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Nachfolgestaaten der Sowjetunion - 1. Allgemeines: Recht der Herkunftsgebiete

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Es wurden kleinere redaktionelle Änderungen vorgenommen, die noch im Zusammenhang mit der Abstimmung der GRA stehen.

Dokumentdaten
Stand02.01.2017
Rechtsgrundlage

Recht der Herkunftsgebiete

Version003.01

Staatliche Entwicklung

In den meisten Sowjetrepubliken (Erläuterungen zur Sowjetunion sowie eine Kartenskizze sind in der dortigen GRA zu Sowjetunion (bis 1991) - 1. Allgemeines: Recht der Herkunftsgebiete, Abschnitt 1 enthalten) begannen Ende der 1980er Jahre nationale Bestrebungen nach Unabhängigkeit. Bereits 1990 erklärten sich die ersten Sowjetrepubliken für unabhängig. Allerdings blieben sie zunächst weiterhin Teilrepubliken der Sowjetunion bis zu deren formaler Auflösung zum 31.12.1991.

Aus den früheren Sowjetrepubliken sind die folgenden 15 souveränen Staaten entstanden:

  • Armenien,
  • Aserbaidschan,
  • Belarus (Weißrussland),
  • Estland,
  • Georgien,
  • Kasachstan,
  • Kirgisistan,
  • Lettland,
  • Litauen,
  • (Republik) Moldau,
  • Russische Föderation,
  • Tadschikistan,
  • Turkmenistan,
  • Ukraine,
  • Usbekistan.

Elf dieser souveränen Staaten haben sich sofort mit der Auflösung der Sowjetunion in der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS) zusammengeschlossen. Georgien trat der GUS erst später (1993) als 12. Mitglied bei, ist mittlerweile jedoch wieder ausgetreten. Die Ukraine hat am 19.03.2014 den Austritt aus der GUS beschlossen.

Zur GUS gehören nicht die drei baltischen Staaten Estland, Lettland und Litauen, die seit 01.05.2004 Mitglied der Europäischen Union sind.

Nähere Erläuterungen zur Russischen Föderation sind in der hierzu bestehenden eigenständigen GRA zu Russische Föderation - 1. Allgemeines: Recht der Herkunftsgebiete, Abschnitt 1 enthalten.

Die Deutschen in den Nachfolgestaaten der Sowjetunion

Zur Situation der Deutschen während des Bestehens der Sowjetunion wird auf die dortige GRA zu Sowjetunion (bis 1991) - 1. Allgemeines: Recht der Herkunftsgebiete, Abschnitt 2 verwiesen.

Seit 1992 sind rund 1,8 Millionen deutschstämmige Personen (einschließlich Angehörige) im Wege des Aufnahmeverfahrens nach dem BVFG aus den Nachfolgestaaten der Sowjetunion nach Deutschland zugezogen. Der ganz überwiegende Teil von ihnen kam aus Kasachstan (über 900.000) und der Russischen Föderation (rund 700.000). Inzwischen sind die Zuzugszahlen stark zurückgegangen. Detaillierte Angaben für die einzelnen Jahre sowie die jeweiligen Nachfolgestaaten sind in der GRA zu Nachfolgestaaten der Sowjetunion - 1. Allgemeines: Recht der Herkunftsgebiete, Anlage 1 - Spätaussiedlerstatistik enthalten.

Ansprüche nach dem FRG können nur die anerkannten Vertriebenen und Spätaussiedler, nicht aber die Angehörigen der Spätaussiedler erwerben. Auf die Ausführungen in der GRA zu § 1 FRG wird hingewiesen.

Für Spätaussiedler aus den baltischen Staaten, die erst seit dem EU-Beitritt dieser Staaten (01.05.2004) nach Deutschland zugezogen waren, konnten wegen des Ausschlusses nach § 2 FRG und der zeitlich eingeschränkten Vertrauensschutzregelung des Art. 6 § 4 Abs. 1a FANG zunächst keine FRG-Zeiten anerkannt werden. Seit dem 01.05.2010 können aber auch sie infolge des geänderten Europarechts FRG-Ansprüche geltend machen (siehe GRA zu Anhang XI Deutschland Nr. 7 VO (EG) Nr. 883/2004).

Jüdische Zuwanderer (Kontingentflüchtlinge)

Seit 1990 nimmt Deutschland jüdische Zuwanderer und ihre Familienangehörigen (oft auch als Kontingentflüchtlinge bezeichnet) aus den Nachfolgestaaten der Sowjetunion auf. Insgesamt sind bis 2010 über 210.000 solcher Zuwanderer nach Deutschland gekommen, von denen die meisten aus der Russischen Föderation und der Ukraine stammen.

Aus dem Status als Kontingentflüchtling ergibt sich kein Anspruch nach dem FRG, weil er nicht zu den im § 1 FRG aufgeführten Personengruppen gehört, für die das FRG anwendbar ist.

In einzelnen Ausnahmefällen können sich allerdings Rentenansprüche aus § 17a FRG ergeben, wenn dessen Voraussetzungen erfüllt sind. Hierzu gehört zunächst, dass das Heimatgebiet der Betroffenen im nationalsozialistischen Einflussbereich lag (siehe hierzu Karte 1 in der GRA zu Sowjetunion (bis 1991) - 1. Allgemeines: Recht der Herkunftsgebiete, Anlage 1: Landkarten). Zusätzlich müssen sie dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört haben, und zwar

1.(nur) im Zeitpunkt der nationalsozialistischen Einflussnahme auf ihr Heimatgebiet, wenn sie seinerzeit bereits 16 Jahre alt waren oder
2.(wenn sie seinerzeit jünger waren) sowohl im Zeitpunkt der nationalsozialistischen Einflussnahme auf ihr Heimatgebiet als auch bei Verlassen des Herkunftsgebietes.

Die Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis erfordert bereits ein gewisses Lebensalter, für das es nach der Rechtsprechung aber keine starre Grenze gibt (zwischen vier und acht Jahren). Ausgehend von der nationalsozialistischen Einflussnahme auf Teile der Sowjetunion im Jahr 1941 kommt eine Anwendung des § 17a FRG auf die jüdischen Zuwanderer nur für Geburtsjahrgänge 1925 und älter (1. Alternative) oder Geburtsjahrgänge 1933 bis 1937 und älter (2. Alternative) in Betracht.

Zu den einzelnen Voraussetzungen siehe GRA zu § 17a FRG.

Anlage 1GRA zu Nachfolgestaaten der Sowjetunion - 1. Allgemeines: Recht der Herkunftsgebiete, Anlage 1 - Spätaussiedlerstatistik

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

Recht der Herkunftsgebiete