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§ 17c WGSVG: Rentenbeginn in Sonderfällen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

Die GRA wurde redaktionaell überarbeitet

Dokumentdaten
Stand04.11.2015
Rechtsgrundlage

§ 17c WGSVG

Version001.00

Gesetzliche Regelung

§ 17c WGSVG enthält eine Sonderregelung bezüglich des Rentenbeginns für Renten wegen Vollendung des 65. Lebensjahres beziehungsweise Regelaltersrenten an Verfolgte.

Korrespondierende Vorschriften

  • § 99 SGB VI
    Die Vorschrift regelt allgemein den Beginn von Versichertenrenten und Hinterbliebenenrenten.
  • § 10a WGSVG
    § 10a WGSVG bestimmt, dass Verfolgte, denen eine Kindererziehungszeit nach § 12a WGSVG anzurechnen ist, auf Antrag so viele Monate freiwillige Beiträge nachzahlen können, wie zur Erfüllung der Wartezeit von 60 Kalendermonaten erforderlich sind, wenn diese Wartezeit nicht durch eine laufende Beitragszahlung vom 01.01.1995 an bis zum Monat der Vollendung des 65. Lebensjahres erfüllt werden kann.
  • § 12a WGSVG
    Die Vorschrift regelt, dass Verfolgte im Sinne von § 1 BEG, die ihre Kinder bis zum 31.12.1949 während eines durch Verfolgungsmaßnahmen begründeten Auslandsaufenthaltes im Ausland erzogen haben, Kindererziehungszeiten erhalten.

Allgemeines

Die durch das Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetz (Rü-ErgG) eingefügte Vorschrift des § 17c WGSVG enthält eine Sonderregelung für Renten wegen Vollendung des 65. Lebensjahres beziehungsweise Regelaltersrenten bezüglich des Rentenbeginns. Für alle anderen Rentenarten findet § 17c WGSVG keine Anwendung.

§ 17c WGSVG bestimmt, dass die Rente - abweichend von den allgemeinen Vorschriften über den Rentenbeginn - mit Beginn des Monats zu leisten ist, der dem Monat folgt, in dem das 65. Lebensjahr vollendet worden ist, wenn die Wartezeit von 60 Kalendermonaten durch eine bis zum 31.12.1994 durchgeführte Nachzahlung nach § 10a WGSVG oder wegen der Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten nach § 12a WGSVG erfüllt ist.

Ist die Wartezeit bereits aus anderen Gründen erfüllt und wurde die Rente nicht beantragt, findet § 17c WGSVG keine Anwendung. In diesen Fällen gelten zwar die allgemeinen Rechtsvorschriften über den Rentenbeginn. Gemäß Art. 16 Abs. 6 Rü-ErgG ist jedoch die Einrede der Verjährung nicht geltend zu machen.

Der früheste Rentenbeginn, der sich aus der Anwendung der §§ 17a bis c WGSVG ergeben kann, ist der 01.01.1986. Dies folgt aus dem Inkrafttreten des Art. 11 Rü-ErgG zum 01.01.1986 und aus der Tatsache, dass der älteste nach dem HEZG berechtigte Jahrgang 1921 das 65. Lebensjahr spätestens am 31.12.1985 vollendet hatte.

Voraussetzungen für den rückwirkenden Rentenbeginn

Die Rente wird rückwirkend von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn das 65. Lebensjahr vollendet gewesen ist, wenn die Wartezeit von 60 Kalendermonaten

erfüllt ist.

Liegt eine dieser beiden Voraussetzungen vor, beginnt das Altersruhegeld wegen Vollendung des 65. Lebensjahres (bei Anwendung des bis zum 31.12.1991 geltenden Rechts, wenn die Voraussetzungen des § 17a WGSVG erfüllt sind) beziehungsweise die Regelaltersrente nach Maßgabe des SGB VI mit dem Folgemonat der Vollendung des 65. Lebensjahres.

Siehe Beispiele 1, 2 und 3

Die Voraussetzungen des § 17c WGSVG liegen nicht vor

  • Verspätete Nachzahlung nach § 10a WGSVG
    Wird die Wartezeit von 60 Kalendermonaten erst durch eine Nachzahlung nach § 10a WGSVG nach dem 31.12.1994 erfüllt, richtet sich der Beginn der Regelaltersrente ausschließlich nach den allgemeinen Vorschriften. Danach kann die Rente, wenn die Nachzahlungsbeiträge innerhalb angemessener Frist (3 Monate bei Wohnsitz im Inland, 6 Monate bei Wohnsitz im Ausland) seit Bekanntgabe des Zulassungsbescheides nachgezahlt werden, frühestens ab Folgemonat der Antragstellung auf Nachzahlung nach § 10a WGSVG beginnen.
  • Die Wartezeit von 60 Kalendermonaten ist bereits erfüllt
    Ob die Wartezeit von 60 Kalendermonaten erfüllt ist, muss entsprechend dem nach § 17a WGSVG (siehe GRA zu § 17a WGSVG) im Einzelfall anzuwendenden Recht (RVO, AVG, RKG oder SGB VI und Nebengesetze) geprüft werden.
    Ist die Wartezeit von 60 Kalendermonaten bereits aus anderen Gründen erfüllt (zum Beispiel durch Anrechnung von Kindererziehungszeiten nach den allgemeinen Vorschriften oder durch Zusammenrechnen von deutschen Zeiten und Zeiten nach über- und zwischenstaatlichem Recht) und wurde die Rente nicht beantragt, findet die Sonderregelung gemäß § 17c WGSVG keine Anwendung.
    Ist in diesen Fällen ein Altersruhegeld wegen Vollendung des 65. Lebensjahres nach § 17a WGSVG nach altem Recht zu berechnen, so beeinflusst der Rentenantrag den Leistungsbeginn nicht. Die Nichtanwendung der Verjährungsvorschriften gemäß Art. 16 Abs. 6 Rü-ErgG führt zu demselben Zahlungsbeginn, wie er sich bei Anwendung des § 17c WGSVG ergeben würde, das heißt auch in diesen Fällen beginnt die Altersrente wegen Vollendung des 65. Lebensjahres ab Beginn des Monats, der dem Monat folgt, in dem das 65. Lebensjahr vollendet worden ist. Bei Regelaltersrenten, die nach dem Recht des SGB VI zu berechnen sind, und bei Versichertenrenten vor der Vollendung des 65. Lebensjahres wird der Leistungsbeginn von der Rentenantragstellung beeinflusst. Die verspätete Antragstellung führt zur Verzögerung des Leistungsbeginns. Diese Rechtsfolge wird durch Art. 16 Abs. 6 Rü-ErgG nicht aufgehoben.

Hinterbliebenenrenten

Für Hinterbliebenenrenten findet § 17c WGSVG keine Anwendung.

Liegen die Voraussetzungen nach § 17a WGSVG vor (Antrag auf Anrechnung der KEZ nach § 12a WGSVG bis 31.12.1994), werden Witwen-, Witwer- und Waisenrenten ohne Anwendung der Verjährungsvorschriften nach Art. 16 Abs. 6 Rü-ErgG nachgezahlt, wenn sich ein Rentenbeginn zwischen dem 30.12.1985 und dem 01.01.1992 ergibt. Nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht wurde der Rentenbeginn nicht durch den Rentenantrag beeinflusst.

Ist die Hinterbliebenenrente nach den Vorschriften des SGB VI zu berechnen, ist der Rentenbeginn von der Stellung des Rentenantrages abhängig. Hier wirkt sich die Nichtanwendung der Verjährungsvorschriften nach Art. 16 Abs. 6 Rü-ErgG nicht aus. Die Hinterbliebenenrenten können für nicht mehr als 12 Monate vor dem Monat, in dem die Rente beantragt wurde, nachgezahlt werden.

Beitrittsgebietsfälle

Rentenansprüche, die noch nach RVO/AVG/RKG-Recht für Zeiten vor dem 01.01.1992 abzuwickeln sind, können im Beitrittsgebiet nicht entstehen, weil das alte Recht im Beitrittsgebiet nicht eingeführt wurde.

Verfolgte, die am 18.05.1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hatten, können unter den im § 249a SGB VI genannten Voraussetzungen Kindererziehungszeiten nach § 12a WGSVG frühestens ab 01.01.1992 erwerben. § 7 WGSVG kann insoweit nur eine Gleichstellung mit den Nichtverfolgten bewirken, aber keine Besserstellung.

Beispiel 1: Rückwirkender Rentenbeginn nach § 17c WGSVG

(Beispiel zu Abschnitt 3)
Rentenantrag und Antrag auf
Nachzahlung gemäß § 10a WGSVG09.11.1993
Vollendung des 65. Lebensjahres09.03.1988
Die Wartezeit ist nur durch die Nachzahlung gemäß § 10a WGSVG erfüllt.
Lösung:
Die Rente wegen Vollendung des 65. Lebensjahres beginnt gemäß § 17c WGSVG am 01.04.1988. Sie ist nach § 17a Abs. 1 WGSVG nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht (RVO, AVG oder RKG) zu berechnen und zum 01.01.1992 nach § 307 SGB VI umzuwerten.

Beispiel 2: Rückwirkender Rentenbeginn nach § 17c WGSVG

(Beispiel zu Abschnitt 3)
Rentenantrag und Antrag auf Anrechnung
von KEZ gemäß § 12a WGSVG06.09.1994
Vollendung des 65. Lebensjahres12.08.1986
Die Wartezeit ist nur nach dem Recht des SGB VI (KEZ und EZ) erfüllt.
Lösung:
Die Rente wegen Vollendung des 65. Lebensjahres beginnt gemäß § 17c WGSVG am 01.09.1986. Sie ist nach dem Recht des SGB VI zu berechnen, weil nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht die Wartezeit nicht erfüllt ist.

Beispiel 3: Rückwirkender Rentenbeginn nach § 17c WGSVG

(Beispiel zu Abschnitt 3)
Rentenantrag und Antrag auf Anrechnung
von KEZ gemäß § 12a WGSVG12.02.1995
Vollendung des 65. Lebensjahres18.01.1991
Die Wartezeit ist nur durch die Berücksichtigung von KEZ nach § 12a WGSVG erfüllt.
Lösung:
Die Regelaltersrente beginnt gemäß § 17c WGSVG am 01.02.1991. Die Voraussetzungen gemäß § 17a WGSVG (Anwendung des bis zum 31.12.1991 geltenden Rechts) sind nicht erfüllt, weil der Antrag auf Anrechnung der KEZ nicht bis zum 31.12.1994 gestellt wurde.
Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetz (Rü-ErgG) vom 24.06.1993

Inkrafttreten: 01.01.1986

Quelle: Bundesgesetzblatt I 1993, S. 1038 ff.

§ 17c WGSVG ist durch Art. 11 Rü-ErgG in das WGSVG eingefügt worden und mit Wirkung vom 01.01.1986 in Kraft getreten (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 Rü-ErgG).

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 17c WGSVG