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Organisation der Sozialversicherung Österreich

Änderungsdienst
veröffentlicht am

04.02.2023

Änderung

Die GRA wurde komplett überarbeitet.

Dokumentdaten
Stand15.09.2022
Version004.00

Organisation der gesetzlichen Sozialversicherung

Die österreichische Sozialversicherung umfasst die Krankenversicherung, die Unfallversicherung und die Pensionsversicherung und ist in Selbstverwaltung organisiert.

Der Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ist Dachorganisation und Verbindungsstelle im Sinne des Europarechts für die folgenden Träger:

  • Allgemeine Unfallversicherungsanstalt - AUVA (ausschließlich Unfallversicherung)
  • Österreichische Gesundheitskasse - ÖGK (ausschließlich Krankenversicherung, vergleiche Abschnitt 2.1)
  • Pensionsversicherungsanstalt – PVA (ausschließlich Pensionsversicherung, vergleiche Abschnitt 2.2)
  • Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen - SVS (Krankenversicherung, Pensionsversicherung und Unfallversicherung, vergleiche Abschnitt 2.2)
  • Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau - BVAEB (Krankenversicherung, Pensionsversicherung und Unfallversicherung, vergleiche Abschnitt 2.2)

Die Arbeitslosenversicherung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz existiert selbständig und stellt einen eigenen Zweig des Sozialsystems dar (zuständiger Träger: Arbeitsmarktservice).

Nicht alle Personen werden von der österreichischen Sozialversicherung erfasst. Für folgende Gruppen existieren zum Teil eigene Sicherungssysteme:

  • Berufsständische Versorgung für selbständig tätige Mitglieder der kammerfähigen Berufe (siehe Abschnitt 2.3),
  • Beamte (siehe Abschnitt 2.4) und
  • den Klerus in Österreich (Priester der Katholischen Kirche und Angehörige der Orden und Kongregationen der Katholischen Kirche sowie der Anstalten der Evangelischen Diakonie).

Vom Europarecht erfasste Rechtsvorschriften

Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union geben Erklärungen ab, welche innerstaatlichen Rechtsvorschriften und Systeme vom Europarecht erfasst werden sollen (siehe GRA zu Art. 9 VO (EG) Nr. 883/2004).

Nach der Erklärung Österreichs werden Leistungen der Sozialversicherung nach folgenden Gesetzen vom sachlichen Geltungsbereich erfasst:

  • Allgemeines Pensionsgesetz (APG)
  • Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
  • Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG)
  • Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbstständig Erwerbstätiger (FSVG)
  • Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG)

Die österreichischen Beamten unterliegen seit dem Inkrafttreten der VO (EG) Nr. 1606/98 am 25.10.1998 dem Anwendungsbereich des Europarechts. Erfasst werden Leistungen nach folgenden Gesetzen:

  • Pensionsgesetz 1965 - PG 1965
  • Bundesbahn-Pensionsgesetz - BB-PG
  • Bundestheaterpensionsgesetz – BThPG

Auch die österreichischen (Zusatz-)Versorgungen für selbständig tätige Mitglieder der kammerfähigen Berufe, das heißt Ärzte, Apotheker, Notare, Patentanwälte, Rechtsanwälte, Tierärzte, Zahnärzte, Ziviltechniker (Architekten und Ingenieurkonsulenten), Wirtschaftstreuhänder (Wirtschaftsprüfer) unterliegt dem Anwendungsbereich des Europarechts. Erfasst werden (Zusatz-)Leistungen nach folgenden Gesetzen

  • Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998)
  • Gehaltskassengesetz 2002
  • Notarversorgungsgesetz (NVG 2020), bis 2019 Notarversicherungsgesetz (NVG 1972)
  • Rechtsanwaltsordnung (RAO)
  • Tierärztekammergesetz (TÄKamG)
  • Ziviltechnikerkammergesetz (ZTKG)
  • Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG)

Die für Ärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte und Ziviltechniker eingerichteten Versorgungswerke waren allerdings bis zum Inkrafttreten der VO (EG) Nr. 647/2005 am 01.01.2005 vom Anwendungsbereich des Europarechts durch einen Eintrag in den Anhang II Teil I VO (EWG) Nr. 1408/71 ausgeschlossen.

Die Versorgung für den Klerus in Österreich (Priester der katholischen Kirche und Angehörige der Orden und Kongregationen der katholischen Kirche sowie der Anstalten der evangelischen Diakonie) wird nicht vom sachlichen Geltungsbereich des Europarechts erfasst. In Einzelfällen hat die Kirche einen Überweisungsbetrag an die Pensionsversicherung geleistet beziehungsweise bis zum 31.12.1972 konnten aufgrund der Ordenszugehörigkeit Ersatzzeiten angerechnet werden.

Krankenversicherung

Im Bereich der Krankenversicherung gibt es als reinen Krankenversicherungsträger die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK). Daneben führen noch die SVS und die BVAEB die Krankenversicherung für die bei ihnen versicherten Personen durch.

Für manche Beamte und Vertragsbedienstete der Länder und der Gemeinden ist eine der zurzeit 15 österreichischen Krankenfürsorgeanstalten (KFA) zuständig. Diese sind keine Sozialversicherungsträger und gehören daher nicht dem Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger an.

Selbständig tätige Mitglieder der kammerfähigen Berufe (Ärzte, Apotheker, Notare, Patentanwälte, Rechtsanwälte, Tierärzte, Zahnärzte, Ziviltechniker und Wirtschaftstreuhänder) unterliegen nicht der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie müssen in der Regel zwischen einem freiwilligen Beitritt oder einer privaten Versicherung wählen. Ärzte und Zahnärzte erhalten einen Krankenversicherungsschutz über die Vorsorgeeinrichtung ihrer Kammer, können sich jedoch zusätzlich freiwillig bei der SVS versichern.

Pensionsversicherung

Die österreichische Rentenversicherung wird als Pensionsversicherung, eine laufende Geldleistung folglich als Pension bezeichnet.

Die Pensionsversicherung deckt die Versicherungsfälle des Alters, des Todes sowie der geminderten Arbeitsfähigkeit ab. Außerdem werden Rehabilitationsleistungen erbracht.

Nähere Informationen zu den Leistungen enthält die GRA zu Leistungen der Rentenversicherung Österreich.

Die Pensionsversicherung wird von den nachfolgenden Trägern durchgeführt:

  • Pensionsversicherungsanstalt (PVA) nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) und dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) für
    • abhängig beschäftigte Dienstnehmer (Arbeiter, Angestellte und Lehrlinge) mit einem Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze
    • freie Dienstnehmer (unselbständig Erwerbstätige mit gewissen steuerrechtlichen Aspekten der Selbständigkeit)
    • Heimarbeiter
  • Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) und
    dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) für
    • selbständig erwerbstätige Personen („Neue Selbstständige“ ohne Gewerbeberechtigung und Gewerbetreibende mit Gewerbeberechtigung, auch selbständig tätige Wirtschaftstreuhänder und Tierärzte)
    dem Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz (FSVG) für
    • Freiberuflich tätige Ärzte, Apotheker, Patentanwälte, Zahnärzte und Ziviltechniker
    dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) für
    • Betriebsführer eines landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebs auf eigene Rechnung und ihre hauptberuflich mitbeschäftigten Familienangehörigen
  • Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB-EB) nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) und dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) für
    • Arbeiter und Angestellte bei Eisenbahnen und Seilbahnen,
    • Personen, die in knappschaftlichen Betrieben oder diesen gleichgestellten Betrieben beschäftigt sind, sowie
    • für die Bediensteten der BVAEB.
    Ausführungen zu den beim Pensionsservice der BVAEB (BVAEB-OEB) versicherten Beamten enthält Abschnitt 2.4.

Die Pensionsversicherung nach dem ASVG gliedert sich in drei zum Teil von der PVA und von der BVAEB verwaltete Zweige: Pensionsversicherung der Arbeiter, Pensionsversicherung der Angestellten und die knappschaftliche Pensionsversicherung.

Wurden Versicherungszeiten nach mehreren Gesetzen oder in mehreren Zweigen zurückgelegt, ist für Leistungen der Pensionsversicherungsträger oder der Zweig zuständig, bei dem in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag die meisten Versicherungsmonate erworben wurden. Sollten in den letzten 15 Jahren keine Versicherungsmonate vorliegen, ist der Träger zuständig, bei dem der letzte Versicherungsmonat erworben wurde. Leistungen der Rehabilitation erbringt der Pensionsversicherungsträger, bei dem die Person zuletzt versichert war.

Berufsständische Versorgung

Selbständig tätige Mitglieder der Kammer für Rechtsanwälte und der Kammer für Notare sind weder gesetzlich unfallversichert noch in der Pensionsversicherung (nach dem ASVG, GSVG oder FSVG) versichert.

Die Pensionsvorsorge der Rechtsanwälte erfolgt nach der Rechtsanwaltsordnung (RAO) bei einer der 9 Rechtsanwaltskammern des jeweiligen Bundeslandes.

Für Notare und Notariatskandidaten wurde durch das am 01.01.1972 in Kraft getretene Notarversicherungsgesetz vom 03.02.1972 (NVG 1972) eine eigene Pensionsversorgung geschaffen. Das NVG 1972 wurde durch das Bundesgesetz über die Versorgung für das österreichische Notariat (Notarversorgungsgesetz – NVG 2020) abgelöst. Träger der Pensionsversicherung ist seitdem die Versorgungsanstalt des österreichischen Notariats (VAN).

Selbständig tätige Apotheker, Ziviltechniker (Architekten und Ingenieurkonsulenten), Patentanwälte und freiberuflich tätige Ärzte und Zahnärzte/Dentisten, sind über das FSVG, selbständig tätige Wirtschaftstreuhänder (Wirtschaftsprüfer) und Tierärzte über das GSVG bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) pensionsversichert (siehe Abschnitt 2.2).

Für die selbständig tätigen Mitglieder der kammerfähigen Berufe existieren verpflichtende ergänzende kapitalgedeckte Zusatzpensionsversicherungen für die Leistungsfälle Alter, Berufsunfähigkeit und Tod. Oft werden die Leistungen über die Kammern selbst ausgezahlt, bei Notaren erfolgt dies durch die VAN, bei Ärzten und Zahnärzten durch einen Wohlfahrtsfonds.

Das zwischenstaatliche Verfahren wird für Rechtsanwälte bei der Kammer des jeweiligen Bundeslandes und für Notare bei der VAN eingeleitet. Sofern auch Zeiten in der Pensionsversicherung vorhanden sind, ist eine parallele Einleitung bei beiden Trägern erforderlich. Für alle anderen Personen wird das Verfahren ausschließlich bei der SVS eingeleitet.

Beamtensondersystem

In Österreich gibt es heute noch rund 200.000 Beamte, davon etwa ein Drittel im Dienst des Bundes. Wie in Deutschland gibt es im öffentlichen Dienst zwei Arten von Dienstverhältnissen: Durch einen hoheitlichen Akt ernannte („pragmatisierte“) Beamte und normale Angestellte ("Vertragsbedienstete"), die in der Sozialversicherung versichert sind. Die Zahl der Beamten ist seit Jahren rückläufig, da neue öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse nur noch sehr eingeschränkt begründet werden.

Ähnlich wie in Deutschland existiert eine Vielzahl an Dienstherrn, die jeweils für die Versorgung (den „Ruhegenuss“) ihrer Beamten zuständig sind. Erfasst werden insbesondere folgende Personenkreise:

  • Beamte beim Bund, bei den 9 Bundesländern und den 2.093 Gemeinden,
  • Personen, die in einem Dienstverhältnis bei einem Gemeindeverband, einer vergleichbaren Einrichtung oder einer sonstigen Körperschaft des öffentlichen Rechts stehen,
  • Personen, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis stehen, sofern es sich um ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis handelt (zum Beispiel bei den Eisenbahnen, der Post, der Telekom oder großen Banken).

Als größter Versicherungsträger des Beamtensystems ist der Pensionsservice der BVAEB (BVAEB-OEB) zuständig für

  • die Beamten des Bundes,
  • Beamte der Post AG, der Postbus AG und der Telekom sowie
  • verbeamtete Landeslehrer aus Wien und Kärnten.

Auf Länderebene werden die zwischenstaatlichen Verfahren der Landesdienststellen koordiniert von den Ämtern der Landesregierung der 9 Bundesländer.

Hinweis:

Beim Übertritt eines Beschäftigten aus dem allgemeinen österreichischen Pensionssystem in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis als österreichischer Beamter wird vom zuständigen Pensionsversicherungsträger auf Antrag ein Überweisungsbetrag an den Träger des Beamtensondersystems geleistet. Damit bestehen aus diesen „übertragenen Versicherungszeiten“ nur noch Ansprüche gegen das österreichische Beamtensondersystem. Für Beitragszeiten, die im österreichischen Beamtensondersystem nicht berücksichtigt werden, erhält die versicherte Person vom österreichischen Pensionsversicherungsträger einen Erstattungsbetrag, der zeitgleich mit dem Überweisungsbetrag geleistet wird. Es können damit keine weiteren Ansprüche gegen die allgemeine Pensionsversicherung geltend gemacht werden.

Bei Ausscheiden eines Beamten aus dem Dienstverhältnis ohne Anspruch auf Versorgung hat der Dienstherr dem Pensionsversicherungsträger einen Überweisungsbetrag zu leisten (vergleichbar einer Nachversicherung).

eService der Sozialversicherung

Die Sozialversicherung in Österreich bietet folgende Dienstleistungen als eService:

  • die e-card (siehe Abschnitt 3.1) und
  • das Online-Portal „MeineSV.at (siehe Abschnitt 3.2).

Die e-card

Die österreichische Sozialversicherung hat im Jahr 2005 für versicherte Personen und ab dem Jahr 2010 auch für alle Sozialhilfeempfänger die e-card eingeführt. Dabei handelt es sich um die Sozialversicherungskarte, die sich in Form einer elektronisch auslesbaren smartcard zur digitalen Bürgerkarte weiterentwickelt. Mit ihr ist eine elektronische Authentifizierung möglich, so dass sie dadurch – auf freiwilliger Basis - für weitere behördliche Anwendungen und Datenabfragen genutzt werden kann.

Die e-card enthält auf der Vorderseite u.a. die Sozialversicherungsnummer und den Namen des Inhabers. Auf der Rückseite besteht sie aus der Europäischen Krankenversicherungskarte „EHIC“. Des Weiteren enthält die Karte einen Chip, auf dem sich auch ein Datenspeicher für künftige Zwecke befindet. Die Karten haben eine Gültigkeitsdauer von 5 Jahren, für Rentner 10 Jahre. Sie müssen also regelmäßig ausgetauscht werden. Im Zeitraum von 2020 bis 2023 werden alle e-cards auf der Vorderseite zusätzlich mit einem Lichtbild des Inhabers versehen. Damit kann die Karte als Lichtbildausweis verwendet werden und entspricht damit dann in etwa dem deutschen Personalausweis. Wurde die e-card als Bürgerkarte freigeschaltet, bietet sie einen digitalen Zugang zu zahlreichen Verfahren und Dienstleistungen. Im Bereich der Sozialversicherung hat der Karteninhaber damit einen Zugang zu seinem Versicherungsverlauf und seinem Altersrentenkonto, kann online Versorgungsauskünfte einholen und Rentenanträge stellen oder aber auch die Anspruchsvoraussetzungen auf Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung prüfen. Dafür ist ein entsprechendes Kartenlesegerät notwendig und es wird eine jährliche Gebühr für die Kartennutzung erhoben. Alternativ zur e-card ziehen allerdings viele Benutzer die „Handy-Signatur“ vor, die keine e-card und auch kein Lesegerät erfordert.

Online-Portal „MeineSV.at“

Das österreichische Online-Portal der Sozialversicherung heißt „MeineSV.at“. Ziel bei der Schaffung des Portals war es, dass möglichst alle Sozialversicherungswege online erledigt werden können. Mit dem Portal „Meine SV.at“, das im April 2015 startete, sind erstmals alle Online-Services übersichtlich an einer Stelle angesiedelt. Damit bietet die österreichische Sozialversicherung allen versicherten Personen online ein breites Spektrum an den Services der Kranken- und Pensionsversicherung. Es besteht so für die versicherten Personen im Bereich der Pensionsversicherung zum Beispiel die Möglichkeit,

  • Versicherungszeiten und Versicherungsdaten als auch
  • das persönliches Pensionskonto

einzusehen sowie Anträge und Meldungen (zum Beispiel Adressänderung) online zu erledigen.

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