§ 227 FamFG: Sonstige Abänderungen
veröffentlicht am |
12.11.2019 |
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Änderung | Die GRA wurde im Rahmen der Abstimmung mit den Regionalträgern redaktionell überarbeitet. |
Stand | 16.11.2015 |
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Erstellungsgrundlage | in der Fassung des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.2009 in Kraft getreten am 01.09.2009 |
Rechtsgrundlage | |
Version | 001.01 |
- Inhalt der Regelung
- Allgemeines
- Abänderung rechtskräftiger Entscheidungen über schuldrechtliche Ausgleichsansprüche (Absatz 1)
- Abänderung von Vereinbarungen (Absatz 2)
Inhalt der Regelung
Absatz 1 verweist für die Abänderung von schuldrechtlichen Ausgleichsansprüchen nach den §§ 20 bis 26 VersAusglG auf die allgemeine Verfahrensvorschrift des § 48 Abs. 1 FamFG zur Abänderung rechtskräftiger Endentscheidungen.
Nach Absatz 2 sind für die Abänderung von Vereinbarungen die Vorschriften der §§ 225, 226 FamFG über die Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung entsprechend anzuwenden.
Hinweis:
Die Ausführungen bei Scheidung einer Ehe gelten auch bei Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (siehe GRA zu §§ 20, 21 LPartG).
Ergänzende/korrespondierende Regelungen
Nach dem in § 227 Abs. 1 FamFG enthaltenen Verweis gilt § 48 Abs. 1 FamFG für die Abänderung gerichtlicher Entscheidungen über schuldrechtliche Ausgleichsansprüche.
Für Vereinbarungen der Ehegatten über den Versorgungsausgleich verweist § 227 Abs. 2 FamFG auf die §§ 225, 226 FamFG zur Abänderung von Versorgungsausgleichsentscheidungen.
Allgemeines
§ 227 FamFG sieht für schuldrechtliche Ausgleichsansprüche nach den §§ 20 bis 26 VersAusglG sowie für Vereinbarungen der Ehegatten zum Versorgungsausgleich nach den §§ 6 bis 8 VersAusglG eine Abänderungsmöglichkeit vor und benennt hierfür die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen.
Für die Abänderung einer Entscheidung des Familiengerichts über schuldrechtliche Ausgleichsansprüche nach der Scheidung (§§ 20 bis 26 VersAusglG) ist § 48 Abs. 1 FamFG anzuwenden. Danach kann das erstinstanzliche Gericht eine rechtskräftige Endentscheidung mit Dauerwirkung auf Antrag aufheben oder abändern, wenn sich die zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich wesentlich geändert hat.
Für die Abänderung von Parteivereinbarungen ist die entsprechende Anwendung der in den §§ 225, 226 FamFG enthaltenen Regelungen zur Abänderung gerichtlicher Entscheidungen über den Wertausgleich bei der Scheidung vorgesehen.
Abänderung rechtskräftiger Entscheidungen über schuldrechtliche Ausgleichsansprüche (Absatz 1)
Die Abänderung von Entscheidungen über schuldrechtliche Ausgleichsansprüche (§§ 20 bis 26 VersAusglG) richtet sich - anders als die Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung - nicht nach den §§ 225, 226 FamFG. § 227 Abs. 1 FamFG stellt hierzu klar, dass für die Abänderung schuldrechtlicher Ausgleichsansprüche § 48 Abs. 1 FamFG maßgebend ist. Danach kann eine rechtskräftige Endentscheidung mit Dauerwirkung aufgehoben oder geändert werden, wenn sich die zugrunde liegende Sach- und Rechtslage nachträglich wesentlich geändert hat.
Für die Abänderung von Entscheidungen über schuldrechtliche Ausgleichsansprüche ist wie für deren erstmalige Geltendmachung ein Antrag erforderlich (§ 48 Abs. 1 S. 2 FamFG).
Anwendungsbereich
§ 227 Abs. 1 FamFG erfasst alle bei der vorangegangenen Entscheidung über schuldrechtliche Ausgleichsansprüche berücksichtigten Anrechte. Eine Abänderung kommt daher auch für bereits schuldrechtlich ausgeglichene Betriebsrenten und private Versorgungen in Betracht. Nach § 227 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 48 Abs. 1 FamFG ist eine Abänderung für Endentscheidungen mit Dauerwirkung vorgesehen.
Hiervon erfasst werden zum Beispiel
- Titel über schuldrechtliche Ausgleichsrenten (§ 20 VersAusglG),
- die Verpflichtung zur Abtretung (§ 21 VersAusglG),
- Ansprüche gegen den Versorgungsträger oder den hinterbliebenen Ehegatten nach dem Tod der ausgleichspflichtigen Person (§§ 25, 26 VersAusglG).
Abänderungen nach § 227 Abs. 1 FamFG sind auch dann möglich, wenn die Erstentscheidung über den schuldrechtlichen Ausgleich von Anrechten nach dem Recht bis zum 31.08.2009 ergangen ist (Beschluss des OLG Stuttgart vom 10.08.2010, AZ: 11 UF 150/10, FamRZ 2010, 1987).
Nachträgliche wesentliche Änderung der Sach- und Rechtslage
Abänderungsgrund ist nach § 48 Abs. 1 FamFG die nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage. Diese muss nach der ergangenen Entscheidung über einen Ausgleichsanspruch nach der Scheidung im Sinne der §§ 20 bis 26 VersAusglG eingetreten sein. Wie bei der Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung kann es sich hier um nachträgliche rechtliche oder tatsächliche Änderungen des Werts des auszugleichenden Anrechts handeln, die im Zusammenhang mit der Ehezeit stehen.
Eine zu berücksichtigende Änderung ergibt sich beispielsweise, wenn eine befristet gezahlte Invaliditätsrente wegfällt oder wenn sich eine gezahlte Rente aufgrund von Rentenanpassungen in ihrer Höhe ändert.
Nachehezeitliche Änderungen eines Anrechts ohne Bezug zur Ehezeit, wie zum Beispiel ein beruflicher Aufstieg, bleiben für die Abänderung nach § 227 FamFG außer Betracht.
Die Änderung in der Sach- oder Rechtslage muss darüber hinaus wesentlich sein. Eine feste Wesentlichkeitsgrenze wie bei § 225 Abs. 3 FamFG sieht § 48 Abs. 1 FamFG nicht vor. Eine wesentliche Abweichung des Versorgungswertes könnte bei 10 Prozent liegen. Dieser Wert ist allgemein anerkannt für § 1587g Abs. 1 BGB, der Vorgängerregelung des § 20 VersAusglG. Die Entscheidung über das Vorliegen einer wesentlichen Wertänderung im Rahmen des § 48 Abs. 1 FamFG liegt im Ermessen des Familiengerichts.
Zuständiges Familiengericht
Für das Verfahren in Familiensachen, zu denen auch Versorgungsausgleichssachen (§ 111 Nr. 7 FamFG) gehören, sind die Familiengerichte als Abteilungen der Amtsgerichte sachlich zuständig (§ 23a in Verbindung mit § 23b Abs. 1 GVG).
Die örtliche Zuständigkeit der Familiengerichte in Versorgungsausgleichssachen regelt § 218 FamFG. Beim selbständigen Abänderungsverfahren nach § 227 Abs. 1 FamFG richtet sich die Zuständigkeit nach § 218 Nr. 2 bis 5 FamFG. Zu Einzelheiten siehe GRA zu § 218 FamFG.
Abänderung von Vereinbarungen (Absatz 2)
§ 227 Abs. 2 VersAusglG bestimmt für die Abänderung von Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich die entsprechende Anwendung der §§ 225, 226 FamFG. Die Vorschrift ist nur auf Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich bei der Scheidung nach den §§ 6 bis 8 VersAusglG anzuwenden. Sie gilt auch für Vereinbarungen, die vor dem 01.09.2009 geschlossen wurden (§§ 1408, 1587o BGB).
Für die Abänderung von Vereinbarungen über schuldrechtliche Ausgleichsansprüche gilt wie für die Abänderung von gerichtlichen Entscheidungen über schuldrechtliche Ausgleichsansprüche § 227 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 48 Abs. 1 FamFG.
Die Abänderung von Vereinbarungen nach § 227 Abs. 2 FamFG ist nur möglich, wenn sie von den Beteiligten nicht vertraglich ausgeschlossen wurde. Hat das Familiengericht aufgrund einer Vereinbarung der Ehegatten den Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 224 Abs. 3 FamFG angeordnet, ist eine spätere Abänderung der Vereinbarung zwecks nachträglicher Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht möglich.
Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.2009 (BGBl. I S. 700) |
Inkrafttreten: 01.09.2009 Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 16/10144; BT-Drucksache 16/11903 |
Durch Artikel 2 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) wurde das Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-RG) an das mit der Strukturreform geänderte materielle Versorgungsausgleichsrecht angepasst. § 227 FamFG regelt das Verfahren zur Abänderung des schuldrechtlichen Wertausgleichs und zur Abänderung von Vereinbarungen.
Die Abänderung gerichtlicher Entscheidungen über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich war bis zum 31.08.2009 in den §§ 1587d Abs. 2 BGB, 1587g Abs. 3 BGB, § 1587i Abs. 3 BGB, § 3a Abs. 6 VAHRG und § 3b Abs. 1 Nr. 2 S. 2 VAHRG enthalten; die Abänderung von Vereinbarungen war in § 10a Abs. 9 VAHRG geregelt. Diese Regelungen wurden durch das FGG-Reformgesetz zunächst in § 230 FamFG inhaltlich zusammengefasst. Mit dem VAStrRefG wurde der Regelungsgehalt des § 230 FamFG in § 227 FamFG übernommen. Gleichzeitig wurde der Inhalt des § 227 FamFG in der Fassung des FGG-RG in § 224 FamFG übernommen.
Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz) vom 17.12.2008 (BGBl. I S. 2586) |
Inkrafttreten: 01.09.2009 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/6308, BR-Drucksachen 309/07 und 617/08 |
Artikel 1 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-RG) beinhaltet das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). § 227 S. 1 FamFG entspricht dem bis zum 31.08.2009 geltenden § 53g Abs. 1 FGG; Satz 2 wurde inhaltsgleich aus § 53b Abs. 3 FGG übernommen.