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§ 179 AFG:

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.10.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 82 des Gesetzes zur Reform der Arbeitsförderung (Arbeitsförderungs-Reformgesetz - AFRG) vom 24.03.1997 (BGBl. I S. 594), Artikel 6 des Gesetzes zur sozialrechtlichen Behandlung von einmalig gezahlten Arbeitsentgelt vom 12.12.1996 (BGBl. I S. 1859)

Inkrafttreten01.01.1997
Gültig bis31.12.1997
Version002.00

Für die Zahlung und Einziehung von Beiträgen, die an die Einzugsstellen zu entrichten sind, gelten

die Vorschriften des Vierten Buches Sozialgesetzbuch über
das Entstehen der Beitragsansprüche (§ 22),
die Fälligkeit der Beitragsansprüche (§ 23 Abs. 1 und 2), die Beitragspflicht von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt (§ 23a),
die Erhebung von Säumniszuschlägen (§ 24),
die Verjährung der Beitragsansprüche (§ 25),
die rechtzeitige und vollständige Erhebung der Beiträge (§ 76 Abs. 1),
die Stundung, die Niederschlagung und den Erlaß von Beitragsansprüchen (§ 76 Abs. 2 und 3) sowie den Vergleich (§ 76 Abs. 4)

entsprechend.

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