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B 5 RJ 54/98 R

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe der dem Kläger in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 1993 zu gewährenden Altersrente für Schwerbehinderte.

Der 1931 geborene Kläger war bis zum 28. Mai 1993 zu 70 % an dem Forstrückeunternehmen F. und Sohn beteiligt. Der selbständige Gewerbebetrieb wurde bei der Verbandsgemeindeverwaltung R. ausweislich der Gewerbeabmeldung vom 29. Juni 1993 zum 28. Mai 1993 vollständig aufgegeben und abgemeldet. Seit dieser Zeit übte der Kläger keine selbständige gewerbliche Tätigkeit mehr aus. Ausweislich der Steuerbescheide für die Jahre 1992 und 1993 jeweils vom 14. Juni 1994 erzielte der Kläger Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Jahre 1992 in Höhe von 22.547,00 DM, im Jahre 1993 in Höhe von 5.968,00 DM.

Auf seinen im Dezember 1992 gestellten Antrag gewährte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 14. Dezember 1993 Altersrente als Vollrente zunächst ab 1. Juni 1993 in Höhe von 418,30 DM. Auf seinen Widerspruch erkannte sie ihm durch weiteren Bescheid vom 28. September 1994 auch Altersrente in Höhe eines Drittels der Vollrente bereits ab Januar 1993 zu. Die Rente für diesen Zeitraum erhöhte sie nach Durchführung weiterer Berechnungen durch Bescheid vom 2. März 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. September 1996 auf eine Teilrente in Höhe der Hälfte der Vollrente (= 209,15 DM). Zur Begründung führte sie aus: Der Kläger habe 1993 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 5.968,00 DM erzielt. Seine Tätigkeit im Gewerbebetrieb habe er bis zum 28. Mai 1993 ausgeübt, so daß sich monatliche Einnahmen in Höhe von ca 1.193,60 DM ergäben. Dieses Einkommen überschreite die Hinzuverdienstgrenze einer Teilrente von zwei Dritteln der Vollrente, so daß dem Kläger lediglich eine Teilrente in Höhe der Hälfte der Vollrente zustehe.

Auf die hiergegen erhobene Klage hat das SG die vorgenannten Bescheide geändert und die Beklagte verurteilt, die dem Kläger zuerkannte Altersrente für Schwerbehinderte für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 1993 als Vollrente zu zahlen. Es hat darauf abgestellt, daß das monatliche Durchschnittseinkommen nur auf Jahresbasis ermittelt werden könne; eine Ermittlung des Gewinns nach dem Wirtschaftsjahr bedeute, daß die im Jahre 1993 erzielten Einkünfte auf das Kalenderjahr bezogen und durch die Anzahl der Monate, mithin durch 12, zu dividieren seien (Urteil vom 3. Juni 1998). Das LSG hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 25. November 1998). Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Nach Sinn und Zweck der Regelung des § 34 Abs. 2 SGB VI (Hinzuverdienstgrenze) könne der ermittelte Jahresgewinn nur auf die Monate verteilt werden, in denen die Tätigkeit, die zur Gewinnerzielung geführt habe, tatsächlich ausgeübt worden sei. Gründe, die eine Verteilung des Gewinns auch auf eine Zeit, in der der Versicherte nicht erwerbstätig gewesen sei, rechtfertigten, seien nicht ersichtlich. Nach § 4a Einkommensteuergesetz (EStG) werde der Gewinn zwar nach dem Wirtschaftsjahr ermittelt. Dieses umfasse in der Regel einen Zeitraum von 12 Monaten. Den Regelungen der §§ 4a bis 7g EStG sei jedoch nicht zu entnehmen, in welcher Weise der im Jahr erzielte Gewinn auf die jeweiligen Monate aufzuteilen sei, wenn die Tätigkeit nur während eines Teiles des Jahres tatsächlich ausgeübt worden sei. Durch eine Aufteilung des Gewinns auch auf eine Zeit, in der die Tätigkeit nicht mehr ausgeübt worden sei, würde der Selbständige aber besser gestellt als der in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehende Versicherte. Ein dahingehender Wille des Gesetzgebers sei den maßgebenden Vorschriften nicht zu entnehmen.

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung der § 34 Abs. 2 Satz 2, § 37 SGB VI, des § 15 SGB IV sowie des § 4a EStG. Er ist der Ansicht: Leistungen, die dem Einkommensteuerbescheid 1993 zugeordnet würden, seien bereits im Jahr 1992 erbracht worden. Somit fehle es an der Forderung des Berufungsgerichts, daß die Tätigkeit der Gewinnerzielung tatsächlich in den ersten fünf Monaten des Jahres 1993 ausgeübt worden sei. Auch dem Bescheid für 1993 über Einkommensteuer und Kirchensteuer vom 14. Juni 1994 könne nicht entnommen werden, daß die Einkünfte aus Gewerbebetrieb in den ersten fünf Monaten eingegangen seien. Gemäß § 4a EStG werde grundsätzlich das Kalenderjahr als Gewinnermittlungszeitraum gefordert; auch § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG beziehe sich nicht auf Kalendermonate, sondern gehe vom Kalenderjahr aus. Daß auch der Gesetzgeber von einem Zeitraum von 12 Monaten für die Gewinnermittlung ausgegangen sei, werde daraus deutlich, daß er sonst wegen der zweimaligen Möglichkeit der Überschreitung des Grenzwertes in § 34 SGB VI alternativ auch Lösungen für kürzere Zeiträume hätte kodifizieren müssen. Bei einer Teilung des ermittelten Gewinns von 5.968,34 DM im Jahr 1993 durch 12 Monate ergebe sich jedoch ein so geringer Anrechnungsbetrag, daß die Altersrente für Schwerbehinderte für den streitigen Zeitraum in vollem Umfang zu gewähren sei.

Der Kläger beantragt,

  • das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. November 1998 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 3. Juni 1998 zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

  • die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision ist nicht begründet. In der Revisionsinstanz fortwirkende Verstöße gegen verfahrensrechtliche Grundsätze, die einer Sachentscheidung entgegenstehen, liegen nicht vor. Insbesondere war die Berufung nach §§ 143, 144 SGG zulässig, denn der Wert des Beschwerdegegenstandes iS des § 144 Abs. 1 SGG überstieg 1.000,00 DM. Der Kläger begehrt für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 1993 statt der gewährten Teilrente in Höhe von 209,15 DM die Vollrente in Höhe von 418,30 DM, so daß hier ein Betrag von mehr als 1.000,00 DM (209,15 DM x 5 = 1.045,75 DM) im Streit steht.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung der Altersrente für Schwerbehinderte für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 1993 in Höhe der Vollrente anstatt in Höhe der tatsächlich gezahlten Teilrente (Hälfte der Vollrente). Der Bescheid der Beklagten vom 2. März 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. September 1996 erweist sich als rechtmäßig, so daß das LSG das diesen Bescheid abändernde Urteil des SG vom 3. Juni 1998 zu Recht aufgehoben und die Klage abgewiesen hat.

Anerkannte Schwerbehinderte haben gemäß § 37 SGB VI mit Vollendung des 60. Lebensjahres Anspruch auf Altersrente, wenn sie die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. Diese Voraussetzungen erfüllt der im Jahre 1931 geborene Kläger im streitigen Zeitraum. Indes besteht gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 SGB VI Anspruch auf Rente wegen Alters vor Vollendung des 65. Lebensjahres nur, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Sie wird nicht überschritten, wenn das Arbeitseinkommen aus einer selbständigen Tätigkeit im Monat die in Abs. 3 der Vorschrift genannten Beträge nicht übersteigt, wobei ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze nach Abs. 3 im Laufe eines jeden Jahres seit Rentenbeginn außer Betracht bleibt (§ 34 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Die Hinzuverdienstgrenze beträgt gemäß § 34 Abs. 3 SGB VI 1. bei einer Rente wegen Alters als Vollrente ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße, 2. bei einer Rente wegen Alters als Teilrente von a) einem Drittel der Vollrente das 70fache, b) der Hälfte der Vollrente das 52,5fache, c) zwei Dritteln der Vollrente das 35fache, des aktuellen Rentenwerts (§ 68 SGB VI), vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 SGB VI) des letzten Kalenderjahres vor Beginn der ersten Rente wegen Alters, mindestens jedoch mit 0,5 Entgeltpunkten. Da der Kläger in den Monaten Januar bis Mai 1993 die Hinzuverdienstgrenze sowohl für die Vollrente als auch für zwei Drittel der Vollrente überschreitet, steht ihm die Altersrente für Schwerbehinderte in diesem Zeitraum nur als Hälfte der Vollrente zu.

Ausweislich des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 1993 hat der Kläger einen Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 5.968,00 DM erzielt. Dies ergibt pro Monat seiner selbständigen Tätigkeit im Jahre 1993 in dem Zeitraum Januar bis Mai einen Betrag von 1.193,60 DM. Dieser Betrag übersteigt die individuelle Hinzuverdienstgrenze von 889,35 DM für eine Teilrente von zwei Dritteln der Vollrente, so daß die Beklagte dem Kläger zu Recht lediglich eine Teilrente in Höhe der Hälfte der Vollrente bewilligt hat. Dies ergibt sich aus folgendem:

Wie das LSG im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt hat, ist Arbeitseinkommen gemäß § 15 SGB IV in der bis zum 31. Dezember 1994 geltenden Fassung der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit, wobei steuerliche Vergünstigungen unberücksichtigt gelassen wurden und Veräußerungsgewinne abzuziehen waren. Die in Bezug genommenen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts sind die §§ 4 bis 7g EStG (vgl KassKomm-Seewald, Stand März 1995, RdNr. 5 zu § 15 SGB IV). Nach § 15 SGB IV aF wie nach der durch Art. 3 des Agrarsozialreformgesetzes 1995 (ASRG 1995) geänderten Fassung ab 1. Januar 1995 kommt es für die Gewinnermittlung mithin maßgeblich auf die Vorschriften des Einkommensteuerrechts an, wobei der steuerliche Gewinn aus dem Steuerbescheid des Selbständigen zu ermitteln ist (vgl Begründung des Gesetzentwurfs des ASRG 1995 vom 21. September 1993, BT-Drucks 12/5700, S 92 zu Art. 3 Nr. 2; KassKomm-Niesel, Stand Oktober 1996, RdNr. 16 zu § 34 SGB VI). Für die Ermittlung des vom Kläger erzielten Gewinns in den Monaten Januar bis Mai 1993 ist also auf den Einkommensteuerbescheid 1993 abzustellen.

Gemäß § 4a Abs. 1 Satz 1 EStG ist bei Land- und Forstwirten und bei Gewerbetreibenden der Gewinn nach dem Wirtschaftsjahr zu ermitteln. Wirtschaftsjahr ist nach Satz 2 Nr. 1 der Vorschrift bei Land- und Forstwirten der Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni, bei anderen Gewerbetreibenden nach Satz 2 Nr. 3 der Vorschrift das Kalenderjahr. Der Kläger hat nach eigenen Angaben sowie ausweislich der Gewerbeabmeldung vom 29. Juni 1993 bis zum 28. Mai 1993 ein Gewerbe als "Holzrücker mittels Schlepper" betrieben, so daß er nicht Forstwirt iS des § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG war, sondern "anderer Gewerbetreibender" iS des § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG, wovon auch das Finanzamt I. im Einkommensteuerbescheid 1993 vom 14. Juni 1994 ausgegangen ist. Das Wirtschaftsjahr war daher beim Kläger gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG regelmäßig das Kalenderjahr.

Grundsätzlich umfaßt das Wirtschaftsjahr einen Zeitraum von 12 Monaten, § 8b Satz 1 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV). Es kann im Einzelfall jedoch auch kürzer oder länger sein (vgl Hartmann/Böttcher/Nissen/Bordewin, Komm zum EStG, Bd II, Stand November 1998, RdNr. 47 zu § 4a). Umfaßt es ausnahmsweise einen Zeitraum von weniger als 12 Monaten, spricht man von einem Rumpfwirtschaftsjahr. Gemäß § 8b Satz 2 Nr. 1 EStDV darf das Wirtschaftsjahr einen Zeitraum von weniger als 12 Monaten umfassen, wenn ein Betrieb eröffnet, erworben, aufgegeben oder veräußert wird. Regelmäßig entsteht also ein Rumpfwirtschaftsjahr ua dann, wenn ein Betrieb beendet wird (vgl Hartmann/Böttcher/Nissen/Bordewin, Komm zum EStG, aaO, RdNr. 50). Ein Rumpfwirtschaftsjahr entsteht nur dann nicht, wenn Veräußerung oder Aufgabe zum bisherigen Bilanzstichtag - bei einem Gewerbebetrieb also zum 31. Dezember eines Jahres- durchgeführt werden (vgl BFH Urteil vom 10. Februar 1989 - III R 11/86 - BFHE 156, 315 = BStBl II 1989, 520; Blümich, EStG-Komm, Bd I, Stand April 1984, RdNr. 25 zu § 4a). Das "Dürfen" in § 8b Satz 2 Nr. 1 EStDV ist mithin für den Regelfall einer Betriebsaufgabe als "Müssen" zu verstehen. Denn schon nach den "Gesetzen der Logik" kann in derartigen Fällen der Gewinn nicht für das volle Wirtschaftsjahr ermittelt werden, sondern nur für das Rumpfwirtschaftsjahr (BFH Urteil vom 23. August 1979 - IV R 95/75 - BFHE 128, 533, 535 = BStBl II 1980, 8, 9).

Eine Betriebsaufgabe liegt vor, wenn eine Willensentscheidung oder Handlung darauf gerichtet ist, den Betrieb als selbständigen Organismus nicht mehr in seiner bisherigen Form bestehen zu lassen, wobei sich die Betriebsaufgabe auch aus einer konkludenten Handlung ergeben kann (Hartmann/Böttcher/Nissen/Bordewin, Komm zum EStG, aaO, RdNr. 56). Der Kläger hat ausweislich der Gewerbeabmeldung vom 29. Juni 1993 den Gewerbebetrieb "Holzrücken mittels Schlepper" zum 28. Mai 1993 wegen vollständiger Aufgabe des gesamten Betriebes abgemeldet. Er hat seither keine gewerbliche Tätigkeit mehr ausgeübt. Entsprechend dem Regelfall einer Betriebsaufgabe während des laufenden Kalenderjahres hat das Finanzamt I. im Einkommensteuerbescheid für 1993 vom 14. Juni 1994 auch nur die - bis Ende Mai 1993 erzielten - Einnahmen des Klägers aus diesem Gewerbebetrieb berücksichtigt. Es ist mithin mangels Anhaltspunkten für atypische Gegebenheiten faktisch von einem Rumpfwirtschaftsjahr vom 1. Januar bis 31. Mai 1993 ausgegangen und hat entsprechend den Gewinn ermittelt. Daß in den Steuerbescheiden vom 16. Juni 1994 für die Jahre 1992 und 1993 jeweils als Stichtag für die Abrechnung der 31. Mai 1994 angegeben ist, hat dafür keinerlei Bedeutung. Dieses Datum bezieht sich nur auf die Berücksichtigung von Zahlungen an die Finanzkasse (Abrechnung).

Die Feststellungen des Finanzamtes über den steuerlichen Gewinn sind unverändert aus dem Steuerbescheid zu übernehmen (vgl KassKomm-Niesel, Stand Oktober 1996, RdNr. 16 zu § 34 SGB VI). Denn § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IV (entspricht § 15 Satz 1 SGB IV aF) schließt es aus, daß der Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit für die Zwecke der Sozialversicherung anders ermittelt wird als im Einkommensteuerrecht (BSG Urteil vom 27. Januar 1999 - B 4 RA 17/98 R - zur Veröffentlichung vorgesehen). Es kommt also nicht - wie der Kläger meint - darauf an, wann er die Arbeitsleistung erbracht hat, und auch nicht darauf, wann ihm innerhalb des Jahres 1993 die Zahlungen zugeflossen sind, was von Zufälligkeiten der Zahlungsweise abhängen kann. Damit würde die praktische Durchführung des Gesetzes erschwert, was gerade durch die Maßgeblichkeit der Höhe des steuerlichen Gewinns für die Feststellung anrechenbaren Arbeitseinkommens aus einer selbständigen Tätigkeit vermieden werden soll. Da der Kläger im Jahre 1993 nur während der Monate Januar bis Mai selbständiges Erwerbseinkommen erzielt hat, ist dieses zur Feststellung des Arbeitseinkommens aus selbständiger Tätigkeit "im Monat" iS des § 34 Abs. 2 Satz 2 SGB VI auch nur durch die Zahl Fünf zu teilen. Monatlich hat der Kläger mithin im streitigen Zeitraum einen Betrag von 1.193,60 DM als Gewinn erzielt. Dieser Betrag übersteigt das 35-fache des aktuellen Rentenwerts, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten des letzten Kalenderjahres vor Beginn der Rente wegen Alters (889,35 DM) und damit den Grenzbetrag für eine Rente in Höhe von zwei Dritteln der Vollrente (§ 34 Abs. 3 Nr. 2 Buchst c SGB VI), so daß dem Kläger nur eine Altersrente in Höhe der Hälfte der Vollrente zustand.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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