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§ 10 BerRehaG: Ausgleich von Nachteilen in der Rentenversicherung - Allgemeines

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

In der GRA wurden redaktionelle Änderungen und eine Ergänzung im Abschnitt 4 vorgenommen.

Dokumentdaten
Stand12.04.2019
Erstellungsgrundlage in der Fassung des 2. SED-UnBerG vom 23.06.1994 in Kraft getreten am 01.07.1994
Rechtsgrundlage

§ 10 BerRehaG

Version002.00

Inhalt der Regelung

Die Vorschrift stellt für den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen von Opfern politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet in der Rentenversicherung den Grundsatz auf, dass die Vorschriften des BerRehaG die allgemein anzuwendenden rentenrechtlichen Vorschriften zugunsten des Verfolgten ergänzen. Durch den Nachteilsausgleich günstigere Leistungen sind auf Antrag des Verfolgten zu erbringen. Eine Gewährung von Amts wegen ist im Einzelfall nicht ausgeschlossen.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Die Vorschrift stellt die Grundsätze auf, wie sich die §§ 11 bis 16 BerRehaG in die allgemein anzuwendenden Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung einfügen.

Vergleichsberechnung zum Ausgleich von Nachteilen in der Rentenversicherung

Da die allgemein anzuwendenden rentenrechtlichen Vorschriften durch die Regelungen im vierten Abschnitt des BerRehaG (§§ 10 bis 16 BerRehaG) ausschließlich zugunsten des Verfolgten ergänzt werden, darf sich die Anwendung des BerRehaG nicht nachteilig auf die Rentenhöhe auswirken. Dies wird durch eine Vergleichsberechnung sichergestellt. Dabei wird die Rente aus den vom Verfolgten tatsächlich zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten (erste Rentenberechnung) der Rente unter Berücksichtigung der von der Rehabilitierungsbehörde bescheinigten Verfolgungszeiten (zweite Rentenberechnung) gegenübergestellt.

Ob der Nachteilsausgleich nach dem BerRehaG gegenüber den allgemein anzuwendenden rentenrechtlichen Vorschriften zu einer günstigeren Rente führt, ist auf Antrag des Verfolgten festzustellen. Zu einer Feststellung von Amts wegen wird es nicht kommen, weil die zweite Rentenberechnung nur nach Vorlage der Rehabilitierungsbescheinigung durch den Verfolgten erfolgen kann. In dem Antrag auf Feststellung der Verfolgteneigenschaft und der Verfolgungszeiten ist zugleich der Antrag auf Neufeststellung der Rente beziehungsweise auf Feststellung der Rente (in dem Fall, dass der Rentenanspruch allein mit den Verfolgungszeiten gegeben ist) zu sehen. Den Anspruch auf Vergleichsberechnung hat allein der Verfolgte oder der Hinterbliebene eines Verfolgten für seine Rente. Eine Vergleichsberechnung für Zwecke der Rehabilitierungsbehörde mit fiktiv zugrunde zu legenden Verfolgungszeiten ist nicht durchzuführen.

Ergibt sich bei der Vergleichsberechnung unter Berücksichtigung der von der Rehabilitierungsbehörde bescheinigten Verfolgungszeiten keine höhere Rente, ist (weiterhin) die Rente aus den vom Verfolgten tatsächlich zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten zu leisten.

Anzuwendendes Rentenrecht

Bei einem Rentenbeginn nach dem 31.12.1991 bestimmen die Vorschriften des SGB VI sowohl bei der ersten als auch bei der zweiten Rentenberechnung die „allgemein anzuwendenden Vorschriften“. Handelt es sich um die Neufeststellung einer Bestandsrente mit einem Beginn vor dem 01.01.1992, regelt § 300 SGB VI, nach welchen rentenrechtlichen Vorschriften die Höhe der Rente bei der Gewährung des Nachteilsausgleichs zu bestimmen ist. Grundsätzlich gelten deshalb die Ausführungen in der GRA zu § 300 SGB VI. Darüber hinaus enthält die GRA zu § 16 BerRehaG Festlegungen zum Beginn und zur Berechnung der Neufeststellung unter Berücksichtigung eines Nachteilsausgleichs. Außerdem wird auf die GRA zu § 309 SGB VI verwiesen.

Maßgebender Vergleichszeitpunkt

Der Vergleich, ob die Rente des Verfolgten unter Berücksichtigung der von der Rehabilitierungsbehörde bescheinigten Verfolgungszeiten günstiger ist als die nach den allgemeinen rentenrechtlichen Vorschriften berechnete Rente, ist grundsätzlich nur einmal, bezogen auf den Beginn der jeweiligen Rente vorzunehmen. Ist allerdings die Rente des Verfolgten aufgrund eines Neufeststellungsgrundes mit Bezug zur tatsächlichen Versicherungsbiographie vom Rentenbeginn an neu festzustellen, muss der Vergleich nach erfolgter Neufeststellung der Rente aus der tatsächlichen Versicherungsbiographie wiederholt werden.

§ 10 BerRehaG begründet keinen parallelen Anspruch im Sinne des § 89 SGB VI, sodass die einmal als die höhere Leistung festgestellte Rente so lange zu leisten ist, wie die Anspruchsvoraussetzungen für diese Rente vorliegen. Ein mögliches „Kippen“ in der Leistungshöhe ist grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Das gilt selbst dann, wenn die Rente des Verfolgten zu einem späteren Zeitpunkt als dem Rentenbeginn neu festzustellen ist. Mangels eines parallelen Rentenanspruchs können allein die persönlichen Entgeltpunkte neu bestimmt werden, die Grundlage der bisherigen Rentenzahlung waren.

Auch bei einer weiteren Rente desselben Berechtigten ist grundsätzlich kein erneuter Vergleich vorzunehmen (zum Beispiel bei einer Altersrente im Anschluss an eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder bei der Weitergewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor dem 01.05.2007 gemäß der Rechtsprechung des BSG vom 24.10.1996, AZ: B 4 RA 31/96). Die weitere Rente ist sogleich aus dem Versicherungskonto zu berechnen, das zu der bisher höheren Rente geführt hat. Beginnt allerdings im Anschluss an eine nach § 307a SGB VI umgewertete Invalidenrente des Beitrittsgebiets erstmals eine nach den Vorschriften des SGB VI zu berechnende Rente wegen Alters, ist der Vergleich bezogen auf den Beginn dieser SGB VI-Rente erneut (einmalig) vorzunehmen. Ein Vergleich ist bei der nachfolgenden Altersrente ausnahmsweise auch dann vorzunehmen, wenn Verfolgungszeiten ausschließlich für Zeiten nach dem Eintritt von Invalidität bescheinigt werden und damit erst dem späteren Leistungsfall des Alters zugrunde gelegt werden können.

Bei Nachfolgerenten an rentenberechtigte Hinterbliebene des Verfolgten ist der Vergleich immer erneut einmalig, bezogen auf den Beginn der jeweiligen Hinterbliebenenrente vorzunehmen. Bei Anwendung des § 307a Abs. 6 S. 1 SGB VI ist ein erneuter Vergleich regelmäßig nicht erforderlich.

Rentenbeginn nach dem 30.06.1994

Zum Zeitpunkt des Beginns der mit dem Nachteilsausgleich erstmals zu berechnenden Rente ist einmalig zu prüfen, ob sich unter Berücksichtigung des Nachteilsausgleichs die günstigere Rente ergibt. Die Prüfung ist auf der Grundlage der sich mit und ohne Nachteilsausgleich ergebenden monatlichen Rentenbeträge vorzunehmen, vergleiche dazu auch Abschnitt 5.

Rentenbeginn vor dem 01.07.1994

Grundsätzlich ist bezogen auf den gesamten Zeitraum der Rentenzahlung vor dem 01.07.1994 zu prüfen, ob sich unter Berücksichtigung des Nachteilsausgleichs die günstigere Rente ergibt. Die Prüfung ist auf der Grundlage der sich mit und ohne Nachteilsausgleich ergebenden monatlichen Rentenbeträge vorzunehmen, vergleiche dazu auch Abschnitt 5.

Sind keine Vorschriften über das Zusammentreffen von Renten und von Einkommen anzuwenden oder wirken sich diese bei Rentenbeginn auf den Monatsbetrag der Rente nicht aus, ist die Prüfung, ob sich unter Berücksichtigung des Nachteilsausgleichs die günstigere Rente ergibt, auf der Grundlage der Anzahl der ermittelten Entgeltpunkte vorzunehmen. Es ergeben sich folgende Fallgestaltungen:

„Kippen“ der Leistungshöhe am 01.01.1992

Hier sind zwei Fallgruppen zu unterscheiden:

  • Erste Fallgruppe
    Die nach der 1. Renten-VO der ehemaligen DDR aus den tatsächlich zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten berechnete Rente (erste Rentenberechnung) ist in Höhe des Mindestbetrags des § 6 Abs. 2 der 1. Renten-VO geleistet worden. Die unter Berücksichtigung der von der Rehabilitierungsbehörde bescheinigten Verfolgungszeiten nach der 1. Renten-VO berechnete Rente (zweite Rentenberechnung) enthält zwar mehr Arbeitsjahre, führt aber zu demselben Mindestbetrag. Wegen der zusätzlich zu berücksichtigenden Arbeitsjahre ergeben sich nach § 307a Abs. 1 bis 4 SGB VI bei der zweiten Rentenberechnung für Bezugszeiten ab 01.01.1992 mehr persönliche Entgeltpunkte (Ost).
    Die Rente ist unter Berücksichtigung der von der Rehabilitierungsbehörde bescheinigten Verfolgungszeiten ab 01.01.1992 zu leisten.
  • Zweite Fallgruppe
    Die nach dem AVG beziehungsweise der RVO aus den tatsächlich zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten berechnete Rente (erste Rentenberechnung) wurde bis zum 31.12.1991 aus Werteinheiten geleistet, bei der Umwertung für Bezugszeiten ab 01.01.1992 waren die persönlichen Entgeltpunkte nach Art. 82 RRG 1992 (Rente nach Mindesteinkommen für Versicherungsfälle vor 1992) zu erhöhen. Die unter Berücksichtigung der von der Rehabilitierungsbehörde bescheinigten Verfolgungszeiten nach dem SGB VI berechnete Rente (zweite Rentenberechnung) führt zwar für Bezugszeiten bis zum 31.12.1991 zu höheren Entgeltpunkten, für Bezugszeiten ab 01.01.1992 ergeben sich jedoch wegen Wegfalls der zusätzlichen persönlichen Entgeltpunkte des Art. 82 RRG 1992 weniger persönliche Entgeltpunkte. Dem Nachzahlungsbetrag für Zeiten vor dem 01.01.1992 steht eine laufende Überzahlung für Zeiten nach dem 31.12.1991 gegenüber.
    Die Neuberechnung der Rente unter Berücksichtigung der von der Rehabilitierungsbehörde bescheinigten Verfolgungszeiten ist abzulehnen.

„Kippen“ der Leistungshöhe nach dem 01.01.1992

Hier sind drei Fallgruppen zu unterscheiden:

  • Erste Fallgruppe
    Die Umwertung der nach der 1. Renten-VO der ehemaligen DDR berechneten Rente (erste Rentenberechnung) gemäß § 307a Abs. 1 bis 4 SGB VI ergibt persönliche Entgeltpunkte (Ost) sowie einen Auffüllbetrag nach § 315a SGB VI. Die Umwertung der unter Berücksichtigung der von der Rehabilitierungsbehörde bescheinigten Verfolgungszeiten nach der 1. Renten-VO berechneten Rente (zweite Rentenberechnung) gemäß § 307a Abs. 1 bis 4 SGB VI führt zu weniger persönlichen Entgeltpunkten (Ost) und damit aber zu einem höheren Auffüllbetrag nach § 315a SGB VI. Die vermeintlich günstigere Leistung aus der zweiten Rentenberechnung wird dann zur ungünstigeren Leistung, wenn die Abschmelzung des Auffüllbetrags zu einer geringeren Rente führt als die erste Rentenberechnung auf der Grundlage der höheren persönlichen Entgeltpunkte (Ost).
    Die Neuberechnung der Rente unter Berücksichtigung der von der Rehabilitierungsbehörde bescheinigten Verfolgungszeiten ist abzulehnen.
  • Zweite Fallgruppe
    Die Umwertung der nach der 1. Renten-VO der ehemaligen DDR berechneten Rente (erste Rentenberechnung) gemäß § 307a Abs. 1 bis 4 SGB VI ergibt persönliche Entgeltpunkte (Ost) sowie einen Auffüllbetrag nach § 315a SGB VI. Die Umwertung der unter Berücksichtigung der von der Rehabilitierungsbehörde bescheinigten Verfolgungszeiten nach der 1. Renten-VO berechneten Rente (zweite Rentenberechnung) gemäß § 307a Abs. 1 bis 4 SGB VI führt zu mehr persönlichen Entgeltpunkten (Ost) und damit aber zu einem geringeren Auffüllbetrag nach § 315a SGB VI. Die vermeintlich günstigere Leistung aus der ersten Rentenberechnung wird dann zur ungünstigeren Leistung, wenn die Abschmelzung des Auffüllbetrags zu einer geringeren Rente führt als die zweite Rentenberechnung auf der Grundlage der höheren persönlichen Entgeltpunkte (Ost).
    Die Rente ist unter Berücksichtigung der von der Rehabilitierungsbehörde bescheinigten Verfolgungszeiten laufend zu leisten, eine in der Vergangenheit entstandene „Überzahlung“ ist nicht zurückzufordern. Ist der Berechtigte, der für die Zukunft vorübergehend die Zahlung einer niedrigeren Rente hinnehmen muss, mit dieser Verfahrensweise nicht einverstanden, ist ihm die Rücknahme seines Antrags auf Neufeststellung der Rente mit den von der Rehabilitierungsbehörde bescheinigten Verfolgungszeiten anheimzustellen. Ihm ist dann seine Rente aus der ersten Rentenberechnung weiter zu leisten.
  • Dritte Fallgruppe
    Die Umwertung der nach der 1. Renten-VO der ehemaligen DDR berechneten Rente (erste Rentenberechnung) gemäß § 307a Abs. 1 bis 4 SGB VI ergibt persönliche Entgeltpunkte (Ost) sowie einen Auffüllbetrag nach § 315a SGB VI. Unter Berücksichtigung der von der Rehabilitierungsbehörde bescheinigten Verfolgungszeiten ist eine Berechnung nach § 307b Abs. 1 SGB VI (zweite Rentenberechnung) durchzuführen, die zu mehr persönlichen Entgeltpunkten (Ost) führt. Allerdings ist der Besitzschutzbetrag nach § 307b Abs. 4 bis 6 SGB VI geringer als der Rentenbetrag, der sich aus der Umwertung nach § 307a Abs. 1 bis 4 SGB VI zuzüglich Auffüllbetrag nach § 315a SGB VI ergeben hat.
    Die nach § 307b Abs. 1 SGB VI berechnete Rente (zweite Rentenberechnung) ist unter Berücksichtigung der von der Rehabilitierungsbehörde bescheinigten Verfolgungszeiten laufend zu leisten, eine in der Vergangenheit entstandene „Überzahlung“ ist nicht zurückzufordern. Die bis zur Neuberechnung gezahlte Rente zuzüglich Auffüllbetrag ist nicht als Besitzschutzbetrag im Sinne des § 307c Abs. 3 SGB VI zu verwenden. Ist der Berechtigte, der für die Zukunft vorübergehend die Zahlung einer niedrigeren Rente hinnehmen muss, mit dieser Verfahrensweise nicht einverstanden, ist ihm die Rücknahme seines Antrags auf Neufeststellung der Rente mit den von der Rehabilitierungsbehörde bescheinigten Verfolgungszeiten anheimzustellen. Ihm ist dann seine Rente aus der ersten Rentenberechnung weiter zu leisten.

Zu vergleichende Rentenbeträge

Es sind die monatlichen Rentenbeträge miteinander zu vergleichen, die sich nach Anwendung der Vorschriften über das Zusammentreffen von Renten und von Einkommen ergeben. Das sind bei einer Rentenberechnung nach dem SGB VI die Vorschriften der §§ 90 bis 97 SGB VI, bei einer Rentenberechnung nach dem Übergangsrecht für Renten des Beitrittsgebiets die Vorschriften des Art. 2 §§ 41 bis 43 RÜG und bei einer Rentenberechnung nach dem Recht der ehemaligen DDR die Vorschriften des § 50 der 1. Renten-VO.

Kein Wegfall besonderer versicherungsrechtlicher Voraussetzungen

Durch den Nachteilsausgleich in der gesetzlichen Rentenversicherung und die damit verbundene Anerkennung von Verfolgungszeiten als Pflichtbeitragszeiten entfallen nicht die im realen Versicherungskonto für den Anspruch auf eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit angerechneten Zeiten der Arbeitslosigkeit.

Nach § 10 BerRehaG ergänzen die Vorschriften über den Nachteilsausgleich in der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten des Verfolgten die allgemein anzuwendenden rentenrechtlichen Vorschriften. Sofern Verfolgte die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Rentenbezug (zum Beispiel Arbeitslosigkeit von 52 Wochen nach Vollendung des 58. Lebensjahres) bereits im realen Versicherungsleben erfüllt haben, werden diese Voraussetzungen nicht durch die Feststellungen der Rehabilitierungsbehörde verdrängt, eine anspruchsvernichtende Wirkung wird mit dem BerRehaG nicht bezweckt. Allenfalls können zugunsten der Betroffenen verfolgungsbedingte Lücken in der Versicherungsbiographie gefüllt und - gegebenenfalls ausschließlich aufgrund des Nachteilsausgleichs - Rentenansprüche realisiert werden.

Bescheiderteilung

Über das Ergebnis der Prüfung des Nachteilsausgleichs nach dem BerRehaG ist dem Verfolgten beziehungsweise der hinterbliebenen Person eines Verfolgten (zum Begriff des Verfolgten vergleiche § 1 BerRehaG) ein Bescheid zu erteilen. Für die Prüfung des Nachteilsausgleichs werden Vergleichsberechnungen durchgeführt. Dabei wird die Rente aus den vom Verfolgten tatsächlich zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten (erste Rentenberechnung) der Rente unter Berücksichtigung der von der Rehabilitierungsbehörde bescheinigten Verfolgungszeiten (zweite Rentenberechnung) gegenübergestellt.

Ergibt sich unter Berücksichtigung der Verfolgungszeiten eine günstigere Rente, ist dem Verfolgten ein Rentenbescheid unter Zugrundelegung dieser Zeiten zu erteilen (zweite Rentenberechnung). Die Erteilung eines Rentenbescheids unter Berücksichtigung der ungünstigeren tatsächlich zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten (erste Rentenberechnung) und die Übersendung entsprechender Berechnungsanlagen sind dann entbehrlich. Ist der Verfolgte jedoch bereits Rentenbezieher (Bestandsrentner), hat er die erste Rentenberechnung mit dem bisherigen Rentenbescheid schon erhalten. Die Berechnung der Rente unter Berücksichtigung der von der Rehabilitierungsbehörde bescheinigten Verfolgungszeiten (zweite Rentenberechnung) muss dann im Wege der Neufeststellung der Rente vorgenommen werden.

Ergibt sich - bezogen auf den Rentenbeginn - unter Berücksichtigung der von der Rehabilitierungsbehörde bescheinigten Verfolgungszeiten keine günstigere Rente, ist dem Verfolgten ein Rentenbescheid unter Zugrundelegung der tatsächlich zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten zu erteilen (erste Rentenberechnung). Hat der Verfolgte als Bestandsrentner die erste Rentenberechnung bereits erhalten, ist die Neufeststellung der Rente unter Berücksichtigung der Verfolgungszeiten (zweite Rentenberechnung) abzulehnen, weil sie sich nicht zugunsten des Verfolgten auswirkt. Dem Rentenbescheid beziehungsweise dem Ablehnungsbescheid sind die bei der zweiten Rentenberechnung angefallenen Berechnungsanlagen beizufügen. Zur Frage, ob sich eine günstigere Rente ergibt oder nicht, vergleiche im Einzelnen die Ausführungen in den Abschnitten 4 und 5.

Wird eine Rente aus der tatsächlichen Versicherungsbiographie gezahlt und legt der Verfolgte oder der Hinterbliebene eines Verfolgten eine Rehabilitierungsbescheinigung vor, so muss beim Vorliegen eines weiteren Neufeststellungsgrundes die Neufeststellung der Rente aus der tatsächlichen Versicherungsbiographie zunächst abgeschlossen werden, bevor der Vergleich mit der Rente unter Berücksichtigung der Verfolgungszeiten vorgenommen werden kann.

Wurde der Rehabilitierungsantrag bei der Rehabilitierungsbehörde vom Hinterbliebenen eines Verfolgten gestellt und ist der Nachteilsausgleich nach dem BerRehaG allein für die einer Versichertenrente nachfolgende Hinterbliebenenrente zu prüfen, muss dennoch auch die Versichertenrente unter Berücksichtigung der Verfolgungszeiten berechnet werden. Die zweite Rentenberechnung der Versichertenrente erfolgt in diesen Fällen aber ausschließlich zur Prüfung im Rahmen des § 88 Abs. 2 S. 1 SGB VI, ob für die Hinterbliebenenrente bei Berücksichtigung der Verfolgungszeiten in der Versichertenrente höhere besitzgeschützte persönliche Entgeltpunkte aus dieser Rente zu übernehmen sind.

Zur Verzinsung von Nachzahlungsbeträgen, die sich aus der Neufeststellung einer Bestandsrente unter Berücksichtigung der von der Rehabilitierungsbehörde bescheinigten Verfolgungszeiten ergeben, wird auf die GRA zu § 44 SGB I, Abschnitt 14, „Neufeststellung nach §§ 10, 16 BerRehaG“ verwiesen.

Zweites SED-Unrechtsbereinigungsgesetz (2. SED-UnBerG) vom 23.06.1994 (BGBl. I S. 1311)

Inkrafttreten: 01.07.1994

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 12/4994

Das Gesetz über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet (Berufliches Rehabilitierungsgesetz - BerRehaG) ist als Artikel 2 des Zweiten Gesetzes zur Bereinigung von SED-Unrecht (SED-Unrechtsbereinigungsgesetz - 2. SED-UnBerG) am 01.07.1994 in Kraft getreten (Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes). Das Zweite SED-Unrechtsbereinigungsgesetz ergänzt das zur strafrechtlichen Wiedergutmachung erlassene Erste SED-Unrechtsbereinigungsgesetz vom 29.10.1992 (BGBl. I S. 1814) und enthält Bestimmungen über die Rehabilitierung von Opfern des Verwaltungsrechts (Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz - VwRehaG, Artikel 1 des Zweiten SED-Unrechtsbereinigungsgesetzes) und der politischen Verfolgung im beruflichen Bereich im Beitrittsgebiet.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 10 BerRehaG