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Artikel 17 DPSVA

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten30.09.1991
Version002.00

(1) Sind in beiden Vertragsstaaten Versicherungszeiten vorhanden, so werden für den Erwerb des Leistungsanspruchs nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats auch die Versicherungszeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats anrechnungsfähig sind und nicht auf dieselbe Zeit entfallen. Nach den polnischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigende Versicherungszeiten werden hierbei in der knappschaftlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland berücksichtigt, wenn sie im polnischen Versorgungssystem für Bergleute zurückgelegt sind. Nach den deutschen Rechtsvorschriften zu berücksichtigende Versicherungszeiten werden in dem Versorgungssystem für Bergleute der Republik Polen berücksichtigt, wenn sie in der deutschen knappschaftlichen Rentenversicherung zurückgelegt sind.

(2) Aus diesem Abkommen ergibt sich kein Anspruch auf Rente nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats, wenn nach diesen Rechtsvorschriften nicht eine Mindestversicherungszeit von sechs Monaten zurückgelegt wurde und aufgrund der zurückgelegten Versicherungszeit allein kein Anspruch auf Rente besteht.

(3) Die in Absatz 2 genannten Zeiten werden vom zuständigen Träger des anderen Vertragsstaats bei der Berechnung seiner Rente berücksichtigt.

[Vgl. Nr. 4 SP]

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