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§ 47a VersAusglG: Erstattung nach interner Teilung von Anrechten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis

Änderungsdienst
veröffentlicht am

09.03.2020

Änderung

Neu aufgenommen

Dokumentdaten
Stand26.02.2020
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung der Strukturen des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BesStMG) vom 09.12.2019 in Kraft getreten am 01.01.2020
Rechtsgrundlage

§ 47a VersAusglG

Version002.00

Inhalt der Regelung

§ 47a VersAusglG regelt den Erstattungsanspruch eines Versorgungsträgers, der im Falle eines Dienstherrenwechsels oder des unversorgten Ausscheidens der ausgleichspflichtigen Person weiterhin Leistungen an die ausgleichsberechtigte Person zu erbringen hat.

Absatz 1 benennt die Voraussetzungen für das Entstehen des Erstattungsanspruchs.

Absatz 2 legt fest, gegen wen sich der Erstattungsanspruch des bisherigen Versorgungsträgers richtet und verweist hinsichtlich der Durchführung der Erstattung auf die Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung (VAErstV).

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

§ 47a VersAusglG steht im Zusammenhang mit § 2 Abs. 3 BVersTG und den entsprechenden länderspezifischen oder satzungsmäßigen Regelungen, die festlegen, ab welchem Zeitpunkt eine Leistung aus dem im Versorgungsausgleich übertragenen Anrecht durch die ausgleichsberechtigte Person beansprucht werden kann.

Darüber hinaus gilt durch den Verweis in § 47a Abs. 2 S. 2 VersAusglG für die Durchführung der Erstattung § 2 VAErstV entsprechend.

Allgemeines

Durch das Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) wurde zum 01.09.2009 die interne Teilung von ehezeitlichen Anrechten als gesetzlicher Regelfall eingeführt (§ 10 VersAusglG). Statt den Ausgleich wie nach dem Recht bis zum 31.08.2009 grundsätzlich über die gesetzliche Rentenversicherung durchzuführen, wird das ehezeitliche Anrecht bei der internen Teilung innerhalb des jeweiligen Versorgungssystems geteilt.

Für Träger einer Versorgung aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, die die interne Teilung nicht eingeführt haben, verbleibt es hingegen bei der externen Teilung zugunsten der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 16 Abs. 1 VersAusglG).

Der Bund hatte mit dem Bundesversorgungsteilungsgesetz (BVersTG) die interne Teilung der bei ihm bestehenden ehezeitlichen Anrechte bereits zum 01.09.2009 eingeführt.

Folge der internen Teilung von Anrechten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis ist, dass die ausgleichsberechtigte Person eigene Ansprüche erwirbt (beispielsweise nach § 2 BVersTG) und der Dienstherr die Leistung an die ausgleichspflichtige Person entsprechend zu kürzen hat (beispielweise nach § 57 BeamtVG).

Wurde ein Anrecht aus einem öffentlichen Dienst- oder Amtsverhältnis intern geteilt und wechselt die ausgleichspflichtige Person nach Rechtskraft der familiengerichtlichen Entscheidung den Dienstherren oder scheidet unversorgt aus, bleibt der Versorgungsträger mit den an die ausgleichsberechtigte Person zu erbringenden Leistungen belastet, da er die Versorgung der ausgleichspflichtigen Person nicht mehr entsprechend kürzen kann.

Für diesen Fall sah § 5 BVersTG in der Fassung bis 31.12.2019 einen Erstattungsanspruch des Dienstherren gegen den zuständigen Träger der Versorgungslast (im Falle des Dienstherrenwechsels) oder gegen die gesetzliche Rentenversicherung beziehungsweise die jeweilige berufsständische Versorgung (im Falle der Nachversicherung) vor. Ein Erstattungsanspruch auf Länderebene war von § 5 BVersTG nicht erfasst, so dass die Länder und Kommunen nach Einführung der internen Teilung stets mit den Leistungen aus dem übertragenen Anrecht an die ausgleichsberechtigte Person belastet geblieben wären.

Mit der Schaffung des § 47a VersAusglG zum 01.01.2020 wurde die Erstattungsgrundlage auf sämtliche öffentlich-rechtliche Dienst- oder Amtsverhältnisse mit interner Teilung ausgeweitet, und zwar unabhängig davon, ob diese beim Bund, bei den Ländern oder Kommunen bestehen. Die nunmehr umfassende Erstattungsregelung soll insbesondere dazu dienen, die Einführung der internen Teilung auf Landesebene zu fördern. § 5 BVersTG wurde zum 01.01.2020 aufgehoben.

Die Voraussetzungen für das Entstehen des Erstattungsanspruchs sind in § 47a Abs. 1 VersAusglG geregelt (siehe Abschnitt 3).

Ist ein Erstattungsanspruch gegeben, richtet sich dieser im Falle eines Dienstherrenwechsels der ausgleichspflichtigen Person gegen den nunmehr zuständigen Versorgungsträger und im Falle der Nachversicherung gegen den zuständigen Rentenversicherungsträger beziehungsweise den Träger der jeweiligen berufsständischen Versorgung (§ 47a Abs. 2 VersAusglG, siehe Abschnitt 4).

Für die Durchführung der Erstattung wird in § 47a Abs. 2 S. 2 SGB VI auf § 2 VAErstV verwiesen.

Voraussetzungen für den Erstattungsanspruch (Abs. 1)

Ein Erstattungsanspruch kann gemäß § 47a Abs. 1 VersAusglG nur entstehen, wenn

  • Anrechte aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis aufgrund einer familiengerichtlichen Entscheidung nach § 10 VersAusglG intern geteilt wurden (siehe Abschnitt 3.1),
  • das Dienst- oder Amtsverhältnis der ausgleichspflichtigen Person gegenüber dem Dienstherren nicht mehr besteht (siehe Abschnitt 3.2) und
  • der Dienstherr eine Leistung aus dem bei ihm nach § 10 VersAusglG intern geteilten Anrecht an die ausgleichsberechtigte Person erbringt (siehe Abschnitt 3.3).

Interne Teilung von Anrechten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis

Ein Erstattungsanspruch nach § 47a VersAusglG setzt zunächst voraus, dass ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis zugunsten der ausgleichsberechtigten Person nach § 10 Abs. 1 VersAusglG intern geteilt worden ist.

Für die beim Bund bestehenden beamtenversorgungsrechtlichen Ansprüche wurde die interne Teilung nach § 10 Abs. 1 VersAusglG bereits zum 01.09.2009 eingeführt (§ 1 BVersTG). Sie gilt im Wesentlichen für:

  • Beamtinnen und Beamte des Bundes oder einer sonstigen bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts einschließlich Versorgungsempfänger aus diesen Dienstverhältnissen,
  • Richterinnen und Richter der Bundes einschließlich Versorgungsempfänger aus diesen Dienstverhältnissen,
  • Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis des Bundes stehen oder standen,
  • Personen, die Anspruch auf Leistungen nach dem Altersgeldgesetz (AltGG) vom 28.08.2013 haben.

Die Regelungen des BVersTG finden entsprechende Anwendung auf Anrechte von:

  • Soldatinnen und Soldaten sowie Versorgungsempfängern nach dem Soldatenversorgungsgesetz (§ 55e SVG),
  • Mitgliedern und ausgeschiedenen Mitgliedern des Deutschen Bundestages sowie Versorgungsempfängern mit Anspruch auf Altersentschädigung (§ 25a Abs. 2 AbgG).

Ein Erstattungsanspruch nach § 47a VersAusglG ist auch dann gegeben, wenn die Versorgungsträger der Länder und Kommunen die interne Teilung durch entsprechende gesetzliche Regelungen für die bei ihnen bestehenden Anrechte aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis eingeführt haben und eine solche durch eine familiengerichtliche Entscheidung angeordnet worden ist.

Wechsel des Dienstherren oder Ausscheiden der ausgleichspflichtigen Person aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis

Weitere Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch nach § 47a VersAusglG ist, dass nach Durchführung des Versorgungsausgleichs das Dienst- oder Amtsverhältnis der ausgleichspflichtigen Person gegenüber dem Dienstherrn durch Wechsel zu einem anderen Dienstherrn oder durch endgültiges Ausscheiden ohne Anspruch auf eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen beendet wird.

Wechselt die ausgleichspflichtige Person den Dienstherrn, so entsteht der Erstattungsanspruch nach § 47a VersAusglG gegenüber dem neuen Dienstherrn der ausgleichspflichtigen Person.

Scheidet die ausgleichspflichtige Person aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis ohne Anspruch auf Versorgung aus, wird sie entweder in der gesetzlichen Rentenversicherung oder in der berufsständischen Versorgung nachversichert (§ 8 SGB VI). Mitglieder des Deutschen Bundestages können nach dem Ausscheiden ohne Anspruch auf Altersentschädigung anstelle einer Versorgungsabfindung die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder in der berufsständischen Versorgung wählen (§ 23 Abs. 2 AbgG). Dies gilt auch für Landtagsabgeordnete, soweit die landesrechtlichen Regelungen dies zulassen.

Im Falle der Nachversicherung hat der frühere Dienstherr Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung oder die berufsständische Versorgungseinrichtung zu zahlen (§ 181 Abs. 5 SGB VI in Verbindung mit § 186 SGB VI). Die Beiträge sind zu zahlen, wenn die Voraussetzungen für die Nachversicherung eingetreten sind (§ 184 Abs. 1 SGB VI). Sie sind damit am Folgetag des Eintritts der Voraussetzungen für die Nachversicherung fällig (BSG vom 01.07.2010, AZ: B 13 R 67/09 R). Die nachgezahlten Beiträge gelten als rechtzeitig gezahlte Pflichtbeiträge (§ 185 Abs. 2 S. 1 SGB VI). Die aufgrund der familiengerichtlichen Entscheidung zunächst zu Lasten der Anrechte aus dem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis übertragenen Anwartschaften gelten mit der Zahlung der Nachversicherungsbeiträge, beziehungsweise in Fällen des § 185 Abs. 1 S. 3 SGB VI mit der durchgeführten Nachversicherung, als zu Lasten der Rentenanrechte übertragene Anrechte (§ 185 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 SGB VI, siehe auch GRA zu § 185 SGB VI, Abschnitt 7).

Hinweis:
Hat die ausgleichspflichtige Person nach dem Ausscheiden aus dem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis einen Anspruch auf Altersgeld nach dem Altersgeldgesetz (AltGG), kann ein Erstattungsanspruch nach § 47a VersAusglG nicht entstehen, da der bisherige Dienstherr die Möglichkeit hat, das Altersgeld entsprechend der familiengerichtlichen Entscheidung zu kürzen. Ein unversorgtes Ausscheiden im Sinne des § 47a VersAusglG liegt in derartigen Fällen nicht vor.

Leistungen des Dienstherren an die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene

Ein Erstattungsanspruch nach § 47a VersAusglG kann bei Vorliegen der in den Abschnitten 3.1 und 3.2 genannten Voraussetzungen geltend gemacht werden, wenn die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene Leistungen aus dem intern geteilten Anrecht erhalten.

Mit dem Eintritt der Rechtskraft der Versorgungsausgleichsentscheidung über die interne Teilung von Anrechten erwirbt die ausgleichsberechtigte Person einen unmittelbaren Anspruch gegen den Dienstherrn der ausgleichspflichtigen Person. Verstirbt die ausgleichsberechtigte Person nach Durchführung des Versorgungsausgleichs, können sich Zahlungsansprüche ihrer Hinterbliebenen gegen den bisherigen Dienstherren der ausgleichspflichtigen Person ergeben. Der Zahlungsbeginn der entsprechenden Leistung richtet sich nach den einschlägigen Regelungen für das jeweilige öffentlich-rechtliche Dienst- oder Amtsverhältnis.

Wurde ein Anrecht aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis beispielsweise des Bundes intern geteilt, wird der Zahlungsanspruch gemäß § 2 Abs. 3 BVersTG mit Beginn des Kalendermonats fällig, in dem die ausgleichsberechtigte Person Leistungen wegen Alters oder wegen Dienst- oder Erwerbsunfähigkeit aus ihrem eigenen gesetzlichen Alterssicherungssystem – also aus einem Regelsicherungssystem im Sinne des § 32 VersAusglG – verlangen kann. Gehört die ausgleichsberechtigte Person keinem gesetzlichen Alterssicherungssystem an, richtet sich der Zahlungsbeginn nach den Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung, so dass die ausgleichsberechtigte Person spätestens mit Erreichen der Regelaltersgrenze die Zahlung aus dem übertragenen Anrecht verlangen kann.

Der Anspruch der ausgleichsberechtigten Person oder ihrer Hinterbliebenen bleibt vom Dienstherrenwechsel oder vom unversorgten Ausscheiden der ausgleichspflichtigen Person unberührt. Der bisherige Dienstherr der ausgleichspflichtigen Person hat vielmehr weiterhin Leistungen aus dem intern geteilten Anrecht an die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene zu erbringen.

Erstattungspflicht und Durchführung der Erstattung (Abs. 2)

Erstattungspflichtig ist nach einem Dienstherrenwechsel der nunmehr zuständige Träger der Versorgungslast – also der neue Dienstherr der ausgleichspflichtigen Person (§ 47 a Abs. 2 S. 1 VersAusglG).

Wurde eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung durchgeführt, ist der Rentenversicherungsträger zuständig, der das Konto der ausgleichspflichtigen Person zum Zeitpunkt des Beginns der Erstattungspflicht führt. Das wird in der Regel der Rentenversicherungsträger sein, der die Nachversicherungsbeiträge erhalten hat. Im Einzelfall kann dies aber auch ein anderer Rentenversicherungsträger sein. Wird noch kein Konto in der gesetzlichen Rentenversicherung geführt, hat der ehemalige Dienstherr gemäß § 127 Abs. 1 S. 2 SGB VI die Nachversicherungsbescheinigung an die Deutsche Rentenversicherung Bund zu senden und die Nachversicherungsbeiträge hierhin zu überweisen.

Erfolgte die Nachversicherung in einer berufsständischen Versorgung, ist der jeweilige berufsständische Versorgungsträger erstattungspflichtig.

Nach § 47a Abs. 2 S. 2 VersAusglG gilt für die Durchführung der Erstattung § 2 VAErstV entsprechend. Damit entspricht die Erstattung nach § 47a VersAusglG im Wesentlichen dem Erstattungsverfahren nach § 225 SGB VI.

Hiernach soll die Erstattungsforderung innerhalb von vier Kalendermonaten nach dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Aufwendungen entstanden sind, festgestellt und vom zuständigen Träger angefordert werden (§ 47a Abs. 2 S. 2 VersAusglG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 VAErstV). Der Erstattungsanspruch wird dann sechs Monate nach dem Eingang beim zuständigen Träger der Versorgungslast – zum Beispiel einem Rentenversicherungsträger – fällig (§ 47a Abs. 2 S. 2 VersAusglG in Verbindung mit § 2 Abs. 3 VAErstV).

Beginn der Erstattungspflicht

Die Erstattungspflicht beginnt im Falle eines Dienstherrenwechsels mit dem Zeitpunkt, zu dem dieser nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen beziehungsweise nach dem Staatsvertrag vom 16.12.2009 und 26.01.2010 über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln (Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag, siehe BGBl. I vom 13.09.2010, S. 1288 ff.) erfolgt ist.

Ist eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt, hat der Rentenversicherungsträger dem früheren Dienstherrn grundsätzlich die Aufwendungen zu erstatten, die dieser ab dem Eintritt der Voraussetzungen für die Nachversicherung der ausgleichspflichtigen Person an die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene aufgrund des Versorgungsausgleichs erbringt (AGVA 1/2011, TOP 4). Unerheblich ist, wann die Nachversicherungsbeiträge beim Rentenversicherungsträger tatsächlich eingehen.

Die Voraussetzungen für die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 8 SGB VI treten ein, wenn

  • die ausgleichspflichtige Person unversorgt aus dem bisherigen Beamtenverhältnis ausgeschieden ist und
  • kein Aufschubgrund (mehr) vorliegt (siehe auch GRA zu § 8 SGB VI).

Hat die ausgleichspflichtige Person zum Zeitpunkt des Eintritts der Voraussetzungen für die Nachversicherung noch keine Versorgung bezogen, ist der Rentenversicherungsträger ab diesem Zeitpunkt erstattungspflichtig, soweit der Dienstherrn bereits Leistungen aus dem intern übertragenen Anrecht an die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene erbringt.

Wurde an die ausgleichspflichtige Person zum Zeitpunkt des Eintritts der Voraussetzungen für die Nachversicherung bereits eine Versorgung gezahlt, besteht eine Erstattungspflicht des Rentenversicherungsträgers erst mit dem Wegfall der Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person. Bis zu diesem Zeitpunkt kann der Dienstherr die Kürzung aus dem Versorgungsausgleich bei der ausgleichspflichtigen Person berücksichtigen.

Wurde die Nachversicherung in einer berufsständischen Versorgung durchgeführt, sind die jeweiligen Regelungen des Versorgungssystems maßgebend.

Ende der Erstattungspflicht

Die Erstattungspflicht des neuen Dienstherren oder des Rentenversicherungsträgers beziehungsweise berufsständischen Versorgungsträgers endet, wenn der bisherige Dienstherr der ausgleichspflichtigen Person keine Leistungen mehr aus dem durch interne Teilung übertragenen Anrecht an die ausgleichsberechtigte Person zu erbringen hat. Das kann der Fall sein, wenn

  • die ausgleichsberechtigte Person verstorben ist und keine Leistungen an Hinterbliebene zu zahlen sind oder
  • das Familiengericht die Versorgungsausgleichsentscheidung nach den §§ 225, 226 FamFG abgeändert hat. Im Fall der Abänderung tritt an die Stelle der bisherigen internen Teilung eine interne Teilung beim neuen Dienstherrn oder in der gesetzlichen Rentenversicherung beziehungsweise berufsständischen Versorgung. Damit entfallen sowohl die Leistungspflicht des bisherigen Dienstherren der ausgleichspflichtigen Person an die ausgleichsberechtigte Person als auch die Erstattungspflicht des zuständigen Trägers der Versorgungslast oder des Rentenversicherungsträgers gegenüber dem bisherigen Dienstherrn.
Gesetz zur Modernisierung der Strukturen des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz – BesStMG [BGBl. I S. 2053])

Inkrafttreten: 01.01.2020

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksachen 19/13396 und 19/14425

Die Vorschrift wurde durch Art. 12 Nr. 2 BesStMG in das VersAusglG eingefügt. Gleichzeitig wurde § 5 BVersTG aufgehoben (siehe Art. 10 Nr. 3 BesStMG).

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 47a VersAusglG