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§ 17 FRG: Erweiterung und Einschränkung für Beschäftigungszeiten

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Die GRA wurde mit dem Regionalträger abgestimmt.

Dokumentdaten
Stand22.10.2015
Erstellungsgrundlage in der Fassung des RÜG vom 25.07.1991 in Kraft getreten am 01.01.1992
Rechtsgrundlage

§ 17 FRG

Version003.01

Inhalt der Regelung

Die Vorschrift enthält beziehungsweise enthielt folgende Regelungen:

  • Absatz 1 Buchstabe a, der als Anspruchsgrundlage für die Anerkennung von DDR-Zeiten diente, ist zum 01.01.1992 gestrichen worden.
  • Absatz 1 Buchstabe b, der als Anspruchsgrundlage für die Anerkennung sogenannter übergegangener Beiträge diente, ist zum 01.01.1992 ersatzlos gestrichen worden.
  • Absatz 2 Satz 1 erweitert den Anwendungsbereich des § 16 FRG für bestimmte Fälle in räumlicher und persönlicher Hinsicht. Beschäftigungszeiten können danach für die von Deutschen vor dem 09.05.1945 in den früheren deutschen Ostgebieten ausgeübten Beschäftigungen außerhalb des öffentlichen Dienstes anerkannt werden, die seinerzeit wegen der Gewährleistung von Versorgungsanwartschaften versicherungsfrei blieben.
  • Absatz 2 Satz 2 schränkt den Anwendungsbereich des § 16 FRG in persönlicher Hinsicht ein. Beschäftigungszeiten können danach für Berechtigte nach § 1 Buchst. b und d FRG und deren Hinterbliebene nicht anerkannt werden.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Die Vorschrift des § 17 Abs. 2 FRG ist eine Sondervorschrift zur Anerkennung von Beschäftigungszeiten nach § 16 FRG.

Beschäftigungszeiten nach Absatz 2 Satz 1

Die erweiterte Anerkennungsmöglichkeit von Beschäftigungszeiten muss im Zusammenhang mit verschiedenen Nachversicherungsmöglichkeiten gesehen werden. Sie schließt eine Lücke und gleicht Nachteile aus, die dadurch entstanden sind, dass Versorgungsanwartschaften aus einem privatrechtlichen Dienstverhältnis, die zur Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung führten, weggefallen sind. Diese Regelung hat durch Zeitablauf weitgehend an Bedeutung verloren.

Die Einschränkung der Anerkennungsmöglichkeit von Beschäftigungszeiten auf bestimmte Personengruppen erfolgte aus sozialpolitischen Gründen.

  • Erweiterung des § 16 FRG
    Nach Abs. 2 Satz 1 können Beschäftigungszeiten für Zeiten vor dem 09.05.1945 in den früheren deutschen Ostgebieten anerkannt werden, wenn Deutsche eine Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes ausübten, die wegen der Gewährleistung von Versorgungsanwartschaften versicherungsfrei geblieben war.
    Es muss sich um Zeiten vor dem 09.05.1945 handeln. Personen, die solche Zeiten zurückgelegt haben, sind regelmäßig bereits Rentenbezieher, sodass eine erstmalige Anwendung dieser Vorschrift kaum wahrscheinlich ist.
    Die Beschäftigung muss in den früheren deutschen Ostgebieten ausgeübt worden sein. Das sind die Gebiete, die nicht zur heutigen Bundesrepublik Deutschland gehören, aber nach dem Stand vom 31.12.1937 zum Deutschen Reich gehörten (insbesondere Pommern, Schlesien, Ostpreußen). Absatz 2 Satz 1 erweitert damit in räumlicher Hinsicht den Anwendungsbereich des § 16 FRG, der sonst nur Beschäftigungen im Ausland betrifft (siehe GRA zu § 16 FRG, Abschnitt 3.3).
    Begünstigt sind Deutsche im Sinne des Art. 116 GG beziehungsweise frühere deutsche Staatsangehörige im Sinne des Art. 116 GG. Eine Zugehörigkeit zum Personenkreis des § 1 FRG ist nicht erforderlich. § 17 Abs. 2 Satz 1 FRG erweitert damit auch in persönlicher Hinsicht den Anwendungsbereich des § 16 FRG (siehe GRA zu § 16 FRG, Abschnitt 3.1).
    Betroffen sind Beschäftigungen außerhalb des öffentlichen Dienstes. Für Beschäftigungen im öffentlichen Dienst werden regelmäßig entweder Versorgungsansprüche bestehen oder Nachversicherungen wurden beziehungsweise gelten als durchgeführt (zum Beispiel § 72 G 131, § 99 AKG, Art. 6 § 18 FANG). Zum Begriff der Beschäftigung gelten die Ausführungen in der GRA zu § 16 FRG, Abschnitt 3.4.
    Schließlich muss für diese Beschäftigungen Versicherungsfreiheit wegen der Gewährleistung von Versorgungsanwartschaften bestanden haben. Die Gewährleistung von Versorgungsanwartschaften war außerhalb des öffentlichen Dienstes selten. Sie war unter anderem möglich für Beschäftigungen bei nichtöffentlichen Körperschaften oder für Lehrer an nichtöffentlichen Schulen. Die Gewährleistung von Versorgungsanwartschaften reicht allein noch nicht für die Anerkennung von Beschäftigungszeiten aus. Zusätzlich ist erforderlich, dass die Versorgungsanwartschaften tatsächlich zur Versicherungsfreiheit führten. Hierzu waren ein Gleichstellungsbeschluss des Reichsversicherungsamtes sowie ein Gewährleistungsbescheid der obersten Verwaltungsbehörde erforderlich. Die Versorgungsanwartschaften müssen der alleinige Grund für die Versicherungsfreiheit gewesen sein. Überschritt das Entgelt die Jahresarbeitsverdienstgrenze und bestand auch deshalb Versicherungsfreiheit, ist die Möglichkeit einer fiktiven Nachversicherung nach Art. 6 § 19 FANG zu prüfen.

Durch das RÜG ist in Absatz 2 Satz 1 die Anrechnungsmöglichkeit für im Beitrittsgebiet ausgeübte Beschäftigungen von Personen mit privatrechtlichen Versorgungsanwartschaften zum 01.01.1992 gestrichen worden, da die Anrechnung von rentenrechtlichen Zeiten im Beitrittsgebiet nicht mehr nach dem FRG, sondern nach den allgemeinen Vorschriften des SGB VI zu beurteilen ist. Einen (zumindest teilweisen) Ausgleich hierfür bietet § 233a Abs. 1 SGB VI.

Einschränkung von Beschäftigungszeiten nach Absatz 2 Satz 2

Nach Abs. 2 Satz 2 können Beschäftigungszeiten für Berechtigte nach § 1 Buchst. b und d FRG sowie für deren Hinterbliebene nicht anerkannt werden. Für alle anderen FRG-Berechtigten ist die Anwendung des § 16 FRG möglich. Auf die Ausführungen in der GRA zu § 16 FRG, Abschnitt 3.1, wird hingewiesen.

Wegfall der Regelung für DDR-Zeiten (Absatz 1 Buchstabe a)

Die Streichung des Absatzes 1 Buchstabe a, die im Rahmen des RÜG vorgenommen wurde, ist Folge der Einheit Deutschlands und der damit verbundenen Schaffung eines einheitlichen Rentenrechts in Deutschland. Die in der ehemaligen DDR zurückgelegten Zeiten sind nicht länger als „fremde“ Zeiten zu behandeln; das FRG gilt für sie nicht mehr. Vielmehr sind sie im Rahmen der allgemeinen Regelungen als deutsche Zeiten zu behandeln; ihre Anerkennung richtet sich nunmehr insbesondere nach § 248 Abs. 3 SGB VI sowie den Regelungen des AAÜG.

„Altfälle“ (frühere Regelungen)

Waren Renten noch nach den Vorschriften des AVG/der RVO/des RKG festzustellen (Rentenbeginn vor dem 01.01.1992 und Antragstellung vor dem 01.04.1992), galt die alte Fassung des FRG einschließlich dessen Absatz 1 Buchstabe a.

Die Vorschrift des Absatzes 1 Buchstabe a erweiterte den persönlichen Geltungsbereich des FRG. Seine Regelungen fanden unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 FRG Anwendung, wenn Beiträge an einen Versicherungsträger in der ehemaligen DDR gezahlt worden waren. Gleiches galt für die in der ehemaligen DDR zurückgelegten Kindererziehungszeiten und (seit 01.07.1990) für Beschäftigungszeiten.

Allein das Vorhandensein der (Beitrags-)Zeiten bewirkte ihre Anrechenbarkeit; die persönlichen Voraussetzungen des § 1 FRG, die ansonsten für die Anwendung des FRG notwendig sind, brauchten nicht erfüllt zu werden. Der Nachweis der Vertriebeneneigenschaft war für die Anerkennung der DDR-Zeiten nicht erforderlich. Die Berechtigten brauchten auch keine Sowjetzonen-Flüchtlinge zu sein. Ebenso war die Staatsangehörigkeit ohne Bedeutung.

Anmerkung:

Die durch das RRG 1992 zum 01.07.1990 wirksam gewordene Einschränkung (Anerkennung der DDR-Zeiten nur noch beim Vorliegen bestimmter persönlicher Voraussetzungen - Absatz 1 Satz 2 - ) wurde durch das RÜG rückwirkend ab Beginn gestrichen. Damit war der am 30.06.1990 bestehende Rechtszustand wieder hergestellt.

Sofern in der Zeit vom 01.07.1990 bis zum Bekanntwerden der Aufhebung der Einschränkung die Berücksichtigung von DDR-Zeiten wegen der fehlenden Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 abgelehnt wurde, konnten die Zeiten auf Antrag anschließend anerkannt werden und die Rente ab Beginn neu festgestellt werden. Auch von Amts wegen konnte eine Überprüfung erfolgen.

Zu beachten sind allerdings die Einschränkungen, die durch das Gesetz zum Staatsvertrag für die Anerkennung von DDR-Zeiten vorgenommen wurden. Nach Art. 23 § 1 des Gesetzes zum Staatsvertrag war das FRG für bestimmte DDR-Zeiten (nach dem 18.05.1990) und für bestimmte Personen (Übersiedlungen nach dem 18.05.1990) nicht mehr anwendbar. In diesen Fällen konnten DDR-Zeiten auch schon vor dem 01.01.1992 nicht mehr nach dem FRG behandelt werden.

Fand das FRG dagegen noch Anwendung, so waren die DDR-Zeiten wie alle übrigen FRG-Zeiten nach den einschlägigen Vorschriften des FRG zu behandeln.

Übergegangene Beitragszeiten (Absatz 1 Buchstabe b)

Die bisher nach Absatz 1 Buchstabe b anrechenbaren Beitragszeiten können infolge des Wegfalls dieser Vorschrift grundsätzlich nur noch dann anerkannt werden, wenn der Berechtigte die persönlichen Voraussetzungen für die Anwendung des FRG (§§ 1, 17a FRG, § 20 WGSVG) beziehungsweise des zwischenstaatlichen Rechts (deutsch-polnisches Rentenabkommen vom 09.10.1975) erfüllt.

Anlass für die Streichung von Absatz 1 Buchstabe b war nicht eine beabsichtigte Rechtsänderung, sondern die Annahme, dass die Regelung infolge Zeitablaufs entbehrlich sei. Dass dies so nicht zutrifft, hat auch der Gesetzgeber erkannt und in der Begründung zur Neufassung des § 18 WGSVG daher erläutert, dass die übergegangenen Beiträge im WGSVG erhalten bleiben sollen (BR-Drucksache 197/91, Seite 171). Entsprechend dieser Zielsetzung ist Absatz 1 Buchstabe b im Rahmen des WGSVG (bei Verfolgten im Sinne von § 1 BEG) ausnahmsweise auch über den 31.12.1991 hinaus anwendbar.

Die bisherige Vorschrift des Absatzes 1 Buchstabe b kann nur noch dann angewendet werden, wenn die Rente

  • nach den Vorschriften des AVG/der RVO/des RKG festzustellen ist (Rentenbeginn vor dem 01.01.1992 und Antragstellung vor dem 01.04.1992) oder
  • vor dem 01.07.1990 beginnt oder
  • wenn ein Fall nach § 18 Abs. 1 Satz 2 WGSVG vorliegt.

In allen anderen Fällen gilt Absatz 1 Buchstabe b nicht mehr.

Ist Absatz 1 Buchstabe b noch anwendbar, sind von dieser Regelung insbesondere Beitragszeiten

  • in den eingegliederten Ostgebieten,
  • im Sudetenland,
  • in Danzig und
  • im Memelgebiet

betroffen.

Ist Absatz 1 Buchstabe b nicht mehr anwendbar, gelten lediglich die allgemeinen Besitzschutzregelungen des SGB VI wie

Anwendung der Regelung

Nach Absatz 1 Buchstabe b fand § 15 FRG auch auf Personen Anwendung, die nicht zum Personenkreis des § 1 Buchst. a bis d FRG gehörten, wenn die Beiträge an einen nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet waren und ein deutscher Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sie bei Eintritt des Versicherungsfalls wie nach den Vorschriften der Reichsversicherungsgesetze entrichtete Beiträge zu behandeln hatte. Dies galt auch für Beiträge von Personen, deren Ansprüche nach der Verordnung über die Einführung der Reichsversicherung in den eingegliederten Ostgebieten (OGVO) vom 22.12.1941 (RGBl. I Seite 777) ausgeschlossen waren.

Durch das RRG 1992 war der Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe b auf solche Personen ausgedehnt worden, deren Ansprüche nach der OGVO aus persönlichen Gründen ausgeschlossen waren. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Übergang der Beitragszeiten müssen aber erfüllt sein.

Die Neuregelung trat am 01.01.1990 in Kraft (Art. 85 Abs. 5 RRG 1992). Sie galt rückwirkend ab 01.01.1959 (Absatz 3 Satz 1 in der Fassung des RRG 1992).

§§ 45 SGB I und 44 Abs. 4 SGB X blieben jedoch unberührt, das heißt Leistungen beziehungsweise höhere Leistungen aufgrund der Neuregelung waren längstens im Rahmen der vierjährigen Fristen dieser Vorschriften rückwirkend zu erbringen (Absatz 3 Satz 2 in der Fassung des RRG 1992).

Absatz 1 Buchstabe b erweiterte den persönlichen Geltungsbereich des § 1 FRG auf Personen mit sogenannten übergegangenen Beitragszeiten. Als übergegangene Beitragszeiten sind die ursprünglich bei einem nichtdeutschen Versicherungsträger zurückgelegten Beitragszeiten anzusehen, die ein deutscher Träger der gesetzlichen Rentenversicherung im Leistungsfall wie nach den Vorschriften der Reichsversicherung gezahlte Beiträge zu behandeln hatte.

Die Vorschrift des Absatzes 1 Buchstabe b beruhte auf dem Gedanken, dass alle Beiträge, die bereits früher von deutschen Rentenversicherungsträgern zu berücksichtigen waren, auch weiterhin im Rahmen des FRG abgegolten werden sollen. Dies entsprach weniger dem sonst im FRG vorherrschenden Eingliederungsprinzip als vielmehr dem Entschädigungsprinzip.

Übergegangen waren Beiträge häufig im Zusammenhang mit der Eingliederung fremder Gebiete in das Deutsche Reich vor oder während des Zweiten Weltkrieges. Insbesondere wegen der durch das RRG 1992 eingeführten Erweiterung handelte es sich in erster Linie um polnische Beiträge in den eingegliederten Ostgebieten gehen.

Daneben gab es aber noch weitere Anwendungsgebiete (wie zum Beispiel tschechoslowakische oder Danziger Beiträge sowie Beiträge aus dem Memelgebiet). Da diese Fälle in der Praxis infolge Zeitablaufs keine große Rolle mehr spielen, wurde auf nähere Ausführungen verzichtet.

  • Übergegangene polnische Beitragszeiten
    Zu den übergegangenen Beiträgen gehören polnische Beiträge
    • in den eingegliederten oberschlesischen Gebieten sowie
    • in den übrigen eingegliederten Ostgebieten.
    Der Übergang der oberschlesischen Zeiten war zunächst in der sogenannten Schlesien-VO vom 16.01.1940 (RGBl. I, Seite 196) geregelt. Sie wurde dann durch die sogenannte Ostgebiete-VO (OGVO) vom 22.12.1941 (RGBl. I, Seite 777) ersetzt.
    • Versicherungsrechtliche Voraussetzungen für den Beitragsübergang
      Der für die Anwendung von Absatz 1 Buchstabe b maßgebende Übergang von polnischen Beitragszeiten auf die deutsche Rentenversicherung richtete sich nach § 20 Abs. 1 OGVO. Danach waren die in der ehemaligen polnischen Rentenversicherung zurückgelegten Beitragszeiten dann von den deutschen Versicherungsträgern zu übernehmen, „wenn der Versicherte

1. während seiner letzten bei der ehemals polnischen Rentenversicherung zurückgelegten Pflichtversicherung in den eingegliederten Ostgebieten beschäftigt war oder
2. während seiner letzten im Bereich der ehemaligen Republik Polen bei der ehemals polnischen Rentenversicherung zurückgelegten freiwilligen Versicherung in den eingegliederten Ostgebieten gewohnt hat.“

In der Praxis ist nur die Regelung für den Übergang von Pflichtbeitragszeiten (§ 20 Abs. 1 Buchst. a OGVO) von Bedeutung. Danach muss der Versicherte die letzten polnischen Pflichtbeiträge vor dem Stichtag aufgrund einer Beschäftigung in den eingegliederten Ostgebieten gezahlt haben. Ist diese Voraussetzung erfüllt, sind auch etwaige davor liegende Pflichtbeiträge in anderen polnischen Gebieten (zum Beispiel im späteren Generalgouvernement) auf die deutsche Rentenversicherung übergegangen.
Weitere Voraussetzungen für den Beitragsübergang sind nicht zu fordern. Insbesondere ist nicht zu verlangen, dass der Versicherte am Stichtag noch seinen Wohnsitz in den eingegliederten Ostgebieten oder im übrigen Reichsgebiet hatte.
Stichtag für den Beitragsübergang war für die eingegliederten oberschlesischen Gebiete der 01.01.1940 und für die übrigen eingegliederten Ostgebiete der 01.01.1942 (§ 1 Abs. 3 OGVO).
Siehe Beispiel 1
Wurden dagegen die letzten polnischen Pflichtbeiträge vor dem Stichtag aufgrund einer Beschäftigung außerhalb der eingegliederten Ostgebiete gezahlt, ist nicht nur der Übergang dieser Beitragszeiten ausgeschlossen, sondern auch etwaiger davor liegender Pflichtbeiträge aufgrund einer Beschäftigung in den eingegliederten Ostgebieten.
Siehe Beispiel 2
Dagegen steht eine Pflichtversicherung vor dem Stichtag im Deutschen Reich oder in einem Drittstaat dem Übergang der Beitragszeiten nicht entgegen, wenn die letzten polnischen Pflichtbeiträge aufgrund einer Beschäftigung in den eingegliederten Ostgebieten gezahlt wurden.
Siehe Beispiel 3

o Endzeitpunkt für die Anerkennung
Endzeitpunkt für die Anrechnung polnischer Beitragszeiten nach Absatz 1 Buchstabe b ist für die eingegliederten oberschlesischen Gebiete der 31.12.1939 und für die übrigen eingegliederten Ostgebiete der 31.12.1941.
Die früher vertretene Auffassung, dass entsprechend dem sogenannten „Polen-Statut“ vom 26.08.1942 (AN Seite II 469) für „Schutzangehörige und Staatenlose polnischen Volkstums“ (einschließlich der polnischen Juden) FRG-Zeiten noch bis zum 30.09.1942 anzuerkennen sind, wurde aufgegeben. Auch für diesen Personenkreis gilt der „normale“ Stichtag 31.12.1941; ab 01.01.1942 sind die Zeiten nach Reichsrecht zu beurteilen. Soweit Zeiten entsprechend der bisherigen Auffassung bindend anerkannt wurden, verbleibt es dabei.
o Auswirkungen der Neuregelung im RRG 1992
Die von jüdischen Versicherten sowie von ehemaligen „Schutzangehörigen und Staatenlosen polnischen Volkstums“ zurückgelegten polnischen Beitragszeiten konnten vor der im RRG 1992 eingeführten Neuregelung gemäß der BSG-Rechtsprechung (zuletzt Urteil BSG vom 20.09.1988, AZ: 5/4 a RJ 79/86) nicht nach Absatz 1 Buchstabe b angerechnet werden, weil § 1 Abs. 1 S. 2 OGVO in Verbindung mit Abschnitt C des Erlasses vom 29.06.1942 (AN II Seite 408) einen Übergang dieser Beitragszeiten ausschloss.
Durch die Neufassung des Absatzes 1 Buchstabe b durch das RRG 1992 wurde diese Rechtsfolge für die Durchführung des FRG beseitigt. Danach war die Anrechnung der betreffenden Beitragszeiten nach Absatz 1 Buchstabe b nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Versicherte zu dem genannten Personenkreis gehörte, sofern er die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den Übergang der Beitragszeiten nach der OGVO erfüllte.

Beispiel 1: Übergang von Pflichtbeitragszeiten

(Beispiel zu Abschnitt 5.1)

Pflichtbeiträge in Warschau vom 01.01.1930 bis 31.12.1935

Pflichtbeiträge in Posen vom 01.01.1936 bis 31.12.1940

keine weiteren polnischen Pflichtbeiträge vor dem Stichtag

Lösung:

Die letzten polnischen Pflichtbeiträge vor dem Stichtag sind aufgrund einer Beschäftigung in den eingegliederten Ostgebieten (hier in Posen) gezahlt worden. Es sind daher alle polnischen Pflichtbeiträge vom 01.01.1930 bis 31.12.1940 auf die deutsche Rentenversicherung übergegangen, also auch die im späteren Generalgouvernement (hier in Warschau) zurückgelegten Beitragszeiten.

Beispiel 2: Ausschluss des Übergangs von Pflichtbeitragszeiten

(Beispiel zu Abschnitt 5.1)

Pflichtbeiträge in Posen vom 01.01.1930 bis 31.12.1935

Pflichtbeiträge in Warschau vom 01.01.1936 bis 31.12.1940

keine weiteren polnischen Pflichtbeiträge vor dem Stichtag

Lösung:

Die letzten polnischen Pflichtbeiträge sind nicht aufgrund einer Beschäftigung in den eingegliederten Ostgebieten, sondern im Generalgouvernement (hier in Warschau) gezahlt worden. Alle polnischen Pflichtbeiträge vom 01.01.1930 bis 31.12.1940 sind daher nicht auf die deutsche Rentenversicherung übergegangen, also auch nicht die in den eingegliederten Ostgebieten zurückgelegten Beitragszeiten.

Beispiel 3: Übergang von Pflichtbeitragszeiten bei weiteren Zeiten in einem Drittstaat

(Beispiel zu Abschnitt 5.1)

Pflichtbeiträge in Warschau vom 01.01.1930 bis 31.12.1935

Pflichtbeiträge in Posen vom 01.01.1936 bis 31.07.1939

Flucht nach England im August 1939

Pflichtbeiträge in England vom 01.12.1939 bis 31.12.1941

Lösung:

Die letzten polnischen Pflichtbeiträge vor dem Stichtag sind aufgrund einer Beschäftigung in den eingegliederten Ostgebieten (hier in Posen) gezahlt worden. Es sind daher alle polnischen Pflichtbeiträge vom 01.01.1930 bis 31.07.1939 auf die deutsche Rentenversicherung übergegangen. Die Pflichtversicherung in England vor dem Stichtag steht dem Übergang der polnischen Beitragszeiten nicht entgegen, da es nur auf die letzten polnischen Pflichtbeiträge ankommt.

RÜG vom 25.07.1991 (BGBl. I S. 1606)

Inkrafttreten: 01.07.1990 und 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 12/405, Seite 94 und 162

Die Absätze 1 und 3 wurden mit Wirkung ab 01.01.1992 gestrichen.

In Absatz 2 Satz 1 wurden zum 01.01.1992 die Worte „im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik oder Berlin (Ost) oder“ gestrichen und die Worte „unter fremder Verwaltung stehenden“ durch das Wort „ehemaligen“ ersetzt.

Bereits rückwirkend zum 01.07.1990 wurde Absatz 1 Satz 2 gestrichen.

RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten: 01.01.1990 und 01.07.1990

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4124, Seite 218, und 11/5530, Seite 64

Zum 01.07.1990 wurden in Absatz 1 die Worte „§ 15 findet“ durch die Worte „§ 15 und § 16 Abs. 2 finden“ ersetzt und die Sätze 2 und 3 angefügt. In Absatz 2 wurden die Worte „sowjetische Besatzungszone oder im sowjetischen Sektor von Berlin“ durch die Worte „Deutschen Demokratischen Republik oder Berlin (Ost)“ ersetzt.

Bereits zum 01.01.1990 wurde in Absatz 1 Buchstabe b ein zweiter Halbsatz („dies gilt auch …“) eingefügt sowie Absatz 3 angefügt.

FRG - Fremdrentengesetz (Art. 1 - FANG - Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz) vom 25.02.1960 (BGBl. I Seite 93)

Inkrafttreten: 01.01.1959 (in den neuen Bundesländern: 01.01.1992)

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 3/1109, Seite 41 und zu 3/1532, Seite 9

§ 17 FRG ist gemeinsam mit dem gesamten FRG in der Fassung des FANG in Kraft getreten.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 17 FRG