Übersicht FRG
veröffentlicht am |
12.11.2019 |
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Änderung | Die GRA wurde mit dem Regionalträger abgestimmt. |
Stand | 03.11.2015 |
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Rechtsgrundlage | FRG |
Version | 001.01 |
- Rechtsentwicklung des FRG
- Grundsätze des FRG
- FRG-Vorschriften im Überblick
- Übergangsvorschriften im Überblick
Rechtsentwicklung des FRG
Das Fremdrentengesetz (FRG) wurde als Art. 1 Bestandteil des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes (FANG) vom 25.02.1960 (BGBl. I S. 93) und rückwirkend zum 01.01.1959 in Kraft gesetzt. Bei seiner Anwendung sind ferner die Übergangsregelungen des Art. 6 FANG zu beachten.
Schon in den ersten Jahren nach Kriegsende wurden auf Länderebene einzelne Flüchtlingsrentengesetze erlassen. Bundeseinheitliche Regelungen brachte dann erstmals das Fremdrenten- und Auslandsrentengesetz (FAG) vom 07.08.1953 (BGBl. I S. 848), das rückwirkend zum 01.04.1952 in Kraft trat. Es basierte auf dem Entschädigungsprinzip, das heißt, die nach dem FAG zustehenden Ansprüche wurden wesentlich mitbestimmt von den im Herkunftsgebiet verlorenen Ansprüchen und Anwartschaften.
Zum 01.01.1959 trat dann das FRG in Kraft. Es blieb - von kleineren Änderungen und Ergänzungen abgesehen - rund 30 Jahre mit seinen Regelungen weitgehend unverändert. Die Rechtsentwicklung in der deutschen Rentenversicherung, die tatsächlichen und rechtlichen Veränderungen in den Herkunftsgebieten und nicht zuletzt die Ende der 1980er Jahre dramatisch gestiegenen Aussiedlerzahlen erforderten eine Anpassung des Fremdrentenrechts. Diese erfolgte im Rahmen des Rentenreformgesetzes 1992 (RRG 1992). Schwerpunkte der Änderungen lagen in der Verstärkung des Eingliederungsprinzips und in der größeren Differenzierung bei der Bewertung der Zeiten, mit denen im Einzelfall mögliche Besserstellungen der FRG-Berechtigten gegenüber den einheimischen Versicherten vermieden werden sollten. Die Änderungen traten zu unterschiedlichen Zeitpunkten, überwiegend zum 01.07.1990, teilweise auch zum 01.01.1992 in Kraft.
Noch bevor diese Neuregelungen wirksam werden konnten, wurde das FRG als Folge der politischen Entwicklung in Deutschland erneut reformbedürftig. Als Sofortmaßnahme wurde der Anwendungsbereich des FRG hinsichtlich der DDR-Zeiten durch Art. 23 § 1 Staatsvertragsgesetz eingeschränkt. Die endgültigen Korrekturen erfolgten dann durch das Rentenüberleitungsgesetz (RÜG). Die Änderungen standen insbesondere im Zusammenhang mit der Vereinheitlichung des Rentenrechts (Erstreckung des FRG auf das Beitrittsgebiet, Nichtanwendung des FRG auf DDR-Zeiten) und der Modifizierung des Eingliederungsprinzips (Orientierung der Bewertung an den Verhältnissen im Beitrittsgebiet). Sie traten zum 01.08.1991 und 01.01.1992 in Kraft. Kleinere rückwirkende Korrekturen zum RÜG erfolgten durch das Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetz (Rü-ErgG).
Deutliche Einschnitte in die FRG-Leistungen brachte dann das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz (WFG). Es verstärkte die mit dem RÜG begonnene Absenkung der Tabellenwerte, mit der eine Eingliederung in strukturschwache Gebiete Deutschlands simuliert werden soll. Für neu zuziehende Berechtigte wurden die FRG-Leistungen auf einen Höchstwert begrenzt. Diese beiden Änderungen traten zum 07.05.1996 in Kraft. Daneben gab es zum 01.01.1997 noch einige kleinere Anpassungen an das allgemeine Rentenrecht.
Die Änderungen durch das Rentenreformgesetz 1999 (RRG 1999) waren nicht so bedeutsam. Die (zum 01.07.1998 wirksamen) Verbesserungen bei der Bewertung der Kindererziehungszeiten wurden zwar auf das FRG übertragen; gleichzeitig wurden jedoch die Kindererziehungszeiten (wie auch die Wehrdienstzeiten) in die allgemeine Absenkung der Werte einbezogen. Ansonsten gab es nur kleinere Korrekturen.
Gleiches gilt für die folgenden Rechtsänderungen durch verschiedene Gesetze. Eine wesentliche Einschränkung der Ansprüche auf Hinterbliebenenrenten brachte das Altersvermögensergänzungsgesetz (AVmEG) zum 01.01.2002.
Der Beitritt zahlreicher Herkunftsländer zur Europäischen Union hatte auf das FRG grundsätzlich keine Auswirkungen. Dessen Anwendung blieb erhalten; teils aufgrund entsprechender Eintragungen in den Anhang der VO (EWG) Nr. 1408/71, teils aufgrund einer Besitzschutzregelung im Rahmen des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes. Inzwischen gilt Anhang XI Deutschland Nr. 7 VO (EG) Nr. 883/2004.
Eine chronologische Übersicht aller im FRG/FANG eingetretenen Gesetzesänderungen ist in der Anlage zu dieser GRA enthalten.
Grundsätze des FRG
Ausgangspunkt für die Schaffung des FRG war der damalige § 90 Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Dort war geregelt, dass
a) | Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge in der Sozialversicherung den Berechtigten in Deutschland gleichgestellt werden (Absatz 1), |
b) | Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge anstelle der früher im Herkunftsgebiet erworbenen Ansprüche und Anwartschaften diese unter Zugrundelegung deutscher Vorschriften bei den deutschen Versicherungsträgern geltend machen können (Absatz 2) und |
c) | Näheres durch Gesetz geregelt wird (Absatz 3). |
Diese Rechtsgrundlage ist durch das FRG geschaffen worden. Es galt bis zur Vereinigung Deutschlands auch für DDR-Sachverhalte, seit 01.01.1992 nur noch für ausländische Sachverhalte.
Das FRG ist geprägt vom Eingliederungsgedanken; das heißt, die Berechtigten werden so behandelt als hätten sie ihr Versicherungsleben nicht im Herkunftsland, sondern in Deutschland zurückgelegt. Ausgehend von diesem Grundsatz enthält das FRG in erster Linie Regelungen, ob und gegebenenfalls welche fremden Zeiten in der deutschen Rentenversicherung gleichgestellt und wie diese bewertet werden. Bei der Bewertung der Zeiten ist das Grundprinzip durch das RÜG und WFG dahingehend modifiziert worden, dass die Eingliederung nicht nach gesamtdeutschen Verhältnissen erfolgt, sondern sich an strukturschwachen Gebieten und an der Einkommensstruktur der DDR orientiert.
FRG-Vorschriften im Überblick
§ 1 | definiert den persönlichen Anwendungsbereich des FRG. Er gilt für die dort unter den Buchstaben a bis e beschriebenen Personengruppen. Größte Personengruppe sind die anerkannten Vertriebenen und Spätaussiedler. |
§ 2 | enthält eine Ausschlussregelung vom FRG. Es findet als subsidiäre Anspruchsgrundlage dann keine Anwendung, wenn für die fremden Zeiten ein anderer Staat eintritt. Abweichende Regelungen in zwischenstaatlichen Vereinbarungen sind allerdings zulässig. |
§ 3 | definiert die Begriffe "Deutscher Versicherungsträger" und "Bundesrecht". |
§ 4 | regelt die Glaubhaftmachung der rechtserheblichen Tatsachen. |
§§ 5 bis 13 | betreffen die Unfallversicherung. Das FRG ermöglicht Leistungen aufgrund der im Herkunftsgebiet eingetretenen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Die Vorschriften werden - da sie nicht die Rentenversicherung betreffen - in dieser Gemeinsamen Rechtlichen Anweisung nicht erläutert. |
§ 14 | enthält eine Generalklausel. Danach gelten die allgemeinen Vorschriften (insbesondere das SGB), soweit das FRG keine eigenen (vorrangigen) Regelungen enthält. |
§ 14a | enthält eine Ausschlussregelung für FRG-Zeiten bei Witwen- beziehungsweise Witwerrenten, wenn der Verstorbene kein FRG-Berechtigter war. |
§ 15 | regelt die Gleichstellung fremder Beitragszeiten. Im Einzelnen werden die für die Anerkennung erforderlichen Voraussetzungen genannt und die Grenzen der Anerkennung beschrieben. |
§ 16 | regelt die Gleichstellung von Beschäftigungszeiten. Es werden die Voraussetzungen beschrieben, unter denen auch ohne Beitragszahlung eine Anerkennung der Zeiten möglich ist. |
§ 17 | betrifft den Anwendungsbereich des § 16. Er wird einerseits räumlich auf bestimmte versicherungsfreie Beschäftigungen in den früheren deutschen Ostgebieten ausgedehnt, andererseits persönlich auf bestimmte FRG-Berechtigte eingeschränkt. |
§ 17a | erweitert den persönlichen Anwendungsbereich des § 1 auf deutschsprachige Angehörige des Judentums. |
§ 18 | schränkt den sachlichen Anwendungsbereich der §§ 15, 16 ein. |
§ 19 | enthält Regelungen zum Umfang der Beitragszeiten und zu deren Anerkennung während eines fremden Rentenbezuges. |
§ 20 | regelt die Zuordnung der Beitrags- und Beschäftigungszeiten zu den einzelnen Zweigen der gesetzlichen Rentenversicherung. |
§ 21 | ermöglicht die Anerkennung nach dem 31.12.1991 zurückgelegter Haftzeiten als Anrechnungszeiten. |
§ 22 | betrifft die Bewertung der Beitrags- und Beschäftigungszeiten. Das FRG enthält insoweit keine eigenständige Regelung, sondern verweist auf die Grundsätze zur Bewertung glaubhaft gemachter Zeiten im Beitrittsgebiet (§ 256b Abs. 1 SGB VI). Den Zeiten werden statistisch ermittelte Durchschnittswerte vergleichbarer Versicherter in Deutschland zugrunde gelegt. Für glaubhaft gemachte Zeiten erfolgt eine 5/6-Kürzung; ferner ist eine Reduzierung der Entgeltpunkte auf 60 % enthalten. |
§ 22a | enthält eine Begrenzung der nach § 22 ermittelten Tabellenwerte für Mitarbeiter eines Staatssicherheitsdienstes. |
§ 22b | begrenzt den FRG-Anteil der Rente auf bestimmte Höchstwerte. |
§ 23 | regelt die Bewertung der Beitragszeiten von Selbständigen und von freiwillig Versicherten. |
§ 26 | präzisiert die Ermittlung der nach § 22 zuzuordnenden Werte für nicht voll belegte Kalendermonate, für Teilzeit- und unständig Beschäftigte und geringfügige Beschäftigungen. |
§ 28a | stellt die fremden Rentenbezugszeiten gleich. |
§ 28b | stellt die Kindererziehung im Herkunftsgebiet gleich. |
§ 29 | ergänzt die SGB VI-Vorschrift zur Anerkennung von Anrechnungszeiten. |
§ 30 | ergänzt die SGB VI-Vorschrift zum Rentenbeginn. |
§ 31 | regelt das Ruhen der FRG-Leistungen, wenn zusätzlich fremde Leistungen gewährt werden. |
Übergangsvorschriften im Überblick
Die Übergangsvorschriften zum rentenrechtlichen Teil des FRG sind in Art. 6 §§ 4 bis 6 FANG enthalten. Darin wird insbesondere geregelt, in welchen Ausnahmefällen die FRG-Vorschriften nicht beziehungsweise in einer früheren Fassung anzuwenden sind.
§ 4 Abs. 1 | enthält Sonderregelungen für Berechtigte im Sinne von § 1 Buchst. b FRG. In besonderen Härtefällen ist die Anerkennung von Nachkriegszeiten möglich. Außerdem gehen bereits anerkannte Ansprüche durch etwaige ausländische Rentenansprüche nicht verloren. |
§ 4 Abs. 1a | ermöglicht die weitere FRG-Anwendung für die baltischen Staaten. |
§ 4 Abs. 2 | bestimmt, dass beim Rentenbeginn bis zum 30.06.1990 weiterhin die damalige FRG-Fassung gilt. |
§ 4 Abs. 3 | ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen die Beibehaltung der früheren Bewertungsvorschriften (Leistungsgruppeneinstufung) bei einem Rentenbeginn bis zum 31.12.1995 sowie in Nachfolgerenten. |
§ 4 Abs. 3a | behält für bestimmte Folgerenten den früheren Umfang von Beschäftigungszeiten nach § 16 FRG bei. |
§ 4 Abs. 4 | ist eine Sonderregelung (negative Vergleichsbewertung) für bestimmte Rentenfälle mit einem Beginn bis zum 31.12.1991. |
§ 4 Abs. 4a | regelt die Rechtsanwendung bei Neufeststellungen. |
§ 4 Abs. 5 | enthält eine Ausnahmeregelung zu der Absenkung der Tabellenwerte nach § 22 Abs. 4 FRG. |
§ 4 Abs. 6 | regelt die Zuordnung von Entgeltpunkten (Ost) in FRG-Fällen. |
§ 4a | enthält eine Ausnahmeregelung zu der Begrenzungsvorschrift des § 22a FRG. |
§ 4b | enthält eine Ausnahmeregelung zu der Begrenzungsvorschrift des § 22b FRG. |
§ 4c | ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen bei einem Rentenbeginn bis zum 30.09.1996 die Beibehaltung der früheren Absenkungsregelung des § 22 Abs. 4 FRG und der dazugehörigen Besitzschutzregelungen. |
§ 5 | tritt in bestimmten Übergangsfällen (siehe § 4 Abs. 3) als Bewertungsvorschrift an die Stelle des § 22 Abs. 1 FRG. |
§ 6 | enthält eine Anspruchsgrundlage zur Neufeststellung von Renten im Zusammenhang mit der Einführung des § 17a FRG. |
§§ 18 bis 23 | enthalten diverse Regelungen zur Nachversicherung. |
GRA zu Übersicht FRG, Anlage 1: Rechtsänderungen | Rechtsänderungen |