§ 179 AFG:
veröffentlicht am |
10.10.2020 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 82 des Gesetzes zur Reform der Arbeitsförderung (Arbeitsförderungs-Reformgesetz - AFRG) vom 24.03.1997 (BGBl. I S. 594), Artikel 6 des Gesetzes zur sozialrechtlichen Behandlung von einmalig gezahlten Arbeitsentgelt vom 12.12.1996 (BGBl. I S. 1859) |
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Inkrafttreten | 01.01.1997 |
Gültig bis | 31.12.1997 |
Version | 002.00 |
Für die Zahlung und Einziehung von Beiträgen, die an die Einzugsstellen zu entrichten sind, gelten
die Vorschriften des Vierten Buches Sozialgesetzbuch über |
das Entstehen der Beitragsansprüche (§ 22), |
die Fälligkeit der Beitragsansprüche (§ 23 Abs. 1 und 2), die Beitragspflicht von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt (§ 23a), |
die Erhebung von Säumniszuschlägen (§ 24), |
die Verjährung der Beitragsansprüche (§ 25), |
die rechtzeitige und vollständige Erhebung der Beiträge (§ 76 Abs. 1), |
die Stundung, die Niederschlagung und den Erlaß von Beitragsansprüchen (§ 76 Abs. 2 und 3) sowie den Vergleich (§ 76 Abs. 4) |
entsprechend.