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11 RA 212/65

Aus den Gründen:

Die heimatvertriebene Klägerin erhält von der Beklagten seit April 1962 eine nach neuem Recht berechnete Rente, bei der die Jahre 1945 und 1946 als Ersatzzeit i.S. des § 28 Abs. 1 Nr. 6 AVG angerechnet worden sind. Die Klägerin ist vom 8. 5. 1945 bis 8. 3. 1946 in Glatz - Schlesien - von der polnisch-russischen Besatzungsmacht über das ArbA zu Reinigungs- und Küchenarbeiten bei der Besatzungsmacht ohne jede Gegenleistung verpflichtet worden. Da es sich nach ihrer Ansicht um eine Beschäftigung i.S. des § 16 FRG gehandelt hat, begehrt sie nach Art. 6 § 13 FANG (i.V.m. Art. 2 § 41 AnVNG) die Berechnung ihrer Rente im Wege der Vergleichsberechnung nach altem Recht. Ihre Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben.

Mit der zugelassenen Revision rügt die Klägerin eine Verletzung materiellen Rechts (Art. 1, 20 und 25 GG, §§ 242 BGB, 16 FRG; Art. 6 § 13 FANG) und macht dazu geltend, das Unrecht, das ihr die Besatzungsmacht durch Vorenthaltung von Entgelt zugefügt habe, dürfe nicht nochmals zu einem Rechtsverlust für sie führen.

Die Revision der Klägerin ist begründet; sie führt zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das LSG.

Art. 6 § 13 FANG gibt „Personen, die nach dem FRG gleichstehende Zeiten zurückgelegt haben" unter näher festgelegten Voraussetzungen ein Recht auf Vornahme einer Vergleichsberechnung für ihre Rente. Die Klägerin gehört zu diesen Personen, wenn auf ihre Beschäftigung bei der polnisch-russischen Besatzungsmacht von Mai 1945 bis März 1946 § 16 FRG anwendbar ist. Entgegen der Auffassung des LSG ist das zu bejahen.

Mit dem LSG geht der Senat davon aus, daß die Voraussetzungen des Satzes 1 von § 16 FRG erfüllt sind: Es handelt sich um eine Beschäftigung i.S. dieser Vorschrift, die nach dem 8. 5. 1945 in den unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten verrichtet wurde. Darüber hinaus ist dem LSG zuzugeben, daß der Satz 2 von § 16 FRG die Anwendung der Vorschrift ausschließt, wenn man nur auf seinen Wortlaut abhebt. Denn die Beschäftigung der Klägerin in der Zeit vom 8.5.1945 bis 8.3.1946 hätte mangels jeglichen dafür gewährten Entgelts im Bundesgebiet nach dem am 1.3.1957 geltenden Bundesrecht keine Versicherungspflicht in den RentVen begründet. Der Senat ist jedoch der Meinung, daß das Ges. für Fälle der hier vorliegenden Art eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Lücke enthält. Das ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte des § 16 FRG. Nach dem Regierungsentwurf hat die Vorschrift nur für Beschäftigungen vor der Vertreibung in den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG genannten ausländischen Gebieten - Danzig, Estland usw. - gelten sollen. Auf Veranlassung des Bundestagsausschusses für Sozialpolitik - 3. Wahlperiode - ist sie jedoch auf Beschäftigungen nach dem 8.5.1945 in den unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten ausgedehnt worden, um auch - vgl. die Begr. auf Seite 3 zu Drucks. Nr. 1532 - die „Diskriminierung" auszugleichen, denen „in diesen Gebieten verbliebene Deutsche vielfach in der Weise ausgesetzt waren, daß sie nach dem Kriege entgegen dem dort geltenden Recht nicht versichert wurden". Für die Ausdehnung ist hiernach nicht der § 16 FRG sonst zugrundeliegende Gedanke der Eingliederung der Vertriebenen in das Bundesgebiet maßgebend gewesen, vielmehr hat man damit die Wiedergutmachung eines durch die Nichtversicherung von Beschäftigungen erlittenen Schadens bezweckt. Bei dieser Betrachtungsweise kann der Gesetzgeber aber nicht beabsichtigt haben, von der Wiedergutmachung die unentgeltlichen Beschäftigungen auszuschließen, die von der Besatzungsmacht erzwungen worden sind. Verglichen mit den unversicherten, aber immerhin entgeltlichen Beschäftigungsverhältnissen ist hier die „Diskriminierung" eher noch stärker und die Wiedergutmachung um so dringender. Hier wie dort sind die Betroffenen durch die Nichtversicherung ihrer Beschäftigung zu Schaden gekommen. Durch andere Gesetze können sie die Wiedergutmachung dieses Schadens nicht erlangen. Das ist nur über § 16 FRG möglich. Nach der Auffassung des Senats hat der Gesetzgeber aber offenbar nicht erkannt, daß die Wortfassung des § 16 Satz 2 FRG die Anwendung der Vorschrift auf solche unentgeltlichen Beschäftigungsverhältnisse von Arbeitnehmern ausschließt.

Die vorhandene Lücke läßt sich durch ergänzende Rechtsfindung schließen, indem Beschäftigungsverhältnisse der hier vorliegenden Art - also von der Besatzungsmacht erzwungene unentgeltliche Beschäftigungen nach dem 8.5.1945 in den unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten - im Rahmen des § 16 FRG so behandelt werden, als ob das sonst übliche Entgelt gewährt worden sei. Nur so wird die nach der Überzeugung des Senats auch hier gewollte Wiedergutmachung erreicht und zugleich dem in der Vorschrift sonst vorherrschenden Gedanken der Wiedereingliederung mit Rechnung getragen.

Bei Entgeltlichkeit hätte die Beschäftigung der Klägerin nach dem am 1.3.1957 geltenden Bundesrecht im Bundesgebiet Versicherungspflicht in der ArV (§ 1227 Abs. 1 Nr. 1 RVO) begründet; für eine Versicherungsfreiheit, die nach § 16 Satz 2 FRG erheblich wäre, bietet der Sachverhalt jedenfalls keinen Anhalt. Gleichwohl kann der Senat nicht abschließend in der Sache entscheiden. Die tatsächlichen Feststellungen des LSG reichen zur Beurteilung der übrigen für die Vergleichsberechnung nach Art. 6 § 13 FANG i.V.m. Art. 2 § 41 AnVNG erforderlichen Voraussetzungen nicht aus.

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