§ 1587 BGB: Verweis auf das Versorgungsausgleichsgesetz
veröffentlicht am |
20.08.2019 |
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Änderung | Die GRA wurde redaktionell überarbeitet. |
Stand | 13.11.2015 |
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Erstellungsgrundlage | in der Fassung des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.2009 in Kraft getreten am 01.09.2009 |
Rechtsgrundlage | |
Version | 001.00 |
Inhalt der Regelung
§ 1587 BGB bestimmt, dass zwischen geschiedenen Ehegatten der Ausgleich aller im In- und Ausland bestehenden Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) stattfindet. Um deutlich zu machen, welche Anrechte der Versorgungsausgleich regelt, wird in der Vorschrift die beschreibende Aufzählung des § 2 Abs. 1 VersAusglG wiederholt.
Ergänzende/korrespondierende Regelungen
Nach § 1318 Abs. 3 BGB sind in Fällen der Aufhebung der Ehe die Vorschriften zum Versorgungsausgleich (§ 1587 BGB in Verbindung mit dem VersAusglG) entsprechend anwendbar.
Nach § 20 Abs. 1 LPartG findet ein Versorgungsausgleich auch bei Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft statt (siehe GRA zu § 20 LPartG). § 20 Abs. 2 LPartG bestimmt dabei den Lebenspartnerschaftszeitraum.
Allgemeines
Jede Ehe unterliegt im Falle der Scheidung grundsätzlich den gesetzlichen Regeln über die Durchführung des Versorgungsausgleichs ohne Rücksicht auf eine etwaige spätere Wiederverheiratung eines oder beider Ehegatten mit einem neuen oder auch mit dem früheren Ehepartner (BGH-Beschluss vom 09.02.1983, AZ: IVb ZR 361/81, FamRZ 1983, 461).
Der Versorgungsausgleich ist grundsätzlich bei einer Ehescheidung ab 01.07.1977 in den alten Bundesländern (Art. 12 Nr. 3 EheRG) durchzuführen.
Bei Ehescheidungen ab 01.01.1992 gilt das Recht des Versorgungsausgleichs grundsätzlich auch in den Fällen, in denen der gewöhnliche Aufenthalt (Wohnsitz) beider Ehegatten im Beitrittsgebiet ist (Art. 234 § 6 S. 1 EGBGB).
Nach Aufhebung einer Lebenspartnerschaft findet seit dem 01.01.2005 der Versorgungsausgleich zwischen den eingetragenen Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern in entsprechender Anwendung des Rechts für Ehegatten statt. Die Grundnorm hierfür ist - wie § 1587 BGB bei der Scheidung einer Ehe - § 20 Abs. 4 LPartG (siehe GRA zu § 20 LPartG.
Ein Versorgungsausgleich kann gegebenenfalls auch bei einer Scheidung im Ausland nachträglich unter den Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 3 EGBGB durchgeführt werden.
Versorgungsausgleich
Seit dem 01.09.2009 richtet sich die Durchführung des Versorgungsausgleichs grundsätzlich nach dem Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG).
Nach dem Wortlaut des § 1587 BGB werden mit dem Versorgungsausgleich die von den Ehegatten während der Ehe im In- oder Ausland durch Arbeit oder Vermögen erworbenen Anwartschaften auf eine Versorgung wegen Alters oder Invalidität gleichmäßig aufgeteilt. Zu den im Versorgungsausgleich auszugleichenden Anrechten zählen insbesondere Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung, der Beamtenversorgung, der berufsständischen Versorgung, der betrieblichen Altersversorgung und der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge. Hierbei handelt es sich zur Verdeutlichung um eine wiederholende Aufzählung des § 2 Abs. 1 VersAusglG. Wie im Einzelnen die dem Versorgungsausgleich unterliegenden Anrechte von anderen Leistungen abzugrenzen sind, ist in der GRA zu § 2 VersAusglG erläutert.
Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.2009 (BGBl. I S. 700) |
Inkrafttreten: 01.09.2009 Quellen zum Entwurf: BR-Drucksache 343/08, BT-Drucksache 16/10144,BT-Drucksache 16/11903 |
Mit Art. 3 VAStrRefG wurde § 1587 BGB neu gefasst. Da das reformierte Versorgungsausgleichsgesetz nun in einem eigenen Gesetz, dem Gesetz über den Versorgungsausgleich - Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) geregelt ist, sind die bisherigen §§ 1587a bis 1587p BGB einschließlich der Kapitelunterteilung des Untertitels 3 entfallen.
Rentenreformgesetz 1999 Art. 19 Nr. 3, RRG 1999 vom 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998) |
Inkrafttreten: 01.01.2000 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/801 |
In Absatz 1 Satz 1 sind nach den Worten ‘wegen Alters oder’ die früheren Worte ‘Berufs- oder Erwerbsfähigkeit’ ab 01.01.2000 durch die Worte ‘verminderte Erwerbsfähigkeit’ ersetzt worden. Dies geschah wegen der Neukonzeption zu den Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Wenngleich der Beginn der Neukonzeption zunächst durch das Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte vom 19.12.1998 (BGBl. I S. 3843) hinausgeschoben wurde, traf dies auf § 1587 BGB nicht zu, denn der Begriff ‘verminderte Erwerbsfähigkeit’ wurde als Oberbegriff im SGB VI verankert (§ 33 SGB VI).
Im Beitrittsgebiet ist § 1587 BGB zum 01.01.1992 in Kraft getreten.
1. EheRG vom 14.06.1976 (BGBl. I S. 1421) |
Inkrafttreten: 01.07.1977 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 7/650 |
Die Vorschriften über den Versorgungsausgleich (§§ 1587 bis 1587p BGB) wurden im Rahmen der Eherechtsreform durch Art. 1 Nr. 20 des 1. EheRG zum 01.07.1977 in das BGB eingefügt. Nach Art. 12 Nr. 3 des 1. EheRG ist bei Ehescheidungen ab dem 01.07.1977 ein Versorgungsausgleich durchzuführen. Dabei werden die in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte gleichmäßig zwischen den Ehegatten aufgeteilt (Halbteilungsgrundsatz). Für die Durchführung des Versorgungsausgleichs waren bis zum 31.08.2009 die Vorschriften der §§ 1587a bis 1587p BGB, des VAHRG und des VAÜG maßgebend.