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§ 202 SGG: Entsprechende Anwendung des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) und der Zivilprozessordnung (ZPO) - Ruhen, Aussetzen und Unterbrechen von Verfahren, Güteverhandlung und Mediation sowie Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren

Änderungsdienst
veröffentlicht am

01.08.2020

Änderung

Dokumentdaten
Stand23.07.2020
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeteiligung vom 21.07.2012 in Kraft getreten am 26.07.2012
Rechtsgrundlage

§ 202 SGG

Version002.00

Inhalt der Regelung

Das SGG regelt nicht alle sich im sozialgerichtlichen Verfahren stellenden Fragen durch eigene Normen, sondern lässt Vorschriften der ZPO und des GVG über § 202 SGG nachrangig gelten. Am häufigsten kommt es in der Praxis zur Anwendung von § 202 SGG in Verbindung mit § 251 ZPO (Ruhen des Verfahrens), siehe Abschnitt 2.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Norm

Regelungsgegenstand

§ 239 ZPOUnterbrechung durch Tod der Partei
§ 240 ZPOUnterbrechung durch Insolvenzverfahren
§ 244 ZPOUnterbrechung durch Anwaltsverlust
§ 246 ZPOAussetzung bei Vertretung durch Prozessbevollmächtigten
§ 251 ZPORuhen des Verfahrens
§ 278 ZPOGütliche Streitbeilegung, Güteverhandlung, Vergleich
§ 278a ZPOMediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung

Allgemeines zum Ruhen

Das Ruhen eines Verfahrens kann aus unterschiedlichen Gründen zweckmäßig sein. Im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung kommt es in erster Linie zur Anwendung, wenn Verfahren beim BSG oder BVerfG anhängig sind, deren Ausgang für das Verfahren, welches zum Ruhen gebracht werden soll, von Bedeutung sein kann.

Ruhen im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren

Im Verwaltungsverfahren gilt der Grundsatz der Nichtförmlichkeit (§ 9 SGB X). Dies lässt in begründeten Fällen ein Ruhen zu. Im Widerspruchsverfahren sind die Vorschriften zum Ruhen über § 62 SGB X heranzuziehen.

Für die Dauer des einvernehmlichen Ruhens liegt keine Untätigkeit im Sinne von § 88 SGG vor (siehe GRA zu § 88 SGG, Abschnitt 4.5).

Ist der Versicherte mit dem Ruhen nicht einverstanden, so ist das Verfahren fortzusetzen und gegebenenfalls nach Sachaufklärung zum rechtsförmlichen Abschluss zu bringen.

Ruhen im sozialgerichtlichen Verfahrens

Für das gerichtliche Verfahren ist das Ruhen in § 202 SGG in Verbindung mit § 251 ZPO geregelt. Das Ruhen ist ein Sondefall der Aussetzung (§ 114 SGG) und tritt ebenso wie diese durch Anordnung des Gerichts ein.

Im gerichtlichen Verfahren kann der Ruhensantrag vom Kläger beziehungsweise Beklagten, nicht jedoch vom Beigeladenen, gestellt werden. Ohne Einverständnis der jeweilig gegnerischen Seite kann das Gericht das Ruhen nicht anordnen.

Die Gerichte tragen die ruhenden Verfahren nach sechs Monaten entsprechend ihrer jeweiligen Aktenordnung aus. Die Rechtshängigkeit (§ 94 SGG) endet damit jedoch nicht, da der Rechtsstreit nicht erledigt ist.

Das sozialgerichtliche Verfahren kann jederzeit von den Beteiligten durch einen an das Gericht gerichteten Antrag auf Wiederaufnahme und Fortführung des Verfahrens nach § 202 SGG in Verbindung mit § 250 ZPO fortgesetzt werden.

Wird in einem sozialgerichtlichen Verfahren vom Gericht das Ruhen des Verfahrens angeregt, so ist der gerichtliche Vorschlag aufzugreifen und ein entsprechender Ruhensantrag zu stellen. Die Anregung zum Ruhen muss vom Gericht deutlich ausgesprochen werden. Es ist nicht ausreichend, wenn das Gericht lediglich einen Schriftsatz des Klägers mit einer Ruhensanregung zur Stellungnahme übersendet, ohne sich selbst zu positionieren. Dies gilt jedoch nur für Fälle, in denen durch ein Ruhen der Deutschen Rentenversicherung keine finanziellen Nachteile entstehen. Ein Ruhen scheidet zum Beispiel bei Streitigkeiten um Erstattungen zu Unrecht erbrachter Leistungen oder Beitragsforderungen aus.

Unterbrechung des sozialgerichtlichen Verfahrens

Die Unterbrechung sozialgerichtlicher Verfahren tritt kraft Gesetzes ein. Die möglichen Gründe für eine Unterbrechung des sozialgerichtlichen Verfahrens ergeben sich aus § 202 SGG in Verbindung mit den §§ 239 bis 245 ZPO. Gründe für eine Unterbrechung sind unter anderem

  • der Tod einer Partei (siehe Abschnitt 5),
  • die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei, wenn das sozialgerichtliche Verfahren die Insolvenzmasse betrifft (siehe GRA zu Übersicht InsO, Abschnitte 2.3.2, 2.7.1 und 2.7.3),
  • die Prozessunfähigkeit einer Partei,
  • in „Anwaltsprozessen“ der Verlust des Anwalts (siehe Abschnitt 6.3) oder
  • der Stillstand der Rechtspflege (zum Beispiel im Falle von Naturkatastrophen).

Das gerichtliche Verfahren bleibt so lange unterbrochen, bis das Hindernis beseitigt ist, das zur Unterbrechung geführt hat.

Aussetzung des sozialgerichtlichen Verfahrens

Wird eine Partei in einem gerichtlichen Verfahren von einem Prozessbevollmächtigten vertreten, führt das Vorliegen von Unterbrechungsgründen (Tod der Partei § 239 ZPO, aber auch §§ 241, 242 ZPO) nicht zur Unterbrechung des Verfahrens. Das Gericht hat vielmehr auf Antrag des Bevollmächtigten das Verfahren auszusetzen. Das Gericht kann darüber hinaus in bestimmten Fällen die Aussetzung des Verfahrens von Amts wegen anordnen (§ 247 ZPO). Eine Aussetzung hat entsprechend § 249 ZPO die gleiche Wirkung wie die Unterbrechung.

Die Fortführung eines ausgesetzten Verfahrens kann jederzeit beantragt werden - die Ausführungen zur Wiederaufnahme und Fortführung von ruhenden Verfahren (siehe Abschnitt 2.2) gelten entsprechend.

Versicherter verstirbt während eines Verwaltung- beziehungsweise Widerspruchsverfahrens

Im Unterschied zu sozialgerichtlichen Verfahren werden Verwaltungsverfahren oder Widerspruchsverfahren durch den Tod des Versicherten nicht unterbrochen. Die Behörde hat von Amts wegen Sonderrechtsnachfolger oder Erben zu ermitteln, die das Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahren fortsetzen können (siehe GRA zu §§ 56 bis 59 SGB I). Sollte weder ein Sonderrechtsnachfolger noch ein Erbe zu ermitteln sein, so endet das Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahren „auf andere Art und Weise“ (§ 39 Abs. 2 SGB X).

In Fällen, in denen der Rentenversicherungsträger keine Kenntnis vom Tod eines Widerspruchsführers hat und einen Widerspruchsbescheid erteilt, ist die Antwort auf die Frage, ob das Widerspruchsverfahren durch den Bescheid abgeschlossen worden ist, abhängig davon, ob der Bescheid tatsächlich noch im Sinne von § 37 SGB X bekannt gegeben werden konnte.

Folgende Fallgestaltungen sind möglich:

1.Der Versicherte war im Widerspruchsverfahren nicht vertreten (Abschnitt 5.1).
2.Der Versicherte war im Widerspruchsverfahren vertreten, die Vertretungsvollmacht galt uneingeschränkt (Abschnitt 5.2).
3.Der Versicherte war im Widerspruchsverfahren vertreten, die Vertretungsvollmacht galt nur eingeschränkt (Abschnitt 5.3).

Der Versicherte war im Widerspruchsverfahren nicht vertreten

Ist ein Versicherter vor Erteilung des Widerspruchsbescheides verstorben, ist von Amts wegen ein Sonderrechtsnachfolger zu ermitteln, der das Widerspruchsverfahren fortsetzen will (siehe Abschnitt 5). Ein anfechtbarer Widerspruchsbescheid liegt in einem derartigen Fall noch nicht vor.

Wurde der Widerspruchsbescheid dem Versicherten noch bekanntgegeben, ist dieser aber vor Ablauf der Rechtsbehelfsfrist verstorben, findet für den Ablauf der Rechtsbehelfsfrist § 239 ZPO entsprechend Anwendung (Beschluss BVerwG vom 14.11.2000, AZ: 8 B 187/00). Das bedeutet, in diesem Fall wäre das Verfahren durch den Tod des Versicherten unterbrochen mit der Folge, dass der Lauf einer jeden Frist aufhört oder gar nicht erst beginnt. Die Rechtsbehelfsfrist (Klagefrist) läuft weiter, sobald ein Rechtsnachfolger oder Erbe die Aufnahme des Verfahrens angezeigt hat.

Die Ausführungen gelten sinngemäß auch für das Verwaltungsverfahren.

Der Versicherte war im Widerspruchsverfahren vertreten, die Vertretungsvollmacht galt uneingeschränkt

Durch den Tod des Vollmachtgebers wird eine Vollmacht nicht aufgehoben (siehe GRA zu § 13 SGB X, Abschnitt 3.6.5). Ein Widerspruchsbescheid ist damit auch wirksam bekanntgegeben, wenn er dem Bevollmächtigten nach dem Tod des Versicherten zugegangen ist. Für die Einlegung der (vom Versicherten noch gewollten) Klage gilt dann § 246 Abs. 1 ZPO (siehe Abschnitt 6.2), nach Klageerhebung könnte vom Bevollmächtigten die Aussetzung des Verfahrens beantragt werden (vergleiche auch: Urteil BSG vom 13.07.2010, AZ: B 8 SO 11/09 R).

Die Ausführungen gelten sinngemäß auch für das Verwaltungsverfahren.

Der Versicherte war im Widerspruchsverfahren vertreten, die Vertretungsvollmacht galt nur eingeschränkt

Gilt eine Vollmacht ausnahmsweise nur für das Widerspruchsverfahren (eingeschränkte Vollmacht), ist der Widerspruchsbescheid wirksam bekannt gegeben, wenn er dem Bevollmächtigten auch nach dem Tod des Versicherten zugeht. Mit der Zustellung des Bescheides endet aber das Verfahren, für das die Vollmacht galt. Das bedeutet, dass damit zugleich die Vollmacht erledigt ist.

Für den Ablauf der Rechtsmittelfrist gilt Abschnitt 5.1: Das Verfahren ist kraft Gesetzes unterbrochen, die Rechtsmittelfrist beginnt erst zu laufen, wenn ein Rechtsnachfolger oder Erbe die Aufnahme des Verfahrens angezeigt hat.

Die Ausführungen gelten sinngemäß auch für das Verwaltungsverfahren.

Versicherter verstirbt während eines sozialgerichtlichen Verfahrens

Stirbt ein Versicherter während eines sozialgerichtlichen Verfahrens, hängt der Fortgang des Verfahrens davon ab,

  • ob er als Kläger das Verfahren selbst betrieben hat (siehe Abschnitt 6.1) oder
  • ob er in dem Verfahren durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten worden ist (siehe Abschnitt 6.2).

Kläger hat das Verfahren selbst betrieben

Stirbt ein Kläger während eines sozialgerichtlichen Verfahrens, ohne in diesem Verfahren vertreten gewesen zu sein, wird dadurch das Verfahren so lange unterbrochen, bis es durch einen Rechtsnachfolger wieder aufgenommen wird. (§ 239 Abs. 1 ZPO). Die Unterbrechung tritt kraft Gesetzes ein, eine ausdrückliche Anordnung des Gerichtes ist nicht nötig. Die Unterbrechung endet mit der Aufnahme des Verfahrens durch den Rechtsnachfolger.

Das Gericht ist nicht verpflichtet, einen Rechtsnachfolger zu ermitteln, um ihn zur Aufnahme des Verfahrens zu veranlassen. Wird das Verfahren wieder aufgenommen, prüft das Gericht die Rechtsnachfolge von Amts wegen (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 10. Auflage, vor § 114, Rdnr. 5).

Wird ein (zum Beispiel minderjähriger) Kläger durch einen gesetzlichen Vertreter (siehe GRA zu § 13 SGB X, Abschnitt 6) im sozialgerichtlichen Verfahren vertreten und stirbt dieser Vertreter, tritt gleichfalls eine Unterbrechung des Verfahrens ein.

Kläger war im sozialgerichtlichen Verfahren vertreten

Wird der Kläger im sozialgerichtlichen Verfahren durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten, unterbricht der Tod des Klägers das Verfahren zunächst nicht. Die Vollmacht für den Prozessbevollmächtigten gilt weiter; sie wird durch den Tod des Vollmachtgebers nicht aufgehoben (siehe § 86 ZPO, vergleiche GRA zu § 13 SGB X, Abschnitt 3.6.5).

Das Gericht hat auf Antrag des Bevollmächtigten oder des Antragsgegners die Aussetzung des Verfahrens anzuordnen (§ 246 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO).

Stirbt der Kläger in der Zeit „zwischen den Instanzen“, so gilt die Vollmacht für den Prozessbevollmächtigten zunächst weiter. Der Bevollmächtigte kann das vom Kläger noch gewollte Rechtsmittel einlegen. Das Verfahren selbst kann dann jedoch nur vom Rechtsnachfolger des Klägers (weiter)geführt werden (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Kommentar zur ZPO, 71. Auflage, § 246 ZPO, Rdnr. 4).

Tod des Bevollmächtigten

Eine Vollmacht endet durch den Tod des Bevollmächtigten.

Der Tod eines Prozessbevollmächtigten führt gemäß § 244 Abs. 1 ZPO nur dann zur Unterbrechung eines gerichtlichen Verfahrens, wenn es sich um einen Anwaltsprozess handelt, also ein Verfahren mit Vertretungszwang beziehungsweise Anwaltszwang. Das Verfahren bleibt dann solange unterbrochen, bis der neue Anwalt seine Bestellung zum Prozessbevollmächtigten angezeigt und das Gericht diese Anzeige dem Gegner zugestellt hat.

Das betrifft - außer bei Anträgen auf Prozesskostenhilfe - alle Verfahren beim Bundessozialgericht, denn für diese besteht gem. § 73 Abs. 4 SGG Vertretungszwang.

Verfahren vor Sozialgerichten und Landessozialgerichten werden im Falle des Todes eines Prozessbevollmächtigten nicht unterbrochen. Der Kläger führt dann das Verfahren selbst weiter. Er kann einen neuen Prozessbevollmächtigten beauftragen, ihn zu vertreten.

Tod eines Beigeladenen

Der Tod eines Beigeladenen unterbricht ein sozialgerichtliches Verfahren nicht. Das gilt sowohl bei einer einfachen Beiladung im Sinne von § 75 Abs. 1 SGG als auch bei einer notwendigen Beiladung im Sinne von § 75 Abs. 2 SGG. Das Gericht hat aber zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine notwendige Beiladung auch für den Rechtsnachfolger des Beigeladenen gelten.

Güteverhandlung und Mediation

§ 202 Satz 1 SGG regelt im Wege der Verweisung auf § 278 Abs. 5 ZPO die Tätigkeit des Güterichters im sozialgerichtlichen Verfahren und verankert damit erstmals den Gütegedanken sowie den Einsatz der Methoden der sogenannten „Angemessenen Konfliktlösung“ ausdrücklich im sozialgerichtlichen Verfahren (Schreiber in Breitkreuz/Fichte, § 202 SGG, Rdnr. 75).

Damit tritt in der Sozialgerichtsbarkeit zum Zweck der Konfliktbeilegung

  • die Güteverhandlung (siehe Abschnitt 7.1), und zwar in erster Linie durch
  • die Mediation (siehe Abschnitt 7.2),

hinzu.

In der sozialgerichtlichen Praxis der Rentenversicherungsträger spielt die Güteverhandlung/Mediation nur eine sehr untergeordnete Rolle.

Güteverhandlung

Die Güteverhandlung ist ein Verfahren, welches der gütlichen Beendigung des Verfahrens dient, also ohne streitige Entscheidung durch das zuständige Gericht.

Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen (§ 278 Abs. 5 S.  1 ZPO).

Mit den Parteien sind Kläger und Beklagte gemeint (siehe § 69 Nr. 1 und 2 SGG).

Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation (siehe Abschnitt 7.2) einsetzen (§ 278 Abs. 5 ZPO).

Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen (§ 278 Abs. 4 ZPO).

Mediation

Die Mediation ist ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren, bei dem die Parteien mithilfe eines oder mehrerer Mediatoren freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben (§ 1 Abs. 1 Mediationsgesetz).

Mit den Parteien sind Kläger und Beklagte gemeint (siehe § 69 Nr. 1 und 2 SGG).

Dritte, insbesondere Beigeladene (siehe § 69 Nr. 3 SGG), können nur mit Zustimmung aller Parteien in die Mediation einbezogen werden (§ 2 Abs. 4 Mediationsgesetz).

Schlägt das Gericht den Parteien eine Mediation vor (§ 278a Abs. 1 ZPO) und stimmen die Parteien der Durchführung der Mediation zu, ordnet das Gericht das Ruhen des Verfahrens an (§ 278a Abs. 2 ZPO).

Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren

Das „Gesetz zum Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren“ sieht bei einer unangemessen langen Verfahrensdauer einen Entschädigungsanspruch für die Beteiligten vor (§ 202 S. 2 SGG).

Im Falle einer Verzögerung des Verfahrens bei Gerichten des Landes (Sozial- und Landessozialgerichte) haften die jeweiligen Länder, ansonsten der Bund.

Dabei sollen die Betroffenen zunächst bei dem Gericht, in dessen Verfahren die Verzögerung fällt, die Dauer des Verfahrens rügen. Mit dieser Verzögerungsrüge soll das Gericht angehalten werden, selbst Abhilfe zu schaffen und das Verfahren zu beschleunigen.

Frühestens sechs Monate nach Erhebung einer Verzögerungsrüge kann dann Klage auf Entschädigung erhoben werden. Im sozialgerichtlichen Verfahren sind Entschädigungsgerichte die jeweiligen Landessozialgerichte oder das Bundessozialgericht.

Die Kostenfreiheit vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gemäß § 183 SGG gilt nicht für Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens.

Ein Rentenversicherungsträger als Beteiligter an einem sozialgerichtlichen Verfahren hat keine Befugnis, Verzögerungen zu rügen und Entschädigungen zu fordern.

Gesetz zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage

vom 12.07.2018 (BGBl. I S. 1151)

Inkrafttreten: 01.11.2018

In § 202 Satz 1 SGG werden nach dem Wort „ausschließen" ein Semikolon und die Wörter „Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden" eingefügt. Die Änderung spielt für die Deutsche Rentenversicherung keine Rolle.

Neuntes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 01.06.2017 (BGBl. I S. 1416)
Inkrafttreten: 09.06.2017

In § 202 Satz 3 SGG wird die Angabe „78a" durch die Angabe „78" ersetzt. Die Änderung spielt für die Deutsche Rentenversicherung keine Rolle.

Achtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWBÄndG 8) vom 26.06.2013 (BGBl. I S. 1738)
Inkrafttreten: 30.06.2013

In § 202 S. 1 SGG wird Satz 3 eingefügt. Er enthält Regelungen zum Kartellrecht und spielt für die Deutsche Rentenversicherung keine Rolle.

Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vom 21.07.2012 (BGBl. I S. 1577)

Inkrafttreten: 26.07.2012

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksachen 17/5335, 17/5496, 17/8058, 17/8680, 17/10102

In § 202 S. 1 SGG werden ausdrücklich die §§ 278 Abs. 5 und 278a ZPO für entsprechend anwendbar erklärt.

Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24.11.2011 (BGBl. I S. 2302)

Inkrafttreten: 03.12.2011

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksachen 17/3802 und 17/7217

Artikel 7 enthält die Änderungen im SGG unter Hinweis auf Artikel 1 (Änderung des GVG).

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 202 SGG