Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

§ 393 RVO: [Zahlung der Beiträge]

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 2 § 3 des Sozialgesetzbuchs (SGB) - Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten - vom 04.11.1982 (BGBl. I S. 1450)

Inkrafttreten01.07.1983
Gültig bis31.12.1988
Version001.00

(1) Die Beiträge nach § 381 Abs. 1 haben die Arbeitgeber einzuzahlen. Die Beiträge nach § 381 Abs. 3a hat der Rehabilitationsträger einzuzahlen; die Beiträge nach § 381b hat die Künstlersozialkasse einzuzahlen.

(2) Die Beiträge für die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherten sind monatlich vorläufig nach § 385 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 180a zu berechnen. Sie sind nach Ablauf eines Kalenderjahrs nach dem für dieses Kalenderjahr ermittelten Jahresarbeitseinkommen bis zur Höhe der Jahresarbeitsverdienstgrenze (§ 165 Abs. 1 Nr. 2), mindestens nach einem Sechstel der jährlichen Bezugsgröße endgültig zu bemessen; als Beitragssatz gilt der Durchschnitt der nach Satz 1 maßgeblichen Beitragssätze der Krankenkasse in dem Kalenderjahr. Die nach Satz 1 geleisteten Zahlungen gelten als Abschlagszahlungen; sie sind nach Ablauf des Kalenderjahrs bis zum 31. Juli des Folgejahrs mit den endgültig nach Satz 2 zu leistenden Zahlungen auszugleichen. Hat die Versicherung nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz nur für Teile des Kalenderjahrs bestanden, so sind die in Satz 2 genannte Jahresarbeitsverdienstgrenze und die in Satz 2 genannte Mindestbemessungsgrundlage nur mit dem entsprechenden Teil zu berücksichtigen.

(3) Für die Erfüllung der Zahlungspflicht des Arbeitgebers haftet der Entleiher (§ 317a) wie ein selbstschuldnerischer Bürge. Seine Haftung beschränkt sich auf die Beitragsschulden für die Zeit, für die ihm der Arbeitnehmer überlassen worden ist. Er kann die Zahlung verweigern, solange die Kasse den Arbeitgeber nicht unter Fristsetzung gemahnt hat und die Frist nicht verstrichen ist.

Zusatzinformationen