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§ 86b SGG: Einstweiliger Rechtsschutz

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

Dokumentdaten
Stand19.06.2015
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialversicherungsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (BUK-Neuorganisationsgesetz - BUK-NOG) vom 19.10.2013 in Kraft getreten am 25.10.2013
Rechtsgrundlage

§ 86b SGG

Version001.00

Inhalt der Vorschrift

§ 86b SGG bildet zusammen mit § 86a SGG die Grundlage des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren. Beide Vorschriften sind aus § 80 VwGO hervorgegangen. Dies hat zur Folge, dass zur Klärung von Rechtsfragen auf eine umfangreiche Rechtsprechung und Kommentierung zurückgegriffen werden kann.

§ 86b Absatz 1 SGG regelt den einstweiligen Rechtsschutz im Bereich der aufschiebenden Wirkung. Die Norm gibt dem Gericht die Möglichkeit, die sofortige Vollziehung oder die aufschiebende Wirkung auf Antrag anzuordnen. Für die Deutsche Rentenversicherung kommt eine Antragstellung im Hinblick auf die Regelungen des § 86a Absatz 2 Nr. 5, Absatz 3 SGG nicht in Frage.

§ 86b Absatz 2 SGG regelt den einstweiligen Rechtsschutz außerhalb der aufschiebenden Wirkung. Durch § 86b Absatz 2 SGG wird im Sozialgerichtsgesetz eine Rechtsgrundlage für den Erlass einstweiliger Anordnungen geschaffen. In der sozialgerichtlichen Praxis wurde bis zum Inkrafttreten des 6. SGGÄndG § 123 VwGO analog angewandt. Der Gesetzgeber hat auf diese Norm bei der Schaffung des § 86b Absatz 2 SGG zurückgegriffen.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

§ 86a SGG regelt die aufschiebende Wirkung im Widerspruchs- und Klageverfahren.

Was ist einstweiliger Rechtsschutz?

Durch die Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz kann der Kläger unter bestimmten Voraussetzungen vor der Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache, schnell eine vorläufige (einstweilige) Regelung herbeiführen. Aus Sicht des Klägers ist es in derartigen Fällen unzumutbar, auf den Ausgang des sich manchmal über Jahre hinziehenden sozialgerichtlichen Verfahrens warten zu müssen. In der Praxis wird das Verfahren zum einstweiligen Rechtsschutz häufig auch als „Eilverfahren“ bezeichnet.

Einstweiliger Rechtsschutz kommt in der Sozialgerichtsbarkeit (§ 86b SGG) zur Anwendung, wenn

  • der Widerspruch oder die Klage Kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung hat, beziehungsweise
  • die aufschiebende Wirkung durchbrochen werden soll.

Zum Begriff der aufschiebenden Wirkung siehe GRA zu § 86a SGG Abschnitt 2.

Es wird unterschieden zwischen

Einstweiliger Rechtsschutz im Bereich der aufschiebenden Wirkung

§ 86a Absatz 1 SGG regelt die grundsätzlich vorhandene aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage. Sofern ein Beteiligter die aufschiebende Wirkung durchbrechen möchte, kann er hierzu beim zuständigen Sozialgericht im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes einen Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung stellen (siehe Abschnitt 3.1). In der Praxis spielt dies kaum eine Rolle.

§ 86a Absatz 2 SGG enthält zahlreiche Ausnahmen zu der gemäß § 86a Absatz 1 SGG grundsätzlich vorhandenen aufschiebenden Wirkung. Um diese Ausnahmen einstweilig wieder rückgängig zu machen, kann vom Beteiligten bei Gericht ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt werden (siehe Abschnitt 3.2). In der Praxis kommt dies häufig vor.

Anordnung der sofortigen Vollziehung durch das Gericht gemäß Absatz 1 Nr. 1

Das Gericht der Hauptsache kann gemäß § 86b Absatz 1 Nr. 1 SGG auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung (siehe GRA zu § 86a SGG, Abschnitt 3) haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen. Zur Anwendung könnte die Norm bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung kommen.

Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch das Gericht gemäß Absatz 1 Nr. 2

Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung (siehe GRA zu § 86a SGG, Abschnitt 2) ganz oder teilweise anordnen (§ 86b Absatz 1 Nr. 2 SGG). Als Antragsteller könnten zum Beispiel in Frage kommen

  • Rentenberechtigte, die sich im Klageverfahren gegen eine Entziehung oder Herabsetzung der Rente wehren (zum Beispiel wegen Anrechnung von Einkommen), da eine Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung hat (§ 86a Absatz 2 Nr. 3 SGG),
  • Arbeitgeber, die sich nach einer Betriebsprüfung gegen einen Forderungsbescheid wehren, da sowohl Widerspruch als auch Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben (GRA zu § 86a SGG, Abschnitt 7).

Enthält der Beschluss keine Regelung über den Beginn der aufschiebenden Wirkung, tritt die aufschiebende Wirkung rückwirkend mit Erlass des angefochtenen Verwaltungsaktes ein. Der Beschluss wirkt auch noch für ein sich anschließendes Berufungsverfahren, solange er nicht aufgehoben wird oder bis das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen wird (Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage, § 86b SGG, RdNr. 19).

Eine Beschwerde gegen einen Beschluss gemäß § 86b Absatz 1 Nr. 2 SGG hat gemäß § 175 SGG keine aufschiebende Wirkung.

Einstweiliger Rechtsschutz außerhalb der aufschiebenden Wirkung

Die in § 86b Absatz 2 SGG geregelte einstweilige Anordnung (siehe Abschnitt 4.1) gilt nicht für Fälle des § 86b Absatz 1 SGG. Das macht deutlich, dass § 86b Absatz 2 SGG die allgemeine Regelung des vorläufigen Rechtsschutzes im SGG ist. Sie ist sozusagen ein Auffangtatbestand, der alle Fälle des vorläufigen Rechtsschutzes regelt, soweit nicht in § 86b Absatz 1 SGG eine spezielle Regelung getroffen wurde.

Liegt ein Fall des § 86b Absatz 1 SGG vor, ist der Antrag nach § 86b Absatz 2 SGG unzulässig (Eyermann, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, 13. Auflage, § 123, RdNr. 8). Da sich § 86b Absatz 1 SGG in den Nummern 1 und 2 indirekt und in Nr. 3 direkt auf § 86a SGG bezieht, sind auch Fälle, die unter § 86a SGG fallen, von einer Antragstellung nach § 86b Absatz 2 SGG ausgeschlossen.

Einstweilige Anordnung gemäß Absatz 2

Der Gesetzgeber hat bei der Schaffung des § 86b Absatz 2 SGG auf § 123 VwGO zurückgegriffen. Die Rechtsprechung zu § 123 VwGO ist umfangreich. Als gemeinsamen Nenner kann man Folgendes festhalten:

Droht ohne einstweilige Anordnung der völlige Verlust oder die weitgehende Entwertung des Rechts, so ist der Anordnungsgrund regelmäßig gegeben (Eyermann, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, 13. Auflage, § 123 VwGO, RdNr. 21).

§ 86b Absatz 2 SGG gibt dem Gericht die Handhabe, den Zeitraum bis zur endgültigen Entscheidung durch eine schnelle Zwischenregelung zu überbrücken. Das ist wichtig, weil sich Verfahren vor den Sozialgerichten manchmal über Jahre hinziehen. § 86b Absatz 2 SGG wird der in Art. 19 Absatz 4 Grundgesetz (GG) garantierten Effektivität des Rechtsschutzes (BVerfG vom 19.06.1973, AZ: 1 BvL 39/69, 1 BvL 14/72, BVerfGE 35, 263, 274) gerecht, indem er es ermöglicht, für die Zeit bis zur Hauptsacheentscheidung eine vorläufige Regelung zu treffen.

Der Anordnungsanspruch (siehe Abschnitt 4.1.1) - die Rechtsposition, deren Durchsetzung im Hauptsacheverfahren beabsichtigt ist - sowie der Anordnungsgrund (siehe Abschnitt 4.1.2) - die Eilbedürftigkeit der begehrten sofortigen Regelung - sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 ZPO).

Anordnungsanspruch

Der Anordnungsanspruch bezeichnet den materiell-rechtlichen Anspruch für den einstweiliger Rechtsschutz begehrt wird. Er muss mit ausreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen. Das Gericht führt hierzu eine summarische Prüfung durch, wobei es einen groben Maßstab zugrunde legen kann. Es ist nicht erforderlich, dass es den Anspruch „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bejaht“ (HK-SGG/Binder, 4. Auflage, § 86b, Randnummer 41). Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass kein Anordnungsanspruch vorliegt, kommt es auf den behaupteten Anordnungsgrund (die Eilbedürftigkeit, siehe Abschnitt 4.1.2) nicht mehr an.

Anordnungsgrund

Der Anordnungsgrund bezeichnet die besondere Eilbedürftigkeit der Sache. Er liegt vor, wenn die in § 86b Absatz 2 SGG genannten Voraussetzungen gegeben sind. Nach § 86b Absatz 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Absatz 2 ZPO ist der Anordnungsgrund in tatsächlicher Hinsicht glaubhaft zu machen.

Die Glaubhaftmachung kann zum Beispiel durch die Vorlage von Kontoauszügen geschehen, aus denen sich die vom Antragsteller i.d.R. behauptete schlechte wirtschaftliche Lage ergibt. Im Hinblick auf den gemäß § 103 SGG geltenden Amtsermittlungsgrundsatz beschränkt sich die Mitwirkungspflicht des Antragstellers jedoch auf den Vortrag des „Sachverhaltskerns“ (Plagemann, Vorläufiger Rechtsschutz in den Verfahren vor den Sozialgerichten, 1979, RdNr. 264). Daneben ist es Aufgabe des Gerichts, die Akten des Rentenversicherungsträgers beizuziehen und sich ein eigenes Bild zu machen.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Anordnungsgrundes ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.

Arten der einstweiligen Anordnung

§ 86b Absatz 2 SGG unterscheidet zwei Arten der einstweiligen Anordnung: die sog. Sicherungsanordnung (Absatz 2 Satz 1, siehe Abschnitt 4.2.1) und die sogenannte Regelungsanordnung (Absatz 2 Satz 2, siehe Abschnitt 4.2.2). Das SGG folgt damit dem System der VwGO, welches wiederum auf §§ 935, 940 ZPO basiert.

Sicherungsanordnung

Die Sicherungsanordnung soll der „Veränderung eines bestehenden Zustandes“ vorbeugen (§ 86b Absatz 2 Satz 1 SGG). Sie dient also der Sicherung des bestehenden Zustandes. Im Ergebnis hat sie zum Ziel, dem Rentenversicherungsträger eine bestimmte Handlung zu verbieten.

Die im Gesetz verwendete Formulierung „Gefahr“ ist wörtlich zu nehmen. Die bloße Möglichkeit einer beeinträchtigenden Maßnahme durch den Rentenversicherungsträger ist noch keine „Gefahr“ im Sinne von § 86b Absatz 2 Satz 1 SGG. Es müssen vielmehr Tatsachen vorliegen, die auf eine unmittelbare Veränderung schließen lassen.

Für die Deutsche Rentenversicherung dürfte die Sicherungsanordnung keine praktische Bedeutung haben. Eine „Veränderung des bestehenden Zustandes“ wird regelmäßig durch Verwaltungsakt eingeleitet (zum Beispiel Rentenentziehung). Gegen diese Regelung muss der Betroffene Widerspruch einlegen, der in dem genannten Fall aufschiebende Wirkung hätte (§ 86a Absatz 2 Nr. 3 SGG). Des Weiteren ist zu bedenken, dass der Anspruch des Antragstellers nicht untergeht. Sollte er das Verfahren in der Hauptsache gewinnen, würde es zu einer Nachzahlung der Rentenansprüche kommen. Das Recht des Antragstellers würde also nicht „vereitelt“ werden, wie es § 86b Absatz 2 Satz 1 SGG tatbestandsmäßig fordert.

Regelungsanordnung

Die Regelungsanordnung dient der „Regelung eines einstweiligen Zustandes“. Sie ist auf eine Veränderung des bestehenden Zustandes gerichtet und regelt stets die (vorläufige) Verpflichtung des Rentenversicherungsträgers zu einem bestimmten Handeln.

Nach dem Gesetzeswortlaut muss die einstweilige Anordnung zur „Abwendung wesentlicher Nachteile“ ergehen. Wann ein Nachteil „wesentlich“ ist, lässt sich nicht allgemein verbindlich sagen. Es wird stets auf den Einzelfall ankommen. Wesentliche Nachteile können rechtliche oder wirtschaftliche Nachteile sein, die der Antragsteller in Kauf nehmen müsste, wenn er das Recht im langwierigen Hauptsachenprozess erstreiten müsste. Bei einem Streit mit der Deutschen Rentenversicherung dürften in erster Linie die wirtschaftlichen Nachteile zum Tragen kommen, die einem Versicherten zum Beispiel durch die Untätigkeit hinsichtlich eines beantragten Vorschusses gemäß § 42 SGB I entstehen. Der Versicherte ist in diesen Fällen nicht auf die Erhebung einer Untätigkeitsklage zu verweisen.

Selbstständiges Verfahren

Das Verfahren nach § 86b Absatz 2 SGG ist ein gegenüber dem Hauptsacheverfahren selbstständiges Verfahren mit einer eigenen Kostenentscheidung. Es setzt keine vorherige Klageerhebung voraus (§ 86b Absatz 3 SGG).

Zuständiges Gericht entscheidet durch Beschluss

Sachlich und örtlich zuständig für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist das Gericht der Hauptsache. Handelt es sich um ein Verfahren vor dem Sozialgericht, muss der Antrag dort gestellt werden. Ist das Verfahren bereits vor dem LSG anhängig, ist dieses für die einstweilige Anordnung zuständig (§ 86b Absatz 2 Satz 3 SGG). Ist noch kein Gerichtsverfahren anhängig, ist der Antrag bei dem Sozialgericht zu stellen, das gemäß § 57 SGG zuständig wäre. Die Entscheidung ergeht als Beschluss (§ 86b Absatz 4 SGG). Handelt es sich um einen Beschluss des Sozialgerichts kann er gemäß § 172 Absatz 1 SGG mit der Beschwerde angefochten werden.

Vollstreckbarkeit der einstweiligen Anordnung

Erlässt das Gericht eine einstweilige Anordnung, so kann der Antragsteller hieraus gegen den Rentenversicherungsträger gemäß § 199 Absatz 1 Nr. 2 SGG vollstrecken (siehe GRA zu § 199 SGG).

Entsprechende Geltung diverser ZPO-Vorschriften

Die in § 86b Absatz 2 Satz 5 SGG genannten ZPO-Vorschriften betreffen bis einschließlich § 932 ZPO das Arrestverfahren. Dies hat für das sozialgerichtliche Verfahren grundsätzlich keine Bedeutung. § 938 ZPO (Inhalt der einstweiligen Verfügung), § 939 ZPO (Aufhebung der einstweiligen Verfügung) und § 945 ZPO (Schadensersatz) dürften für die tägliche Praxis ebenfalls nicht relevant sein.

Antragstellung vor Klageerhebung ist möglich

Anträge gemäß § 86b Absatz 1 SGG können schon vor Klageerhebung gestellt werden (§ 86b Absatz 3 SGG).

Verhältnis zu § 199 Absatz 2 SGG

Sofern vom Rentenversicherungsträger gegen ein belastendes Urteil Berufung einlegt, hat die Berufung gemäß § 154 Absatz 2 SGG für die Zeit vor Erlass des angefochtenen Urteils aufschiebende Wirkung (siehe GRA zu § 199 SGG, Beispiel 1). Für die Zeit ab Erlass des angefochtenen Urteils wird deshalb regelmäßig ein Antrag gemäß § 199 Absatz 2 SGG gestellt. Hieran hat sich auch nach Inkrafttreten des 6. SGG-ÄndG nichts geändert. § 86b Absatz 2 SGG ist für diese Anträge nicht einschlägig.

Anfechtbarkeit des Gerichtsbeschlusses

Beschlüsse der Sozialgerichte gemäß § 86b Absatz 1 SGG und § 86b Absatz 2 SGG können gemäß § 172 Absatz 3 SGG mit der Beschwerde angefochten werden, sofern in der Hauptsache die Berufung zulässig wäre.

BUK-Neuorganisationsgesetz (BUKNOG) vom 19.10.2013 (BGBl.I.S. 2013)
Inkrafttreten: 25.10.2013

In § 86b Abs. 2 Satz 4 wurde der Verweis auf § 929 Abs. 2 ZPO (Vollziehung des Arrestbefehls) entfernt. Für die Deutsche Rentenversicherung hat dies keine Bedeutung.

6. SGG-ÄndG vom 17.08.2001 (BGBl. I S. 2144)

Inkrafttreten: 02.01.2002

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/5943

§ 86b SGG wurde am 22.08.2001 durch das 6. SGG-ÄndG in das SGG eingefügt (BGBl. I S. 2144) und ist am 02.01.2002 in Kraft getreten. Bis zum 01.01.2002 enthielt § 97 SGG dem § 86b Absatz 1 SGG entspr. Regelungen. Eine dem § 86b Absatz 2 SGG entsprechende Regelung gab es nicht. Es wurde § 123 VwGO analog angewandt.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 86b SGG