchführt und
  • dessen Vergütung sich an der je Tour gefahrenen Kilometerstrecke und der Anzahl der Abholstellen orientiert,

steht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zu dem Laborunternehmen; dem steht nicht entgegen, dass der Transportfahrer dem Laborunternehmen bei seinen monatlichen Abrechnungen Mehrwertsteuer in Rechnung stellt, die er an das Finanzamt abführt, und er vertraglich weder einen Urlaubsanspruch noch einen Anspruch auf Entgeltzahlung im Krankheitsfall hat (Urteil des BSG vom 22.06.2005, AZ: B 12 KR 28/03 R).

Bei Kurierdienstfahrern und ähnlichen Dienstleistern wird danach von einem grundsätzlich „typischen Arbeitnehmerberuf“ ausgegangen werden können, wenn dieser Personenkreis in bestehende fremde Organisationsstrukturen eingebunden ist.

Sofern Kurierdienstfahrten und ähnliche Dienstleistungen zwischenzeitlich zunehmend unter zwingender Nutzung einer App als Arbeitsmittel erfolgen, deutet dies auf die Eingliederung in eine fremde Betriebsorganisation hin. Regelmäßig sind in solchen Apps die vorgesehenen Arbeitsvorgänge (Abholung der Liefergegenstände am Verteilzentrum, Transport, Zustellung, Umgang mit nicht zustellbaren Sendungen) durch verbindliche Vorgaben vorstrukturiert. Als Betrieb ist jede organisatorische Einheit zu verstehen, in der mit Hilfe sächlicher oder sonstiger Mittel ein bestimmter arbeitstechnischer Zweck fortgesetzt verfolgt wird (Urteil des BSG vom 04.06.1998, AZ: B 12 KR 5/97). Die Eingliederung kann sich auch in der Ausübung einer dem Betriebszweck dienenden und ihm untergeordneten Tätigkeit erschöpfen oder sich im arbeitsteiligen Zusammenwirken mit angestellten Mitarbeitern des Auftraggebers oder der Nutzung von vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsmitteln äußern.

Leiter von juristischen Referendararbeitsgemeinschaften

Die Leitung von juristischen Referendararbeitsgemeinschaften wird in der Regel von Richtern, Staatsanwälten oder Beamten wahrgenommen. Sofern sie ihre Tätigkeit als Leiter einer juristischen Referendararbeitsgemeinschaft im Rahmen ihres bestehenden Dienstverhältnisses als Richter, Staatsanwalt oder Beamter ausüben, handelt es sich um ein akzessorisches Nebenamt. Es ist Bestandteil des jeweiligen Dienstverhältnisses, so dass sich die Versicherungsfreiheit aufgrund des Beamten- oder Richteramtsverhältnisses nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI auch auf dieses Nebenamt erstreckt. Voraussetzung hierfür ist, dass die oberste Verwaltungsbehörde des jeweiligen Bundeslandes feststellt, dass die jeweilige Tätigkeit als Leiter einer juristischen Referendararbeitsgemeinschaft als akzessorisches Nebenamt ausgeübt wird.

Makler

siehe freie Berufe, Abschnitt 1.33

Messehostess/-host

Im normalen Agenturbetrieb, in dem für Kunden Veranstaltungen organisiert und nicht die Arbeitnehmer überlassen werden, sind Hostessen/Hosts in der Regel als Arbeitnehmer zu betrachten. Hierfür spricht die weitgehende Weisungsbefugnis der Agentur beziehungsweise ihres Kunden betreffend die Ausführung der Tätigkeit, insbesondere in zeitlicher und fachlicher Hinsicht (vergleiche auch Urteil des Hessischen LSG vom 20.10.2005, AZ: L 8/14 KR 334/04). Hinzu kommt, dass die Hostessen/Hosts häufig nur für einen Auftraggeber arbeiten und regelmäßig selbst keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen.

Busfahrer

Busfahrer, die keine eigenen Busse besitzen, jedoch für Busunternehmen Linienfahrten, Reisetouren, Schulfahrten etc. ausführen, sind auf Grund der damit verbundenen Eingliederung in die Betriebsorganisation des Busunternehmens und der persönlichen Abhängigkeit hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsausführung als Arbeitnehmer zu beurteilen (vergleiche Urteile des LSG Baden-Württemberg vom 23.01.2004, AZ: L 4 KR 3083/02, und LSG Baden-Württemberg vom 23.02.2010, AZ: L 11 R 578/09, Urteil des Hessischen LSG vom 24.11.2016, AZ: L 1 KR 157/16 und Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 14.12.2916, AZ: L  9 KR 344/13).

Pflegekraft

Zuletzt hat das BSG festgestellt, dass Pflegekräfte in Pflegeeinrichtungen abhängig beschäftigt sind, wenn sie die Arbeitsleistung innerhalb der vorgegebenen Organisationsabläufe erbringen, die Betriebsmittel der Einrichtung nutzen und arbeitsteilig mit dem übrigen Personal in den vorgegebenen Strukturen zusammenarbeiten und keine ins Gewicht fallenden Freiheiten hinsichtlich Gestaltung und Umfang der Arbeitsleistung bestehen. Sie sind dann in der Regel in einer ihre Tätigkeit prägenden Art und Weise fremdbestimmt in den Betrieb der Einrichtung eingegliedert und daher abhängig beschäftigt. Dies gilt insbesondere dann, wenn keine für eine Selbständigkeit sprechenden Anhaltspunkte bestehen, die ein derartiges Gewicht hätten, dass sie die Weisungsgebundenheit und Eingliederung auch nur annähernd auf- oder überwiegen könnten.

  • in stationären Einrichtungen

Der Versorgungsauftrag einer stationären Pflegeeinrichtung sowie die Regelungen über die Erbringung stationärer Pflegeleistungen nach dem SGB XI und das Heimrecht bringen im Regelfall die Eingliederung von Pflegefachkräften in die Organisations- und Weisungsstruktur der stationären Pflegeeinrichtung mit sich. Für eine nur ausnahmsweise in Betracht zu ziehende selbständige Tätigkeit von Pflegekräften in stationären Einrichtungen müssen gewichtige Indizien bestehen. Die nach der ständigen Rechtsprechung des BSG geltenden Maßstäbe bei der Statuszuordnung einer Tätigkeit sind auch bei Honorarkräften in stationären Einrichtungen anzuwenden. Dass Pflegekräfte, die eine staatlich anerkannte Abschlussprüfung an einer Pflegeschule absolviert haben, grundsätzlich frei und eigenverantwortlich handeln, lässt nicht ohne Weiteres auf eine selbständige Tätigkeit schließen. Umgekehrt ist nicht allein wegen der Benutzung von Einrichtungen und Betriebsmitteln einer stationären Einrichtung zwingend eine abhängige Beschäftigung anzunehmen. Indizien für eine die Tätigkeit prägende fremdbestimmte Eingliederung in den Betrieb der Pflegeeinrichtung können aber in der Gesamtschau vorliegen, wenn eine Pflegefachkraft eine von der stationären Pflegeeinrichtung geschuldete (Teil-)Leistung innerhalb der von dieser vorgegebenen Organisationsabläufe erbringt, die Betriebsmittel der Pflegeeinrichtung nutzt und arbeitsteilig mit dem übrigen Personal in den vorgegebenen Strukturen zusammenarbeitet (Urteile des BSG vom 07.06.2019, AZ: B 12 KR 8/18 R, BSG vom 07.06.2019, AZ: B 12 R 6/18 R, BSG vom 07.06.2019, AZ: B 12 R 7/18 R).

  • in der ambulanten Pflege

Für die Beurteilung von Pflegekräften, die in der ambulanten Pflege für einen Pflegedienst tätig sind, gelten keine anderen Maßstäbe als für Honorarpflegekräfte in stationären Pflegeeinrichtungen. Danach ist eine Gesamtwürdigung maßgeblich, in der insbesondere die Eingliederung in die Arbeitsorganisation in den Blick zu nehmen ist. Denn auch bei eingeschränktem Weisungsrecht kann die Dienstleistung fremdbestimmt sein, wenn sie ihr Gepräge von der Ordnung des Betriebes erhält, in deren Dienst die Arbeit verrichtet wird und sich daher als "funktionsgerecht dienende Teilhabe am Arbeitsprozess" darstellen. Die regulatorischen Vorgaben (§ 71 Abs. 1 SGB XI, Rahmenempfehlungen nach § 132a SGB V) setzen einen hohen Organisationsgrad zur Qualitätssicherung voraus. Aus diesen Rahmenbedingungen folgt für den Regelfall die Eingliederung von Pflegefachkräften in die Organisations- und Weisungsstruktur des ambulanten Pflegedienstes. Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Pflegebedürftige gesetzlich oder privat versichert ist, weil die Vertragsleistungen nach Art und Umfang gleichwertig zu den gesetzlichen Leistungen sein müssen. Dass die daraus folgende Einbindung als "Teil einer Kette" von Pflegepersonen den regulatorischen Vorgaben entspricht und die notwendige Abstimmung in der Pflege überdies "in der Natur der Sache'" liegt, führt nicht dazu, dass diese Aspekte bei der Gesamtwürdigung außer Acht zu lassen sind (Urteile des BSG vom 19.10.2021, AZ: B 12 R 6/20 R, BSG vom 19.10.2021, AZ: B 12 R 17/19 R).

Die Erbringung sonstiger Pflegeleistungen ist sowohl selbständig wie auch im Rahmen abhängiger Beschäftigung möglich (BSG vom 28.09.2011, AZ: B 12 R 17/09 R).

Pharmaberater

Pharmaberater (frühere Bezeichnung auch Ärztebesucher) sind nach der Definition in § 75 Abs. 1 des Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln (AMG) Personen, die (im Auftrag von Arzneimittelherstellern) hauptberuflich Angehörige von Heilberufen aufsuchen, um diese über Arzneimittel fachlich zu informieren.

Ist der Arbeitsablauf eines Pharmaberaters im Wesentlichen vorgegeben und unterliegt er strengen Kontrollen, so kann nicht mehr von einer freien Gestaltung der Tätigkeit gesprochen werden. Ein Pharmaberater, der im Rahmen seiner Arbeitszeit eine gewisse Anzahl von Arztbesuchen auszuführen, diese Arztbesuche darzulegen hat und dem Unternehmen zweimal wöchentlich Berichte übermitteln muss, ist abhängig Beschäftigter (Urteil des LAG Hamm vom 13.10.1989, AZ: 5 Sa 746/89). Eine hohe Inanspruchnahme der Arbeitskraft, die Verpflichtung, Arbeitsunfähigkeitszeiten nachzuweisen, Schulungsveranstaltungen des Auftraggebers zu besuchen und in kurzen Zeitabständen regelmäßig über die Besuchstätigkeit zu berichten, geben der Tätigkeit eines Pharmaberaters ebenfalls das Gepräge eines Arbeitsverhältnisses (Urteil des LAG Hamm vom 05.10.1989, AZ: 16 Sa 762/89).

Physiotherapeut/Krankengymnast

Das BSG hatte mit Urteilen BSG vom 14.09.1989, AZ: 12 RK 64/87 und BSG vom 14.09.1989, AZ: 12 RK 2/88, entschieden, dass Physiotherapeuten, Krankengymnasten und ähnliche Berufsgruppen auch dann nicht abhängig beschäftigt sind, wenn sie wegen fehlender Zulassung nicht zur direkten Abrechnung der erbrachten Leistung mit den Krankenkassen berechtigt sind, aber mit dem Praxisinhaber einen Vertrag über die Tätigkeit als freier Mitarbeiter geschlossen haben. Das BSG hatte festgestellt, dass vertragliche Abreden für die Frage der Versicherungspflicht von Bedeutung sein können, insbesondere dann, wenn die Beziehungen der Beteiligten tatsächlich entsprechend der getroffenen Abreden gestaltet worden sind.

Der Regelung des Leistungserbringungsrechts in § 124 Abs. 1 SGB V kann keine über das Leistungs- und Leistungserbringungsrecht der GKV hinausgehende, determinierende Wirkung in Bezug auf die Frage des Vorliegens von Beschäftigung im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB IV entnommen werden. Statusrechtlich ausschlaggebend ist in erster Linie der Grad der Einbindung des Physiotherapeuten in fremde Arbeitsabläufe und Organisationsstrukturen, und zwar auch, soweit Hausbesuche wahrgenommen werden; denn auf die Tätigkeitsausübung in einer konkreten Betriebsstätte des Arbeitgebers kommt es für die Bejahung von Beschäftigung nicht an, solange die zu beurteilende Tätigkeit im Wesentlichen fremdbestimmt organisiert wird. (Urteil des BSG vom 24.03.2016, AZ: B 12 KR 20/14 R)

Die sich aus dem Leistungserbringungsrecht ergebenden regulatorischen Vorgaben sind bei der Gewichtung der Indizien zur Statusbeurteilung aber sehr wohl zu berücksichtigen. Bezogen auf die Leistungserbringung durch Krankenhäuser hat das BSG zwischenzeitlich klargestellt, dass insoweit die regulatorischen Rahmenbedingungen im Regelfall die Eingliederung des Personals in die Organisations- und Weisungsstruktur des Krankenhauses bedingen (Urteile des BSG vom 04.06.2019, AZ: B 12 R 11/18 R und BSG vom 07.06.2019, AZ: B 12 R 6/18 R).Gleiches gilt für die sich aus dem Leistungserbringungsrecht ergebenden regulatorischen Vorgaben für ambulante Pflegedienste und die dort tätigen Pflegekräfte (Urteile des BSG vom 19.10.2021, AZ: B 12 R 6/20 R und BSG vom 19.10.2021, AZ:  B 12 R 17/19 R).

Verfügt ein Physiotherapeut über keine Zulassung als Leistungserbringer und rechnet deshalb über den Praxisinhaber ab, ist nur der Praxisinhaber berechtigt, unter Einhaltung organisatorischer und personeller Voraussetzungen die erbrachten Leistungen gegenüber den Leistungsträgern abzurechnen und damit zu erbringen. Ein Tätigwerden außerhalb der durch das Leistungserbringungsrecht der GKV vorgegebenen Rahmenbedingungen und Strukturen wäre unzulässig und könnte zum Verlust der Zulassung führen. Innerhalb der vorgegebenen Struktur, die einem Qualitätsmanagement unterliegt, erbringt der Physiotherapeut seine Leistungen für den Praxisinhaber und ist bei der Tätigkeitsausübung auf die Eingliederung in eine fremde Betriebsorganisation angewiesen (unter anderen Urteil des Bayerischen LSG vom 20.10.2020, AZ: L 6 BA 76/18, Urteil des LSG Mecklenburg-Vorpommern vom 13.10.2021, AZ: L 4 R 230/17).

Physiotherapeuten, Krankengymnasten und ähnliche Berufsgruppen zählen grundsätzlich zu den abhängig Beschäftigten, wenn sie über keine eigene Betriebsstätte verfügen, Arbeitsgeräte und -materialien durch den Praxisinhaber gestellt werden, sie nur für eine Praxis (einen Auftraggeber) arbeiten, sie keine Eigenwerbung betreiben und keine eigenen Rechnungen stellen (so auch Urteil des Bayerischen LSG vom 11.08.2009, AZ:  L 5 R 210/09). Werden darüber hinaus von den freiberuflich tätigen Mitarbeitern die gleichen Arbeiten verrichtet wie von den festangestellten Physiotherapeuten, Krankengymnasten oder ähnlichen Berufsgruppen, ist dies ebenfalls ein Indiz für eine abhängige Beschäftigung.

Prüfer in juristischen Staatsexamina

siehe Leiter von juristischen Referendararbeitsgemeinschaften, Abschnitt 1.54.

Regalauffüller/Platzierungshilfe/Merchandiser

In Warenhäusern und Supermärkten übernehmen Personen, die vorwiegend als Regalauffüller oder Platzierungshilfen bezeichnet werden, die Warenplatzierung, Regalpflege sowie Dispositionsaufgaben. Umfasst das Tätigkeitsfeld auch verantwortungsvollere Aufgaben, angereichert mit größeren Möglichkeiten eigenverantwortlicher Gestaltung, hat sich die Bezeichnung Merchandiser etabliert.

Vertragliche Beziehungen bestehen zwischen dem Regalauffüller und dem Warenhersteller oder besonderen zwischengeschalteten Serviceunternehmen. Die als „freie Mitarbeiter“ „Rack-Jobber“ oder auch „Vertriebsbeauftragte“ bezeichneten Regalauffüller brauchen die von ihnen einzusortierenden Waren nicht zu erwerben. Gegebenenfalls kommt eine kurzfristige Lagerung - soweit dies auf Grund der Warenbeschaffenheit möglich ist - in Betracht.

Auf Grund der Eingliederung in den Betrieb sowie der bestehenden Weisungsgebundenheit zum Auftraggeber (entweder Warenhaus/Supermarkt oder Firma, die die Ware dem Warenhaus oder Supermarkt zur Verfügung stellt, zum Beispiel bei einem „Rack-Shop-System“) hat sich in der Rechtsprechung weit überwiegend die Auffassung durchgesetzt, dass ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt (Urteil des Schleswig-Holsteinischen LSG vom 28.02.2007, AZ: L 5 KR 113/05; Urteile des Hessischen LSG vom 26.04.2007, AZ: L 8 KR 131/05, Hessischen LSG vom 12.07.2007, AZ: L 8/14 KR 280/04, AZ: L 8 KR 141/06, AZ: L 8 KR 142/06, AZ: L 8 KR 143/06, Hessischen LSG vom 31.07.2008, AZ: L 8 KR 37/07, Hessischen LSG vom 18.10.2007, AZ: L 8 KR 78/05; Urteile des LSG Niedersachsen-Bremen vom 08.11.2007, AZ: L 1 R 601/05, LSG Niedersachsen-Bremen vom 21.04.2010, AZ: L 2 R 531/08; Urteile des Sächsischen LSG vom 17.05.2011, AZ: L 5 R 368/09, Sächsischen LSG vom 14.03.2013, AZ: L 1 KR 120/09; Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 30.03.2012, AZ: L 1 KR 118/09).

Ausnahmsweise kann eine selbständige Tätigkeit angenommen werden, wenn nicht nur eigenverantwortlich über die Platzierung der Waren in den Regalen und dabei vor allem bei Saison- und Neuware über das Regallayout, also die Verteilung der Ware im Regal entschieden wird, sondern auch mit der jeweiligen Marktleitung für die absatzgünstige Positionierung der Ware Standorte ausgehandelt werden können, ohne deren Entscheidungsgewalt zu unterliegen. Zudem muss nach selbst verantworteter Absatzeinschätzung bestimmt werden können, wann vor allem welche Saisonware und wann im Übrigen Ware in welchem Umfang bestellt und wann im Falle nicht gängigen Absatzes Ware aus dem Sortiment herausgenommen wird. In derartigen Fällen liegt keine Einbindung in das Weisungsgefüge der Verbrauchermärkte vor (vergleiche dazu Urteil des Bayerischen LSG vom 08.01.2009, AZ: L 5 R 80/08).

Eine selbständige Tätigkeit liegt vor, wenn der Regalauffüller aufgrund eines "Projektvertrags" mit einem Dienstleistungsunternehmen, das als Bindeglied zwischen Produktherstellern und Weiterverkäufern (Retailern) tätig ist, Leistungen im Bereich der Verkaufsförderung (Merchandising/Rackjobbing), unter anderem Design und Aufbau der Verkaufsflächen, Präsentation der Produkte, Warendisposition und so weiter an verschiedenen Verkaufsstellen (POS - point of sale) erbringt (Urteil des BSG vom 31.03.2015, AZ: B 12 KR 17/13 R).

Allein das Anreichern einer einfachen Tätigkeit für einen anderen mit verantwortungsvolleren Teilaufgaben und mit größeren Möglichkeiten eigenverantwortlicher Gestaltung bei ihrer Durchführung (hier: Merchandising im Rahmen von Rackjobbing) spricht aber nicht gegen das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung. Eigenverantwortlichkeit und inhaltliche Freiheiten bei der Aufgabenerfüllung sind erst dann ein aussagekräftiges Indiz für Selbständigkeit, wenn sie nicht mehr innerhalb des Rahmens dienender Teilhabe am Arbeitsprozess zu verorten sind und insbesondere eigennützig durch den Auftragnehmer zur Steigerung seiner Verdienstchancen eingesetzt werden können. Solches wird typischerweise eher anzunehmen sein, wenn es sich um höherwertige Tätigkeiten handelt und die Honorierung des Auftragnehmers vom Arbeitsergebnis und-erfolg abhängig ist (zum Beispiel von Umsatz- und Verkaufszahlen, gestaffelten Provisionen und so weiter), nicht dagegen in gleicher Weise, wenn sich die Vergütung vornehmlich nach dem zeitlichen Umfang des geleisteten Arbeitsaufwandes richtet (Urteil des BSG vom 18.11.2015, AZ: B 12  KR 16/13 R).

Rendant

Rendanten (Rechnungsführer in größeren Kirchengemeinden) erfüllen ihre Aufgaben nach den für einen Geschäftsbesorgungs-Vertrag im Rahmen eines Werkvertrags geltenden Grundsätzen, wenn sie weder an bestimmte Dienstzeiten noch an einen bestimmten Dienstort gebunden sind. Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis liegt dann nicht vor.

Rundfunkgebührenbeauftragter

siehe Gebührenbeauftragter, Abschnitt 1.36

Scrum

siehe IT-Berater/Spezialist, Abschnitt 1.49

Sportler

Amateursportler
Amateursportler, die ausschließlich aufgrund mitgliedschaftsrechtlicher Bindungen zu einem Sportverein in Erfüllung ihrer mitgliedschaftlichen Vereinspflichten tätig werden, stehen nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht in einem sozialversicherungsrechtlich relevanten Beschäftigungsverhältnis. Davon ist auszugehen, wenn die Amateursportler hierfür keine wirtschaftliche Gegenleistung erhalten (vergleiche unter anderen Urteile des BSG vom 27.10.2009, AZ: B 2 U 26/08 R, und BSG vom 13.08.2002, AZ: B 2 U 29/01 R; Urteil des Bundesfinanzhofs vom 23.10.1992, AZ: VI R 59/91). Ob es sich bei der Gewährung von Leistungen (gegebenenfalls auch pauschaliert) zum Ersatz von Aufwendungen, zur sportlichen Motivation oder zur Bindung an den Sportverein bereits um eine entsprechende wirtschaftliche Gegenleistung handelt, der Sport demnach über den reinen Selbstzweck hinaus zur Erzielung von Einkünften ausgeübt wird, hängt von den Umständen im Einzelfall und der Höhe der Leistung unabhängig von deren Bezeichnung ab.

In diesem Zusammenhang haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung sich darauf verständigt, bei Amateursportlern, die ohne gesonderte schriftliche Vertragsvereinbarung allein aufgrund ihrer mitgliedschaftsrechtlichen Bindungen tätig werden, widerlegbar zu vermuten, dass Zahlungen bis zur Höhe von 250,00 EUR im Monat keine wirtschaftliche Gegenleistung darstellen und damit keine sozialversicherungsrechtlich relevante Beschäftigung begründet wird. Dabei sind Prämien für besondere Leistungserfolge bei der Beurteilung der Höhe der Vergütung auch prospektiv mit einzubeziehen.
Wird ein höherer Aufwand aus besonderen Gründen (zum Beispiel Transportkosten für notwendiges Sportgerät) nachgewiesen, kann im Einzelfall trotz monatlicher Zahlung von mehr als 250,00 EUR eine sozialversicherungsrechtlich relevante Beschäftigung verneint werden.
Im umgekehrten Fall kann eine sozialversicherungsrechtlich relevante Beschäftigung auch bei einer monatlichen Zahlung bis zu 250,00 EUR bestehen, wenn die tatsächlichen Aufwendungen nachweislich niedriger sind und die Vergütung nicht lediglich zur sportlichen Motivation oder zur Vereinsbindung gewährt wird.

Hinweis:
Der in diesem Zusammenhang zur Abgrenzung von einer sozialversicherungsrechtlich relevanten Beschäftigung dienende Entgeltbetrag von 250,00 EUR im Monat wurde in Anlehnung an die Höhe des Steuerfreibetrags nach § 3 Nr. 26 EStG (unter anderen für ehrenamtlich tätige Übungsleiter) gewählt mit der Folge, dass eine Änderung des Steuerfreibetrages auch eine Änderung des der vorgenannten Abgrenzung dienenden Entgeltbetrags nach sich zieht. Es handelt sich hier jedoch nicht um einen Entgeltfreibetrag. Wird der Grenzbetrag überschritten und infolgedessen ein Beschäftigungsverhältnis begründet, ist nicht nur der den Wert von 250,00 EUR im Monat übersteigende Teil als Arbeitsentgelt anzusehen, sondern der gesamte Betrag der Leistung beziehungsweise Zuwendung.

Vertragssportler
Vertragssportler sind regelmäßig abhängig Beschäftigte, die ihren Sport als Mittel zum Gelderwerb ausüben und damit einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen. Die Weisungsgebundenheit ergibt sich aus der vertraglich übernommenen Verpflichtung zur intensiven Mitarbeit nach den Anordnungen des Vereins. Dies gilt gleichermaßen für sogenannte Vertragsamateure. Im Sonderfall einer vertraglichen Vereinbarung ohne Entgeltzahlung entsteht mangels Entgeltlichkeit keine Versicherungspflicht.
Entscheidendes Kriterium für das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses von Vertragssportlern zum Verein ist trotz möglicher Zahlungen durch Dritte (zum Beispiel Sponsorenvertrag) die Tatsache, dass die Pflichten und Rechte des Spielers in erster Linie auf dem mit dem Verein abgeschlossenen Vertrag beruhen.

Schiedsrichter/Schiedsrichter-Assistenten im Deutschen Fußball-Bund (DFB)
Schiedsrichter und Schiedsrichter-Assistenten (vormals Linienrichter) im DFB stehen grundsätzlich nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis.
Es ist davon auszugehen, dass es sich um keine die Versicherungspflicht in der Sozialversicherung begründende Tätigkeit handelt, solange diese Tätigkeit eine Vereinsmitgliedschaft voraussetzt und die Verbandsstatuten die Gestellung von Schiedsrichtern vorsehen. Eine solche Tätigkeit ist damit Ausfluss einer - wenn auch besonderen - Vereinsmitgliedschaft.

Steuerberater

siehe freie Berufe, Abschnitt 1.33

Stipendiat

Zur Förderung ihrer wissenschaftlichen und künstlerischen Aus- oder Weiterbildung können Personen ein Stipendium erhalten. Der Bezug des Stipendiums für sich begründet regelmäßig kein abhängiges und demzufolge versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Stipendium zur Bestreitung des Lebensunterhalts des Empfängers oder für den durch die Aus- oder Fortbildung verursachten Aufwand bestimmt ist.

Voraussetzung ist jedoch, dass ein solches Stipendium uneigennützig gegeben wird, der Empfänger sich also nicht zu einer unmittelbaren Arbeitnehmertätigkeit verpflichten muss.

Synchronsprecher

Das Tätigkeitsbild von Synchronsprechern ist geprägt von der Möglichkeit häufig nur kurzzeitiger Einsätze bei einer Vielzahl häufig wechselnder Auftraggeber. Mit zwei Beschlüssen des BSG vom 27.04.2016, AZ: B 12 KR 16/14 R und des BSG vom 27.04.2016, AZ: B 12 KR 17/14 R - hat das BSG entschieden, dass für die versicherungsrechtliche Beurteilung (auch von Angehörigen dieser Berufsgruppe) jeweils auf die Verhältnisse abzustellen ist, die nach Annahme des einzelnen Einsatzangebots bestehen. Aus der bloßen Kurzzeitigkeit von Tätigkeiten könne für die Statusbeurteilung nichts hergeleitet werden, weil das Sozialversicherungsrecht mit den Regelungen für unständig Beschäftigte Sondernormen für Personen mit kurzzeitigen Beschäftigungen kenne.

In den entschiedenen Fällen und mit Urteil des BSG vom 31.03.2017, AZ: B 12 KR 16/14 R hatte das BSG eine Eingliederung der Synchronsprecher in den jeweiligen Betrieb der Synchronunternehmen festgestellt. Die Synchronsprecher unterlagen im Einzelnen den Weisungen der von den Unternehmen gestellten Regisseure, Cutter und Tonmeister, indem ihnen vor allem die Termine und zeitliche Abfolge für die Aufnahmen, die Räumlichkeiten sowie Dialog- beziehungsweise Synchronbücher vorgegeben wurden. Unter dieser Maßgabe sind Synchronsprecher statusrechtlich als abhängig Beschäftigte und nicht als selbständig Tätige anzusehen. Dies gilt für Werbesprecher gleichermaßen.

Weiter stellte das BSG fest, dass

  • weder die künstlerische Freiheit der Sprecher bei der Gestaltung der Synchronisation noch ein möglicher Schutz der Tätigkeit der Synchronisation von Filmen nach Artikel 5 Abs. 1 S. 2 sowie Abs. 3 GG (Film- und Kunstfreiheit) den allgemeinen Grundsätzen für die Statuseinstufung als Beschäftigte entgegen stünden,
  • die Tätigkeit auch nicht aufgrund von Werkverträgen ausgeübt wurde. Hierfür komme es nach den vom BAG zur Abgrenzung von Werk- und Arbeitsvertrag entwickelten Grundsätzen, denen sich das BSG für die versicherungsrechtliche Beurteilung anschließt, entscheidend darauf an, ob sich Weisungsrechte des Werkbestellers/Dienstherrn ausschließlich auf die Ausführung des vereinbarten Werks beziehen (Werkvertrag), oder ob auch Weisungsrechte bezüglich des Arbeitsvorgangs und der Zeiteinteilung bestehen. Wird die Tätigkeit, wie in den vorgelegenen Fällen, durch den „Besteller“ geplant und organisiert und ist der „Werkunternehmer“ in den arbeitsteiligen Prozess in einer Weise eingegliedert, die eine eigenverantwortliche Organisation der Erstellung des vereinbarten „Werks“ faktisch ausschließt, liege ein Arbeitsvertrag nahe.

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung folgen den durch die beiden Beschlüsse vom 27.04.2016 geprägten Grundsätzen des BSG zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von Synchronsprechern. Dabei gehen sie davon aus, dass die Tätigkeitsbeschreibungen und Abhängigkeiten der in den Streitverfahren betroffenen Synchronsprecher dem typischen Tätigkeitsbild von Synchronsprechern in Synchronstudios entspricht, sodass sich die daraus abgeleiteten Schlüsse in grundsätzlicher Hinsicht auf die Tätigkeit von Synchronsprechern im Allgemeinen übertragen lassen. Unter dieser Maßgabe sind Synchronsprecher statusrechtlich als abhängig Beschäftigte und nicht als selbstständig Tätige anzusehen (SVBEIEC 2/2016, TOP 1).

Mit SVBEIEC 2/2005, TOP 1 hatten die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung sich aufgrund finanzgerichtlicher Rechtsprechung (Urteile des BFH vom 01.03.1973, AZ: IV R 231/69, BFH vom 03.08.1978, AZ: VI R 212/75, und BFH vom 12.10.1978, AZ: IV R 1/77) darauf verständigt, dass Synchronsprecher, die nur kurzzeitig für einen Synchronisationsauftrag verpflichtet werden, regelmäßig dann nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen, wenn sie nicht überwiegend für ein Unternehmen tätig werden und die kurzzeitigen Einsätze nicht durch eine Rahmenvereinbarung verbunden sind. Daran hält das Gremium nicht mehr fest, weshalb der gemeinsamen Verlautbarung zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von Synchronsprechern vom 30.09.2005 keine weitere Bedeutung mehr zukommt.

Tagesmutter

Tagespflegepersonen (§ 23 SGB VIII), umgangssprachlich Tagesmütter, die sich der häuslichen Beaufsichtigung und Betreuung von Kindern widmen, gehören grundsätzlich nicht zu den abhängig Beschäftigten. Die Übernahme der Betreuung der Kinder für Fremde ist nicht durch eine Weisungsabhängigkeit geprägt. Insbesondere die Beaufsichtigung und Betreuung von Kindern im Haushalt der Eltern kann jedoch bei entsprechender Weisungsgebundenheit im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses erfolgen.

Zur Rentenversicherungspflicht von Tagespflegepersonen im Rahmen von § 2 SGB VI vergleiche GRA zu § 2 SGB VI, Abschnitt 4.3.1.

Taxifahrer

Taxifahrer, die kein eigenes Fahrzeug verwenden, gehören aufgrund der damit verbundenen persönlichen Abhängigkeit zu den abhängig Beschäftigten. Taxifahrer mit eigenem Fahrzeug sind als Selbständige anzusehen, wenn sie über eine Konzession verfügen (Urteil des LSG Hamburg vom 04.12.2013, AZ: L 2 R 116/12). Eine Arbeitgebereigenschaft der „Taxizentrale“ gegenüber diesen Personen scheidet aus.

Telearbeit

Als Telearbeit definiert die arbeitsrechtliche Literatur eine auf multimediale programmgesteuerte Arbeitsmittel gestützte Tätigkeit an einem Arbeitsplatz, der vom Arbeit- beziehungsweise Auftraggeber räumlich getrennt, aber mit ihm durch elektronische Kommunikationsmittel verbunden ist.

Telearbeit wird im besonderen Maße in der Texterfassung bei der Erstellung von Programmen, in der Buchhaltung und in der externen Sachbearbeitung eingesetzt. In der Praxis gibt es mehrere Organisationsformen der Telearbeit. Sie kann durch Mitarbeiter zu Hause oder an einem von ihnen ausgewählten Ort ausgeübt werden. Verbreitet ist beispielsweise das Erfassen von Texten im Auftrag von Verlagen im heimischen Umfeld, wobei die Mitarbeiter keinen Arbeitsplatz mehr im Unternehmen haben. Die Telearbeit ist auch im Bereich des modernen Außendienstes gebräuchlich (vergleiche dazu Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 26.06.2012, AZ: L  1 KR 2770/10). Dabei sind Mitarbeiter durch einen Online-Anschluss mit dem Unternehmen verbunden, um Geschäftsvorfälle (Aufträge, Rechnungen) an das Unternehmen weiterzuleiten.

Vielfach handelt es sich hierbei lediglich um einen ausgelagerten Arbeitsplatz. In diesen Fällen ist von einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis auszugehen, weil es nicht rechtserheblich ist, wo der Beschäftigte seine Tätigkeit verrichtet (Urteil des BSG vom 27.09.1972, AZ: 12 RK 11/72).

Die Beurteilung der Frage, ob die Telearbeit ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis darstellt, richtet sich im Übrigen danach, inwieweit die Mitarbeiter in die Betriebsorganisation der Unternehmen eingegliedert sind. Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis liegt trotz räumlicher Abkoppelung dann vor, wenn eine feste tägliche Arbeitszeit - auch in einem Zeitkorridor - vorgegeben ist, seitens des Auftraggebers Rufbereitschaft angeordnet werden kann und die Arbeit von dem Mitarbeiter persönlich erbracht werden muss. Dies gilt auch dann, wenn die Telearbeit als Teilzeitarbeit konzipiert ist.

Telefonvermittler

Größere Versandunternehmen bieten ihre Waren und Serviceleistungen durch Kundenbetreuungsbüros, die sich über das gesamte Bundesgebiet verteilen, an. Die in den Kundenbetreuungsbüros angestellten Mitarbeiter sollen Neukunden werben, telefonische Bestellungen aufnehmen und diese mittels EDV an die Zentrale des Unternehmens weiterleiten. Neben dem angestellten Personal bedienen sich die Unternehmen freier Mitarbeiter, die automatisch die Anrufe erhalten, die von den Kundenbetreuungsbüros nicht zu schaffen sind. Das Konzept ist von vornherein so angelegt, dass die als freie Mitarbeiter beschäftigten Telefonvermittler einen größeren Teil der Anrufe erhalten. Die Versandunternehmen statten die Telefonvermittler mit dem erforderlichen Arbeitsmaterial (Bildschirmgerät, Tastatur, Telefon und Formulare) aus.

Telefonvermittler sind als abhängig Beschäftigte anzusehen. Das ergibt sich insbesondere daraus, dass die Telefonvermittler in den Betriebsablauf der Versandunternehmen eingegliedert sind. Sie sind hinsichtlich der Art der Gestaltung und der Durchführung ihrer Tätigkeit detaillierten Regelungen unterworfen, so dass von einer Weisungsgebundenheit auszugehen ist und nicht von einer freien Gestaltung ihrer Tätigkeit, wie das § 84 Abs. 1 S. 2 HGB voraussetzt. Das Versandunternehmen überwacht durch Kontrollanrufe und Testkäufe das Verhalten der Mitarbeiter. Einhaltung der vorgegebenen Verfahrensabläufe, Schnelligkeit und die An- beziehungsweise Abwesenheit zur Entgegennahme von Anrufen werden überprüft. Auch hinsichtlich der Gestaltung der Arbeitszeit sind die Mitarbeiter nicht frei, sondern an genaue Vorgaben des Unternehmens gebunden. Ferner tragen die Mitarbeiter kein Unternehmerrisiko.

Die Telefonvermittler sind keine Heimarbeiter im Sinne von § 12 Abs. 2 SGB IV, weil Versandunternehmen nicht zu den in Absatz 2 aufgezählten Auftraggebern gehören; insbesondere sind die Unternehmen keine Gewerbetreibenden im sozialversicherungsrechtlichen Sinne.

Toiletten-Service-Arbeiten

Aufgrund von Überprüfungen der Arbeitsagenturen wurde festgestellt, dass das Servicepersonal in Toilettenanlagen von Autobahnraststätten, Autobahntankstellen, U-Bahnhöfen und Kaufhäusern in freier Mitarbeit eingesetzt wird. Die Betreuung der Toilettenanlagen erfolgt durch ein Serviceunternehmen, das mit den Inhabern oder Pächtern der Toilettenanlagen einen Servicevertrag abgeschlossen hat. Das Personal arbeitet durchschnittlich acht Stunden in Wechselschicht, es ist an konkrete Weisungen gebunden, wann, wie, in welchem Umfang und an welchem Ort Reinigungs- und Aufsichtsarbeiten zu leisten sind. Nach Auffassung der Sozialversicherungsträger ist das Service-Personal abhängig beschäftigt, da es dem Direktionsrecht des Service-Betriebes bezüglich Zeit, Dauer, Art und Ort der Arbeitsausführung unterliegt.

Übungsleiter

Die Beurteilung, ob ein Übungsleiter seine Tätigkeit als Selbständiger oder in einem Beschäftigungsverhältnis ausübt, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.

Kriterien für eine selbständige Tätigkeit sind

  • Durchführung des Trainings in eigener Verantwortung; der Übungsleiter legt Dauer, Lage und Inhalte des Trainings selbst fest und stimmt sich wegen der Nutzung der Sportanlagen selbst mit anderen Beauftragten des Vereins ab.
  • der zeitliche Aufwand und die Höhe der Vergütung; je geringer der zeitliche Aufwand des Übungsleiters und je geringer seine Vergütung ist, desto mehr spricht für seine Selbständigkeit.

Je größer dagegen der zeitliche Aufwand und je höher die Vergütung des Übungsleiters ist, desto mehr spricht für eine Eingliederung in den Verein und damit für eine abhängige Beschäftigung. Anhaltspunkte für die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses sind auch vertraglich mit dem Verein vereinbarte Ansprüche auf durchgehende Bezahlung bei Urlaub oder Krankheit sowie Ansprüche auf Weihnachtsgeld oder vergleichbare Leistungen (Urteil des BSG vom 18.12.2001, AZ: B 12 KR 8/01 R).

Entscheidend für die versicherungsrechtliche Beurteilung ist in jedem Falle eine Gesamtwürdigung aller im konkreten Einzelfall vorliegenden Umstände.

Hinweis:

Bei nebenberuflich beschäftigten Übungsleitern ist beachtlich, dass Einnahmen bis 3000,00 EUR jährlich beziehungsweise 250,00 EUR monatlich nach § 3 Nr. 26 EStG steuerfrei sind. Insoweit liegt auch kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt vor (vergleiche § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 16 SvEV [bis 21.04.2015: § 14 Abs. 1 S. 3 SGB IV]).

Verkaufsförderer

Verkaufsförderung betreiben Personen, die in der Praxis unter der Bezeichnung Werber, Werbedame, Promoter, Propagandist, Sortimentskraft/-verkäufer oder Merchandiser auftreten. Da diese Berufsbezeichnungen jedoch nicht typisierend einheitlich verwandt werden, sondern im Einzelfall unterschiedlichste Tätigkeitsfelder umfassen können, sagt die Berufsbezeichnung für sich nichts über den sozialversicherungsrechtlichen Status aus. Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung hat daher nach den allgemeinen Grundsätzen zu erfolgen, wonach im Rahmen der Gesamtbetrachtung auf die vertraglichen Regelungen und insbesondere die tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeit abzustellen ist, das heißt es kommt auf die Verhältnisse im Einzelfall an.

Unter Propagandisten werden dabei regelmäßig Personen verstanden, die Waren in Kaufhäusern zum Verkauf anbieten, während Promotor die Waren selbst nicht verkaufen, sondern für sie werben, zum Beispiel durch das Verteilen von Prospekten oder Proben. Die Bezeichnungen werden jedoch nicht einheitlich verwendet, zum Teil werden diese Personen auch als Werber oder Werbedamen bezeichnet.

Der einem Kaufhaus gestellte Propagandist, der die Ware für Rechnung des Kaufhauses direkt anbietet oder verkauft, zählt aufgrund seiner Eingliederung in den Betrieb des Kaufhauses zu den abhängig beschäftigten Arbeitnehmern. Dies gilt gleichermaßen für sogenannte „Shop-in-Shop“ Verkäufer (vergleiche Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 20.03.2013, AZ: L 5 R 1385/12).

Propagandisten, die von ihrem Auftraggeber hergestellte Waren gegen Provision in Kaufhäusern für deren Rechnung anbieten und verkaufen zählen grundsätzlich ebenfalls zu den abhängig Beschäftigten (BSG vom 24.10.1978, AZ: 12 RK 58/76, und BSG vom 12.10.1979, AZ: 12 RK 24/78). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn eine Mindestprovision vom Auftraggeber garantiert wird.

Promotoren, die in einem Kaufhaus für Produkte ihres Auftraggebers lediglich werben und weder ein Mindesthonorar noch einen pauschalen Aufwendungsersatz, sondern ausschließlich eine erfolgsabhängige Provision von ihrem Auftraggeber erhalten, dabei aber weder an Weisungen des Auftraggebers noch an solche des jeweiligen Kaufhauses gebunden sind, insbesondere ihre Arbeitszeit frei einteilen können, stehen nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis (Urteil des Bayerischen LSG vom 18.05.2004, AZ: L 5 KR 194/03).

Erhalten die Promotoren hingegen eine erfolgsunabhängige feste Stundenvergütung oder Tagespauschale, überwiegen nach der jüngeren Rechtsprechung in der Gesamtwürdigung vermehrt die Merkmale für eine abhängige Beschäftigung (Urteile des LSG Baden-Württemberg vom 23.11.2011, AZ: L 5 KR 1855/09, LSG Baden-Württemberg vom 10.01.2013, AZ: L 5 KR 15/11, und LSG Baden-Württemberg vom 18.05.2015, AZ: L 11 R 5122/13; Urteile des LSG Hamburg vom 19.02.2014, AZ: L 2 R 158/11, des LSG Hamburg vom 19.02.2014, AZ: L 2 R 159/11, und des LSG Hamburg vom 19.02.2014, AZ: L 2 R 161/11).

Versicherungs- beziehungsweise Bausparkassenvertreter

Als besondere Form des Handelsvertreters definiert § 92 HGB den Versicherungsvertreter. Versicherungsvertreter ist danach, wer als Handelsvertreter damit betraut ist, Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen, was sinngemäß auch für Bausparkassenvertreter gilt. Bis auf Besonderheiten hinsichtlich des Provisionsanspruches gelten für das Vertragsverhältnis die Vorschriften für das Vertragsverhältnis zwischen dem Handelsvertreter und dem Unternehmer (§ 92 Abs. 2 HGB).

Gegenüber dem selbständigen Versicherungsvertreter hat das Versicherungsunternehmen lediglich bestimmte Weisungsrechte aufgrund der den Handelsvertreter gemäß § 86 Abs. 1, 2. Halbs. HGB treffenden Pflicht, die Interessen des Unternehmers wahrzunehmen. Da der Versicherungsvertreter im Rahmen eines entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrages für das Versicherungsunternehmen tätig wird, ergibt sich ein Weisungsrecht indirekt auch aus den §§ 675, 665 ff. BGB.

Für die versicherungsrechtliche Beurteilung gelten die Ausführungen zum Stichwort Handelsvertreter, Abschnitt 1.39.

Verteiler von Anzeigenblättern oder Prospekten

siehe Zeitungsvertrieb, Abschnitt 1.85

Vertreter eines niedergelassenen Arztes, Zahnarztes oder Apothekers

Vertreter eines niedergelassenen Arztes oder Zahnarztes, die bei Krankheit, Urlaub oder der Teilnahme des Paxisinhabers an Fortbildungen die Praxis weiterführen, sind dann nicht als sozialversicherungspflichtig anzusehen, wenn sie keinen Beschränkungen unterliegen, die über die Verpflichtung zur Benutzung der Praxisräume, zur Einhaltung der Sprechstunden und zur Abrechnung im Namen des Vertretenen hinausgehen (Urteil des BSG vom 27.05.1959, AZ: 3 RK 18/55). Gleiches gilt sinngemäß für Vertreter eines Apothekers.

Davon abzugrenzen sind Tätigkeiten als Vorbereitungs-, Weiterbildungs- oder Entlastungsassistent, die bereits nach den ärztlichen/zahnärztlichen Zulassungsbestimmungen allein im Rahmen einer Beschäftigung als angestellter Arzt zulässig sind.

Werden in Gemeinschaftspraxen lediglich ärztliche Leistungen vertretungsweise erbracht und keine Vertretung in der Rechtsstellung der Mitglieder der Gemeinschaftspraxis geleistet, liegt eine abhängige Beschäftigung vor. Aufgrund des arbeitsteiligen Zusammenwirkens mit dem Praxispersonal und der kostenfreien Nutzung von Einrichtungen und Mitteln der Gemeinschaftspraxis besteht eine Eingliederung in deren Arbeitsabläufe. Das ausschließliche Tätigwerden in einer Vertretungssituation ändert daran nichts (Urteil des BSG vom 19.10.2021, AZ: B 12 R 1/21 R).

Warenhausdetektiv

siehe Bewachungsgewerbe, Abschnitt 1.14

Werbedame, Werber

siehe Verkaufsförderer, Abschnitt 1.76

Werbesprecher

siehe Synchronsprecher, Abschnitt 1.69

Wissenschaftlicher Mitarbeiter

Eine Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter setzt einen qualifizierten Studienabschluss voraus. Die wissenschaftlichen Mitarbeiter gehören nach den Regelungen des Hochschulrahmengesetzes (HRG) den Fachbereichen, wissenschaftlichen Einrichtungen oder den Betriebseinheiten der Hochschulen an. Ihnen obliegen, sofern die Sicherstellung des Lehrangebots dies erfordert, die Vermittlung von Fachwissen, praktischen Fertigkeiten oder der Anwendung von wissenschaftlichen Methoden.

Die Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter wird somit nicht während, sondern nach dem Studium ausgeübt. Versicherungsfreiheit als ordentlicher Studierender kommt nicht in Betracht; es besteht grundsätzlich Versicherungspflicht.

Zählerableser

Personen, die im Auftrag privater oder öffentlich-rechtlicher Auftraggeber unter anderem in Privathaushalten die Zählerstände für Gas, Wasser, Strom und Heizung ablesen, werden allgemein als Wärmedienst-, Messgeräte oder Zählerableser oder auch Auftragskassierer bezeichnet. Diese stehen nach dem Urteil des BFH vom 24.07.1992, AZ: VI R 126/88, auch dann in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis, wenn nach der vertraglichen Vereinbarung über „freie Mitarbeit“ in Ausnahmefällen das Ablesen auch von einem zuverlässigen Vertreter übernommen werden darf.

Nach den konkreteren Kriterien im Urteil des Sächsischen LSG vom 20.09.2006, AZ: L 1 KR 29/02, ist ein für ein Energieversorgungsunternehmen tätiger Stromableser als abhängig Beschäftigter einzustufen, wenn

  • seine Handlungsfähigkeit durch die Arbeitsumstände eng begrenzt ist,
  • ihm ein fester Ablesebezirk zugewiesen ist,
  • er hinsichtlich Inhalt, Art und Weise der Arbeitsausführung nur einen geringen Spielraum besitzt,
  • er die vertraglich vereinbarte Leistung persönlich zu erbringen hat und
  • er, mit Ausnahme seines eigenen Kraftfahrzeuges, eigenes Kapital nicht einsetzt.

Bei Wärmedienstablesern hingegen sprechen im Regelfall gleichgewichtige Argumente sowohl für als auch gegen die Selbständigkeit, weshalb bei diesem Personenkreis auf den im Vertrag zum Ausdruck kommenden Willen der Vertragspartner abzustellen ist (Urteile des Bayerischen LSG vom 21.12.2004, AZ: L 5 KR 210/03, und Bayerischen LSG vom 05.04.2005, AZ: L 5 KR 80/04).

Zeitungsvertrieb

  • Zeitungsausträger/-zusteller
    Zeitungsausträger/-zusteller, die Zeitungen an einen vorgegebenen Personenkreis innerhalb eines bestimmten Bezirks und eines zeitlich vorgegebenen Rahmens austragen, sind nach der Rechtsprechung des BSG (vergleiche Urteile BSG vom 19.01.1968, AZ: 3 RK 101/64, sowie BSG vom 15.03.1979, AZ: 2 RU 80/78), abhängig Beschäftigte. Daraus lässt sich jedoch nicht schließen, dass sie stets und ausnahmslos Beschäftigte sind. Zeitungsausträger können abhängig von dem Umfang und der Organisation der übernommenen Tätigkeit auch Selbständige sein (Urteil des BAG vom 16.07.1997, AZ: 5 AZR 312/96).
    Für eine selbständige Tätigkeit könnte die Anstellung von Hilfskräften auf eigene Rechnung, um das Arbeitspensum in der vorgegebenen Zeit zu bewältigen, sprechen (zum Beispiel im Zusammenhang mit der Übernahme eines großen Zustellbezirks).
  • Verteiler von Anzeigenblättern und Prospekten
    Es gelten die Ausführungen zu Zeitungsausträgern/-zustellern entsprechend (vergleiche auch SVBEIEC 2/1979, TOP 2).
    Rechtsprechung:
    • Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 08.12.2004, AZ: L 4 RA 118/03 (abhängige Beschäftigung des Zustellers eines Wochenkuriers/Stadtblattes einschließlich dreier Beilagen bei einer Bezieherzahl von 425 Exemplaren).
    • Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 04.12.2015, AZ: L 1 KR 366/13 (abhängige Beschäftigung des Zustellers eines Stadtblattes trotz des gelegentlichen Einsatzes von Familienangehörigen).

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 7 SGB IV