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§ 7 VersAusglG: Besondere formelle Wirksamkeitsvoraussetzungen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

22.02.2021

Änderung

Die gesamte GRA wurde redaktionell überarbeitet und im Abschnitt 4 um aktuelle Rechtsprechung ergänzt.

Dokumentdaten
Stand29.01.2021
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.2009 in Kraft getreten am 01.09.2009
Rechtsgrundlage

§ 7 VersAusglG

Version002.00

Inhalt der Regelung

§ 7 VersAusglG enthält die formellen Voraussetzungen für wirksame Vereinbarungen der Ehegatten über den Versorgungsausgleich.

Nach Absatz 1 bedürfen Vereinbarungen, die vor der Rechtskraft des Wertausgleichs bei der Scheidung geschlossen werden, der notariellen Beurkundung.

Absatz 2 legt fest, dass § 127a BGB entsprechend gilt.

Absatz 3 regelt, dass für Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich im Rahmen eines Ehevertrags die in § 1410 BGB vorgesehene Form maßgebend ist.

Hinweis:

Die Ausführungen bei Scheidung einer Ehe gelten auch bei Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (siehe GRA zu § 20 LPartG).

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Die Vorschrift steht im Zusammenhang mit §§ 6 und 8 VersAusglG und nimmt Bezug auf §§ 127a und 1410 BGB. In Bezug auf § 127a BGB sind noch

von Bedeutung.

Allgemeines

Die Regelung enthält Formerfordernisse und den Zeitpunkt, bis zu dem diese für den Abschluss von Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich zu beachten sind. Danach sind Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich, die vor der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich geschlossen werden, notariell zu beurkunden. Es ist jedoch auch möglich, eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich im Rahmen des Gerichtsverfahrens zu schließen, die den Formerfordernissen eines gerichtlichen Vergleichs entspricht (siehe § 127a BGB). Ist die Vereinbarung über den Versorgungsausgleich Teil eines Ehevertrages, so gelten die Formerfordernisse für Eheverträge (§ 1410 BGB).

Vereinbarungen über noch nicht ausgeglichene Anrechte, die nach Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung getroffen werden, bedürfen keiner besonderen Form. Ein besonderes Schutzbedürfnis für die Ehegatten besteht zu diesem Zeitpunkt nicht mehr, weil diese typischerweise nicht mehr unter dem Eindruck der Trennung und des Scheidungsverfahrens stehen. Entscheidet das Familiengericht auf Antrag über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 bis 26 VersAusglG, sind die Ehegatten dennoch geschützt, da eine in diesem Zusammenhang geschlossene Vereinbarung der gerichtlichen Prüfung unterliegt.

Die Prüfung, ob die formellen Wirksamkeitsvoraussetzungen bei der Vereinbarung der Ehegatten eingehalten worden sind, obliegt allein dem Familiengericht.

Notarielle Beurkundung von Vereinbarungen (Absatz 1)

Nach § 7 Abs. 1 VersAusglG sind Verträge über den Versorgungsausgleich notariell zu beurkunden. Dadurch wird eine angemessene Beratung der Ehegatten über die Vereinbarung gewährleistet. Denn nach § 17 Beurkundungsgesetz (BeurkG) soll der Notar unter anderem den Willen der Beteiligten erforschen und sie über die rechtliche Tragweite der Vereinbarung belehren. Bei Zweifeln darüber, ob die Vereinbarung dem Gesetz oder dem Willen der Beteiligten entspricht, soll eine Erörterung durchgeführt werden.

Dieses Formerfordernis ist jedoch nur für Vereinbarungen zu beachten, die vor der Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung geschlossen werden.

Ersatz für eine notarielle Beurkundung (Absatz 2)

Nach § 7 Abs. 2 VersAusglG ist anstelle der notariellen Beurkundung nach § 7 Abs. 1 VersAusglG eine gerichtliche Beurkundung durch die Aufnahme der Erklärungen der Ehegatten in einem gerichtlichen Protokoll (§ 127a BGB) möglich. Eine solche Vereinbarung kann auch auf Vorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung der Ehegatten zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Familiengericht geschlossen werden (§ 36 Abs. 3 FamFG in Verbindung mit § 278 Abs. 6 ZPO). § 127a BGB findet insoweit analog Anwendung (BGH vom 01.02.2017, AZ: XII ZB 71/16).

Die gerichtliche Beurkundung der Vereinbarung über den Versorgungsausgleich erfolgt in der gleichen Form wie die Protokollierung eines Vergleichs (§§ 162 Abs. 1, 160 Abs. 3 ZPO). Das Protokoll ist den Ehegatten vorzulesen und von ihnen zu genehmigen.

Eine Vereinbarung, die vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich geschlossen wurde, genügt auch dann den Formerfordernissen des § 127a BGB, wenn diese in einem anderen Verfahren als der Folgesache Versorgungsausgleich, beispielsweise in Unterhalts- oder Güterrechtssachen, geschlossen wurde (entsprechend Beschluss des BGH vom 26.02.2014, AZ: XII ZB 365/12).

Vereinbarung im Rahmen von Eheverträgen (Absatz 3)

Bei Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich, die im Rahmen von Eheverträgen geschlossen werden, muss die in § 1410 BGB vorgesehene Form eingehalten werden. Das heißt, der Ehevertrag muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Ehegatten zur Niederschrift eines Notars geschlossen werden.

Dies wird in § 7 Abs. 3 VersAusglG deklaratorisch klargestellt.

Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.2009 (BGBl. I S. 700)

Inkrafttreten: 01.09.2009

Quellen zum Entwurf: BR-Drucksache 343/08; BT-Drucksache 16/10144

Artikel 1 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) beinhaltet das Gesetz über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG). Die Vorschrift ist Teil des Gesetzes.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 7 VersAusglG