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Art. 14 SVA-Österreich: Übergangsbestimmungen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Übernommen aus der Literatur des Regionalträgers

Dokumentdaten
Stand29.07.2005
Rechtsgrundlage

Art. 14 SVA-Österreich

Version001.01

Inhalt der Regelung

Artikel 14 des Abkommens vom 04.10.1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über soziale Sicherheit (SVA-Österreich 1995) enthält Übergangs- und Schlussvorschriften. Siehe auch GRA Rechtsgrundlagen Österreich

Nach Artikel 14 Absatz 1 trat das Abkommen vom 22.12.1966 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich (SVA-Österreich 1966) mit Inkrafttreten des Abkommens vom 04.10.1995 am 01.10.1998 außer Kraft.

Nach Artikel 14 Absatz 2 sind jedoch bestimmte Regelungen des SVA-Österreich 1966 - zum Teil modifiziert - über den 01.10.1998 hinaus anzuwenden. Es handelt sich dabei um Bestimmungen historisch zu begründender, bilateraler Besonderheiten, die ein höheres soziales Schutzniveau gewährleisten, als dies etwa durch die Regelungen des Europarechts erreicht wird. Dies gilt insbesondere für die Versicherungslastregelungen zwischen Deutschland und Österreich im Zusammenhang mit der Beendigung des 2. Weltkriegs.

Nach Artikel 14 Absatz  3 traten auch die Durchführungsvereinbarung und die drei Zusatzvereinbarungen zum SVA-Österreich 1966 am 01.10.1998 außer Kraft.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Hintergrundinformationen

In den Zeit vom 01.01.1939 bis 10.04.1945 galt in Österreich Reichsrecht, sodass die während dieser Zeit erworbenen Versicherungszeiten sowohl in Österreich als auch in Deutschland anrechenbar sind. Deutschland und Österreich haben daher bezüglich dieser Zeiten eine Versicherungslastregelung getroffen, die insbesondere durch das SVA-Österreich 1966 neu geregelt wurde.

Die in den Artikeln 23 und 24 des Ersten deutsch-österreichischen Sozialversicherungsabkommens vom 21.04.1951 (SVA-Österreich 1951) festgelegte Versicherungslastverteilung bleibt trotz des Außerkrafttretens des SVA-Österreich 1951 zum 31.10.1969 über Ziffer 19 b-1-a des Schlussprotokolls zum SVA-Österreich 1966 in der Fassung des 3. Zusatzabkommens vom 29.08.1980 und Art. 8 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 2 Buchst. g SVA-Österreich 1995 weiterhin wirksam. Dabei ist die Beurteilung der Versicherungslast stets zum 31.12.1952 vorzunehmen (Ziffer 19-b-1-b SP).

Durch die Regelung in Ziffer 19 Buchstabe b des Schlussprotokolls zum SVA-Österreich 1966 sollen Nachteile beseitigt werden, die infolge der Verteilung von Versicherungszeiten entstanden sind. Diese Nachteile beruhen insbesondere darauf, dass Leistungen aus der österreichischen Versicherung für nach diesen Versicherungslastregelungen in die österreichische Last fallende Zeiten häufig niedriger bemessen sind als diesbezügliche Leistungen nach deutschem Recht.

Es handelt sich dabei um (in die österreichische Last fallende) Zeiten, die nach rein innerstaatlichem Recht in der deutschen Rentenversicherung zu berücksichtigen sind (zum Beispiel Beitragszeiten, die nach reichsgesetzlichen Vorschriften zurückgelegt worden sind (§ 247 Abs. 3 SGB VI) oder nach Maßgabe der FRG-Regelungen anzurechnende Zeiten). Die sich aus den weiterhin gültigen Versicherungslastregelungen ergebende Leistungsverpflichtung der österreichischen Pensionsversicherung entfällt dadurch nicht. Dies führt zunächst zur Doppelanrechnung von Zeiten. Durch die Anrechnung des auf diese Zeiten entfallenden österreichischen Pensionsanteiles auf die deutsche Rente wird aber eine doppelte Entschädigung vermieden.

Auswirkungen auf das FRG

Für die Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften über Fremdzeiten gilt das Abkommen nicht als Abkommen im Sinne dieser Rechtsvorschriften (Ziffer 19-b-2-a SP). Demzufolge kommen für eine Entschädigung aus der deutschen Rentenversicherung grundsätzlich alle Versicherungszeiten in Betracht, die nach deutschen Rechtsvorschriften - einschließlich FRG - anrechenbar sind, und zwar auch dann, wenn diese Zeiten nach dem SVA-Österreich 1951 der österreichischen Versicherungslast zugeordnet wurden oder vom österreichischen Auslandsrenten-Übernahmegesetz (ARÜG) erfasst wurden.

Die in dieser Vorschrift enthaltene Aufhebung der Wirkung des § 2 Buchst. b FRG gilt allerdings nicht einschränkungslos, sodass nach wie vor bestimmte Zeiten von einer Berücksichtigung in der deutschen Rentenversicherung ausgeschlossen bleiben.

Nicht zu berücksichtigende Zeiten

Die in den nachfolgenden Abschnitten aufgeführten Zeiten werden nicht berücksichtigt:

Versicherungszeiten vor 01.01.1939 und nach 10.04.1945

Versicherungszeiten, die vor dem 01.01.1939 oder nach dem 10.04.1945 in Österreich zurückgelegt wurden, können in keinem Fall nach Ziffer 19 SP angerechnet werden - insoweit gilt § 2 Buchst. b FRG weiter (Ziffer 19-b-2-c-aa SP).

Nachentrichtung

Beiträge, die nach dem 10.04.1945 für Zeiten vor dem 11.04.1945 an einen österreichischen Träger nachentrichtet wurden, sind nicht nach Reichsrecht entrichtet und können daher nach Ziffer 19 SP nicht berücksichtigt werden. Gleiches gilt für Zeiten einer Nachversicherung nach österreichischen Rechtsvorschriften (zum Beispiel nach § 531 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz/ ASVG) sowie für Beitragsnachentrichtungen nach §§ 500 ff. ASVG (sogenannte ”Begünstigungszeiten” für politisch oder rassisch Verfolgte).

Versicherte der österreichischen Eisenbahnen

Wurden für eine vor dem 01.01.1939 in Österreich ausgeübte Beschäftigung Beiträge nach Reichsrecht entrichtet (zum Beispiel für die Arbeiter der staatlichen österreichischen Eisenbahnen, die bereits ab 03.10.1938 nach Reichsrecht versichert waren), so bleiben diese Beiträge im Rahmen der Ziffer 19 SP ebenfalls unberücksichtigt. Wurden sie im Rahmen einer Abordnung nach Österreich aus dem übrigen Reichsgebiet geleistet (Ausstrahlungstheorie), sind sie ohnehin in der deutschen Rentenversicherung anrechenbar.

Ehemalige österreichisch-ungarische Donaumonarchie

Österreichische Versicherungszeiten vor dem 01.01.1939 sind auch die nach dem Friedensvertrag von St. Germain in der österreichischen Versicherung verbliebenen beziehungsweise in diese übergangenen Versicherungszeiten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Donaumonarchie.

Versicherungszeiten vom 01.01.1939 bis 10.04.1945

Reichsgebiets-Beitragszeiten, die zwischen dem 31.12.1938 und dem 11.04.1945 im Gebiet der heutigen Republik Österreich zurückgelegt wurden, dürfen nach Ziffer 19 SP nicht in der deutschen Rentenversicherung berücksichtigt werden, wenn der Versicherte zu dem in Art. 24 Abs. 2 des SVA-Österreich 1951 in Verbindung mit Artikel 2 des Ersten Zusatzabkommens zum SVA-Österreich 1951 bezeichneten Personenkreis gehört (Ziffer 19-b-2-d SP). Zu diesen ausgeschlossenen Personen, die auch als ”Altösterreicher” bezeichnet werden, gehören:

  • Versicherte, die unmittelbar vor dem 13.03.1938 ihren ordentlichen Wohnsitz im Gebiet der Republik Österreich hatten und am 13.03.1938 sowie am 31.12.1952 (beziehungsweise dem früher gelegenen Todestag) die österreichische Staatsangehörigkeit besaßen.
    Hinweis:
    Die Prüfung, ob die Ausschlussvoraussetzungen in diesem Sinne vorliegen, obliegt dem deutschen Versicherungsträger, unabhängig von der Aussage des österreichischen Trägers hinsichtlich der Zugehörigkeit des Versicherten zum Personenkreis des Art. 24 Abs. 2 SVA-Österreich 1951. Dabei ist der Tatbestand des ”ordentlichen Wohnsitzes unmittelbar vor dem 13.03.1938” besonders kritisch zu prüfen. Ein nur vorübergehender Auslandsaufenthalt am oder um den 12.03.1938 ist belanglos. Die Umstände müssen vielmehr deutlich erkennen lassen, dass die Wohnung länger als nur vorübergehend als Mittelpunkt der Lebensführung beibehalten wurde. Maßgebend für die Prüfung der Wohnsitzvoraussetzungen werden im allgemeinen die Angaben des Versicherten (Rentenbewerbers) in Verbindung mit dem Beschäftigungsverlauf sein. Die Annahme eines neuen Wohnsitzes im Ausland wird in aller Regel auszuschließen sein, wenn dieser Aufenthalt außerhalb Österreichs ersichtlich nur vorübergehend und nicht für Dauer begründet war (zum Beispiel verhältnismäßig kurzfristiger Auslandsaufenthalt, Beschäftigung im Grenzgebiet, Arbeitssuche, Ausbildung) oder wenn sonstige Gründe für ein Fortbestehen des Mittelpunktes der Lebensführung in Österreich sprechen (zum Beispiel bei Minderjährigen oder bei fortdauerndem Aufenthalt der Ehefrau und/oder der Kinder in Österreich). Hingegen kann von einer echten Wohnsitzverlegung dann ausgegangen werden, wenn unter Auflösung des bisherigen Hausstandes ein neuer Hausstand außerhalb Österreichs eingerichtet worden ist. Zur Klärung des Sachverhalts sind erforderlichenfalls weitere sachdienliche Erhebungen anzustellen. In Zweifelsfällen entscheidet der Referent/Dezernent.
  • Versicherte, die in der Zeit vom 13.03.1933 bis 12.03.1938 (= unmittelbar vor dem 13.03.1938 durch fünf Jahre) ihren Wohnsitz im Gebiet der Republik Österreich hatten. Dabei kommt es - nur bei Anwendung der Ziffer 19 SP - nicht auf die Staatsangehörigkeit an (Art. 2 des Ersten Zusatzabkommens vom 10.04.1969 zum SVA-Österreich 1966). Wegen des Wohnsitzbegriffes bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt siehe vorstehende Hinweise.

Reichsgebiets-Beitragszeiten außerhalb Österreichs

Für die Berücksichtigung von Beitragszeiten, die in der Zeit vom 13.03.1938 bis zum 09.04.1945 außerhalb der Gebiete der Bundesrepublik Deutschland (Stand 03.10.1990) und der Republik Österreich zurückgelegt wurden, gilt die in Abschnitt 2.2.2 dargelegte Einschränkung entsprechend, dass heißt sie sind in der deutschen Rentenversicherung nicht anrechenbar, wenn der Versicherte zum ausgeschlossenen Personenkreis zählt (Ziffer 19-b-2-d SP).

Zeiten nach dem GSVG und BSVG

Versicherungszeiten (Ersatzzeiten) nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) beziehungsweise dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) wurden von der Versicherungslastregelung der Art. 23 und 24 SVA-Österreich 1951 nicht erfasst. Sie können daher in keinem Fall - also auch nicht, soweit sie in der Zeit vom 01.01.1939 bis 10.04.1945 liegen - nach Ziffer 19 SP berücksichtigt werden.

Überweisungsbetrag

Die der österreichischen Last zugeordneten Zeiten, die durch einen österreichischen Versicherungsträger an einen österreichischen Dienstgeber übertragen wurden (zum Beispiel §§ 308 Abs. 1, 529 ASVG), und bei Bemessung eines Ruhe-(Versorgungs-)genusses berücksichtigt werden, können nicht nach Ziffer 19 SP in der deutschen Rentenversicherung angerechnet werden (Ziffer 19-b-2-e-aa SP).

Ausstattungsbeitrag und übergegangene Zeiten

Die Anrechnung nach Ziffer 19-b-2-e-bb SP ist dann ausgeschlossen, wenn die nach Art. 24 SVA-Österreich 1951 der österreichischen Last zugeordneten Versicherungszeiten

  • durch einen österreichischen Versicherungsträger erstattet wurden (sogenannte Ausstattungsbeitrag). Falls von der in Österreich möglichen Rückzahlung des Ausstattungsbeitrages Gebrauch gemacht wurde, ist dies kein Fall der Ziffer 19-b-2-e-bb SP, da die seinerzeit erworbenen Versicherungszeiten wieder voll wirksam werden oder
  • nach einer Versicherungslastregelung zwischen Österreich und einem dritten Staat auf diesen dritten Staat übergegangen sind (zum Beispiel österreichische Versicherungszeiten, die nach Art. 34 des österreichisch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens vom 19.11.1965 in die jugoslawische Versicherungslast übergegangen sind).

Berücksichtigungsfähige Zeiten

Berücksichtigungsfähig sind demnach:

  • Versicherungszeiten, die in der Zeit vom 01.01.1939 bis 10.04.1945 im Gebiet der Republik Österreich zurückgelegt wurden, sofern der Versicherte nicht zum ausgeschlossenen Personenkreis gehört, und
  • sonstige reichsgesetzliche Zeiten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland (Stand 03.10.1990) und der Republik Österreich, ausgenommen Zeiten vom 13.03.1938 bis 09.04.1945 bei Altösterreichern, und
  • Versicherungszeiten, die nach den Vorschriften des österreichischen Auslandsrentenübernahmegesetzes (ARÜG) in der österreichischen Pensionsversicherung zu berücksichtigen sind, sofern der Berechtigte die Voraussetzungen für eine Anrechnung dieser Zeiten (auch) nach dem FRG erfüllt.

Besonderheiten

Zu beachten sind folgende Besonderheiten:

Art. 34 österreichisch-jugoslawisches Sozialversicherungsabkommen

Anwendung des österreichisch-jugoslawischen Abkommens, das die Nachfolgestaaten im wesentlichen übernommen haben, insbesondere die Bestimmung von Art. 34 des Sozialversicherungsabkommens vom 19.11.1965 zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien (vergleiche Abschnitt 2.2.6, zweiter Spiegelstrich).

Nachversicherung in Österreich in der Zeit vom 01.01.1939 bis 10.04.1945

Wurde in der Zeit vom 01.01.1939 bis 10.04.1945 für Versicherte, die im Gebiet der Republik Österreich beschäftigt waren, eine Nachversicherung nach § 1242a RVO alter Fassung beziehungsweise § 18 AVG alter Fassung durchgeführt, so sind die nachversicherten Zeiten nach Art. 24 SVA-Österreich 1951 der österreichischen Pensionsversicherung zugeordnet. Hinsichtlich einer Anrechnung nach Ziffer 19 SP sind die genannten Zeiten unter denselben Voraussetzungen in der deutschen Rentenversicherung zu berücksichtigen oder nicht zu berücksichtigen, wie tatsächlich zurückgelegte Pflichtversicherungszeiten (zum Beispiel Ausschluss bei ”Altösterreichern”).

Österreichische Versicherungszeiten, die bereits am 31.12.1952 in einer deutschen Leistung enthalten waren

Bei erneuter Entscheidung im Sinne der Ziffer 19-b-3-b SP kommt eventuell die Anrechnung weiterer Zeiten in der deutschen Rentenversicherung in Betracht, wenn diese bereits am 31.12.1952 in einer deutschen Leistung enthalten waren.
Hierzu zählen unter anderem

  • österreichische Versicherungszeiten vor dem 01.01.1939,
  • österreichische Versicherungszeiten nach dem 10.04.1945,
  • reichsgesetzliche Beitragszeiten von ”Altösterreichern”.

Auswirkungen des Einigungsvertrages vom 31.08.1990

Bei Leistungsbeginn (beziehungsweise Versicherungsfall) nach dem 02.10.1990 gilt folgendes:

  • Art. 23 SVA-Österreich 1951 (deutsche Versicherungslast) umfasst auch die Versicherungszeiten, die im Gebiet der ehemaligen DDR zurückgelegt worden sind.
  • Art. 24 Abs. 2 SVA-Österreich 1951 (österreichische Versicherungslast) umfasst daher nicht die im Gebiet der ehemaligen DDR zurückgelegten Versicherungszeiten.
  • Versicherungsträger mit Sitz im Gebiet der ehemaligen DDR sind Versicherungsträger in der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 1 Abs. 2 ARÜG, sodass das ARÜG hinsichtlich des Gebietes der ehemaligen DDR nicht mehr anzuwenden ist.

Eine Neufeststellung bereits eingetretener Leistungsfälle nur aus Gründen der Versicherungslaständerung kommt nicht in Betracht.

Anrechnung der österreichischen Pension

Um eine Doppelentschädigung zu vermeiden, ist die österreichische Pension - gegebenenfalls anteilmäßig - auf die deutsche Rente anzurechnen (Ziffer 19-b-3-c SP).
Dazu muss ein Anrechnungsverhältnis gebildet werden:

Zeiten der Versicherungslastregelung

Im Anrechnungsverhältnis der „doppelt“ berücksichtigten Versicherungszeiten zur Gesamtzahl der der österreichischen Pensionsberechnung zugrunde liegenden Monate sind nur Versicherungszeiten zu berücksichtigen, die von der Versicherungslastregelung erfasst werden beziehungsweise mit dieser im Zusammenhang stehen. Unerheblich ist somit, ob derselbe Tatbestand im anderen Vertragsstaat auch zur Anrechnung von Versicherungszeiten führt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann zum Beispiel auch eine Vertreibungszeit nach § 250 Abs. 1 Nr. 6 SGB VI oder die pauschale Anrechnungszeit im Anrechnungsverhältnis berücksichtigt werden, also Zeiten, die der österreichische Versicherungsträger gar nicht kennt.
Es kommt also nicht darauf an, dass die ”Doppelanrechnung” aufgrund derselben Versicherungszeiten erfolgt beziehungsweise die Leistung für denselben Zeitraum gezahlt wird.

Verhältnisbildung

Darüber hinaus ist die Anrechnung der österreichischen Pension auf die deutsche Leistung nur in dem Umfang möglich, in dem die einschlägigen Versicherungszeiten vom jeweiligen zuständigen Träger auch tatsächlich angerechnet werden.
Um dies sicherzustellen, sind die Summen der in Deutschland und Österreich aufgrund der Versicherungslastregelung jeweils angerechneten Monate einander gegenüber zu stellen. Mit der niedrigeren Zahl (denn nur in diesem Umfang wurden die Versicherungszeiten ”doppelt” berücksichtigt) und der Gesamtzahl der für die Berechnung der österreichischen Pension vorliegenden Monate ist das Verhältnis zu bilden, mit dem die österreichische Pension auf die deutsche Rente anzurechnen ist. Nähere Ausführungen finden sich im Abschnitt 4.

Ausgangsbetrag der deutschen Rente

Die Anrechnung der österreichischen Pension erfolgt grundsätzlich auf den unter Berücksichtigung vorhandener Ziffer 19-SP-Zeiten errechneten deutschen Rentenbetrag, der sich unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen des Europarechts (gegebenenfalls getrennt nach innerstaatlicher und zwischenstaatlicher Berechnung) und aller relevanten nationalen Berechnungsvorschriften ergibt.

Besitzschutz

Bei Folgerenten und abgeleiteten Ansprüchen ist die Besitzschutzregelung des § 88 SGB VI grundsätzlich vor Anrechnung der österreichischen Pension anzuwenden. Ausgangsbetrag für die Anrechnung der österreichischen Pension ist mindestens die aus den bisherigen Entgeltpunkten errechnete neue Leistung. Ausnahmen können sich ergeben:

Kinderzuschuss und Höherversicherung

Der Kinderzuschuss zur Versichertenrente, Leistungen aus der deutschen Höherversicherung und für Kindererziehung beziehungsweise als solche geltende Leistungen bleiben von einer Pensionsanrechnung unberührt. Diese Rentenbestandteile stehen dem Berechtigten ungeschmälert zu.

Witwenrentenabfindung

Grundlage für die Berechnung einer Witwen-(Witwer-)rentenabfindung nach § 107 SGB VI ist der im Monat der Wiederverehelichung nach Anrechnung der österreichischen Pension zustehende Zahlbetrag. Einer nach österreichischen Rechtsvorschriften gewährten Abfertigung der Witwen(r)pension (§ 265 ASVG) kann demzufolge keine Auswirkung auf die Höhe der deutschen Abfindung zukommen.

Ausgangsbetrag der österreichischen Pension

Maßgebend für die Anrechnung nach Ziffer 19-b-3-c SP ist die österreichische Bruttopension einschließlich

  • des Zuschlages zur Alterspension bei Entrichtung weiterer Pflichtbeiträge während des Bezuges der Alterspension (§§ 261a, 284a ASVG),
  • der Erhöhung der Alterspension bei Pensionsaufschub (§§ 261b, 284b ASVG),
  • der anteilmäßigen Sonderzahlungen (siehe Abschnitt 3.4.1) sowie
  • des Leistungszuschlages in der knappschaftlichen Pensionsversicherung,

nach Anwendung von österreichischen Kürzungs- und/oder Ruhensvorschriften.

Ohne Berücksichtigung bleiben:

  • die Leistung aus der österreichischen Höherversicherung,
  • die Ausgleichszulage,
  • das Pflegegeld (beziehungsweise vom 01.07.1982 bis 30.06.1993 der Hilflosenzuschuss),
  • der Kinderzuschuss,
  • der Unterschiedsbetrages nach Art. 31 SVA-Österreich 1966,
  • die Familienbeihilfen (Kinder- und Mütterbeihilfen),
  • die Wohnungsbeihilfe,
  • der auf ”Hinzurechnungszeiten” entfallende Pensionsanteil,
  • eine auf dem Landwirtschaftlichen Zuschussrentenversicherungsgesetz (LVZG) beruhende Leistung,
  • der Wertausgleich (§ 299a ASVG und diverse Verordnungen),
  • steuerrechtliche Gutschriften (zum Beispiel „Lohnsteuerkinderzuschlag“, „Minusbetrag“) sowie
  • der (einkommensabhängigen) Erhöhungsbetrag bei Witwen-/Witwerpensionen (§ 264 Abs. 6 ASVG)

vor Abzug von Steuern und/oder eines Krankenversicherungsbeitrages.

Pensionssonderzahlungen

Dem Ausgangsbetrag der monatlichen österreichischen Pension sind die Sonderzahlungen nach § 105 ASVG zuzuschlagen. Für die Sonderzahlungen gilt Abschnitt 3.3 entsprechend. Zu den Pensionen, die im April und September eines jeden Jahres zustehen, wird jeweils eine Sonderzahlung gezahlt. Besteht für ein ganzes Kalenderjahr Anspruch auf eine österreichische Pension, ist die monatliche Pension um ein Zwölftel des Betrages der zustehenden Sonderzahlungen zu erhöhen (Entschließung des BMA vom 11.03.1968, IV b 5-4120.3-1077/68).

Soweit nur für einen Teil des Kalenderjahres eine österreichische Pension gezahlt wird, sind die Sonderzahlungen auf die Monate aufzuteilen, für die ein Anspruch auf Pension besteht. Hierbei ist folgendes zu beachten:

Liegt der Beginn der österreichischen Pension in den Monaten

  • Januar bis April eines Jahres, besteht Anspruch auf zwei Sonderzahlungen,
  • Mai bis September eines Jahres, besteht Anspruch auf eine Sonderzahlung,
  • Oktober, November und Dezember eines Jahres, besteht kein Anspruch auf Sonderzahlung.
    Beachte:
    Die Regelung betrifft nur Alt-Fälle und dürfte für Praxis keine Bedeutung mehr haben.

Für jedes Kalenderjahr sind die in diesem Kalenderjahr zu erwartenden Sonderzahlungen anteilig der monatlichen österreichischen Pension zuzuschlagen, auch wenn im Zeitpunkt der Anrechnung der österreichischen Pension eine Sonderzahlung noch nicht ausgezahlt worden ist.

Ist der Versicherte im Laufe eines Jahres verstorben oder ist eine Umwandlung vorzunehmen, so ist die Anrechnung der österreichischen Pension unter Beachtung der vorstehenden Ausführungen richtig zu stellen.

Umrechnung der österreichischen Pension in DM

Der anzurechnende Pensionsbetrag ist in der maschinellen Verarbeitung in österreichischen Schillingen (vor 01.01.2002) vorzugeben. Bezüglich der maßgeblichen Wechselkurse bis Bearbeitungsdatum 01.01.1999 wird auf die GRA zu Art. 90 VO (EG) Nr. 987/2009 beziehungsweise Art. 107 VO (EWG) Nr. 574/72 verwiesen.

Ab Bearbeitungsdatum 02.01.1999 ist für die Umrechnung der Euro-Kurs zu verwenden. Mit dem 01.01.2002 wurden wie in Deutschland (4. Euro-Einführungsgesetz) so auch in Österreich die Zahlungen auf Euro/Cent umgestellt.

Änderung der österreichischen Pension

Änderungen der österreichischen Pension bewirken in jedem Falle eine Korrektur des Anrechnungsbetrages und zwar zeitgleich mit der Änderung der österreichischen Leistung. Dabei stellt diese Korrektur keinen Neufeststellungsgrund im Sinne des § 300 Abs. 3 SGB VI dar.
Ansonsten sind auch Neufeststellungen im Hinblick auf eine geänderte österreichische Pension nur im Rahmen des § 48 SGB X möglich.

Minderung der österreichischen Pension

Die Reduzierung des österreichischen Zahlbetrages bewirkt eine Erhöhung der deutschen Leistung. Zahlungen können im Hinblick auf § 44 Abs. 4 SGB X jedoch längstens vier Kalenderjahre zurück erbracht werden.

Erhöhung der österreichischen Pension

Tritt neben eine deutsche Rente, die unter Berücksichtigung von Zeiten nach Ziffer 19-SP gewährt wurde, erstmals eine österreichische Pension oder führt die Neufeststellung oder Anpassung einer österreichischen Pension zu einem höheren Zahlbetrag, entsteht regelmäßig eine Überzahlung der deutschen Rente. Ein Rückgriff auf die österreichische Nachzahlung ist über Art. 72 Abs. 1 und 2 VO (EG) Nr. 987/2009 vorzunehmen.
Bei Erhöhung der österreichischen Pension erfolgt also eine zeitgleiche Neufeststellung der deutschen Rente und zwar für die Zukunft und für die Vergangenheit, auch wenn dies über vier Jahre zurückreicht. Die deutsche Überzahlung ist mit der österreichischen Nachzahlung zu verrechnen. Besteht darüber hinaus noch eine weitere Überzahlung, erfolgt eine Rückforderung im Rahmen des § 45 SGB X. Dabei ist zu beachten, dass die Bescheide mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs im Sinne des § 45 Abs. 3 Nr. 2 SGB X ausgestattet sind (siehe Abschnitt 6.4), also eine Rückforderung weitgehend möglich ist.

Korrektur des 'ausgesparten Betrages'

In Fällen des § 48 Abs. 3 SGB X vermindert sich, bei einer Erhöhung der österreichischen Pension, der ”eingefrorene” Betrag um den Betrag, um den sich auch die tatsächliche zustehende Rente vermindern würde.

Ermittlung des Anrechnungsverhältnisses

Das Ausmaß, in dem die österreichische Pension auf die deutsche Rente anzurechnen ist, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Umfang der Zeiten, die der österreichischen Pension aufgrund der Versicherungslastregelungen zugrunde liegen, soweit diese Zeiten auch von einem deutschen Träger nach Ziffer 19 SP entschädigt werden.

Anmerkung:

Soweit hier aus Vereinfachungsgründen der Begriff ”Versicherungslastregelungen” verwendet wird, ist die aus dem SVA-Österreich 1951 und SVA-Österreich 1966 sowie aus dem Finanz- und Ausgleichsvertrag in Verbindung mit dem ARÜG erfolgte Zuweisung von Zeiten an die österreichische Pensionsversicherung gemeint, die an sich nach innerstaatlichem deutschen Recht in der deutschen Rentenversicherung zu berücksichtigen wären. Von den ”Versicherungslastregelungen” nicht betroffen sind mithin grundsätzlich alle im Gebiet der Republik Österreich vor dem 01.01.1939 und nach dem 10.04.1945 erworbenen Versicherungszeiten.

Ausnahme: Über den 10.04.1945 hinausreichende Kriegsdienstzeiten.

Volle Anrechnung

Die Anrechnung der österreichischen Pension auf die deutsche Rente erfolgt voll, wenn die österreichische Leistung ausschließlich auf den oben bezeichneten Zeiten beruht und die Anzahl der österreichischen Versicherungsmonate die, der nach Ziffer 19 SP in der deutschen Rentenversicherung angerechneten Monate nicht übersteigt.

Teilweise Anrechnung

Ist die Anzahl der österreichischen Versicherungsmonate größer als die Zahl der nach Ziffer 19 SP in der deutschen Rentenversicherung zu berücksichtigenden Versicherungsmonate oder liegen der österreichischen Pension auch Versicherungszeiten zugrunde, die nicht aufgrund der ”Versicherungslastregelungen” anzurechnen sind, beziehungsweise die nach Ziffer 19 SP in der deutschen Rentenversicherung nicht berücksichtigt werden können, weil der Versicherte zum ausgeschlossenen Personenkreis im Sinne der Ziffer 19-b-2-c SP (”Altösterreicher”) gehört, so ist nur der Teil der österreichischen Pension auf die deutsche Rente anzurechnen, der auf die ”doppelt” angerechneten Zeiten entfällt.

Verhältnis

Dieser Betrag errechnet sich aus dem Verhältnis, in dem die in der österreichischen Leistung enthaltenen Zeiten, die nach Ziffer 19 SP auch aus der deutschen Rentenversicherung zu entschädigen sind, zur Summe aller der österreichischen Leistung zugrundeliegenden Zeiten stehen. Der maßgebende Vomhundertsatz, mit dem der Ausgangsbetrag der österreichischen Pension zu vervielfältigen ist, errechnet sich wie folgt:

”Doppelt” berücksichtigte Monate (niedrigere Zahl nach Abschnitt 3.3)x 100
Gesamtzahl der österreichischen Monate für die Pensionsberechnung= ..,..%

Rundung

Das Anrechnungsverhältnis wird nach den allgemeinen Berechnungsgrundsätzen des § 121 SGB VI errechnet, das heißt es wird auch bei einem Anrechnungsverhältnis von weniger als einem Prozent eine Pensionsanrechnung durchgeführt.

Der Anrechnungszeitraum

Um den Vergleich anstellen zu können, welche der ”doppelt” angerechneten Monate (deutsche oder österreichische) als die niedrigeren im Anrechnungsverhältnis zu berücksichtigen sind, ist ein Anrechnungszeitraum zu bilden - Sinn und Inhalt der die Rechtsgrundlage für die Pensionsanrechnung bildenden Ziffer 19-b-3-c SP erfordern keine exakte zeitliche Deckung der jeweiligen Versicherungszeiten.

Beginn des Anrechnungszeitraums

Der Anrechnungszeitraum beginnt

  • mit dem Monat, in dem erstmals eine Versicherungszeit beginnt, die in der österreichischen Pensionsversicherung aufgrund der ”Versicherungslastregelungen” oder in der deutschen Rentenversicherung aufgrund der Ziffer-19-SP-Regelung angerechnet wird. Maßgeblich ist stets der frühere Zeitpunkt.
    Siehe Beispiele 1 und 2
  • bei einer pauschalen Ersatzzeit nach § 229 Abs. 3 und 5 ASVG stets mit dem 01.01. des Jahres, das auf die Vollendung des 15. Lebensjahres folgt, es sei denn, dass vor diesem Zeitpunkt bereits eine andere Versicherungszeit liegt.
    Siehe Beispiel 3

Ende des Anrechnungszeitraums

Der Anrechnungszeitraum endet

  • mit dem Monat, für den in der österreichischen Pensionsversicherung aufgrund der ”Versicherungslastregelungen” oder in der deutschen Rentenversicherung aufgrund der Ziffer 19 SP letztmalig eine Versicherungszeit angerechnet wird. Maßgeblich ist stets der spätere Zeitpunkt
    Siehe Beispiele 1 und 2
  • am 31.12.1938, wenn - gegebenenfalls auch neben ARÜG-Beitragszeiten und nachgewiesenen Ersatzzeiten - eine pauschale Ersatzzeit nach § 229 Abs. 3 und 5 ASVG zu gewähren ist und nach dem 31.12.1938 keine auf den ”Versicherungslastregelungen” beruhenden Beitrags- und Ersatzzeiten in der österreichischen Pensionsversicherung zurückgelegt wurden, die gleichzeitig nach Ziffer 19 SP auch in der deutschen Rentenversicherung anrechenbar sind
    Siehe Beispiel 3

Nur ein Anrechnungszeitraum

Der Anrechnungszeitraum wird durch Zeiten ohne Beitragsleistung und durch Zeiten, die nicht den ”Versicherungslastregelungen” unterlegen haben (zum Beispiel echte österreichische Versicherungszeiten vor 01.01.1939 oder nach 10.04.1945, reichsgesetzliche Versicherungszeiten des ausgeschlossenen Personenkreises) beziehungsweise die nicht nach Ziffer 19 SP übernommen werden können, nicht unterbrochen. Es ist daher stets nur ein Anrechnungszeitraum zu bilden.

Anrechnungsschlüssel

Nach Feststellung des Anrechungszeitraumes ist das Ausmaß der in diesem Zeitraum gelagerten, aufgrund der Versicherungslastregelungen anzurechnenden österreichischen Zeiten festzustellen und mit der Zahl der in den Anrechnungszeitraum fallenden Versicherungsmonate nach Ziffer 19 SP zu vergleichen. Grundlage für die Ermittlung der Zeiten bildet das Formblatt E 205/P 5000. Die niedrigere Zahl von Versicherungsmonaten bestimmt das Anrechnungsverhältnis.
Es ist unerheblich, in welchem Umfang und auf welche Art die einzelnen Zeiten von den beiden Mitgliedstaaten abgegolten werden. Ausschlaggebend ist allein die Tatsache, ob die Anrechnung der Versicherungszeiten aufgrund der Versicherungslastregelungen erfolgte oder mit diesen im Zusammenhang stehen. Ersatz- oder Ausfallzeiten gehen also dann mit ins Anrechnungsverhältnis ein, wenn sie an Ziffer 19 SP-Beitragszeiten anschließen.

Einzelheiten zur Berücksichtigung der jeweiligen Versicherungszeiten im Anrechnungsverhältnis

Siehe nachfolgende Abschnitte

Allgemeines

Versicherungszeiten nach Ziffer 19 SP bilden mit allen übrigen deutschen Versicherungszeiten einen einheitlichen Versicherungsverlauf. Für Zwecke der österreichischen Pensionsfeststellung und der Ermittlung des Pensionsanrechnungsverhältnisses nach Ziffer 19-b-3-c SP ist aber die genaue Feststellung und Bezeichnung der Zeiten erforderlich, die ausschließlich aufgrund der Ziffer 19 SP in der deutschen Rentenversicherung berücksichtigt werden. Die Wertung von Beitrags- und Beschäftigungszeiten ist insoweit problemlos. Kindererziehungszeiten und Zeiten einer in Deutschland durchgeführten Nachversicherung fallen nicht unter Ziffer 19 SP.
Die Zeiten im Einzelnen:

Beitragszeiten

Beitragszeiten sind stets ins Anrechnungsverhältnis zu übernehmen, wenn sie aufgrund der ”Versicherungslastregelungen” angerechnet werden.
Zeiten, in denen eine Nachversicherung in Deutschland durchgeführt wurde oder als durchgeführt gilt, sind nicht im Anrechnungsverhältnis zu berücksichtigen. Die Anrechnung solcher Zeiten erfolgt nicht aufgrund der Versicherungslastregelungen.

Ersatzzeiten

Ersatzzeiten teilen das Schicksal der vorhergehenden Beitragszeit oder ersatzweise auch der nachfolgenden Beitragszeit, wenn vor der Ersatzzeit keine Beitragszeit liegt. Ersatzzeiten sind also immer dann Ziffer 19 SP-Zeiten, wenn auch die davorliegende (ersatzweise die nachfolgende) Beitragszeit eine Ziffer 19 SP-Zeit ist.

Ausnahme:

Die pauschale Vertreibungszeit nach § 250 Abs. 1 Nr. 6 SGB VI kann grundsätzlich nicht als Ziffer 19 SP-Zeit gewertet werden, es sei denn, dass dem Rentenanspruch ausschließlich Versicherungszeiten nach Ziffer 19 SP zugrunde liegen.

Überschneidet sich eine Vertreibungszeit mit einer Ersatzzeit, die auch in der österreichischen Pensionsversicherung abgegolten wird (zum Beispiel Kriegsgefangenschaft), so verdrängt diese Ersatzzeit die Vertreibungszeit und ist daher gegebenenfalls auch insoweit, als sie über den 31.12.1944 hinaus reicht, im Anrechnungsverhältnis zu berücksichtigen.

Kindererziehungszeiten

Kindererziehungszeiten nach §§ 56, 249 und 249a SGB VI gehen nicht mit in das Anrechnungsverhältnis ein.
Diese Zeiten sind erst aufgrund des am 01.01.1986 in Kraft getretene HEZG entstanden und können somit naturgemäß nicht von den zeitlich viel früher festgelegten Versicherungslastregelungen erfasst werden.
Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass auf Kindererziehungszeiten in Österreich vom 01.01.1939 bis 10.04.1945 (beziehungsweise vom 13.03.1938 bis 09.04.1945 während des Geltungsbereiches der RVO im Gebiet außerhalb der Bundesrepublik Deutschland und Österreich) die Versicherungslastregelungen analog angewandt werden.
Siehe Beispiel 4

Anrechnungszeiten

Für nachgewiesene Anrechnungszeiten gilt das gleiche wie für Ersatzzeiten. Sie sind dann Ziffer 19 SP-Zeiten, wenn die davorliegende (ersatzweise die nachfolgende Beitragszeit) eine Ziffer 19 SP-Zeit ist.
Die bis 31.12.1956 nachgewiesenen auf Ziffer 19 SP beruhenden Ausfallzeiten sind jedoch nur dann ins Anrechnungsverhältnis zu übernehmen, wenn die Anzahl der Monate höher ist als die der pauschalen Anrechnungszeit.

Ausnahmen:
  • Schulzeiten unterfallen grundsätzlich nicht der Ziffer 19 SP - sie waren nie Gegenstand der Versicherungslastverteilung - es sei denn, dass der Rentenanspruch ausschließlich auf Versicherungszeiten nach Ziffer 19 SP beruht.
  • Die pauschale Anrechnungszeit ist nur dann als Ziffer 19 SP-Zeit zu werten, wenn der Rentenberechnung ausschließlich Versicherungszeiten vor dem 01.01.1957 nach Ziffer 19 des Schlussprotokolls zugrunde liegen.

Zurechnungszeiten

Eine Zurechnungszeit berührt das Anrechnungsverhältnis auch dann nicht, wenn sie ausschließlich aufgrund von Ziffer 19 SP-Zeiten anrechenbar ist.

Ersatzzeiten nach § 229 ASVG

Sind nach Ziffer 19 SP in der deutschen Rentenversicherung vor dem 01.01.1939 zurückgelegte Zeiten anzurechnen, für die aus der österreichischen Pensionsversicherung eine pauschale Ersatzzeit nach § 229 ASVG gewährt wird, so bestimmt sich deren Berücksichtigung im Anrechnungsverhältnis grundsätzlich danach, welche Tatbestände für die Anrechnung der Ersatzzeitpauschale maßgebend sind. Dabei ist folgendes zu beachten:
Die in § 229 ASVG genannten Voraussetzungen für die Berücksichtigung von pauschalen Ersatzzeiten können sowohl durch die entsprechenden Tatbestände im Gebiet der Republik Österreich, als auch im Rahmen des ARÜG in Fremdstaaten erfüllt werden.
Jeder der maßgeblichen Tatbestände ist für sich allein geeignet, die Gewährung der pauschalen Ersatzzeit in vollem Umfang zu bewirken.

Keine Übernahme ins Anrechnungsverhältnis

Kann eine pauschale Ersatzzeit nach § 229 Abs. 3 und 5 ASVG durch Tatbestände begründet werden, die sich im Gebiet der Republik Österreich ereignet haben, so entfällt eine Übernahme der Ersatzzeitpauschale in das Anrechnungsverhältnis auch dann, wenn auch Versicherungszeiten nach dem ARÜG die Gewährung einer pauschalen Ersatzzeit ermöglichen würden.
Siehe Beispiel 5

Übernahme ins Anrechnungsverhältnis

Beruht die Anrechnung einer Ersatzzeitpauschale nach § 229 ASVG ausschließlich auf Fremdzeiten, die nach Ziffer 19 SP auch in der deutschen Rentenversicherung zu berücksichtigen sind, dann ist für die Ermittlung des Anrechnungsverhältnisses (Ausmaß der österreichischen Versicherungszeiten) ohne Rücksicht auf die Art (Beitrags-, Beschäftigungs- oder Ersatzzeiten) und das Ausmaß der in der deutschen Rentenversicherung anzurechnenden Zeiten nach Ziffer 19 SP die gesamte Ersatzzeitpauschale heranzuziehen.
Siehe Beispiele 6 und 7

Anrechnungshöchstbetrag

Siehe nachfolgende Abschnitte

Allgemeines

Mit Wirkung ab 01.01.1994 wurde der Anrechnungshöchstbetrag eingeführt (heute: Art. 14 Abs. 2 Buchst. g SVA-Österreich 1995): „… wobei bei der Anwendung der Ziffer 3 Buchstabe c dieser Bestimmung der vom zuständigen Träger anzurechnende Betrag den Betrag nicht übersteigen darf, der auf die von ihm zu entschädigenden entsprechenden Zeiten entfällt.”
Hier wurde der Forderung Rechnung getragen, dass höchstens der Betrag der österreichischen Pension für eine Aufrechnung zur Verfügung steht, der auch tatsächlich auf die ”doppelt” angerechneten Zeiten entfällt.
Fälle also, bei denen neben den Ziffer 19-SP-Zeiten auch noch andere deutsche Zeiten in der Berechnung enthalten sind, können aufgrund der anzurechnenden österreichischen Pension nicht zu Renten ohne Zahlbetrag werden.

Anwendungsbereich

Diese Regelung ist wirksam

  • für alle Fälle mit Rentenbeginn beziehungsweise Neufeststellungsbeginn ab Inkrafttreten des EWR-Abkommens (01.01.1994) sowie
  • für Fälle, in denen die Notwendigkeit der (Neu-)Feststellung einer Rente nach Maßgabe des Europarechts ergab.

Nicht zu beachten ist die Begrenzungsregelung für Rentenbezugszeiten vor dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens (Abkommensrenten) sowie in Fällen, in denen auch für Zeiten nach dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens die Abkommensrenten nach SVA-Österreich 1966 weiterhin zu erbringen sind. Betroffen sind unter anderem Fälle, in denen der Rentensummenvergleich zugunsten der Abkommensrenten ausfällt.

Ermittlung des Anrechnungshöchstbetrages

Siehe nachfolgende Abschnitte

Nur Ziffer 19 SP-Zeiten

Beruht der deutsche Rentenanspruch allein auf Ziffer 19-SP-Zeiten, steht die deutsche Rente für die Anrechnung des auf diese Zeiten entfallenden österreichischen Pensionsanteils jeweils in vollem Umfange zur Verfügung.

Ziffer 19 SP-Zeiten und weitere deutsche Zeiten

Besteht der deutsche Rentenanspruch auch aus Zeiten, die nicht im Rahmen der Ziffer 19 Buchst. b SP entschädigt werden, ist der Anrechnungshöchstbetrag der deutsche Rentenbetrag, der allein auf die für die Ziffer 19 SP-Zeiten ermittelten persönlichen Entgeltpunkte entfällt. Dieser Betrag wird ermittelt, indem die Entgeltpunkte für Ziffer 19 SP-Zeiten aus der innerstaatlichen beziehungsweise zwischenstaatlichen Leistung herauszulösen sind und hieraus ein gesonderter ”Rentenbetrag” nach der Rentenformel zu errechnen ist. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass in den Fällen, in denen deutscherseits sowohl eine autonome Rentenberechnung (innerstaatliche Rente) als auch eine zwischenstaatliche Berechnung nach Europarecht vorzunehmen ist, eine gesonderte Ermittlung der jeweiligen Anrechnungshöchstbeträge für innerstaatliche Rente einerseits und für die zwischenstaatliche Rente andererseits erforderlich sind.
Der Vergleich zwischen innerstaatlicher Rente und zwischenstaatlich berechneter Teilrente ist nach Anwendung der Anrechnungsbestimmungen vorzunehmen. Die ermittelten Anrechnungshöchstbeträge sind bei jeder erforderlichen Neuberechnung (Umrechnung, Anpassung) der deutschen Zahlrente zu aktualisieren.

KN-Anteil

Erfolgt deutscherseits die Entschädigung der Ziffer 19 SP-Zeiten teilweise zu Lasten der allgemeinen Rentenversicherung und der knappschaftlichen Rentenversicherung, so ist der nach der Begrenzungsprüfung verbleibende Anrechnungsbetrag nach dem Verhältnis der Höhe der Ziffer 19 SP-Anteile auf die beteiligten Versicherungszweige aufzuteilen (vergleiche § 223 Abs. 5 SGB VI).

Teilrente

Im Falle einer Gewährung einer Teilrente wegen Alters (§ 42 SGB VI) bleibt zu beachten, dass der Monatsbetrag aus den auf die Ziffer19 SP-Zeiten entfallenden Entgeltpunkten unter Anwendung von § 66 Abs. 3 Satz 2 SGB VI zu ermitteln ist, das heißt die Summe der Ziffer 19 SP-Entgeltpunkte ist nur zu einem Drittel, zur Hälfte oder zu zwei Drittel in Ansatz zu bringen.

Auslandsrente

Die Ermittlung des Anrechnungshöchstbetrages bei Rentenzahlungen ins Ausland erfolgt nur aus den Entgeltpunkten für Ziffer 19 SP-Zeiten, die tatsächlich ins Ausland gezahlt werden.

Verschiedenes

Siehe nachfolgende Abschnitte

Anrechnung der österreichischen Pension

Siehe nachfolgende Abschnitte

Auslandsaufenthalt (§§ 110 ff SGB VI)

Die österreichische Pension wird auf den nach den Auslandszahlungsvorschriften ermittelten deutschen Rentenzahlbetrag angerechnet. Der Umfang der Ziffer 19-Zeiten und damit das Anrechnungsverhältnis ändert sich durch eine begrenzte Zahlung aus Ziffer 19-Zeiten ins Ausland nicht.
Der österreichische Pensionsanteil ist in der gleichen Höhe wie bei der Inlandsrente in Abzug zu bringen. Einen Ausgleich schafft hier der Anrechnungshöchstbetrag, der aus den tatsächlich ins Ausland gezahlten Entgeltpunkten aus Ziffer 19-Zeiten zu errechnen ist.

Anwendung von Kürzungs-, Ruhens- und Anrechnungsvorschriften

Die Anrechnung der österreichischen Pension ist nach allen Berechnungsvorschriften, die im § 98 SGB VI aufgelistet sind, vorzunehmen, das heißt die Pensionsanrechnung ist der Ziffer 9 am angegebenen Ort (mehrere Rentenansprüche) zu subsumieren.

Renten mit KN-Anteil

Wurden neben Zeiten in der allgemeinen Rentenversicherung auch knappschaftliche Zeiten nach Ziffer 19 angerechnet, so ist der abzusetzende Pensionsbetrag im entsprechenden Verhältnis auf die Leistungsanteile der beteiligten Versicherungszweige (ArV/AV-KnV) aufzuteilen.
Dabei ist es unbeachtlich, in welchem österreichischen Versicherungszweig die nach Ziffer 19 SP in der deutschen Rentenversicherung angerechneten Zeiten bei Feststellung der österreichischen Pension berücksichtigt worden sind.

Renten nach § 76 SGB VI

Die Anwartschaftsübertragung im Rahmen des Versorgungsausgleiches hat weder beim Ausgleichsverpflichteten noch beim Ausgleichsberechtigten Einfluss auf die der Leistungsberechnung zugrundeliegenden Versicherungszeiten. Das Anrechnungsverhältnis nach Ziffer 19-b-3-c SP bleibt hiervon unberührt.

Aktualisierung des Anrechnungsbetrages

Wird eine österreichische Pension bereits auf eine laufend gezahlte deutsche Rente angerechnet, so ist der Anrechnungsbetrag im Zusammenhang mit den jährlichen Anpassungen (in Österreich jeweils zum 01.01.) zu aktualisieren.

Kein deutscher Rentenzahlbetrag nach Anrechnung

Verbleibt nach Anrechnung der österreichischen Pension kein deutscher Rentenzahlbetrag - ab 01.01.1994 nur noch möglich, wenn außer Ziffer 19-SP-Zeiten keine weiteren deutschen Zeiten vorhanden sind - so ist dennoch der Rentenanspruch nach Ziffer 19 SP mit klagefähigem Bescheid anzuerkennen. Dem Bescheid ist die Berechnung beizufügen. Außerdem ist der Berechtigte aufzufordern, jede Minderung seiner österreichischen Pension bekannt zu geben.

Renten ohne Zahlbetrag und KVdR

Eine Mitgliedschaft in der KVdR bleibt auch bestehen, wenn sich ein Zahlbetrag an deutscher Rente nicht ergibt. Ebenso bleibt bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen der Anspruch auf einen KVdR-Beitragszuschuss dem Grunde nach erhalten. Die zuständige Krankenkasse ist von der Rentenbewilligung zu unterrichten.

Bescheidsvorbehalt: Ersatzforderung beim österreichischen Träger

Wird eine deutsche Rente unter Anwendung der Ziffer 19 SP festgestellt, ehe eine österreichische Pension bezahlt wird, so ist die Rente unter dem Vorbehalt der späteren Verrechnung mit einer eventuell hinzutretenden österreichischen Pension zu bewilligen. Der österreichische Träger ist von der Rentengewährung zu verständigen und zu ersuchen, im Fall der Pensionszuerkennung die Nachzahlung einzubehalten.

Folgerenten/Abgeleitete Ansprüche/Neufeststellungen

Bezüglich der Rechtsanwendung ist immer wenn ein neuer Leistungsanspruch entsteht, die Rente nach den jeweils geltenden Rechtsvorschriften festzustellen.

Rentenminderung trotz EP-Besitzschutz

Dies kann bei Folgerenten dazu führen, dass es - trotz Wahrung des Besitzstandes vor Anrechnung der österreichischen Pension - durch die Übernahme der in der zuvor gezahlten Rente berücksichtigten Entgeltpunkte zu einer Minderung des Zahlbetrages kommt, wie zum Beispiel wenn durch Hinzutritt der österreichischen Pension ab dem 65. Lebensjahr oder der erstmaligen Pensionsgewährung nach dem Tode des Versicherten (Hinterbliebenenpension), eine Anrechnung der österreichischen Pension erstmals durchzuführen ist.

Zahlbetragsbesitzschutz

Abweichend von dem Grundsatz, dass die Besitzschutzprüfung immer vor Anrechnung der österreichischen Pension zu erfolgen hat, sind folgende Fälle zu behandeln:

  • Hat sich das Anrechnungsverhältnis gegenüber der Vorrente verändert, ohne dass die tatsächlichen Zeiten eine Änderung erfahren haben (insbesondere Einbeziehung von Ersatzzeiten in das Anrechnungsverhältnis), kann es trotz Wahrung des Besitzschutzes vor Anrechnung der österreichischen Pension zu einer Minderung des Zahlbetrages kommen. Diese Minderung ist durch einen Zahlbetragsbesitzschutz auszugleichen.
  • Haben sich die deutschen Versicherungszeiten durch Rechtsänderung gemindert, ist der Besitzschutz nach Anrechnung der österreichischen Pension zu prüfen und gegebenenfalls der bisherige Zahlbetrag zu schützen. Betroffen sind hier Fälle, in denen nach dem 30.06.1982 aufgrund der Änderung des Art. 29 Nr. 3 SVA-Österreich 1966 österreichische Zeiten nicht mehr für die Prüfung der Anrechenbarkeit (Halbbelegung) deutscher Ausfallzeiten berücksichtigt werden konnten.

Der Zahlbetragsbesitzschutz ist durch Rückrechnung in Entgeltpunkte zu ermitteln, damit künftige Anpassungen maschinell erfolgen können.

Besitzschutz-Renten und RAV-Anpassung

Besitzgeschützte Folgerenten, abgeleitete Ansprüche oder Neufeststellungen sind mit dem aktuellen Rentenwert anzupassen: In diesen Renten ist kein DZBT mehr enthalten.

Siehe Beispiel 8

Besitzschutz-Renten und Erhöhung der österreichischen Pension

Eine Erhöhung der österreichischen Pension darf jedoch nicht dazu führen, dass die Änderung der österreichischen Pension (mit Ausnahme der PAG-Erhöhung) überhaupt keinen Einfluss mehr auf die deutsche Rente nimmt.

Sollte sich im Einzelfall die österreichische Pension erhöhen (zum Beispiel der Versicherte hat während seines Pensionsbezuges weitere Beiträge entrichtet und beantragt nunmehr auch in Österreich die Umwandlung seiner Pension) ist ein neuer fiktiver Besitzschutzbetrag unter Beibehaltung des alten Anrechnungsverhältnisses und der höheren österreichischen Pension zu errechnen und bei der Folgerente/Hinterbliebenenrente zugrunde zu legen.

Gesetzestexte zu Ziffer 19 b Schlussprotokoll (SP)

Siehe nachfolgende Abschnitte

Ziffer 19 Buchstabe b SP zum SVA-Österreich 1966

Zu Artikel 53 des Abkommens:

1.a)Bei der in den Artikeln 23 und 24 des in Artikel 53 des Abkommens bezeichneten Ersten Abkommens festgelegten Verteilung der Versicherungslast hat es auch für die Zeit vom Inkrafttreten des Abkommens an sein Bewenden. Dies gilt nicht, soweit sich aus den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates unter Berücksichtigung des Abkommens für den Berechtigten hinsichtlich der zu berücksichtigenden Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten) oder Versicherungszeiten eine günstigere Regelung ergibt und diese nicht dazu führt, dass die in Artikel 23 beziehungsweise Artikel 24 des in Artikel 53 des Abkommens bezeichneten Ersten Abkommens festgelegte Versicherungslast der Träger des anderen Vertragsstaates gemindert wird.
b)Als Tag, zu dem die in Artikel 23 Nummer 2 Buchstabe b Unterabschnitt aa des in Artikel 53 des Abkommens bezeichneten Ersten Abkommen geforderte Voraussetzung erfüllt sein muss, ist der 31.12.1952 maßgebend.
2.a)Für die Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften über Fremdrenten gilt das Abkommen nicht als Abkommen im Sinne dieser Rechtsvorschriften. Die nachfolgende Nummer 3 Buchstabe c dritter und vierter Satz gilt entsprechend.
b)Buchstabe a gilt nicht für Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten), die
aa)vor dem 01.01.1939 oder nach dem 10.04.1945 im Gebiet der Republik Österreich oder
bb)zwischen dem 31.12.1938 und dem 11.04.1945 im Gebiet der Republik Österreich eingetreten sind, wenn der Verletzte die in Artikel 24 Absatz 2 des in Artikel 53 des Abkommens bezeichneten Ersten Abkommens geforderten Voraussetzungen erfüllt.
Als Arbeitsunfall (Berufskrankheit) im Sinne dieser Vorschrift gilt auch ein Arbeitsunfall (Berufskrankheit), der im Zusammenhang mit einer Beschäftigung im Gebiet der Republik Österreich außerhalb dieses Gebietes eingetreten ist.
c)Buchstabe a gilt ferner nicht für Versicherungszeiten, die
aa)vor dem 01.01.1939 oder nach dem 10.04.1945 im Gebiet der Republik Österreich zurückgelegt sind oder
bb)in der Zeit zwischen dem 31.12.1938 und dem 11.04.1945 im Gebiet der Republik Österreich von Versicherten zurückgelegt sind, die die in Artikel 24 Absatz 2 des in Artikel 53 des Abkommens bezeichneten Ersten Abkommens geforderten Voraussetzungen erfüllen.
d)Die in Artikel 24 des in Artikel 53 des Abkommens bezeichneten Ersten Abkommens festgelegte Zuordnung der Versicherungslast berührt nicht die sich aus den innerstaatlichen deutschen Rechtsvorschriften ergebenden Leistungsverpflichtungen der deutschen Träger hinsichtlich der Versicherungszeiten, die nach früheren Vorschriften der reichsgesetzlichen Invalidenversicherung oder Angestelltenversicherung oder der deutschen knappschaftlichen Rentenversicherung (Pensionsversicherung) von Personen zurückgelegt sind, die nicht die in Artikel 24 Absatz 2 des in Artikel 53 des Abkommens bezeichneten Ersten Abkommens geforderten Voraussetzungen erfüllen.
Dies gilt nicht in den Fällen des nachstehenden Buchstaben e).
e)Buchstabe a gilt ferner nicht für Versicherungszeiten,
aa)die nach der gemäß Brief Nummer V 1 zu dem in Artikel 53 des Abkommens bezeichneten Finanz- und Ausgleichsvertrag getroffenen gesetzlichen Regelung sowie nach Artikel 24 des in Artikel 53 des Abkommens bezeichneten Ersten Abkommens einem österreichischen Träger zugeordnet wurden und die für die Bemessung eines österreichischen Ruhe-(Versorgungs-)genusses angerechnet oder bei der Bemessung eines österreichischen Ruhe-(Versorgungs-)genusses berücksichtigt werden oder
bb)die nach Artikel 24 des in Artikel 53 des Abkommens bezeichneten Ersten Abkommens einem österreichischen Träger zugeordnet wurden und die aufgrund eines geleisteten Ausstattungsbeitrages (Erstattungsbetrages) von diesem nicht zu berücksichtigen sind oder die nach einer Versicherungslastregelung zwischen der Republik Österreich und einem dritten Staat auf diesen übergegangen sind.
3.a)Soweit für Zeiten vor Inkrafttreten des Abkommens abweichend von der vorstehenden Nummer 1 Buchstabe b entschieden wurde, wird erneut entschieden.
b)Hat ein Träger eines Vertragsstaates für Zeiten vor Inkrafttreten des Abkommens eine zahlbar gewesene Rente entzogen oder gekürzt oder die Gewährung einer Rente abgelehnt, weil der maßgebende Arbeitsunfall (Berufskrankheit) oder die maßgebenden Versicherungszeiten nach den in Artikel 53 des Abkommens bezeichneten Abkommen über Sozialversicherung oder nach der gemäß dem Brief Nummer V 1 zu dem in Artikel 53 des Abkommens bezeichneten Finanz- und Ausgleichsvertrag getroffenen gesetzlichen Regelung einem Träger des anderen Vertragsstaates zugeordnet wurden, so entscheidet der Träger des ersten Vertragsstaates für die Zeit frühestens vom 01.01.1953 an erneut. Er lässt dabei für die Feststellung und Gewährung der Rente
aa)die Artikel 23 und 24 des in Artikel 53 des Abkommens bezeichneten Ersten Abkommens,
bb)den Teil III des in Artikel 53 des Abkommens bezeichneten Zweiten Abkommens und
cc)die gemäß dem Brief V 1 zu dem in Artikel 53 des Abkommens bezeichneten Finanz- und Ausgleichsvertrag getroffene gesetzliche Regelung
außer Betracht. Hinsichtlich der Neufeststellung einer Rente durch einen deutschen Träger, deren Gewährung abgelehnt wurde, gelten die vorstehenden Sätze nicht, wenn die in der vorstehenden Nummer 2 Buchstaben b und c geforderten Voraussetzungen vorliegen. Der Träger der Rentenversicherung zahlt die Rente frühestens für die Zeit vom 01.01.1967 an, soweit innerstaatliche Verjährungsvorschriften nichts anderes bestimmen. Die vorstehende Nummer 2 Buchstabe e gilt entsprechend.
c)In den in den Buchstaben a und b genannten Fällen wird auf Antrag entschieden. Die Entscheidung von Amts wegen ist nicht ausgeschlossen. Der für die Entscheidung zuständige Träger rechnet Leistungen an, die von einem Träger des anderen Vertragsstaates gezahlt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass diese Leistungen
aa)aufgrund desselben Arbeitsunfalles gewährt werden,
bb)auf Versicherungszeiten beruhen, die der Träger des anderen Vertragsstaates bei Anwendung der in Buchstabe b Nummer 3 Buchstabe b Unterabschnitte aa bis cc genannten Regelungen zu berücksichtigen hat, wobei diese Versicherungszeiten höchstens in dem Umfang berücksichtigt werden, in dem der zuständige Träger Versicherungszeiten aufgrund des Buchstaben b Ziffern 2 und 3 anrechnet; ein Kinderzuschuss zur Pension (Rente) sowie der Hilflosenzuschuss nach den österreichischen Rechtsvorschriften bleiben außer Betracht.
4.Leistungen, die ein deutscher Träger der Unfallversicherung oder Rentenversicherung für Zeiten vor und nach Inkrafttreten des Abkommens aus Arbeitsunfällen (Berufskrankheiten) oder aus Versicherungszeiten gewährt, die nach den innerstaatlichen österreichischen Rechtsvorschriften oder nach einem zwischenstaatlichen Vertrag den österreichischen Trägern zugeordnet sind, lassen die österreichischen Träger außer Betracht. Die diesen Leistungen zugrunde liegenden Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten) oder Versicherungszeiten gelten für den österreichischen Träger nicht als Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten) nach den deutschen Rechtsvorschriften und nicht als Versicherungszeiten, die nach den deutschen Rechtsvorschriften anrechenbar sind.

Art. 23 SVA-Österreich 1951

Die Versicherungsträger in der Bundesrepublik Deutschland übernehmen von den Leistungsansprüchen und den Anwartschaften, die vor dem 01.05.1945 in der deutschen Unfallversicherung und in den deutschen Rentenversicherungen entstanden oder vor diesem Zeitpunkt in diese Versicherungen aus Versicherungen anderer Staaten übernommen worden sind:

1.in der Unfallversicherung die Ansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder auf Seeschiffen eingetreten sind, deren Heimathafen sich in diesem Gebiet befand und die unter deutscher Flagge fuhren. Als Arbeitsunfall (Berufskrankheit) in diesem Sinne gilt auch ein solcher, der sich im Zusammenhang mit einer Beschäftigung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland außerhalb dieses Gebietes ereignet hat.
2.in den Rentenversicherungen die Ansprüche und die Anwartschaften
a)aus Versicherungszeiten, die im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt worden sind,
b)aus Versicherungszeiten, die in den deutschen Rentenversicherungen außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt worden sind, soweit diese Zeiten bei Berechtigten mit dem Wohnsitz im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu berücksichtigen sind, jedoch mit Ausnahme der nach Artikel 24 von Trägern der Rentenversicherungen der Republik Österreich zu übernehmenden Zeiten, unter der Voraussetzung, dass
aa)der Versicherte während der Zugehörigkeit zu den deutschen Rentenversicherungen zuletzt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland pflichtversichert oder in diesem Gebiet überwiegend pflicht- oder freiwillig versichert war oder
bb)die Versicherungszeiten bereits in einer Leistung berücksichtigt sind, die von einem Versicherungsträger mit dem Sitz im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vor Inkrafttreten dieses Abkommens rechtskräftig festgestellt worden ist.

Art. 24 SVA-Österreich 1951

(1) Die Versicherungsträger in der Republik Österreich übernehmen von den Leistungsansprüchen und den Anwartschaften, die vor dem 10.04.1945 in der deutschen Unfallversicherung und in den deutschen Rentenversicherungen entstanden oder vor diesem Zeitpunkt in diese Versicherungen aus Versicherungen anderer Staaten übernommen worden sind:

1.In der Unfallversicherung die Ansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die im Gebiet der Republik Österreich eingetreten sind. Als Arbeitsunfall (Berufskrankheit) in diesem Sinne gilt auch ein solcher, der sich im Zusammenhang mit einer Beschäftigung im Gebiet der Republik Österreich außerhalb dieses Gebietes ereignet hat.
2.In den Rentenversicherungen die Ansprüche und die Anwartschaften, soweit sie
a)aus der bei Einführung der deutschen Rentenversicherung in Österreich in diese übernommenen österreichischen Versicherungslast stammen oder
b)auf Versicherungszeiten beruhen, die nach Einführung der deutschen Rentenversicherung in Österreich im Gebiet der Republik Österreich zurückgelegt worden sind.

(2) Über die Bestimmungen des Absatzes 1 hinaus übernehmen die Versicherungsträger in der Republik Österreich für Versicherte österreichischer Staatsangehörigkeit, welche die persönlichen Voraussetzungen des § 56 Abs. 3 des österreichischen Sozialversicherungs-Überleitungsgesetzes (Bundesgesetzblatt Nr. 142/1947) erfüllen, sowie für Versicherte, die am 13.03.1938 und am 10.04.1945 die deutsche Staatsangehörigkeit besaßen und unmittelbar vor dem 13.03.1938 durch fünf Jahre den Wohnsitz im Gebiet der Republik Österreich hatten, ferner für die Hinterbliebenen der genannten Personen

a)die Ansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die in der Zeit vom 13.03.1938 bis 09.04.1945 außerhalb der Gebiete der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich im Geltungsbereich der deutschen Unfallversicherung eingetreten sind,
b)die Ansprüche und Anwartschaften aus Versicherungszeiten, die während des unter Buchstabe a) angegebenen Zeitraums in den deutschen Rentenversicherungen außerhalb der Gebiete der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zurückgelegt worden sind.

§ 56 Abs. 3 des österreichischen SV-Überleitungsgesetzes 1947

(3) Die österreichischen Versicherungsträger übernehmen ferner in den im Absatz 1 bezeichneten Versicherungen die Leistungspflicht, wenn und insoweit sie auf Beitrags- und Ersatzzeiten beruht, die in der Zeit vom 13.03.1938 bis 09.04.1945 außerhalb des Gebietes der Republik Österreich nach den damals geltenden Vorschriften erworben worden sind, vorausgesetzt, dass

a)der Versicherte unmittelbar vor dem 13.03.1938 seinen ordentlichen Wohnsitz im Gebiete der Republik Österreich gehabt hat und
b)der Versicherte, bei seinem Tode auch dessen anspruchsberechtigte Hinterbliebenen, zu den Personen gehören, die gemäß §§ 1,2 oder 2 a des Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetzes 1949, BGBl. Nr. 276, die österreichische Staatsangehörigkeit besitzen.

§§ 1 bis 2a des österreichischen Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetzes 1949

§ 1

Österreichische Staatsbürger sind ab 27. April 1945

a)Personen, die am 13. März 1938 die österreichische Bundesbürgerschaft besessen haben;
b)die Personen, die in der Zeit vom 13. März 1938 bis 27. April 1945, bei Weitergeltung des Bundesgesetzes vom 30. Juli 1925, BGBl. Nr. 285, über den Erwerb und den Verlust der Landes- und Bundesbürgerschaft in der am 13. März 1938 geltenden Fassung die Bundesbürgerschaft durch Rechtsnachfolge nach einem österreichischen Bundesbürger (Abstammung, Legitimation, Ehe) erworben hätten;

alle diese Personen, jedoch nur dann, wenn in ihrer Person vor dem 27. April 1945 kein Tatbestand eingetreten ist, mit dem nach den Bestimmungen des in lit. b genannten Gesetzes der Verlust der Bundesbürgerschaft verbunden ist. Hierbei ist der Verlust der Bundesbürgerschaft durch freiwilligen Eintritt in den Militärdienst eines fremden Staates nicht eingetreten bei Personen, die in den Armeen der Vereinten Nationen gedient haben.

(BGBl. Nr. 51/1946, Artikel 1; BGBl. Nr. 25/1947, III. Hauptstück, Abschnitt I.)

§ 2

(1) Personen ohne Unterschied des Geschlechtes und des Familienstandes, die nach den Gesetzen ihres bisherigen Heimatstaates eigenberechtigt sind und den Nachweis erbringen, dass sie seit 1. Jänner 1919 ihren Wohnsitz im Gebiete der Republik haben, erwerben durch Erklärung, der österreichischen Republik als getreue Staatsbürger angehören zu wollen, die Staatsbürgerschaft, sofern sie nicht nach § 17 Abs. 2 des Verbotsgesetzes 1947 zu behandeln sind und nicht eine Verurteilung wegen eines Verbrechens oder Vergehens erlitten haben, die nicht getilgt ist. Der Mangel der Eigenberechtigung kann durch die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ersetzt werden.

(2) Durch die Erklärung des Mannes erlangt auch die Ehegattin die Staatsbürgerschaft, sofern die Ehe zu Recht besteht und nicht gerichtlich von Tisch und Bett geschieden ist. Nicht eigenberechtigte Kinder folgen dem Vater, uneheliche der Mutter, solche weiblichen Geschlechts aber nur dann, wenn sie ledig sind.

(3) Der Nachweis des Wohnsitzes gemäß Abs. 1 gilt auch dann als erbracht, wenn sich jemand aus dem Staatsgebiet nur vorübergehend und unter Umständen entfernt hat, die auf die Beibehaltung des Wohnsitzes schließen lassen. Dies gilt insbesondere für den Fall einer Heranziehung zu einer militärischen oder anderen persönlichen Dienstleistung. Der Nachweis des Wohnsitzes ist auch dann als erbracht anzusehen, wenn er von Personen nach dem 13. März 1938 aufgegeben wurde, weil sie nach diesem Zeitpunkt Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Dritten Reiches mit Grund zu befürchten hatten oder erlitten haben. Das gilt auch für Personen, die zwischen dem 5. März 1933 und dem 13. März 1938 ihren Wohnsitz aufgeben mussten, weil sie wegen ihres Eintretens für die demokratische Republik Österreich Verfolgungen ausgesetzt waren oder solche zu befürchten hatten.

(BGBl. Nr. 142/1949, Artikel I.)

§ 2 a

Frauen, die am 13. März 1938 die österreichische Bundesbürgerschaft zwar besessen haben, sie aber wegen einer vor dem 27. April 1945 eingegangenen Ehe nicht mehr besitzen, erwerben durch Erklärung, der österreichischen Republik als getreue Staatsbürger angehören zu wollen, die Staatsbürgerschaft, wenn sie nicht eine Verurteilung wegen eines Verbrechens oder Vergehens erlitten haben, die nicht getilgt ist. Noch nicht eigenberechtigte, aus einer solchen Ehe stammende Kinder erlangen durch die Erklärung der Mutter ebenfalls die Staatsbürgerschaft, wenn der gesetzliche Vertreter zustimmt. Die mangelnde Zustimmung kann durch das Gericht ersetzt werden. Auch uneheliche, nicht eigenberechtigte Kinder, erlangen durch die Erklärung der Mutter die Staatsbürgerschaft. Nicht eigenberechtigte Kinder weiblichen Geschlechtes folgen der Staatsbürgerschaft der Mutter nur dann, wenn sie ledig sind.

(BGBl. Nr. 142/1949, Artikel I.)

Art. 2 des Ersten Zusatzabkommens vom 10.04.1969

Soweit die Anwendung der Ziffer 19 des Schlussprotokolls zum Abkommen die Erfüllung der in Artikel 24 Absatz 2 des in Artikel 53 des Abkommens bezeichneten Ersten Abkommens vorgesehenen Voraussetzungen erfordert, steht der deutschen Staatsangehörigkeit eine andere Staatsangehörigkeit oder Staatenlosigkeit gleich.

Art. 34 SVA Österreich - Jugoslawien vom 19.11.1965, Ziffer 15 des Schlussprotokolls

Artikel 34:

Die Versicherungsträger in Jugoslawien übernehmen alle Anwartschaften und Ansprüche von jugoslawischen Staatsangehörigen, die am 1. Jänner 1956 ihren Wohnsitz im Gebiete von Jugoslawien hatten, soweit diese Ansprüche und Anwartschaften aufgrund der vor dem 1. Jänner 1956 in der österreichischen Sozialversicherung (Pensions- beziehungsweise Unfallversicherung) zurückgelegten Versicherungszeiten (Beitrags- und gleichgestellte Zeiten) entstanden sind.

Ziffer 15 des Schlussprotokolls:

15. Zu den Artikeln 33 und 34 des Abkommens:

a)Die in den bezeichneten Artikeln für die Übernahme der Versicherungslast geforderten staatsbürgerschaftsrechtlichen Voraussetzungen müssen am 1. Jänner 1956 erfüllt sein.
b)Sind nach den bezeichneten Artikeln Leistungsansprüche zu übernehmen, so gelten die allgemeinen Voraussetzungen für die entsprechenden Leistungen aus der österreichischen beziehungsweise jugoslawischen Pensionsversicherung (Unfallversicherung) als erfüllt. Hierbei sind für die Bemessung der Leistungen die den übernommenen Leistungsansprüchen zugrunde liegenden Versicherungszeiten heranzuziehen. Erreichen diese Zeiten nicht das Ausmaß der für die entsprechenden Pensionen erforderlichen Wartezeit, so sind der Leistungsbemessung Zeiten im Ausmaß dieser Wartezeit zugrunde zu legen.

Beispiel 1: Bildung des Anrechnungszeitraumes

(Beispiel zu Abschnitt 4.3.1)
Österreichische Versicherungszeiten:
Beitragszeiten im Sudetenland (ARÜG)01.01.1942 bis 30.09.1944
Beitragszeiten im Sudetenland mangels Nachweis nicht anerkannt01.10.1944 bis 31.01.1945
Deutsche Versicherungszeiten:
Beitragszeiten nach § 286a SGB Vl01.01.1942 bis 31.01.1945
Lösung:
Beginn des Anrechnungszeitraumes:01.01.1942
Ende des Anrechnungszeitraumes:31.01.1945

Beispiel 2: Bildung des Anrechnungszeitraums

(Beispiel zu Abschnitt 4.3.1)
Österreichische Versicherungszeiten
ARÜG01.01.1942 bis 30.09.1944
Kriegsdienst und Gefangenschaft01.10.1944 bis 31.10.1949
Deutsche Versicherungszeiten
Beitragszeiten nach dem FRG01.01.1940 - 30.09.1944
Kriegsdienst und Gefangenschaft01.10.1944 - 30.06.1949
Lösung:
Beginn des Anrechnungszeitraumes:01.01.1940
Ende des Anrechnungszeitraumes:31.10.1949

Beispiel 3: Bildung des Anrechnungszeitraums

(Beispiel zu Abschnitt 4.3.1)
Geburtsjahr des Versicherten 1917
Österreichische Versicherungszeiten:
Ersatzzeit nach § 229 Abs. 3 ASVG/ARÜGvor 01.01.39
AV-Beitragszeit in Ungarn01.01.1934 bis 31.12.1934
Österreichische Beitragszeitab 01.01.1946
Deutsche Versicherungszeiten nach Ziffer 19 SP
AV- Beitragszeit nach § 15 FRG01.01.1934 bis 31.12.1934
ArV-Beitragszeit nach § 15 FRG01.01.1935 bis 31.08.1938
Lösung:
Beginn des Anrechnungszeitraumes:01.01.1933
Ende des Anrechnungszeitraumes:31.12.1938

Beispiel 4: Anrechnungszeitraum und Kinderziehungszeiten

(Beispiel zu Abschnitt 4.5.4
VersicherungsverlaufDeutschlandÖsterreich
bis 09/40 Beiträge in Deutschland45 KM--
10/40 bis 06/42 Beiträge in Österreich18 KM Ziffer 1921 KM
07/42 bis 06/43 KEZ in Österreich12 KM--
07/43 bis 04/45 Beiträge in Österreich24 KM Ziffer 1924 KM
05/45 bis 08/50 Beiträge in Österreich--64 KM
ab 09/50 nicht mehr versicherungspflichtig----
insgesamt99 KM109 KM
Lösung:

Der Anrechnungszeitraum reicht von 10/1940 bis 04/1945. Das Anrechnungsverhältnis beträgt 42:109.

(Für den nach Abschnitt 4.4 vorzunehmenden Vergleich stehen in Deutschland 18 + 24 = 42 Monate und in Österreich 21 + 24 = 45 Monate zur Verfügung.)

Beispiel 5: Keine Übernahme ins Anrechnungsverhältnis

(Beispiel zu Abschnitt 4.5.7.1 )

Geburtsjahr des Versicherten = 1908;

die Stichtagsvoraussetzungen des ARÜG sind erfüllt.

Österreichische Versicherungszeiten:
Beschäftigung als Arbeiter in Wien04/1924 bis 09/1924
Beitragsleistung zur tschechischen Angestelltenversicherung (ARÜG)01/1925 bis 12/1925 (12 KM)
Beitragsleistung zur tschechischen Invalidenversicherung (ARÜG)07/1926 bis 12/1938
Ersatzzeitenpauschale nach § 229 ASVG (gekürzt)= 98 KM
Deutsche Versicherungszeiten:
Beitragszeit in der tschechischen Angestelltenversicherung01/1925 bis 12/1925
(Ziffer 19 SP - § 15 FRG)= 10 KM
Beitragszeit in der tschechischen Invalidenversicherung07/1926 bis 12/1938
(Ziffer 19 SP - § 15 FRG)= 125 KM
Lösung:
Bei Feststellung der für eine Übernahme ins Anrechnungsverhältnis in Betracht kommenden österreichischen Versicherungszeiten sind nur die 12 AV-Beitragsmonate im Jahr 1925 zu berücksichtigen. Die Ersatzzeitpauschale nach § 229 ASVG bleibt unbeachtet. Für den vorzunehmenden Vergleich nach Abschnitt 4.4 sind auf deutscher Seite für die Zeit bis 31.12.1938 insgesamt 135 Monate für das Anrechnungsverhältnis heranzuziehen.

Beispiel 6: Übernahme ins Anrechnungsverhältnis

(Beispiel zu Abschnitt 4.5.7.2)

Geburtsjahr des Versicherten = 1905.

Der Anrechnungszeitraum endet am 31.12.1938.

Österreichische Versicherungszeiten
Tschechische Beitragszeit als Arbeiter (ARÜG)01/1930 bis 12/1937
Tschechische Beitragszeit als Angestellter (ARÜG)

01/1938 bis 12/1938

= 12 KM

Ersatzzeitpauschale nach § 229 ASVG (gekürzt)= 136 KM
Deutsche Versicherungszeiten nach Ziffer 19 SP
Tschechische Beitragszeit (§ 15 FRG)

01/1930 bis 12/1938

= 90 KM

Lösung:
Im Anrechnungsverhältnis ist das niedrigere Ausmaß der deutschen Zeiten zu berücksichtigen.= 90 KM

Beispiel 7: Übernahme ins Anrechnungsverhältnis

(Beispiel zu Abschnitt 4.5.7.2)
Geburtsjahr des Versicherten = 1917
Österreichische Versicherungszeiten

Ersatzzeitpauschale nach § 229 ASVG

(aufgrund rumänischer Beitragszeit)

= 36 KM
Beitragszeit in Österreich

01.01.1939 bis 31.12.1940

= 24 KM

Insgesamt= 60 KM
Deutsche Versicherungszeiten nach Ziffer 19 SP
Beitragszeit in Rumänien (§ 15 FRG)

01.01.1934 bis 31.12.1938

= 50 KM

Beitragszeit in Österreich

01.01.1939 bis 31.12.1940

= 20 KM

Insgesamt= 70 KM
Lösung:
Da auf den gesamten Zeitraum abzustellen ist, der von den ”Versicherungslastregelungen” beziehungsweise der Ziffer 19 SP erfasst wird (Anrechnungszeitraum), sind 60 Monate in das Anrechnungsverhältnis zu übernehmen. Das unterschiedliche Ausmaß der Zeiten vor beziehungsweise ab 01.01.1939 ist bedeutungslos.

Beispiel 8: Besitzschutz-Renten und RAV-Anpassung

(Beispiel zu Abschnitt 6.5.3)

Der Versicherte vollendet die Regelaltersgrenze im Dezember eines Jahres. Die bisher bezogene EU-Rente ist ab Januar des folgenden Jahres als Regelaltersrente zu zahlen.

Lösung:

Zusätzlich zum Entgeltpunkte-Besitzschutz ist auch nach Anrechnung der österreichischen Pension der Zahlbetrag für den Monat Dezember als Zahlbetragsbesitzschutz für die im Januar des Folgejahres beginnende Regelaltersrente vorzugeben.

In der so besitzgeschützten Rente ist kein DZBT mehr enthalten. Sie wird nach den jeweiligen RAV’en angepasst. Dass die ursprüngliche Rente durch die Erhöhung der österreichischen Pension ab Januar des Folgejahres eine Minderung erfahren hätte, bleibt unberücksichtigt.

Gesetz zu dem Abkommen vom 04.10.1995

Inkrafttreten: 01.10.1998

Quelle: BGBl. II 1998 S. 2544

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

Art. 14 SVA-Österreich