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§ 180 RVO: [Grundlohn]

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

§ 22 des Gesetzes über die Gewährung von Erziehungsgeld und Erziehungsurlaub (Bundeserziehungsgeldgesetz - BErzGG) vom 06.12.1985 (BGBl. I S. 2154)

Inkrafttreten01.01.1986
Gültig bis31.12.1988
Version001.00

(1) Die baren Leistungen der Kassen mit Ausnahme des Krankengelds werden nach einem Grundlohn bemessen. Als Grundlohn gilt der auf den Kalendertag entfallende Teil des Arbeitsentgelts; dem Arbeitsentgelt steht das in § 165 Abs. 2 Satz 2 genannte Vorruhestandsgeld gleich. Hierbei ist der Arbeitsentgelt bis zum Betrag von einem Dreihundertsechzigstel der nach § 165 Abs. 1 Nr. 2 maßgebenden Jahresarbeitsverdienstgrenze für den Kalendertag zu berücksichtigen; soweit er diesen Betrag übersteigt, bleibt er außer Ansatz. Für die Berechnung ist die Woche zu sieben, der Monat zu dreißig und das Jahr zu dreihundertsechzig Tagen anzusetzen.

(1a) Für die nach § 165 Abs. 1 Nr. 2a Versicherten gilt als Grundlohn der Betrag, der als Wert für freie Station (Kost und Wohnung) nach § 160 Abs. 2 festgesetzt ist. Absatz 1 Satz 4 gilt.

(2) Die Satzung setzt den Grundlohn fest

1.nach dem wirklichen Arbeitsverdienst der einzelnen Versicherten oder
2.nach Lohnstufen; dabei ist der Grundlohn innerhalb jeder Lohnstufe auf die Mitte zwischen dem höchsten und dem niedrigsten Satz der Lohnstufe festzusetzen; geringe Abweichungen zur Vereinfachung der Berechnung sind zulässig; die Festsetzung der Lohnstufe und des Grundlohns bedarf der Zustimmung des Oberversicherungsamts.

(3) Die Satzung kann mehrere dieser Berechnungsarten nebeneinander anwenden. Der Vorstand kann neben der Berechnung nach Lohnstufen für einzelne Gruppen von Versicherten oder für einzelne Betriebe den wirklichen Arbeitsverdienst als Grundlohn bestimmen.

(3a) Für die in § 165 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Versicherten gilt als Grundlohn der Regellohn, der der Berechnung des Übergangsgelds zugrunde liegt. Absatz 1 Satz 3 gilt.

(3b) Für die in § 165 Abs. 1 Nr. 5 und 6 bezeichneten Versicherten gilt als Grundlohn ein Dreißigstel des Betrags, der als monatlicher Bedarf nach § 13 Abs. 1 und 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes für Studenten an Hochschulen festgesetzt ist, die nicht bei ihren Eltern wohnen.

(4) Für freiwillig Versicherte gilt als Grundlohn der auf den Kalendertag entfallende Teil des Arbeitsentgelts und sonstiger Einnahmen zum Lebensunterhalt bis zu dem in Absatz 1 Satz 3 genannten Betrag, mindestens jedoch der 180. Teil der monatlichen Bezugsgröße. Bei stark schwankenden Einnahmen kann die Kasse als Grundlohn den durchschnittlich auf den Kalendertag entfallenden Teil der in den letzten drei Monaten erzielten Einnahmen festsetzen. Läßt sich kein Grundlohn ermitteln, so bestimmt die Kasse den Grundlohn.

(4a)

(5) Für die in § 165 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Versicherten gilt als Grundlohn der auf den Kalendertag entfallende Teil

1.des Zahlbetrags der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 1304e Abs. 2, § 83e Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes, § 96c Abs. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes), soweit dieser den in Absatz 1 Satz 3 genannten Betrag nicht übersteigt,
2.des Zahlbetrags der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge), soweit dieser zusammen mit dem Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung den in Absatz 1 Satz 3 genannten Betrag nicht übersteigt,
3.des Arbeitseinkommens, soweit es zusammen mit dem Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung und der Versorgungsbezüge den in Absatz 1 Satz 3 genannten Betrag nicht übersteigt.

(6) Für Versicherungspflichtige, die eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezüge erhalten und nicht nach § 165 Abs. 1 Nr. 3 versichert sind, gilt als Grundlohn auch der auf den Kalendertag entfallende Teil

1.des Zahlbetrags der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 1304e Abs. 2, § 83e Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes, § 96c Abs. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes), soweit dieser den in Absatz 1 Satz 3 genannten Betrag nicht übersteigt,
2.des Zahlbetrags der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge), soweit dieser zusammen mit den Beträgen nach Absatz 1 bis 3b und 4a sowie § 180a den in Absatz 1 Satz 3 genannten Betrag nicht übersteigt,
3.des Arbeitseinkommens, soweit es zusammen mit den Beträgen nach Absatz 1 bis 3b und 4a, dem Betrag nach § 180a sowie mit dem Zahlbetrag der Versorgungsbezüge den in Absatz 1 Satz 3 genannten Betrag nicht übersteigt.

(7) Für freiwillig Versicherte, die eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, gilt Absatz 5 entsprechend. Für freiwillig Versicherte, die Arbeitsentgelt und eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, gilt Absatz 1; Absatz 6 gilt entsprechend; Absatz 4 gilt nicht.

(8) Als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gelten die Renten der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten mit Ausnahme der Renten, auf die Artikel 2 § 51a Abs. 4 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes oder Artikel 2 § 49a Abs. 4 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes Anwendung findet, sowie die Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung. Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,

1.Versorgungsbezüge aus einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen, wobei
a)lediglich übergangsweise gewährte Bezüge,
b)unfallbedingte Leistungen und Leistungen der Beschädigtenversorgung,
c)bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 v.H. des Zahlbetrags und
d)bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 v.H. des Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung, außer Betracht bleiben,
2.Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister,
3.Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen für Berufsgruppen,
4.laufende Geldleistungen und Landabgaberente nach dem Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe,
5.Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung.

Satz 2 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung, so gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge. Absatz 5 Nr. 3 und Absatz 6 Nr. 3 gelten von dem Monat an, für den die Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder die Versorgungsbezüge erstmalig laufend gezahlt werden.

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