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§ 31 FRG Anlage 1: Länderinformation - Ruhen der deutschen Rente

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

Überarbeitung der gesamten GRA

Dokumentdaten
Stand30.01.2019
Erstellungsgrundlage in der Fassung des 4. Euro - Einführungsgesetzes vom 21.12.2000 in Kraft getreten am 01.01.2002
Rechtsgrundlage

§ 31 FRG

Version002.00

Hinweise zum Gebrauch der Länderinformation

Diese Länderinformation enthält Erläuterungen über die (Renten-)Leistungen der einzelnen Herkunftsländer, die in den Anwendungsbereich des § 31 FRG fallen.

Allgemeine Ausführungen über die Anrechnung ausländischer (Renten-)Leistungen können der GRA zu § 31 FRG entnommen werden.

Aserbaidschan

Es liegen bislang keine näheren Informationen über die einzelnen Bestandteile der (Renten-)Leistung vor.

Bosnien und Herzegowina

In Bosnien und Herzegowina haben die Rentenberechtigten, die in den Zuständigkeitsbereich des Rentenversicherungsträgers der Republik Srpska fallen, im September 2018 einen Anspruch auf Zahlung einer einmaligen Geldleistung. Hierbei handelt es sich weder um eine (Renten-)Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung noch um eine anstelle der Rente gezahlten Leistung. Sie ist somit nicht nach § 31 FRG anzurechnen.

Bulgarien

Es liegen bislang keine näheren Informationen über die einzelnen Bestandteile der (Renten-)Leistung vor.

Estland

Es liegen bislang keine näheren Informationen über die einzelnen Bestandteile der (Renten-)Leistung vor.

Kroatien

Die kroatischen Entschädigungsleistungen, die von der kroatischen Postbank (HPB-Invest) ausgezahlt werden und mit denen die zu geringen kroatischen Rentenanpassungen im Zeitraum vom 01.09.1993 bis 31.12.1998 ausgeglichen werden sollen, sind nicht nach § 31 FRG anzurechnen.

In Kroatien hatten die Rentenberechtigten im Dezember 2015 Anspruch auf Zahlung einer einmaligen Geldleistung (Weihnachtsgratifikation). Hierbei handelt es sich weder um eine (Renten-)Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung noch um eine anstelle der Rente gezahlten Leistung. Sie ist somit nicht nach § 31 FRG anzurechnen.

Lettland

Aufgrund der in Lettland geltenden Rechtsvorschriften können Zeiten früherer Deportationen als gleichgestellte Zeiten in der Rentenberechnung berücksichtigt werden. Zusätzlich zur Rente besteht aufgrund des Übereinstimmungsgesetzes über Staatsrenten vom 03.04.1997 die Möglichkeit der Zahlung einer gesonderten Entschädigungszulage. Die lettische Rente, die in Folge der Berücksichtigung der gleichgestellten Zeiten gezahlt wird, fällt in den Anwendungsbereich des § 31 FRG. Die Entschädigungszulage ist hingegen nicht anzurechnen.

Litauen

Es liegen bislang keine näheren Informationen über die einzelnen Bestandteile der (Renten-)Leistung vor.

Mazedonien

Es liegen bislang keine näheren Informationen über die einzelnen Bestandteile der (Renten-)Leistung vor.

Montenegro

Es liegen bislang keine näheren Informationen über die einzelnen Bestandteile der (Renten-)Leistung vor.

Polen

Nach polnischen Rechtsvorschriften werden Hinterbliebenenrenten an mehrere hinterbliebenenrentenberechtigte Personen als einheitliche Leistung (Familienrente) gewährt. Im Rahmen des § 31 FRG erfolgt die Anrechnung der polnischen Rente aber auf die jeweils gleichartige deutsche Rente, so dass dazu regelmäßig die polnische Familienrente den einzelnen Berechtigten (Witwe/Witwer/Waise) zugeordnet werden muss. Diese Aufteilung ist - orientiert am polnischen Recht - gleichmäßig anhand der Anzahl der rentenberechtigten Personen vorzunehmen. Wenn der polnische Träger eine Aufteilung selbst vornimmt, sind diese Vorgaben maßgebend.

Polnische Renten können Zulagen oder Entschädigungsleistungen enthalten, die nicht nach § 31 FRG anzurechnen sind. Ob und inwieweit in der polnischen Rente solche Beträge enthalten sind, kann dem im Rahmen des zwischenstaatlichen Verfahrens vom polnischen Träger übersandten polnischen Rentenbescheid entnommen werden. Dem polnischen Rentenbescheid kann ferner entnommen werden, ob die Leistung auf Dauer oder - gegebenenfalls für einzelne Berechtigte - befristet bewilligt wurde. Ferner ist dem Bescheid zu entnehmen, ob es sich um einen vorläufigen (zum Beispiel wegen fehlender Proratisierung) oder endgültigen Bescheid handelt. Für die Anwendung von § 31 FRG maßgeblich sind die Werte aus dem endgültigen Bescheid.

Die nachfolgend aufgezählten polnischen Zulagen oder Entschädigungsleistungen sind nicht nach § 31 FRG anzurechnen:

  • Die Pflegezulage,
  • die Vollwaisenrentenzulage,
  • die Kombattantenzulage,
  • die Zulage für geheime Lehrtätigkeit,
  • die Zulage für Zwangsarbeiter/Arbeitslager,
  • die Zulage für „Ersatzwehrdienst“/Zwangsarbeiten während der Ableistung des Wehrdienstes in der polnischen Armee in Bergwerken, Steinbrüchen und Werken zur Gewinnung und Anreicherung von Uranerz,
  • das Geldäquivalent für das Bahn- und Bergbaukohledeputat,
  • die Zulage nach Mindesthöhe (doplate do minimum), die nur an Berechtigte mit Wohnsitz in Polen gewährt wird,
  • die Energiepauschale,
  • die Ausgleichszahlung,
  • die Zulage für den geschädigten Veteranen,
  • die Geldleistungen für die zivilen blinden Opfer der Kriegshandlungen.

In Polen hatten Rentenberechtigte mit einer monatlichen Rentenzahlung von weniger als 2.000,- PLN zudem im März 2016 Anspruch auf Zahlung einer einmaligen Geldzulage in Höhe von maximal 400,- PLN. Hierbei handelt es sich weder um eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung noch um eine anstelle der Rente gezahlten Leistung. Sie ist somit nicht nach § 31 FRG anzurechnen.

Darüber hinaus kennt das polnische Recht Kriegsinvalidenrenten, die ebenfalls als von den Versicherungszeiten unabhängige Entschädigungsleistungen gewährt werden. Diese können unabhängig von einer Altersrente bezogen werden. Besteht ein Anspruch auf Kriegsinvalidenrente neben einem Altersrentenanspruch, wird entweder die volle Altersrente zuzüglich der halben Kriegsinvalidenrente oder die halbe Altersrente neben der vollen Kriegsinvalidenrente gewährt. Die Kriegsinvalidenrente ist nur dann nach § 31 FRG anzurechnen, wenn sie als „Anstelleleistung“ in voller Höhe neben einer halben Altersrente gewährt wird (AGFRG 1/2018, TOP 5).

Rumänien

Die früher gezahlten Zusatzbeiträge sind seit dem 01.04.2001 Bestandteil der „normalen“ Rente und fallen somit in den Anwendungsbereich des § 31 FRG.

Im rumänischen Rentenrecht sind nach dem Gesetz Nr. 118/1990 besondere Leistungen für Deportationen möglich. Zum einen können danach zusätzliche Versicherungszeiten berücksichtigt, zum anderen besondere Geldleistungen gezahlt werden. Die Versicherungszeiten nach dieser Vorschrift sind in die Anrechnung nach § 31 FRG einzubeziehen. Die zusätzlichen Geldleistungen sind dagegen nicht anzurechnen.

Bei geringen Rentenzahlungen erhalten Rentenberechtigte mit Wohnsitz in Rumänien eine zusätzliche Sozialbeihilfe beziehungsweise Sozialentschädigung für Rentner (indemnizatie sociala pentru pensionari) nach dem Gesetz Nr. 118/30.06.2010 über erforderliche Maßnahmen im Hinblick auf die Wiederherstellung des budgetären Gleichgewichts. Hierbei handelt es sich um eine beitragsunabhängige Geldleistung mit Fürsorgecharakter. Sie ist somit nicht nach § 31 FRG anzurechnen.

Neben dem Bezug einer Invalidenrente mit dem Invaliditätsgrad I können Rentenberechtigte eine Zulage für Begleitpersonen erhalten. Die Höhe der Zulage beträgt 80% des gesetzlich festgelegten Wertes eines Pensionspunktes. Hierbei handelt es sich um eine beitragsunabhängige Geldleistung mit Fürsorgecharakter. Sie ist somit nicht nach § 31 FRG anzurechnen.

Russland

Russische Renten sind grundsätzlich - wie alle fremden Rentenzahlungen - nach § 31 FRG auf die deutsche FRG-Rente anzurechnen. Das gilt unabhängig davon, ob die russische Rente nach Deutschland überwiesen oder auf ein Konto in der Russischen Föderation gezahlt wird.

Anzurechnen sind die Erwerbsrenten der gesetzlichen Rentenversicherung (siehe GRA zu Russische Föderation - 2.3 Rentenleistungen und Versorgung: Recht der Herkunftsgebiete, Abschnitte 2 und 3). Das gilt auch für die darin enthaltenen und gelegentlich gesondert ausgewiesenen Zulagen nach Art. 110 des Rentengesetzes Nr. 340-1 vom 20.11.1990 in Verbindung mit Art. 30 des Föderationsgesetzes Nr. 173-FS vom 17.12.2001, denn diese sind durch die Umrechnung zu einem Bestandteil des Versicherungsanteils der Rente geworden.

Die Renten der staatlichen Rentenversorgung (Versorgungsrenten) sind dann nach § 31 FRG anzurechnen, wenn sie (zumindest teilweise) anstelle der Erwerbsrenten der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt werden. In der Regel ist das der Fall, weil neben den Versorgungsrenten grundsätzlich kein uneingeschränkter Bezug einer Erwerbsrente zulässig ist (siehe GRA zu Russische Föderation - 2.3 Rentenleistungen und Versorgung: Recht der Herkunftsgebiete, Abschnitt 4).

Von der Anrechnung nach § 31 FRG ausgeschlossen sind allerdings die Versorgungs-Invalidenrenten für die Kriegsveteranen (siehe GRA zu Russische Föderation - 2.3 Rentenleistungen und Versorgung: Recht der Herkunftsgebiete, Abschnitt 4.3), die zusätzlich zur Erwerbs-Altersrente gezahlt werden.

Die nachfolgenden Leistungen mit Grundsicherungs- beziehungsweise Entschädigungscharakter sind nicht Bestandteil der russischen Rente, sondern werden neben der Rente gezahlt (siehe GRA zu § 31 FRG, Abschnitt 4.1); sie sind nicht nach § 31 FRG anzurechnen:

  • Sozialzulage nach dem russischen Bundesgesetz Nr. 178-FZ vom 17.07.1999 über die staatliche Sozialhilfe;
  • Monatliche Geldleistung - EDV (¿¿¿¿¿¿¿¿¿¿¿ ¿¿¿¿¿¿¿¿ ¿¿¿¿¿¿¿ - ¿¿¿) für bestimmte Personen (Veteranen, Invaliden, ehemaligen minderjährige Gefangene des Faschismus und Personen, die durch Strahleneinwirkung Schaden erlitten haben);
  • Fürsorgeleistungen für Kriegsteilnehmer oder für Bewohner Leningrads während der Blockade aufgrund der Präsidentenerlasse Nr. 363 vom 30.03.2005 und Nr. 887 vom 01.08.2005. Diese zusätzliche materielle Versorgung (sogenannte DEMO-Leistungen) beträgt monatlich 500,00 beziehungsweise 1.000,00 Rubel (siehe auch AGFRG 1/2012, TOP 8).

Serbien

In Serbien erhalten die Rentenberechtigten erstmals ab 2016 jeweils zum Ende des jeweiligen Jahres die folgenden Sonderzuwendungen:

  • 2016 aufgrund des Beschlusses der Regierung der Republik Serbien 05401-10917/2016-1 vom 17.11.2016 in Höhe von 5.000,- Dinar.
  • 2017 aufgrund des Beschlusses der Regierung der Republik Serbien 05553-10619/2017-1 vom 31.10.2017 in Höhe von 5.000,- Dinar.
  • 2018 aufgrund des Beschlusses der Regierung der Republik Serbien 401-11472/2018-1 vom 29.11.2018 in Höhe von 3.000,- Dinar.

Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe diese Sonderzahlungen auch in den nachfolgenden Jahren gezahlt werden, steht noch nicht fest.

Hierbei handelt es sich weder um eine (Renten-)Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung noch um eine anstelle der Rente gezahlten Leistung. Sie ist somit nicht nach § 31 FRG anzurechnen.

Slowakei

In der Slowakei erhalten Rentenbezieher mit Wohnsitz in der Slowakei im Rahmen des Gesetzes Nr. 592/2006 seit 2007 einmal jährlich ein sogenanntes „Weihnachtsgeld“. Bei dem Weihnachtsgeld handelt es sich weder um eine (Renten-)Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung noch um eine anstelle der Rente gezahlten Leistung und ist somit nicht nach § 31 FRG anzurechnen.

Slowenien

In Slowenien erhalten die Rentenberechtigten nach §§ 136a ff. ZPIZ-1 (Gesetz über die slowenische Renten- und Invalidenversicherung) eine einmalige Jahreszulage (Urlaubsgeld) zur Rente. Die Zulage ist Bestandteil der Rente und daher nach § 31 FRG anzurechnen.

Renten in Slowenien werden nur bis zum Todestag der Rentenberechtigten gezahlt. Gleichzeitig endet auch die Anrechnung nach § 31 FRG (siehe GRA zu § 31 FRG, Abschnitt 3.3).

Tschechien

Im Rahmen der tschechischen Rechtsvorschriften sind besondere Entschädigungsleistungen möglich:

  • Gesetzessammlung Nr. 622/2004, Änderungsgesetze Nr. 405/2005 und 369/2007. Es handelt sich hier um Leistungen aufgrund eines Gefängnisaufenthalts zwischen 1948 und 1989 aus politischen Gründen, der Tötung wegen Republikflucht oder der Tötung im Gefängnis.
  • Gesetzessammlung Nr. 357/2005 und 108/2009. Es handelt sich hier um Leistungen für Widerstandskämpfer im 2. Weltkrieg (auch für Hinterbliebene), aufgrund eines Gefängnisaufenthaltes oder eines Aufenthaltes in einem Arbeitslager von mindestens 12 Monaten.
  • Nach § 6 Absatz 7 des Gesetzes Nr. 262/2011 vom 20.07.2011 erhalten Widerstandskämpfer gegen den Kommunismus einen einmaligen finanziellen Betrag in Höhe von 100.000,- CZK.

Diese vorgenannten tschechischen Entschädigungsleistungen sind kein Rentenbestandteil, sondern werden teilweise nur zusammen mit den Renten ausgezahlt. Sie fallen somit nicht in den Anwendungsbereich des § 31 FRG.

  • Rehabilitierungsgesetze Nr. 119/1990 und Nr. 87/1991 aus den Jahren 1990/1991. Es handelt sich hier um Zulagen für politisch Verfolgte, die zu Unrecht inhaftiert oder zu Unrecht aus ihrer Beschäftigung entlassen wurden.
  • Nach § 8 des Gesetzes Nr. 262/2011 über die Widerstandskämpfer gegen den Kommunismus vom 20.07.2011 werden gesetzliche Rentenzahlungen erhöht.

Diese Zulagen beziehungsweise Erhöhungen sind als Bestandteil der tschechischen Rente nach § 31 FRG anzurechnen.

Ungarn

Die aufgrund der Regierungsverordnungen 93/1990 und 74/1991 neben der Rente gezahlten ungarischen Rehabilitationszulagen sind nicht Bestandteil der ausländischen Rente, sondern werden nur zusammen mit der Rente seitens der ONYF ausgezahlt. Die Zulage ist somit nicht nach § 31 FRG anzurechnen.

Die Zusatzrente (Altersrentenhilfe) aufgrund der früheren Mitgliedschaft als freiberuflicher Künstler in einem Künstlerfonds wird auf der Grundlage der Regierungsverordnung 52/2011 (III-31) von der ungarischen Künstlerstiftung MAK (Magyar Alkotómuvészeti Közalapítvány) festgesetzt und nach dem Regierungsbeschluss 1316/2010 (XII.27.) seit dem 01.06.2011 zusammen mit der Altersrente seitens der ONYF ausgezahlt. Es ist weder eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung noch eine anstelle einer Rente gezahlten Leistung. Eine Anrechnung der Zusatzrente ist daher nicht durchzuführen.

Nach ungarischen Rechtsvorschriften erhielten Rentner, mit Ausnahme von Beziehern einer befristeten (zeitweiligen) Witwenrente, in der Zeit von Januar 2004 bis März 2009 eine 13. Monatsrente. Diese stand den Berechtigten im Jahre 2004 in Höhe von 50 %, im Jahre 2005 in Höhe von 75 % und ab dem Jahr 2006 in Höhe von 100 % einer Monatsrente zu. Sie wurde in zwei Raten in der Regel jeweils im März und November ausgezahlt (vergleiche TOP 17 der deutsch-ungarischen Verbindungsstellenbesprechung vom 07.11. bis 09.11.2006). Die letzte Zahlung in Höhe von 50 % einer Monatsrente erfolgte im März 2009.

Ungarische Rentenberechtigte erhalten zum 01. November des laufenden Jahres eine Rentenprämie (nyugdíjprémium) als Einmalzahlung, wenn das Wirtschaftswachstum um mehr als 3,5 % steigt. Die Rentenprämie wird unabhängig von der jährlichen Rentenanpassung (vergleiche GRA zu Leistungen der Rentenversicherung Ungarn, Abschnitt 5) gezahlt. Sie ist nach § 31 FRG anzurechnen.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 31 FRG