Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

§ 407 HGB: Frachtvertrag

Änderungsdienst
veröffentlicht am

23.12.2023

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Fracht-, Speditions- und Lagerrechts (Transportrechtsreformgesetz - TRG) vom 25.06.1998 (BGBl. I S. 1588)

Inkrafttreten01.07.1998
Version002.00

(1) Durch den Frachtvertrag wird der Frachtführer verpflichtet, das Gut zum Bestimmungsort zu befördern und dort an den Empfänger abzuliefern.

(2) Der Absender wird verpflichtet, die vereinbarte Fracht zu zahlen.

(3) 1Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten, wenn

1.das Gut zu Lande, auf Binnengewässern oder mit Luftfahrzeugen befördert werden soll und
2.die Beförderung zum Betrieb eines gewerblichen Unternehmens gehört.

2Erfordert das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht und ist die Firma des Unternehmens auch nicht nach § 2 in das Handelsregister eingetragen, so sind in Ansehung des Frachtgeschäfts auch insoweit die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Vierten Buches ergänzend anzuwenden; dies gilt jedoch nicht für die §§ 348 bis 350.

Zusatzinformationen