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§ 14a FRG: Ausschluss von FRG-Zeiten bei Witwen-/ Witwerrenten

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

In Abschnitt 4 wurde ein Link angepasst.

Dokumentdaten
Stand10.08.2016
Erstellungsgrundlage in der Fassung des AVmEG vom 21.03.2001 in Kraft getreten am 01.01.2002
Rechtsgrundlage

§ 14a FRG

Version001.00

Inhalt der Regelung

§ 14a FRG schließt die Anrechnung von FRG-Zeiten bei Witwen- und Witwerrenten aus, wenn der Verstorbene nicht zum Personenkreis des § 1 FRG gehörte (Satz 1).

Der Ausschluss gilt aus Vertrauensschutzgründen allerdings nicht für Berechtigte (Witwen/Witwer), die vor dem 01.01.2002 nach Deutschland zugezogen sind und deren Ehegatte vor diesem Zeitpunkt verstorben ist (Satz 2).

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Sonderregelungen zu § 14a FRG bestehen nicht. Die Vorschrift enthält in ihrem Satz 2 jedoch eine Vertrauensschutzregelung.

Anwendungsbereich

In den folgenden Abschnitten werden die von § 14a FRG betroffenen beziehungsweise nicht betroffenen Rentenarten genannt (Abschnitt 2.1) und der Personenkreis der Verstorbenen beschrieben (Abschnitt 2.2).

Betroffene Rentenarten

§ 14a FRG betrifft nicht sämtliche (Hinterbliebenen-)Renten, sondern nur Witwen- und Witwerrenten. Zu den Witwen- und Witwerrenten gehören auch die nach dem vorletzten Ehegatten (§ 46 Abs. 3 SGB VI) sowie für geschiedene Ehegatten (§ 243 SGB VI).

Unberührt von § 14a FRG bleiben neben Versichertenrenten

  • Erziehungsrenten (§ 47 SGB VI),
    (die aus den eigenen Zeiten des Überlebenden errechnet werden) sowie
  • Waisenrenten (§ 48 SGB VI)
    (Der Personenkreis der Waisen mit eigener FRG-Berechtigung nimmt ohnehin ab, weil nach 1992 Geborene keinen Spätaussiedlerstatus mehr erwerben können.) Waisen können unabhängig vom Zeitpunkt des Zuzugs und des Todes des nicht als Spätaussiedler anerkannten Elternteils eine Waisenrente mit FRG-Zeiten beanspruchen, sofern sie selbst die Personenzugehörigkeit des § 1 FRG besitzen.
    Siehe Beispiel 1

Kein Spätaussiedlerstatus des Verstorbenen

Voraussetzung für die Anwendung des § 14a FRG ist weiterhin, dass der Verstorbene nicht zum Personenkreis des § 1 FRG gehörte. Aus welchem Grund er dessen Voraussetzungen nicht erfüllte, ist unerheblich.

Zum typischen Anwendungsbereich des § 14a FRG gehören daher nicht nur Fälle, in denen der Verstorbene „nur“ Ehegatte eines Spätaussiedlers nach § 7 Abs. 2 BVFG war (zum Beispiel wegen fehlender deutscher Volkszugehörigkeit), sondern auch Fälle, in denen der Tod vor Verlassen des Herkunftslandes eingetreten und eine Anerkennung als Vertriebener beziehungsweise Spätaussiedler bereits deshalb verwehrt ist.

Gehörte der Verstorbene dagegen zum Personenkreis des § 1 FRG (oder war er diesem nach § 20 WGSVG gleichgestellt), findet § 14a FRG keine Anwendung; FRG-Zeiten sind für eine Witwen-/Witwerrente anrechenbar. Das gilt auch dann, wenn der Verstorbene seine Vertriebeneneigenschaft „nur“ nach § 1 Abs. 3 BVFG vom Ehegatten abgeleitet hatte.

Hinterbliebene eines nach § 4 BVFG anerkannten Spätaussiedlers, die selbst nicht zum Personenkreis des § 1 Buchst. a FRG gehören, fallen unter § 1 Buchst. e FRG. Die Anrechnung von FRG-Zeiten bei der Hinterbliebenenrente ist in diesem Fall - wie bisher - möglich.

Siehe Beispiel 2

§ 14a S. 1 FRG betrifft im Allgemeinen nur Spätaussiedler, die ab 01.01.1993 zugezogen sind, weil die vor dem 01.01.1993 zugezogenen ausländischen Ehegatten von Aussiedlern nach § 1 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 3 BVFG selbst Vertriebenenstatus haben.

Rechtsfolgen

Gehörte der Verstorbene nicht zum Personenkreis des § 1 FRG, werden bei der Witwen- oder Witwerrente keine FRG-Zeiten angerechnet, sofern kein Vertrauensschutz nach § 14a S. 2 FRG (siehe Abschnitt 4) vorliegt.

FRG-Zeiten sind alle rentenrechtlichen Zeiten, deren Anerkennung auf FRG-Vorschriften beruht. Das sind

  • Beitragszeiten nach § 15 FRG,
  • Beschäftigungszeiten nach § 16 FRG,
  • Anrechnungszeiten nach §§ 21, 29 FRG,
  • Rentenbezugszeiten nach § 28a FRG
    (einschließlich entsprechender Anrechnungszeiten wegen Rentenbezugs),
  • Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung nach § 28b FRG.

Das Anrechnungsverbot hat zur Folge, dass diese Zeiten auch nicht für die Wartezeit berücksichtigt werden können. Die Wartezeitprüfung ist daher auf die gegebenenfalls nach sonstigen Rechtsvorschriften vorhandenen Zeiten zu beschränken (zum Beispiel nach dem Zuzug zurückgelegte SGB VI-Beitragszeiten gegebenenfalls auch in Verbindung mit Abkommenszeiten).

Siehe Beispiele 3 und 4

Nicht zu den FRG-Zeiten gehören alle nach sonstigen Vorschriften anrechenbaren Zeiten, selbst wenn sie im Herkunftsland zurückgelegt sind (zum Beispiel eine im Herkunftsland zurückgelegte Ausbildungs-Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI).

Das Anrechnungsverbot für FRG-Zeiten nach § 14a FRG schließt aber - anders als der Ausschluss nach § 2 FRG - nicht die gesamte FRG-Anwendung aus. So können für die oben erwähnten Ausbildungs-Anrechnungszeiten im Herkunftsland weiterhin die Beweiserleichterungen des § 4 Abs. 2 FRG in Anspruch genommen werden.

Vertrauensschutzregelung

Nach § 14a S. 2 FRG bleiben bestimmte Personen aus Vertrauensschutzgründen vom Ausschluss der FRG-Zeiten verschont. Geschützt werden Berechtigte, die vor dem 01.01.2002 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland genommen haben und deren Ehegatte vor diesem Zeitpunkt verstorben ist. Die Voraussetzungen (Zuzugsstichtag und Todeszeitpunkt) müssen kumulativ erfüllt sein.

  • Todesfälle bis 2001
  • Todesfälle ab 2002

Die erste Voraussetzung, die Aufenthaltnahme in Deutschland vor dem Inkrafttreten der Neuregelung (01.01.2002), entspricht diversen ähnlichen Vertrauensschutzregelungen im FRG-Übergangsrecht (Art. 6 §§ 4, 4b, 4c FANG). Die dort geltenden Grundsätze sind auch auf § 14a S. 2 FRG zu übertragen, um eine einheitliche Behandlung aller auf einem Zuzugsstichtag beruhender Besitzschutzvorschriften zu gewährleisten. Hierzu gehören unter anderem:

  • Der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland muss nicht beibehalten werden; ein Verzug ins Ausland führt nicht zur Ausschlussregelung nach § 14a S. 1 FRG.
  • Die Aufenthaltnahme in Deutschland kann durch den rechtzeitigen Erwerb einer FRG-Anwartschaft ersetzt werden (analog der BSG-Rechtsprechung zu Art. 6 § 4 Abs. 3 FANG).
    Siehe Beispiel 5

Als zweite Voraussetzung muss auch der Tod vor dem Inkrafttreten der Neuregelung (01.01.2002) eingetreten sein. Unerheblich ist dabei, ob der Tod im Herkunftsgebiet oder erst nach dem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland eingetreten ist.

Sind beide Voraussetzungen erfüllt, besteht regelmäßig bereits ein Anspruch auf Witwen-/Witwerrente nach der bis 31.12.2001 geltenden Rechtslage, der nach den allgemeinen Grundsätzen des § 306 Abs. 1 SGB VI ohnehin geschützt ist. Die besondere Vertrauensschutzregelung des § 14a S. 2 FRG hat daher in erster Linie Bedeutung für folgende Fälle:

  • Ansprüche auf große Witwen-/Witwerrenten im Anschluss an eine kleine Witwen-/Witwerrente
    Siehe Beispiel 6,
  • Ansprüche auf Witwen-/Witwerrenten nach dem vorletzten Ehegatten
    Siehe Beispiel 5.

Die Vertrauensschutzregelung bewirkt, dass Witwen und Witwer die Anrechnung von FRG-Zeiten - wie vor dem 01.01.2002 - unabhängig vom Status des Verstorbenen auch für die Hinterbliebenenrente aus eigener FRG-Berechtigung (zum Beispiel als anerkannter Vertriebener oder Spätaussiedler) geltend machen können (vergleiche GRA zu § 1 FRG, Abschnitt 8).

Beispiel 1: Betroffene Rentenarten

(Beispiel zu Abschnitt 2.1)

Nach dem Tod eines Mannes sind seine Witwe und eine Waise im Jahr 2002 aus Russland nach Deutschland gezogen. Beide werden als Spätaussiedler nach § 4 BVFG anerkannt. Der Verstorbene hatte während seiner Arbeitstätigkeit für 10 Jahre Beiträge zur russischen Rentenversicherung geleistet.

Lösung:

Sowohl Witwe als auch Waise gehören als anerkannte Spätaussiedler zu den Berechtigten nach § 1 Buchst. a FRG.

Nach § 14a FRG können für die Witwenrente jedoch keine FRG-Zeiten angerechnet werden, weil der Verstorbene wegen seines Todes im Herkunftsland nicht zum Personenkreis des § 1 FRG gehörte. Der Anspruch auf Witwenrente muss daher wegen fehlender Wartezeit abgelehnt werden.

Für die Waisenrente gilt § 14a FRG nicht. Dort können aufgrund der eigenen FRG-Berechtigung der Waise 10 Jahre Beitragszeiten nach § 15 FRG angerechnet werden. Der Antrag auf Waisenrente kann daher bewilligt werden.

Beispiel 2: Kein Ausschluss für Hinterbliebene eines Spätaussiedlers

(Beispiel zu Abschnitt 2.2)

Ein Ehepaar ist am 15.03.2007 zusammen mit seinem Kind aus Russland nach Deutschland gezogen.

Lediglich der Vater wurde als Spätaussiedler anerkannt. Am 15.10.2007 verstarb er.

Lösung:

§ 14a S. 1 FRG ist weder bei der Witwen- noch bei der Waisenrente anzuwenden, weil der Verstorbene zum Personenkreis des § 1 Buchst. a FRG gehörte und die Hinterbliebenen somit unter § 1 Buchst. e FRG fallen. Die FRG-Zeiten des Verstorbenen können deshalb bei Prüfung des Anspruchs auf Witwen- beziehungsweise Halbwaisenrente berücksichtigt werden.

Beispiel 3: Wartezeitprüfung

(Beispiel zu Abschnitt 3)

Ein Ehepaar ist 1999 aus Kasachstan nach Deutschland gezogen. Die Frau wurde als Spätaussiedlerin nach § 4 BVFG anerkannt, der Mann als Ehegatte nach § 7 Abs. 2 BVFG.

Im Jahr 2002 verstarb der Mann. Im Herkunftsland hatte er 20 Jahre Beitragszeiten zur dortigen Sozial- beziehungsweise Rentenversicherung zurückgelegt, in Deutschland 3 Jahre.

Es ist über den Anspruch auf Witwenrente zu entscheiden; die Voraussetzungen für eine vorzeitige Wartezeiterfüllung sind nicht gegeben.

Lösung:

Die Witwe ist als anerkannte Spätaussiedlerin FRG-Berechtigte. Wegen § 14a FRG können die vom verstorbenen Ehemann im Herkunftsland gezahlten Beiträge aber nicht als Beitrags- beziehungsweise Beschäftigungszeiten nach §§ 15, 16 FRG angerechnet werden, da der verstorbene Ehemann nicht zum Personenkreis des § 1 Buchst. a FRG gehört. Sie stehen daher auch nicht für die Wartezeitprüfung zur Verfügung.

Für die Wartezeitprüfung verbleiben daher nur die 3 Jahre Beitragszeiten in Deutschland. Damit ist die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt. Der Antrag auf Witwenrente muss abgelehnt werden.

Beispiel 4: Wartezeitprüfung mit Abkommensanwendung

(Beispiel zu Abschnitt 3)

Ein Ehepaar ist 1999 aus Polen nach Deutschland gezogen. Die Frau wurde als Spätaussiedlerin nach § 4 BVFG anerkannt, der Mann als Ehegatte nach § 7 Abs. 2 BVFG.

Im Jahr 2002 verstarb der Mann. Im Herkunftsland hatte er 20 Jahre Beitragszeiten zur dortigen Sozial- beziehungsweise Rentenversicherung zurückgelegt (die vom polnischen Versicherungsträger auch als Versicherungszeit nach Art. 17 DPSVA 1990 bestätigt sind), in Deutschland 3 Jahre.

Es ist über den Anspruch auf Witwenrente zu entscheiden; die Voraussetzungen für eine vorzeitige Wartezeiterfüllung sind nicht gegeben.

Lösung:

Die Witwe ist als anerkannte Spätaussiedlerin FRG-Berechtigte; wegen § 14a FRG können die vom verstorbenen Ehemann im Herkunftsland gezahlten Beiträge aber nicht als Beitrags- beziehungsweise Beschäftigungszeiten nach §§ 15, 16 FRG angerechnet werden.

Als Abkommenszeiten stehen die Zeiten in Polen aber weiterhin für die Zusammenrechnung der in beiden Staaten zurückgelegten Versicherungszeiten (Art. 17 DPSVA 1990) zur Verfügung. Zusammen mit den 3 Jahren in Deutschland ist die allgemeine Wartezeit erfüllt.

Die Witwenrente kann deshalb bewilligt werden; geleistet wird sie allerdings nur aus den deutschen Zeiten.

Beispiel 5: Anwendung Vertrauensschutzregelung („Wiederauflebensrente“, ohne Zuzug)

(Beispiel zu Abschnitt 4)

Nach dem Tod ihres Ehemannes (1970) verzog eine Witwe 1974 aus Rumänien nach Israel. Über § 20 WGSVG wurde sie als FRG-Berechtigte anerkannt. Entsprechend der damaligen Rechtslage erhielt die Witwe aufgrund ihrer eigenen FRG-Berechtigung eine Witwenrente, in der die vom Verstorbenen zurückgelegten FRG-Zeiten angerechnet wurden und die mit nachentrichteten Beiträgen (§ 10 WGSVG) zahlbar gemacht wurde.

Die Witwenrente wurde aus Anlass der Wiederheirat 1990 eingestellt. Nach dem Tod des zweiten Ehemannes im Jahr 2002 ist erneut ein Anspruch auf Witwenrente nach dem vorletzten Ehegatten zu prüfen.

Lösung:

Der erneute Anspruch auf Witwenrente ist nach der 2002 geltenden Rechtslage (einschließlich § 14a FRG) zu prüfen.

Nach Satz 1 dieser Vorschrift dürften FRG-Zeiten nicht angerechnet werden, weil der Verstorbene nicht zum Personenkreis des § 1 FRG gehörte. Die Witwe kann jedoch die Vertrauensschutzregelung des Satz 2 in Anspruch nehmen. Sie hat zwar ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Deutschland genommen; entsprechend der auf BSG-Rechtsprechung beruhenden Auslegung der Rentenversicherungsträger kann die Aufenthaltnahme in Deutschland aber durch den rechtzeitigen Erwerb einer FRG-Anwartschaft ersetzt werden. Diese besaß die Witwe über die Gleichstellung nach § 20 WGSVG seit 1974. Die zweite Voraussetzung (Tod vor dem 01.01.2002) ist ebenfalls erfüllt.

Es verbleibt daher bei der Anrechenbarkeit der FRG-Zeiten. Der Anspruch auf Witwenrente nach dem vorletzten Ehegatten kann anerkannt werden.

Beispiel 6: Anwendung Vertrauensschutzregelung (Wechsel von kleiner zu großer Witwerrente)

(Beispiel zu Abschnitt 4)

Im Jahr 1999 ist ein Ehepaar aus der Ukraine nach Deutschland gezogen. Der Mann wurde als Spätaussiedler nach § 4 BVFG anerkannt, die Frau als Ehegatte nach § 7 Abs. 2 BVFG. Nach dem Tod der Frau im Jahr 2000 erhielt der Witwer entsprechend der damaligen Rechtslage aufgrund seiner eigenen FRG-Berechtigung eine kleine Witwerrente, in der die von seiner Ehefrau in der Ukraine zurückgelegten Beitragszeiten nach § 15 FRG angerechnet wurden.

Im Jahr 2002 vollendet der Witwer das 45. Lebensjahr; es ist der Anspruch auf große Witwerrente zu prüfen.

Lösung:

Der eigenständige (und erstmals mit Vollendung des 45. Lebensjahres mögliche) Anspruch auf große Witwerrente ist nach der 2002 geltenden Rechtslage (einschließlich § 14a FRG) zu prüfen.

Nach Satz 1 dieser Vorschrift dürften FRG-Zeiten nicht angerechnet werden, weil die Verstorbene nicht zum Personenkreis des § 1 FRG gehörte. Der Witwer kann jedoch die Vertrauensschutzregelung des Satz 2 in Anspruch nehmen, weil er vor dem 01.01.2002 nach Deutschland zugezogen und seine Ehefrau vor dem 01.01.2002 verstorben ist.

Es verbleibt daher bei der Anrechenbarkeit der FRG-Zeiten. Der Anspruch auf große Witwerrente kann anerkannt werden.

AVmEG vom 21.03.2001 (BGBl. I S. 403)

Inkrafttreten: 01.01.2002

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 14/4595 und 14/5146

§ 14a FRG ist durch Art. 7 Nr. 1 AVmEG zum 01.01.2002 eingefügt worden. Eine vergleichbare Regelung existierte zuvor nicht. In der Vergangenheit konnten Hinterbliebene aus ihrem persönlichen Status (zum Beispiel als anerkannter Vertriebener oder Spätaussiedler) eine eigenständige FRG-Berechtigung nach § 1 Buchst. a bis d FRG erwerben und - unabhängig vom Status des Verstorbenen - damit auch die Anrechnung von FRG-Zeiten für eine Hinterbliebenenrente verwirklichen. Diese Möglichkeit ist durch § 14a FRG eingeschränkt worden.

Nach der Gesetzesbegründung dient die Regelung der Verdeutlichung der Unterhaltsersatzfunktion von Witwen- und Witwerrenten. Das war in der Vergangenheit schon mehrfach gefordert worden (unter anderem vom Bundesrechnungshof). Anlass für die Kritik waren insbesondere die seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Bereinigung von Kriegsfolgengesetzen (Kriegsfolgenbereinigungsgesetz - KfbG) vom 21.12.1992 (BGBl. I S. 2094) häufiger werdenden Fälle, in denen nur ein Ehepartner als Spätaussiedler nach § 4 BVFG anerkannt wird, der andere „nur“ als Ehegatte nach § 7 Abs. 2 BVFG. Wenn der Ehegatte ohne Spätaussiedlerstatus zu Lebzeiten keinen Rentenanspruch mit FRG-Zeiten erwerben und insoweit nicht zum gemeinsamen Lebensunterhalt beitragen kann, ist es rechtssystematisch nicht gerechtfertigt und sozialpolitisch auch nicht vertretbar, nach seinem Tod dem überlebenden Spätaussiedler zusätzlich eine Hinterbliebenenrente zuzubilligen.

Witwen- und Witwerrenten sollen daher - wie allgemein im Rentenrecht und auch speziell im Fremdrentenrecht nach § 1 Buchst. e FRG - nur noch als vom Versicherten abgeleitete Ansprüche bewilligt werden.

Lediglich in die bei Inkrafttreten der Regelung bereits bestehenden Ansprüche wird aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht eingegriffen.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 14a FRG