§ 278a ZPO: Mediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung
veröffentlicht am |
20.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 2 des Gesetzes zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vom 21.07.2012 (BGBl. I S. 1577) |
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Inkrafttreten | 26.07.2012 |
Version | 002.00 |
(1) Das Gericht kann den Parteien eine Mediation oder ein anderes Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorschlagen.
(2) Entscheiden sich die Parteien zur Durchführung einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung, ordnet das Gericht das Ruhen des Verfahrens an.