§ 175 SGG: [Aufschiebende Wirkung]
veröffentlicht am |
13.09.2019 |
---|
Änderungsgrundlage | Neufassung vom 23.09.1975 (BGBl. I S. 2535) |
---|---|
Inkrafttreten | 01.01.1975 |
Version | 001.00 |
Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat. Soweit dieses Gesetz auf Vorschriften der Zivilprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes verweist, regelt sich die aufschiebende Wirkung nach diesen Gesetzen. Das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, kann bestimmen, daß der Vollzug der angefochtenen Entscheidung einstweilig auszusetzen ist.